Rath Prof. ord. Dr. Rudorff, dem Senator, Prof. ord. Dr. Kirchhoff, dem Senator, Geh. Medizinal⸗Rath Prof. ord. Dr. du Bois⸗Reymond, dem Senator, Prof. ord. Dr. Gneist
Finanz⸗ Ministeriumm.
MNach einer Mittheilung des Herzoglich anhaltischen Staats⸗ Ministeriums hat dasselbe, nachdem die in dem frühern Her⸗ zogthum Anhalt⸗Bernburg emittirten Staatskassen⸗ und Eisen⸗ bahnkassenscheine bereits seit längerer Zeit aus dem Verkehre zurückgezogen und auch bis auf verhältnißmäßig geringe Be⸗ stände eingegangen und vernichtet worden sind, durch Bekannt⸗ machung vom 21. August d. J. für die noch umlaufenden Restbestände aus folgenden Emissionen:
1) von 200,000 Thlr. in Appoints zu 1 Thlr. Köthen⸗ Bernburger Eisenbahn⸗Kassenscheine — aus der Emission nach dem Gesetze vom 2. März 1846,
2) von 250,000 Thlr. Staatskassenscheine in Appoints von 1 und 5 Thlr. aus den Emissionen nach den Gesetzen vom 18. März 1850 und vom 5. Februar 1852, beziehentlich dem Gesetze vom 26. Juni 1856;
3) von 250,000 Thlr. Staatskassenscheine in Appoints von 25 Thlr. aus der Emission nach dem Gesetze vom 26. Juni 1856,
4) von 250,000 Thlr. Staatskassenscheine in Appoints von 1 Thlr. aus der Emission nach dem Gesetze vom 25. Juli 1859, eine Präklusivfrist bis zum 31. Dezember 1868 festgesetzt, und alle Inhaber dieser Kassenscheine aufgefordert, dieselben inner⸗ halb der gedachten Frist bei der Staatsschulden⸗Tilgungskasse in Bernburg zur Einlösung zu bringen, widrigenfalls nach Ablauf der Frist alle nicht eingelösten Kassenscheine der bezeich⸗ neten Art ihre Gültigkeit verlieren und alle Ansprüche wegen derselben an die Herzoglichen Kassen erlöschen.
Berlin, den 12. September 1868. Deer Finanz⸗Minister. Im Auftrage: Mölle.
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öffentliche Arbeiten. 8 Im Auftrage: Moser.
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4. Klasse 138. König⸗ lich Preußischer Klassen⸗Lotterie fielen 2 Gewinne von 5000 Thlrn. auf Nr. 20,421 und 45,159. 2 Gewinne von 2000 Thlrn. auf Nr. 14 049 und 54,406. 1
40 Gewinne von 1000 Thlr. auf Nr. 75. 5222. 11,689. 12,571. 13,281. 14,447. 14,963. 21,492. 23,619. 23,889. 26,886. 27,260. 30,744. 31,355. 31,591. 35,935. 36,416. 37,923. 38,095. 47,442. 50,174. 51,628. 53,742. 56,149. 56,696. 56,746. 58,678. 59,905. 66,690. 67,415. 74,544. 80,663. 81,147. 84,356. 87,198. 87,763. 88,305. 89,162. 89,397 und 89,977.
44 Gewinne von 500 Thlrn. auf Nr. 1335. 2111. 8699. 13,938. 14,583. 17,454. 18,110. 18,443. 18,977. 23,871. 25,371. 25,767. 28,410. 36,151. 40,969. 41,756. 41,846. 41,980. 42,513. 46,039. 55,798. 58,401. 59,853. 62,043. 62,625. 64,330. 64,370. 71,291. 71,563. 73,369. 74,410. 76,717. 76,780. 77,777. 78,717. I .“ 84,321. 86,688. 87,623. 88,004. 90,800. 93,327 und 93,963.
59 Gewinne von 200 Thlrn. auf Nr. 603. 915. 1172. 1598. 2755. 5446. 5896. 7995. 8062. 9661. 11,543. 13,234. 13,596. 15,503. 18,695. 20,986. 25,236. 26,271. 28,118. 29,425. 30,601. 31,127. 31,283. 31,372. 31,484. 32,219. 35,975. 37,210. 38,179. 38,319. 43,370. 44,211. 45,907. 46,640. 47,570. 49,992. 51,224. 51,288. 52,601. 52,923. 54,482. 54,627. 55,471. 56,291. 56,711. 57,324. 59,193. 61,631. 62,195. 66,019. 72,576. 77,245. 81,097. 84,150. 85,456. 85,737. 90,076. 91,798 und 92,707.
Berlin, den 20. Oktober 1868. Königliche General⸗Lotterie⸗Direction
Angekommen: Der Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗ Rath und Ministerial⸗Direktor Moser von Mannheim.
Berlin, 20. Oktober. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, zur Anlegung des dem Steuer⸗Rath Gauß zu Berlin von den Fürsten zu Schwarzburg Durch⸗ lauchten verliehenen Fürstlich Schwarzburgischen Ehrenkreuzes
zweiter Klasse und des dem Kaufmann Louis Berger zu Witten im Kreise Bochum von des Kaisers von Rußland Ma⸗ jestät verliehenen St. Annen⸗Ordens dritter Klasse Allerhöchst⸗ ihre Genehmigung zu ertheilen.
—Zu Düben, im Reigieeecs.Belerr Merseburg, zu Auma und zu Triptis im Großherzogthum Sachsen⸗Weimar, zu Tambach im Her⸗ she han Sachsen⸗Koburg⸗Gotha und zu Kahla im Herzogthum Sach⸗ en⸗Altenburg, werden am 1. Novbr. c. Telegraphen⸗Stationen, und zwar überall mit beschränktem Tagesdienste eröffnet werden. Halle a. 18. Oktober 1868.
der Minister für Handel, Gewerbe und
8 b 1“ “ Im Großberzogthum Hessen werden am 1. November a. cr. 3 Wörrstadt, Provinz Rheinhessen, Lorsch, Fürth und Michelstadt, Pro⸗ vinz Starkenburg, Telegraphenstationen mit beschränktem Tagesdienste in Wirksamkeit treten. Frankfurt a. M., den 17. Oktober 1868. Telegraphen⸗Direktion.
8
Nichtamtliches.
eußen. Berlin, 20. Oktober. Se. Königliche
Hoheit der Kronprinz hat gestern Mittag Baden⸗Baden verlassen und ist heute früh hier eingetroffen. Heute Abend wird Sich Se. Königliche Hoheit nach Schlesien begeben, um dort einigen Jagden beizuwohnen. In der Höchsten Begleitung befinden sich der Hofmarschall, Graf zu Eulenburg, und der per⸗ sönliche Adjutant Sr. Königlichen Hoheit, Hauptmann von Jasmund.
Ihre Königliche Hoheit die Frau Kronprinzessin hat sich mit Höchstihren beiden jüngsten Kindern gestern Nach⸗ mittag von Baden über Paris nach dem englischen Seebade St. Leonards begeben. Im Höchsten Gefolge befinden sich die
Hofdame Gräfin Hohenthal, die Ober⸗Gouvernante Gräfin von Reventlow und der Kammerherr von Normann. Ihre König⸗ liche Hoheit reist unter dem Inkognito einer Gräfin von Lingen.
Dem Regierungs⸗Assessor von Trotta, genannt Trey⸗ den, zu Gumbinnen, ist die interimistische Verwaltung des er⸗ ledigten Landrathsamts in Braunsberg übertragen worden.
Posen, 17. Oktober. (Pos. Z.) In der 7. Plenarsitzung des Provinzial⸗Landtags kamen u. A. nachstehende Gegen⸗ stände zur Tagesordnung: Der Anschluß der Prov.⸗Feuer⸗ Societät an den projektirten Vorschuß⸗ und Kriegsschäden⸗ Verband der öffentlichen Feuer⸗Societäten Deutschlands. Der Landtag beschloß, weitere Vorschläge über den etwaigen Anschluß der diesseittgen Prov.⸗Feuer⸗Societät an den projektirten Ver⸗ band der Beschlußfassung des nächsten Prov.⸗Landtags zu unter⸗ breiten. — Druckvorlage über das Grundsteuer⸗Remissionswesen. Der Landtag nahm von der Bildung eines provinziellen Grundsteuer⸗Remissions⸗ oder Unterstützungsfonds Abstand. — Referat des ständischen Ausschusses für die Prov.⸗Hülfskasse. Der Landtag ertheilte über die Rechnungen der Prov.⸗Hülfskasse pro 1865—67 die Decharge und erklärte, von der Steigerung der Bestände der Prov.⸗Hülfskasse und von der Erzielung höhe⸗ ren Zinsgewinnes die Ueberzeugung genommen zu haben, auch die geschehene Verwendung der Fonds als statutenmäßig und zweckentsprechend anzuerkennen. — Ueber die Rechnungen der Prov.⸗Blindenanstalts⸗Kasse zu Wollstein pro 1864 und 1865, sowie über die Rechnungen, betreffend die Kosten der Neu⸗ einrichtung in der Zeit vom 1. Juli 1864 bis Ende Dezember 1866, wurde die Decharge ertheilt. — Die Anstellung eines In⸗ spektionsbeamten für die Prov.⸗Feuer⸗Societät wurde abge⸗ lehnt. — Der Antrag der Stadt Zydowo, aus dem Stande der Städte auszuscheiden und die Landgemeinde⸗Verfassung unter der von der Königlichen Regierung festzusetzenden Bedingung anzunehmen, wurde genehmigt.
Betr. die Transportkosten bei der Einlieferung von Deti⸗ nenden in der Korrektions⸗Anstalt Kosten ist Folgendes be⸗ schlossen: 1) die definitive Verausgabung der vom 1. Januar 1864 bis Ende 1867 vorschußweise gezahlten Verpflegungs⸗ und Kurkosten für die in den Polizei⸗Gefängnissen angesammelten Korrigenden aus den Fonds der Anstalt zu Kosten wird ge⸗ nehmigt, 2) vom Jahre 1868 an die Verpflegung und Kur der auf den Transport⸗Stationen in den Polizei⸗Gefängnissen bis zur Ausführung des Transports aufzubewahrenden Korrigen⸗ den für eine Provinziallast erklärt; 3) die unentgeltliche trans⸗ portweise Beförderung der Korrigenden von den Kommunen nach der Anstalt hört auf und werden dafür Transportkosten gezahlt/ 9 die Höhe der zu gewährenden Transportkosten wird von der Königlichen Regierung erst festgestellt.
Die nächste Plenar⸗Sitzung ist zu Dienstag, den 20. d. M. 11 Uhr Vormittags, anberaumt, zu derselben sind 8 Vorlagen zur Tagesordnung gestellt. “ 8
Wiesbaden, 19. Oktober. 1. Sitzung des Kommunal⸗ Landtags. Anwesend: der Landtags⸗Kommissarius Ober⸗
räsident von Möller, der Landtags⸗Marschall Winter und 5 Mitglieder. Die Sitzung wurde durch den Landtags⸗Mar⸗ schall um 10 Uhr Vormittags eröffnet. Derselbe theilte zu⸗ nächst mit, daß 500 Thaler zur Bestreitung der Kosten vor⸗ schußweise auf die Regierungs⸗Haupt⸗Kasse angewiesen seien, vorbehaltlich der Erstattung aus kommunalständischen Mitteln. Auf der ge Sechen and die Wahl der Schriftführer. Die Versammlung beschloß, daß die beiden jüngsten Mitglieder
Telegraphen⸗Direktion
8
als Schriftführer fuͤngiren sollten, bis zur Beschlußnahme über die Geschäfts Ordnung. Schristführer sind soniih ee aionc. Scholz
gestern nach Schloß Hinterriß abgereist.
Das heutige Bülletin lautet:
Juli 1869 an in Wirksamkeit treten. — agliche ö wonach dieselbe bereits vom 15. März 1869 Gül⸗
Tage anzuordnen, wie folgt:
Ein von Justi gestellter Antrag, sofort die
Schneider. und Sch zu beschließen, kam nicht zur
Oeffent lichkeit der Verhandlungen 1 .e. in Hinsicht darauf, daß er einen Theil der Ge⸗ schäfts⸗Ordnung betreffe. Dagegen wurde der Antrag eines Mitgliedes auf Wahl eines Ausschusses von 5 Mitgliedern zur Vorberathung über die Geschäfts⸗Ordnung angenommen und nach der Wahl derselben die Sitzung geschlossen. Gewählt wurden: Siebert, Born, Scholz, Hesse, Justi. Nächste Sitzung: morgen 9 Uhr.
Danzig, 17. Oktober. Das Amtsblatt der Königlichen Regierung veröffentlicht das Regulativ für die höheren Töchter⸗ schulen der Provinz Preußen, bestätigt durch Erlaß des Ministers der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten vom
5. Juli 1868. 6 Püchses. Dresden, 19. Oktober. (Dr. J.) Der Kron⸗ prinz und der Prinz Georg sind gestern Abend nach Sibyl⸗
reist. 3 lnene gersi9 in Verfolg eines Antrags der letzten Ständever⸗ sammlung an den König niedergesetzte Kommission, deren Aufgabe es ist, das bestehende System der direkten Be⸗ steuerung mit Rücksicht auf §. 39 der Verfassungs⸗Urkunde zu prüfen und nach Befinden wegen Abänderung desselben der
Regierung gutachtliche Vorschläge zu machen, ist heute Vormit⸗ tag 11 Uhr durch den Stac tsminister Freiherrn v. Friesen er⸗ öffnet worden.
Coburg, 17. O
Die Herzogin ist
Altenburg, 19. Oktober. (Alt. Z.) Von heute Morgen an wird täglich vh Bülletin über den Gesundheitszustand des Herzogs Joseph im Herzogl. Residenzschloß ausgelegt werden.
»Die Nacht meist unssäucig nund, die Anfälle der
themnoth häufiger. Löwer. Hempel.⸗ 1 Unes. 1 sch Oktober, Abends, wird dem Wolff'schen Te⸗ legraphen⸗Büreau tllegranh irt: erzeg So h. 88 bedenklich er⸗
t. Man hegt die schlimmsten Befürchtr 8 v 20. Oktober. (W. T. B.) Gutem
. U die neue Rheinschifffahrts⸗Akte vom 1sten Vernehmen nach so h schifffa 1I163“
tigkeit haben sollte, hat man Abstand genommen, weil dieser degran möglicherweise für die Einholung der ständischen Zu⸗ stimmung in einigen Staaten zu kurz erschien.
* Baden⸗Baden, 17. Oktober. Unter den zur Zeit hier
erweilenden Fremden befindet sich Graf Usedom, König⸗ lich preußischer Fefanbter aus Florenz. Auch General von Moltke ist von Wildbad herübergekommen und Cavaliere Nigra, der Königlich italienische Gesandte von Paris, befindet sich gegen⸗
irtig in Baden. ne nüg a. München, 18. Oktober. Der König ist
estern von Hohenschwangau nach Schloß Berg zurückgekehrt. vnnlchenttsre v. Schlör hat einen achttägigen Ur⸗ laub angetreten und begicbt sich heute auf seine Besitzung in die Oberpfalz.
Oesterreich. Wien, 18. Oktober. Das bereits erwähnte Gesetz vom 15. Oktober, durch welches mehrere Bestimmungen des ecßgesetes und des Gesetzes über das Strafverfahren in
Preßsachen vom 17. Dezember 1862 dech werden, lautet:
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich in theilweiser Abänderung des Preßgesetzes vom 17. Dezember 1862 und des Gesetzes über das Verfahren in Preß⸗Strafsachen vom nämlichen
rt. I. Der §. 12 des Prreßgesetzes hat zu lauten: “ Redacteur einer periodischen Druckschrift kann nur ein österreichischer Staatsbürger sein, welcher eigenberechtigt ist und am Orte ihres Erscheinens seinen Wohnsitz hat. Gesetzlich unfähig zur Führung der verantwortlichen Redaction einer periodischen Druckschrift sind jene, welche durch das Gemeinde⸗ gesetz wegen begangener strafbarer Handlungen von der Wählbarkeit für die Gemeindevertretung ausgeschlossen sind.
Die wegen eines Verbrechens in Untersuchung gesogenen Per⸗ sonen sind nur während der Dauer der gerichtlichen Verwahrung oder der Untersuchungshaft zur Führung der verantwortlichen Re⸗ daction einer periodischen Druckschrift gesezlich unfähig.
Art. II. Die §§. 19 und 21 des Preßgesetzes haben in folgender “ eine periodische Druckschrift muß jede Berichtigung der darin mitgetheilten Thatsachen auf Verlangen einer Behörde oder be⸗ theiligten Privatperson in das nach ge elltem Begehren mmachft erscheinende oder zweitfolgende Blatt oder Heft, und zwar sowoh bezüglich des Ortes der Einreihung, als auch bezüglich der Schrift (Lettern) ganz in derselben Weise aufgenommen werden, in welcher der zu berichtigende Artikel zum Abdrucke gebracht war.
Amtliche Berichtigungen sind stets, jene von Privat . 8 insofern unentgeltlich auszunthmen, als der E en da
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Ueber das Begehren um Anfnahme einer Berichtigung ist au I. eine Bescheinigung auszustellen. §. 21. Die grundlose Weigerung des verantwortlichen Redacteurs, einen in Gemäßheit der Bestimmungen der §§. 19 und 20 des P. G. zur Aufnabhme mitgetheilten Aufsatz in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Zeit abdrucken zu lassen, ist als eine Uebertretung mit einer Geldstrafe von 20 bis 200 Fl. zu belegen. Der Richter hat über das diesfällige Begehren ohne Verzug, wo⸗ möglich binnen 24 Stunden, zu erkennen. Ein gegen den Theil des Erkenntnisses, welcher die Verpflichtung zur Aufnahme ausspricht, er⸗ riffenes Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung. Auch hat das Gericht die Einstellung der Druckschrift bis zur Erfüllung der Ver⸗ pflichtung zu verfügen.
Art. III. Die §S§. 29 bis 33 des Preßgesetzes werden aufgehoben; an ihre Stelle treten nachfolgende Bestimmungen:
1) Der Redacteur einer periodischen Druckschrift, deren Inhalt den Thatbestand eines Verbrechens oder Vergehens begründet, ist, wenngleich ihm dieses Verbrechen oder Vergehen nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafgesetzes nicht zugerechnet werden kann, dennoch für die Vernachlässigung jener Aufmerksamkeit verantwortlich, bei deren pflichtmaäßiger Anwendung die Aufnahme des strafbaren Inhalts der Druckschrift unterblieben wäre. 2
Von dieser Verantwortlichkeit wird er weder durch die Beifügung allgemeiner oder besonderer Verwahrungen, noch auch durch die Er⸗ klärung eines Anderen, daß er die Verantwortung allein übernehmen volle, befreit. b 2) Te Verleger einer nicht periodischen Druckschrift strafbaren Inhalts ist wegen der Vernachlässigung pflichtmäßiger Aufmerksamkei verantwortlich, wenn derselbe bei seiner ersten gerichtlichen Vernehmung nicht vermag, einen Verfasser oder Herausgeber zu nennen und nach⸗ zuweisen, welcher zur Zeit der Uebernahme der Druckschrift in den Verlag in dem Bereiche jener Länder seinen bleibenden Aufenthalt hatte, für welche dieses Preßgesetz gilt. 8 “ 1
3) Der Drucker einer Schrift strafbaren Inhaltes ist für die Ver⸗ nachlässigung pflichtmäßiger Aufmerksamkeit verantwortlich, wenn bei der Drucklegung die Vorschriften der §§. 9 und 17 des Preßgesetzes nicht beobachtet wurden; der Verbreiter aber dann, wenn die Verbrei⸗ tung auf eine durch das Gesetz untersagte Weise geschah (. 23), wenn von ihm eine Druckschrift ungeachtet des durch richterliches Erkenntniß ausgesprochenen, gehörig kundgemachten Verbotes oder wenn wissent⸗ lich eine mit Beschlag belegte Druckschrift weiter verbreitet wurde, wenn auf der Schrift die Angabe des Ortes des Erscheinens gänzlich fehlt, oder weder der Verfasser, noch ein gewerbsmäßiger Verleger an⸗
egeben ist oder die Unrichtigkeit dieser Angaben erkennbar war, end⸗ ich dann, wenn im Auslande erschienene und hier verbreitete Schrif⸗ ten durch ihren Titel oder durch den Gegenstand, bildliche Darstellun⸗ gen oder durch die Art der Zusendung die Aufmerksamkeit zu erregen eeignet waren. 1 “ 8 44 Die FC11“ 8 öG vmch nch ger Aufmerksamkeit im Sinne obiger Bestimmungen tritt erst in jenem “ ein, in welchem die Verbreitung der Druckschrift (§. 6 des P. G.) begonnen hat. 8 8 8 Ie Menschar. ‚welchen bezüglich einer Druckschrift im Sinne der obigen Bestimmungen die Vernachlässigung pflichtmäßiger Auf⸗ merksamkeit zur Last fällt, machen sich einer Uebertretung schuldig und sind, wenn der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand eines Ver⸗ brechens begründet, mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten und, im Falle derselbe ein Vergehen darstellt, mit einer Geldstrafe von 20 l. zu belegen. 1 1 “ s - oʒʒ Der §. 38 des Preßgesetzes wird aufgehoben. “
Art. V. Der §. 16 des Gesetzes über das Strafverfahren in Preßsachen wird aufgehoben und tritt an dessen Stelle nachfolgend ““ kann, wenn er gegen keine bestimmte Person eine Anklage erhebt, dennoch im oͤffentlichen Interesse begehren, daß das Gericht wegen eines durch den Inhalt einer im Auslande oder im Inlande erschienenen Druckschrift begründeten Verbrechens oder Vergehens das Verbot der weiteren Verbreitung der Druckschrift aus⸗ spreche. “ . L113“ 1
Freßgericht entscheidet über diesen Antrag in nicht öffent⸗ licher Sigung ach Anhörung des Staats⸗Anwaltes. Erkennt das Preßgericht auf das Verbot der Druckschrift, so ist seine Entscheidung am Sitze des Gerichts anzuschlagen und auch durch die amtliche Zei⸗
u machen. e Pütmaächt⸗ kann gegen das Verbot binnen acht Tagen nach der Kundmachung desselben Einspruch erheben, über welchen das Preß⸗ gericht in öͤffentlicher Sitzung (§. 13) nach Anhörung des Staatsan⸗ waltes und des den Einspruch Erhebenden zu entscheiden hat.
Gegen diese Entscheidung des Preßgerichtes stehen die gegen End⸗ urtheile im Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen eingeräumten I i 1. 8 1 “ der Vorschrift dieses Artikels ergangene Ö liche Entscheidung kann in keinem gegen eine bestimmte Person ge⸗ führten Strafprozeß zu deren Nachtheil geltend gemacht werden. —Wien, am 15. Oktober 1868.
1 Franz Joseph m. p. Ta 4
T e m. p. “ 9. Oktober. (Prag. Z.). 1““ waren e in Michte die umfassendsten militärischen Vorkehrungen getroffen. Das Militär trieb jede Ansammlung von Menschen sofort auseinander und hielt alle Wege und Straßen frei. Um 7 Uhr Abends kehrten die Truppen in ihre Standquartiere zurück. Die Ruhe in der Stadt wurde
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erbst m. p.
Zur Vermeidung von
zweifache Maaß des Artikels, gegen den sie gerichtet sind, nicht über⸗ sanef 18 veaat, Jasfezace Falle ind für das Mehr die üblichen Ein⸗
rückungsgebühren zu entrichhten. UüHI v“
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nicht gaftar „ 18. Oktober. (Pr. SZtg.) Ein zahlreiches sloveni.