V u “ Im Monat September betrugen die Einnahmen und zwar: 3 1 8 K
n z2⸗ 6 ddes Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers — Tblr. dDZu N 240 vom 10. Oktober 18688.
8 Es soll die Lieferung der für das Jahr 1869 erforderlichen eiser⸗ Inhalts rzeichniß: Die volkswirths ichen Grundsätze des Allgemeinen Landre ür die preußischen Staaten. (1I.) — Zur Ge⸗ . e. 61,4 Inhalts⸗Verzeichniß: Die volkswirthschaftlichen Grundsätze des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten. (II.) Zur Ge hö Rohre zu Lokomotiven im Wege der Submission vergeben 3) ad extraordinariia “ 72601 3 8 schichtr der Industrie in Brandenburg⸗Preußen im 16., 17, und Anfang des 18. Jahrhunderts. — Statistische Nachrichten “ “ “ 95/163 87200 über das Fürstenthum Waldeck⸗Pyrmont. Die kommunalständische Verwaltung der Ober⸗Lausitz. — Zur rheinischen Provin⸗ Diensag, 8 N. Urttober 1868, Vormittags ü Cih eben Se teket ieh. bih —05e, 34,296 zial⸗Geschichte. — Ausstellung 113““ in Crnera. — Die XLVI. Kunst⸗Ausstellung der Königlichen Akademie ; „ 1 b 2 Uhr, 1 — 1 o mehr der Künste. — Vierteljahrs⸗Hefte des Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers. im Bürcau des Unterzeichneten zu Frankfurt a. O. anberaumt, bis Siee 99 Mehr⸗Einnahme bis ult. August 1 V “ vbLb 88 68 mi 8
zu welchem Termine die Offerten frankirt und versiegelt mit der
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— —
1) aus dem Personen⸗ und Gepäck⸗Verkehr.. 2) aus dem Güter⸗ und Vieh⸗Transport
Aufschrift: Submission auf Lieferung eiserner Feuer⸗Rohre versehen, eingereicht sein müssen.
8 Die Submissions⸗Bedingungen liegen in den Wochentagen im Central⸗Büreau der Königlichen Direction zu Berlin, sowie hier zur Einsicht aus und können daselbst auch Abschriften derselben gegen Er⸗
stattung der Kosten in Empfang genommen werden. Frankfurt a. O., den 8. Oktober 1868. Der Königliche Ober⸗Maschinenmeister. A. Wöhler.
—
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren. 3430]
Allgemeine Versorgungs⸗Anstalt im Großherzogthum
Baden. Gegründet mit Staatsgenehmigung vom 30. April 1835.
Nach den Rechnungsergebnissen wachsende Leibrenten. Vermögen dieser Abtheilung nach de
vom 31. Dezember 1867.. 6,440,044 Fl. 13 Kr. Zahl der Einlagen 37,267 » —
Die am 31. Dezember d. J. verfallenden Renten können schon vom 26. Oktober d. J. an bei der Hauptkasse oder den Geschäfts⸗ freunden und Agenten der Anstalt erhoben werden. Daselbst sind Rechenschaftsberichte und Prospekte zu erhalten, aus denen die Größe der 58 Füchglich 1 elsch
Die XXV. Jahres⸗Gesellschaft ist in Bildung begriffen und zählt bereits 342 Einlagen mit einem Einlage⸗Kapilal krif 18n8 zäühtt 13 Kr. Wir laden zum Beitritt ein, welcher sowohl auf dem Büreau dahier, als bei allen Geschäftsfreunden und Agenten der Anstalt ge⸗ scheh . bn btte. (ee estih
Vir benutzen diese Gelegenheit, darauf aufmerksam zu machen daß die Versorgungs⸗Anstalt außer den oben E11“ unter den billigsten Bedingungen auch alle Arten von Verso rgungs⸗ und Lebensversicherungs⸗Verträgen abschließt, demnach ein⸗ fache Leibrenten, Pensionen, Studien⸗ und Lehrgelder, Aussteuer⸗ Kapitalien und dergleichen gewährt und Ueberlebensrenten, sowie Kapitalien auf den Lebens⸗ und Todesfall versichert. Auch bildet sie Kinderversorgungs⸗Vereine. Alle Geschäftsfreunde und Agenten der Anstalt nehmen Beitritts⸗ Erklärungen entgegen und ertheilen jede gewünscht werdende Auskunft.
Karlsruhe, im September 1868. b
Der Verwaltungsratnhh.
Bekanntmachung.
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8 —q 8 —
Wir fordern in Gemäßheit des §. 3 unseres Gesellschafts⸗Statu die Inhaber von alten Stammactien unserer Gescafalsc uns . Grund unserer neuen Ausschreibung vom 19. September cr. von dem Rechte der Zeichnung neuer Actien Gebrauch machen, unter Be⸗ “ ” ene 11“ hierdurch auf, die vierte Einzah⸗ hlr. pro Stück bei Vermeidung Thlr. — tionalstrafe pro Actie LW1ö“ 8 h W“
1 am 27. und 28. November cr. während der Geschäftsstunden von 8 bis 12 Uhr Vor⸗ u
Nachmittags bei unserer hiesigen Hauptkasse unter Vorlegung der be der ersten Zahlung ertheilten Quittungsbogen zu leisten. Magdeburg, den 8. Oktober 1868. Direktorium
der Magdeburg⸗Coethen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Verschiedene Bekanntmachungen.
Königliche Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn. 8 Vom 1. Oktober cr. ab werden von der dce cl Pilgram nach Frankfurt a. O. zu den in Pilgram anhaltenden Personenzügen Re⸗ tour⸗Billets mit Gültigkeit und zwar: für die II. Wagenklasse zum Preise von 9 Sgr. 6 Pf., für die III. Wagenklasse zum Preise von 6 Sgr. ausgegeben. Diese Billets sind bei der Hinfahrt zu dem üge, zu welchem sie gelöst sind, bei der Rückfahrt zu einem beliebi⸗ gen fahrplanmäßigen Personenzuge für den Zeitraum von æ3 Tagen dergesclt gültig, daß die Rückfahrt spätestens am 2ten Kalender⸗Tage der. Lösung angetreten werden muf. Freigewicht für Gepäck wird auf diese Retourbillets nicht gewährt. Berlin, 25. September 1868
enthält eine systematische Behandlung de rechtlichen Standpunkte 8u” “
Mithi 1868 üb —
ithin pro 1868 überhaupt mehr.... 348,094
Ratibor, den 8. Oktober 1868. Königliche Direction der Wilhelmsbahn.
Niederschlesische Zweigbahn. Einnahme im Monat Sep⸗ tember 1868: a) für 19,313 Personen 8543 bugnr 18 Sgr. 689p. b) für 332,458,7 Ctr. Güter 20,496 Thlr. 9 Sgr. 1 Pf., c) Extra⸗ ordinaria 500 Thlr. — Sgr. — Pf., zusammen 29,539 Thlr. 27 Sgr. 7 Pf. Einnahme im Monat September 1867: a) für 16,771 Personen 7937 Thlr. 11 Sgr. 3 Pf., b) für 210,700,7 Ctr. Güter 12,935 Thlr. 22 Sgr. 3 Pf., c) Extraordinaria 500 Thlr. — Sgr. — Pf., zu⸗ sammen 21,373 Thlr. 3 Sgr. 6 Pf. Im Monat September 1868 mehr 8166 Thlr. 24 Sgr. 1 Pf. Die Mindereinnahme bis ult. Aug ust cr. nach erfolgter Feststellung betrug 19,019 Thlr. 20 Sgr. 88 f h 8 ult. September 1868 weniger 10,852 Thlr. 26 Sgr.
Königliche Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn. Vom 15. September d. J. ab werden direkte Jcheüss zu h drei ersten Wagenklassen von den Stationen Reibnitz, Hirschberg, Ditters⸗ bach und Altwasser nach Dresden und umgekehrt ausgegeben. Wir bringen dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntaih, daß auch
stattfindet. Berlin, den 5. Oktober 1868. Königliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
In unserm Verlage ist soeben erschienen: ie 9 v “ Preußischen Staats⸗ es. Erster Jahrgang. rittes 8 h 2ehianbe 1 gang es Heft: Juli, August, Die Vierteljahrs⸗Hefte des Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeigers erscheinen am Schlusse jedes Eehass sgh⸗ enthalten sämmtliche in den „besonderen Beilagen« des Staats⸗Anzeigers üblizirten Artikel. Dieselben sind durch alle Post⸗Anstalten 1 CET für den Preis von 10 Sgr. vierteljährlich eziehen. Berlin, 9. Oktober 1868. Königliche Geheime Ober⸗Hofbuchdruckerei (R. v. Decker). 6
In Gr. Frd. Otto Müller's Verlag in Berlin (S . sind folgende 2 Schriften erschienen: 8 uu“ Gesetze des Norddeutschen Bundes. Rr. 1. Maß 116A“ Nr. 1: ⸗ un ewichtsordnung für den Norddeutschen Vom 17. August 1868. Erläutert durch be; Landschafts⸗Direktor d. Prov. Sachsen, Mitglied des Reichstages für Mansfeld. Kl. 8. geh. (52 S.) Preis: 5 Sgr. Gesetze des Norddeutschen Bundes mit ‚den Ausführungs⸗Verordnungen, amtlichen Erlassen u. s. w. und Registern. 8 Juristen, Beamte, Gewerbtreibende, Landwirthe, Politiker u. s. w. Band 8 Felerung 1. Kl. 8. geh. (IV. u. 80 S.) reis: 7 ½ Sgr. Die Redaction dieser Sammlung erfolgt auf Grund amtlicher Materialien und es umfaßt dieselbe zunächst nn Text amtlicher Bundesgesetze, auch diejenigen, welche der 1. Bd. nicht enthält. Die Staatsverträge „Beschlüsse, amtlichen Erlasse u. s. w. sind nur theil⸗ peise im Wortlaute mitgetheilt, ein anderer Theil derselben ist im Auszuge aufgenommen. Die Ausführungs⸗Bestimmungen, welche in den außerpreußischen Bundesstaaten ergangen sind, sind nur titelmäßig angeführt, jedoch unter Hinweis auf den Ort der Publication. Außer⸗ dem werden die Beschlüsse des Bundesrathes und des Reichstages, die Interpellationen und deren Beantwortung, so wie dieselben in den Rahmen dieses Werkes gehören, mitgetheilt, so wie auch solche Ge⸗ sans tge afer G Feich vom. eichstage zwar berathen, jedoch 1 gelangt sind. — De h 8 auf 6—7 Lieferungen 8 t FemhesR Sigss ce
„Im Verlage der Serig'schen Buchhandlung (E. G. Hermann) i
Leipzig ist soeben erschienen: G 18 e eeh g Bundesrechtes von Dr. G. Meyer, Privatdocent an der Uni⸗ versität Marburg. 8 geh. (VIII. und 179 S.) Die vorstehende Schrift hegenstandes vom staats⸗ Im Verlage der Buchhandlung von Fr Kortkam i erlin i
das 6. Heft (S. 801 — 960) des von Dr. A! Koller bn erlan
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»Archivs des Norddeutschen Bundes und des Zollvereins⸗
erschienen. Dasselbe enthält von fremdländi b geseze Baverns Wurttembergs und erdilhen Heseben, die Wehr
adens, ferner die bayerische
Königliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen nbahn
v11“ v14“
Sozialgesetgebung, nämlich das neue Gew 1 über Verehelichung u d Aufenthalt. erbegesetz und das e
Hier folgt die besondere Beilage
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eine direkte Expedition des Gepäcks zwischen den genannten Stationen
Die volkswirthschaftlichen Grundsätze des Allge⸗ meinen Landrechts für die preußischen Staaten.
(S. die Bes. Beilage zu Nr. 23³4 d. Bl.)
Unter den Mitteln zur Befruchtung der Arbeit ragen her⸗ vor die Arbeitstheilung und die daraus entspringende Verbin⸗ dung Mehrerer zu einer Arbeit gleicher Art. 1
Von den Unfreiheitsformen bei der Arbeitsthei⸗ lung erscheinen landrechtlich die der Sklaverei — §. 13 I. 4, §. 196 II. 5 — und die Leibeigenschaft, weil die letztere eine Art der persönlichen Sklaverei darstelle — §. 148 II. 7 —, negirt. Aber die Existenz der Sklaverei wurde von dem A. L. R. doch nicht ganz ignorirt. Dar⸗ auf weiset weniger hin die selten zur Anwendung gekommene Vorschrift, daß ein Fremder, welcher einen Sklaven in das Land bringe, ohne sich hier niederzulassen, die Herrschaft über den Sklaven behalte, der Sklave nur gegen lebensgefährliche Miß⸗ handlung geschützt sein solle, als der Umstand, daß sich Bürger der preußischen Monarchie am Neger⸗Sklavenhandel betheiligen durften. Denn die Negersklaven galten als erlaubter Gegen⸗ stand der Seeversicherung — §S. 2049. 2227. II. 8 —. Rücksicht⸗ lich der Leibeigenschaft überließ das Landrecht — §S§. 88. 89. II. 7 — die Bestimmungen den Provinzialgesetzen, von denen die Leibeigenschaft nur nicht neugeschaffen werden durfte. (Sie bestand z. B. in der Ucker⸗ und in der Neumark.) Die Guts⸗ unterthänigkeit war positiv in dem Landrecht festgehalten, aber mit erkennbaren Spuren der Repression. Dahin gehört u. A. die Bestimmung im §. 91. II. 7, daß in der Regel nur Ritter⸗
utsbesitzer Unterthanen haben und herrschaftliche Rechte über e ausüben durften. Der Zweck davon war, das Terrain der Gutsunterthänigkeit zu fixiren. —
Die Trennung zwischen dem Adel und den Nichtadligen ist landrechtlich festgehalten. Die Ehe eines adligen Man⸗ nes mit der Tochter einer Person aus dem Bauern⸗ oder niedern Bürgerstande soll nichtig sein — §. 30 II. 1 —. (Die Wurzel davon liegt in dem Ed. vom 8. Mai 1739 — Myl. C. 1. 251 —.) Rittergüter ferner sollten der Regel nach nur von Adligen erworben werden dürfen — §§. 37. 51 II. 9. (Diese Vorschrift stammt aus der K. O. vom 18. Febr. 1775 — N. C. 47.) Der Adel war zu den Ehrenstellen im Staat, wozu er sich geschickt gemacht hat, vor⸗ züglich berechtigt — §. 35 ib. Von den bürgerlichen Ge⸗ werben stand ihm nur der Großhandel offen, wo derselbe an keine Gilde gebunden war — §. 77 ib.
Dem Bauernstand — dem Nährstand — liegt der unmit⸗ telbare Betrieb des Ackerbaues und der Landwirthschaft ob — §§. 1. 8. II. 7 —; damit auch, so weit er unterthänig ist, die Leistung der zur Bewirthschaftung und Benutzung der herrschaft⸗ lichen Grundstücke erforderlichen Dienste — §. 508 ib. —. Den unterthänigen Bauernstand belastet überdies der Gesindedienst⸗ zwang — §. 185 II. 7 —, der Bauernstand ist dem Staat zu Hand⸗ und Spanndiensten besonders verpflichtet — §. 13 ib. — Von den Einwohnern der Städte wird erwartet, daß sie sich hauptsächlich mit der Verarbeitung und Verfeinerung der Naturerzeugnisse, so wie mit dem Handel beschäftigen — K. 86 II. 8 —, so jedoch, daß, wo Zünfte sind, ein Jeder, welcher in der Stadt ein zunftmäßiges Gewerbe treiben will, sich in die⸗ selben aufnehmen lassen muß — §§. 181. 224 ib. Der Beginn eines Handwerks verlangt vorherige Anzeige an die Obrigkeit — 180 üib. —; der Betrieb des kaufmännischen Gewerbes §. 476 ib. —, die Anlegung von Hüttenwerken — §. 85 II. 16 — obrigkeitliche Erlaubniß; die Anlegung einer neuen Apo⸗ theke — §S§. 462. 463 II. 8 —, die Anlage einer Fabrik —
§. 410. 411 ib. — ein vom Staat zu ertheilendes Privi⸗ egium. Der landrechtliche Unterschied der Fabrik und des Handwerks ist, daß in der ersteren die Verarbeitung oder Ver⸗ feinerung gewisser Naturerzeugnisse im Großen betrieben wird — §. 407 ib. Der Adel ist wesentlich verpflichtet, den Staat zu vertheidigen, dessen äußere Würde und innere Verfassung zu unter⸗ stützen — §. 1 II. 9 —. Die Militair⸗ und Civilbedienten
der bürgerlichen Gesellschaf
sind vorzüglich bestimmt, die Sicherheit, die gute Ordnung und den Wohlstand des Staats zu unterhalten und befördern zu helfen — §. 1. II. 10. — Rücksichtlich der Kantonpflicht — §. 52. II. 10. — wird auf die besondern, deshalb ergangenen Vorschriften verwiesen. Unter den Civilbedienten sind die Geistlichen und die Schul⸗ lehrer mit begriffen. Die besondern Pflichten der Geistlichen erhellen aus der Aufgabe, welche das Landrecht den Kirchengesellschaften stellt. Sie geht dahin, ihren Mitgliedern Ehrfurcht gegen die Gottheit, Gehorsam gegen die Gesetze, Treue gegen den Staat und sittlich gute Gesinnungen gegen ihre Mitglieder einzuflößen — §. 13. II. 11. — Den Pfarrern ist — §. 320. ib. — zur Pflicht gemacht, daß sie den Wohlstand der Kirche, den Unter⸗ richt der Gemeinde und die Beförderung eines guten moralischen Verhaltens der sämmtlichen Mitglieder derselben sich angelegen lassen sein sollen. — Die öffentlichen Lehrer haben die Jugend 8 Kenntnissen und Wissenschaften zu unterrichten. —
Manche Mittel aber sind dem Landesherrn landrechtlich zu Gebote gestellt, um einzelne Härten der eben dargestellten Stände⸗ unterschiede zu mildern, ferner um den Uebergang zu andern Einrichtungen zu vermitteln. In ersterer Hinsicht ist auf das Recht des Landesherrn zu verweisen, Nichtadligen im einzelnen Fall die Erlaubniß zum Erwerb eines Ritterguts zu geben — §. 51. II. 9. —, die Schädlichkeit geschlossener Zünfte durch Ansetzen von Freimeistern auszugleichen — §. 184. II. 8. — s. Anal. im §. 481. ib. — In der andern Beziehung ist daran zu erin⸗ nern, daß nur der Landesherr neue Zünfte zuzulassen hatte §. 182. ib. —, daß man nicht geneigt war, den Zunftzwang zu erweitern, zeigt §. 179. ib. —, und daß nur der Staat befugt war die bisherigen Innungsartikel nach den Erfordernissen des ge⸗ meinen Besten zu bestimmen und abzuändern — §. 207 ib.
Angesichts der eben dargestellten Verhältnisse darf man von dem A. L. R. keine volle Anerkennung des Rechts der Freizügigkeit erwarten — §. 114. II. 7, §§. 17. 18. II. 8 —.
Zu bemerken ist noch, daß landrechtlich das Sociale und das Staatliche fast noch ganz in einander liegen. So wird der Staat bürgerliche Gesellschaft genannt — §§.2. 6. I. 1, §. 1046. II. 1 — (im §. 77. Einl. z. A. G. B.: bürger-⸗ liche Vereinigung), und von Personen, welchen vermöge ihrer Geburt, Bestimmung oder Hauptbeschäftigung gleiche Rechte in
ft beigelegt sind, gesagt — §. 6. I. 1. —, daß sie zusammen Einen Stand des Staats ausmachen.
Die Arbeitstheilung und der Werthsbegriff sind die nothwendigen Requisite für den Gütertausch. Ohne den Werthsbegriff würden die Güter unschätzbar sein. (Das A. L. R. definirt im §. 119. I. 2. unschätzbare Sachen als solche, deren Werth durch kein Verhältniß mit anderen im Verkehre befindlichen Sachen bestimmt werden kann.)
Große Mühe hat sich das A. L. R. gegeben, den Begriff des Werths klar zu legen. Als Bestimmungsgrund für den Werth eines Guts gilt ihm der Nutzen, welchen es seinem recht⸗ lichen Herrn gewähren kann, und im Nutzen sieht es jeden zu⸗ lässigen Gebrauch des Guts. Die Voraussetzungen für den Gutsgebrauch, fährt das Landrecht fort, treffen entweder allge⸗ mein zu, oder nur unter besonderen Verhältnissen. Daraus entnimmt das Landrecht den Unterschied des gemeinen und des außerordentlichen Werths. Als eine Art des außer⸗ ordentlichen Werths erscheint ihm der Werth der Vorliebe, als eine Erhöhung des gemeinen Werths in Folge persönlicher Nei⸗ gungen des Herrn des Guts zu diesem — §S§. 109. 111-115. I. 2 —.
Nicht selten unterscheidet das Landrecht den Werth des Rechts der Proprietät (z. B. Verkaufsanschlag im §. 176. 1. 11.) und des Nutzungsrechts an einem Gut — §. 207. J. 7. — (Ueber die Definitionen des Rechts der Proprietät und des Nutzungs⸗ rechts s. §§. 10. 11. I. 8). Darauf bereitet der 2. Tit. des 1. Theils schon vor, insofern als hier Nutzen und Nutzungen auseinander gehalten und als Nutzungen die Vortheile bezeichnet sind, welche ein Gut dem Berechtigten unbeschadet der Substanz ge⸗ währen könne. — Die Schätzung des Nutzungsrechts ist die Ertragstaxe — §. 606. II. 1. — konkret für den Zweck der Ver⸗ pachtung, der Pachtanschlag — §. 603. I. 21. — für den Zweck