1868 / 242 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

drostei.)

Preußen. König und Ihre Majestät die Königin beehrten gestern, wie aus Baden vom heutigen Tage gemeldet wird, den Grafen

Chreptowitsch mit Allerhöchstihrer Anwesenheit zum Diner auf der Seelach bei Baden.

und der Großherzogin steht morgen bevor.

Kronprinzessin besichtigten gestern, geführt von den sächsischen Majestäten und in Begleitung des Kronprinzen und der Kron⸗ prinzessin von Sachsen, sowie des Prinzen Georg, das Schloß zu I. und die Moritzburg, woselbst das Diner eingenom⸗ men wurde.

nach Dresden zum Leipziger Bahnhof, um die Weiterreise nach Darmstadt anzutreten.

Vorsitz des Finanz⸗Ministers Freiherrn von der Heydt zu einer Sitzung zusammen.

des Provinzial⸗Landtags wurde von einem Abgeordneten föcnischer Nationalität ein

äftsordnung, eingebracht, dahin gehend daß dieselbe nur aus Rücksicht auf die zu erwartende neue Provinzial⸗Ordnung für jetzt beizubehalten,

wahrung im Protokoll aufzunehmen sei. Aufnahme im Protokoll. eg

von dem Aktiv⸗ und Passiv⸗Vermögen der Provinz ist Einsicht genommen.

18 Sgr. 10 Pf., die Ist⸗Ausgabe auf 468,748 Thl —. 24 Sgr. 6 Pf. und der Bestand Ende 8186 dan 31,367 Fhlr. 24 Shr

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schlag belegten Vermögen des früheren Landesherrn überhaupt nicht

wig Schulenburg zu Stendal, 11) Adan 1h Kreis Mühlhausen, 9) Johann Balzer zu Wilhelmsfeld, Kreis Rothenburg, 13) Friedrich Klimpel zu Sierakowo, Kreis Kroeben, 14) Gottlieb Passaucke (Posanke) zu Ka⸗ rauschke, Kreis Trebnitz, 15) Joseph Muschkowski zu⸗Tscham⸗ mer⸗Ellguth, Kreis Groß⸗Strehlitz, 16) Joseph Strauch zu Nieder⸗Steine, Kreis Neurode, 17) Wilhelm Glubb zu Her⸗ decke, Kreis Hagen, 18) Bernhard Fester zu Münster, 19) Christian Schroeder zu Pelm, Kreis Daun, Unter⸗ stützungen à 12 Thlr. mit zusammen 228 Thlr. bewilligt wor⸗ den. Indem das Kriegs⸗Ministerium Vorstehendes zur öffent⸗ lichen Kenntniß bringt, bemerkt dasselbe, daß die Auszahlung der gedachten Beträge durch die Königlichen General⸗Kom⸗ mandos erfolgt. v Berlin, den 3. Oktober 1868. 8. Kriegs⸗Ministerium, Abtheilung für das Invalid Quedenfeldt. von Kirchbach.

Zipf zu Falken,

Angekommen: Se. Durchlaucht der General⸗Major, General à la suite Sr. Majestät des Königs und Commandeur der Garde⸗Artillerie⸗Brigade, Kraft Prinz zu Hohenlohe⸗ Ingelfingen, von Reichenhall.

Se. Excellenz der General der Infanterie und komman⸗ dirende General des 4. Armee⸗Corps, von Alvensleben, von Magdeburg.

Der General⸗Major und Commandeur der 2. Garde⸗In⸗ fanterie⸗Brigade, von Pape, von Naumburg a. S.

Es gehen bei mir und der Königlichen Verwaltungs⸗Kommission hierselbst fortgesetzt zahlreiche Gesuche um Fortbewilligungen, beziehungs⸗ weise um Neubewilligungen sogenannter Schatullkassen⸗Unterstützungen ein. Mit Bezug hierauf veranlasse ich die Königlichen Landdrosteien, in geeigneter Weise zur Kenntniß der Bewohner ihres Verwaltungs⸗ Bezirkes zu bringen, daß derartige Unterstützungen aus dem mit Be⸗

mehr gezahlt werden, sondern nur in den dazu angethanen Fällen namentlich also die Bedürftigkeit und Würdigkeit der zu Unterstützen⸗ den vorausgesetzt die Fortgewährung einer Unterstützung aus Staatsfonds nach Maßgabe der dazu zur Verfügung stehenden Mittel erfolgen kann.

Solche Unterstützungsgesuche sind, was gleichzeitig bekannt zu

machen ist, nicht bei mir unmittelbar, sondern bei den Obrigkeiten an⸗ E welche nach deren genauer Prüfung dieselben nach Umstän⸗

en ohne Weiteres zurückzuweisen oder mit dem Antrage auf Gewäh⸗ rung und unter näherer Angabe der für letztere sprechenden Gründe mir vorzulegen haben. (NB. unter Couvert der betreffenden Land⸗

Hannover, den 23. September 1868. Der Ober⸗Präsident. In Vertretung: v. Leipziger Königliche Landdrosteien.

MNiichtamtliches. Berlin, 13. Oktober. Se. Majestät der

Die Ankunft Ihrer Königlichen Hoheiten des Großherzogs

Ihre Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die

Hierauf begaben Sich Ihre Königlichen Hoheiten

b

Das Staats⸗Ministerium trat heute Mittag

inter

Posen, 12. Oktober. (Pos. Ztg.) In der 3. Plenarsitzung

Antrag, betreffend die neue Ge⸗ gegen fernere Anwendung aber eine Ver⸗ Der Antrag fand

Von den Rechnungen der Provinzial⸗Kommunalfonds und

Demnach stellt sich die Ist⸗Einnahme auf 500,116 Thlr.

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In Betreff der Irrenbewahr⸗Anstalt zu Kowanowko und die Herstellung einer neuen Provinzial⸗Irrenanstalt in Owinsk sind u. A. folgende Beschlüsse gefaßt:

Es soll eine neue Provinzial⸗Irren⸗Heil⸗ und Pflege⸗ Anstalt nach dem Bauprogramm des Regierungs⸗ und Bau⸗ Raths Koch neben der bereits bestehenden Provinzial⸗Irren⸗ Heilanstalt zu Owinsk erbaut werden. Die Kosten zur Er⸗ werbung des Grund und Bodens hierzu (ca. 100 Morgen) und zur inneren Einrichtung der Anstalt, so wie zu etwaigen Abänderungen und Reparaturen an der alten Anstalt im Betrage von 300,000 Thaler wurden bewilligt. Es wurde beschlossen, daß diese Kosten durch Emission von Provinzial⸗ Obligationen zu 5 pCt. Zinsen, mit 1 pCt. Amortisationsfonds, gedeckt werden sollen. Eine Ausführungs⸗Kommission soll hierzu erwählt werden.

Die von dem Grafen v. d. Recke⸗ Volmerstein für das deutsche Samariter⸗Ordensstift zu Krauschnitz erbetene Unter⸗ stützung von 1000 Thlr. jährlich, gegen die von demselben zu

übernehmende Verpflichtung, 15 Freistellen für Blöd⸗ und der Provinz Posen zu gewähren, wurde be⸗ willigt. „Auf den Antrag des Rektors der Berliner Universität, Stipendien für Studirende zu gründen, ist die Versammlung zur Tagesordnung übergegangen.

Den barmherzigen Schwestern zu Posen ist auf deren Antrag eine Unterstützung von 2000 Thlrn. ein für allemal bewilligt.

Hannover, 12. Oktober. Die heutige Sitzung des zwei⸗ ten hannoverschen Provinzial⸗Landtags wurde 12 ⅔a Uhr vom Landtags⸗Marschall, Grafen zu Münster, eröffnet. Es waren 66 Mitglieder anwesend. Nachdem das Protokoll der vorigen Sitzung verlesen, erhob sich Ober⸗Appellations⸗Rath a. D. von Lenthe, um zu Protokoll zu erklären, daß er den Landtags⸗Marschall nicht befugt erachte, ohne Auftrag Namens der Versammlung zu sprechen.

Der Vorsitzende erklärte eine Diskussion für unstatthaft; er bemerkte, daß die Präcedenzen aus den älteren Provinzial⸗ ständen vorlägen, und müsse er die Einbringung eines Ur⸗ Antrags erwarten. Nach der hierauf erfolgenden Feststellung der Präsenzliste wurde dann der Eingang von Regierungsschreiben mitgetheilt, betreffend die Unterhaltung von Irren⸗ und Rettungs⸗Anstalten aus dem Provinzialfonds, desgl. ein Reglement über Mit⸗ wirkung des Landtags bei Verwaltung der Landstraßen⸗ und Gemeindewege, desgl. eine Zusammenstellung der aus dem Provinzialfonds bereits geleisteten und noch zu leistenden Aus⸗ gaben für die Kosten des Provinzial⸗Landtags und der ein⸗ zelnen Landschaften betr., und endlich ein Schreiben, betr. die Unterstützung von Sammlungen für Kunst und Wissenschaft, für welche bisher Beihülfe geleistet worden ist.

„Es ist eine Petition eingegangen vom Vorstande des histo⸗ rischen Vereins für Niedersachsen. Zur Tagesordnung über⸗ gehend, nahm der Landtag die Schreiben, betreffend die Be⸗ steuerung des sog. Haustrunks und die Wittwen⸗Pensionsver⸗ hältnisse der ehemaligen hannoverschen Offiziere und Militair⸗ beamten, da Niemand zum Wort sich meldete, zu den Akten. Das Schreiben, betr. die Verhältnisse der Beamten und Unter⸗ beamten der vormaligen hannoverschen Ständeversammlung wurde an die künftige Kommission für den Provinzialfonds verwiesen. Zu dem Schreiben, betr. die Verfassung der hoya⸗ diepholzschen Landschaft, bezeugte die Versammlung ihr Ein⸗ verständniß mit der von der Landschaft beschlossenen Aenderung. Der folgende Gegenstand, Entwurf eines Gesetzes über die Zu⸗ der Gerichte in der Provinz Hannover zur Entschei⸗ ung von Beschwerden in Sachen der freiwilligen Gerichtsbar⸗ keit, führte zu längerer Debatte. Der Entwurf lautet:

1. Die Entscheidung über Beschwerden gegen das Verfahren

der Amtsgerichte bei Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit liegt den großen Senaten der Obergerichte ob. g ch . s

§. 2. Dieses Gesetz findet auch auf die bei den kleinen Senaten anhängigen Beschwerden in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Anwendung. Das Gesetz wurde einstimmig angenommen. Hierauf folgte

die Wahl der Schriftführer, deren Zahl auf 5 festgestellt wurde.

Nach Prüfung von Legitimationen und nach Feststellung

der nächsten Tages⸗Ordnung wurde die Sitzun 2 ¼ geschlossen. g tzung um 2 ½ Uhr

Rendsburg, 12. Oktober. In der heutigen zweiten

Sitzung des schleswigeholsteinischen Provinzial⸗Land⸗ tages wurde zunächst eine vorläufige Geschäftsordnung ange⸗ de hereh 89 dics Hjecretaire er Versammlun glieder eines Comité's, behufs Begutachtung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Facsch üng 1

Lesegenen das Gebiet der Herzogthümer Schleswig und Holstein,

und die Mit⸗ Einführung eines allgemeinen Berg⸗

Schließlich kamen noch einige geschäftliche Sachen zur

Pf. heraus.

Verhandlung und ward der Eingang einer Proposition des

Abgeordneten Wiggers aus Rendsburg, daß der Landtag die Oeffentlichkeit der Verhandlungen beantragen wolle, zur Anzeige gebracht.

Königsberg i. Pr., 12. Oktober. Der zum Feldprobst der preußischen Abmee und Bischof von Agathopolis ernannte Probst Ramszanowski hat am Sonntag die Bischofsweihe in der Kathedrale zu Frauenburg durch den Bischof von Erme⸗

ad erhalten. 8

8 898 nover, 12. Oktober. (N. Hann. Ztg.) Die vor⸗ gestrige zweite Versammlung des hannoverschen Städte⸗ vereins nahm folgenden Antrag an: Die Versammlung em⸗ pfiehlt den selbstständigen hannoverschen Städten behufs der Be⸗ förderung der Swecke des Städtevereins zu den ferneren Ver⸗ sammlungen desselben mindestens je ein Mitglied der Magistrate und des Bürgervorsteher⸗Kollegiums durch Wahl dieser Kolle⸗ gien zu deputiren und diesen Mitgliedern die Reisekosten aus der Stadtkasse in der Weise zu ersetzen, wie deren Erstattung durch den Schlußsatz des Art. 4 der Statuten den Mitgliedern des Vorstandes aus der Vereinskasse in Aussicht gestellt worden. Zu IV. der Tages⸗Ordnung: »Ist es zweck⸗ mäßig, die Kommunal⸗Abgaben ganz oder theilweise als Zuschläge oder Quoten sämmtlicher oder einzelner direkten Staatssteuern oder doch im Anschluß an dieselben zu veran⸗ lagen und zu erheben?« wurde folgende Resolution angenom⸗ men: Der hannoversche Städteverein hält es für zweckmäßig, die Kommunal⸗Abgaben: 1) an die Staats⸗Klassen⸗ und klassi⸗ fizirte Einkommensteuer (sofern die Stadt einer Abgabe von dem persönlichen Einkommen bedarf) und 2) an die Grund⸗ und Gebäudesteuer, wenn eine (allerdings zur Befriedigung der Kommunalbedürfnisse geeignete) Grundabgabe nicht besteht, an⸗ zuschließen, d. h. als Zuschläge oder Quoten derselben zu er⸗ heben, dagegen aber bei der Kommunal⸗Abgaben⸗Erhebung 3) die Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen. 8

Geestemünde, 9. Oktober. (N. Hann. Ztg.) Die Ver⸗ messungsfahrzeuge »Loreley« und »Basilisk« haben diesen Morgen ihre letzte Reise angetreten. Sie werden zunächst nach Helgoland, von dort nach Emden gehen und dann nach hier zurückkehren, um außer Dienst gestellt zu werden.

Cassel, 11. Oktober. Gestern fand hier die Wahl der 6 Abgeordneten der Ritterschaft zum Kommunal⸗Land⸗ tage statt. .

Mülheim a. Rh., 11. Oktober. Bei der gestern hier statt⸗ gehabten Ergänzungswahl für den Wahlkreis Sieg⸗ Mül⸗ heim⸗Wipperfürth wurde der Advokat⸗Anwalt Elven in Cöln zum Mitgliede des Abgeordnetenhauses gewählt. 8

Mecklenburg. Schwerin, 12. Oktober. (M. A.) Die kommissarisch⸗deputatischen Verhandlungen über Modificationen in der Steuergesetzgebung sind am Sonnabend,

en 3. d. M., geschlossen worden. 1. 1““ Oktober. Der Minister Hreiherr von Hammerstein hat necs hasg Großherzoglich necklenburg⸗strelitzscher Staatsminister angetreten. .

5 Rr. s „nü- »Großherzoglich Mecklenburg⸗Strelitzschen offiziellen Anzeigers«- eathält das Landtags ⸗»Ausschreiben vom 6. d. M. Die Zahl der capita proponenda beschränkt sich auf vier: Ordinaire Landes⸗Contribution; Deckung der Bedürfnisse der Centralsteuer⸗Kasse; Revision des Contributions⸗ Modus; Verbesserung der Gesetze und Einrichtungen wegen Armenversorgung. Diese Propositionen entsprechen der 1., 2., 3. und 5. Schwerinschen. Sahfen. Anlchendurg, 6. Oktober. Auf Mitte dieses Monats ist die landschaftliche Kommission zur Ordnung der Dominial⸗Angelegenheit wieder zusammenberufen.

Jena, 12. Oktober. Der Präsident des Gesammt⸗Ober⸗ Appellationsgerichts zu Jena, Wirkl. Geheime Rath Dr. Ort⸗ loff, ist am 10. d. M. gestorben.

Württemberg. Stuttgart, 12. Oktober. Der »Staats⸗

nzeiger« meldet den Abschluß eines Vertrages bezüglich der Niedersetzung einer süddeutschen Festungskommission, und fügt hinzu, daß zugleich ein Vertrag abgeschlossen worden sei, nach welchem die abgebrochene Liquidation des beweglichen Festungsvermögens bald wieder aufgenommen werde. Der

Ort des Zusammentritts sei noch unbekannt. Oesterreich. Wien, 12. Oktober.

Die bereits gestern

erwaͤhnte Kaiserliche Verordnung vom 7. Oktober, durch

welche die Befugnisse der Regierungsgewalt zur Verfügung zeiweäliger und Frlicher Ausnahmen von den bestehenden Ge⸗ setzen provisorisch bestimmt werden, lautet: .1. Im Falle eines Krieges, so wie wenn der Ausbruch kriege⸗ rischer Unternehmungen unmittelbar bevorsteht, dann im Falle innerer Unruhen, so wie wenn hochverrätherische oder sonst die Verfassung bedrohende oder die persönliche Sicherheit in ausgedehnter Weise ge⸗ fährdende Umtriebe sich offenbaren, können zeitweilig und örtlich nach b Phr⸗ abe der gegenwärtigen Verordnung auf Grund des Artikels 20

es S atsgrundgesetzes vom 21 8 1867 (R. G. Bl. Nr. 142)

e

über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger die Bestimmungen der Artikel 8, 9, 10, 12 und 13 dieses Staatsgrundgesetzes ganz oder theil⸗ weise suspendirt, ferner Ausnahmsanordnungen zur Handhabung der Polizei und Strafgewalt mit verbindender Kraft erlassen werden.

Diese Ausnahmsverfügungen sind, sofern in der gegenwärtigen Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund eines Be⸗ schlusses des Gesammt⸗Ministeriums nach eingeholter Genehmigung des Kaisers zulässig.

Dieselben müssen nach Vorschrift dieser Verordnung kundgemacht werden. In der Kundmachung ist der Umfang des Gebietes, für welches die Ausnahmsverfügungen zu gelten haben, genau zu be⸗

zeichnen. W16“ in Gemäßheit des F. 1 der gegenwärtigen

§. 2. Werden gegenw Verordnung die Art. 8, 9, 10, 12 n 18 . Staatsgrund-

gesetzes vom 21. Dezember 1867 (R. Nr. 142) oder einzelne derselben suspendirt, so treten hiedurch die in den nach⸗ folgenden §§. 3 bis 7 bezeichneten Wirkungen ein, sofern diese Wir⸗- kungen in der Verfügung nicht ausdrücklich auf ein geringeres Maß beschränkt werden.

Die Verfügung muß die Bezeichnung der Artikel des Staats grundgesetzes, welche suspendirt werden, und die Berufung auf die jenigen Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung enthalten, welche die Wirkung der Suspension regln.

Die Verfügung muß durch das Reichsgesetzblatt kundgemacht und in die amtliche Zeitung des Landes eingerückt werden, in welchem das Gebiet gelegen ist, für welches diese Verfügung zu gelten hat.

§. 3. Die Suspension des Art. 8 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) hat die Wirkung, daß a) di im §. 4 des Gesetzes vom 27. Oktober 1862 (R. G. Bl. Nr. 87) be stimmte 48stündige Frist für den Fall, als Organe der öffentlichen Gewalt die Verhaftung einer Person wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung ohne richterlichen Befehl vorgenommen haben auf vierzehn Tage erweitert wird; b) bei Personen, welche wegen eine der im Anhange dieser Verordnung bezeichneten strafbaren Handlun gen verhaftet sind, eine Freilassung gegen Caution oder Bürgschaf nicht stattfindet (§§. 7, bis 10 des Gesetzes vom 27. Okto ber 1862, R. G. Bl. Nr. 87); c) Personen, welche di oͤffentliche Ordnung gefährden, durch die Sicherheitsbehörde aus den Bezirke der Suspension oder aus einem Orte dieses Bezirkes ausge⸗ wiesen werden köͤnnen, sofern sie nicht an eben diesem Orte oder in eben diesem Bezirke zuständig sind, daß ferner Personen, welche an einem Orte dieses Bezirkes zuständig sind, durch die Sicherheitsbehörd angewiesen werden können, ohne behördliche Bewilligung diesen Ort nicht zu verlassen. 8

.4. Die Suspension des Art. 9 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) bewirkt, daß zum Zwecke der Strafgerichtspflege von den Sicherheitsbehörden wegen der im An⸗ hange dieser Verordnung bezeichneten strafbaren Handlungen Haus 1 suchungen ohne richterlichen Befehl jederzeit angeordnet können.

§. 5. Wird der Art. 10 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezem ber 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) suspendirt, so kann die Beschlagnahme und Eröffnung von Briefen auch außer den Fällen der Haussuchung oder der Verhaftung und ohne richterlichen Befehl vorgenomme werden.

§. 6. Mit der Suspension des Art. 12 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) ist die Wirkung ver⸗ bunden: a) daß Vereine oder Zweigvereine, welche unter die Bestim⸗ mungen des Gesetzes vom 15. November 1867 (R. G. Bl. Nr. 134) fallen, ohne Bewilligung der Behörde nicht mehr gebildet werden dür⸗ fen, und daß die politischen Behörden die Thätigkeit solcher bereits be⸗ stehenden Vereine, insbesondere das Abhalten von Versammlungen derselben einstellen oder die Fortsetzung dieser Thätigkeit und das Ab⸗ halten von Versammlungen von besonderen Bedingungen abhängig machen können. Die Thätigkeit der Vereine anderer Art bleibt un- berührt. Die politische Behörde kann jedoch zu den Sitzungen und Versammlungen derselben einen Commissair senden, welcher be⸗ fugt ist, die Sitzung oder Versammlung zu schließen, wenn sich die Erörterung auf Gegenstände erstreckt, welche außerhalb des statuten⸗ mäßigen Wirkungskreises des Vereins gelegen sind. Auch kann die politische Behörde die Ausführung von Beschlüssen, durch welche der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet, sistiren; b) daß Versammlungen im Sinne des §. 2 des Gesetzes vom 15. No⸗ vember 1867 (R. G. Bl. Nr. 135) überhaupt nicht, Versammlungen und Aufzüge im Sinne der §§. 4 und 5 des erwähnten Gesetzes nur mit Bewilligung der politischen Behörde abgehalten werden dürfen.

§. 7. Durch die Suspension des Art. 13 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) wird die Verwaltungs⸗ Behörde berechtigt: a) das Erscheinen oder die Verbreitung von Druck⸗ schriften einzustellen, gegen dieselben das Postverbot zu erlassen und den Betrieb von Gewerben, welche durch Vervielfältigung literarischer oder artistischer Erzeugnisse oder durch den Handel mit denselben die öffentliche Ordnung gefährden, zeitweilig einzustellen; b) für die Hinterlegung der Pflichtexemplare im Sinne des §. 17 des Preßgesetzes eine Frist zu bestimmen, welche bei periodischen DruCfchriften bis zu drei Stunden, bei anderen Druckschriften bis auf acht Tage vor der Ausgabe ausgedehnt werden kann.

§. 8. Mit der Suspension der Art. 8. 8 9, 10, 12² und 13 des Staatsgrundgesetes vom 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) oder einzelner derselben können beschränkende polizeiliche Anordnungen mit verbindender Kraft a) in Bezug auf die Erzeugung, den Verkauf, den Besitz und das Tragen von Waffen und Munitionsgegenständen; b) in Bezug auf das Paß⸗ und Meldungswesen; c) in Bezug auf das Verhalten an öffentlichen Orten und die Ansammlung von Leu⸗ ten; d) in Bezug auf die Vornahme demonstrativer Handlungen und den Gebrauch von Abzeichen erlassen werden.