Obligationen 100 Ruö[bb.
No. 37,845; 39,025; 40,598; 41,235; 41,521; 42,047; 42,625; 43,093; 43,124; 43.911; 44,732; 45,200; 45,570; 47,575; 47,900; 48,048; 49,779.
Die geloosten Actien und Obligationen werden gegen Lurücklieferung der betreffenden Stücke an den Zahlstellen der Coupons in ihrem Nomi- nal-Betrage ausgezahlt werden, und zwar im Auslande in landesüblicher Münze, in Warschau und im Kaiserthum Russland entweder in Gold, den halben Imperial zu 5 Rub. 15 Kop. gerechnet, oder auf Verlangen der Inhaber in Credit-Billets, nach dem jedesmaligen Tages-Course der Imperials gerechnet.
Die zur Einlösung eingereichten Actien müssen mit 16, die Obliga- tionen mit 15 laufenden Coupons, vom April-Coupon 1869 ab inklusive, versehen secin. Jeder fehlende Coupon ist vom Betrage der einzulösen- den Stücke in Abzug zu bringen.
Die Inhaber von geloosten Warschau-Terespoler Actien erhalten in Gemässheit des §. 45 der Statuten ausserdem noch je eine Genuss-Actie, für welche ihnen vorläufig Interims-Scheine verabfolgt werden.
Warschau, den 19. September st Oktober) 186c8.
Der Verwaltungsrath.
Kagdeburg⸗Halberstaͤdter Eisenbahn.
Behufs Ausreichung der I. Serie Zins⸗Coupons pro 1869/78 nebst Talons fordern wir die Inhaber der vormaligen
Magdeburg⸗Wittenbergeschen Stamm⸗Actien hierdurch auf, diese letzteren nach der Nummerfolge geordnet, mit doppeltem Verzeichnisse begleitet, von jetzt ab bei unserer Hauptkasse einzureichen.
Diese wird das eine Verzeichniß, mit dem Kassenstempel versehen, als Quittung zurückgeben, und es können dann nach Verlauf von 8 Tagen gegen Rückgabe dieses vom Einlieferer quittirten Verzeichnisses die Actien nebst den dazu gehörenden Zinsbogen wieder in Empfang genommen werden.
Magdeburg, 1. Oktober 1868. Direktorium.
184 G 1 Bekanntmachung.
Wir bringen hiernach zur öffentlichen Kenntniß, daß die 3 ½ pro⸗
zentige Berliner Stadt⸗Obligation
1 Littr. E. Nr. 1563 über 100 Thlr.
gerichtlich für mortifizirt erklärt worden ist und daher bei etwaniger
Präsentation keinen Werth mehr hat.
Beerlin, den 29. September 1868. Magistrat hiesiger Königl. Haupt⸗ und Residenzstadt.
Verschiedene Bekanntmachungen. 8 8g durch den Tod des Herrn Bürgermeisters Pallaske erledigte L Bürgermeisters hiesiger Stadt ist wieder zu besetzen. Das Gehalt beträgt 800 Thlr. jährlich und war bisher mit der Stelle die Verwaltung der Polizei⸗ Vaksalsteaf für ein jährliches Gehalt von 116 Thlr. verbunden. Geeignete Bewerber wollen sich bis zum 1. November er. bei un⸗ serem Vorsteher melden.
MNamslau, den 16. September 1868.
Die Stadverordneten⸗Versammlung.
8
[3310⁄l. Bekanntmachun g. b“ Die geehrten Interessenten der Berliner allgemeinen Wittwen⸗ Pensions⸗ und Unterstützungs⸗Kasse werden hierdurch ergebenst benach⸗ richtigt, daß zum Ersatze der reglementsmäßig ausscheidenden Mitglie⸗ der unseres Kuratoriums und deren Stellvertreter zum 1. Januar 1869, nach Vorschrift des §. 23 lit. d. bis E. unseres Reglements vom 3. September 1836, Neuwahlen zweier Kuratoren und zweier Stell⸗ vertreter zu vollziehen sind. Zu diesem Behuf werden wir die er⸗ forderlichen Wahlzettel den Interessenten bei Ausreichung der Beitrags⸗ Quittungen in dem mit dem 1. Dezember d. J. beginnenden Zahlungs⸗ Termine zugehen lassen. Berlin, den 1. Oktober 1868. irection der Berliner allgemeinen Wittwen⸗Pensions⸗ und Unterstützungs⸗Kasse.
“ ᷓ11.““
Hütten⸗Actien⸗Gesellschaft »Leopold« in Liquidation Wir bri 8 88” ICö vebringen hiermit zur Kenntniß, daß die Liquidation unserer Gesellschaft beendet ist, und daß auf die Stamm⸗Actien ein Ver⸗ nögens⸗Ueberschuß nicht zur Vertheilung kommt. öb Die Sorfmnund, den 1. Sktober 1868, 11“ ie Liquibations⸗Kommission der Hütten⸗Actien⸗Gesellschaft »Leopold«. Alfons Vünger⸗ un8 E.“ 1““ 88 6 Phoeni 2. Zie zgiäseng beafteür Bergbat und Hüttenbetrieb. 3 e ordentliche eneral⸗ 8 1 ; findet patt cnr “ Versammlung der “ Dienstag, den 20. tober, Vormi im Directionsgebäude zu Laar bei Ruhrort ittags “ Indem wir die Herren Actionaire zu dieser Versammlung ein⸗ laden, bemerken wir, unter Hinweisung auf Art. 27 der revidirten Statuten, daß nur diejenigen Actionaire zur Theilnahme an der Ver⸗ sammlung berechtigt sind, welche ihre Actien bis spätestens ar
8 8 “
Ruhrort oder bei einem der nachverzeichneten Bankhäuser, als dder Direction der Disconto⸗Gesellschaft zu Berlin, den Ferden Sal. Oppenheim jr. & Co. zu Cöln, 86 dem A. Schaaffhausen schen Bank⸗Verein zu Cöln, den Herren Charlier & Scheibler zu Aachen, 1 b den Herren Ed w. Blount & Co., 3 rue de la paix, * oder den Herren Nagelmaͤckers & fils zu Lüttich deponirt haben. Gegen Vorzeigung der Depotscheine können am Morgen vor der General⸗Versammlung die Eintrittskarten zu derselben bei der Direc⸗ tion in Empfang genommen werden. Laar bei Ruhrort, den 22. September 1868. Der Administrationsrath.
[3309] 4 8 8 EX ““ * Preussische ypotheken-Jersicherungs-Actien- Cesellschasft.
q3 e““ EE““ 5, Emission von Certificaten, Depöt- und Prämien- 2,122,925.
Scheinen.. Depositen und Obligo's 1,180,186. 40,795.
Prämien-Einnahme .. .. 8 322,311.
Reserven. 118,837.
12. Oktober d. J. bei der Direection der Gesellschaft zu Laar bei
8,785,056. Aectiva. Thlr. Aetien-Wechsl N“ ..... 8. Effekten 192,700. WechselbestandV 1 442,877. Lombard-Vorschüsse... —. 183,428. Hypotheken, eigee. ö111“X“ 1,299,867. do. der Emissionen ... Cautions-Depöts MX““ 165,687. Debitorde+n 116,420. Cassa- und Bankguthaben 1 279,194. Gesellschafts-Gebäude und Inventar Grundstücke
1 Die Direction. 8 Hübner. Geysmer.
Wolff.
Königsberger Privatbank.
Monats⸗Uebersicht
pro September 1868 Aetiva:
¶[3312]
Kassenbestände: klingend preuß. Courant Thlr. 337,500
Noten der preuß. Bank und deren Assignationen. 1u1ue.“ Noten inländischer Privatbanken
Wechselbestände .... Lombardbestände.. Bö
Effekten in preußischen Staatspapieren.. Grundstück, verschiedene Forderungen und Aktiva .
Passiva:
Actien⸗Kapital Noten im Umlauf., 8 Verzinsliche Deposita mit 2monatlicher Kündigung Guthaben von Korrespondenten u. s. w. 16. Reserve⸗Fonds.. 8— Koönigsberg, den 30. September 1868.
Direction der Königsberger Privatbank.
Ahrens. Gaedeke.
8 Bekanntmachung. Für den direkten Güter⸗ Verkehr zwischen Hannover, Harburg, Lüneburg, ge Bremen, Sebaldsbrück, Geestemünde und Bremer⸗ —n haven einerseits und Stationen der Königlich sächsi⸗ schen westlichen Staats⸗Eisenbahnen andererseits tritt 8 mit dem 1. Oktober d. J. ein neuer Tarif in Kraft. Exemplare desselben sind in den Güter Erxpedttionden der genannten diesseitigen Stationen zu 3 Sgr. das Stück käuflich zu haben. Hannover, 29. September 1868. Königliche Eisenbahn⸗Direction.
12,343
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So eben ist erschienen und dureh jede Buehhandlung und Post- Anstalt im Norddeutschen Bunde zu beziehen:
Eisenbahn., Post- u. Dampfschiff- Cours-Buch. Nr. 2. ises.
Bearbeitet nach den Materialien des Königlichen Post- Cours-Bureaus in Berlin.
31 9½ Bogen 8. mit einer neuen grossen Ueber- sichts-Karte der Eisenbahnen und der bedeu- tenderen Post- und Dampfschiff-Verbindungen in Europa. geh. Preis 15 Sgr.
zu Anfang der Anzeigen.) Berlin, 1. Oktober 1868.
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker.)
Hier folgt die besondere Beilage 1
(Inserate jeder Art werden darin angenommen, Tarif befindet sich
iglich Preußischen Staats⸗Anzeigers
Zu No. 234 vom 3. Oktober 1868.
2 —
ts⸗Verzeichniß: Die volkswirthschaftlichen Grundsätze des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten. (I.) — Die Lan⸗
desverweisung im Gebiete des Norddeutschen Bundes. — Die landwirthschaftlichen Verhältnisse im Herzogthum Braunschweig. — Die XLVI. Kunst⸗Ausstellung der Königlichen Akademie der Künste. — London. (Monats⸗Chronik.)
Die volkswirthschaftlichen Grundsätze des Allge⸗ neinen Landrechts für die preußischen Staaten.
1
Art, Umfang und Wirksamkeit des Schutzes und der För⸗ derung wirthschaftlicher Volksinteressen im Wege der Gesetz⸗ gebung sind davon abhängig, wie der Legislator die sociale Güterlehre aufgefaßt hat. Schon deshalb ist es von Interesse, die volkswirthschaftlichen Ideen in der Gesetzgebung eines Staates aufzusuchen. Ganz besonders gilt dies von dem Allg. Preuß. Landrecht, theils wegen des weitgreifenden Inhalts dieses Rechtsbuchs, theils weil die Abfassung desselben von einem König angeordnet ist, der persönlich, gleich seinem Königlichen Vater, sich eingehend und unausgesetzt mit den wirthschaftlichen Interessen seines Volks beschäftigt hat. Dazu kommt, daß die Entstehung des A. L. R. einer Zeit angehört, in welcher sich eine große Wan⸗ delung in den Ansichten über die Prinzipien der socialen Güter⸗ lehre vorbereitete. In dem folgenden Aufsatz ist der Versuch gemacht, die national⸗ökonomischen Bestimmungen des Allg. Landrechts zusammenzustellen. “
Die in der Nationalökonomie übliche Bezeichnung »Gut⸗ für gewisse Brauchlichkeiten zur Abhülfe menschlicher Bedürf⸗ nisse ist dem A. L. R. im Ganzen fremd. Während noch die beiden im 16. Jahrhundert erschienenen deutschen Uebersetzungen von Justinian's Institutionen das Wort res mit »Gut« wieder⸗ geben, den Ausdruck »Sache« dagegen für causa gebrauchen, findet sich landrechtlich die Bezeichnung »Sache« für res. Die Sache ist definirt als Alles, was der Gegenstand eines Rechts oder einer Verbindlichkeit sein kann — §. J. I. 2. —, also als der mögliche Gegenstand eines Rechtsverhältnisses. (Ein Mal kommt die Bezeichnung»Ding« für Sache vor — §. 602. I. 18.—, und einen Anklang daran enthalten die termini technici des subjektiv und objektiv dinglichen Rechts.) Doch treffen wir in einzelnen Anwendungen den national⸗ökonomischen Aus⸗ druck an, und zwar im »Gut«, »Landgut«, d. i. einem mit Ackerbau und Viehzucht verbundenen Grundstück — §. 400. IJ. 21. und §. 48. II. 4. —, so wie in »Gut«, »Güter« für Waare, Waaren, im landrechtlichen Handels⸗ und Seerecht, mit den Abarten der »Stückgüter⸗ — §. 1667. II. 8 — und der »flüssigen Güter« — §. 1709 ib. — Von dem vulgären Brauch, welcher darin besteht, daß man den Ausdruck »Bedürfnisse« mit den Mitteln zu deren Befriedigung verwechselt, hat sich das A. L. R. — s. z. B. J. 2. I. 23 — nicht ganz freigemacht. — Die national⸗ökonomische Streitfrage, ob Handlungen zu den Gütern gehören, ist — §. 2. I. 2. — bejahend entschieden. — Unter Vermögen versteht das A. L. R., wie das Römische Recht, bona alicujus deducto aere alieno — S§. 158. II. 17; §. 19. Anh. z. A. L. R. 1
Welche Güterquelle wird im A. L. R. anerkannt 2 Man sollte glauben, daß darüber die Lehre vom Erwerb des Eigen⸗ thums an zu erarbeitenden Früchten (fructus industriales) Auf⸗ schluß geben müsse, wie im deutschen Recht, nach welchem (Sachsp. 2. 58) des Mannes Saat verdient wird, wenn die Egge darüber geht, und des Gartens, sobald er gerodet, besäet und geharkt ist, so daß die vollendete Bestellungsäarbeit den Anspruch auf das Fruchteigenthum verschafft. (»Wer säet, der mähet«, ist deutsche Rechtsparömie). Diese Ansicht theilt indessen das A. L. R. nicht. Denn nach diesem (§. 221. I. 9) gebührt das Eigenthum der Früchte mit deren Entstehen dem, welchem an der Muttersache das Nutzungsrecht gehört. Dagegen tritt die Arbeit als entscheidende Güterquelle hervor bei der redlicher Weise, kunst⸗ oder handwerksmäßig bewirkten Verarbeitung eines fremden Stoffs zu einem neuen Gut, sofern dasselbe auf seine frühere Gestalt nicht zurückgeführt werden kann (§. 304. I. 9), und viel umfassender in der Bestimmung des §. 921. II. 11, wonach ein Personalzehnt von dem, was durch bloßen mensch⸗ lichen Fleiß erworben wird, nirgend weder gefordert noch gege⸗ ben werden soll.
Das starke Gewicht, welches das A. L. R. auf die Arbeit als eine Güterquelle legt, ist noch aus vielen andern Bestim⸗ mungen desselben ersichtlich. Der Staat soll Schulen veran⸗ stalten, um die Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissen⸗ schaften zu unterrichten — §. 1 II. 12. — Eltern sind verbun⸗ den, ihre Kinder zu brauchbaren Mitgliedern des Staats
»in einer nützlichen Wissenschaft, Kunst oder Gewerbe vorzu⸗
bereiten« — §. 108 II. 2. — Der Staat soll — §. 3. ff. II. 19 — der faulen Nichtanwendung der Arbeitskraft entgegen treten. Forderungen wegen geleisteter Ärbeit sind durch singuläre Rechts⸗ bestimmungen geschützt. So fingirt das A. L. R. — §§. 873, 874 I. 11 —, daß, wenn eine Handlung gegen Vergeltuüng ver⸗ richtet ist, ohne Abrede über den Umfang der letzteren, das durch Sachverständige zu bestimmende Maß der Vergeltung von beiden Theilen gewollt gewesen sei, um so dem Arbeiter, statt der schwer durchzuführenden de in rem versa actio eine Kontraktsklage geben zu können. Es locirt im Konkurs eines Gewerken den Lohn der Arbeiter — sogar den Rückstand aus zwei Jahren vom Tage des ausgebrochenen Konkurses zurück⸗ gerechnet — primo loco — §. 343 II. 16 —, wie denn auch die 1““ die Lohnforderung für gewisse Arbeiten bei der Classification begünstigt — §. 367 ff. Tit. 5 Proc.⸗O.
Bei Produkten der Manufaktur scheinen die Redaktoren des A. L. R. ein Mitthätigsein der Naturkraft — s. den alleg. §. 921. II. 11. — nicht anzuerkennen, was sich daraus erklären mag, daß sie die in dem Menschen selbst wirkende Kraft nicht als Naturkraft betrachtet haben, daß damals die Maschinen⸗ Industrie noch zu wenig entwickelt, die Chemie als Wissenschaft eben erst in's Leben gerufen war. 8
Der Handelsthätigkeit ist eine unmittelbare, Güter erzeugende Kraft nicht zugeschrieben. Mindestens deutet keine landrechtliche Bestimmung darauf hin, insbesondere nicht die Definition vom Kaufmann — §. 475. II. 8. — als Dem, der .“ mit Waaren oder Wechseln als sein Hauptgeschäft treibt.
Die produktive Bedeutung des Kapitals für jeden Ge⸗ werbebetrieb ist den Redaktoren des A. L. R. nicht verborgen geblieben — §S. 304. 305. II. 2. —, obschon der landrechtliche Ge⸗ brauch des Wortes ⸗Kapital« das nicht verräth. Denn Kapital be⸗ deutet landrechtlich regelmäßig eine Geldforderung“*) — §. 12. I. 2, §. 192. I. 7, §. 475. I. 9, §. 408. I. 12, §. 73. I. 18 u. s. w. —, welche, wenn sie Zinsen trägt, zinsbares Kapital — §. 1080. I. 11. —, auch Hauptstuhl — §. 698. II. 2 — genannt wird; bisweilen die Geldsumme, welche in einen Societätsfonds ein⸗ gelegt, oder mittelst welcher eine Geldforderung durch Hingabe begründet oder durch Rückgabe getilgt wird. Dem ent⸗ sprechend heißt es: ein Kapital wird ausgethan — §. 240. II. 1. —, ausgeliehen — §. 555. II. 1. —, belegt — §. 107. IJ. 21. —, eingetragen — §. 461. I. 20. —, auf den Namen einer Person — §. 233. II. 1. —, ist unsicher — §. 455. II. 18. —, wird gekündigt — §. 462. I. 20. —, eingezogen — §. 101, I. 21. —. Das Correlat der Kapitals⸗ forderung ist die Kapitalsschuld — §. 480 I. 11. — Das A. L. R. kennt auch den Ausdruck »Kapitalssumme« — §S§. 609. 610. I. 11. —, das »Kapitalisiren- als das Bestimmen des Geld⸗ werths eines Rechts auf eine wiederkehrende vermögensrechtliche Hebung — §§. 189. 1099. I. 11. —, den »Kapitalverkehr auf Grundstücke« — §. 489. II. 18. — Der Theil des Vermögens, welcher aus Kapital besteht, wird das Kapitalsvermögen ge⸗ naunt — §. 10/1. II. 1. —. 1
Zu klareren Begriffen über das Kapital im Sinne der socialen Güterlehre hat zuerst die Bergwerksindustrie geleitet. Die Veranlassung dazu gaben die Freikuxe, d. h. Kuxe, frei von Beiträgen zu dem für den Betrieb eines bestimmten Bergwerks erforderlichen Kapital, daher auch erst zur Theil⸗ nahme am Gewinn berechtigend, nachdem aus dem Ertrag des Bergwerks das Betriebskapital vergütet resp. gedeckt ist. Die Schärfe der Rechnung dabei tritt in der Unterschei⸗ dung der Zeche hervor in Zubuße⸗, Freibau⸗, Verlags⸗ und Ausbeutezeche. Zeche ist eine im Bau befindliche gewer schaftliche Grube. Sie heißt eine Zubußezeche, wenn die Kosten des Betriebes, ganz oder zum Theil, noch durch Zuschüsse der Gewerken aufgebracht werden müssen; Freibauzeche, wenn der Ertrag aus den gewonnenen und verkauften Produkten zur Bestreitung der Betriebskosten und zum weiteren Fort⸗ bau der Grube hinreicht; Verlagszeche, wenn, nach Abzug der zum künftigen Betrieb erforderlichen Kosten, ein Ueberschuß zur Zurückzaͤhlung der früheren Zubußen bleibt; Ausbeut
*) Beim uneigentlichen Darlehn — §§. 853 — 860 I. 11 — ist das Wort »Kapital« vermieden. 8