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ili if den preußischen Staatsbahnen erhoben werden. c) PFrnc. aue n des Norddeutschen Bundes gegenüber ist die Gesell⸗ chaft verpflichtet: ) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es ge⸗ stattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Post⸗Verwaltung zu bringen; 3) die Eisenbahn⸗Gesellschaft ist ver⸗ punden, mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Post⸗ Verwaltung einen Postwagen und innerhalb desselben: aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Kategorie der obigen Sendungen gehörige Pakete, welche einzeln das Gewicht von zwanzig Pfund nicht überschreiten, bb) die zur Beglei⸗ tung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes unter⸗ wegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos zurückkehren, cc) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen, unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Post⸗ wagen können auf Grund desfallsiger Verständigung auch Post⸗Coupé's in Eisenbahnwagen gegen eine, den Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen und Post⸗Coupé 8 nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgelt⸗ liche Beförderung von Brief⸗ und Zeitungspacketen durch das Zug⸗ personal verlangt werden. „) Für ordinäre Packete über zwanzig Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Postwagens oder Post⸗ Coupé's befördert werden, erhält die Eisenbahn⸗Gesellschaft die tarif⸗ mäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete be⸗ rechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung avisionirt wird. 5) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Post⸗ Coupé (ad 3) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahn⸗Gesellschaft entweder die Beförderung der nicht unterzu⸗ bringenden Post⸗Sendungen in ihren Wagen zu vermitteln oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise herzugeben. In ersterem Falle wird für ordinäre Packete über⸗zwanzig Pfund eine weitere, als die ad „ vorgesehene Vergütung nicht geleistet. In letzte⸗ rem Falle zahlt die Post⸗Verwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über zwanzig Pfund eine besonders zu verein⸗ barende, nach Sätzen pro Coupé und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe⸗ und Transportvergütung. *) Die Eisenbahn⸗Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, das Schmieren, Ein⸗ und Ausrangiren et caetera der Eisenbahn⸗Postwagen, sowie den leihweisen Ersatz derselben in Be⸗ schädigungsfällen gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten be⸗ messen werden und über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird. 7) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Post⸗Frei⸗ pässen versehenen Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen andern Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen. d) Die Ge⸗ sellschaft ist verpflichtet, unentgeltlich die Anlage einer Bundes ele⸗ graphenlinie längs der Bahn zu gestatten, und gesteht zu diesem Ende der Bundes⸗Telegraphen⸗Verwaltung die Berechtigung zu, nach Be⸗ dürfniß eine einfache Stangenreihe oder zwei parallele Stangenreihen auf gleicher Seite des Bahnplanums und außerdem auf derjenigen Seite des Bahnterrains, welche die oberirdischen Leitungen im Allge⸗ meinen nicht verfolgen, eine Telegraphenlinie unterirdisch in einer dem Zweck entsprechenden Tiefe unter Benutzung des Bahnterrains anzu⸗ legen. Auch vervpflichtet sich die Gesellschaft nach Maßgabe der An⸗ ordnungen des Bundes⸗Kanzlers, den Eisenbahn⸗Telegraphen Behufs Benutzung zur Beförderung von Staats⸗ und Privat⸗Depeschen ein⸗ zuräumen. e) Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftig⸗ ten Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei⸗Aufsichts⸗Per⸗ sonals entstehenden Kosten zu tragen. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Suschüsse zu der in Gemäßheit des Gesetzes vom ein und zwanzigsten ezember achtzehnhundert sechs und vierzig (Gesetz⸗Sammlung für achtzebnhundert sieben und vierzig, Seite ein⸗ und zwanzig) für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten. Nicht minder wird die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen Behörde wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftig⸗ ten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen Falls auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen. f†) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maßgabe der jetzt und künftig bestehenden Grundsätze für die Staats⸗Eisenbahnen für ihre Beamten und Arbeiter Pensions⸗, Wittwenverpflegungs⸗ und Unterstützungs⸗ Kassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten. g) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungs⸗Berechtigung entlassenen Militärs des Königlich preußischen Heeres, soweit dieselben das fünf und dreißigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zu wählen. . §. 11. (Schlichtung von Streitigkeiten). Rechtsstreitigkeiten zwi⸗ schen der Gesellschaft und den Aktionären wegen rückständig gebliebe⸗ ner Einzahlung auf die Aktien (Paragraph (17) siebenzehn) sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Aktienzeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung, resp. durch den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwär⸗ tigen Statuts unterwirft. S Streitigkeiten in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären sollen jederzeit durch Schiedsrichter entschieden werden, von denen jeder Theil einen ernennt, und welche bei Meinungsverschiedenheit einen Obmann wählen. Das Schiedsgericht urtheilt nach den am Sitze der Gesell⸗ schaft geltenden Gesetzen. Gegen den schiedsrichterlichen “
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kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Verzö ert einer der streit
Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insinuirte Auf⸗ Uerners Ernennung eines Schiedsmannes länger als vierzehn Tage und können sich die Schiedsrichter über die Wahl des Obmanns nicht einigen, so erfolgt die respektive Ernennung durch den Präsidenten des Königlichen Handelsgerichtes zu Crefeld.
§. 12. (Oeffentliche ö“ Sr Iö erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen — 1 n öffent⸗ lichen Vicaer f 1) dem Preußischen Staats⸗Anzeiger, 2) der Kölnischen Zeitung, 3) der Crefelder Zeitung, 4) dem Kempener Kreisblatt, 5) der Indépendance Belge, abzudrucken. Geht eines dieser Blätter ein, so erwählt die Direktion sofort ein anderes öffentliches Blatt und macht die getroffene Wahl durch die übriggebliebenen Blätter bekannt.
§. 13. (Abänderung des Statuts). Abänderungen des gegen⸗ wärtigen Statuts sind nur in Folge eines nach Maßgabe des Statuts gefaßten Beschlusses der General⸗Versammlung unter landesherrlicher Genehmigung zulässig. B
B. Besondere Bestimmungen. I. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden. §. 14. (Aktien und deren Ausfertigung.) Die Aktien der Gesellschaft werden auf jeden Inhaber lautend unter fortlau⸗ fender Nummer stempelfrei, und zwar die Stamm⸗Aktien nach dem anlie⸗ genden Schema A. mit der ersten fünfjährigen Serie von Dividenden⸗ scheinen nach dem Schema B. und einem Talon nach dem Schema C., und die Prioritäts⸗Stamm⸗Aktien nach dem Schema D. mit der ersten fünfjährigen Serie von Dividendenscheinen nach dem Schema E. und einem Talon nach dem Schema F. aggefertigt. —
Die Ausreichung einer neuen Serie von Dividendenscheinen nebst Talons erfolgt gegen Einreichung des betreffenden Talons von fünf zu fünf Jahren. 1
§. 15. (Quittungsbogen.) Bis zur Berichtigung des vollen Nominalbetrages werden über die erfolgte Einzahlung der einzelnen Raten Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer für die Stamm⸗ Aktien nach dem Schema G. und für die Prioritäts⸗Stamm⸗Aktien nach dem Schema H. ertheilt, die auf den Namen des Aktienzeichners ausgefertigt und nach bewirkter Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktien gegen diese selbst ausgetauscht werden.
H 16. Einzahlung der Aktienbeträge. Die Einzahlungen auf die Aktien sind nach erfolgter Allerhöchster e dieses Statuts und nach Eintragung desselben in das Handelsregister nach Maßgabe der Bedürfnisse der Gesellschaftskasse von der Direktion in Raten von höchstens zwanzig Prozent auszuschreiben und innerhalb einer Frist von eirca vier Wochen, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, nach Wahl der Aktionäre in Crefeld oder den in der Bekanntmachung bezeichneten sonstigen Städten zu leisten. Die Di⸗ rektion ist befugt, auch schon vor dem Eintritt der Fälligkeit aller ausgeschriebenen Raten Vollzahlung der Aktien anzunehmen und, wenn sie geschehen sind, die betreffenden Aktien⸗Dokumente auszugeben.
§. 17. Folgen der Nichtzahlung vorgeschriebener Raten. Wird auf eine Aktie die vorgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht eingezahlt, so wird der erste Zeichner durch einen zur Post gegebenen rekommandirten Brief auf seine Kosten (unfrankirt) zur Zahlung aufgefordert. Erfolgt binnen vier Wochen nach Aufgabe dieses Briefes auf die Post keine Zahlung, so wird eine nochmalige Aufforderung mittelst einer nochmaligen Bekanntmachung erlassen, in welcher nur die Nummern der Quittungsbogen, nicht aber auch di Namen der ersten Zeichner aufgeführt zu werden brauchen. Bleib
auch diese Aufforderung, welche wenigstens vier Wochen vor dem darin für die Einzahlung gesetzten Schlußtermine publizirt sein muß, erfolg⸗
los, so ist die Direktion berechtigt, den säumigen Zeichner im Wege Rechtens zur Zahlung der betreffenden Rate nebst Verzugszinsen in Anspruch zu nehmen, oder auch denselben seiner Anrechte aus der Zeichnung und den geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesell⸗ schaft für verlustig zu erklären. Der desfallsige Beschluß, in welchem die darnach werthlosen Bescheinigungen über Annahme der Zeichnung oder die Nummern der Quittungsbogen über geleistete Ratenzahlungen zu bezeichnen sind, wird öffentlich bekannt gemacht. An Stelle und unter der Nummer der für erloschen erklärten Zeichnungen werden zur Ergänzung des Grundkapitals neue Zeichnungen vorgenommen.
§. 18. (Interimsscheine.) Kann ein Aktionär bei Einzahlungen den Quittungsbogen nicht sofort vorlegen, so empfängt er über ge⸗ leistete Zahlungen Interimsbescheinigungen, welche auf den Namen des Zahlenden ausgestellt und gegen deren Rückgabe die Zahlungen auf dem später vorgelegten Quittungsbogen vermerkt werden.
§. 19. Die Ratenzahlungen werden von dem Tage der erfolgten Einzahlung an mit fünf vom Hundert jährlich verzinset und diese Zin en bei den folgenden Einzahlungen in Anrechnun gebracht. Die alsdann voll eingezahlten Aktien werden mit fünf Prozent jährlich bis zum Schlusse desjenigen Kalenderjahres verzinset, in welchem die ganze Bahnstrecke in Betrieb gesetzt worden ist. Wegen der Zahlung der Zinsen macht die Direktion die erforderlichen verbindlichen Be⸗ stimmungen öffentlich bekannt.
§. 20. (Dividende und deren Feststellung). Mit Ablauf des Jahres, mit welchem die Bahn vollständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt sein wird, hört die Verzinsung der Aktien aus dem Baukapitale auf und wird statt derselben der vom ersten Januar des auf die Betriebseröffnung folgenden Jahres aus dem Unternehmen aufkommende Reinertrag nach Maßgabe der fol⸗ genden Bestimmungen vertheilt: 1) Aus dem Ertrage des Unterneh⸗ mens werden zunächst die Verwaltungs⸗, Unterhaltungs⸗, Betriebs⸗ und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem Unternehmen haftende Lasten bestritten. 2) Sodann werden die in den §§. 8 und 9 gedach⸗ ten jährlichen Beiträge zum Reserve⸗ und Erneuerungsfonds vorweg genommen. 3) Darnach erhalten die Inhaber der Prioritäts⸗Stamm⸗ Aktien sechs Prozent des Nominalbetrages ihrer Aktien. Die Aus⸗ zahlung der Zinsen (Dividende) für die Stamm⸗Prioritäts⸗Aktien soll am ersten Februar und ersten August jeden Jahres stattfinden und die
luste eines Dividendenscheins nicht verpflichtet, die Legitimation eines
Reserve⸗ oder Erneuerungsfonds (§§. 8 und 9) zu bestreiten gewesen b sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen Rückstände.
des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mitgetheilt.
(Direktion.) Die Direktion zählt neun Mitglieder, wovon die Ma⸗ jorität aus Preußen bestehen muß. Dieselbe wird von der General⸗ Meilen von der Bahn entfernt wohnen, haben das Recht, sich durch zu lassen.
und einen Vice⸗Präsidenten
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Zahlung der ersten Quote auf dem betreffenden Dividendenscheine Schema P. vermerkt werden. 4) Der dann verbleibende Reinertrag wird alljährlich nach Beschluß der General⸗Versammlung unter die Stamm⸗Aktionäre als Dividende vertheilt. 5) Sollte in dem einen oder anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen, um den Inhabern der Prioritäts⸗Stamm⸗Aktien die unter drei gedachte Zahlung von sechs Prozent zu gewähren, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des folgenden oder der folgenden Jahre nachbezahlt und erhalten die In⸗
haber der Stamm⸗Aktien nicht eher eine Dividende, als bis diese Nach⸗ Y
zahlung vollständig geleistet ist. Im Falle der Auflösung der Gesell⸗ schaft, respektive der Liquidation des Gesellschaftsvermögens, haben die Inhaber der Prioritäts⸗Stamm⸗Aktien ein Prioritätsrecht an dem ver⸗ theilungsfähigen Erlöse für das Unternehmen, so daß sie aus dem⸗ selben zunächst und vor den Inhabern der Stamm⸗Aktien befriedigt sein
müssen.
§. 21. (Verjährung der Zinsen und Dividenden. Amortisation verlorener Dividenscheine.) Zinsen und Dividenden, welche binnen vier Jahren nach dem igtgcctt eetm he nicht erhoben werden, ver⸗ fallen zu Gunsten der esellschaft. Ist ein Dividendenschein verloren gegangen, und der Verlust der Direktion innerhalb obiger Frist ange⸗ eigt, so wird der Betrag des Dividendenscheins noch innerhalb einer dgh. vom Ablaufe der vier Jahre zu berechnenden präklusivischen Frist von einem Jahre nachbezahlt, insofern nicht etwa der Dividen⸗ denschein inmittelst von einem Dritten eingereicht und realisirt ist.
Die Gesellschaft wird durch Annahme der Anzeige von dem Ver⸗
etwaigen Präsentanten desselben zu prüfen, oder die Realisation zu vertagen. Dem Verlierer und dem Inhaber des Scheins bleibt viel⸗ mehr die Ausführung ihrer Ansprüche auf den Betrag desselben gegen einander lediglich überlassen. Eine Amortisation verlorener Dividen⸗ denscheine findet nicht statt. §. 22. (Amortisation verlorener Talons.) Verlorene Talons können nicht amortisirt werden. Die Aushändigung der neuen Serie von Dividendenscheinen erfolgt, wenn der dazu bestimmte Talon nicht erreicht werden kann, an den Präsentanten der betreffenden Aktien. Ist aber vorher der Verlust des Talons der Direktion angezeigt und der Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine widersprochen worden, so werden die⸗ selben bis zur gütlichen oder richterlichen Ausgleichung der streitigen Insprüche zurückgehalten. §. 23. (Amortisation der Aktien.) Soll die Amortisation ver⸗ lorener oder vernichteter Aktien erfolgen, so erläßt die Direktion auf Antrag der Betheiligten dreimal im Zwischenraum von wenigstens ier, höchstens sechs Monaten eine öffentliche Aufforderung, die Doku⸗ eett einzuliefern oder etwaige Rechte an dieselben geltend zu machen.
Sind vier Monate nach der letzten Aufforderung vergangen und hat außerdem seit der ersten Aufforderung ein Termin zur Empfang⸗ nahme einer neuen Serie von Dividendenscheinen stattgefunden, ohne daß hierbei innerhalb mindestens sechs Monaten nach dessen Ablauf die betreffenden Obligationen oder die zu denselben gehörenden Talons zum Vorschein gekommen sind, resp. wenn letztere präsentirt werden, ohne daß bei der nächstfolgenden Ausgabe von Talons die Aktien vorgelegt werden, so spricht das Landgericht zu Düsseldorf auf Grund jenes Aufgebotes die Mortifikation aus. Nachdem die Direktion die⸗ selbe zur öͤffentlichen Kenntniß gebracht, erfolgt die Ausfertigung und Ausreichung einer neuen Aktie unter neuer Nummer. Sämmtliche Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
§. 24. (Beschädigung.) Sind Aktien, Talons oder Dividenden⸗ scheine zwar nicht verloren, aber beschädigt, jedoch in ihrem wesent⸗ lichen Theile noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen Einlieferung der beschädigten Papiere neue gleichartige Papiere auf Kosten des Inhabers unter gleichen Nummern auszufertigen und auszureichen.
II. Aufstellung der Bilanzen. §. 25. Das Geschäfts⸗ oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Geschäftsjahres gerechnet, in welchem der Betrieb auf der Bahn vollständig eröffnet ist. Nach Ablauf der Bau⸗ zeit ist am Schlusse eines jeden vollen Betriebsjahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz festzustellen. Auch vor Beendigung des ganzen Baues können einzelne Strecken auf Beschluß der Direktion und unter Zustimmung der Königlichen Staats⸗Regierung dem Ver⸗ kehr übergeben werden. Die Rechnungen über den Betrieb werden separat geführt. In der Betriebsbilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten der Direktion, und noch vor⸗ handene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und, bei eingetretener Werthverminderung, unter Berücksichtigung derselben als Aktiva angesetzt. Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem
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Die Bilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf
UII. Von den Repräsentanten und Beamten. §. 26.
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n, so vertritt das
eide verhindert, das Präsidium zu führer nach dem Lebensalter älteste Mitglied ihre Stelle.
. 29. Wer eine Anstellung bei der Gesellschaft hat, kann nicht Mitglied der Direktion und deren Bevollmächtigter sein.
„ S. 30. Die Mitglieder der Direktion und deren Bevollmächtigte können nur aus der Zahl der stimmfähigen Aktionäre, die im Besitze von wenigstens fünf Aktien sind, erwählt werden.
„Während der Dauer seiner Amtsführung hat jedes Mitglied der Direktion diese Zahl von Aktien in der Kasse der Gesellschaft zu hinterlegen.
„S. 31. Die Mitglieder der Direktion werden auf drei Jahre ge⸗ wählt. Nach Ablauf der im §. 56 festgesetzten Funktionsperiode der ersten Direktion treten im ersten Jahre drei, im zweiten drei und im dritten Jahre die übrigen drei Mitglieder aus und so weiter. Die Austretenden werden durch das Loos in den ersten Jahren und sodann durch die Anciennität bestimmt. Bei gleicher Anciennität entscheidet ebenfalls das Loos. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
§. 32. Sollte ein Aktionär, der zum Mitgliede erwählt wird, die Annahme ablehnen, oder sollte ein Mitglied sterben oder dauernd ver⸗ hindert sein, den Sitzungen der Direktion beizuwohnen, so hat die Di⸗ rektion das Recht, einen Aktionär an seine Stelle zu wählen. Der so gewählte Direktor soll bis zur nächsten General⸗Versammlung im Amte bleiben.
„S. 33. Die Direktion erhält nach Vollendung der Linie als Ver⸗ gütung für ihre Dienste zwei und ein halb Prozent des reinen Jahres⸗ gewinnstes, welche unter die Mitglieder vertheilt werden, außerdem die Rückerstattung der im Interesse der Bahn gehabten Auslagen. Die
ersammlung der Aktionäre gewählt. §. 27. Die Mitglieder der Direktion, welche weiter als zehn
inen Bevollmächtigten, welcher Besitzer von fünf Aktien ist, vertreten — Derselbe darf jedoch nicht selbst Direktor sein.
Mitglieder der Direktion, wie ihre Bevollmächtigten, sind zur freien
Fahrt auf der Bahn berechtigt.
„S. 34. Die Direktion versammelt sich jeden Monat wenigstens einmal und außerdem, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfor— dert oder Gegenstände von einiger Dringlichkeit zur Berathung vor⸗ liegen. Eine Versammlung der Direktion muß einberufen werden, wenn solche von drei Mitgliedern oder von dem Spezial⸗Direktor schriftlich verlangt wird. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen von Seiten des Präsidenten oder in dessen Verhinderung vom Vice⸗ Präsidenten. Die Direktion faßt ihre Beschlüsse nach Mehrheit der Stimmen, bei Gleichheit derselben ist die des Präsidenten entscheidend.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern außer dem Präsidenten oder Vice⸗Präsidenten erforderlich.
Mitglieder oder deren Bevollmächtigte, welche bei dem Gegen⸗ stande der Berathung ein Privat⸗Interesse haben, sind nicht stimm⸗ fähig und müssen sich bei der Abstimmung entfernen.
Soll in den Sitzungen: 1) über Feststellung der Inventur, der Bilanz und der Dividende, 2) über Anstellung von Beamten mit längerer als dreimonatlicher Kündigung oder über Entlassung derselben, 3) über Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, 4) über Ver⸗ träge, deren Gegenstand mehr als fünfhundert Thaler beträgt, gültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens vierzehn Tage vor der Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß daruͤber verhandelt werden soll.
§. 35. Tritt irgend ein Ereigniß ein, welches eine augenblickliche Beschlußnahme oder Entscheidung erfordert und ist es nicht möglich, ohne Störungen für den Dienst zu befürchten, darüber vorher die Meinung der Direktion zu vernehmen, so ist der Präsident oder Vice⸗ Präsident unter Zustimmung des Spezial⸗-Direktors ermächtigt, auch allein alle nöthigen Anordnungen zu treffen. Von den erlassenen Sis ganes ist den übrigen Mitgliedern der Direktion alsbald Kennt⸗ niß zu geben.
§. 36. Alle von der Direktion gefaßten Beschlüsse sind in ein besonders dazu bestimmtes Protokollbuch einzutragen und jedes Pro⸗ tokoll muß von sämmtlichen an den Beschlüssen theilnehmenden Mit⸗ gliedern unterzeichnet und von einem von der Direktion hierzu de⸗ signirten Angestellten der Gesellschaft kontrasignirt werden. Die Ve fügungen, sowie alle Ausfertigungen, welche von der Direktion aus gehen, werden von dem Präsidenten oder in dessen Verhinderung von dem Vice⸗Präsidenten unterzeichnet und von dem von der Direktion hierzu designirten Angestellten kontrasignirt.
Die Direktion soll den weiter als zehn Meilen von Crefeld ent⸗ fernt wohnenden Mitgliedern der Direktion wenigstens monatlich ein mal eine Kopie aller in das Protokollbuch seit Monatsfrist eingetra genen Verhandlungen, beglaubigt durch den Präsidenten oder der Spezial⸗Direktor, einsenden.
§. 37. Die Direktion ist Vorstand der Gesellschaft und vertritt als solcher bei sämmtlichen Staatsbehörden und Privaten die Gesell⸗ schaft; sie hat die obere Leitung des ganzen Unternehmens, und es unterliegen ihrer Entscheidung alle Angelegenheiten, insoweit dieselben nicht der General⸗Versammlung überwiesen worden sind.
§. 38. (Spezial⸗Direktor.) Für die Kontrole aller Ausfüh rungsarbeiten, für den Betrieb und die Beaufsichtigung des Dienstes auf der Bahn, sowie zur Leitung der kaufmännischen Angelegenheiten wird ein Spezial⸗Direktor ernannt, der in Bezug auf diese Geschäfts führung die Gesellschaft vertritt. Er hat sich bei seiner Geschäftsfüh⸗ rung nach den Anordnungen und Instruktionen zu richten, die ihm von der Direktion ertheilt werden, und vertritt dieselbe innerhalb seines amtlichen Wirkungskreises. Er führt die auf seinen Dienst Bezug habende amtliche Korrespondenz und beaufsichtigt alle übrigen Angestellten der Gesellschaft, die unter ihm stehen. Er ist verpflichtet, jeden Monat der Direktion einen ausführlichen Bericht über den Gang des Geschäfts und eine Uebersicht über Einnahme und Ausgabe vorzulegen und alle Maßregeln und Verbesserungen vorzuschlagen, die er zum Gedeihen des Unternehmens nützlich oder nothwendig erachtet. Er ist befugt, laufende Ausgaben bis zum Betrage von zweihundert
Die Direktion wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten
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fünfzig Thalern ohne jedesmalige besondere Ermächtigung der Direktion anzuweisen; jene, die zweihundert fünfzig Thaler
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