1868 / 269 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4499

zum Koͤniglich Preußischen Staats⸗

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Eisenbahn-Prioritäts-Actien und Obligationen. Cöln-Mindener Iv. H. 4 1/4 u. 10/S2 etwbz B 155 G do. V. Em.4 1/1 u. 7. 82 ¼ G

120 bz G Hagdeburg-Halberstädter 4 ½4/4 u 10— 62 B do. vozn 1865.

Bank- und Industrie-Actien.

Berl. Cassen-V. 12 9 ¼ 4 do. Hand.-G.. 8 4 do. Pferdeb... 9 5

Fonds und Staats-Papiere. Freiwillige Anseihe 4 ½ 1/4 u. 10 97 ½ 6G Staats-Anl. von 1859,5 1/1 u. 7 [103 bz

do. v. 1854, 55 4 ½ 1/4 u. 10 942, bz do. von 1857/ 4 do. 94 ½ bz

Erste Beilage

1/1 u. 7.

1/1u 11.

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do. do.

Kur- u. Neumärk.

do.

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Pfandbriefe.

do. Posensche, neue.

Sächsische

Schlesische do. Lit. A. do. neue..

Westpr., rittsehftl.

Rentenbriefe.

do.

do. do

[Kur- u. Neumärk.

Pommersche.. Posensche Preussisehe

Süächsische

Schlesische

1859 1856 1864 1867 v. 1850, 52 1853 1862 3 1868 Staats-Schuldscheine Pr.-Anl. 1855 à 100 Th. Hess. Pr.-Sch. à 40 Th.

Kur- u. Neum. Schldv.

Oder-Deichb.-Obligat. Berlin. Stadt-Obligat.

Rhein. u. Westph.

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81 ˖ bz 1195 bz 57 etwbz 81 % bz 103 ½ G 96 bz 76 G 101 ½ B 90 ½⅔ B 76 ½ bz 86 G 78 ½ G 85 G 90 ½ bz 75 bz 84 bz 85 1 bz 83 ¼ B

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755 bz 82 G 90 ,G 82 B 90 G 91 bz 91 bz 88 ½ bz 89 ½ B 91½ bz B 90 bz 91 bz

[Ceburg. Credit.

Disconto-Com...

[GeraerV.

sd. B. Schust. u. C.

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(Königsb. Pr.-B. 7 [Leipziger Credit ngd. F.-Ver.-G. [Magdeb. Privat. [Meininger Cred. [Minerva Bg.-A.

Neu-Schottland. Norddeutsche..

A. B. Ompibus-G. Posaner Prov.. [Renaissaneck.. Rostocker..

[Sächsische.. [Schles. B.-V..

Braunschweig.. Bremer

Danz. Privat-B. Darmstädter..

do. Zettel Dess. Credit-B.,

do. do. Landes-B.

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Eisenbahnbed... Genfer Credit..

Gothaer Zettel’. do. Grundkr.-Pf. Hannöversche.. Hoerd. Hütt.-V. (Hübner). Certificate do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd.

1228852. SaaPeno ce.

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Luxemb. do.

Moldauer Bank.

Oesterr. Credit. Phönix Bergw..

Preussische B..

Rittersch. Priv..

Fadische n. d01886 do. Pr.-Anl. de 1867 do. 35 Fl.-Oblig.. 1; St.-A. de 1859 0. Braunsch. Anl. de 1866 Dess. St.-Präm.-Anl. Hamb. Pr.-A. de 1866 Lübecker Präm.-Anl. Manheimer Stadt-Anl. Süchs. Anl. de 1866 Schwed. 10 Rthl. Pr. A.

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1½2. u. 18.

pr. Stück 1/6. u. 1/12. 1/6.

1/1. u. 1/7.

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Prämien-Anl.,

1/4.

11. u. 1/7 31/1 2u. 30/6. pr. Stück

196 B

111. u. 1/7.937 bz

100 bz 31 bz 96 ¾˖ G 102 ¾⅔ B 101 bz

43 ½ B

447 ½ B 193 G

106 G

Vereinsb. Hbg..

B. Wasserwerke Weimarische.

Eisenbahn-Prioritäts-Actien u. Obligationen.

[Aachen-Düsseld.

Thüringer

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111 G 75 ½ bz 106 ½ B 104 bz 96 ⅔⅞ G 2 ¾⅞ B

87 ¼ B 118 ½ bz 150 bz. —. 20 G 7.94 G

. 90 ¼ G 7. 100 bz 84 ½ B 102 ½ bz

J100 ½ G

1085 bz

675 G 87 G 102 bz 36 bz

70 B 125 G 965à ¾ 67 B 143 B 100 G bz

J113 G 117 bz

1¹1. 117 ½

1/1 u. 7. 72 B

112 B

1/1. 14½ B

1/1 u. 7.88 B

168 etw bz

107 etwbz

112 G 105 bz G

109 B

102 etwbz

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Sehles 17 ¾ B vl. 60 [B

Thüringer

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Fünfkirchen-Baregs

do. Wittenberge Magdeburg-Wittenberge.. Mainz-Ludwigshafen Niedersechl.-Märk. I. Serie. do. II. Ser. à 62 ¾ Thlr. do. Oblig. I. u. II. Ser.. do. III. Ser.. do. IV. Ser.. Niederschlesische Zweigb.. Oberschl. Lit P... do. E11“ do. do. do.

do.

v. St. garant 3. Em. v. 58 u. 60 do. v. 62 u. 64 do. do. v. 1865.. do. v. St. garant Rhein-Nahe v. St. gar. .. do. do. IHI. Em. Ruhrort.-Cr.-K.-Glà. I. Ser.

do.

do. do. do.

wig-Hols Stargard-Posen do. do.

do. do.

III. Em. IV. Em.

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90 bz B 905 bz B 96 ½ G

do. Samb. u. Meuse

1 Galiz. Carl-Ludwigsbahn.

do.

do.

I. Em. II. Em. -Mastrichter

do. II. Em.

Desterr. Metalliques. do. National-Anl. do. 250 Fl. 1854.. do. Credit. 100.1858 do. Lott.-Anl. 1860 do. do. Silber-Anleihe. Italienische Rente.. do. Tabaks-Oblig. 6 umänier . Russ.-Engl. Anleihe. 5 do. do. do. do. do.

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—. 9. Anl. Engl. St. 5 169. Bodenkredit 5 .Nicolai-Obligat. 4 Russ.-Poln. Schatz. 4

oln. Pfandb. III. Em. 4

fdo. Cect. A. à 300 Fl. 5 do. Part. 0b. à500 Fl. 4 Pürk. Anleihe 1865. 5

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do. do.

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do. Egl. Stücke 1864 5 Holl. ngl. Anleihe 3 Pr.-Anl. de 1864 5 . do. . 5. Anl. Stiegl. .5

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do. 13. u. 1/99. 1/5. u. 1/11. 1/4. u. 1/10.

do. 1/5. u. 1/11. 1/1. u. 1/7. 1/3. u. 1/9.

50 l bz 55 bz

S2etwbz G 76 5a76 ½ bz B 59 ¾ B 60 6G 55 bz 82 ½ bz G 84 B 86 ½ bz

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54 ½ G 118 bz 115 5bMz

1/4. u. 1/10. do. do.

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69 ½ G do. 1785 b2z 6 Iu“] 87 ¾ G 13/1. u. 13/7. 82 ½ bz 1/5. u. 1/1 1. 167 B

166 i2 bz 66 ¾ B

565 bz G 91 ¾ G

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0 III. Em. Bergisch-Märk. I. Serie do

1 II. Serie r. v. Staat 3 ¼ gar. do. Lit. B. IV. Serie V. Serie VI. Serie do. Düsseld.-Elbf. Priorit. do. II. Serie . Dortmund-Soest.. Cq-. IHI. Serie do. Nordb. Fr.-W Berlin-AnhalterV.

do.

do. Berlin-Görlitzer. Berlin-Hamburger do. II. Em. B.-Potsd.-Magd. Lit. A. u. B. do. Lit. C.. Berlin-Stettiner I. Serie.

66 bz

do. II. Serie. do. III. Serie. do. IV. S. v. St. gar. do. VI. do. Breslau-Schweid.-Freib.. Cöln-Crefelder... Cöln-Mindener I. Em.

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(Lomb.) do. Lomb.-Bons 1870, 74 do. do. v. 1875. do. do. v. 1876. do. do. v. 1877/78. Jelez-Ore!

Jelez -Woronesch. 88 Koslow-Woronesch Kursk-Charkow Kursk-Kiew

Mosco-Rjäsan

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Schuia-Ivanovo Warschau-Terespol

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Geld-Sorten und Banknoten.

Friedrichsd'or 113 1 B Gold-Kronen. 9 9 ½4 bz Louisd'or 112 bz Ducaten Sovereiguns 6 24 ¼ G Napoleonsd'or 5 12 ¾ bz W“ 5 18 ½ G Dollars. 1 12 bz

Silber in Barren u. Sort.

29 Thlr. 2

lmperials p. Pf. 470 ½ G0 Fremd. Bankn. 99 ¾˖ B do. Leipziger. Fremde kleine Oest. Bankn. Russ. Bankn.,

einlösb.

. Pfd. fein. Banzpr.: Sgr.

Zinsfuss der Preuss. Bank für Wechsel für Lombard 4 ½ pCt.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei

(R. v. Decker)

8

Folgen zwei Beilagen

LELandtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 13. November. Der Minister für die landwirth⸗ schaftlichen Angelegenheiten, von Selchow, leitete gestern im Hause der Abgeordneten die Uebergabe der Gesetz⸗Entwürfe, die wirthschaftliche Zusammenlegung der Grundstücke in dem Be⸗ zirk des Justiz⸗Senats zu Ehrenbreitstein und die Bildung von Wald⸗Genossenschaften betreffend, folgendermaßen ein:

»Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 2. resp. 7. d. M. habe ich den Häusern des Landtages zwei Gesetz⸗Ent⸗ würfe vorzulegen. Der eine betrifft die wirthschaftliche Zu⸗ sammenlegung der Grundstücke in dem Bezirke des Justiz⸗Senats zu Egrencreitstein .“ 1“ Es wird Ihnen erinnerlich sein, daß die Materie dieses Gesetz⸗Entwurfs schon wiederholt Gegesicnd eingehender Bera⸗ thungen, vielleicht darf ich sagen: heftiger Debatten in diesem Hause gewesen ist. Aber auch außerhalb des Hauses Föen sich wiederholt Stimmen für den Erlaß eines solchen Gesetzes und gegen denselben erhoben. So hat schon im Jahre 1856 der rheinische Landtag bei des Königs Majestät in einer Adresse ge⸗ beten, ein solches Gesetz zu erlassen. Die Regierung, welcher schon damals sehr wohl bekannt war, daß verschiedene Ansichten darüber bestanden, hat das Bedürfniß zu dem Erlaß eines solchen Gesetzes näher festzustellen gesucht. Sie hat auch den Central⸗Verein der rheinischen Landwirthschaft darüber gehört, und da haben sich 18 Stimmen gegen 15 gegen die Einbrin⸗ gung eines solchen Gesetzes erhoben. 9

Die fernere Beobachtung sowohl des Bedürfnisses, als der im Lande bestehenden Ansichten über das Geses haben zu der Ueberzeugung geführt, daß auf dem linken Rheinufer wohl

andere Verhältnisse, andere Bedürfnisse und Wünsche bestehen

mögen, als auf dem rechten. Die Regierung hat daher versucht, eine Gesetzes⸗Vorlage zunächst vorzubereiten für das rechte Rheinufer, für den Bezirk des Justiz⸗Senats zu Ehrenbreitstein. Nachdem sie sich von der Dringlichkeit des Bedürfnisses durch eigene Anschauung, durch Kommissa⸗ rien ꝛc. überzeugt hatte, und nachdem auch viele Stimmen der landwirthschaftlichen Vereine aus den betheiligten Kreisen sich dafür erhoben hatten, hat sie einen solchen Entwurf aus⸗ arbeiten lassen. Sie hat ihn zunächst den betheiligten Kreisen vorgelegt und gefragt, ob dort Sympathien dafür bestehen. Da haben die Kreise Wetzlar, Altenkirchen und Neuwied sich einstimmig für den Erlaß eines solchen Gesetzes ausgesprochen. Außerdem konkurrirt nur noch ein Theil des Kreises Coblenz dabei. Auch von dort aus haben drei Stimmen sich dafür asgesprochen, während drei andere zwar nicht dagegen waren, wohl aber die Behauptung aufgestellt haben, in ihrer nächsten Umgebung sei ein Bedürfniß dafür nicht vorhanden. Nachdem auch die sämmtlichen Landräthe, die Regierung zu Coblenz und der Justiz⸗Senat zu Ehrenbreitstein sich für das Gesetz ausgesprochen haben, hat die Staats⸗Regierung den Entwurf der Verordnung dem rheinischen Provinzial⸗Landtag vorgelegt. Dieser ist mit der Idee einverstanden, dieses Gesetz

zunächst auf das rechte Rheinufer, den Bezirk des Justiz⸗Senats

zu Ehrenbreitstein, zu beschränken. t Dieser Idee ist die Regierung gefolgt, während sie aller⸗ dings nicht alle Modifikationen, die von dem rheinischen Land⸗

age vorgeschlagen sind, hat annehmen, dieselben vielmehr nur

heilweise in dem Entwurfe hat berücksichtigen können. Indem ich den Entwurf des Gesetzes nebst seinen Motiven und der Allerhöchsten Ermächtigung dem Herrn Präsidenten des Hauses überreiche, stelle ich anheim, die Vorprüfung durch die Agrar⸗ Kommission beschließen zu wollen.

Der zweite Entwurf betrifft ein Gesetz über die Bildung von Wald⸗Genossenschaften. Auch dieser Gegenstand ist mehrfach in diesem Hause bereits angeregt worden. Es wird kaum

n den letzten Jahren eine Sitzungs⸗Periode stattgefunden

aben, in’ der die Regierung nicht monirt worden ist, auf diesem Gebiete legislatorisch vorzugehen. Das Vor⸗

ehen war aber ein sehr schwieriges; es hat sehr viele Vor⸗ bereitungen erfordert. Das Bedürfniß zum Erlaß einer olchen Verordnung lag ja auf der Hand. Jedermann, der m Lande herumgereist war, klagte über das Devastiren der Wälder ich meine nicht der Königlichen Forsten, denn darüber habe ich niemals eine mißbilligende Aeußerung ge⸗ ört aber der Privatforsten und namentlich in den Gegenden, wo durch die fortgeschrittenen Lemeingeite . ngegch die Forsten n die Hände vieler einzelner kleiner Parzellenbesitzer gekommen

Man klagte darüber, daß die Wälder verschwänden, daß die klimatischen Verhältnisse litten und daß der Wasserabfluß ein

wären/ schwierig aber blieb die Aufgabe, wie hier Abhülfe zu schaffen sei, ohne in die freie Disposition des Gärundeigenthümers eingreifen zusollen. Das Beispiel, was im Nachbarlande uns auf diesem legis⸗ latorischen Gebiete gegeben worden ist, und welches die Regierung durch Aussendung von Kommissarien sehr genau und gründlich hat prüfen lassen, hat uns nur die Ueberzeugung in die Hand gegeben, daß mit den Mitteln und auf dem Wege, wie man dort vorgegangen ist, in preußischen Landen nicht vorgegangen werden könne. Es blieb der Regierung daher nur eine sehr schniale Linie zwischen dem Bedürfnisse auf der einen Seite und zwischen der Gefahr, in das Privateigenthum eingreifen zu sollen, auf der ande⸗ ren Seite. Ob sie innerhalb dieser beiden gefahrvollen Klippen in dem Entwurfe das Richtige getroffen hat, das wollen Sie, meine

schlag, den sie als eine Verbesserung ansehen kann, mit Freuden acceptiren. Ich lege auch diesen Entwurf in die Hände des Herrn Präsidenten mit der Bitte, ihn gleichfalls an die Agrar⸗ Kommission zur Vorberathung zu überweisen.«

Berlin, 13. November. Der dem Herrenhause vorliegende Ent⸗ wurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderungen einiger Bestimmungen der Konkurs⸗Ordnung vom 8. Mai 1855, 189, 193, 201, 208, 209, 214 und 280 des genannten Gesetzes, an deren Stelle folgende neue Bestimmungen treten sollen. Im §. 17 werden die Entschädigungs⸗Ansprüche bei erst nach der Konkurs⸗Eröffnung zur Er⸗ füllung kommenden Kauf⸗ und Lieferungsgeschäften über fungible Sachen deru. gl. neu geregelt. Im §. 56 wird die Sestim me. zu 2 dahin geändert, daß, soweit der Gläubiger aus den Kaufgeldern Ei stücks seine Befriedigung erhält, die Korreal⸗Hypothek auf den mit⸗ verhafteten Grundstücken erlisch und von Amtswegen löscht wird. Die Aenderung der 128 u. ff, 1 die Nothwendigkeit veranlaßt worden, das Akkordverfahren den

ist der Einfluß der . Masse erweitert (§§. 128, 136a), die Mittel zur Informirung der Gläubiger sind vermehrt worden (§§. 155, 163, 183), die Prüfung der Buchführung soll sorgfältiger erfolgen, auch die Bilanz üͤbersicht⸗ licher aufgestellt werden. Der Schuldner soll bei Beantragung des Akkordverfahrens sogleich bestimmte Propositionen machen (§. 181), welche den Gläubigern mitgetheilt werden 183). Die Aenderun⸗

gerichtlichen Akkords zu erschweren. 1 tigung der Forderungen erweitert (§. 182), eine Wiederaufnahme des Akkordverfahrens in demselben Konkurse für unstatthaft erklärt (§. 193); auch sind die Gründe, aus welchen die gerichtliche Bestäti⸗ gung des Akkords für unzulässig erklärt sind, im Interesse der Mino⸗ rität der Gläubiger, sowie der Gläubigerschaft überhaupt vermehrt

verfallen war. Im Bürgen, die sich als Selbstschuldner verpflichtet haben, vollstreckbar ist. Die §§. 138, 201 und 280 sind mit Rücksicht auf die Aufhebung der Schuldhaft modifizirt worden; im §. 138 ist demgemäß auch die, unter Umständen obligatorische Verhaftung des Gemeinschuldners in eine fakultative verwandelt. Nach §. 149 sollen künftig auch die Telegraphen⸗Anstalten von der Arrestanlegung in Konkursen benach⸗ richtigt werden. §§. 208 und 209 ordnen das Kollationsprinzip für die von einem nichtigen Akkorde betroffenen Gläubiger neu. §. 244 gestattet, daß den im Bezirke der Post⸗Verwaltung des Norddeutschen Bundes wohnenden Gläubigern ihre Perzipienden auch durch die Post übersandt werden können. Endlich ist noch (Art. IV.) bestimmt, daß das Gesetz auf diejenigen Konkurse, welche vor dem Tage, an welchem dasselbe in Kraft tritt, eröffnet sind, nur theilweis Anwendung findet.

K

Der dem Abgeordnetenhause gestern vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Einrichtung und Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, lautet: 8

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen für den Umfang Unserer Monarchie, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen über die

Schulunt erhaltungspflicht.

Art. I. Die bürgerlichen Gemeinden sind verpflichtet, die Mittel zur Einrichtung und Unterhaltung der dem Bedürfniß ihrer Mitglieder entsprechenden öffentlichen Volksschulen aufzubringen. Die gleiche Ver⸗ pflichtung liegt den keinem Gemeinde⸗Verbande angehörenden selbst⸗ ständigen Gutsbezirken ob. Alle in dem Folgenden enthaltenen Be⸗

stimmungen über die bürgerlichen Gemeinden finden auch auf die

gen bezwecken ferner, die Erfordernisse für das Zustandekommen eines Deshalb ist die Stimmberech⸗

die Berghöhen kahl würden, daß Sandwehen entständen, daß

irregulärer und beschleunigter sei. Die Regierung durfte dagegen das Auge nicht verschließen, daß dergleichen Klagen gerechtfertigt

Herren, gefälligst prüfen. Die Regierung wird einen jeden Vor⸗-

nes Grund⸗

ge-⸗ durch

Interessen der Gläubiger entsprechender zu regeln. Zu diesem Zweck läubiger auf den einstweiligen Verwalter der

worden (§. 193); aus derselben Rücksicht ist die Bestimmung neu hin- zugefügt, daß dem Akkorde grundsätzlich die Bestätigung zu ver⸗ sagen ist, wenn der Gemeinschuldner schon früher einmal in Konkurs

§. 201 ist bestimmt, daß der Akkord auch gegen