aus 6 Abgeordneten der Kreis⸗Gemeinden, die durch die von den Gemeinderäthen der Ortsgemeinden erwählten Wahlmänner gewählt werden. 1 Oberste geistliche Behörde für die evangelische Landeskirche ist das Konsistorium, unter welchem 4 Superintendenten stehen. Die Gerichts⸗Verfassung schließt sich an die preußische an. Die Staats⸗Einnahmen betragen nach dem den Ständen vorgelegten Budget für die Finanz⸗Periode von 1866 —1868: pro 1866 pro 1867 pro 1868 Land. 271/066 275,386 276,352 Thlr. Domainen. 250,202 248,226 237,903 in Summa 521,269 523,912 514,255 Die Staats⸗Ausgaben: 1 270,349 Thlr.
Land 281,557 272,975 Domainen. 250,202 248,2265 273,903 » in Summa 531,739 508,252 Thlr. 10,770 W1ö 6,003 » 1 B Uebersch. Uebersch. Die Domainenschuld betrug 1861 1,500,000 Thlr., das Papier⸗ Leld 350,000 Thlr. Das Dominialvermögen ist zum Unterhalt des Fürsten bestimmt. In Betreff des Militairs bestand schon vor der Gründung des Norddeutschen Bundes eine Konvention mit Preußen auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht und des preußischen Ergänzungssystems. Das Kontingent beträgt 3. Compagnieen, zusammen 866 Mann. Das Wappen zeigt 8 Felder (darunter im Waldeckschen ein schwarzer 5strahliger Stern im goldenen Grunde, für Pyrmont ein rothes Anker⸗ kreuz in Silber) von einem Purpurmantel umgeben und mit dem Fürstenhut gedeckt. Die Residenz ist Arolsen. Im ehemaligen Bundestage nahm Waldeck an der 16. Kurialstimme Theil. .3. Beschaffenheit der Bodenfläche und Kulturver⸗ hältnisse. Das Fürstenthum Waldeck gehört zu den am höchsten gelegenen Landstrichen zwischen Rhein und Weser und ist von ge⸗ birgiger Beschaffenheit. . Hegekopf bei Stryk (2694 F.), der Ettelsberg (2657 F.) und der Pon (2407 F.) bei Usseln. Nach Südosten hin sinkt das Gebirge ab und er⸗ reicht hier im Kreise der Eder nur noch die Höhe von 1900 F. Die
bscte-Sbing⸗ an, welches den größten Theil des Landes ein. I nimmt.
Das Fürstenthum Pyrmont besteht aus einem vom waldigen westlichen Wesergebirge umschlossenen Thal und erhebt sich in seinen höchsten PVunkten nur bis zu 1200 F. über das Meer, während die tiefsten Punkte 238 F. hoch liegen.
Die Flüsse gehören zum Gebiet der Weser, nämlich im Fürsten⸗
V dungen) und
Zeiten seine Angelegenheiten in ständische Organe selbst verwaltet.
form verliehen hat. Urstaats⸗Vertrag
unter den Brandenburgischen Markgrafen aus dem Askanischen Hause, welches 1319 ausstarb, erworben bezeichnet. inhalt dieser Privilegien bildet die Anerkennung der Steuerfreiheit
stühle für Wollzeuge. Dazu kamen noch 2 Strumpfwebereien im Kreise der Twiste, ein Webestuhl zu anderen Zwecken, 2 Band⸗ und Posamentierstühle, eine Zeugdruckerei, 2 Färbereien. Papiermühlen giebt es zwei im Kreise der Twiste. Ferner waren im Gang 850
Oelmühlen, 6 Lohmühlen, 25 Sägemühlen, 59 Pottasche⸗ und Weid⸗
aschesiedereien, eine Lederfabrik und 19 Gerbereien, 17 Tabaks⸗ un Cigarrenfabriken, eine Zuckerfabrik bei Wildungen, 4 Essigfabriken, 25 Bierbrauereien und 6 Branntweinbrennereien.
Der Handel geht besonders nach dem benachbarten Sauerlande, so wie nach Cassel und Frankfurt a. M. Bis jetzt entbehrt das Land der Eisenbahnen. An Ausfuhrartikel sind hervorzuheben: Mineral⸗ wasser, Getreide, Pferde, Zugthiere, Mastvieh, Schaafe, Wolle, Holz, Eisen, Kupfer, Eisenwaaren ꝛc. Die Postverwaltung war schon vor Gründung des Norddeutschen Bundes Preußen übertragen.
An Bildungsanstalten bestehen: ein Landesgymnasium (mit Realklassen) zu Corbach, 123 öffentliche Stadt⸗ und Landschulen, 3 landwirthschaftliche Schulen (zu Mengeringhausen, Corbach und Wil⸗
G 1 einige Kleinkinderschulen. Die Fürstliche Bibliothek in Arolsen zählt über 30,000 Bände. Das Landesgymnasium wird von einem Kuratorium beaufsichtigt, welches unmittelbar unter der Schul⸗ behörde steht. Für die übrigen Schulen besteht nach der Schulordnung 8 vom 9. Juli 1855 in jedem Kreise ein Schelvorsct
Lausitz.
Das Markgrafthum Oberlausitz hat schon in den ältesten unabhängiger Weise durch
Die ersten urkundlichen Nachrichten darüber finden sich in
ven 88 wiederholt bestätigten Die höchsten Punkte des Landes sind der Privilegien, welche König Johann von Böhmen, der Lützel⸗ bochsten Punkte des Landes sind der burger, nachdem die Stände der Oberlausitz sich diesem “ herrn freiwillig, jedoch bedingungsweise unterworfen, zu Prag 1 ch den 30. August 1319 (Oberlausitzer Collectionswerk vorgenannten Höhen gehören den rheinischen Grauwacken und dem S.
Bd. III. Jahre 1341 (Hlofmann Scriptores Rer.
1194) der Oberlausitz in Vertrags⸗ Die Freiheiten und Rechte, welche dieser anerkennt, werden in demselben als schon
918) und im usat. Bd. IV. S.
Den Haupt—
thum Waldeck die Eder mit der Werbe, Itter und Aar, die Diemel und der daraus folgenden Administration der eigenen Angelegen⸗
mit der Twiste, im Fürstenthum Pyrmont die Emmer. Mineral⸗Quellen sind der Sauerbrunnen bei Nieder⸗Wil⸗
8 Das Klima ist ziemlich rauh, aber gesund, die mittlere Jahres⸗ Temperatur wird zu 7— 80 R. angegeben. Was die physische Kultur anlangt, so entfallen von der ganzen
Bodenfläche 40 pCt. auf Aecker und Gärten, 16 pCt. auf Wiesen und wurden
Veiden, 36 pCt. auf Waldungen, 8 pCt. auf landwirthschaftliches, d nicht benutztes Areal. der verbesserten Dreifelderwirthschaft. Die Hauptprodukte des Acker⸗ baues sind Roggen, Hafer, Kartoffeln und Futterkräuter, geringer ist
heiten, bezüglich deren
ral⸗O. in freiester Form, meist ohne geschrieh Satzunge rfahren dungen und der Stahl⸗ und Salzbrunnen in Pyrmont. worden ist. (C. F. veist ohh 1“ Fsaiceingen heefachen
dann mehrere Jahrhunderte hindurch
zur gründlichen Beurthei⸗
SKonn 7 † 1 9 NgrRd 1o . % 67 nung der besondern staatsrechtlichen Verhaltnisse der Oberlausitz. Kamenz, 1832.) Die
rein landesherrlichen Angelegenheiten
Landvoigt oder Landeshauptmann, durch Zahlung einer bedeutenden
einen
durch einem
er gemäß
Summe erlangten Privilegium aus Mi Stäj zte G “ 1 gi wwilegium aus der Mitte der St Der Ackerbau wird mit Sorgfalt betrieben, in der Regel nach hervorging, geleitet. Bei siss.
allen Justiz⸗ und Verwaltungs⸗
namentlich auch Vormundschafts⸗Angelegenheiten konkurrirten
8 Aber di9 Stc⸗h⸗ 80 „ e 319 34 1 † 84 8 11“ V aber die Stände durch ihre Organe oder sonst unmittelbar 5
Waldeck ist die Kornkammer für die angrenzenden stärker bepöl⸗ kerten Gegenden der Nachbarstaaten; die jährliche Ausfuhrist auf cirea 400,000 Berliner Scheffel zu veranschlagen; eben so ist die Vieh⸗ zucht nicht unerheblich. Die waldeckischen Pferde sind wegen ihrer
Auch Rindvieh, dessen Zucht mit Sorgfalt betrieben wird, kommt in Menge zur Ausfuhr, eben so Schafe und Wolle. Von minderem Belang ist die Schweinezucht. Man zählte im Jahre 1862 im ganzen Lande 5728 Pferde, 18,166 Stück Rindvieh, 1984 Schafe, 12,118 Schweine und 4918 Ziegen. Beide Fürstenthümer haben gute und ausgedehnte Waldungen, die zusammen 163,450 preuß. Morgen sind. Die Jagd ist lohnend. „Der geraume Zeit auf die Eisenwerke Adorf beschränkte Berg⸗ La bau hat in den leßten Jahren an Ausdehnung sehr gewonnen. An na Eisensteinen wurden 1855 42,000, 1857 30,000 Zollcentner gefördert. Kupfergruben sind am Eifenberge bei Corbach, Goddelsheim, Berg⸗ freiheit, Gelbershausen, Hüddingen und Fredershausen in Betrieb. In der Eder wurde früher Gold gewaschen. Dachschiefer und Gips bilden Ausfuhrartikel. Die einzige Saline, die zu Pyrmont, erzeugt jährlich 1100 — 1200 Ctr. Kochsalz. bW “ Dee industrielle Th ätigkeit ist nicht unerheblich. Die neue 98 Gewerbeordnung vom 24. Juni 1862 beruht auf dem Prinzip der S. Gewerbefreiheit. Obenan steht die Metall⸗Industrie. Das Eisen⸗ hüttenwesen chat seinen Sitz im Kreise der Eder, wo Eisenwerke zu Neubau bei Bergfreiheit, Kleinern, Kerich und Niederwerbe bestehen, welche 21860 1,576,878 Pfd. Roheisen, 91,409 Pfd. Gußwaaren, 57,7306 Pfd. Wascheisen und 253,055 Pfd. Frischeisen im Gesammt⸗ werthe von 43,560 Thlr. produziren. Für Metallwaaren bestehen sonst noch Fabriken zu Wetterburg, Wrexen, Oesdorf, Friedens⸗ thal und Thal. Nebst der Metall⸗Industrie t zunächst d Terti Industrie, die mit Ausnahme des südlichen, af, zunächst die Textil⸗ Industrie, die mit Ausnahme des südlichen Theils des Eisenbergs
bis
₰
88 des nördlichen Theils des Ederkreises über das ganze Land ver⸗ der breitet ist, von Belang. Im Jahre 1861 waren im Gang 50 Webe⸗ stühle für Baumwolle, 73 für Leinwand, 3 für Wolle und 32 Hand⸗
V betragen, wovon 65 Prozent Staatsforsten und 90 Prozent Laubholz V grafthums, wie sie seit 1404 genannt werden, und welche V
der Verwaltung der stäͤndischen Institute, Finanzen ꝛc., besonders unter Ferdinand I. ein, welcher, die Autonomie der hb anerkennend, eine Landes⸗Ordn
jedene die öffentlichen Angelegenheiten betreffende Beschlüsf der Stände genehmigte. f Beschlüssse
Oberlausitz (Collections⸗Werk II. S. unter Zustimmung der Stände und nach rückhaltsloser Aner⸗
kennung aller ihrer Rechte, an das Kurhaus Sachsen übergin
Dieser Rezeß bildete die Grund lage der Oberlau sung.
fanden unter den sächsischen Herrschern, welch
(Diplom des Königs Mathias I. von Böhmen de 1484. Käuff
Di K — S I. von 484. Käuffer Gesch. der Oberlausitz II. S. 373.) 1 ] der ständischen Angelegenheiten, welche schon im Jahre 1350 zuch als »seniores vasalorumX, seniores pagi«, »Aelteste Mannen« Ausdauer und ihres kräftigen Knochenbaues ein begehrter Exportartikel. V »Aelteste und Väter des Landes, ohne die weder b
Die eigentlichen Verwalter
des Königs
Majestät noch der Landes Sachen mögen gefördert werden«. — (Oberlaus. Collectionswerk II. — S. 1367 u. Akten des Land⸗ steuer⸗Amtes im ständischen Archiv) vorkommen, sind bis heute die von den Gesammtständen aus ihrer Mitte gewählten und vom Landesherrn zu bestätigenden »Landesältesten« des Mark⸗-
von dem Landesältesten des Kredit⸗Instituts für die schlesische
ndschaft wohl zu unterscheiden sind. Eine geregelte Theil⸗ hme der Stände an allen Angelegenheiten des Landes, neben
trat ung und ver⸗
(Codex Augustäus III. S. 47 S. 82 ꝛc. Weinerts Rechte und Gewohnheiten der Oher, †! JGSd nheiten der Obe:/ ausitz I
26. Ständisches Archiv). 9 vausitz I. Eine neue Befestigung gewann das öffentliche Recht der durch den Traditions⸗Rezeß vom 30. Mai 1635
e n b 635 1408), durch welchen die Oberlausitz
I 8 88 erlausitzer Verfassun in die neueste Zeit, und die Berechtigungen der Stande 14 8 che die Autonomie Stände respektirten und deren Immediat⸗Dependenz
vom Landesherrn ausdrücklich anerkar n. G. 27 8 unten esol. Grav. de 637 Art. B. 1681, . öre;. ds
Art. 3 1692, Art. 2 1 33, Art. 6 1769,
Art. 6 Oberlaus. Collect. Werk II. S. 1421, 1446, 1455, 1486, III. 950), eine erwünschte, zum Besten des Landes ge⸗ reichende Konsolidirung. Die allgemeinen Angelegenheiten des Landes wurden in dieser Zeit auf den aus Ritter⸗ schaft und Städten zusammengesetzten Landtagen verhandelt, neben denen auch engere und weitere Ausschüsse für bestimmte Geschäftszweige und Beschlußfassungen bestanden. Die Land⸗ tagsbeschlüsse gaben fast für alle Gegenstände der Gesetzgebung
die Initiative und fanden, soweit sie das allgemeine Wohl der
Oberlausitz betrafen, jederzeit die landesherrliche Bestatigung ihres wörtlichen Inhalts. Das Oberlausitzer Collectionswerk erweist, daß von der Beschlußfassung des Landtages fast keine Materie ausgenommen war. Die von den Ständen beschlossenen Polizei⸗Ordnungen, Landes⸗Ordnungen, Amts⸗Ordnungen, Unterthanen⸗ und Gesinde⸗Ordnungen, die Beschlüsse wegen der Gestellung von Rekruten, wegen der Einquartierung und Militair⸗Verpflegung, wegen des Straßenbaues, in Be⸗ treff der Holz⸗ und Forst⸗Ordnung, der Sportel⸗ und Tax⸗Ordnung, wegen der Schul⸗Ordnung und kirchlichen Angelegenheiten, wegen Behandlung der Korrigenden und Bettler, wegen Errichtung einer Kriminalkasse, wegen der Brand⸗ versicherung u. s. w., erweisen den großen Umfang der ständi⸗ schen Konkurrenz bei den allgemeinen Landesangelegenheiten. Wie bei der autonomischen Verfassung der Oberlausitz der Ver⸗ waltung der Stände viele Zweige überlassen waren, die sich anderwärts lediglich in den Händen der Landesregierung be⸗ fanden, so hingen auch die auszuschreibenden Landessteuern, wie dies in den angeführten Privilegien ausdrücklichanerkanntwar, lediglich von der Bewilligung und Beschlußfassung der Stände ab. Aus diesem Steueraufkommen wurde dem Landesherrn ein verhältnißmäßig nicht hobes Kontingent bewilligt, neben wel⸗ chem er nur noch geringe Einkünfte aus dem Lande und aus den Regalien bezog. Derjenige Theil der Landes⸗Steuern, wel⸗ cher nicht zum Kontingent verwandt wurde, fand seine Ver⸗ wendung für provinzielle Bedürfnisse aller Art, insbesondere auch zur Verzinsung und Tilgung der für allgemeine Landes⸗ zwecke aufgenommenen Landesschulden. Auf dem Landtage wurden die von der Landsteuerkasse und den damit verbundenen anderen Kassen gelegten Rechnungen geprüft, und den dafür verantwortlichen Landesältesten Decharge darüber ertheilt. Bei dem Vertrauen, welches die ständische Verwaltung genoß, war im Laufe der Zeit den Ständen auch eine größere Anzahl von wohlthätigen und Familien⸗Stiftungen angetragen worden, deren Administration ebenfalls durch die Landsteuer⸗ kasse erfolgte, während den Ständen die Verleihung der Stipen⸗ dien aus jenen Stiftungen zustand. 8
Als mit dem Jahre 1815 der größere Theil der Oberlausitz an die Krone Preußen fiel, geschah dies unter der landesherr⸗ lichen Zusicherung in dem Besitzergreifungspatent vom 22. Mai 1815, daß die ständische Verfassung erhalten werden solle, wo⸗ für eine neue Gewähr in dem §. 58 des Gesetzes vom 27. März 1824 (Ges.⸗S. S. 62) gegeben wurde, welche das Fortbestehen der bisherigen Kommunal⸗Verfassungen der einzelnen Landes⸗ theile in ihrer observanzmäßigen Einrichtung bestimmte und die Abhaltung besonderer jährlicher Kommunal⸗Landtage gestattete.
Nach eingehenden Verhandlungen zwischen dem Staat und den Ständen kam unter dem 19. Dezember 1825 der Entwurf einer Kommunallandtags⸗Verfassung zu Stande, welche eine Zusammenstellung des bestehenden Verfassungsrechtes in der Oberlausitz mit manchen, den geänderten Zeitverhältnissen ent⸗ sprechenden Modificationen enthielt, und zugleich auch den Ver⸗ tretern der Landstädte und Landgemeinden die Theilnahme an dem Landtage sicherte und die Abstimmung nach Kurien regelte. Durch den Landtags⸗Abschied vom 2. Juni 1826 gestatteten des Königs Majestät, daß die Kommunal⸗Landtage vorläufig nach Vorschrift dieses Entwurfes abgehalten würden und be⸗ stimmten zugleich, daß nach Abhaltung einiger Landtage an⸗
gezeigt werden solle, ob etwa die Stände anderweite Modifica⸗ tionen der bis dahin observanzmäßig bestandenen Landtags⸗ den die K eilig . Rettungshäuser, sowie gemeinnützige und wissenschaftliche In⸗
Verfassung zu beantragen sich bewogen fänden.
Dergleichen Aenderungen sind nicht beantragt worden, und die Landtags⸗Verfassung vom 19. Dezember 1825 ist noch jetzt, in Geltung, seitdem die geschichtlich überkommene Selbstverwaltungs⸗Befugniß auch unter der Regierung der preußischen Könige sich mit größerem Erfolge entwickelte. Eine große Anzahl von Instituten, Einrichtungen und Stiftungen ist unter ständischer Verwaltung neu in’s Leben getreten und hat eine neue und gesicherte Basis erhalten. Die dermalige ständische Wirksamkeit bezieht sich auf die allgemeinen, die Ober⸗ lausitz berührenden Angelegenheiten, auf die Verwaltung ihres Grund⸗ und Kapital⸗Vermögens, sowie ihrer, nach der Landes⸗ abtretung ihnen verbliebenen resp. zu öffentlichen Zwecken neu aufgenommenen Schulden. Das volle Subcollections⸗ und Steuerbewilligungsrecht haben die Stände nicht mehr. Sie ind aber befugt, mit staatlicher Genehmigung für ihre Be⸗
dürfnisse Anlagen auszuschreiben, sie erheben die Beiträge zu
den Provinzial⸗Landtagskosten und für andere Provinzialzwecke, und es ist ihnen durch die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 23. Januar 1865 (Liegnitz. Reg. Amtsbl. pro 1865 S. 69 ff.) die Einziehung der Staats⸗-, Grund⸗ und Gebäudesteuer nebst Staats⸗ und ständischen Zuschlägen belassen worden.
Die Stände bilden eine auf Grund des Reglements vom 5. August 1863 (Ges. S. S. 516) von ihnen selbst verwaltete Immobiliar⸗ und Mobiliar⸗Feuerversicherungs⸗Societät, sie haben eine eigene Provinzial⸗ Sparkasse mit 21 Neben⸗Spar⸗ kassen, welche sie ebenfalls gemäß dem Statut vom 8. Dezem⸗ ber 1840 selbstständig verwalten. Die kommunalständische Bank für die preußische Oberlausitz, deren etwaige Ueberschüsse zur Deckung der ständischen Bedürfnisse, insbesondere zur Tilgung und Verzinsung der Landesschulden bestimmt sind, wird auf Grund des unter dem 31. März 1866 Allerhöchst genehmigten Statuts (Ges.⸗Samml. S. 157) durch eine ständische Direckion unter der obern Leitung eines ständischen Curatoriums verwaltet.
Außerdem befindet sich unter ständischer Verwaltung eine Hülfskasse, deren Statut unter dem 24. Mai 1853 (Liegnitzer Amtsblatt, Beilage zu Nr. 29) bestätigt worden ist. Ferner steht den Ständen seit dem Jahre 1865 und zwar in Gemäß⸗ heit der Allerhöchsten Verordnung vom 15. September 1864 (Ges.⸗Samml. S. 579) die Verwaltung des Landarmen⸗ und Corrigenden⸗Wesens zu, und haben sie unter dem 30. Oktober 1865 (Ges.⸗S. S. 1056) ein Kredit⸗Institut für die Ober⸗ und Niederlausitz zur Beleihung ländlicher und städtischer Grund⸗ tücke jeder Art errichtet und dotirt. Ebenso verwalten die Stände den durch das Reglement vom 21. November 1864 (Lieg. Amtsbl. S. 313) begründeten und von ihnen mit einem Stammkapital und jährlichen Zuschüssen ausgestatteten Pen⸗ sions⸗Zuschuß⸗Fond für die emeritirten evangelischen Geistlichen der preußischen Oberlausitz. Weiter ist auch zur Erziehung Oberlausitzer Waisen ein ständisches Waisenhaus zu Reichen⸗ bach von den Ständen errichtet und dotirt worden, für welches zugleich der den Ständen überwiesene, ehemals sächsische s genannte Retablissements⸗Fond seine Verwendung findet. Die Stände verwalten ferner den Advokat Buder'schen Fond zur Unterstützung armer Wenden in der Oberlausitz, die von Lossa⸗Nostitz⸗Neuschen Stiftungen für Arme und Ge⸗ brechliche, den Fond zu milden Zwecken und die von Knobelsdorfsche Stiftung für Taubstumme. Sie besitzen einen Landschulfond, aus welchem zum Theil das Schullehrer⸗Semi⸗ nar zu Reichenbach erbaut und dotirt worden, außerdem aber eine Anzahl Schullehrer und Schulen unterstützt werden. Demnächst verwalten die Stände einen eigenthümlichen Fond der Landstädte und Landgemeinden, den Pensions⸗ und Unter⸗ stützungsfond für Wittwen und Waisen der landständischen Beamten, die ständischen Veteranenstiftungen zu Ehren des Ehe⸗Jubiläums Ihrer Majestäten des Königs und der Königin, sowie zur Feier der Vermählung Ihrer Königlichen Hoheiten des Kronprinzen und der Kronprinzessin. Endlich stehen auch unter ständischer Verwaltung die Gräflich von Löben'schen, die von Gersdorff'schen, von Nostitz'schen, von Poigk'schen, von Ponigkau'schen, von Rabenausschen, von Raden'schen, von Schindel'schen und von Schönberg'schen Familien⸗Stiftungen. Sie verleihen die dadurch begründeten, sowie 10 von den Stän⸗ den selbst fundirte Stipendien, zu denen noch 2 aus der Neu'⸗ schen Stiftung treten. 116“
Gemeinschaftlich mit den Ständen der Königlich sächsischen Oberlausitz verwalten die Stände noch statutenmäßig das von Ziegler⸗Klipphausen'sche Stift für adelige Fräulein in Rad⸗ meritz, zu welchem acht Rittergüter gehören.
Außer der Verwaltung dieser Institute und Stiftungen ließen es sich die Stände auch stets angelegen sein, gemein⸗ nützige Unternehmungen und wohlthätige Zwecke überall zu
Sie haben bei Eisenbahn⸗ und Chausseebauten sich unmittelbar oder mittelbar durch Gewährung von niedrig zu verzinsenden Darlehnen an die Kreise betheiligt. Sie haben
fördern.
stitute mit namhaften Summen unterstützt und durch Beleihung von Grundstücken aus den ihrer Verwaltung unterstehenden Kassen und Fonds auch dem ländlichen und städtischen Credit wesentlich geholfen. “
Bei dn DE Umfange der ständischen Verwaltung hat der Landtag, der durch die Verwaltungsberichte von allen Zweigen der Administration Kenntniß erhält, alle Rechnungen prüft, die Verwaltungs⸗Grundsätze feststellt und die Instructio⸗ nen ertheilt, außerdem aber auch die Landesbeamten, Dep 1⸗ tationen und Ausschüsse, die Directionen und die Beamten des Landsteuer⸗Amtes und der Bank erwählt oder bestätigt, alljähr⸗
erledigen.
lich eine große Anzahl von Berathungsgegenständen zu erled Die eigentliche laufende Verwaltung liegt in den Händen des auf dem Landtage den Vorsitz führenden Landesältesten der Ober⸗ (lausitz. Er beruft den Landtag und setzt die Beschlüsse desselben