1868 / 249 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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tionsgerichts werden die in den Fürstenthümern geltenden Gesetze zum gerich

Grunde gelegt.

§. 17. Die richterlichen Entscheidungen des Appellationsgerichts ergehen unter der Formel: in Gemäßheit des zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Waldeck und Pyrmont geschlossenen Staatsvertrages vom 18. Juli 1867.

§. 18. In den aus den Fürstenthümern an das Appellations⸗ gericht gelangenden Sachen dürfen auch die in den ersteren angestellten

Rechtsanwalte Schriftsätze anfertigen. Zur Vertretung der Parteien vor dem Gerichtshofe sind nur die bei demselben zur Praxis verstatteten Anwalte befugt.

Die Gerichtskosten und die Gebühren der Rechtsanwalte sind nach en Fürstlich waldeckischen Gesetzen zu berechnen. Bei Appellationen verden an Gebühren für die Anfertigung der Schriftsätze zwei Drit⸗

theile, für die Vertretung bei der mündlichen Verhandlung aber die Hälfte des Pauschsatzes vergütigt.

3. Oberster Gerichtshof. §. 19. Unserem Ober⸗Appellations⸗ erichte in Berlin werden die bisher dem Ober⸗Tribunal übertragenen Befugnisse des obersten Gerichtshofes zugewiesen. Es bewendet in ieser Beziehung, insbesondere bei den Bestimmungen der Verträge

vom 1. Februar 1851 und 5. Juli 1856 mit folgenden Maßgaben:

Unserem Ober⸗Appellationsgericht steht zu: IJ. in bürgerlichen

Nechtssachen: die Verhandlung und Entscheidung auf die Rechtsmittel er Revision und Nichtigkeitsbeschwerde gegen Erkenntnisse des Appella⸗ tionsgerichts, sowie auf die nach den bestehenden Gesetzen dem In⸗ stanzenzuge der Rechtsmittel folgenden und zur Zuständigkeit des ober⸗ sten Gerichtshofes gehörenden Beschwerden. Eines besonderen Antrages der Parteien bedarf es ferner nicht, um eine Civilprozeßsache im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde vor den obersten Gerichtshof zu verweisen. Das schriftliche Verfahren in der Revisions⸗Instanz findet vor dem Kreisgericht statt. Bei demselben ist das Rechtsmittel an⸗ zumelden und die Rechtfertigung und Vernehmlassung einzureichen. Ingleichen erläßt das Kreisgericht die zur Berichtigung der Förmlich⸗ keiten erforderlichen Auflagen an die Parteien und ist befugt, das Rechtsmittel wegen Mangels derselben zu verwerfen. Auch Restitu⸗ onsgesuche gegen prozessualische Versäumnisse, sowie Fristgesuche und die darauf zu erlassenden Verfügungen gehören zunächst vor das Kreis⸗ gericht. Wegen Anfechtung der Verfügungen des Kreisgerichts im Vorverfahren, sowie wegen der Vorschriften über das Verfahren selbst bleibt das Gesetz vom 22. August 1856, die Bildung einer Revisions⸗ Instanz in Civilprozessen betreffend, in Kraft; II. in Strafsachen: die Verhandlung und Entscheidung auf die Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse des Kreisgerichts und auf Beschwerden gegen Beschlüsse es letzteren als Schwurgerichtshof und gegen Beschlüsse des Appella⸗ onsgerichts, insoweit es sich um die Entscheidung einer Rechtsfrage handelt; III. in Disziplinarsachen; in demselben Umfange, in welchem das Ober⸗Appellationsgericht überhaupt zuständig ist. Die Entscheidungen des Ober⸗Appellationsgerichts ergehen unter der im §. 17 bezeichneten Formel. 4. Staatsanwaltschaft. §. 20. Bei dem Kreisgerichte wird ein Staatsanwalt mit dem erforderlichen Hülfspersonal angestellt. Bei den Amtsgerichten fungiren Polizeianwalte mit den ihnen gesetz⸗ lich obliegenden Befugnissen.

Die Geschäfte des Polizeianwalts können von dem Justiz⸗Minister

einem Beamten der Staatsanwaltschaft oder einem bei dem Amts⸗ gericht angestellten oder beschäftigten richterlichen Beamten oder auch

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einem in der Ausbildung für das Richteramt begriffenen Beamten

widerruflich übertragen werden.

Insoweit diese Befugniß nicht zur Anwendung kommt, erfolgt

die Ernennung des Polizeianwalts kommissarisch durch den Landes⸗ direktor nach Anhörung des Staatsanwalts.

Vorsteher der Gemeindeverwaltung (Bürgermeister) am Sitze des Amtsgerichts sind verpflichtet, die Verrichtungen eines Polizeianwalts gegen eine von den Gemeindeverbänden des Amtsgerichtsbezirks zu gewährende, von dem Landes⸗Direktor festzusetzende Entschädigung zu übernehmen.

§. 21. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft in den aus den Fürstenthümern an das Appellationsgericht gelangenden Sachen werden durch Unseren Ober⸗Staatsanwalt in Kassel und dessen Ver⸗ treter wahrgenommen. Derselbe bildet die Aufsichts⸗Instanz für die Staatsanwalte und die Polizeianwalte in den Fürstenthümern.

5. Rechtsanwalte und Notare. §F. 22. Die Advokaten,

welche den Amts⸗Charakter »Rechtsanwalt« annehmen, werden fortan

bei dem Kreisgerichte und den Amtsgerichten unter Anweisung eines bestimmten Wohnsitzes angestellt.

Die vorhaͤndenen Anwalte dürfen ihren bisherigen Wohnsitz nur mit Genehmigung des Justiz⸗Ministers verändern.

Unser Justiz⸗Minister ist ermächtigt, wo sich dazu ein Bedürfniß herausstellt, den Rechtsanwalten auch die Ausübung des Notariats in den Fürstenthümern zu gestatten.

Für den Ansatz und die Erhebung der Gebühren der Notare treten alsdann die im Departement des Appellationsgerichts zu Kassel geltenden Gesetze mit der Maßgabe in Kraft, daß, wo in den⸗ selben auf den Gerichtskostentarif verwiesen wird, der für die Fürsten⸗ thümer bestimmte Tarif anzuwenden ist. 81

In Betreff der Disziplin und Aufsicht über die Rechtsanwalte und Notare kommen die im Departement des Appellationsgerichts zu Kassel bestehenden Vorschriften zur Geltung.

Der bei diesem Gerichtshofe gebildete Ehrenrath tritt auch für die

Rechtsanwalte und Notare der Fürstenthümer in Wirksamkeit. Zu späteren Neuwahlen desselben werden sie mit zugezogen. 6. Insinuationen. §. 23. Die Insinuation sowohl der Er⸗ kenntnisse als aller gerichtlichen Verfügungen in Civil⸗ und Straf⸗ sachen kann durch die Post nach Maßgabe der im Departement des Appellationsgerichts zu Kassel über di Postinsinuationen geltenden Vorschriften geschehen. 11““ 8

II. Allgemeine Bestin g 1. Angelegenheiten der Ju⸗ stizverwaltung. §. 24. Die nächste Aufsicht über die Amtsgerichte wird von dem Direktor des Kreisgerichts ausgeübt und die Aufsicht in höherer Instanz, sowie die über das Kreisgericht, Unserem Appella⸗ tionsgericht in Kassel, die Oberaufsicht über sämmtliche Gerichte, so⸗ wie über die Beamten der Staatsanwaltschaft Unserem Justiz⸗Minister übertragen.

§. 25. Beschwerden, welche die Disziplin, den Geschäftsbetrieb oder Verzögerungen betreffen, sind hinsichtlich aller Rechtsangelegen⸗ heiten, ebenso wie die Beschwerden wegen unrichtigen Ansatzes der Gerichtskosten und wegen verweigerter Stundung oder Niederschlagung, i Aufsichtswege demnach schließlich durch Unseren Justiz⸗Minister zu erledigen.

§. 26. In Betreff der Begnadigungssachen, der Aufsicht über die Straf⸗ und Gefängniß⸗Anstalten, der Justiz⸗Etatskassen⸗ und Rechnungs⸗ sachen und der das Justiz⸗Ressort betreffenden Landtags⸗Angelegenheiten, werden dem Landes⸗Direktor die früher von der Regierung geübten Funktionen übertragen. Er ist befugt, sich in Wahrnehmung derselben durch den Kreisgerichts⸗Direktor oder den Staatsanwalt vertreten zu lassen.

§. 27. Die Bestätigung einer Annahme an Kindesstatt (Adoption oder Arrogation) gehört fortan vor das ordentliche Gericht des An⸗ nehmenden. Unsere Genehmigung dazu ist nur in den Fällen erfor⸗ derlich, in denen dies für das Gebiet des Allgemeinen preußischen Landrechts vorgeschrieben ist.

Großjährigkeits ⸗Erklärungen, Dispensationsgesuche der Kin⸗ der von Beibringung des Heirathskonsenses, sowie die Gesuche um Genehmigung zur Veräußerung unbeweglicher Güter der Pflegebefoh⸗ lenen gehören vor die ordentlichen Gerichte.

§. 28. An die Stelle der nach Artikel 23 des Gesetzes vom 13ten Oktober 1858, die Ablösung der Huteberechtigungen betreffend (Regie⸗ rungsblatt S. 61), zur Entscheidung über erhobene Rekurs⸗ und an⸗ dere (einfache) Beschwerden wider Bescheide und Verfügungen der Ab⸗ lösungs⸗Kommissionen berufenen Behörde, tritt Unsere General⸗Kommis⸗ sion in Kassel.

2. Verhältniß der Gerichte unter einander und zu den Verwaltungs⸗Behörden. §. 29. Die Gerichte unter einander,

so wie die Gerichte und Verwaltungs⸗Behörden, haben sich bei Erledi⸗

gung der ihnen obliegenden Geschäfte innerhalb ihres Ressorts gegen⸗ seitige Unterstützung zu leisten.

Die Entscheidung über Kompetenz⸗Konflikte, welche zwischen Justiz⸗ und Verwaltungs⸗Behörden entstehen, wird Unserem Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte in Berlin übertragen. Zur Erhebung des Kompetenz⸗Konflikts ist der Landes⸗Direktor befugt. Im Uebrigen bewendet es in dieser Beziehung, sowie in Betreff des Ver⸗ fahrens nach der Erhebung des Kompetenz⸗Konflikts bei dem Gesetze, die Kompetenz⸗Konflikte zwischen den Justiz⸗ und Verwaltungs⸗Behoͤr⸗ den betreffend, vom 9. Mai 1854 (Füͤrstlich waldeckisches Regierungs⸗ blatt Seite 109).

3. Qualification und Ernennung der Justizbeamten. §. 30. Wer zur Laufbahn als Richter, Staatsanwalt oder Rechts⸗ anwalt zugelassen sein will, hat die Bedingungen zu erfüllen, welche in dem Departement Unseres Appellationsgerichts in Kassel zur Ab⸗ legung der ersten juristischen Prüfung vorgeschrieben sind, und nach den dort geltenden Vorschriften diese Prüfung zu bestehen.

Der in der ersten Prüfung Bestandene wird von dem Präsidenten des Appellationsgerichts zum Referendarius ernannt und eidlich ver⸗ pflichtet. Er hat sodann zu seiner praktischen Vorbereitung bei einem Amts⸗ und Kreisgerichte, bei einem Rechtsanwalte, bei der Staats⸗ anwaltschaft und bei einem Appellationsgerichte, insgesammt vier Jahre zu arbeiten. Die näheren Bestimmungen über die Art und Dauer der Beschäftigung bei den einzelnen Behörden werden von Unserem Justiz⸗Minister erlassen.

Referendarien können die Funktionen eines Gerichtsschreibers wahr⸗ nehmen und in den letzten Jahren der Vorbereitungszeit nach beschei⸗ nigter Tüchtigkeit von Unserem Justiz⸗Minister mit der zeitweisen Funktion eines Hülfsrichters bei den Kreis⸗ und den Amtsgerichten, oder eines Gehülfen der Staatsanwaltschaft beauftragt, auch zur Ver⸗ tretung eines Rechtsanwalts verstattet werden.

Nach der Vorbereitungszeit wird der Referendarius auf Grund der über seinen Fleiß und seine praktische Tüchtigkeit beigebrachten Zeug⸗ nisse von Unserem Justiz⸗Minister zur großen Staatsprüfung zugelassen. Für dieselbe werden die Vorschriften, welche im Bezirke des Appella⸗ tionsgerichts in Kassel gelten, zum Maßstabe genommen.

Referendarien, welche die große Staatsprüfung bestanden haben, werden bis zu ihrer anderweiten Anstellung zu Gerichtsassessoren be⸗ stellt und dem Direktor des Kreisgerichts zur unentgeltlichen Beschäf⸗ tigung bei dem letzteren und bei den Amtsgerichten überwiesen. Die Verleihung des vollen Stimmrechts an solche Gerichtsassessoren und bei den Amtsgerichten die Anweisung eines bestimmten selbstständigen Geschäftskreises hängt von der Genehmigung Unseres Justiz⸗Ministers ab. Bei dem Kreisgericht darf die Zahl der unbesoldeten Mitglieder h vollem Stimmrecht nie die Hälfte der etatsmäßigen Richter er⸗ reichen.

§. 31. Zur Bekleidung jeder Richter⸗, Staatsanwalts⸗ und E“ ist die Ablegung der großen Staatsprüfung er⸗ orderlich.

Diese Bestimmung findet auf die bei den aufgehobenen Gerichten angestellten Richter und auf diejenigen, welche nach den bisherigen Vorschriften zur Bekleidung eines Richteramtes qualifizirt sind, keine Anwendung.

Die vorhandenen Accessisten (Auskultanten) werden nach näherer Bestimmung des ersten Präsidenten Unseres Appellationsgerichts in sajse⸗ ihrer bisherigen Ausbildung entsprechend, als Referendarien be⸗

schã

tigt. Bei Berechnung der für ihre Vorbereitung zur großen

Staatsprüfung erforderlichen Zeit kommt ihre bisherige praktische Be⸗ schäftigung in Betracht. e116“

§. 32. Der Direktor des Kreisgerichts und der Staatsanwalt werden von Uns, die Kreis⸗ und Amtsrichter, Gehülfen der Staats⸗ anwaltschaft, die Rechtsanwalte und Notare, sowie die Gerichts⸗ Assessoren in Unserem Namen durch Unseren Justiz⸗Minister, die Sub⸗ altern⸗ und Unterbeamten durch den ersten Präsidenten Unseres Appellationsgerichts in Kassel ernannt.

Wir behalten Uns vor, älteren und verdienten Kreis⸗ oder Amts⸗ richtern den Charakter als Kreisgerichts⸗Rath oder Ober⸗Amtsrichter

zu verleihen.

III. Ausführungs⸗Bestimmung. §. 33. Die gegenwär⸗ tige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1869 in Kraft.

Unser Justiz⸗Minister ist mit der Ausführung derselben beauf⸗ tragt nnt⸗ hat die Gerichts⸗Behörden mit der erforderlichen Anweisung u versehen.

Die zur Zeit bestehenden Behörden (§. 2 Absatz 1) bleiben bis zur Einsetzung der neuen Gerichte in ihrer bisherigen Wirksamkeit.

Die bei den aufgehobenen Gerichten anhängigen Sachen sind nach einer von Unserem Appellationsgericht in Kassel zu erlassenden Instruktion an die zuständigen neuen Gerichte abzugeben.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Baden⸗Baden, den 6. Oktober 1868

(L. S.) Wilhelm. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 8n

Personal-Veränderungen I. In der Armee.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 10. Oktober. Groß⸗ herzog von Mecklenburg⸗Schwerin Königl. Hoheit, General der Inf. und Chef des 4. Brandenb. Inf. Regts. Nr. 24 (Großherzog von Mecklenburg⸗Schwerin), zum Insp. der 5. Armee⸗Abth. ernannt. Den 13. Oktober. v. Elpons, Ob. Lt. zur Disp. und beauftragt mit Wahrnehmung der Geschäfte des 1. Direktors des Militär⸗Reit⸗In⸗ stituts, unter Stellung à la suite des 2. Schles. Hus. Regts. Nr. 6 und unter Verleihung eines Patents seiner Charge, zum 1. Direktor des Militär⸗Reit⸗Instituts ernannt. v. Mandelsloh, Pr. Lt. vom

Litth. Drag. Regt. Nr. 1 (Prinz Albrecht von Preußen), als Reitlehrer zum

Milit. Reit⸗Institut kommandirt. Ohly, Pr. Lt. vom 3. Westphäl. Inf. Regt. Nr. 16 und kommandirt als Insp. Off. u. Lehrer bei der Kriegsschule in Erfurt, von dies. Komdo. entbunden. v. Nimptsch, Pr. Lt. vom Ostfries. Inf. Regt. Nr. 78, zur Dienstl. als Insp Off. und Lehrer zur Kriegsschule in Erfurt kommandirt. v. Göckingh, Sec. Lt. vom 5. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 53, in das 2. Pos. Inf. Regt. Nr. 19 versetzt. Tichelmann, Zeug⸗Lt. vom Art. Depot in Swinemünde, zum Zeug⸗Pr. Lt. befördert. v. Tresckow, Sec. Lt. vom Gren. Regt. Kön. Friedr. Wilh. IV. (1. Pomm.) Nr. 2, auf 3 Jahre zur Dienstl. als Komp. Off. bei der Unteroff. Schule zu Potsdam kom⸗ mandirt. Beyer, Sec. Lieut. von der Inf. des 1. Bats. (Danzig) 8. Ostpr. Landw. Regts. Nr 45, im stehenden Heere, und zwar als Sec. Lt. im 2. Rhein. Inf. Regt. Nr. 28, Frhr. v. Brachel, Sec. Lt. von der Inf. des 2. Bats. (Jülich) 5. Rhein. Landw. Regts. Nr. 65, im stehenden Heere und zwar als Sec. Lt. im 6. Rhein. Inf. Regt. Nr. 68, angestellt. Gregorovius, Maj. in der 1. Art. Brig. und Art. Off. vom Platz in Pillau, zum Abtheil. Kommdr. ernannt. Bastian, Hauptm. und Batltr. Chef in der 8. Art. Brig., unter Beförderung zum Major und Ernennung zum Art. Off. vom Platz

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in Pillau, in die 1. Art. Brig., v. Hellfeld, Hauptm. und Battr.

Chef in der 10. Art. Brig., unter Entbindung von seinem Kommando

zur Dienstl. als Mitglied der Art. Prüf. Kommission, als Battr.

resp. Komp. Chef in die 8. Art. Brig., Mittelstädt, Hauptm. und

Komp. Chef, bisher in der See⸗Art. Abth., als Battr. resp. Komp.

Chef in die 10. Art. Brig., Oesterreich, Hauptm. und Battr. Chef

in der 1. Art. Brig., als Komp. Chef zur See⸗Art. Abth., versetzt. Herbst, Hauptmann in der 1. Art. Brig., zum Batterie⸗ resp. Komp. Chef ernannt. Stern, Prem. Lieutn. in ders. Brig., zum Hauptmann, Fischer II., Sec. Lt. in ders. Brigade, zum Pr. Lt, befördert. Eckardt, Pr. Lt. in der 2. Art. Brig., unter Beförderung zum Hauptm, in die 9. Art. Brig. versetzt. Schultze, Sec. Lt. in der 2. Art. Brig., zum Pr. Lt. befördert. Horn, Sec. Lt. in der

3. Art. Brig., unter Stellung à la suite des Brandenb. Feld⸗Art.

Regts. Nr. 3 (Gen. Feldzeugmstr.), zur Feuerwerks⸗Abth. versetzt. Langerhannß, Sec. Lt. in der 4. Art. Brig., zum Pr. Lt. be⸗ fördert. Otto, überzähl. Hauptmann in der 6. Art. Brig., unter vorläufiger Belassung in seinem Kommando als Adjutant der 5. Artillerie⸗Brigade, in die vakant gewordene Hauptmanns⸗ Stelle eingerückt. Pochhammer, Sec. Lt. in der 6. Art. Brig., um Pr. Lt., Dziobeck, Pr. Lt. in der 7. Art. Brig., zum Hauptm, befördert. v. Rothenburg, Pr. Lt. à la suite des Westf. Fest. Art. Regts. Nr. 7, unter Entbindung von dem Verhältniß als Direkt. Assist. der Art. Werkstatt zu Spandau, in die 7. Art. Brigade ein⸗ rangirt. Priwe, Pr. Lt. à la suite des Westfälischen Feld⸗Artil⸗ lerie⸗Regiments Nr. 7 und Lehrer bei der Artillerie⸗Schieß⸗Schule, unter Belassung in diesem Verhältniß, zum Hauptmann befördert. v. Kolzenberg, außeretatsm. Sec. Lt. in der Garde⸗Art. Brig., in die 10. Art. Brig., Schimmelpfennig, außeretatsm. Sec. Lt. in der Garde⸗Art. Brig, in die 7. Art. Brig., versetzt. Gelpecke, Port. Fähnr. in der 2. Art. Brig., Kamp, Port. Fähnr. in der 8. Art. Brig., Flemming, Port. Fähnr. in der 9. Art. Brig., zu außeretatsm. Sec. Lts., Hurlin, Kanonier in der Garde⸗Art. Brig., Geißler, Fischer, Kanon. in der 3. Art. Brig., v. Moraczewski, Unteroffiz. in der 5. Art. Brig, Uecker, Kanon. in der 7. Art. Brig.,

Holsten, Obergefr. in der 9. Art. Brig., Broner, Kettembeil, Gefr. in der 10. Art. Brig., Hoffbauer, Kanon. in der 11. Art. Brig., zu Port. Fähnrs., befördert. Den 18. Oktober. Gr. v. Bismarck⸗Schön⸗ hausen, Gen. Major, bisher Chef des 7. schweren Landw. Reiter⸗ Regts,, zum Chef des 1. Magdeburg. Landw. Regts. Nr. 26 ernannt und gleichzeitig à la suite des Magdeburg. Kür. Regts. Nr. 7 gestellt. Bei der Landwehr. Den 13. Oktober. Gisewinus, Pr. Lt. von der Art. des 2. Bats. (Rastenburg) 5. Ostpreuß. Landw. Regts. Nr. 41, zum Hauptmann, Hagen, Nord, Olczewski, Vice⸗ Wachtm. vom Res. Landw. Bat. Königsberg Nr. 33, zu Sec. Lts. der Res. der 1. Art. Brig., Hellwig, Vice⸗Feldw. vom 1. Bat. (Münsterberg) 4. Niederschles. Landw. Regts. Nr. 51, zum Sec. Lt. der Res. der 6. Art. Brig., Ingenohl, Vice⸗Feldw. vom 1. Bat. (Neuwied) 3. Rhein. Landw. Regts. Nr. 29, Tutt, Tillmann, Buch, Keulen, Vice⸗ Feldw. vom Res. Landw. Bat. (Cöln) Nr. 40, zu Sec. Lts. der 8. Art. Brig., befördert. Riehle, Oberfeuerw. vom Res. Landw. Bat. Königsberg Nr. 33, Karwin, Feldw. vom Res. Landw. Bat. Stettin Nr. 34, zu Sec. Lts. der Art. bei den betr. Landw. Bats. beför⸗ dert. Mohr, Sec. Lt. von der Art. des Res. Landw. Bats. Stettin Nr. 34, in die Kategorie der Res. Off. übergetreten und als solch der 2. Art. Brig., Brause, Sec. Lt. von der Art. des 2. Bats. (Halle)

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2. Magdeb. Landw. Regts. Nr. 27, Sauer, Sec. Lt. von der Art.

des 1. Bats. (Erfurt) 3. Thür. Landw. Regts. Nr. 71, in die Kate⸗ gorie der Res. Off. übergetreten und als solche der 4. Art. Brig. zu⸗ getheilt. B. Abschiedsbewilligungen. Den 13. Oktober. Noack, Ob. Lt. von der 1. Art. Brig., als Oberst mit Pens. und seiner bish. Unif. der Abschied bewilligt. v. Tigerström, Port. Fähnr. in der 2. Art. Brig., zur Reserve entlassen. Den 15. Ok⸗ tober. Bruns, Großherzogl. mecklenb. schwerin. Major zur Disp., in den Verband der preuß. Armee und in die Kategorie der mi Pens. zur Disp. gestellten Off. aufgenommen. II. In der Marine. Offiziere ꝛc. A. Ernennungen, Beförderungen c. Den 15. Oktober. Hassenpflug, ehemal. Kaiserl. österreich. Linien⸗ schiffs⸗Lieut., in der preuß. Marine, und zwar als Kapit. Lieut. vor läufig aggr. dem See⸗Off. Korps, angestellt. Marine⸗Beamte. Durch Verfügung des Marine⸗Ministeriums. Den 19. September. Wormes, Marineschreiber, zum etatsm. Kassen⸗Assistenten bei de Landeskasse des Jadegebiets ernannt.

Statistische Nachrichten. Nach dem in den Amtsblättern der Provinz Sachsen veröffent⸗ lichten Extrakt aus der 23 Rechnung der Magdeburgischen Land⸗ Feuer⸗Societät vom Jahre 1867 hatte die Societät im J. 1867 inkl. eines Bestandes von 198,625 Thlr., eine Einnahme von 432,501 Thlr., darunter 222,401 Thlr. Beiträge und Eintrittsgelder von Versicherten. Die Ausgaben beliefen sich auf 188,824 Thlr., darunter 158,706 Thlr Entschädigungen für Brandschäden (ohne 47,354 Thlr. Reste); es ver blieb also am Jahresschlusse ein Bestand von 243,676 Thlr. Die Ge sammt⸗Versicherungssumme belief sich im II. Semester 1867 au 91,096,906 Thlr., und zwar 83,408,675 Thlr. für Immobilien un 7,688,231 Thlr. für Mobilien. Von den Immobilien gehörten 23,616,450 Thlr. oder 29 pCt. zur I. Kl., 47,983,725 Thlr. oder 57,pCt. zur II. Kl., 11,808,500 Thlr. oder 14 pCt. zur III. Klasse Die für Brandentschädigungen ins Soll gestellte Ausgabe pro 186 belief sich auf 151,436 Thlr., wovon auf das Fürstenthum Schwarz burg⸗Rudolstadt 30,917 Thlr. oder 21 pCt., auf den Kreis Salzwede 22,839 Thlr. oder 16 pCt., auf die Kreise Calbe und Gardelegen je 13 14,000 Thlr., auf die Kreise Jerichow I., Eichsfeld und Schleig (Fürstenthum Reuß j. L.) je 8 9000 Thlr., der Rest aber in kleineren Beträgen auf die uͤbrigen 15 zur Societät gehörigen preußischen und reußischen Kreise, sowie auf das Fürstenthum Schwarzburg⸗Sonders⸗ hausen fielen. G Kunst und Wissenschaft. In Braunschweig starb am 16. Oktober nach kurzem Kranken⸗ lager der als dramatischer Dichter bekannte Professor Robert Griepenkerl.

Weimar, 19. Oktober. (L. Z.) Professor Wislicenus, Lehrer an unserer Kunstschule, hat einen Ruf als Professor der Historienmalerei an der Kunstschule in Düsseldorf erhalten.“

Gewerbe und Handel.

Die Schifffahrt von Kopenhagen mit den dänischen Bei⸗ ländern und dem Auslande wurde im J. 1867, der »Austria« zufolge, durch 3856 eingehende Segelschiffe mit 132,081 Kommerzlasten 6000 Pfund) vermittelt. Hiervon waren 357 mit 4463 K.⸗L. aus der Pro⸗ vinz Schleswig⸗Holstein und 359 mit 8881 K.⸗L. aus anderen Pro vinzen des preußischen Staat;, also 716 Schiffe mit 13,344 K.⸗L. oder 19 pCt. der Schiffe mit 10 pCt. der Lasten preußische. Aus Bremen waren 52 Sch. mit 1024 K.⸗L., aus Hamburg 21 Sch. mit 419 K.⸗L, aus Lübeck 15 Sch. mit 251 K.⸗L. eingehend, zusammen also aus dem Ge⸗ biete des Norddeutschen Bundes 804 Sch. mit 15,038 K.⸗L. oder 21 pCt. der Schiffe mit 12 pCt. der Lasten. Außerdem sind in der Tabelle noch 330 Sch. mit 1259 K.⸗L. ohne nähere Angabe als aus der »Ostsee« eingehend aufge⸗ führt. Die aus Kopenhagen nach dänischen Beiländern und dem Auslande ausgehenden Schiffe beliefen sich in 1867 auf 3306 mit 20,338 K.⸗L. Von diesen gingen 198 mit 1057 K.⸗L. nach Schleswig⸗Holstein und 220 mit 1598 K.⸗L. nach anderen preußischen Häfen, zusammen also 418 Sch. mit 2655 K.⸗L. oder 12,6 pCt. der Schiffe mit 13 pCt. der Lasten nach Preußen. Nach Hamburg gingen 13 Sch. mit 160 K.⸗L., nach Lübeck 1 Sch. mit 8 K.⸗L., nach Häfen des Norddeutschen Bundes also 432 Sch. mit 2823 K.⸗L. oder 13 pCt. der Schiffe mit 14 pCt. der K.⸗L. Außerdem sind 793 Sch. mit 956 K.⸗L. als nach der »Ost- see« ausgehend bezeichnet.

An Dampfschiffen verkehrten mit den Beiländern und dem Aus- lande eingehend 1694 mit 33,661 K.⸗L. Hiervon kamen 74 mit

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