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nd 10 von den Herren Kommissarien gestellt sind, ferner gehört vdahin der ee welcher unter Nr. 2 von dem Herra Abg. Kratz gestellt worden ist. Meine Herren! Was in diesen An⸗ trägen gesagt und gewollt ist, das ist mir in den ersten Wochen meiner dienstlichen Thätigkeit als preußischer Justiz⸗Minister hervorgetreten, und ich kann sagen, daß die Einrichtungen, wie sie abweichend von diesen Antraͤgen bestehen, mir nicht genehm gewesen sind. Ich bin, um das von vorn herein zu sagen, mit den Gedanken, welche in diesen Anträgen enthalten sind, im Prinzip durchaus einverstanden. Man hat mir damals Ver⸗ schiedenes mitgetheilt, was für den bestehenden Zustand spreche, und ich habe aus langjähriger Erfahrung für gut ge⸗ halten, mich einmal näher in den Verhältnissen zu orien⸗ tiren und danach später die Entscheidung zu treffen. Nun muß auch ich sagen, daß mir bislang noch keine genügenden Gründe zugekommen sind, welche den bestehenden Bi tand in diesen Richtungen rechtfertigen, und dennoch, meine Herren, ob⸗ wohl ich Ihnen verspreche, alle diese Anträge in sorgfältige Er⸗ wägung zu ziehen, bin ich doch nicht in der Lage, Ihnen irgend welche sichere Aussicht darauf zu gewähren, daß Ihren etwaigen Anträgen gemäß verfahren wird. Das liegt nämlich Alles in den Verhältnissen. Wenn eine neue Gerichtsorganisation nicht in nächster Zeit bevorstände, so würde ich glauben, daß man auf diese Anträge ohne Weiteres eingehen könne; da das aber der Fall ist, so ist es mir doch sehr bedenklich, für diese kurze Zeit Verhältnisse besonders zu regeln, die sich später ganz einfach bestimmen werden. kann nämlich gar nicht bezweifeln, daß es sich z. B. nicht empfiehlt, für die rheinischen Landgerichte, und zwar für jedes einzelne einen besonderen Direktor zu halten, ich glaube vielmehr, daß sämmtliche Landgerichte einen Direktor erhalten müssen. Aber die Organisation der Landgerichte wird geändert werden, und da wird es sich fragen, ob es sich nicht empfiehlt, für sämmtliche Kreisgerichte der ganzen Monarchie ein und denselben Etat zu machen, wie es mir auch jetzt schon sehr wünschenswerth erscheint, so weit ich die Sache zu über⸗ sehen vermag, daß für sämmtliche Kreisgerichte der alten Pro⸗ vinzen ein und derselbe Etat aufgestellt wird. Ich halte es auch nicht für wünschenswerth, wie es jetzt der Fall ist, daß bestimmte Besoldungen an bestimmte Stellen von Kreisgerichtsdirektoren geknüpft werden; das macht für den Dienst außerordent⸗ liche Unbequemlichkeiten. Ich halte vielmehr für richtig, daß Jemand an ein und demselben Ort, in den Verhältnissen, die er genau kennt, in den Umgebungen, die er schätzen gelernt hat, verbleibt, und daß er danach in die höheren Gehälter auf⸗ steigen kann. Aber, meine Herren, die Ausführung dieser Ge⸗ danken hat eine große Schwierigkeit für das Transitorium, denn ein solches muß da sein. Wenn bis dahin nicht nach der Anciennität geregelte Verhältnisse jetzt demgemäß geregelt wer⸗ den sollen, so werden jedenfalls weitere Geldmittel gefordert werden. Das kommt aber nicht allein in Betracht, sondern viel schlimmer ist es, daß die Einen durch die Andern sich zurück⸗ gesetzt fühlen und das ist thunlichst zu vermeiden. Wie gesagt, bei eintretender Neuorganisation der Gerichtsverfassung wer⸗ den die Verhältnisse sich viel einfacher gestalten; dann wird meiner Ueberzeugung nach das Alles wegfallen und die Nach⸗ eile, die mit jeder solchen Neugestaltung verbunden, durch größere Vortheile aufgewogen werden, namentlich für den Fall, daß Gehaltserhöhungen eintreten. Alle diese Gedanken können, ie gesagt, wohl ausgeführt werden, sobald erhebliche Besol⸗ dungserhöhungen eintreten, dann verschwinden alle Nachtheile. ber so lange das nicht der Fall, hat die Sache ihre Schwierigkeiten. Ich wiederhole noch einmal, wollen Sie diese Anträge, mit denen ich im Prinzip einverstanden, acceptiren, o werden sie in sorgfältige Erwägung gezogen werden; eine ussicht, daß demnach in nächster Zeit verfahren wird, kann ich aber nicht machen. Berlin, 28. November. Die wichtigsten Bestimmungen des dem Hause der Abgeordneten vorgestern überreichten Entwurfes einer Subhastationsordnung lauten wie folgt: 1 8 Der Subhastation unterliegen Grundstücke, Schiffsmühlen und selbstständige Gerechtigkeiten, welche die Eigenschaft unbeweglicher Sachen haben, verliehene Bergwerke und unbewegliche Bergwerksan⸗ theile, Seeschiffe und andere zur Frachtschiffahrt bestimmte Schiffs⸗ gefäße. 1.*) — Die Durchführung des Subhastationsverfahrens steht, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht für einzelne Akte etwas Anderes bestimmt, ständigen Gerichtskommissarien zu, deren Funktionen die 8 Einzglrichten üe heen. he ch ee vess 4. rster nitt. Subhastation im ege der Zwangsvollstreckung. I. Grundstücke. 1) Verfahren bis hr Vekiheilung 18 Kauf. gelder. — Der Antrag auf Subhastation ist unter Einreichung der erforderlichen Urkunden bei dem Subhastationsrichter, resp. sbfern ein prozessualisches Verfahren vorherzugehen hat, bei dem Prozeß⸗ richter zu stellen. Der Prozeßrichter giebt im Falle ollstreck⸗
*) Die Zahlen bezeichnen die Paragraphen.
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barkeit der Forderung den Antrag an den Subhastations. richter ab. Dieselben Vorschriften gelten Behufs Beitritts zu einer bereits eingeleiteten Subhastation. 5—7. — Der Subhastationsrichter spricht die Einleitung der Subhastation oder den Beitritt des Gläubigers zu derselben mittelst besonderer Verfügung aus Die Einleitung der Subhastation bewirkt eine Beschlagnahme des Grundstückes zu Gunsten der Gläubiger und macht dasselbe in Bezug auf diese Personen zu einer streitigen Sache. 8 — 9. — Bei Erlaß der Einleitungsverfügung ersucht der Subhastationsrichter die Hypotheken⸗ behörde um Eintragung des Subhastationsvermerks. Ergeben sich hierbei Umstände, welche die Einleitung der Subhastation verhindert haben würden, so wird das weitere Verfahren eingestellt. 10—11. — Liegt ein Anstand nicht vor, so bestimmt der Subhastations⸗ richter den Versteigerungstermin mittelst Subhastationspatents. demselben werden alle Diejenigen, welche in das Hypothekenbuch nicht eingetragene Realrechte geltend machen wollen, aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestens im Versteigerungstermine anzumelden. 12. 13. — Der Versteigerungstermin ist nach dem Ermessen des Richters auf 6 Wochen bis 6 Monate hinauszurücken Derselbe kann sowohl an der Gerichtsstelle als an einem anderen Orte des richterlichen Bezirks anberaumt werden. 15. 17. — Die gesetz⸗ lichen Verkaufsbedingungen können nur unter Zustimmung der Interessen ten abgeändert oder ergänzt werden Machen indessen die Hypotheken⸗ oder sonstigen Realverhältnisse des Grundstückes eine besondere Bedin⸗
Erhebt in dem Versteigerungstermine ein Interessent sofort nach Ab⸗ gabe des Gebotes Widerspruch gegen den Zuschlag, so muß der Bieter durch Niederlegung des vierfachen Grundsteuerreinertrages oder wei ein halbfachen Gebäudesteuer⸗Nutzungswerthes Sicherheit für as Gebot leisten. 22 — 24. — Die Versteigerung ist nicht eher zu schließen, als bis sich ein Meistbietender ergeben hat. Hierauf werden die anwesenden Interessenten zur Erklärung über die Ertheilung des Zuschlages aufgefordert. Der Widerspruch gegen dieselbe, welcher nur im Termine selbst erhoben werden darf, ist nur dann begründet, wenn der Ertheilung des Zuschlages ein gesetzliches Hinderniß entgegen⸗ steht oder der Interessent die Ansetzung eines neuen Versteigerungstermins beantragt und sich verpflichtet, für das Meistgebot und die sonstigen Nachtheile und Kosten zu haften, sowie für den zehnten Theil des Meistgebots Sicherheit leistet. Nur wenn sämmtliche Interessenten, deren Rechte durch den Zuschlag berührt werden, im Versteigerungs⸗ termine anwesend sind, der Ertheilung des Zuschlages widersprechen und die Ansetzung eines neuen Termins beantragen, ist diesem An⸗ trage ohne Weiteres stattzugeben. 26— 28. — Der Meistbietende wird durch die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins von seinen Verpflichtungen befreit und ist zu dem neuen Termineg, welcher auf drei bis sechs Wochen binauszusetzen, vorzuladen. Ein nicht auf gesetzliche Hindernisse gegen Ertheilung des Zuschlages gestützter Widerspruch gegen denselben darf im späteren Termine nicht berücksichtigt werden. 29. 30. — Wird in dem Versteigerungstermin wegen Mangels an Bietern ein Meistgebot nicht erzielt, so müssen die Gläubiger, welche die Subhastation beantragt resp. derselben bei⸗ getreten, die Anberaumung eines neuen Termins binnen 3 Monatm beantragen. Ist dagegen aus anderweitigen Gründen ein Meistgebot nicht erzielt, so hat der Richter einen neuen Termin ex officio anzu- beraumen. 31. — Der Gläubiger, auf dessen Antrag die Subhastation eingeleitet ist, kann noch im Versteigerungstermine den Antrag zurüt⸗ nehmen. 32. — Vermag der Schuldner in dem Versteigerungstermine die Schuld, wegen deren die Subhastation eingeleitet ist, gerichtlich nie⸗ derzulegen, und für die Kosten des Subhastationsverfahrens durch baare Deposition Sicherheit zu leisten, so ist mit dem weiteren Ver⸗ fahren inne zu halten. 33. — Erhebt der Schuldner gegen die Fort⸗ setzung der Subhastation oder die Ertheilung des Zuschlages Widerspruch weil er den Gläubiger, welcher die Subhastation beantragt, befriedigt habe, oder weil das Urtheil, auf welchem der Subhastationsantrag beruhe nicht vollstreckbar sei, so ist derselbe bis zum Schlusse des Versteigerungs⸗ protokolles zu berücksichtigen. Die Entscheidung über denselben steht dem Prozeßrichter zu. Erhebt indessen der Schuldner den Widerspruch erst im Versteigerungstermine oder zu einer Zeit, zu welcher sich bis dahin die Entscheidung des Prozeßrichters nicht mehr einholen läßt, bei dem
kräftigen Entscheidung des zuständigen Prozeßrichters auszusetzen, wenn der Widerspruch auf Befriedigung des Gläubigers gestüßt wind und der Subhastationsrichter denselben rechtlich begründet findet und in seinen thatsächlichen Verhältnissen für glaubhaft erachtet. 35— — Der Widerspruch eines Dritten wegen eines Rechts, welches dar Verkauf unzulässig machen oder die Bedingungen desselben modifizitg würde, unterliegt gleichfalls der Entscheidung des Prozeßrichters. Win derselbe bei dem Subhastationsrichter erhoben, so ist das Verfahran nur dann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Prozeßrichters aus⸗ zusetzen, wenn der Widerspruch von dem Subhastationsrichter fl rechtlich begründet und in seinen thatsächlichen Verhältnissen 1- glaubhaft erachtet wird. 35. 37. — Wird ein Widerspruch später flt begründet erklärt, welchen der Subhastationsrichter zur Einstellum des Verfahrens nicht für geeignet hielt, so bleibt das Zuschlagsurthen gleichwohl bestehen, unbeschadet des Anspruchs des Widersprechenden al die Kaufgelder, auf Schadenersatz oder wegen unrechtmäßiger Bereicherunl 38.— Der Zuschlag erfolgt durch Urtheil des Subhastationsrichters. Ind Urtheilsformel sind denjenigen Personen, welche in Folge der Fffen lichen Aufforderung Rechte angemeldet haben, dieselben vorzubehalten diejenigen dagegen, welche ihre Rechte nicht spätestens im Verstei rungstermin angemeldet haben, mit denselben zu präkludiren. Gege diese Präklusion findet das gewöhnliche Rechtsmittel statt. Die vn behaltenen Rechte können nur gegen die Kaufgelder geltend gemat werden. 39 — 41. — Die Ertheilung des Zuschlages darf nur aus do in diesem Gesetz aufgeführten Hinderungsgründen versagt werden. 1 — Liegt einer dieser Hinderungsgründe vor, so spricht der Subhast
gung nöthig, so bat der Richter dieselbe ex officio zu bestimmen. 20.—
Subhastationsrichter, so ist das Verfahren nur dann bis zur recht⸗
lionsrichter die Unzulässigkeit des Zuschlages durch Urtheil aus. 43. — Im Falle eines Widerspruches oder Streites sind die erschienenen Betheiligten vor der Fällung des Urtheils mit ihren Ausführungen zu hören. 45. — Gegen das Urtheil können die benachtheiligten Sub⸗ hastationsinteressenten, der Bieter und der Ersteher, Beschwerde bei dem Appellationsgerichte erheben. Gegen die Verweigerung des Zuschlages darf die Beschwerde nur darauf gestützt werden, daß die in diesem Gesetze bezeichneten Versagungsgründe nicht vorliegen; gegen die Er⸗ theilung desselben kann auch geltend gemacht werden, daß das Zu⸗ schlagsurtheil dem Inhalte des Versteigerungsprotokolles oder den festgesetzten Kaufbedingungen widerspreche. Ein Grund indessen, wel⸗ chen der Beschwerdeführer im Versteigerungstermine geltend zu machen im Stande war, darf nicht berücksichtigt werden. Auch die Anfüh⸗ rung neuer Thatsachen und Beweismittel zur Begründung der Be⸗ schwerde ist unstatthaft. Die Frist zur Einlegung derselben beträgt 14 Tage. 47 — 53. — Die Beschwerde wird nach denjenigen Vor⸗ chriften erledigt, welche für das Rechtsmittel der Appellation in schleunigen Sachen gegeben sind. Das Appellationsgericht ent⸗ scheidet endgültig über Ertheilung oder Versagung des Zuschlages. 55b. — Soweit das Zuschlagsurtheil nicht etwas Anderes bestimmt, erfolgt die Uebergabe des Grundstückes an den Ersteher erst nach Be⸗ richtigung des Kaufgeldes. Steht das Grundstück unter Sequestration, so wird diese auf Rechnung des Erstehers bis dahin weiter fortgesetzt. Besteht dagegen keine Sequestration, so ist jeder Interessent befugt, die Einleitung derselben auf Kosten des Er⸗ stehers zu verlangen. 57. — Die Kosten des Zuschlagsurtheils fallen dem Ersteher zur Last; die übrigen Kosten der Subhastation werden aus den Kaufgeldern entnommen. 58. — Wenn der Ersteher das Kaufgeld nicht zur bestimmten Zeit zahlt, so ist jeder Betheiligte, wel⸗ chem ein Theil des Kaufgeldes gebührt, wegen desselben die Resub⸗ hastation des Grundstückes zu beantragen, oder die Zwangsvoll⸗ streckung in das übrige Vermögen des Erstehers nachzusuchen befugt. Der Ersteher bleibt für den Ausfall, welchen die neue Subhastation ergiebt, dergestalt verhaftet, daß deshalb die Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen sofort nachgesucht werden kann, dagegen gebührt ihm auch der etwaige Mehrerlös. 59. 1“
2) Von der Vertheilung der Kaufgelder. — Aus den Kaufgeldern des subhastirten Grundstückes werden zunächst die zur Zeit der Ein⸗ leitung der Subhastation vorhandenen Realgläubiger in der Reihen⸗ folge und dem Umfange befriedigt, welche für die Vertheilung der Kaufgelder im Falle des Konkurses festgesetzt sind. Der hiernach ver⸗ bleibende Ueberrest dient zur Befriedigung: 1) wegen älterer als zweijähriger Rückstände an Hypothekenzinsen und anderen Prästa⸗ tionen, sowie zur Befriedigung der Gläubiger, welche die Subhastation beantragt haben oder ihr beigetreten sind; 2) derjenigen Realgläubiger, deren Forderungen erst nach Ein⸗ leitung der Subhastation entstanden sind; 3) derselben Realgläubiger wegen älterer Zinsenrückstände, sowie derjenigen Gläubiger, für welche das Kaufgeld mit Beschlag belegt worden ist, 60. — Die Vertheilung erfolgt durch den Subhastationsrichter, welcher für dieselbe einen Ter⸗ min anberaumt. 61. 62. — Die Ansprüche eines im Hypothekenbuche nicht eingetragenen Realgläubigers, welcher sich im Termine nicht einfindet, mit Ausnahme gewisser Kassen und Anstalten, sowie des Gläubigers, welcher die Subhastation beantragt hat, bleiben unberücksichtigt. Andere ausbleibende Gläubiger und den ausbleibenden Schuldner treffen geringere Rechtsnachtheile. 64. — Wird eine Einigung der Interessenten über die Vertheilung der Masse nicht erzielt, so entwirft der Subhastationsrichter in dem Termine einen Theilungsplan, nach dessen Maßgabe diejenigen Forderungen, bei denen Niemand etwas erinnert, berichtigt, die zur Hebung gelangenden streitigen Beträge dagegen als Spezialmassen in gerichtlicher Verwahrung zurückbehalten werden. 67. — Gewisse For⸗ derungen knnen nach Maßgabe der Konkursordnung vom 8. Mai
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1855 Abschn. 1. Titel V. als ungültig angefochten werden. 71. — Wird eine Forderung in Ansehung der Richtigkeit, des Realrechts oder des Vorrechts bestritten, so hat der Gläubiger, welcher dieselbe geltend macht, seinen Anspruch gegen die widersprechenden oder anfechten⸗ den Interessenten in einem besonderen Prozesse auszuführen. Die Zu⸗ ständigkeit des Subhastationsrichters zur Entscheidung dieser Spezial⸗ prozesse reicht so weit, als die des Einzelrichters im Prozesse über⸗ haupt. 73. — Die Urkunden über die Forderungen, welche durch Zah⸗ lung getilgt sind, werden kassirt und zu den Subhastationsakten ge⸗ nommen. Die Urkunden über alle übrigen Forderungen sind an die Gläubiger zurückzugeben, nachdem der Subhastationsrichter auf denselben beurkundet hat, ob und bis zu welchem Betrage die Forderung zur Hebung gekommen resp. in Anrechnung auf die Kaufgelder übernommen wor⸗ den ist. 78. — Auf Grund der Ausfertigung des über die Verhand⸗ lung aufgenommenen Protokolles wird in dem Hypothekenbuche die Eintragung des Eigenthums des Erstehers, die Löschung des Sub⸗ hastationsvermerks und aller Realforderungen bewirkt, welche nicht auf den Ersteher übergehen. Gleichzeitig ist der Kaufgelderrückstand in das Hypothekenbuch einzutragen. 79.
3) Von dem Aufgebote der bei der Kaufgeldervertheilung gebil⸗ deten Spezialmassen. — Wenn bei der Vertheilung der Kaufgelder sich Niemand mit Ansprüchen auf eine in das Hypothekenbuch einge⸗ tragene, zur Hebung gelangende Realforderung gemeldet hat, oder wenn der Gläubiger sich nicht durch Vorlegung der Hypothekenurkunde legitimiren kann, so ist den unbekannten Betheiligten von dem Sub⸗ hastationsrichter ein Kurator zu bestellen. 80. — Vermag der Kurator durch die von ihm anzustellenden Nachforschungen das Sachverhältniß nicht aufzuklären, so hat derselbe das Aufgebot der für die Forderung angelegten Spezialmasse oder des dem betreffenden Gläubiger überwiesenen Theiles des Kaufgelderrückstandes bei dem Subhastationsrichter nach⸗ zusuchen. 82. — Mittelst des Aufgebots ergeht die Aufforderung an die unbekannten Interessenten, ihre Ansprüche bei Vermeidung der Präklusion bis zu einem bestimmten Termin bei dem Subhastationsrichter anzu⸗ melden. 84. — Nach Abhaltung dieses Termins ist ein Präklusions⸗ urtheil abzufassen. In demselben werden denjenigen Personen, welche sich gemeldet haben, ihre Rechte vorbehalten und alle unbekannten In⸗ teressenten mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen. 86. — Demnächst hat der Subhastationsrichter zur Auszahlung der Spezialmasse oder Ueberweisung des Kaufgelderrückstandes einen Termin zu be⸗ stimmen. 87. — Entsteht in demselben über die Auszahlung oder Ueberweisung Streit, so hat der Subhastationsrichter die Betheiligten mit ihren Erklärungen zu hören und das Verfahren bis zur Beschluß⸗ fassung über die Beweisführung fortzuführen. Das weitere Verfahren erfolgt im gewöhnlichen Prozesse. 89. — Ist bei der Kaufgelderver⸗ theilung eine Spezialmasse aus dem Grunde gebildet worden, weil nach dem Hypothekenbuche auf der Forderung Rechte haften, deren Inhaber unbekannt sind, so wird zur Ermittelung, unter welchen Modifikationen der Hauptgläubiger die Spezialmasse oder den betref⸗ fenden Theil des Kaufgelderrückstandes zu erheben befugt sei, im We⸗ sentlichen nach den vorstehenden Bestimmungen verfahren. 90.
II. Andere Subhastationsgegenstände. — Die vorstehenden Vor⸗ schriften kommen, so weit dieselben nicht durch Natur und Verhält⸗ nisse der Grundstücke bedingt sind, im Wesentlichen auch dann zur Anwendung, wenn die Zwangsvollstreckung in andere der Subhasta⸗ tion unterliegende Gegenstände als Grundstücke erfolgen soll. 92 — 111.
Zweiter Abschnitt. Nothwendige Subhastation außerhalb der Zwangsvollstreckung. — Die Vorschriften des ersten Abschnitts kom⸗ men auch zur Anwendung, wenn die nothwendige Subhastation be⸗ antragt wird: 1) von dem Benefizialerben, 2) von einem Miteigen⸗ thümer zum Zwecke der Auseinandersetzung, 112. 113.
Schlußvorschriften. — Die Kosten werden nach dem dem Ge⸗ setzentwurf beigefügten Tarif erhoben. 114.
Oeffentlicher Anzeiger.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten Dienstknecht August Heinrich Wilhelm Manteufel aus Havelberg ist die gerichtliche Haft wegen Diebstahls beschlossen worden. Seine Verhaf⸗ tung hat nicht ausgeführt werden können, weil er in seiner bis⸗ herigen Wohnung und auch sonst hier nicht aufzufinden ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des ꝛc. Manteufel Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗ Behörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militärbehörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den Manteufel zu achten, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an unser Gefängniß abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den ver⸗ ehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Havelberg, den 21. November 1868. Königliche Kreisgerichts⸗ Deputation. Signalement. Der Dienstknecht August Heinrich Wilhelm Manteufel ist 18 Jahre alt, am 18. September 1850 in Giesenhorst geboren, evangelischer Religion, spricht die deutsche Sprache.
Steckbrief wider den Tagelöhner Sebastian Jaeger aus Herges⸗Hallenberg. Ursache der Verfolgung: Diebstahl. Verfolgende Behörde: Die unterzeichnete. Schmalkalden, am 24. November 1868.
Königliche Kreisgerichts⸗Deputation. Scteckrief. Gegen Hermann Dick, Kaufmann aus rank⸗ furt a. M. — Alter: 35 Jahre; Größe: mittel; Haare: blond; Stirn: ziemlich hoch; Augen: blaugrau; Bart: hellblond, Backen⸗ und Schnurr⸗ bart; Gesicht: länglich; Gesichtsfarbe: blaß; Statur: untersetzt — ist wegen Wechselfälschung und Unterschlagung Haftbefehl. erkannt. Alle betreffenden Behörden werden daher ersucht — nac.
Dick zu
fahnden, liefern.
denselben im Betretungsfalle zu verhaften und anher abzu⸗ Frankfurt a. M., den 26. November 1868. G Der Untersuchungsrichter Dr. Pfeiffer.
Steckbriefserledigung. Der unterm 28. Oktober cr. hinter den Handwerker Salpeter der diesseitigen 4. Compagnie erlassene Steckbrief ist erledigt. Wriezen, den 27. November 1868. Königliches 1. Bataillon 7. Brandenburgischen Infanterie⸗Regiments Nr. 60.
Der gegen Adam Schmidt von Raßdorf unterm 19. Septem⸗ ber d. J. erlassene Steckbrief ist durch dessen Verhaftung erledigt.
Frankfurt a. M., den 25. November 1868.
Der Königliche Staats⸗Anwalt Ittenbach.
Handels⸗Register.
Die in unserem Firmenregister eingetragenen Firmen:
unter Nr. 34 Kaufmann Wolff zu Templin, “ „ Nr. 66 Getreide⸗ und Holzhändler Otto Arnim zu Templin, „ Nr. 64 Kaufmann Louis Krause zu Zehdenick, » Nr. 57 Mühlenbesitzer und Holzhändler G. Foth zu Lychen „ Nr. 58 Holzhändler Herrmann Foth zu Lychen, „ Nr. 73 Muhlenbesitzer Albert Foth zu Lychen, „ Nr. 45 Kaufmann Julius Pielmann zu Gerswalde
sind erloschen und zufolge Verfügung von heute gelöscht. Templin, den 23. November 18s688. Königliches Kreisgericht.
In unser Firmenregister ist zufolge Verfügung von heute unter Nr. 100 der Kaufmann Hugo Ludwig Paul Pielmann mit dem Niederlassungsorte Gerswalde und der Firma H. Pielmann einge⸗ tragen. 1
Templin, den 23. November 18683.
Königliches Kreisgericht.