1868 / 271 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ich vielleicht ein paar Worte vorgreife. Es ist die Absicht dahin

gegangen, dem Hause eine Vorlage zu machen, die zum Theil V schon bestimmte Vorschläge enthalten wird, zum Theil auf Vor⸗

schläge der Provinzen verweisen wird. Ich will also mich darauf beschränken, zu sagen, daß dieser Gegenstand einer sehr sorgsamen Erwägung unterlieggt. 8 Dann hat der Herr Abg. Lasker in weiterer Erläuterung seines Vorschlages darauf hingewiesen, daß es einer Verständi⸗ gung mit der Landesvertretung alsdann bedürfen würde, wenn durch Mehreinnahmen beim Norddeutschen Bunde, die mit Hülfe der geehrten Abgeordneten dieses Hauses erzielt werden möchten, ein Ueberschuß bei der preußischen Verwaltung sich ergäbe, und es ist in Frage gestellt, ob es nicht thunlich sein moööchte, sich von vornherein mit der Regierung über gewisse bestimmte Ermäßigungen oder Absetzungen zu verständigen. Was das Letztere betrifft, so möchte ich von meinem Stand⸗

punkte aus abrathen, im voraus Entschließungen zu fassen V über das, was in der Zukunft zuerst und am meisten zur Er⸗

mäßigung oder Absetzung sich empfehlen dürfte, weil die Be⸗ dürfnisse mit den Zeiten wechseln und eben so nicht nur neue Bedürfnisse entstehen, sondern auch in den bestehenden Bedürf⸗ nissen andere Verhältnisse eintreten könnten. Was aber die Hauptsache betrifft, nämlich die Verständigung mit der Landes⸗ vertretung, so ist diese ja verfassungsmäßig gesichert. Die Re⸗ gierung kann ja nicht anders über die Ueberschüsse disponiren, als mit Zustimmung des Landtags durch den Etat. Ich nehme

nämlich an, daß der Staatsschatz in nicht zu langer Zeit das

Maximum erreicht haben wird. Aber wäre alsdann noch eine kleine Summe Gegenstand der Erörterung, so würde man sich darüber leicht verständigen können. Im Uebrigen aber würde ich, wenn der Herr Abg. Lasker sagt, daß es sich entweder nur um die Erörterungen im Etat oder um die Vorausbestimmungen gewisser Absetzungen handeln möchte, für die erste Alternative stimmen, also für die jedes⸗ malige Erörterung im Etat, und ich glaube, daß dadurch seine Absicht erreicht ist, bin aber principaliter der Meinung, daß es darüber einer Uebereinkunft nicht erst noch bedürfe, weil die Verfassung dem Hause das Recht giebt, darüber mitzusprechen; die Regierung kann eben nicht einseitig über die Ueberschüsse disponiren. Ich mache darauf aufmerksam, daß ich in diesem

Jahre die Hoffnung noch habe, es werde so viel für nöthige

Ausgaben bewilligt werden, daß wir nicht in Verlegenheiten darüber gerathen, wie die Ueberschüsse zu verwenden seien.

Es hat der Herr Abg. von Benda mit Recht angeführt, daß manche nützliche Ausgabe für jetzt habe zurückgestellt wer⸗ den müssen, Ausgaben, die ich sehr gern befürwortet haben würde, wenn es hätte geschehen können ohne Vergrößerung des Defizits.

hat der Herr Abg. Lasker darauf hingewiesen, daß solche Ermäßigungen auch in den Zöllen bei dem Zoll⸗Parla⸗ ment eintreten könnten, und dies Alles deutet darauf hin, daß kein Bedenken entstehen möchte, den ersten Theil der Resolution anzunehmen ohne den zweiten, der ohnehin in den bestehenden Verhältnissen gesichert ist.⸗«

Dem Abg. Dr. Loewe antwortete der Finanz⸗Minister folgendermaßen:

»Ein pagar Bemerkungen glaube ich doch noch machen zu dürfen, die sich auf die Finanz⸗Verwaltung beziehen. Es hat der Herr Abgeordnete, gleich den früheren Rednern, einen Punkt berührt, auf den ich noch nicht zurückgekommen war, nämlich die Abmachungen mit den depossedirten Fürsten. Es wird das hin⸗ gestellt als eine große Liberalität, die unnöthig gewesen wäre und welche die Finanz⸗Verwaltung wohl hätte vermeiden kön⸗ nen. Ich erlaube mir doch daran zu erinnern, daß die Ab⸗ machungen mit den besagten Fürsten, die Preußen bekriegt hatten, ein großes politisches Ganze bildeten. Die Krone Preußens konnte als Siegerin fordern entweder eine Ver⸗ größerung des Territoriums oder Kontributionen. Sie hat verschieden gehandelt in dem einen und anderen Falle aus politischen Rücksichten. Diese politischen Rück⸗ sichten hat aber der Herr Minister⸗Präsident ausführ⸗ lich vorgetragen: Sie haben sie, wie auch der Finanz⸗ Minister, als ein Ganzes betrachtet. Als Finanz⸗Minister habe ich nur eine Einwirkung geübt und die hat Ihren Beifall ge⸗ funden. Ich habe nur dahin zu wirken gesucht, daß nicht die Domänen und Forsten als Entschädigung gegeben würden; ich habe mich bereit erklärt, lieber eine größere Summe Geld zu bewilligen, und dazu hatte ich guten Grund. Sie wissen, meine Herren, in welchem Maße im Laufe der Zeit der Ertrag der Domänen und Forsten sich steigert. Reden wir nur von den Domänen in der Provinz Hannover, so wird sich herausstellen, auf wie hoch nach der ersten Ver⸗ pachtung der sämmtlichen Domänen der Ertrag sich gestalten wird gegen den früheren Ertrag. Es ist also, meine Herren, die Zahlung der Millionen an sich in der That nicht zu be⸗

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klagen. Dafür hat Preußen ein Objekt bekommen, was mit der Zeit mehr einbringen wird, als diese Summe beträgt. Es würde also auch nicht richtig sein, wenn man so thut, als wäre diese Summe aus reiner Liberalität geschenkt worden. Die Krone hatte das Recht, die Domänen und Forsten zu über⸗ lassen, ja sie hätte das ganze Land überlassen können. Sie (nach links) konnten nichts entgegensetzen, wenn Sie auch dar⸗ über lachen. Die Krone hatte das Recht dazu. Sie hatte auch das Recht, so zu verfahren, wie sie ver. fahren ist. Sie haben das anerkannt und so, meine ich, ist keine Veranlassung dazu, nun hinterher Klagen zu erheben über das, was Sie selbst als richtig anerkannt haben. Was die Einkommensteuer betrifft, so besorge ich, daß der Herr Abg. Loewe mich in dem, was ich sagen wollte, mißverstanden hat. Ich habe nicht das Verlangen ausgedrückt, die Einkommen⸗ steuer auf das Doppelte zu schrauben, sondern ich habe nur der Bemerkung beigestimmt, daß nach der Absicht des Gesetzes die Einschätzung mehr betragen müßte; das habe ich andeuten wollen. Ich kann noch eine deutlichere Erklärung geben. Ich glaube, daß wenn der Steuer⸗Verwaltung bei der Einkommen⸗ steuer dieselbe Einwirkung gegeben wäre wie bei den übrigen Steuern, wenn namentlich die Steuer⸗Verwaltung das Recht hätte, darüber zu wachen, daß die Vertheilung eine gerechte, den Absichten des Gesetzes entsprechende sei, die Einkommen⸗ steuer erheblich, mindestens um ein Drittheil reduzirt werden könnte und doch derselbe Betrag aufkäme. Aber das Verlangen habe ich nicht geäußert, die Steuer zu schrauben. Es ist überhaupt die Verwaltung der Steuern eine Sache, die zu den odiosen gehört. Die Verwaltung hat nur darauf zu sehen, daß gerecht und der Absicht des Gesetzes ent⸗ sprechend die Steuern erhoben werden. In Bezug auf die Einkommensteuer hat die Regierung nicht das Recht und die Macht dazu, das habe ich schon oben sagen wollen. Was nun den Rath betrifft, größere Einnahmen zu suchen bei einer pri⸗ vilegirten Klasse, so glaube ich, daß der Herr Abgeordnete sich über die finanzielle Bedeutung einer solchen Maßregel täuscht, wenn er davon große Einnahmen erwartet. Ich habe auch meinestheils jedenfalls keine Veranlassung, an dem zu rütteln, was zur Zeit zu Recht besteht.«

Der Handels⸗Minister, Graf von Itzenplitz, gab zu dem Gesetz⸗Entwurf, betreffend die Eisenbahn von Finnentrop nach der Rothen Mühle, folgende Erläuterungen:

»Mit Allerhöchster Ermächtigung habe ich im Namen des Herrn Finanz⸗Ministers und in meinem Namen einen Geset⸗ Entwurf vorzulegen, welcher die Eisenbahn von Finnentrop über Olpe nach der Rothen Mühle betrifft. Es wird den Her⸗ ren bekannt sein, die Gegend von Olpe auf der Höhe des west⸗ fälischen Gebirges ist reich an unterirdischen Schätzen; es hat auch dort eine lebhafte Montan⸗Industrie in Bergwerken und Hütten sich entwickelt, und diese war in steigendem Aufblühen begriffen, so lange sie mit anderen Gegenden mit gleichen Waffen focht, so lange naheliegende Gegenden die Eisenbahn nicht hatten und sie auch nicht. Seitdem die Ruhr⸗Sieg⸗Bahn eine Reihe von Jahren im Betriebe ist, hat der Verkehr in der Olper Gegend und in der Montan⸗Industrie daselbst keine Fortschritte, sondern bedauernswerthe Rückschritte gemacht, well die Gruben und Hütten, welche an der Ruhr⸗Sieg⸗Bahn liegen,

gegen diese Landestheile einen großen Vortheil hatten. Die betreffen⸗

den Landestheile haben wiederholt um Anlegung einer Eisenbahn gebeten. Diese Bahn wird ungefähr drei Meilen lang sein, sie passirt aber ein schwieriges Gebirgsterrain und wird nicht ganz billig sein. Es muß eine Zweigbahn der Ruhr⸗Sieg⸗Bahn werden. Die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft, der die Ruhr⸗ Sieg⸗Bahn gehört, ist bereit und unter gewissen Umständen verpflichtet, diese Bahn zu bauen, wenn ihr gestattet wird, even⸗ tualiter das in dem ersten Jahre eintretende Defizit auf die Garantie der Ruhr⸗Sieg⸗Bahn zu verrechnen. Wenn das Haus diese Genehmigung ertheilt, so steht der Ausführung weiter nichts entgegen, denn, wie gesagt, die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn ist nicht blos verpflichtet, sondern auch bereit, den Bau zu unter⸗ nehmen. Ein erheblicher Schaden für die Staatsinteressen ist nicht zu erwarten, denn sobald die Bahn fertig ist, wird sie auch wieder der Ruhr⸗Sieg⸗Bahn erhebliche Massen zuführen, die dieser zum Vortheil gereichen. Die Ruhr⸗Sieg⸗Bahn ist an sich nicht in ungünstigen Verhältnissen; im Jahre 1865 hat sie keines Zuschusses bedurft, im folgenden Jahre ungefähr 100,000 Thaler, was darauf beruhte, daß Transport⸗ mittel angeschafft werden mußten, die bei dem steigen⸗ den Verkehr nothwendig geworden waren. Es handelt sich nur darum, ob der Handels⸗Minister ermächtigt werden soll, den betreffenden Paragraphen des letzten Nach⸗ tragsstatutes anzuwenden, und unter der Voraussetzung der Verrechnung auf die Garantie, die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn anzuhalten, den Bau zu unternehmen. Ich beehre mich, da Gesetz und die Allerhöchste Genehmigung nebst Motiven zu überreichen.«

Chausseebauten 428,000 Thlr. und für Zwecke

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Der dem Hause sder Abgeordneten am 12. d. Mts. von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgelegte Ent⸗ wurf eines Gesetzes, betreffend die Bildung von Wald⸗Genossenschaf⸗ ten, lautet, wie folgt:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, was folgt:

§. 1. Wo die Erhaltung oder Erziehung eines Waldes durch ein dringendes Bedürfniß der Landeskultur geboten ist insbesondere in

Ortslagen, in denen mit der Vernichtung des Waldes der Schutz gegen nachtheilige klimatische Einflüsse verloren geht, an der Seeküste und Flußufern, im Gebirge, auf Boden, dessen Entblößung Versan⸗ dung herbeiführt und wo die Walderhaltung oder Erziehung nur durch gemeinsames Wirken der Grundbesitzer zu erreichen ist, können die letztern durch Königliche Verordnung (landesherrlich bestätigtes Statut §. 8) zu Wald⸗Genossenschaften vereinigt werden.

Solchen Genossenschaften stehen die Rechte der juristischen Per⸗ onen zu. §,2 Die Bestimmung des §. 1 findet auf bebaute, sowie solche Grundstücke, welche als Acker, Wiese oder Gartenland nachhaltig be⸗ nutzt werden, keine Anwendung.

§. 3. Die Waldgenossen haben sich in der Benutzung ihres Eigen⸗ thums allen Beschränkungen zu unterwerfen, welche der mittelst Bil⸗ dung der Wald⸗Genossenschaft zu erreichende Zweck erforderlich macht.

Denselben Beschränkungen unterliegt die Ausübung von Ser⸗ vitut⸗Berechtigungen. Die Servitut⸗Berechtigten sind jedoch wegen solcher Beschränkungen, soweit sie nicht auf allgemein gesetzlichen Vor⸗ schriften beruhen, zu entschädigen.

§. 4. An den Nutzungen und Lasten der genossenschaftlichen Waldwirthschaft haben die Waldgenossen in der Regel nach dem Ver⸗ hältnisse des Ertragswerths der von ihnen eingeworfenen Grund⸗ stücke Theil zu nehmen.

Werden jedoch für einzelne Grundstücke, namentlich für die erste Kultivirung derselben besondere erhöhte Ausgaben erforderlich, so bleibt die anderweite Regulirung des Theilnahme⸗Verhältnisses nach Maßgabe des Vortheils und abzuwendenden Schadens dem Genossenschafts⸗ Statute vorbehalten.

§. 5. Die Wald⸗Genossenschaften können die Heranziehung der Wald⸗Genossen zu Naturaldiensten beschließen. Im Falle der Nicht⸗ leistung der letzteren tritt an deren Stelle der dem Werthe entsprechende, im Voraus zu bestimmende Geldbetrag.

§. 6. Streitigkeiten über den Maßstab zur Vertheilung der Nutzungen und Lasten entscheidet die Regierung nach Anhörung des Kreistages. Gegen die Entscheidung der Regierung ist innerhalb vier Wochen der Rekurs an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zulässig.

§ 7. Die von den Wald⸗Genossen zu leistenden Geldbeiträge unter⸗ liegen der exekutivischen Beitreibung gleich den öffentlichen Lasten.

§. 8. Für jede Wald⸗Genossenschaft wird nach Anhörung der Be⸗ theiligten und nach zuvoriger Begutachtung durch den Kreistag ein Statut errichtet, welches die nähere Bestimmung zu treffen hat, über: 1) Umfang des genossenschaftlichen Bezirks und der genossenschaftlichen Zwecke, 2) den Kultur⸗ und Bewirthschaftungsplan, sowie die Formen, in welchem eine Abänderung derselben beschlossen und bewirkt werden kann, 3) die den Grundbesitzern und Servitut⸗Berechtigten aufzuerle⸗ genden Beschränkungen (§. 3), 4) das Verhältniß der Theilnahme an den Nutzungen und Lasten (§. 4), 5) die Formen und Fristen, in denen die Vertheilungsrollen (Nr. 4) offen zu legen und etwaige Reklama⸗ tionen anzunehmen und zu prüfen sind, 6) die innere Organisation der Genossenschaft und ihre Behörden, sowie die Vertretung der Ge⸗ nossenschaft nach Außen hin.

Das Statut bedarf der Bestätigung des Königs.

§. 9. Die Wald⸗Genossenschaften unterliegen der Aufsicht der Re⸗ gierung, welche die Ausführung und Handhabung des Statutes an⸗ zuordnen und zu überwachen hat.

§. 10. Die Behufs Bildung einer Wald⸗Genossenschaft einzuleiten⸗ ver Sek, erfolgen gebühren⸗ und stempelfrei auf Kosten des Staats.

§. 11. Die in den einzelnen Landestheilen bereits bestehenden Spezial⸗Gesetze über Bildung von Wald⸗Genossenschaften werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt.

„— Der dem Hause der Abgeordneten durch den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten überreichte Gesetz⸗Entwurf, betreffend die Anlage einer Eisenbahn von Finnentrop über Olpe nach Rothe Mühle im Bigge⸗Thal, hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., ver⸗ 1“ Uhlaeh Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie was folgt:

Eiinziger Paragraph. Der Handels⸗Minister wird ermächtigt, die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft in Ausführung der nach §. 4 ihres Statut⸗Nachtrags vom 1. Oktober 1866 (Gesetz⸗ Sammlung pro 1866, Seite 619) dem Staate zustehenden Berechti⸗ gung zur Herstellung einer Eisenbahn von Finnentrop über Olpe nach Rothe Mühle im Bigge⸗Thal zu veranlassen. G ——— Dem Hause der Abgeordneten ist Seitens der Minister der Finanzen und des Innern eine Denkschrift über die Ausführung der Gesetze vom 23. Dezember v. J. und 3 März d. J. in Betreff der Abhülfe des Nothstandes in den Regierungs⸗Bezirken Königs⸗ berg und Gumbinnen vorgelegt worden. Wir entnehmen derselben Folgendes: Durch das Gesetz vom 23. Dezember v. J. war der Finanz. Miniger ermächtigt worden, zur Linderung des Nothstandes 228,000 Thaler Darlehns⸗Kassenscheine ausgeben zu lassen. Dieser Fonds ist den Regierungs⸗Haupt⸗Kassen zu Königsberg und Gum⸗ binnen uͤberwiesen worden. Hiervon sind dargeliehen worden: dem Provinzial⸗Chausseebau⸗Fonds 200,000 Thlr., den Kreisverbänden zu der Armenpflege

398,000 Thlr., an Unternehmer landwirthschaftlicher Meliorationen 217,035 Thlr. 20 Sgr., an kleinere ländliche Grundbesitzer 925,191 Thaler, zusammen 2,618,226 Thlr. Der Rest von 59,773 ½ Thlr. ist zur Bewilligung von Darlehnen an Unternehmer landwirthschaftlicher Meliorationen bestimmt. Die 200,000 Thlr. für den Prov.⸗Chaussee⸗ Bau⸗Fonds sind zur Hälfte dem Reg.⸗Bez. Königsberg, zur Hälfte dem Reg.⸗Bez. Gumbinnen verliehen worden, von den gen 428,000 Thlr. zu Chausseebauten hat der Reg.⸗Bez. Gum⸗ binnen 1 228,000 Thaler, Köͤnigsberg 200,000 Thaler erhalten. Die 398,000 Thlr. für Zwecke der Armenpflege sind mit 200,000 Thlr. auf Gumbinnen und mit 198,000 Thlr. auf Königsberg vertheilt wor⸗ den; von den 217,035 ½ Thlr. für Meliorationen hat Gumbinnen 60,566 Thlr., Königsberg 156,469 Thlr. bekommen; die 925,191 Thlr. für die kleineren Grundbesitzer sind mit 436,929 Thlr. nach Gumbinnen und mit 488,662 Thlr. nach Königsberg, an 8007 bzw. 7451 Grund⸗ besitzer gegeben worden. Insgesammt sind in Gumbinnen 1 025,495 ¼ Thlr., in Königsberg 1,142,731 Thlr. verwendet worden. Zurückbezahlt sind auf die gewährten Darlehen bereits aus Gumbinnen 8518 Thlr., aus Königsberg 2460 Thlr., zusammen 10,978 Thlr.; an Zinsen sind gezahlt 2 Thlr. 24 Sgr. 2 Pf. bzw. 835 Thlr. 1 Sgr. 1 Pf., zusammen 837 Thlr. 25 Sgr. 3 Pf., wovon 821 Thlr. 10 Sgr. 5 Pf. Verwal⸗ tungskosten bestritten sind. 1

Durch das Gesetz vom 3. März d. J. ist außerdem die Gewäh⸗ rung von Darlehnen zu Saatvorschüssen und zu diesem Zweck die Verausgabung von 3,000,000 Thlrn. Schatzanweisungen gestattet wor⸗ den. Die betreffenden Kommissionen hatten den Bedarf auf 3,220,900 Thlr. für die kleinen, und auf 365,500 Thlr. für die großen Grund⸗ besitzer geschätzt. Die Regierung hat indessen, mit besonderer Berück⸗ sichtigung der Interessen der kleinen Grundbesitzer und wegen der seit der Veranschlagung stattgehabten Ermäßigung der Getreidepreise 2,704,737 Thlr. 11 Sgr. 6 Pf. für ausreichend erachtet, und nur diese Summe zur Verfügung gestellt; 123,319 Thlr. hiervon sind an Besitzer großer Güter vertheilt worden. Von diesen Darlehnen hat der Regierungsbezirk Gumbinnen 1,533,666 Thlr., Königsberg 1,171,070 Thlr. 21 Sgr. 6 Pf. erhalten. Außerdem sind noch 83,706 Thlr. 5 Sgr. 6 Pf., bezw. 31,044 Thlr. 8 Sgr. 6 Pf., zusammen 114,750 Thlr. 14 Sgr. Frachtkosten, Ausgaben für außer⸗ ordentliche Kulturen in den Königlichen Forsten (66,550 Thlr.) u. s. w. entstanden, so daß sich die Gesammt⸗Ausgabe aus diesen Fonds auf 2,819,487 Thlr. 25 Sgr. 6 Pf. beläuft und ein Bestand von 180,512 Thlr. 4 Sgr. 6 Pf verbleibt, aus welchem noch 12,971 Thlr. Fracht⸗ kosten u. s. w. bestritten werden sollen. An Saat⸗Darlehnen sind bereits 9900 Thlr. wieder zurückgezahlt und 66 Thlr. 18 Sgr. Zinsen für dieselben bezahlt worden.

Im Ganzen sind zur Abhülfe des Nothstandes 4,987,714 Thlr. 15 Sgr. 6 Pf. Darlehne bewilligt worden, und zwar 2,642,868 Thlr. 15 Sgr. 6 Pf. dem Reg.⸗Bez. Gumbinnen und 2,344,846 Thlr. dem Reg.⸗Bez. Königsberg.

Kunst und Wissenschaft.

e Ausstel⸗

Hambu 14. November. Die dritte deutsch Nachmittag

g/ lung photographischer Arbeiten wurde heute 2 ⅔̃ Uhr hierselbst eröffnet.ü

Weimar, 14. November. Die »Weimarsche Zeitung« meldet den gestern erfolgten Tod des Professor Bonaventura Genelli.

Rossini, geboren zu Pesaro den 29. Februar 1792, ist am 14. November 1868 zu Paris gestorben.

Stockholm, 8. November. Die »Post och Inr. Tid.« enthält einen ausführlichen Rapport nebst Auszug eines Briefes vom nau⸗ tischen Führer der schwedischen Nordpol⸗Expedition, Kapitän Baron von Otter, beide datirt Tromsö, 20. Oktober. Es geht daraus hervor, daß die Theilnehmer in großer Gefahr geschwebt haben, als das Dampfschiff »Sofia« beim Vordringen gegen den Nordpol vom Treib⸗ eise einen Leck erhielt und daß das Aeußerste gethan worden ist, um so weit nach Norden zu gelangen, wie nur irgend möglich. Nach dem Dafürhalten des Kapitäns von Otter ist die schwedische Expedition so weit vorgedrungen, wie es überhaupt am Bord eines Schiffes möglich ist. Wäre die Siebeninsel zugänglich gewesen, dann würde die Expedition auf der Parrysinsel überwintert und von dort aus im Frühjahr auf dem Eise den 84. Grad zu erreichen versucht haben, aber die Verhältnisse zwangen zur Aufgabe dieses Planes. Die schwedische Expedition ist bis zum 81. Grad 42 nördl. Breite ge⸗ langt. Erst gegen Ende dieses Monats kann die Expedition in Gothen⸗ burg zurückerwartet werden.

Der schwedische Chemiker und Professor des technologischen Instituts in Stockholm, Clemens Ullgren ist, wie »Dagens Nyheter« meldet, am 6. November gestorben.

Gewerbe und Handel. In dem Zeitraum v. 1. bis 15. Oktober 1868 wurden in Berlin ein

geführt zu Wasser: an Steinkohlen, Braunkohlen u. Coaks: 48,668 Ton⸗

nen, Torf: 6420 Klftrn., Brennholz: 7531 Klfrn.; auf den Eisenbahnen: an Steinkohlen, Braunkohlen und Coaks: 143,546 Tonnen, Torf: 1 ½ Klftr., Brennholz: 94 Klftrn. Summa: Steinkohlen, Braunkohlen und Coaks: 192,214 Tonnen, Torf: 6421 ¼ Klftrn., Brennholz: 7625 Klaftern. Aus Berlin wurden ausgeführt: zu Wasser: an Steinkohlen, Braunkohlen u. Coaks 3222 Tonnen; auf den Eisenbahnen: an Stein⸗ kohlen, Braunkohlen u. Coaks 10,069 Tonnen, Torf: 4 Klftrn. Summa: Steinkohlen, Braunkohlen u. Coaks: 13,291 T., Brennholz: 4 Klftrn.

Aus dem Bericht der Handels⸗Kammer zu Frankfurt a. M. haben wir in Nr. 238 d. Bl. bereits mitgetheilt, daß von der Ge⸗

im J. 1867 3,4 pCt. in Frankfurt a. M. zur Erhebung gelangt sind.

Der gedachte Bericht enthält auch noch speziell eine Uebersicht der aus⸗

der Stadt Frankfurt a. M. und von Frankfurter Handlungshäusern

übri⸗

sammt⸗Einnahme des Zoll⸗Vereins an Ein⸗ und Ausgangs⸗A bgaben