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brechts des Bären: dem Obersten und Regiments⸗Comman⸗ deur von Krosigk; des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens: dem Oberst⸗Lieutenant Werner und des Verdienst⸗Ehrenzeichens für Rettung aus Gefahr: dem Füsilier Hübler Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen.
Ppersonal-Veränderungen. 6“ 8 I. In her 58 Offiziere, Portepee-Fähnriche ꝛc. A. Ernennungen, Beff Nreh und Versetzungen. Den 10. November. Brandenburg, Port. Fähnr. vom Ostpr. Füs. Regt. Nr. 33, zum Sec. Lt., Heym, char. Port. Fähnr. vom 2. Pos. Inf. Regt. Nr. 19, Frhr. v. Eynatten, char. Port. Fähnr. vom ꝛ2. Rhein. Inf. Regt. Nr. 28, v. Hartmann⸗Krey, char. Port. Fähnr. vom 5. Rhein. Inf. Regt. Nr. 65, v. Massenbach, char. Port. Fähnr. v. 7. Rhein. Inf. Regt. Nr. 69, v. Lettow⸗Vorbeck II., v. Woedtke, Unteroff. v. 4. Rhein. Inf. Regt. Nr. 30, v. Ditfurth, Unteroff. v. 1. Hess. Inf. Rgt. Nr. 81, Schmitt⸗Pfeffenhausen, Unteroff. v. 1. Nass. Inf. Regt. Nr. 87, Gr. v. Franken⸗Sierstorpff, Unteroff. v. Königs⸗ Hus. Regt. (1. Rhein.) Nr. 7, Wernitz, Unteroff. vom 2. Rhein. Hus. Regt. Nr. 9, zu Port. Fähnrs. befördert. v. d. Leyen, Sec. Lt. à la suite des 1. Hessischen Inf. Regts. Nr. 81, in den Etat des Regts. einrangirt. Den 18. November. v. Tresckow, Gen. Maj. u. Command der 2. Kav. Brig., in gleicher Eigenschaft zur 18. Kav. Brig. versetzt. Frhr. v. Barnekow, Oberst u. Commdr. des Thür. Hus. Regts. Nr. 12, unter Stellung à la suite dieses Regts., zum Commdr. der 2. Kav. Brig., v. Suckow, Oberst⸗Lieut, aggreg. dem 2. Garde⸗Drag. Regt., zum Commdr. des Thüring. Hus. Regts. Nr. 12 ernannt. v. Brozowski, Major und etatsmäß. Stabsoffizier im 1. Hess. Hus. Regt. Nr. 13, in gleicher Eigenschaft zum 2. Garde⸗ Drag. Regt. versetzt. v. Griesheim, Major und Scadr. Chef im Brandenburg. Hus. Regt. (Zietensche Hus.) Nr. 3, als etatsmäßiger Stabsoffizier in das 1. Hessische Husaren⸗Regiment Nr. 13 versetzt. v. Haenlein, Rittm. und Esc. Chef im Brandenb. Hus. Regiment (Zietensche Hus.) Nr. 3, zum Major mit Beibehalt der Escadron, v. Thümen, Pr. Lt. von dems. Regt., zum Rittm. und Esc. Chef befördert. Frhr. v. Korff, Rittm. und Esc. Chef im 2. Garde⸗ Drag. Regt., der Char. als Major verliehen. Goldmann, Zeug⸗ hauptmann vom Art. Depot zu Mainz, zur Dienstl. bei einer Milit. Intendantur kommandirt. Fritze, Major aggr. dem 4. Rheinischen Infant. Regiment Nr 30, in das Regiment einrangirt. v. Netzer, Major aggr. dem Brandenb. Füs. Regt. Nr. 35, in das Regiment einrangirt. Bei der Landwehr. Den 10. November. v. d. Schulenburg, Prem. Lieut. von der Infanterie des Reserve⸗ Landw. Bats. Cöln Nr. 40, zum Hptm. u. Comp. Führer, Radke, Vizefeldw. von dems. Bat., zum Sec. Lt. der Res. des Ostpr. Füs. Regts. Nr. 33, Staeffler, Vize⸗Wachtm. vom 1. Bat. (Simmern) 7. Rhein. Landw. Regts. Nr. 69, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Rhein. Husß; Regts. Nr. 9, befördert. Eltze, Sec. Lt. von der Inf. des 1. Bats. (Siegburg) 2. Rhein. Landw. Regts. Nr. 28, in die Kate⸗ gorie der Res. Off. übergetreten und als solcher dem 2. Rhein. Inf. Regt. Nr. 28, Rothe, Sec. Lt. von der Inf. des 2. Bats. (Saarlouis) 4. Rhein. Landw. Regts. Nr. 30, in die Kategorie der Res. Off. über⸗ getreten und als solcher dem 4. Rhein. Inf. Regt. Nr. 30, Lenders, Sec. Lt. v. der Kav. des Res. Ldw. Bats. Cöln Nr. 40, in die Kategorie der Res. Off. übergetreten und als solcher dem Rhein. Kür. Regt. Nr. 8, Bredow, Gr. v. Dönhoff, Classon, Leydel, Nög⸗ gerath, Rieck, Kolbe, Gr. zu Eulenburg, Sec. Lts. von der Kavall. des 2. Bats. (Brühl) 2. Rheinischen Landwehr⸗Regiments Nr. 28, in die Kategorie der Reserve⸗Offiziere übergetreten und
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als solche dem Königs⸗Husaren⸗Regiment (1. Rhein.) Nr. 7 zugetheilt.
B. Abschiedsbewilligungen ꝛc. Den 10. November. Ohne⸗ sorge, Sec. Lt. vom 4. Rhein. Inf. Regt. Nr. 30 „ unter dem gesetz⸗ lichen Vorbehalt entlassen. v. Langendorff, Major vom 8. Rhein. Inf. Regt. Nr. 70, mit Pens. nebst Aussicht auf Anstellung im Civil⸗ dienst und der Unif. des Hohenzoll Füs. Regts. Nr. 40 der Absch. bew. Den 14. November. Niemeyer, Sec. Lt. vom 3. Pomm. Inf. Regt. Nr. 14, der schlichte Abschied ertheilt. „Den 18. November. von Schwanenwede, Gen. Lt. z. D., früher Commandeur der ehemals Königl. Hannov. 2. Kav. Brig., der Abschied mit seiner bish. Pens. bewilligt. Frhr. v. Wechmar, Ob. Lt. vom 4. Rhein. Inf. Regt. Nr. 30, Behufs seines Uebertritts in Großherzoglich badische Militär⸗ dienste zur Uebernahme einer Stelle als Regts. Commdr., der Abschied als Oberst, unter der Zusicherung seiner event. dereinstigen Wieder⸗ anstellung in der preußischen Armee ꝛc. bewilligt. v. Brandt, Major vom Brandenburgischen Füstlier⸗Regiment Nr. 35, mit Pens. und der Regts. Unif. der Abschied bewilligt. Westphal, Sec. Lt. vom Niederschl. Feld⸗Art. Regt. Nr. 5, als halbinvalide mit Pens. nebst Aussicht auf Anstellung in der Gendarmerie ausgeschieden und zu den beurl. Off der Art. des Res. Landw. Bats. Berlin Nr. 35 übergetreten. Bei der Landwehr. Den 10. November. Girth, Sec. Lieut. von der Infanterie des 1. Bats. (Erkelenz) 5. Rhein. Landw. Regts. Nr. 65, als Pr. Lt., mit seiner bisherigen Unif., wie solche bis zum Erlaß der Kab. Ordre vom 2. April 1857 getragen wurde, der Abschied bewilligt. Militär⸗ Justizbeamte. Durch Allerhöchste Ordre. Den 29. November. Flach, Corps⸗ Auditeur des V. Armeecorps und Justiz⸗Rath, als Corps⸗Auditeur zum X. Armeecorps versetzt. Durch Verfügung des Gene⸗ ral⸗Auditeurs der Armee. Den 7. November. Dr. Jungk, Gar⸗ nison⸗Auditeur in Glatz und Justizrath, als Div. Audikeur zur 16ten Division versetzt. Beamte der Militär⸗ Verwaltung. Durch Verfugung des Kriegs⸗Ministerrums. Den 13. November⸗ Monje, Ober⸗Büchsenmacher bei der Gewehrfabrik zu Danzig, der Char. als »Fabriken⸗Kommissarius« verliehen.
1“ 8 18 h b11“ II. In der Marine. 1 Offiziere ꝛc. Abschiedsbewilligungen ꝛc. Den 18. No⸗
vember. v. Hohnhorst, See⸗Kadett, wegen körperlicher Unbrauch.
barkeit zum Seedienst, aus der Marine entlassen.
Am 1. Dezember cr. werden in Stollberg und Limbach Telegraphen⸗
Stationen mit beschränktem Tagesdienste eröffnet werden. Dresden, den 23. November 1868. “ Telegraphen⸗Direktion.
Nichtamtli ches.
Preußen. Berlin, 25. November. Nach der gestern Nach⸗
mittag um 3 ½¾ Uhr erfolgten Rückkehr Sr. Ma jestät des Königs, des Großherzogs, der Prinzen und der übrigen Jagd⸗ gesellschaft aus dem Buchholze, fand, wie uns aus Schwerin telegraphisch berichtet wird, im goldenen Saale des Großherzog⸗ lichen Schlosses Galadiner statt. Am Abend wohnten Se, Ma⸗ jestät und die Höchsten Herrschaften der Opernvorstellung im Hoftheater bei.
. Heute Vormittag um 10 Uhr erfolgte die Abreise Sr. Ma⸗ jestät des Königs aus Schwerin in Begleitung Ihrer Köni lichen Hoheiten des Prinzen Albrecht und des Prinzen August von Württemberg, so wie Sr. Hoheit des Herzogs Wilhelm von Mecklenburg. Se. Königliche Hoheit der Großherzog geleitete seine Hohen Gäste zum Bahnhof, wo Se. Majestät und die Höchsten Herrschaften Sich von dem Großherzoge verabschiede⸗ ten, um mittelst Extrazuges nach Berlin zurückzukehren.
— Der Bundeskanzler Graf Bismarck gedenkt, nach der »„Prov. Corr.«, in den ersten Tagen des kommenden Monats nach Berlin zurückzukehren und die Geschäfte seines Berufs wieder zu übernehmen.
Der Eröffnung des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes, welche am Montag (30.) erfolgt, wird der Bundeskanzler hier⸗ nach noch nicht beiwohnen. 88
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— Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Hau⸗ ses der Abgeordneten wurde zunächst die Generaldebatte über den Etat des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten fortgesetzt. An derselben betheiligten sich die Abgeordneten Graf Schwerin, Dr. Lutteroth, von Ledebur. Der Abgeordnete von Koerber hatte den Antrag gestellt, das Ressort des landwirthschaftlichen Ministeriums zu erweitern und namentlich auch die Verwaltung der Domänen und Forsten mit demselben zu vereinigen. Nach einer Diskussion, an welcher die Abgeordneten von Koerber, Dr. Lutteroth, Schmidt (Stettin), Dr. Glaser, Lasker und von Hoverbeck Theil nahmen, wurde der Antrag abgelehnt. Die Einnahmen wurden be⸗ willigt und auch die dauernden Ausgaben bis Tit. 10 geneh⸗ migt. Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen⸗ heiten, von Selchow, ergriff zu verschiedenen Malen das Wort. Schluß der Sitzung 3 Uhr 5 Minuten. Nächste Sitzung Donnerstag Vormittag 10 Uhr.
Cassel, 24. November. In der heutigen 13. Sitzung des
Kommunallandtags, in welcher der Königl. Landtags⸗ Kommissar, Oberpräsident von Moeller, anwesend war, beschloß “ auf einen Antrag von H. Ziegler und Ge⸗ nossen:
„ean die Königliche Staatsregierung das Ersuchen zu richten, den be⸗ reits begonnenen Verkauf der fiskalischen Berg⸗ und Hüttenwerke des Regierungsbezirks im Interesse der bergmännischen Bevölkerung und bei der gegenwärtigen ungünstigen Geschäftslage nicht zu beeilen und dabei solche Käufer zu berücksichtigen, von denen zu erwarten ist, daß betr. Werke in gleicher oder ähnlicher Weise schwunghaft be⸗
en.«
Alsdann genehmigte die Versammlung die nach Maßgabe des §. 3 des Regulativs über die kommunalständische begaae tung ꝛc. vom staͤndischen Verwaltungsausschuß entworfene Ge⸗ schäftsordnung, worüber Oetker berichtete.
Auf der Tagesordnung, in die man nunmehr eintrat, stand als erster Gegenstand der Berathung: Vortrag des Ver⸗ fassungsausschusses, das Budget betreffend. Den zweiten Gegen⸗ stand “ bildete der Vortrag des Verfassungs⸗ Ausschusses über den Antrag von Lind und Genossen, die Revision der kurhessischen Gemeindeordnung und die Aus⸗ dehnung derselben auf die vormals Großherzoglich hes⸗ sischen und Königlich bayerischen Gebietstheile betr. Hierüber berichtete Rudolph und empfahl den vorgelegten Gesetzentwurf in Berathung zu ziehen. Diese wurde jedoch für heute ausge⸗ setzt und die Angelegenheit mit Rücksicht auf die große Wichtig⸗ keit des Gegenstandes an den Verfassungsausschuß zur noch⸗ maligen Prüfung und Berathung zurückverwiesen.
Den Schluß der heutigen Sitzung bildete der Vortrag des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage, betreffend
—
die Umbildung der Landeskreditkasse. Als Berichterstatter des Ausschusses motivirte Weigel die Anträge des Ausschusses, welche wie folgt lauten: .
der Landtag wolle in Betreff des demselben vorgelegten Gesetzent⸗ wurfs wegen Abänderung der auf die Landeskreditkasse sich beziehenden Gesetze aus den im Bericht des Verfassungsausschusses enthaltenen Gründen, 1) was folgt erklären: -
die im §. 4 alin. 2 des Entwurfs enthaltene Bestimmung, wonach »sämmtliche Rückzahlungen bisheriger Schuldner der Kasse einschließlich der im §. 11 des kurhessischen Gesetzes vom 23. Juni 1832 bestimmten Kapitalbeträge nach Abzug der an die Staatskasse zur Tilgung des Guthabens Ferselben abzuführenden Beträge zur Abbürdung der bis⸗ herigen kündbaren Schuldverbindlichkeiten der Kasse verwendet werden müssen,« und in Verbindung hiermit die weiteren Vorschriften im . 13 bezw. 15 des Entwurfs, wonach »fortan die Darlehnsvaluta nicht mehr baar, sondern nur in von der Kasse auszufertigenden und Seitens der Inhaber unkündbaren Pfandbriefen gewährt werden darf« sind mit dem Fortbestande der Landeskreditkasse und deren bisheriger, in Rücksicht auf die Landeswohlfahrt nicht zu entbehrender Wirk⸗ samkeit un verträglich, daher aus wirthschaftlichen, nicht weniger aber auch aus politischen Gründen auf das Allerdringendste zu wider⸗
rathen;⸗ hran der Entwurf im Wesentlichen auf diesen beiden grund⸗
sätzlichen Vorschriften beruht, sich gegen die Vorlage überhaupt aus⸗ sprechen und die Spezialberathung desselben ablehnen;
3) an die hohe Staatsregierung das dringende Ersuchen richten, von der beabsichtigten Gesetzesvorlage abzustehen und nach genauer Erfor⸗ schung der thatsächlichen Verhältnisse die beabsichtigte Reform im Anschluß an die in dem Ausschußbericht enthaltenen Ausführungen auf die⸗ jenigen Grundsätze zu beschränken, deren Aenderung den Fortbestand der segensreichen Wirksamkeit der Landeskreditkasse in seinen Grund⸗ bestimmungen nicht erschüttert;
4) zu weiterer vorläufiger Verhandlung mit der Königlichen Staatsregierung wegen dieser Reformen und insbesondere. wegen etwaiger Einführung der kommunalständischen Garantie den Landes⸗ direktor und bezw. den ständischen Verwaltungsausschuß ermächtigen,
die endliche Beschlußfassung über den dieserhalb erforderlichen vertrags⸗ mäßigen Abschluß, sowie über die Reorganisation der Anstalt aber sich selbst vorbehalten.
Diese Anträge wurden ohne Debatte von der Versamm⸗
lung einstimmig angenommen.
Wiesbaden, 23. November. Zur Ergänzung unseres
G gestrigen telegraphischen Berichts über die 18. Sitzung des
Kommunal⸗Landtags theilen wir über dieselbe noch Fol⸗
gendes mit: Der Antrag des Grafen Matuschka lautete: Zu §. 2, Pos. 2 zu setzen: »Der Ausschuß besteht aus 6 Mit⸗
gliedern, welche vom Landtage aus seiner Mitte in der Art gewählt
werden, daß die Standesherren und Vertreter des großen Grundbesitzes mindestens mit je einem Mitglied vertreten sind«, und ferner einzu⸗
schalten: »Den in den Ausschuß gewählten Standesherren ist gestattet, ich durch einen Agnaten oder anderen zum Kommunal⸗Landtag ge⸗ örigen Standesherrn vertreten zu lassen«. 8 8 Obwohl in längerer Diskussion der Regierungs⸗Kommissar, er Graf Matuschka und der Landtagsmarschall die Nothwen⸗ igkeit hervvorgehoben hatten, daß die Interessen der Standes⸗
herren und der großen Grundbesitzer bei der Wahl des Ver⸗
altungsausschusses berücksichtigt werden müßten, so wurde och von Born, Hesse, Justi und Scholz für die Streichung der Re⸗ ierungsvorlage plaidirt. Der der Regierungsvorlage entsprechende
Antrag des Grafen Matuschka wurde in seinem ersten Theile
mit 20 gegen 4 Stimmen verworfen, worauf der zweite Theil zurückgezogen wurde.
Das Recht Sr. Majestät des Königs, den eventuell zu wählenden Landes⸗Direktor zu bestätigen, hatte der Landtag in zweimaligen Beschlüssen früher verworfen, indem von mehreren Rednern hervorgehoben worden war, dieses Recht verstoße gegen die nothwendige Selbstständigkeit und Freiheit der Selbstver⸗ waltung. Der Landtags⸗Kommissar hatte vergebens vor einem solchen Beschlusse gewarnt, da derselbe den Grundsätzen und dem Wesen der preußischen Monarchie entgegen sei. Der Beschluß war dennoch, wenn auch nur mit einer geringen Majorität, zwei⸗ mal gefaßt worden. Nachdem dem Landtage von Seiten der Königlichen Staatsregierung nun eröffnet worden war, daß die Genehmigung des Regulativs für die Organisation der kom⸗ munalständischen Verwaltung nach den Beschlüssen des Land⸗ tags Allerhöchsten Orts nicht erfolgen könne, ist die Wieder⸗ herstellung der Regierungsvorlage in Betreff des in Rede stehen⸗ den Königlichen Bestätigungsrechtes mit 13 gegen 11 Stimmen gestern beschlossen worden. 1 11
Der Antrag von Schneider: »dahin zu wirken, daß die Pfarrbesoldungsgüter zu den Gemeindesteuern herangezogen würden«, rief eine längere Debatte hervor, die schließlich zur Annahme des Antrags führte, obgleich vom Regierungs⸗Kom⸗ missar darauf hingewiesen war, daß gegen die bezügliche Ent⸗ scheidung des Ober⸗Präsidenten, welche die Freilassung der frag⸗ lichen Güter anordnete, zunächst der geordnete Instanzenweg einzuhalten sei. Nach weiterer Annahme des Antrags von Leng, dahin zu wirken, daß die Prüfung und Revision der Gemeinde⸗ und Kirchenrechnungen durch die Regierung im Sinne der früheren nassauischen Bestimmungen erfolge, verlas
der Vorsitzende ein Schreiben des stellvertretenden Landtags⸗ Kommissars, Regierungs⸗Präsidenten von Diest, in welchem die bevorstehende Schließung des Landtags angezeigt wurde. Die⸗ selbe erfolgte hierauf durch den Regierungs⸗Präsidenten von veesi welcher an die Versammlung die nachfolgenden Worte
ete: b
Meine Herren! Gestern sind es fünf Wochen gewesen, daß diese erste Session des hiesigen Kommunal⸗Landtags eröffnet wurde, und heute erst ist es trotz angestrengter Thätigkeit von allen Seiten möglich geworden, zur Beendigung Ihrer Arbeiten zu gelangen. Die Arbeiten waren in der That umfangreich und viele von ihnen nicht leicht. Ihnen Allen, welche als Referenten und Schriftführer mitgewirkt und insbesondere auch Ihnen, verehrtester Herr Landtagsmarschall, spreche ich Dank aus für die ausvauernde Thätigkeit, welche Sie im Inter⸗ esse unseres Bezirks entwickelt haben.
Jedenfalls können Sie Alle, meine Herren, auf die vergangenen Wochen als auf eine Zeit zurückblicken, welche Ihr ganzes Interesse in Anspruch genommen hat, in welcher reiche Erfahrungen für die Zukunft gesammelt worden sind. Insbesondere aber werden Sie das Bewußtsein aus dieser Session mit nach Hause nehmen, daß bei aller Verschiedenheit der Ansichten die Selbstverwaltung nur dann ein Segen für unseren Bezirk, ebenso wie für das ganze Vaterland wer den kann, wenn sie sich nicht loslöst von dem alten Loosungswort de preußischen Monarchie: Suum cuique, wenn alle Interessen, auch die kleinsten, auch die in der Majorität nicht vertretenen, Beachtung und zarte Rücksichtnahme finden. In der Hoffnung, daß dies Bewußtsein überall erstarken, und mit dem Wunsche, daß in allen Ihren ferneren Verhandlungen das Gefühl der Zusammengehörigkeit mit einem großen Staatsorganismus zum lebendigen Ausdrucke gelangen möge, erklär ich den Kommunal⸗Landtag hierdurch für geschlossen.
Schaumburg⸗Lippe. Das für das Fürstenthum Schaum⸗ burg⸗Lippe publizirte Verfassungsgesetz vom 17. November 1868 ist mit den Bestimmungen der Verfassung des Norddeutschen Bundes dadurch in Einklang gebracht, daß im Art. 2 den Bundesgesetzen der Vorrang vor der Landesverfassung und der inländischen Gesetzgebung ausdrücklich zuerkannt ist und daß nach Art. 36 die aus dem Verhältniß des Fürstenthums zum Norddeutschen Bunde sich ergebenden Ausgaben von dem stän⸗ dischen Ausgabebewilligungsrecht nicht berührt werden. Im Uebrigen ist aus dem Verfassungsgesetz Folgendes hervorzuheben:
Der Landtag besteht aus 15 Mitgliedern, nämlich 2 durch landes⸗ herrliches Vertrauen für die jedesmalige (6jährige) Legislaturperin de berufenen Vertreter des Domanialgrundbesitzes, 1 gewählten Vertreter des inländischen ritterschaftlichen Grundbesitzes, 1 von den vocirten Predigern des Landes gewählten Vertreter, 1 von den im Amte be⸗ findlichen Juristen, Medizinern und studirten Schulmännern gewähl⸗ ten Vertreter und 3 gewählten Vertretern der Stadt und 3 desgl. der Landgemeinden. Die Mitglieder des Landtags erhalten Tagegelder; sie koͤnnen wegen ihrer Anträge und Abstimmungen im Landtage niemals zur Verantwortung gezogen werden; wegen ihrer Aeußerungen stehen sie zunächst unter der Disziplin des Landtages; sollte durch die Aeußerung ein Verbrechen begangen sein, so ist — in der Regel nur mit Zustimmung des Land⸗ tages, strafrechtliche Verfolgung zulässig. Staatsdiener bedürfen zum Eintritt in den Landtag keines Urlaubs; ihnen kann aber die Ver⸗ pflichtung zur Tragung der Stellvertretungskosten auferlegt werden. Der Landtag tritt alle Jahre im November zusammen. Se ne Sitzungen sind öffentlich. Er hat das Recht zur entscheidenden Dett⸗ wirkung bei allen Gesetzen, sowie bei Feststellung des Staatshaushalts⸗ Etats und die Kontrolle über die Finanzverwaltung. Ständige Steuern und Einnahmen unterliegen nicht der jährlichen ständischen Bewilligung. Rücksichtlich der Ausgaben bleibt die jetzige Höhe bis zur Vereinbarung eines neuen Etatsgesetzes maßgebend. Der Landtag kann mit X Majorität die Ministeranklage nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. Januar 1849 be⸗ schließen. In der Zwischenzeit von einer Diät zur andern bleibt ein Landtagsausschuß von 3 Mitgliedern bestehen, welcher über Verfas⸗ sungsverletzungen zu wachen und event. bei den nach der Bundesver⸗ fassung zuständigen Organen des Norddeutschen Bundes Beschwerde zu führen hat. Bei den Finanzen ist das Domanium, als Fidei⸗ kommiß des regierenden Fürstenhauses, vom Staatshaushalt geson⸗ dert; das Domanium führt gewisse jährliche Beiträge zur Landes⸗ kasse ab. Den Richtern ist Unabsetzbarkeit — außer durch rich⸗ terliches Erkenntniß, gewährleistet, den übrigen Staatsbeamten Schutz durch ein Staatsdienst⸗Gesetz zugesagt. In den all⸗ emeinen Bestimmungen ist den Gemeinden Selbstverwaltung, shener ist die Trennung der Justiz von der Verwaltung, die Oeffent⸗ lichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens, der Anklageprozeß, für schwere Fälle Schwurgerichte, ferner Aufhebung des Gutsunter⸗ thänigkeitsverbandes, die Verwandlung der Erbpacht in Füpenthum, die freie Verfügung über das Grundeigenthum, die Ablösung der Servituten, die Separation der Gemeinheiten und Konsolidation der Grundstücke, die Ablösung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden, nach Maßgabe besonderer Gesetze, welche zum Theil schon im Jahre 1869 zur Vorlage gelangen sollen. — Das Wahl⸗ gesetz vom 17. November 1868 beruht auf dem allgemeinen direkten Wahlrecht. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel.
Reuß. Greiz, 23. November. (L. Ztg.) Heute ist der erste ordentliche Landtag durch die Fürstliche Landesregierung im Auftrag des Fürsten feierlich verabschiedet worden. 8
Württemberg. Stuttgart, 22. November. (St. A. f. W.) Der König hat heute den zum außerordentlichen Ge⸗ sandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eid⸗