legenheiten
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Alktionäre vertreten lassen, ihre Prokuraträger, Gemeinden und öffentliche Institute
bedürfen der Anweisung der Direktion. Für die pünktliche Erfüllung seiner Obliegenheiten bleibt er verant⸗ wortlich. Am Ende eines jeden Jahres hat er der Direktion inen umfassenden Bericht über alles, was auf seinen Dienst Bezug hat, abzulegen. Er erhält eine bestimmte fixe Besoldung und eine Tantieme vom Reingewinn. Er hat nach dem Ermessen der Direktion eine Kaution in Aktien der Gesellschaft zu hinterlegen. Er wird zu den Sitzungen der Direktion beigezogen und hat dabei eine berathende Stimme. §. 39.
überschreiten,
(Technischer Beamter.) Zur Leitung der technischen Ange⸗ der Gesellschaft wird ein technischer Beamter ernannt, welcher alle die Unterhaltung der Bahn und der Gebäulichkeiten be⸗ treffenden Arbeiten zu beaufsichtigen, für gute und zweckmäßige Unter⸗ haltung, Aufbewahrung und Ergänzung der Maschinen, Materialien, Transportmittel und sonstigen Utensilien, für die Handhabung des Personen⸗ und Gütertransports zu sorgen und die mit diesen Gegen⸗ ständen beschäftigten Personen zu überwachen hat. Derselbe erhält seine Instruktion durch den Spezial⸗Direktor und kann zu den Sitzun⸗ gen der Direktion mit einer berathenden Stimme zugezogen werden. Er hat den Spezial⸗Direktor in Fällen der Abwesenheit im laufenden Dienste zu vertreten. Diese Vertretung kann auch durch ein von der Direktion dafür zu bezeichnendes Mitglied stattfinden. IIV. §. 40. (Von den General⸗Versammlungen.) Im Monat Mai eines jeden Jahres soll die ordentliche General⸗Versammlung der Aktionäre stattfinden, welche durch die Direktion zusammenberufen wird. Die Ankündigung derselben, welche die zur Berathung kom⸗ menden Gegenstände im Allgemeinen namhaft zu machen hat, soll vier Wochen vorher in den §. 12 angeführten Zeitungen erfolgen. Die Versammlungen werden in Crefeld gehalten. Bei wichtigen Veran⸗ lassungen können auch außergewöhnliche General⸗Versammlungen von der Direktion zusammenberufen werden. bI Diejenigen Aktionäre, welche sich an der General⸗Ver⸗ sammlung betheiligen wollen, haben ihre Aktien, respektive Interims⸗ scheine, auf denen die geschehene Einzahlung aller bis dahin ausgeschrie⸗ benen Raten (Paragraph (16) sechszehn) quittirt sein muß, nebst einem doppelten Verzeichniß und außerdem, wenn sie nicht persönlich erschei⸗ nen, die Vollmachten oder sonstigen Legitimationsurkunden ihrer Ver⸗ treter spätestens vierzehn Tage vor der Eröffnung der Versammlung bei der Gesellschaftskasse zu deponiren oder die anderweitige Deposition der Aktien oder Interimsscheine auf eine der Direktion genügende Weise zu bescheinigen. Das Duplikat des Verzeichnisses wird, mit dem Stempel der Gesellschaft und einem Vermerk über die Stimmen⸗ zahl des betreffenden Aktionärs versehen, zurückgegeben und dient als Legitimation zum Eintritt in die Versammlung. Ueber die Anerken⸗ nung der Vollmachten, insofern dieselben nicht durch einen öffent⸗ lichen Beamten beglaubigt sind, sowie über etwaige Reklamationen in Betreff des Stimmrechtes entscheidet bei entstehendem Zweifel die General⸗Versammlung.
§. 42. Die Aktionäre können sich durch andere stimmberechtigte antheilberechtigte Handlungshäuser durch 1b durch ihre Vertreter, Bevormundete durch ihre Vormünder, Ehefrauen durch ihre Ehemänner, wenn diese Vertreter auch nicht Aktionäre sind.
§. 43. Das Stimmrecht der Stamm⸗Aktionäre und der Priori⸗
täts⸗Stamm⸗Aktionäre ist gleich. Bei allen Abstimmungen geben je fünf Aktien eine Stimme, als dreißig Stimmen für seine Person abgeben dürfen. Nur als Ver⸗ treter anderer Aktionäre kann ein Aktienbesitzer ein größeres Stimm⸗ recht ausüben, Ganzen auf sich vereinigen. sind zur Theilnahme an der General⸗Versammlung, jedoch ohne Stimm⸗ recht, berechtigt.
jedoch soll kein Besitzer von Aktien mehr
jedoch niemals mehr als einhundert Stimmen im Die Besitzer von weniger als fünf Aktien
§. 44. Diejenigen Aktionäre, welche bei der General⸗Versamm⸗
lung nicht erscheinen, werden als mit den gefaßten Beschlüssen einver⸗ standen angesehen und sind durch dieselben gebunden.
§. 45. Der Präsident der Direktion oder dessen Stellvertreter hat den Vorsitz in der General⸗Versammlung und leitet deren Berathun⸗ gen ein. Die Protokollführer und Skrutatoren werden von der General⸗Versammlung erwählt.
S. 46. Bei der Eröffnung der Sitzung macht der Präsident die Versammlung mit den Gegenständen, welche ihre Zusammenberufung veranlaßt haben, näher bekannt, und erstattet in der jährlich abzuhal⸗ tenden ordentlichen General⸗Versammlung den allgemeinen Jahres⸗ bericht über den Gang und den Erfolg des Unternehmens. Er bringt hierauf die Anträge der Direktion zur Diskussion und Abstimmung. Jeder Aktionär hat das Recht, in der General⸗Versammlung Anträge zu stellen, jedoch müssen dieselben dem Vorsitzenden mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitgetheilt worden sein und von einem Zehntel der in der General⸗Versammlung anwesenden Aktionäre unter⸗ stützt werden. Diejenigen Anträge, die nicht von der Direktion aus⸗ gehen, gelangen sodann zur Erledigung. Der Jahresbericht muß wenig⸗ stens drei Tage vor der General⸗ ersammlung im Geschäftslokal der Direktion offen gelegt und den sich legitimirenden Aktionären auf Verlangen gedruckt eingehändigt werden.
8 §. 47. Der General⸗Versammlung steht die Beschlußnahme über die von der Direktion zu legende Jahresrechnung zu; die Entlastung wird ertheilt oder verweigert auf den Bericht des von der vorherigen Weneral⸗Versammlung aus ihrer Mitte gewählten Ausschusses von drei Mitgliedern der Gesellschaft, welchen drei Wochen vor der General⸗ Versammlung unter Vorlage sämmtlicher Beläge und Inventarien
die Jahresrechnung zur Revision übergeben ist. Die nämliche Rech⸗ mung wird unter Anschluß sämmtlicher Belage und Inventarien drei age vor der General⸗ Cersammlung im Geschäftslokale für die legi⸗ viston 8 Aktionäre zur Einsicht aufgelegt. Die Mitglieder des Re⸗ visionsausschusses versehen ihr Amt unentgeltlich und haben nur bei
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Entfernung aus ihren Wohnsitzen Anspruch auf Diäten und Ersatz ihrer sonstigen Auslagen.
.S. 48. Die General⸗Versammlung hat die Bestimmung: a) über die Abänderung der Statuten, b) über die Ausdehnung des Unter⸗ nehmens durch Zweigbahnen oder auf andere Weise, c) über Ver⸗ besserungen des Unternehmens, welche einen Kostenaufwand von mehr als zwanzig Tausend Thalern erfordern, d) über die Art und Weise der Anschaffung der für außerordentliche Ausgaben erforderlichen Geldmittel, sei es durch Aufnahme von Anleihen oder Vermehrung des Aktienkapitals; die Beschaffung eines vorübergehenden Vorschusses im Interesse der Bahnverwaltung soll nicht als eine Anleihe angesehen und soll von der Direktion bewerkstelligt werden können, „. über die zu vertheilende Jahres⸗Dividende, f) über die Legitimation der Aktio⸗ näre zur Abstimmung in streitigen Fällen Beschluß zu fassen.
§. 49. Die Beschlüsse der General⸗Versammlung werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Gültigkeit eines Beschlusses über die in dem vorstehenden Paragraphen unter a. und b. bezeichne⸗ ten Gegenstände ist jedoch die Vertretung von drei Viertheilen des Aktienkapitals erforderlich. Ist diese nicht erreicht, so steht es der Direktion frei, eine zweite General⸗Versammlung unter ausdrücklicher Angabe der zu berathenden Gegenstände einzuberufen, in welcher die 1I Aktionäre mit einfacher Stimmenmehrheit zu berathen efugt sind.
§. 50. Die Protokolle der General⸗Versammlungen werden von dem Präsidenten der Direktion oder dessen Stellvertreter, dem Sekre⸗ tär und den Skrutatoren der Gesellschaft unterzeichnet und in den Archiven aufbewahrt. Die Beschlüsse der General⸗Versammlung hat die Direktion in Ausführung zu bringen.
„c. §. 51. Die General⸗Versammlung kann den Druck und die Ver⸗ öffentlichung ihrer Sitzungs⸗Protokolle beschließen.
S. 52. Die von der General⸗Versammlung vorzunehmenden Wahlen geschehen durch geheime Abstimmung und nach absoluter Stimmenmehrheit; ergiebt sich Gleichheit der Stimmen, so entscheidet das Loos. Wird bei einer zweiten Abstimmung keine absolute Ma⸗ sarh 1 so entscheidet bei einer dritten relative Stimmen⸗ mehrheit.
V. Von der Auflösung der Gesellschaft. §. 53. Die Auflösung der Gesellschaft, der Verkauf der Bahn, oder dis Verschmel · zung des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen können nur unter staatlicher Genehmigung und nur in einer außerordentlichen General⸗Versammlung, die von der Direktion eigens dazu berufen werden muß, und in welcher jede einzelne Aktie eine Stimme hat, beschlossen werden, und zwar nur, wenn wenigstens drei Viertheile des Aktienkapitals vertreten sind und für die Auflösung stimmen. Sollte aber bei der zu diesem Behufe einberufenen General⸗Versamm⸗ lung ein gültiger Beschluß nicht zu Stande kommen, so soll eine zweite “ 114“ werden, daß die in der⸗ elben durch absolute Stimmenmehrheit gefaßten Beschlüsse fü “ “ aest tt F §. 54. Wird die Auflösung der Gesellschaft ausgesprochen, so die näͤmliche General⸗Versammlung auch die Art 88 Mcheh, 8 bat quidation des Gesellschafts⸗Vermögens zu bestimmen und festzusetzen.
§. 55. Die solchermaßen beschlossene Auflösung der Gesellschaft 88 1 28 5 12 eigreste Jtta gigen dreimal von Monat zu
onat betannt gemacht werden, und kann die Liquidati 1 dieser 8 Ebö Ftse „C. Transitorische Zestimmungen. F§. 56. Die dermali
Direktion besteht aus den Herren 1) Max Foͤftes Königlicher üe⸗ heimer Regierungs⸗Rath und Landrath, in Kempen, 2) Heinrich Her⸗ mes, Johanns Sohn, Kaufmann und Vorsitzender der Handelskammer, in Krefeld, 3) Mathias Johannes Lüps, Kaufmann und Vorsitzender des Gewerbegerichts von Gladbach, in Viersen, 4) Ludwig Heinrich Ondereyck, Ober⸗Bürgermeister in Crefeld, 5) Jacob Seulen, ürger⸗ meister, in Sanct Toͤnis und 6) Nichard Freudenberg, Kaufmann, in Süchteln, und haben diese sich durch eigene Wahl zur statutmäßigen Zahl von neun Mitgliedern der Direktion zu ergänzen. Diese Direk⸗ tion übt während der Bauzeit und noch zwei Jahre nach der Vollen⸗ dung des Baues alle in diesem Statute der Direktion beigelegten Funktionen aus. Tritt während dieser Zeit eine Vakanz in der Direk⸗ tion ein, so wird die Vakanz durch die Direktion fuͤr die weitere Dauer der Funktionszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch eine von ihr zu vollziehende Wahl demnächst besetzt. zwei Jahre tritt der Paragraph' ein und dreißig in Kraft.
„. 57. Der dermaligen Direktion stituirung die Befugniß ertheilt, i etwa verlangte Abänderung des desselben zu willigen. Die Dire mächtigt, den Ausbau der Bahn materials — unter Ausschluß der General⸗Entreprise — zu bewerk⸗
stelligen und demgemäß, vorbehaltlich der Genehmigung einer hierzu
nach der Ertheilung der Konzession zu berufenden außerordentlichen
General⸗Versammlung, die erforderlichen Einrichtungen zu treffen und ge abzt erstellung der Bahn nebst Betriebsmitteln und Zubeher aus den Nät ce 6 Gesecschaftne
die Verträge abzuschließen, welche die vollständige Kapitals sichern.
5 58. Die dermalige Direktion ist berechtigt, unter Genehmigung 1.“
des Königlichen Handels⸗Ministeriums über eine etwa erforderli werdende Vervollständigung der Anschlußlinien an die te⸗ feld, Viersen, Kempen und Grefrath, deren Ausrüstungen mit Ge⸗ bäulichkeiten und Zubehör und über die Beschaffung der zu Vorstehen⸗ dem erforderlichen Geldmittel, sowie über die Einrichtung des Trans⸗ portgeschäftes auf der Bahn zu beschließen.
§. 59. Der Staat ist berechtigt, zur speziellen Beaufsichtigung der Bauausführung einen besonderen technischen Kommissar zu ernennen, welchem, unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staats, die
Befugniß zusteht, sich zu jeder Zeit in jeder ihm geeignet scheinenden
CECrefeld, den ten
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ach Ablauf dieser
4203
Weise von der vorschriftsmäßigen und soliden Ausführung des Baues nach den genehmigten Plänen und Konstruktionen und von der Be⸗ schaffenheit der zu verwendenden Materialien durch Einsichtsnahme und Proben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungon ist die Gesellschaft, respektive der Bauunternehmer unter Vorbehalt des Rekurses an den Handels⸗Minister binnen zehntägiger präklusivischer Frist unbedingt Folge zu leisten verbunden. Es steht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbstständig, sonst aber mit Genehmigung des Handels⸗Ministers, die Ausführung eines Bauwerkes und die Be⸗ nutzung von Betriebsmitteln zu untersagen. Die dem Staate durch die spezielle Aufsscht erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft nach Be⸗ stimmung des Handels⸗Ministers vorschußweise zu berichtigen oder zu erstatten. b
A. Schema
Stamm⸗Aktie er 8 eld⸗Kreis Kempener Industrie⸗ Eisenbahn⸗Gesellschaft
8—
9 Cref
Einhundert Thaler Preußisch Courant (Dreihundert fünf und siebenzig Franee).
Der Inhaber dieser Aktie ist nach Verhältniß derselben an dem ahn⸗Gesellschaft betheiligt.
Ferineen Eigenthume der Crefeld⸗Kreis Kempener Industrie⸗Eisen⸗
186., Crefeld⸗Kreis Kempener Industrie Eisenbahn⸗Gesellschaft. Direktion. b Eingetragen fol.. (L. S.) Unterschriftte. des Aktienbuchs. (Unterschrift des Beamten.)
Schema B.
11“
* —
pon⸗Register
jur ö“ No er ld⸗Kreis Kempener Indu ““ 8 Einhundert Thaler Preußisch Courant. (Dreihundert fünf und siebenzig Francs).
Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen Einliefe⸗ rung desselben die auf obige Aktie fallende Dividende für das Jahr 18..,, deren Betrag von der Direktion bekannt gemacht
wird b “ ten 18.
Fol.. (Unterschrift des Beamten.
Crefeld, den . Die Direktion der Crefeld⸗Kreis Kempener Ihnhnndustrie⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Eingetragen in das Cou
Unterschriften im Faesimile. Schema C. I1I1
ur -
Stamm⸗Aktie NM....
Crefeld⸗Kreis Kempener Industrie⸗
fetP esebtschekt „Einhundert Thaler Preußisch Courant. (Dreihundert fünf und siebenzig Francs.)
Der dieses Talons empfängt im Jahre 18.. egen Einlieferung desselben die zur obigen Aktie auszu⸗ he c. den Dividendenscheine für den Zeitraum vom.
bis.. inclusive.
Crefeld, den ten 18..
Die Direktion der Crefeld⸗Kreis Kempener 8 Industrie⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft. (L. S.) Unterschriften im Faesimile. V Schema D. “ Priorttgts m Astt:
Crefeld⸗Kreis Kempener Industrie⸗
8 Eisembaßzcge Wesellschaftk
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das Talon⸗Registe
in Fol...
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Eingetrag
Einhundert Thaler Preußisch Courant. sSHddreihundert fünf und siebenzig Franes.)
Der Inhaber dieser Aktie ist nach Verhältniß des Betrages der⸗ selben an dem gesammten Eigenthume, dem Gewinne und Verluste der Crefeld⸗Kreis Kempener Industrie⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft mit allen den Vorrechten betheiligt, die nach dem Gesellschafts⸗Statute den In⸗ habern der Prioritäts⸗Stamm⸗Aktien zustehen, insbesondere aber mit dem prioritätischen Anspruche auf Gewährung einer Dividende von sechs Prozent jährlich aus dem Femnefefag des Unternehmens der Ge⸗ sellschaft, ehe irgend eine Dividendenzahlung an die Inhaber der Stamm⸗Aktien stattfinden darf.
Crefeld, den ten 18. Crrefeld⸗Kreis Kempener Industrie⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft. Die Direktion. Eingetragen Fol.
(L. S.) Unterschriften. des Aktienbuchea. (Unterschrift des Beamten.)
Talon-Register
pon⸗Registe
Fol. (Unterschrift des Beamten.)
Eingetragen in das Cou
8
Fek... (Unterschrift des Beamten.
Eingetragen in das
Der Inhaber dieses Scheines hat egen Vorlegung respek⸗ tive Einlieferung desselben an dem laue⸗ Bilanz sich ergeben⸗ den Reingewinn der Gesellschaft für das Jahr 18.. eventuell an dem Reingewinn der (§. 20 des Statuts) einen Thaler Preußisch Courant. Crefeld, den ten 18.. Die Direktion der Crefeld⸗Kreis Kempener
Einhundert Thaler Preußisch Couran (Dreihundert fünf und siebenzig Francs.)
Deer Inhaber dieses Talons empfängt im Jahre 18.. gegen Einlieferung desselben die zur obigen Aktie auszuferti⸗ 1 Dividenden⸗Scheine für den Zeitraum vom..
Crefeld, den ten Die Direktion der Crefeld⸗Kreis Kempener
Schema E. . Dividenden⸗Schein
Prioritäts⸗Stamm⸗Aktie
der
Crefeld⸗Kreis Kempener Industrie⸗
Eisenbahn⸗Gesellschaft — bn. s sch .
8
A 3 über
Einhundert Thaler Preußisch Courant. “ (Dreihundert fünf und siebenzig Franc))
Bilanzen der folgenden Jahre Prioritäts⸗Anspruch auf sechs
Industrie⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.
(L. S.) Unterschriften im Faesimile.
Schema F.
42½
1“
zur
Prsofet ge68t er
Crefeld⸗Kreis Kempener Industrie⸗
Eisenbahn⸗Gesellschaft über I“
inclusive.
18
Industrie⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.
(L. S.) Unterschriften im Facsimile. Schema G. hG“
“ Quittungsbogen
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Crefeld⸗Kreis Kempener Industrie⸗
hat sich durch Zeichnung einer Stamm⸗Aktie von Einhundert Thalern
Eisenb esellschaft is fr
Preußisch Courant (Dreihundert fünf und siebenzig Franes) an der Crefeld⸗Kreis Kempener Industrie⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft betheiligt und auf diesen Betrag die hierunter quittirten Raten eingezahlt. 6
Erefeld, den
ten 18
Die Direktion der Crefeld⸗Kreis Kempener Industrie⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.
(L. S.) Unterschriften. Schema HI. Suettägs Bcglen
er Crefeld⸗Kreis Kempener Industrie⸗
hat sich durch Zeichnun dert Thalern Preußisch
Ei b „Gesell t isen ahn esellschaf
einer Prioritäts⸗Stamm⸗Aktie von Einhun ourant (Dreihundert fünf und siebenzig Francs
an der Crefeld⸗Kreis Kempener Industrie⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft bethei ligt und auf diesen Betrag die PrettFitefs getost deeh Raten eingezahlt. 8
Eeefeld, den
Die Direktion der Crefeld⸗Kreis Kempener Industrie⸗
ten
Eisenbahn⸗Gesellschafft. (L. S.) Unterschrften.
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— Nr. 43 des »Pr. Handels⸗Archivs⸗ hat folgenden Inhalt: Gesetzgebung: Niederlande: Attribute der Solldeb s e 8 Glanebrügge
— Attribute der Zollhebestelle zu Kampen. — Ruß
and: Verkehrs
erleichterungen bei den Zollämtern zu Riga, Arensburg und Pernau
— Schweden und Norwegen: Verordnun treffend die Ausmünzung einer neuen
vom 31. Juli 1868, be m Zehnfrankenstück ent
sprechenden Goldmünze. — Japan: Eröffnung des Hafens von Osaka — Statistik: Zollverein: Provisorische Abrechnung über die gemein schaftlichen Einnahmen an Ein⸗ und Ausgangszöllen, nebst den an deren dahin gehörenden Erträgen für das erste und zweite Quarta 8 1868. — Provisorische Abrechnung über die gemeinschaftlichen Ein⸗ nahmen an Salzsteuer für das erste und zweite Quartal 1868. —
Oesterreich:
andel, Industrie und Verkehrsverhältnisse von Nieder⸗
Oesterreich während des Jahres 1867 (Schluß). — Frankreich: Jahres⸗ Hecehr ü Norddeutschen Bundes⸗Konsulats zu Dünkirchen für 1867.
— Grobßbritannien:
Jahresbericht des preußischen Konsulats zu Bris⸗
bane (Queensland) für 1867. — Statistische Uebersicht für Großbritan⸗ nien für 1853 bis 1867 (Fertsezang) — Italien: Jahresbericht des 1
preußischen Vice⸗Konsulats zu
ari für 1867. — Spanien: Santan⸗