1868 / 283 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Bundesrathes eingewilligt, daß auf einem neuen Kongreß über

solche Verbesserungen der älteren Konvention verhandelt werde, welche sich nach den, in den letzten Kriegen gewonnenen Er⸗ fahrungen als wünschenswerth herausgestellt haben. Besonders aber sollte verhandelt werden über die Ausdehnung der Kon⸗ vention von 1864. Diejenigen der eingeladenen Staaten, welche den diesjährigen Kongreß nicht beschickten, hatten doch ihrer Mehrzahl nach sich bereit erklärt, den zu fassenden Beschlüssen beizutreten. u So waren denn in Genf, als dem historischen Aus⸗ gangspunkt der auf die Linderung der Kriegsübel ge⸗ richteten Bestrebungen vom 5. bis 20. Oktober d. J. die Vertreter von 14 Staaten wiederum unter dem Vorsitz des General Dufour versammelt. Die Namen der versammelt gewesenen Vertreter und ihrer Staaten sind: Norddeutscher Bund: der Gesandte des Norddeutschen Bundes bei der schwei⸗ zerischen Eidgenossenschaft, General⸗Lieutenant von Roeder, General⸗Arzt Dr. Loeffler und Kapitän zur See Koehler; Oesterreich: Stabs⸗Arzt Dr. Freiherr von Mundy; Baden: Stabs⸗Arzt Dr. Steiner; Bayern: Chef⸗Arzt Dr. Dompierre, Belgien: Bergrath August Vischers; Dänemark: dänischer Konsul bei der Eidgenossenschaft Dr. jur. Galiffe; Frankreich: Contre⸗Admiral Coupent des Bois und Millitär⸗Unter⸗Inten⸗ dant 1. Klasse de Préval; Großbritannien: Contre⸗Admiral elverton; Italien: Arzt⸗Direktor Ritter Barofsio und Fre⸗ gatten⸗Kapitän Ritter Cottrau; die Niederlande: Vize⸗Admiral Jonkheer van Karnebeek und Legations⸗Rath Westenberg; Schweden: Oberst⸗Lieutenant Staaf; die Schweiz: General Dufour, Präsident des internationalen Komites zur Pflege verwundeter Krieger, Gustave Moynier und Ober⸗Feldarzt der eidgenössischen Armee Dr. Lehmann; die Türkei: Major Husny Sfereis e Pfarrer Dr. Hahn und Stabs⸗Arzt r. Fichte. Das Ergebniß der Berathung war, den Traktat von 1864 n seiner Fassung zu belassen, demselben jedoch 14 Zusatz⸗ Artikel hinzuzufügen, von denen fünf die auf die Landarmeen bezüglichen Bestimmungen modisiziren, erweitern oder deklari⸗ en, während Ein Artikel den Eingang bildet und acht die Neutralität des Sanitätsdienstes im Seekriege stipuliren. Von den fünf auf die Landarmeen bezüglichen Zusatzartikeln verändert der erste den Art. 3 der Kon⸗ vention von 1864, welcher erklärt, daß die neutralisirten Per⸗ onen (d. h. das gesammte Sanitäts⸗, Verwaltungs⸗ und Trans⸗ portpersonal der Lazarethe, sowie die Feldgeistlichen) inner⸗ halb des vom Feinde besetzten Bereiches in ihrer Funktion fort⸗ ahren oder sich zurückziehen können, dahin, daß ausgesprochen vird: »das bezeichnete Personal wird nach Maßgabe des Bedürfnisses fortfahren, für die Kranken und Verwun⸗ deten in dem Feldlazareth oder Hospital, in welchem es dient, Sorge zu tragen.« Ferner wird festgesetzt, daß, wenn dies Personal (nach Erfüllung jener Pflicht) sich zurückzuziehen wünscht, dem Kommandirenden die Bestimmung des Moments des Aufbruchs anheimgestellt ist, daß der Kommandirende jedoch den Aufbruch nur um eine kurze Fristaus militärischen Rücksichten auf⸗ schieben darf. Der zweite Zusatz bestimmt, daß von den Mächten Dispositionen getroffen werden sollen, daß den oben genannten Personen während dieser Wirksamkeit ihr Trakta⸗ ment weiter gezahlt werden kann. Der dritte definirt den Ausdruck Ambulance, der bisher je nach den verschiedenen Ein⸗ richtungen der Armeen verschieden gedeutet werden konnte, als sämmtliche bewegliche Anstalten umfassend, welche zur Auf⸗ nahme der Verwundeten den Truppen folgen; eine Defini⸗ tion, die deshalb wichtig ist, weil das Material dieser An⸗ stalten im Gegensatze zu dem der Hospitäler nicht dem Beute⸗ recht verfällt. *öP Der vierte Zusatz präzisirt den Artikel 5 der Konvention von 1864, wonach den Verwundete bei sich auf⸗ nehmenden Landesbewohnern Befreiung von der Einquartie⸗ rungslast und einem Theile der Kriegs⸗Kontributionen ge⸗ währt wird. Diese Befreiungen sollen im Verhältniß des be⸗ wiesenen christlichen Eifers bewilligt werden. Artikel 6 der Konvention von 1864 hatte für die nicht als Invaliden, sondern als diensttauglich Genesenen die Freilassung empfohlen, wenn sie sich verpflichten, während der Dauer des Krieges nicht weiter

zu dienen. Der fünfte Zusatz bestimmt jetzt, daß für diese

—˙ D˙Dieser in Art. 4 der Konvention von 1864 ausgesprochene und auch nach der neuen Berathung unverändert aufrecht erhaltene Gegen⸗ satz steht keineswegs, wie behauptet worden, mit dem Geiste der Kon⸗ vention in Widerspruch.

Kranken und Verwundeten des Gegners, also muß ihm auch das Material dieser Anstalten verbleiben. Dagegen muß für die dem

dringenden Bedürfnisse dienenden Ambulancen das Gegentheil elten.

Der Feind sorgt für die in seine Hände ge⸗ rathenen, in den stehenden Kriegs⸗Lazarethen und Hospitälern liegenden

Klasse von Genesenen die Freilassung eintreten muß, wenn jen Verpflichtung eingegangen wird. Ausgenommen sind Offiziere⸗ deren Gefangenschaft für den Ausgang der Operationen von Wichtigkeit gehalten wird. 8

Die acht den Seekrieg betreffenden Artikel über. tragen einestheils die für den Landkrieg getroffenen Verein⸗ barungen auf den Seekrieg, z. B. die Neutralisation des Sa⸗ nitäts⸗ und des übrigen, vorher bezeichneten Personals, desglat chen die Freilassung der Genesenen unter der oben angegebenen Bedingung.

Die Artikel über den Seekrieg enthalten außerdem Stipu⸗ lationen, welche durch die Eigenthümlichkeit der heutigen Krieg. führung zur See bedingt werden.

Die Mitwirkung der organisirten freiwilligen Hülfe wird hier gestattet. Insbesondere erkennt Art. 6 den Fahrzeugen, welche auf eigene Gefahr Schiffbrüchige oder Verwundete aufnehmen um sie an Bord eines neutralen oder Hospitalschiffes zu brin⸗ gen, bis zur Durchführung ihrer Aufgabe eine solche Neutra⸗ lität zu, wie sie die Umstände des Gefechts und die Lage der kämpfenden Schiffe erlauben werden, ihnen zu gewähren. Die

von ihnen aufgenommenen Schiffbrüchigen und Verwundeten⸗

können während der Dauer des Krieges nicht weiter dienen. Art. 8 verpflichtet das Sanitätspersonal der eroberten Schiffe außer zur Fortsetzung ihrer Funktion auch zur Beihülfe bei den Ausschiffungen der Verwundeten. Art. 9 erklärt die Hospitalschiffe und ihr Material für Eigenthum des Siegers, so jedoch, daß diese Schiffe während der Dauer des Krie⸗ ges ihrer ursprünglichen Bestimmung erhalten bleiben müssen. Art. 10 erklärt, daß jedes Handelsschiff, das ausschließlich mit Kranken und Verwundeten beladen ist deren Ausschiffung es bewerkstelligt, von der Neutra⸗ lität gedeckt wird. Doch genügt der einzige Umstand eines im Schiffsjournale notirten Besuches an Bord durch einen feind⸗ lichen Kreuzer, die Verwundeten und Kranken für die Dauer des Krieges außer Dienstfähigkeit zu setzen. Der Kreuzer hat das Recht, dem Schiff einen Kommissarius mitzugeben, um die Ausschiffung zu überwachen. Die Kriegführenden behalten sich das Recht vor, diesen Schiffen jede Kommunikation und

jede Direktion, die sie der Geheimhaltung ihrer Operationen füt

schädlich erachten, zu untersagen. In dringenden Fällen können die Befehlshaber durch Separatkonventionen Schiffe, deren man zum Transport der Verwundeten bedarf, für den Augen⸗ blick neutralisiren. Art. 12 führt für die Hospitalschiffe als besondere Flagge das rothe Kreuz auf weißem Grunde undals hefte Pettsl einen weißen Anstrich mit grüner Bat⸗ erie ein.“

„Art. 13 regelt die Neutralität für die Hospitalschiffe der Hülfsgesellschaften. Die Schiffe müssen sich darüber ausweisen, daß die sie aussendende Gesellschaft von einer der beigetretenen Negisehnigen anerkannt ist, sowie darüber, daß sie bis zum Augenblick des Absegelns als ausschließlich für Hospitalschife ausgerüstet kontrollirt worden sind. Bei Führung gleicher Flagge unterscheiden sich die Privathospitalschiffe von den off⸗ ziellen durch rothen Anstrich der Batterie. Sie werden allen Hülfsbedürftigen ohne Unterschied der Nationalität beistehen, und von den Kriegführenden respektirt und beschützt werden, doch dürfen sie die Bewegungen der Kämpfenden in keiner Weisse behindern. Sie agiren während des Kampfes und nach dem⸗ selben auf eigene Gefahr, können von den Kriegführenden kon⸗ trollirt, von der Hülfeleistung ausgeschlossen, zur Entfernung veranlaßt und in schwierigen Lagen zurückbehalten werden. Be⸗ züglich der von ihnen aufgenommenen Verwundeten, die keiner der Kriegführenden reklamiren kann, gilt dasselbe, wie in Art. 6. Art. 14 gestattet für den Fall eines starken Verdachts, daß sich einer der Kriegführenden der Wohlthat der stipulirten Neutralität zu anderen Zwecken, als zu Gunsten der Verwundeten bediene, dem andern Kriegführenden, dem Ver⸗ dächtigen gegenüber die Konvention zu suspendiren und im Beweisfalle sie demselben für die Dauer des Krieges aufzu⸗ kündigen.

Diese neue am 20. Oktober d. J. von den Bevollmächtigten unterzeichnete Vereinbarung liegt jetzt den 14 auf dem Kon⸗ greß vertreten gewesenen Regierungen zur Ratifikation, und allen übrigen, welche die Konvention von 1864 unterzeichnet haben, zur Beitrittserklärung voor. 1

h“ *) Batteric bedeutet hier den Strich an den Schiffen, der da an⸗ gebracht ist, wo bei Kriegsschiffen die Geschütze heraussehen. 8

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Berlin, Montag, den 30. November, Abends

Berlin, 30. November. 1—

Se. Majestät der König haben Sich gestern Vormittag nach Wernigerode begeben und gedenken morgen Abend hierher

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Geheimen Regierungs⸗ und vortragenden Rath im Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Ange⸗ senhefon Dr. Olshausen zum Geheimen Ober⸗Regierungs⸗ Rath; so wie Den Vereinsbevollmächtigten in Dresden, Ober⸗ und Ge⸗ heimen Regierungs⸗Rath Schob, zum Geheimen Finanz⸗Rath und Provinzial⸗Steuer⸗Direktor zu ernennen; Dem praktischen Arzt, Medizinal⸗Rath Dr. Gustorf in Berlin den Charakter als Geheimer Sanitäts⸗Rath; Dem Physikus Dr. Neussel zu Rodenberg, im Kreise Rinteln, den Charakter als Sanitäts⸗Rath; Dem Ober⸗Buchhalter Hans August Ludwig Ripe zu Hannover den Charakter als Rechnungs⸗Rath; und Den Photographen Edgar und Ernst Brüdern Hanf⸗ 8227 be München das Prädikat Königlicher Hofphotographen su verleihen.

1 Ibhre Majestät die Königin haben Allergnädigst geruht, dem hiesigen Kaufmann Hugo Natanson das Prädikat Allerhöchstihres Hoflieferanten zu verleihen.

Norddeutscher Bund. Bekanntmachung.

Die Postanstalten sind beauftragt worden, Postanweisun⸗ gen mit der Frankomarke von 2 Gr. resp. 7 Kr. bereit zu hal⸗ ten, um solche bei der Abforderung von Formularen den Kor⸗ tespondenten für den Betrag des gedachten Werthzeichens zu verkaufen. Es werden auch dergleichen Formulare mit der Frankomarke von 1 Gr. resp. 3 Kr. beklebt zum Verkaufe bereit gehalten werden, auf welche im Gebrauchsfalle die weiter erforderlichen Marken hinzugeklebt werden können. Wenn ein beklebtes Postanweisungs⸗Formular in den Haänden des Korrespondenten unbrauchbar wird, so kann die Rückgabe an die Postanstalt erfolgen, welche ein entsprechend eklebtes neues Formular dafür verabfolgt. Mit Rücksicht dar⸗ uf, daß erfahrungsmäßig und fortdauernd viel mehr Formu⸗ atke zu Postanweisungen abgefordert als demnächst einge⸗ jefert werden, soll im Laufe der Zeit es als Regel angestrbbt werden, daß für den portopflichtigen Ver⸗ ehr nur beklebte Formulare zu Postanweisungen ver⸗ abfolgt werden. Sofern indeß Geschäftshäuser größere Partien von Postanweisungen als Vorrath zu entneh⸗ mnen wünschen, z. B. um die Formulare ausgefüllt ihren Waarensendungen u. s. w. zur Rückbenutzung für die Geld⸗ abwickelung beizufügen, oder sofern überhaupt Korrespondenten ür ähnliche Zwecke größere Bestände von Postanweisungen zu werwenden wünschen, werden die Postanstalten Partien von lgftens 100 Stück zu dem durchschnittlichen Selbstkost von 5 Sgr. unbeklebt überlassen. g

Berlin, den 27. November 1868. .“ General⸗Post⸗Amt. von Philipsborn.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das dem Ingenieur Ernesto Ansaldi zu Livorno unter

dem 14. Oktober 1867 ertheilte Patent

auf eine zweicylindrige Dampfmaschine in der durch Zeichnun und Beschreibung erläuterten Zusammensetzung, 29, dcnung in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken,

„Das dem Zuckerfabrikanten Ferdinand Knauer zu Frchees bei Halle a. S. unter dem 14. Oktober 1867 ertheilie aten auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Vorrichtung zum Sortiren von Früchten nach dem spezistschen Gewichte, ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, ist aufgehoben.

Ministerium der geistlichen, Unter ichts und Medizinal⸗Angelegenheiten. 18

Der Civil⸗Supernumerarius Emil Claus ist als Buch⸗ halter bei der Generalkasse des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten angestellt worden.

Der Oberlehrer Dr. Sachse ist von der Realschule zu es an das evangelische Gymnasium in Glogau versetzt worden.

Am evangelischen Schullehrer⸗Seminar zu Kyritz ist der 289 Buß zu Angermünde als ordentlicher Lehrer angestellt worden.

8

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b Finanz⸗Ministerium.

Dem Geheimen Finanz⸗Rath und Provinzial⸗Steuer⸗Direktor Schob ist die Stelle des Provinzial⸗Steuer⸗Direktors in Posen übertragen worden. 1

Der bisherige Forstkassen⸗Rendant Hinrichs ist zum Buchhalter bei der Hauptbuchhalterei des Finanz⸗Ministeriums ernannt worden.

I

ö

Abgereist: Der General⸗Major und Commandeur der 15. Infanterie⸗Brigade von Keßler nach Erfurt.

der König sind, wie uns aus Wernigerode telegraphisch mit⸗ Pthellt wird, gestern Nachmittag, von dem regierenden rafen zu Stolberg⸗Wernigerode von Halberstadt eingeholt, um 3 Uhr an der Grenze der Grafschaft Wernigerode eingetroffen, wo Allerhöchstdieselben an der dort errichteten Ehrenpforte von 250 Berittenen aus der Bürger⸗ und Bauern schaft empfangen wurden. Hierauf erfolgte unter an haltenden Hochrufen der Zug durch das . schmückte Dorf Silstedt und durch die mit Ehrenpforten Fahnen und Kränzen geschmückte und glänzend erleuchtete Stad Wernigerode, vor welcher eine Begrüßung des Bürgermeisters mit Hinweis auf die 600jährige Staatsangehörigkeit der Graf schaft stattfand. Sodann ging der Zug durch den nicht minder reich geschmückten Flecken Köschenoße, an dem für die in dem letzten Kriege gefallenen Kämpfer errichteten Denkmal vor⸗ über, bei welchem sich die Kampfgenossen aufgestellt hatten, zum Schlosse. Das restaurirte Grafenschloß war festlich ge⸗ schmückt, und wurden Se. Majestät der König von der regierenden Gräfin an der Treppe begrüßt. Nach der Vor⸗ stellung der Beamten fand das Diner im Ahnensaal statt. Um

8 Uhr glühten die Kuppen der Berge von Feuer. Fackelzug Feuerwerk und Ständchen beschlossen 4 Tag.

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