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hannoverschen Provinzial⸗Fonds; hrbedarf der Waisen⸗ und Wittwen⸗Anstalten 122,000 Thlr.; Erhöhung des Civil⸗ Beamten⸗Pensions⸗Fonds 200,000 Thlr.; desgleichen des Pensions⸗Aussterbe⸗Fonds 60,000 Thaler; zur weiteren Erhöhung der Besoldung der Beamten bei den Lokal⸗ Behörden 216,000 Thlr. Bei der Handelsverwaltung: Er⸗ höhung der Fonds zur Unterhaltung der Wasserwerke 29,000 Thlr.) zur Erhöhung der Fonds behufs Erhaltung der Staats⸗Chausseen 31,000 Thlr. Bei der landwirthschaftlichen Verwaltung: 27,000 Thlr., Erhöhung der Fonds zur Förderung der Landes⸗Kultur. Bei dem Kultus⸗Ministerium: Mehrbedarf der Universitäten 25,000 Thlr., Mehrbedarf der Gymnasien und Realschulen 19,000 Thlr.; zur weiteren Verbesserung des Einkommens der Elementar⸗Lehrer 109,000 Thlr., Zuschuß für die Charité 12,000 Thlr.
Ich will Sie, meine Herren, nicht mit der Herzählung wei⸗ terer Zahlen ermüden, da der Etat mit sämmtlichen Anlagen gedruckt schon an das Bureau des Hauses abgeliefert worden
. Im Etat⸗Gesetz ist die Erneuerung des Gesammt⸗Betrages von 13 Millionen Thalern Schatz⸗Anweisungen beantragt, wo⸗ von 10 Millionen bekanntlich noch von den Kriegskosten her⸗
ühren und 3 Millionen auf den Nothstand in Preußen Bezug haben. Der Etat weist keine Mittel zur Deckung dieser auf Jahresfrist ausgestellten Schatz⸗Anweisungen nach; es wird sonach die Erneuerung stattfinden müssen.
Was nun die Behandlung des Etats betrifft, so empfehle ich dringend die Vorberathung, die sich ja auch bei den frühe⸗
en Verhandlungen vollkommen bewährt hat. 1 verden, daß auf diesem Wege es möglich sein wird, die Fest⸗ stellung noch vor dem Beginn der neuen Etats⸗Periode zu be⸗
irken, zumal, wie ich schon angeführt habe, die gedruckten Etats sofort in Ihre Hände gelangen werden.
ermangeln, namentlich dadurch, daß sie die Informationen, welche noch gewünscht werden möchten, auf das Bereitwilligste rtheilen wird. Wir wünschen nur, daß diejenigen Informatio⸗ nen, welche von einzelnen Mitgliedern für nothwendig erachtet werden, sobald als thunlich an die betreffenden Ressorts gelangen. Wenn es nun außerdem noch zulässig erscheinen würde, die Erörterung solcher Resolutionen, bei denen von vornherein ge⸗ sagt wird, daß eine Aenderung des Etats nicht beabsichtigt wird, Resolutionen beispielsweise, bei denen eine Aenderung von Ge⸗ setzen beantragt wird — wenn es zulässig erachtet würde, die Erörterung solcher Resolutionen, unbeschadet des Interesses der Antragsteller, bis zur vollendeten Berathung des Etats auszu⸗ setzen und sie dann unmittelbar der Berathung des Etats fol⸗ gen zu lassen, so darf um so sicherer vorausgesetzt werden, daß die Feststellung noch vor dem Beginn der neuen Etats⸗Periode rmöglicht wird, ein Wunsch, der ja übereinstimmend von dem ganzen Hause und der Regierung getheilt wird.
Bei der Ueberreichung der Gesetz⸗Entwürfe, be⸗ reffend die Beschlagnahme des Vermögens des ehe⸗ maligen Königs von Hannover und des ehemaligen Kurfürsten von Hessen, sprach der Finanz⸗Minister Frei⸗ err v. d. Heydt: E Ich habe ferner dem Hohen Hause vorzulegen die auf Grund des Art. 63 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1850 am 2. März d. J. erlassene Verordnung nebst der beige⸗ fügten motivirenden Denkschrift, betreffend die Beschlagnahme des Vermögens des Königs Georg.
Es ist dem Hohen Hause erinnerlich, daß schon vor dem Schluß des vorigen Landtags von dieser Stelle erklärt wurde, es sei noch ein Versuch gemacht, durch Einwirkung befreundeter und verwandter Höfe auf die Haltung des Königs Georg ein⸗ zuwirken. Dieser Versuch war ein vergeblicher und es wurde deshalb, wie ich damals schon dem Hohen Hause ankündigte, bald nachher eine Verordnung erlassen, welche das Vermögen des Königs Georg mit Beschlag belegte. Diese Verordnung ist publizirt und dem Hohen Hause bekannt. Ich beziehe mich auch noch auf die beigefügte Abschrift des Immediat⸗Berichts, welcher der Verordnung vorherging, sowie der Denkschrift, und möchte anheimgeben, diese Vorlage und eine andere ähnlicher Natur der Finanz⸗Kommission zur Vorberathung zu überweisen.
Die nächste Vorlage betrifft einen Gesetz⸗Entwurf, be⸗ treffend die Beschlagnahme des Vermögens des ehemaligen Kur⸗ fürsten von Hessen. 8
Es war schon vor längerer Zeit in öffentlichen Blättern die Rede von einer Denkschrift des ehemaligen Kurfürsten von Hessen. Diese Denkschrift ist nicht nur durch den Kurfürstlich hessi⸗ schen Kabinets⸗Rath Schimmelpfennig im Auftrage des Kur⸗ fürsten dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ein⸗ gereicht, sondern es hat fich auch ergeben, daß diese Denkschrift an andere Höfe unmittelbar vom Kurfürsten versendet worden
ist, wie namentlich aus einem Berichte des diesseitigen Ge⸗ andten zu Oldenburg hervorgegangen ist.
Es darf gehofft lagen empfehlen.
1 den. So viel die Staats⸗Regierung dazu beitragen kann, wird sie dessen nicht
selbst ist dem Hohen Hause bekannt. Sie enthält eine Menge von Ausfällen gegen Preußen, gegen die preußische Regierung, Majestätsbeleidigungen, Verleumdungen gegen preußische Be⸗ hörden und Beamte, sowie Schmähungen gegen Staatseinrich tungen. In seinem letzten Zwecke ist das Elaborat auf hoch⸗ und laͤndesverrätherische Unternehmungen gerichtet. Es scheint daher Pflicht, daraus Veranlassung zu nehmen zu demjenigen Einschreiten, welches in Beziehung auf den König Georg als angemessen erachtet ist. Die Denkschrift mußte um s mehr überraschen, als in dem Vertrage, der mit dem Kurfürsten abgeschlossen war, ausdrücklich die Entbindun der Beamten und Unterthanen vom Eide als eine Verpflichtun des Kurfürsten anerkannt wurde, — ich sage, es muß über raschen, daß der Kurfürst sich jetzt auf einen andern Stand punkt stellt, während der Vertrag zu der Erwartung berechtigte daß er die neue Ordnung der Dinge anerkenne. Es war schon früher Veranlassung genommen, den Kurfürsten zu verwarner und ihm anzudeuten, daß unter Umständen die Sequestration seines Vermögens beabsichtigt werden würde; diese Drohun hat ihn indeß nicht abgehalten, und die Regierung hat es fü ihre Pflicht erachtet, durch den Gesetz⸗Enkwurf die Beschlagnahme des Kurfürstlichen Vermögens bei dem Landtage zu beantragen. Die Regierung hat vor Zusammentritt des Landtages den Weg der Oktroyirung nicht betreten mögen, dagegen solche In struktionen nach Cassel ertheilt, die den Zweck haben, daß mittlerweile dort im Sinne dieser Vorlage verfahren würde.
Ich habe die Ehre, den Gesetz⸗Entwurf zu übergeben, und wird sich wohl eine gleichmäßige Behandlung der beiden Vor
Meinerseits möchte ich vorschlagen, die Vor⸗
lagen der Finanz⸗Kommission zu überweisen.
— Der dem Herrenhause in seiner vorgestrigen Sitzung durch der Handels⸗Minister überreichte Entwurf eines Gesetzes über die Er werbung und den Verlust der Eigenschaft als preußische Unterthan, sowie über den Eintritt in fremde Staats dienste, hat folgenden Wortlaut: ”
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛzc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie zugleich auch für das Jadegebiet, was folgt:
§. 1. (Erwerbung der Eigenschaft als preußischer Unterthan). Eigenschaft als preußischer Unterthan wird begründet: 1) stammung (§. 2), 2) durch Legitimation (§. 3), 3)
(§. 4) und 4) durch Verleihung (§. 5 ff.)ö. Die Adoption hat für si allein diese Wirkung nicht.
§. 2. Jedes eheliche Kind eines Preußen wird durch die Geburt preußischer Unterthan, auch wenn es im Auslande geboren ist.
Uneheliche Kinder folgen der Mutter.
§. 3.
Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation preußischer Unterthan. §. 4. Eine Ausländerin wird preußische Unterthanin durch Ver⸗ heirathung mit einem Preußen.
§. 5. Die Verleihung (§. 1 Nr. 4) erfolgt durch Ausfertigung Zur Ertheilung derselben sind die
einer Naturalisations⸗Urkunde. Landes⸗Polizei⸗Behörden ermächtigt.
§. 6. den preußischen unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst auf⸗
genommenen Ausländer vertritt zugleich die Stelle der Naturalisations⸗ Urkunde. Eine Ausnahme hiervon findet statt bei denjenigen Aus⸗
ländern, welche im Auslande in Unseren Diensten als Konsuln, Han-
dels⸗Agenten u. s. w. angestellt werden.
In den Vorschriften über die Zulassung von Ausländern zum
Staatsdienste wird durch diese Bestimmung nichts geändert.
§. 7.
oder Kurators des Aufzunehmenden ergänzt wird, 2) einen unbeschol⸗
tenen Lebenswandel geführt haben, 3) an dem Orte, wo sie sich nieder⸗
lassen wollen, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finden, 4) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und ihre Angehörigen zu ernähren im Stande sind.
Von Unterthanen der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogthums Baden soll im Falle der Reziprozität, bevor sie naturalisirt werden, der Nachweis, daß sie die Militärpflicht gegen ihr bisheriges Vaterland erfüllt haben oder davon befreit worden sind, gefordert werden. 88s 1
§. 8. Die Landes⸗Polizeibehörden sind verpflichtet, vor Ertheilung der Naturalisations⸗Urkunde die Gemeinde (respektive den Armen⸗ Verband) desjenigen Ortes, wo der Aufzunehmende sich niederlassen will, in Beziehung auf die Erfordernisse des §. 7 Nr. 2, 3 und 4 mit ihrer Erklärung zu hören. .
§. 9. Die Naturalisations⸗Urkunde begründet mit dem Zeit⸗ punkte der Aushändigung alle Rechte und Pflichten eines Preußen.
§. 10. Die Verleihung der Eigenschaft als preußischer Unter⸗ than 1[§§. 5 und 6) erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter päterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder.
Ist bei einem dieser Angehörigen die in §. 7 Nr. 2 erforderte Unbescholtenheit nicht außer Zweifel und wird daher dessen Aufnahme unzulässig gefunden, so ist die ganze Familie zurückzuweisen.
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Ist die Mutter eines unehelichen Kindes Ausländerin, 4 der Vater aber ein Preuße, so wird das Kind durch eine, den gesetzlichen
8 Eine von Uns unmittelbar oder von Unseren Central⸗ oder Provinzial⸗Behörden vollzogene oder bestätigte Bestallung für einen in
8 Die Eigenschaft als Preuße soll nur solchen Ausländern verliehen werden, welche 1) nach den Gesetzen ihrer bisherigen gn 8 math dispositionsfähig sind; es sei denn, daß der Mangel der Diss positionsfähigkeit durch die Zustimmung des Vaters, des Vormundes
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V §. 11. Der Wohnsitz innerhalb Unserer Staaten begründet für sich e. dde Ee sen schaf als eeue nicht. S. 12. (Verlust der Eigenschaft als preußischer Unterthan.) Di Eigenschaft als Preuße geht verloren: 1) durch Entlassung dnf A/ Die des Unterthanen (§§. 13 ff.), 2) durch Ausspruch der Behörde (§. 19), 3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§. 20), 4) bei einer preußischen Unterthanin durch deren Verheirathung mit einem .“ 8 13. ie Entlassung (§. 12 Nr. 1) ist bei der Landespolizei⸗ Behoͤrde des Wohnorts nachzusuchen und erfolgt durch ei h b diarh an La ö“ §. 14. Die Entlassung darf nicht ertheilt werden: 1) männlichen Unterthanen, welche sich in dem Alter vom L“ bis vegegetin 95 Kommission darüber beigebracht haben, daß sie die Entlassun nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der Militärpflicht 18” stegenden Heere zu entziehen, 2) Militärpersonen, welche zum stehenden Heere gehören, Offizieren des Beurlaubtenstandes und Beamten, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind, 3) Unterthanen, welche früher als Offiziere im stehenden Heere oder in der Landwehr gedient haben, oder
als Militarbeamte mit Offiziersrang oder als Civilbeamte angestellt,.
gewesen sind, bevor sie die Genehmigung ihres vormaligen De rte⸗ ments⸗Chefs beigebracht haben, 4) den zur Reserve des sieenden Fenan und zur Landwehr gehörigen und nicht als Offiziere angestellten Personen, nachdem sie zum aktiven Dienste einberufen worden sind. §. 15. Unterthanen, welche nach dem Königreiche Bayern, dem
önigreiche Württemberg, dem Großherzogthum Baden auswandern wollen, ist im Falle der Reziprozität die Entlassung zu verweigern, so lange sie nicht nachgewiesen haben, daß der betreffende Staat sie auf⸗ G 1 ist. „J. 16. Aus anderen, als aus den im §. 14 und 15 bezei neter Salnden darf in “ die Entlafsung nicht ver sd es “ 7 ie Zeit eines Krieges oder einer Krie fahr blei . 2 Rnorznef erbezalene gsgefahr bleibt besondere 6 §. 17. ie Entlassungs⸗Urkunde (§. 13) bewirkt mit dem Zeit⸗ punkte der Aushändigung den Verlust der Eigenschaft als Preuße 8 1 §. 18. Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter dah Ee b1“ Kinder.
—. 19. Unterthanen, welche im Auslande sich aufhalten, kön der AL“ als Preuße durch einen Bnge sich Behoͤrde verlustig erklärt werden, wenn sie einer ausdrücklichen Auf⸗ fesderung zur Rückkehr binnen einer bestimmten Frist keine Folge K§. 20. Unterthanen, welche die preußischen Staaten verlassen und sich zehn Nabre lang ununterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren dadurch die Eigenschaft als Preuße. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus Preußen, oder, wenn der Aus⸗ tretende sich im Besitze eines Reisepapiers oder Heimathsscheines be⸗ findet, von dem Zeitpunkte ihres Ablaufs an gerechnet.
Für Unterthanen, welche sich in einem Staate des Auslandes mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in dem⸗ selben zugleich die Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch Staats⸗
Vertrag die zehnjährige Frist bis auf eine fünfjährige vermindert
werden, ohne Unterschied, ob die Betheiligten im Besitze eines Reise⸗ papiers oder Heimathsscheines sich befinden oder nicht.
§. 21. (Eintritt in fremde Staatsdienste.) Der Eintritt eines Unterthanen in fremde Staatsdienste ist erst nach erfolgter Entlassung desselben (§. 17) unbeschränkt gestattet.
§. 22. Die Vorschriften der §§. 19 bis 21 finden auf preußische Unterthanen, welche sich in dem Gebiete eines zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staates aufhalten oder in die Dienste eines solchen treten wollen, keine Anwendung.
§. 23. Wenn ein Unterthan 1) mit Unserer unmittelbaren Er⸗ laubniß bei einer fremden Macht dient, oder 2) im Inlande von einer fremden Macht in einem von Uns zugelassenen Amte, wie das eines Konsuls, Handelsagenten u. s. w. angestellt wird, so verbleibt ihm seine Eigenschaft als Preuße.
§. 24. Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden au fg ehoben 86 1 v11“ “ ““
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— Der dem Hause der Abgeordneten in der gestrigen Sitzun desselben durch den Finanz⸗Minister vorgelegte grerig eines S setzes, betreffend die Beschlagnahme des Vermögens des ehemaligen Kurfürsten von Hessen, lautet wie folgt:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie was folgt:
§. 1. Sämmtliche nach Maßgabe des Vertrages vom 17. Sep⸗ tember 1866 dem ehemaligen Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Hessen belassene Nutznießungs⸗ und Forderungs⸗Rechte nebst den be⸗ reits fälligen, noch nicht abgeführten, sowie den künftig fälligen Hebun⸗ gen aus solchen werden hierdurch mit Beschlag belegt, ingleichen das gesammte, hierunter nicht mitbegriffene Vermögen des Kurfürsten, und zwar ohne Unterschied, ob über die hier bezeichneten Objekte seit dem 17. September 1866 bereits Verfügungen des Kurfürsten, namentlich Toes Frßerungen oder Cessionen an Dritte stattgefunden haben oder nicht.
„§. 2. Die nach §. 1 der Beschlagnahme unterliegenden Gegen⸗ stände, soweit sie sich nicht bereits in preußischer Verwaltung befinden, sind von den damit zu beauftragenden Behörden in Besitz und Ver⸗ waltung zu nehmen.
In Ausübung der Eigenthums⸗ und der Nutzungsrechte an diesen W“ wird der Kurfürst durch die verwaltenden Behörden mit voller rechtlicher Wirkung vertreten. Ausstehende Forderungen sind
„Jahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Kreis⸗Ersatz⸗
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bei Eintritt der ziehen. Aus den in B
Ueberwachung und Abwehr der gegen Preußer
Ueberschüsse sind einem besonderen Depositum zuzuführen.
sind ohne rechtliche Wirksamkeit. Zahlungen, welche der Beschlag⸗ Führne erfolgen, sind als nicht geschehen, und Kompensations⸗ dec e üf G rund solcher Handlungen, welche nach Publikation dieses C ete vorgenommen werden, als nicht entstanden zu erachten. Die Ablieferung von Gegenständen, welche der Beschlagnahme unterworfen sind, an den Kurfürsten, oder nach dessen Anweisung, zieht die Ver⸗ bindlichkeit zur 8g Ersatzleistung nach sich.
„ S. 4. Die Wiederaufhebung der Besc eibt Königlicher Beredtens vott h fh g der Beschlagnahme bleibt Königlicher öö Publikation in Kraft tritt, wird dem Finanz⸗Minister
1 Die Nr. 45 des »Preußischen Handelsarchivs« enthält unter Gesetzgebu ng. Norddeutscher Bund: Verordnung, betreffend die Ein⸗ führung des Gesetzes wegen Besteuerung des Braumalzes vom
Besteuerung des Branntweins vom 8. Juli 1868 (Bundesgesetzblatt S. 384) in verschiedenen preußischen u etts1o9he Biche 1 3 — nen preußischen und hamburgischen Gebietstheilen. Vom 19. Oktober 1868. Oesterreich: Gegenseitige Zulassung österrei⸗ chischer und französischer Aktien⸗Gesellschaften und Kommandit⸗Gesell⸗ schaften auf Aktien, mit Ausschluß von Versicherungs⸗Gesellschaften zum Geschäftsbetriebe. Argentinischer Freistaat: Auszug aus dem Stempelgesetz vom 3. September 1867. Chile: Dekret vom 13. Juli 1868, betreffend den Hafen Punta Arenas. — Unter Statistik Norddeutscher Bund: Mecklenburg: Jahresbericht des preußischen Kon⸗ sulats zu Wismar für 1867. Württemberg: Jahresberichte der würt⸗ tembergischen Handels⸗ und Gewerbe⸗Kammern für das Jahr 1867. Frankreich: Handel und Schiffahrt von Marseille in 1867. Produk⸗ tion und Verbrauch von Rübenzucker von Beginn der Campagne 1867—68 bis zum Ende des Monats August 1868. Großbritannien: Statistische Uebersicht für Großbritannien für 1853—1867. Peru: Jahresbericht des preußischen Konsulats zu Tacna für 1867. — Mit⸗ theilungen.
Knunst und Wissenschaft.
Berlin, 7. November. Die hiesige archäologische Gesell⸗
sch aft hielt am Dienstag, 3. d. M., ihre erstmonatliche Wintersitzung in Arnims Hotel, die zaͤhlreich besucht war. Vorträge wurden ge⸗
balten von Froschhammer über ein Werk, Topographie von Athen
(mit erläuterndem Text von Ernst Curtius, von Schöne über bemalte
Vasen von Athen, von Grimm über Raphael u. s. w. Eichler hatte einige Gipsabgüsse nach Antiken zur Stelle gebracht.
— Verschiedene Anzeichen ließen schließen, daß auf der Höhe des Erzgebirges (im Kreiserwalde bei Sonnenberg) Pfahlbauten vor⸗ handen seien. Im Jahre 1867 ließ das auf der Fundstelle stehende Wasser tiefere Nachgrabungen nicht zu, erst das trockene Jahr 1868 machte sie möglich. Die Funde waren sehr zahlreich und verschieden⸗ artig und setzten das Bestehen der Pfahlbauten in früheren vorhistori⸗ schen Zeiten und selbst in einer solchen Höhe außer Zweifel. Beitrag für die Kunde der Lebensweise und Kultur der Pfahlbauten⸗Bewohner. Die aufgefundenen Gegenstände sind folgende: 1) ein Schleif⸗ stein, aus einer Platte von hartem Sandstein bereitet, 2) ein Weber⸗ schiffchen, bereitet aus dem Zahn eines Ebers, 3) eine Steinschleuder, 4) Pfriemen zur Anfertigung von Lederwaaren, 5) eine Vase, 6) ein Thonkessel, oben mit einem Holzstück überlegt, 7) ein Wagen⸗ oder Karrenrad es besteht aus drei dicken Brettern, welche durch Leisten, die in dieselben hineingebogen sind, zusammengehalten werden, 8) eine Kette aus Eichenholz, 9) ein Angelhaken, 10) eine Dolchspitze, 11)
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ein sehr kurzes Schwert, zweischneidig, 12) eine Nadel von Bronze, 13)
vier Menschenschädel. Landwirthschaft.
Warschau, 3. November. (Osts.⸗Ztg.). Einem in hiesigen Blättern veröffentlichten amtlichen Nachweise zufolge ist die sibirische Rinderpest im Königreich Polen gegenwärtig in 7 Gouvernements und in denselben in 75 Ortschaften verbreitet. Die von der Seuche infizirten Gouvernements sind: Warschau, Petrikau, Kalisch, Lublin, Radom, Kielce, Suwalki; nicht infizirt sind mithin die Gouverne⸗ ments Siedlec, Plock und Lomzyn. Im Ganzen sind in den inftzir⸗
ten Gouvernements bis jetzt ca. 688 Stück Rindvieh an der Seuche erkrankt und davon 645 gefallen und 43 geheilt worden. — Neben
der sibirischen Rinderpest ist im Laufe des verflossenen Sommers auch die gewöhnliche Rinderpest im Königreich Polen hin und wieder sporadisch aufgetreten; doch blieb sie auf die Ortschaften, in denen sie zum Ausbruch kam, beschräntt und hat nur unerheblichen Schaden angerichtet. Berührt wurden von der Rinderpest einige Ortschaften in den Gouvernements Lublin, Siedlec, Lomzyn, Suwalti, Plock und Kielce, in denen jedoch seit längerer Zeit keine Erkrankungsfälle mehr vorgekommen sind. Neuerdings, und zwar in voriger Woche, ist die Rinderpest wieder hier in Warschau unter dem hier zusammen⸗ getriebenen Steppenvieh zum Ausbruch gekommen, aber sie hat auch von diesem Ansteckungsheerde aus bis jetzt kaum weitere Verbreitung gefunden. Ueberall, wo die Rinderpest im Königreich Polen zum Beßschiin gekommen ist, wurde ihre Einschleppung durch Steppenvieh onstatirt. 3 8
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Fälligkeit durch die verwaltenden Behörden einzu⸗
Fn zeschlag genommenen Objekten und Revenüen sind, g . Ausschließung der Rechnungslegung an den Kurfürsten, die Kosten er Beschlagnahme und der Verwaltung, sowie der Maßregeln zur ing und de gerichteten Unterneh⸗ mungen des Kurfürsten und seiner Agenten zu bestreiten. Verbleibende
2 X 7„ C.—„ 77 . 14 89 teuii 3. Verfügungen des Kurfürsten über die der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände, insbesondere Veräußerungen und Cessionen,
Die Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes, welches mit
4. Juli 1868 (Bundesgesetzbl. S. 375) und des Gesetzes, betreffend die