der Verpachtung von Domainenfeldgütern, die Kammertaxe —
§. 564. I. 21. —
Eine besondere Art der Schätzung des Proprietätsrechts ent⸗ hält die landschaftliche Taxe, deren Eigenthümlichkeit aus dem Zweck fließt, das Pfandrecht von Gläubigern möglichst für alle
Eventualitäten als ein realisirbares zu sichern. Unter Preis versteht das A. L.
I. 21. — werth des Nutzungs⸗ und Gebrauchsrechts — §§. 187. 262. I. 21 —, wie Zinsen für den Gebrauch eines Kapitals — I. 11. (»Interessen« für Zinsen finden sich in den 414 I. 21, §. 436 II. 8S. —) Nur der Erbzins soll als
als Vergeltung für Arbeiten — §. 229 I. 17—, ein Mal für den Werth des Proprietätsrechts an einer Sache und die Mühe ihres Anschaffens oder Bereithaltens — §. 98 I. 11 —, nämlich beim Lieferungsvertrag, in welchem das A. L. R. keine Art des Kaufs, sondern ein davon verschiedenes Verkehrsgeschäft erblickt.
Die Geldsumme zur Befreiung eines Guts von dem darauf L“ Pfandrecht wird Pfandschilling genannt — §. 190
Den Geldtauschwerth eines Rechts bestimmen, heißt, es zu Geld anschlagen §. 494 I. 12. — (»Angeschlagener Werth⸗ n den §§. 566. 568. 571 II. 1 = in Geld geschätzter Werth.)
An konformen Schätzungsprinzipien fehlt es im A. L. R.
Die Begriffe des außerordentlichen Wertehs, des mittelbaren Schadens und des entgangenen Ge⸗ winns gehören in dem Gesetzbuche ganz verschiedenen Ein⸗ heilungen an, deren jede ihr Fundament at. Der mittelbare Schade gehört der Eintheilung des Schadens in unmittelbaren, mittelbaren und zufälligen an. Die Eintheilung ist hergenommen von dem Entstehungs⸗ grund des Schadens, von dem Kausalnexus zwischen der chädlichen Handlung und dem Erfolg. Der entgangene Ge⸗ winn ist ein Glied der Eintheilung des Schadens in positiven und negativen. Diese Eintheilung bezieht sich auf die Beschaffen⸗
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heit des verletzten Vermögensrechts, näher darauf, ob dieses
Recht ein schon erworbenes oder ein erst zu erwerbendes war. Der außerordentliche Werth gehört der landrechtlichen, schon mit⸗ etheilten Unterscheidung des Werths an. Sie betrifft in der
Schadens in Geld.
ier vorliegenden Anwendung das Schätzen eines zu ersetzenden
Erleichtert wird der Tausch von Gütern durch den Geld⸗ begriff. Die Redaktoren des A. L. R. haben darin richtig ge⸗ sehen, daß dieser Begriff ein zweifacher ist; daß das Geld theils darstelle den allgemeinen Maßstab für den Tauschwerth der Güter*), theils ein Circulationsmittel sei und als solches ein Repräsentant des Tauschwerths anderer Güter. Aber bei dem Gelddarlehen soll es landrechtlich auf das Quantum der zu restituirenden Münzen ohne Einfluß sein, wenn der äußere
R. den Geldtauschwerth eines Guts, in der Regel den für das Proprietätsrecht — §§. 1. 12. 46. I. 11. — Doch findet sich das Wort Preis auch als Kollektivbezeichnung für den Pacht⸗ und Miethszins — §. 258. Zins ist oft der konkrete Ausdruck für den Geldtausch⸗
§. 803 §. 196. 293. nerkennung des Eigenthums dienen. — Ein Mal findet sich das Wort Preis
1. 11, §. 77 I. 16. —
Geld — §. 759 II. 8. —
II. 8. — die Scontration. —
Rechnungsmünze vor — §. 759 II. S8.
Daß die Hohenzollernfürsten schon seit der Mitte des sechs⸗ zehnten Jahrhuüͤnderts in der Hebung der Industrie in den Marken eine der Hauptaufgaben ihrer Regierung erblickten, ist namentlich durch die zahlreichen Edikte, welche seit dem Jahre 1572 rücksichtlich der Wollmanufaktur erlassen sind, bekannt. Es giebt aber noch viele andere, bisher weniger beachtete Industriezweige, die schon von den Kurfürsten und den beiden ersten Königen in die Mark Brandenburg ein⸗ geführt worden sind. Wir heben von diesen einige, über welche die Edikte in der Mylius'schen Sammlung erhalten sind, hervor:
Kurfürst Joachim, in der Erwägung, daß allen Unter⸗ thanen »daraus nicht wenig Nutzen erfolgen könnte«, wenn er in seinem Kurfürstenthum eigene Salzwerke erheben und das vor⸗ kommen möchte, daß das Salz mit so beschwerdlichen Unkosten von weitem in seine Lande nicht dürfte geholt werden« (Edikt vom Donnerstag nach Andreae Apost. 1560), hatte »mit nicht wenig Mühe und Unkosten« die Salzquellen „ufm Thure« bei Beelitz vfassen und erbauen« und dort ein Salzwerk einrichten lassen, wo im Jahre 1560 so viel Salz gesotten wurde, daß der Kurfürst in diesem Jahre die Einfuhr fremden Salzes in die Kurmark verbieten konnte. Unter dem Kurfürsten Frie⸗ drich Wilhelm waren im Jahre 1684 auch zu Dramburg und Driesen in der Neumark kurfürstliche Salzsiedereien vor⸗ handen. König Friedrich Wilhelm I. erließ in den Jahren
turen« zu Schoenebeck und Halle.
Besonderes Interesse erwiesen die Kurfürsten der Glas⸗ Fabrication. des Jahres 1602 *mit sonderbarer Mühe und trefflichen aufge⸗ wendeten Unkosten« (Ed. v. 1. Juli 1602) bei seinem Jagdhause Grimnitz in der Joachimsthaler Forst eine Glashütte einrichten und »mit kunstreichen tüchtigen Hüttenmeistern, Gesellen und anderen zugehörigen Handwerksleuten in guter Zahl versehen und bestellen, daß allerlei schön, künstlich und gut Glaswerk zu
8 „ „ 22 5 78 Z „ 8 . 8 4 8 wurde ein Magazin von Neustädter Glaswaaren errichtet; der
Zoll wie
Daß zur Zeit der Entstehung des A. L. R. die Masse der Scheidemünze im Verhältniß zu dem eigentlichen Courant groß war, zeigen die Bestimmungen über die Quantitäten, in welchen Scheidemünze, als zu einem Darlehn gegeben vermuthet wurde oder bei Zahlungen anzunehmen war — §FF. 57. 780
Metallgeld ist baares — §. 45 I. 15 — oder klingendes
Als Surrogate der Zahlung kennt das A. L. R. die datio, sowie die cessio in solutum, die Compensation und — §. 1264
Die bloß ideale Münze kommt unter dem Namen der
Zur Geschichte der Industrie in Brandenburg⸗ 8 Preußen im 16., 17. und Anfang des 18. Jahrhunderts.
1720 und 1733 auch Edikte zu Gunsten der Königlichen Coec⸗-
Kurfürst Joachim Friedrich ließ Anfangs
di cise auf fremde Spiegel⸗, Kutschen⸗ und ähn⸗ ha Nach dem von dem Kur⸗
ü elbst vollzogenen Reglement vom 17. Novbr. 1696 waren fürsten Fübstrnobnz Epiegel⸗Manufaktur außer denjenigen Leuten,
welche die Masse bereiteten, und den Schleif⸗ und Polirmeistern 4 Blasemeister angestellt.
Eine Eaekäs den1eg See Cban. V
1 z die Glasfabrication in den kurfürstlichen Glas⸗ beeeh eʒac Feüe der Vollkommenheit erreicht hatte. Noch im Jahre 1696 hatte Kurfürst Friedrich III. auch 88 V Berlin (Cölln) eine Glashütte anlegen lassen, welche Trink⸗ vnc V andere Gläser, dickes Glas zum Schleifen und große 18 V Fensterscheiben, »auf Art des französischen Fensterglases, jet 85 von besserer Qualität und in wohlfeilerem Preise« fertigte.
Absi 18, auch eine eigene Schleifmühle anlegen zu lassen. Iüfizgahne 1700 ließ der Kurfürst ferner in Potsdam M schweren Kosten« eine Krystall⸗Glashütte erbauen, welche feine Tri 8 darstellte. 1— dheas g Bns und Domainenkammer vom 21. Juli auch eine Königliche Glashütte zu Chorin erwähnt, welche L zu Grimnitz jener Zeit verpachtet war. Im Jahre 11n t 8 e König Friedrich Wilhelm 1. in dem Edikt vom 10. Oktober, durch welches im Interesse der Glasfabrication die Einfuhr leerer steinerner Kruken e. W seine eigenen Glashütten seit etlichen Jahren vermehrt seien.
ö“ die metallurgische Indu strie ist schon von den Kurfürsten in der Mark begründet worden. Der. Kurfsädf George Wilbelm ließ im Jahre 1621 den schon bestehenden kurfürstlichen Eisenhammer zu Hegermühle im Amte 888 thal in bessern Stand setzen, bei Liebenwalde einen Hecein, 865 hammer erbauen und den Kupferhammer bei Neustadt ⸗W. anlegen. Als die Hammergebäude zu Neustadt E.⸗W. 88 vahre 1653 bis zum Grunde abgebrannt waren, ließ K b Friedrich Wilhelm den Hammer in den Jahren 165 un 1654 neu herstellen. In dem Edikt vom 9. Juli 1674 der Kurfürst auch die Absicht aus, Stahlwerke anzulegen. ei Peitz und Crossen bestanden schon im Jahre 11S. asfaseg- liche Eisenhämmer, deren Produkten im Jahre 167 ie 788s. fuhr in die Mark gestattet wurde. Bis zum Jahre 5 hatte Kurfürst Friedrich Wilhelm auch bei⸗ Rathenow einen Eisenhammer anlegen lassen. Im ZJahre 1687 waren zu Hegermühle zwei Churfürstliche Blech⸗Hämmer und “ haus erbaut worden, auf welchen Schwarz⸗, S Pfannenbleche, Weißbleche, verzinnte Boden, Kreuz⸗ un 8eg ker. bleche angefertigt wurden. Im Jahre 1691 hatte der 17fce Friedrich III. auch am Harz einen Etfetchcacth ter gngf kant Endlich wird in dem Edikte König Friedrichsl. vom 2 9 e⸗ zember 1702 mitgetheilt, daß auf der Hegermühle bei 8. stadt E.⸗W. unlängst ein Messinghammer angelegt eae. Der Kupferhammer bei Neustadt E.⸗W., wie der dor ige Messinghammer wurden bald darauf verpachtet, behielten aber ihre Privilegien.
Jahre ganz
ein solcher von Profession sei. Er spinnen also zu
Magdeburg, die Fürstenthümer Halberstadt
pert legten in Berlin eine Tabaksfabrik an, die
solchen Aufschwung genommen,
Im Jahre 1723 wird in einer Verord⸗ den französischen und pfälzer Spinnern, sowie den Refugié's
in Mißachtung gekommen; König Friedrich Wilhelm IJ. erließ daher gleich nach 1“ er des spi . n der Tabaks Verbot des Tabaksspinnens, sofer HbET11. einem zünftigen Gewerbe. Derselbe König führte auch die Fabrication des ausländischen Tabats in Preußen ein. Er verlieh am 12. August 1720 den Ober⸗Hof⸗ und Kriegs⸗Faktoren Moses und Elias Gompert auf 12 Jahre die Konzession, eine Fabrik für fremden Rauchtabak
anzüulegen und gab ihnen für die Marken, das Herzogthum
und Minden und Die Vettern Gom— aber enicht zum Stand, noch zum rechten Gang« kommen konnte, weil sich
die Grafschaft Ravensberg ein Monopol.
In dem Edikt vom 14. Juni 1696 sprach der Kurfürst die das Monopol nicht durchführen ließ. Der König hob dasselbe
wieder auf und regulirte die Accise für Die Tabaks⸗Spinnerei hatte inzwischen zum großen Theil durch die
daher im Jahre 1724 fremden Tabak neu.
eingeräumten Begünstigungen, daß die Tabaksspinner schon der Feeg jste er Königs Friedrich Wilhelm I. unge⸗ schlossene Zünfte bildeten. Die bedeutendste derselben war die zu Cottbus, welche unterm 15. April 1735 ein General⸗Privi⸗ legium erhielt. v1““
1 cer den zahlreichen Fabriken, welche König Friedrich Wilhelm IJ. in Preußen in's Leben rief, heben wir noch eine Fabrik zur Anfertigung von Schuhmacher⸗Handwerks⸗ zeug hervor, welche der thüringische Orthschmied George Kehr uim J. 1726 unter den Auspizien des Königs in Berlin anlegte.
Aus der Regierungszeit des Kurfürsten Friedrich III., resp. Königs Friedrich I., sind neben der Kraut schen (Boser’⸗ schen) Gold⸗ und Silber⸗Manufaktur noch die Anlegung der Pounet⸗Guyschen Beuteltuchfabrik zu Berlin und die Lgn zessionirung des Wachsbleichers Michel de St. Nicolas (1712) erwähnenswerth.
.“
Statistische Nachrichten über das Fürstenthum 8 Waldeck⸗Pyrmont.
(Nach dem »Waldeckschen Anzeiger« Nr. 94 bis 96 — 1868.)
ilung. Das zum Norddeutschen Bunde gehörige Fürstenthum hker t nnont pesteht aus dem eigentlichen Fürstenthum Wal⸗ deck und dem Fürstenthum Pyrmont; beide Theile sind nicht zusammen⸗ hängend, sondern werden durch fremdherrliches Gebiet getrennt. 8n ꝙDas Fürstenthum Waldeck zerfällt in 3 Kreise: der Twiste, 8 Eisenbergs und der Eder und hat 19,17 O.⸗Meilen Flächen⸗Inha 8 Nach den in der Zeitschrift des Königl. preußischen statistischen Bureaus
57,050 Einwohner.
1. Grenzen, Umfang, Bevölkerung und politische Ein-
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eröffentlichten Tabellen belief sich die Zollberechnungsbevölkerung im vehecsm Waldeck nach der Zählung vom 3. Dezember 1867 auf 1
Werth von dergleichen Münzen, ohne deren inneren Werth zu ändern, reduzirt wird, oder wenn im Handel und Wandel der Cours der betreffenden Münzsorte gestiegen oder gefallen ist — §§. 790, 792 I. 11, §. 82 I. 16. — Im §. 364 I. 11 ist bestimmt, daß ein Tauschvertrag als ein wechselseitiger Kauf angesehen werden müsse; wenn aber Geld gegen Geld gewechselt werde, so sollen nach § 373 I. 11 die Geset von Zahlungen Anwen⸗ dung finden. Daß Geld die Bedeutung der Waare haben könne, ist den Redaktoren des A. L. R. nicht entgangen — s. §. 80. I. 16. Sehr wohl haben sie auch gewußt, daß die Handhabung des Münzregals zu finanziellen Zwecken des Staats den Ver⸗ kehr störe und verwirre. Deshalb ist das Münzregal landrecht⸗ lich für ein Majestätsrecht erklärt — §. 12. II. 13. —, und aus den Einnahmequellen des Staats gestrichen. Denn als eine solche gilt landrechtlich von den Hoheitsrechten nur eines, das Be⸗ steuerungsrecht. „Es erhellt aus dem Landrecht, daß der Landesherr Gold⸗ und Silberwährung zugelassen habe, die letztere aber prävalire, daher unter Parteien, wenn die Währung unbestimmt geblieben, die Silbervaluta als die von ihnen gewollte angenommen wer⸗ den soll — §. 258. I. 5, §. 779. I. 11, §. 450. I. 12, §. 76. I. 16, §. 878. II. 8. Der Ausdruck: edle Metalle, wird nur auf Gold und Silber bezogen — §. 19. I. 2. — Der chemische Begriff edler Metalle, als nicht oxydirender, kann dabei immerhin zum Grunde gelegt sein; denn es kam den Landrechts⸗Redaktoren
Die Tabaksfabrication wie die Tabakskultur in her Mark verdanken dem Kurfürsten Friedrich Wilhelm Uör Entstehen. Er verlieh am 24. Mai 167e Peehh Acden —
isschließliche Privilegium, gegen eine jährliche Arrend b 13, 1880 580 zuschliegl gadt b zu spinnen und damit Handel Einw. auf die Quadratmeile 2905 “ 1e 11“ 86 u treiben. Da die Privilegirten ihren Verpflichtungen nicht betrug 1860 — 66 0,92 pECt. Sie LE11“ hes e ls Säthis so kassirte der Kurfürst am 28. Dezember 1681 und 107 Dörfern wohnt, gehört nördlich vor z 2- „ 8
üdli ünkischen Volks e und bekenn an. 2 sen⸗ sã n, sudlich davon zum fränkischen Volksstamme und das Privilegium und verlieh »einigen EbEEE14“ sächsichen 1. e190 ur wanzelischen Kirche. Außer 2 katholischen Ge
ten« ein zwanzigjähriges Monopol, welches 1g isgedehnt meinden kommen vereinzelte Quäker, Juden und Mennoniten im pommern und die bis dahin eximirten Residenzstädte ausg Lande vor. u“ Waldeck⸗Pyrmont hat ein wurde. Im J. 1682 erhielten die »Interessenten« noch ein offe⸗ 2. Verwaltung. Das Fürstenthum Walde Pyrmg san nes Patent, welches sie ermächtigfe, obrigkeitliche eingeschränkt monarchische Verfassung, J13“ ene se ssenten« hatten kunde vom 17. Augus beruht. Der G 1 nach Tabak vornehmen zu lassen. Die »Interessen unde vom 1. gu e de e baesrd ete aee Wal⸗ saon im Winter 1681,2 zu Cölln a. 8 . 1 ETEET1“ 1“ Zum Meoesrencen ist jeder spinnerei angelegt, indessen gelang es ihnen nicht, ihr . dec nhacge Stanisangehörige wählbar, welcher das 30. Jahr zurück⸗ wurden dort „gutes Schoffglas, Scheiben⸗ und allerhand Trink⸗ zur Geltung zu bringen und der Kurfürst entschloß se dss e gelegt hat und mindestens 2 Jahre dem Staate angehört. Wahl. und Apothekerglas« gefertigt. Bis zum Jahre 1667 (Ed. vom Jahre 1686 8809GG 8811“ männer und 1“ die 8 Lan öe des vüh en 11. März 1667) war noch eine dritte kuͤrfürstliche Glashütte, vom 28. November 1687 wieder zu milder ct Landtag werden zugleich die besonderen Angeleg 8 he võ rde 97 8 ie ürliche Freihei elche die Aufnahme der Commer⸗ s Waldeck, jedoch ohne Betheiligung der Abgeordneten für Py 8 ET““ Jagn en e,a äl. ber 8 cea cge Cbezialtonzesstonen zur Tabaks⸗ S behandelt für be besonderen Angelegenheiten des Fürstenthums Frankfurter Reminiscere⸗Messe der kuͤrfürstliche Glasfaktor zu cien und Fabriquen erfor ert«, 111315“ mon 18eh ndelt; für rdnete dieses Fürstenthums daselbst zusammen Frankfurt nur 2 Schock Glasscheiben verkauft hatte, setzte Kur⸗ spinnerei in den b I Befriedigung an, Permändischen Befugnisse sind die allgemein konstitutionellen.. fürst Friedrich Wilhelm den Preis des theureren Regenthin⸗ Aussicht zu stellen. Er erh Frahg. di Tabaks⸗Industrie im Die Leitung der Staatsverwaltung lag bis zu dem zwischen schen und Marienwaldeschen Glases auf die geringere Grimnitzsche daß sein gemeinnütziger Zweck, K 1b fürst über⸗ Preußen und Waldeck⸗Pyrmont zu Stande gekommenen Acc essions⸗ Taxe herab. Bis zum Jahre 1675 trat noch eine vierte kur⸗ Lande zu heben, erreicht worden sei. öö 8 rand Vertrage in der Hand eines Ministeriums, das unter Prã fürstliche Glashütte, auf dem Drewitz, hinzu. Im Jahre 1695 wies nun die Restdenzftädte d 111A1“”“ sidenten des 85 8 85 Res e zer Aummeftange ru L legte Kurfürst Friedrich III. zu Keustadt a. d. Dosse „-mit burg und Hinterpommern, das Herzot auswärtigen Angelegenheiten) aus den Vorstatsenor der Finanzen nicht darauf an, alle edlen Metalle autzuzaͤhlen, sondern ledige mht gerirsa Köstars vre Susgekeicedeen Sclenr Hüsg igi. das Fuͤrstenthum Halberstadt verschiedenen Fonsortiens dunech, fur das unere, der setihader Demamnen angeserhen vn srgher lich darauf, die für den Rechtsverkehr wichtigen hervorzuheben. Mühle und Haus« an, »woselbst allerhand Spiegel⸗, Kutschen⸗ Spezialprivilegien als Absatzgebie 8 faih G ö und 2 LEE1 den Dber Ministerial⸗Abtheilung des In. und andere Gläser geblasen, geschliffen, poliret und mit Folien diese Einrichtung, die dem freien Ha hn am 12,22. Dezember x 8 tt unter der Fürstlich Waldeck schen Landes⸗Directiong wird XboAelegt wurden, dergestalt, daß sie an Größe und Güte denen, viele Beschränkungen auferlegt hatte, - 8. eeel für e nern, j die in anderen Oertern in Europa fabrizirt wurden, nichts 1688 wieder auf und gab den Tabakshandel fuͤn La 2 8. nachgaben« — (Ed. vom 9. Mai 1695). In Cölln a. d. Spree Land frei. Die Tabaksspinner⸗Privilegien waren im Laufe de
täglichem Gebrauch und Nutz reichlich und beharrlich darin ge⸗ macht wird.« Die Hütte lieferte Scheiben, Trink⸗, Destillir⸗, Wasser⸗ und andere Gläser im Ueberfluß, fand aber nicht hin⸗ reichenden Absatz. Der Kurfürst verbot daher am 1. Juli 1602 die Einfuhr und den Verkauf alles nicht auf der Grimnitzer Huͤtte gefertigten Glases. Diese Hütte ging indessen nach wenig Jahren ein, wie es in dem Edikt vom 20. Januar 1611 heißt, »wegen übermäßiger Ver⸗ wüstung derselben, Wildbahnen und Heiden und au anderen mehr bewegenden Ursachen.« Die kurfürstliche Glas⸗Fabrication wurde nach Marienwalde in der Neumark übersiedelt; am 20. Januar 1611 erneuerte Kurfürst Johann Sigismund das Einfuhrverbot zu Gunsten der Marienwaldeschen Glashütte. Im Jahre 1658 wurde jedoch in Joachimsthal die Glasfabrication wieder aufgenommen; es
8b Fürstenthum Pyrmont umfaßt einen Flächenraum von 1 1/19 DeMͤum 86 bildet den Kreis Pyrmont mit einer Stadt und
10 Dörfern und 7015 Einwohnern. Das Land ist Fürn epe ger 1 indem bei iner Gesammtbevölkerung von (1864) 59,143, 1860 (58,604)
““ “ 11.““ *) Die Fähigkeit der Güter, in Geld geschätzt zu werden, i sonders hervorgehoben im KMO I. 11““ 1.
S ss0 G „jnor Ereisye in den 4 Kreisen mit einer Kreisve⸗
er Kreisordnung vom 16. Augus 8 nach der Kreisordnung ung nden), bestehend
5
st 1855 besorgt von Kreisräthen
8