1868 / 242 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Königliche Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn. Es soll die Lieferung von 60,000 Stück Mittelschwellen aus Eichen⸗, Buchen⸗ oder Kiefernholz im Wege der Submission vergeben werden. Termin hierzu ist auf Donnerstag, den 15. Oktober d. J., Vormittags 11 ½ Uhr, in unserem Geschäftslokal, Koppenstraße Nr. 88/89 hierselbst, anbe⸗ raumt, bis zu welchem die Offerten frankirt und versiegelt mit der

Aufschrift: »Submission auf Schwellenlieferung« ingereicht sein müssen. 8 Die Submissions⸗Bedingungen liegen in den Wochentagen Vor⸗ mittags im vorbezeichneten Lokale zur Einsicht aus und können da⸗ selbst auch Abschriften derselben gegen Erstattung der Kosten in Em⸗ fang genommen werden. Berlin, den 30. September 1868.. 1 1 Königliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn

[3443] 4 8 Königliche Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn. Es soll die Lieferung von 8 122,000 Centner Eisenschienen, 25,000 Gußstahlschienen und 5,000 Puddelstahlschienen für das Jahr 1869 im Wege der Submission vergeben werden Termin hierzu ist auf: .““ G 1 Montag, den 26. Oktober d. J., Vormittags 11 ½4 Uhr, n unserem Geschäftslokale, Koppenstraße Nr. 88/89, anberaumt, bis u welchem die Offerten frankirt und versiegelt mit der Aufschrift: »Submission auf Lieferung von Eisen⸗, Gußstahl⸗ oder Puddelstahlschienen« eingereicht sein müssen. Die Submissions⸗Bedingungen, Modelle und Zeichnungen liegen in den Wochentagen Vormittags im vorbezeichneten Lokale zur Ein⸗

sicht aus und können daselbst auch Abschriften derselben gegen Erstat⸗

ng der Kosten in Empfang genommen werden. Berlin, den 8. Oktober 1868. . n der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Wir beabsichtigen, die Lieferung von 100,000 Stück Ostsee⸗ Kiefern⸗Schwellen im Wege der Submission zu vergeben. Die maßgebenden Bedingungen sind auf frankirtes Verlangen von uns zu beziehen. Die Ablieferung soll successive im Laufe der Monate Juni bis September k. J. erfolgen, und zwar mit 70,000 Stück franco Waggon Leer und mit 30,000 Stück franco Rotterdam am Quai der Niederländischen Rhein⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.

8 Offerten auf das ganze Quantum oder auf Theile von mindestens

0,000 Stück sind unter der äußern Bezeichnung »Submission auf

schwellen« bis zum 10. November c. portofrei an uns einzureichen.

Die Submittenten bleiben bis zum 25. ejsd. an ihre Gebote ge⸗

Cöln, den 9. Oktober 1868. 8 Die Direction.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. vppon öffentlichen Papieren. 188 ““ Bekanntmachung. Bei der behufs planmäßiger Tilgung der auf Grund der Aller⸗ öchsten Kabinets⸗Ordre vom 1. Juli 1866 ausgegebenen 4 ½prozentigen Obligationen II. Emission der Stadt Frankfurt a. O. am 24. Sep⸗ tember 1868 stattgefundenen Verloosung sind nachfolgende Apoints durch das Loos zur Amortisation pro 1868 gezogen worden: Serie I. à 100 Thlr. Nr. 70. 322. 385. 710. 815. 1345. 1399. 1459. Serie II. à 50 Thlr. Nr. 129. 312. 386. Serie III. à 25 Thlr. 5 Nr. 201. 257. 314. 449.V ——V—-W Die Auszahlung dieser Obligationen zu ihrem Nennwerthe er⸗ olgt vom 1. April 1869 ab bei unserer Kämmerei⸗Kasse und hört die Verzinsung derselben mit diesem Tage auf. Von den pro 1867 amortisirten und zum 1. April 1868 rück⸗ ahlbar gewordenen Obligationen ist die Ser. I. Nr. 7 über 100 Thlr. bisher noch nicht zur Einlösung präsentirt worden. Frankfurt a. O., den 7. Oktober 1868.

Verschiedene Bekanntmachungen.

Die Kreiswundarzt⸗Stelle des Kreises Pillkallen mit dem

in Lasdehnen ist erledigt und die Bewerbungsfrist auf 4 Wochen fest⸗ gesetzt worden. Gumbinnen, den 2. Juni 1868.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Die Kreiswundarzt⸗Stelle des Kreises Oletzto mit dem Wohnsitze im Kirchorte Mierunsken ist durch Beförderung des bisherigen Inhabers erledigt. Qualifizirte Bewerber werden aufgefordert, sich unter Ein⸗ reichung ihrer Zeugnisse binnen 6 Wochen bei der Königlichen Regie⸗ rung zu Gumbinnen zu melden. Gumbinnen, den 10. Juni 1868 Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Die Kreis⸗Wundarzt⸗Stelle im Pr. Stargardter Kreise ist durch den Tod ihres bisherigen Inhabers Qualifizirte Bewerber um diese Stelle fordern wir auf, ihre Meldung unter Beifügung der erforderlichen Zeugnisse binnen 6 Wochen einzureichen. Danzig, den 5. Oktober 1868. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

[3449] Offene Stadtsecretair⸗Stelle. Die hiesige Stadtsecretair⸗Stelle, mit welcher ein jährliches Gehalt von 400 Thalern ohne jede Neben⸗Einnahme verbunden ist, soll schleu⸗ nigst wieder besetzt werden. Civilversorgungs⸗Berechtigte, welche beider Landessprachen mächtig, im Kommunal⸗ und Polizeidienste erfahren, insbesondere im Stande, die Militair⸗, Gewerbesteuer⸗ und Feuersocietäts⸗Sachen selbstständig zu bearbeiten, auch das Kassen⸗ und Rechnungswesen kennen, haben sich unter Einreichung eines Lebenslaufs und der Atteste über ihre Führung und bisherige Thätigkeit innerhalb drei Monaten bei uns zu melden. Persönliche Vorstellung ist erwünscht Eine sechsmonat⸗ liche Probedienstzeit wird vorbehalten. v“ 6 Krotoschin, den 1. Oktober 1868. Der Magistrat. Rhode. 8

Bekanntmachung Es wird zur öffentlichen Kennt⸗ niß gebracht, daß fortan auch solche Eisenguß⸗ und Eisenwaaren, so wie solche unverpackte oder nur mit Stroh umwickelte Ma⸗ schinentheile, welche nicht ausschließlich, sondern nur der Haupt⸗ sache nach aus grobem Guß⸗ oder Schmiedeeisen bestehen, vom 15. d. M. ab in die ermäßigte Klasse B. des Tarifs der Königlichen Obstbahn versetzt worden sind, nachdem dieselben bis dahin der Tarif⸗ klasse II. A. angehört haben. Bromberg, den 6. Oktober 186838.

Königliche Direction der Ostbahn. 8

Im Verlage der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei (R. v. Decker) in Berlin sind folgende Werke, theils als Beiheft, theils als besonderer Abdruck, aus dem Königlich Preußischen Staats⸗An⸗

zeiger erschienen: Zur Kunde der volkswirthschaftlichen Zustände des preußi⸗ schen Staats. Separat⸗Abdruck aus dem Königl. Preußischen Staats⸗Anzeiger. Juli 1867. 3 ½ Bg. 8. geh. 3 Sgr.

Statistique agricole, industrielle et eceommer- eiale de la Prusse: Superficie, population, agriculture, sylviculture, mines et salines, industrie, commerce et circula- tion publique. Extrait du Moniteur prussien. Aôut 1867. 4 ¼ Bog. 8. geh. 5 Sgr.

Literatur über das Finanzwesen des preußischen Staates. (Beiheft des Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers. Novem⸗ ber 1867.) 6 Bog. Royal⸗4. geh. 10 Sgr.

Aus dem Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger ür 1862. Zweiter Jahrgang. 1867. 27 ½⅞ Bg. 8. geh. 12 ½ Sgr

Die Hohenzollern⸗Standbilder in Preußen. (Besonderer Abdruck aus dem Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger). Januar 1868. 3 Bog. 8. geh. 5 Sgr.

EChronik des Norddeutschen Bundes und des Preußischen Staats für das Jahr 1862. 1 ¾ Bog. 8. geh. 2 ½⅜ Sgr

Literatur über das Hypothekenwesen des preußischen Staates. (Beiheft des Königl. Preußischen Staats⸗Anzeigers.) 1868. 11 ¼ Bg. 8. geh. 7 ½ Sgr.

Die englische Nede⸗ und Preßfreiheit und die Fenier⸗ prozesse. (Aus dem Königlich Preußischen Staasgs⸗Whse ger. 1868. 2 8 Bg. 8. geh. 2 ⅞1 Sgr.

Die Kreise Preußens. Eine gruppenweise geordnete Uebersicht dder Boden⸗, Bevölkerungs⸗ und Nahrungs⸗Verhältnisse der Kreise des Preußischen Staates. Zusammengestellt auf Grund

der Geographie des Preußischen Staates von G. Neumann,

der Volkszählung vom Jahre 1864 und der Denkschrift über

das Soll⸗Einkommen an direkten Steuern im Jahre 1867. (Separat⸗Abdruck aus dem Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger.)

1868. 3 ½ Bg. 8. geh. 2 ⅔a0 Sgr.

Vierteljahrs⸗Hefte des Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeigers. Erster Jahrgang. Erstes Heft: Januar. Februar. März. Und Zweites Heft: April. Mai. Juni. 1868.

Die Vierteljahrs⸗Hefte des Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeigers erscheinen am Schlusse jedes Quartals und enthalten sämmtliche in den »besonderen Beilagen« des Staats⸗Anzeigers publizirten Artikel. Dieselben sind durch alle Post⸗Anstalten und Buchhandlungen für den Preis von 10 Sgr. vierteljährlich

Der Magist

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zu beziehen.

Das Abonnement beträgt 1 Thlr. für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Naum einer

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Alle Post-Anstalten des In⸗- und Auslandes nehmen Bestellung an, 4 sür Berlin die Expedition des Königl. v preußischen Staats-Anzeigers: iixiti. Seat : 4 . Behren⸗Straße Nr. fa, 8 . 1 Eche der Wilhelmsstraße.

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Berlin, Dienstag, den 13. Oktober, Abends

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Den Bürgermeister Obertüschen zu Rälzanigst 8 Ruhr: der von der dortigen Stadtverordneten⸗Versammlung getroffe⸗ nen Wiederwahl gemäß, in gleicher Eigenschaft für eine ferner⸗ weite zwölfjährige Amtsdauer zu bestätigen.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Vertrag zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Hoheit dem Herzoge von Sachsen⸗Meiningen, wegen Uebertragung der Leitung der Grundstückzusammenlegungen und Hutablösungen auf die Königlich preußischen Auseinandersetzungs⸗Behörden.

8 8 Vom 18. Juni 1868.

Nachdem Se. Majestät der König von Preußen dem Wunsche Sr. Hoheit des Herzogs von Sachsen⸗Meiningen mit Bereitwilligkeit entgegengekommen sind, die Leitung der Grundstückzusammenlegungen und Hutablösungen im Herzogthum Sachsen⸗Meiningen den Koͤniglich preußischen Auseinandersetzungs⸗Behörden zu übertragen, sind zur Fesigeene der hierbei erforderlichen näheren Bestimmungen öniglich preußischer Seits 1) der Geheime Legations⸗Rath von Kehler, 2) der Geheime Regierungs⸗Rath Greiff, und Her⸗ zoglich sachsen⸗meiningischer Seits 1) der Staats⸗Rath Giseke, 2) der Regierungs⸗Rath Dr. jur. Heim zusammengetreten vndd haben unter Vorbehalt der Ratification folgenden Vertrag ge⸗ hlossen.

„Art. 1. Die Leitung der Grundstückzusammenlegungen und Hut⸗ ablösungen, sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Streitig⸗ keiten soll in dem Herzogthum Sachsen⸗Meiningen durch die für die umliegenden preußischen Landestheile dazu berufenen Koͤniglich preußi⸗ schen Behörden, zur Zeit die Königliche General⸗Kommission zu Merse⸗ burg und das Revisions⸗Kollegium für Landeskultursachen in Berlin, samm in den dazu geeigneten Fällen das Ober⸗Tribunal in Berlin, erfolgen.

Art. 2. Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im

Herzogthum Sachsen⸗Meiningen geltenden Gesetze und Verordnungen zum Grunde gelegt werden. Art. 3. Die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden sollen in dem Seitens Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen⸗Mei⸗ ningen zu erlassenden Ausführungsgesetze über die Art. 1. bezeichneten Geschäfte dieselben Befugnisse erhalten, welche ihnen in ähnlichen preußischen Angelegenheiten eingeräumt sind.

Art. 4. Die richterlichen Entscheidungen der Königlich preußischen Behörden in den im Herzogthum Sachsen⸗Meiningen vorkommenden Auseinandersetzungssachen ergehen unter der Formel: In Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen⸗Meiningen geschlossenen Staatsver⸗ trages vom 18. Juni 1868.

„Art. 5. Die betreffende Königlich preußische General⸗Kommission überweist die Bearbeitung der einzelnen Geschäfte den geeigneten Spezial⸗ Kommissarien und Geometern, führt auch über diese ihre Unterbeam⸗ ten die geschäftliche Disziplin.

Art. 6. Das Herzoglich sachsen⸗meiningensche Statsministerium ist befugt, von der betreffenden Königlich preußischen General⸗Kom⸗ mission über die Lage der einzelnen Auseinandersetzungssachen jederzeit Auskunft zu erfordern. Für den Fall, daß das Herzogliche Staats⸗ ministerium in einzelnen, das landespolizeiliche Interesse berührenden Punkten der betreffenden Königlichen General⸗Kommission bestimmte Anweisungen zu ertheilen hätte, wird dasselbe mit dem Königlich preußischen Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten in Communication treten, durch welches letztere dann die Bescheidung der General⸗Kommission erfolgt.

Auch in allen auf die Disziplin der Behörde oder der einzelnen Beamten Bezug habenden Fällen wird sich das Herzogliche Staats⸗ Ministerium an das gedachte Königliche Ministerium wenden, sofern dasselbe nicht vorziehen sollte, sich dieserhalb zuvörderst unmittelbar mit der Auseinandersetzungsbehörde zu verständigen.

Art. 7. Die im Königreich Preußen wegen der Kosten und der Remunerirung der Beamten und Sachverständigen in Auseinander⸗ setzungssachen geltenden Vorschriften, sie moͤgen schon erlassen sein oder noch erlassen we den, sollen auch bei den im Herzogthum Sachsen⸗

Meiningen vorkommenden, im Artikel 1 bezeichneten Aus Sr . setzun segeseften venhendamg 8 Art. 8. Se. Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Meiningen ver⸗ pflichten Sich, zu den Generalkosten der Königlich preußtschen usein⸗ andersetzungs⸗Behörden, welche aus der Königlich preußischen Staats⸗ kasse gewährt werden, an diese einen angemessenen Beitrag alljährlich zu zahlen. Dieser Beitrag wird für die nächsten zehn Jahre auf die Summe von Eintausend fünfhundert Thalern jährlich festgestellt und Neg6g sür g. nngitrre, Folgegit 11““ vorbehalten. 6“ ie Ausführung dieses Vertr W aaniet 1809, hrung dies ages erfolgt mit dem „Von dem Vertrage zurückzutreten soll sowohl Sr. Majestät d Könige von Preußen, als Sr. Hoheit dem 158 Ftrgem Meiningen nach Ablauf von zehn Jahren und von da ab jederzeit nach einjähriger Kündigung freistehen. Eine gleiche Kündigung soll Sr. Majestät dem Könige von Preußen innerhalb der vertragsmäßi⸗ gen Zeit von zehn Jahren freistehen, wenn an der hinsichtlich der Aus⸗ auseinandersetzungen im Herzogthum Sachsen⸗Meiningen jetzt bestehen⸗ den materiellen Gesetzgebung etwas geändert werden sollte.

Art. 10. Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landes herrlichen Ratisication vorgelegt und die Auswechselung der Ratifica⸗ tions⸗Urkunden binnen vier Wochen in Berlin bewirkt werden.

8 Juni 1868. 5

(L. S. Hermann Karl Friedrich Viktor v. Ke⸗ 2 (L. S) Johann Julius e“ Fegs (L. S.) Albrecht Otto Giseke. (L. S.) Johannes Friedrich Wilhelm Heim. 1

Vorstehender Vertrag ist ratifizirt und es hat die Auswechselung

der Ratifications⸗Urkunden stattgefunden. 8 9f 5 8

Minjnisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. 1

Beim Gymnasium in Essen ist die Beförderung des ordent⸗ lichen Lehrers Seck zum Oberlehrer genehmigt deegen Finanz⸗Ministerium.

Dem Baumeister Cornelius ist die bautechnische Hülfs⸗ arbeiter⸗Stelle bei dem Finanz⸗Ministerium verliehen worden. Der Regierungs⸗Referendarius von Czudnochowski ist als Geheimer Registrator bei dem Finanz⸗Ministerium, Ab⸗ theilung für das Etats⸗ und Kassenwesen, angestellt worden. Der Regierungs⸗Hauptkassen⸗Buchhalter Strach ist als Geheimer eppedirender Secretair und Kalkulator bei dem Finanz⸗ Ministerium, Abtheilung für das Etats⸗ und Kassenwesen, an⸗ gestellt worden. v“ 8 8 8 Kriegs⸗Ministerium.

sVekanntmachung. 8 Wohlthätigkeit. 1 Aus der zur Jubelfeier des 17. März 1863 dargebrachten verzinslich angelegten Gabe eines ungenannten Patrioten von 5000 Thlr. werden alljährlich circa 600 Thlr. zur Unterstützung von Veteranen sowohl Offizieren als Personen des Soldaten⸗ standes vom Feldwebel abwärts aus den Feldzügen von 1813—15 verwendet, und zwar, was die letztgedachte Kategorie betrifft, in der Weise, daß 19 Individuen auf Lebensdauer je 24 Thlr. in halbjährlichen Raten à 12 Thlr. im März und September jeden Jahres erhalten. Demgemäß sind gegenwärtig wieder an nachbenannte Veteranen: 1) Heinrich Aßmann zu Stettin, 2) Johann Gottfriedt Haftmann zu Thielitz, Kreis Görlitz, 3) Michael Richau zu Alt⸗Christburg, Kreis Mohrungen, 4) Simon Laurinat zu Gr.⸗Lumpönen, Kreis Tilsit, 5) Johann Fehlberg zu Dubberteh, Kreis Fürsten⸗ thum, 6) Georg Buse zu Conitz, 7) Joachim Friedrich Kagel zu Berlin, 8) Friedrich Sasse in Wittenberge, 9) Jo⸗ hann Samuel Friedrich Eggert in Berlinchen, 10) Lud⸗

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