1868 / 284 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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identen und Direktoren der Ober⸗Rechnungskaͤmmer mit größter

Mepgeitan abgelehnt hat, hat das Staats⸗Ministerium beschlossen, die Anträge auf Erhöhung von Gehältern für andere höhere Beamte zurückzunehmen. Demgemäß nehme ich „als Justiz⸗ Minister den Antrag auf Erhöhung der Gehälter für den Prä⸗ sidenten und die Vize⸗Präsidenten des Ober⸗Tribunals zurück.

In Folge dieser vom Minister abgegebenen Erklärung, die sich auch auf die Erhöhung des Gehalts des General⸗Staats⸗ anwaltes bezieht, wurden die Mehrforderungen für den Präsi⸗ denten, den Vizepräsidenten und den General⸗Staatsanwalt des Ober⸗Tribunals gestrichen. Zu No. 4 des Titel 5: 2600 Thlr. für eine Ober⸗Staatsanwaltstelle, beantragten die Kommissare des Hauses, diese Stelle a bzusetzen.

Ueber diesen Antrag sprachen die Abgg. Dr. Colberg, Windthorst (Lüdinghausen), Reichensperger, Lasker, Windthorst (Meppen) und von Hennig.

Der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt erklärte sich gegen diesen Antrag, welcher indessen bei namentlicher Abstimmung mit 160 Stimmen gegen 157 Annahme fand. sch 518 wurde die Sitzung um 4 Uhr 10 Minuten ge⸗

ossen.

Die heutige (14.) Plenarsitzung des Hauses der Ab⸗ geordneten wurde bald nach 10 Uhr durch den Präsidenten von Forckenbeck eröffnet. Am Ministertische befanden sich der Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten von Selchow, der Minister des Innern Graf zu Eulenburg, der Justiz⸗ Minister Dr. Leonhardt und mehrere Regierungs⸗Kommissa⸗ rien. Auf der Tagesordnung stand zunächst: Vorberathung des Staatshaushalts⸗Etats für das Jahr 1869, ZJustiz⸗ Ministerium, Fortdauernde Ausgaben, Ober⸗Tribunal.

Der Abgeordnete Windthorst⸗Lüdinghausen motivirte die folgenden Anträge:

a) die Stellvertretung der Ober⸗Tribunalsräthe durch Richter, welche nicht etatsmäßige Mitglieder des Ober⸗Tribunals sind, für gesetzlich unzulässig zu erklären, und

b) demgemäß die für eine solche Vertretung geforderte Summe von 1000 Thlr. nicht zu bewilligen.

Es sprachen hierzu, außer dem Antragsteller, die Abgg. Reichensperger, Rönne, Windthorst⸗Meppen, Twesten, Heise, Waldeck, Graf Bethusy⸗Huc, Dr. Virchow. Nach dem Abg. Rönne nahm der Regierungs. Kommissarius, Geh. Justiz⸗Rath Falk, das Wort, der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt nach den Abgg. Windthorst⸗Meppen, Twesten, Waldeck. Der Abg. Windt⸗ horst⸗Lüdinghausen zog darauf seinen ersten Antrag zurück und schloß sich dem Antrage des Abg. Twesten an, nach welchem das Wort: gesetzlich, zu streichen. Es fand zuerst namentliche Abstimmung über den Regierungsantrag, die Summe von 1000 Thlr. für Stellvertretung der Ober⸗Tribunals⸗Räthe zu bewilligen, Statt. Die Gewährung dieser Summe wurde mit 192 gegen 160 Stimmen abgelehnt. (Schluß des Blattes.)

Im 1. Mindener Wahlbezirk (Minden⸗Lübbecke) ist an

Stelle des ausgeschiedenen Abgeordneten, Freiherrn Georg von

Vincke, der Appellationsgerichts⸗Präsident Meyer in Pader⸗

born mit 224 gegen 143 Stimmen, welche der Oekonom Brügge⸗ mann zu Mindener Wald erhielt, zum Mitgliede des Hauses

der Abgeordneten gewählt worden.

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Durch Erlaß des Ministers für die landwirthschaftlichen

Angelegenheiten vom 19. dieses Monats ist in Stelle des ver⸗

storbenen Gerichts⸗Assessors Wille der bisher als Hülfsarbeiter

im Kollegium der Königlichen General⸗Kommission zu Cassel be⸗ schäftigt gewesene Gerichts⸗Assessor Knatz zum Spezial⸗Kom⸗

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missarius für die in den Kreisen Hanau, Schlüchtern und

Gelnhausen mit Orb, Regierungsbezirks Cassel, schwebenden

Auseinandersetzungssachen, unter Anweisung seines Wohnsitzes

in Gelnhausen, ernannt.

Danzig, 30. November. (Westpr. Z.) Die Dampffkessel

für die Dampfjacht »Grille« und Korvette »Gazelle« sind von

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Stettin auf der Königlichen Werft eingetroffen, wo die Mon⸗

teure der Maschinenbau⸗Aktien⸗Gesellschaft Vulcan die Rest⸗

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arbeiten an denselben ausführen werden. Waldeck. Arolsen, 28. November. In der gestrigen Sitzung des Landtags der Fürstenthümer Waldeck und

Pyrmont stand auf der Tagesordnung zunächst der münd⸗

liche Bericht des Verwaltungs⸗Ausschusses zur Staatskassen⸗

Rechnung, Landesetat, vom Jahr 1865.

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Der Berichterstatter Abg. Bender fand bei »Einnahme« nichts zu erinnern und be⸗ antragte zu »Ausgabe«: bis auf zwei kleine Posten, um deren

Aufklärung Fürstliche Regierung zu ersuchen sei, nachträgliche

Gutheißung aller anderen Ueberschreitungen des Etats. Dieser Antrag wurde von der Kammer ohne Diskussion angenommen.

Es folgte der Bericht desselben Ausschusses zur Staatskassen⸗

Rechnung vom Fürstenthum Pyrmont, Landesetat vom Jahre 1864, und wurden auch hier auf Antrag des Bericht⸗

1— erstatters Abg. Ende sämmtliche Etatsüberschreitungen von der

Versammlung gutgeheißen. Nachdem hiernä über eini

Petitionen zur Tagesordnung übergegangen * . tran ng Ständekammer in Berathung über den Etat der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont auf die Jahre 1869, 1870 und 187n Für den Gesetzgebungs⸗Ausschuß erstattete zunächst zu »Ein. nahme« Bericht Abg. Schäffer zu den Kapiteln 1 bis 9 inkl. —.

Der Antrag des Abg. Cuntze: 8

Ständekammer wolle beschließen: zum Etat Kap. 1 Tit. 1 Grund 2 e den Süüla zu acen⸗ »inkl. 12 pCt.

uschlag« und so dem Beschlusse, diese 12 ½˖ pCt. Zuschla Wwilli⸗ gen, 107 Gesetz Ausdruck geben, vg Sueseg . bewwill wurde, nachdem auch der Landes⸗Direktor mit diesem Zusa sich einverstanden erklärt hatte, von der Kammer angenom⸗ men. Hierauf wurde die Annahme der Kapitel 1 bis 16 zum ständischen Beschluß erhoben. Von der »Ausgabe« wurden Ka⸗

pitel 1 bis 6 inkl. angenommen. 8

Sachsen. Weimar, 30. November. (W. Z. Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Karl von Peedhen ist gestern wieder nach Berlin zurückgereist.

Se. Köͤnigliche Hoheit der Großherzog hat sich heute nach Altenburg begeben, um der morgen Vormittag stattfinden⸗ den velsegung der Leiche des Herzogs Joseph zu Sachsen bei⸗ zuwohnen.

Altenburg, 29. November. Der Erbprinz und die Erbprinzessin von Anhalt sind am 28. d. Abends hier ein⸗ getroffen und im Herzoglichen Residenzschlosse abgestiegen.

—. 30. November. (Alt. Ztg.) Majestät der König von Sachsen und Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Weimar hier eintreffen, um an den Leichenfeierlichkeiten Theil zu nehmen. Von den verwandten und befreundeten Höfen sind bereits mehrere Abgesandte hier eingetroffen, ebenso eine Deputation des Königlich preußischen 19. Infanterie⸗Regiments aus Mainz, dessen Chef⸗Inhaber Her⸗ zog Joseph war. Von Sr. Majestät dem Könige von Preußen ist der Generalmajor und Commandeur des Kadettencorps, von Wartenberg, hierher geschickt worden. Zur Leichenparade wird außer der hiesigen Garnison auch das in Gera garniso⸗ nirende Bataillon des 7. Thüringischen Infanterie⸗Regiments zin. 96 ausrücken. Es trifft dasselbe zu diesem Zweck heute ier ein.

Reuß. Gera, 27. November. Unter den den Landtagen zugegangenen Regierungsvorlagen sind zu erwähnen: Der Staatshaushaltsetat für 1869 1871, ein Gesetz für Aufbesse⸗ rung der Beamtengehalte, ferner Gesetzentwürfe, das Erforderniß der Großjährigkeit für Verehelichung, den Schutz der Waldun⸗ gen, die Neubildung der Bezirksausschüsse, die Verwendung der Postüberschüsse, eine Abänderung des Gesetzes über die Wahl der Landesvertretung, bezüglich des Census, die Bestimmung der Gratifikationen für Landschullehrer, die Erhöhung der Minimalbesoldung der Volksschullehrer, die Erhöhung der Ein⸗ nahme an Gerichtssporteln und Gebühren um 50 pCt. und den Kechasp de geistigen Eigenthums an Werken der Literatur be⸗ reffend.

Hessen. Darmstadt, 30. November. (W. T. B.) Wegen nicht erfolgter Vorlage eines Klassensteuergesetzes, welches die Regierung zugesagt hatte, hat der Finanzausschuß der Abgeord⸗ netenkammer die vorerstige Beschlußfassung über die Proro⸗ gation des Finanzgesetzes beanstandet. Die Stände sind vor⸗ läufig vertagt. Beayern. München, 28. November. Der Prinz Karl ist von Salzburg wieder nach Tegernsee zurückgekehrt.

30. November. (W. T. B.) Heute wurden im aus⸗ wärtigen Ministerium zwischen dem Minister⸗Präsidenten Fürsten v. Hohenlohe⸗Schillingsfürst und dem italienischen Gesandten Marchese Migliorati die Ratifikationen des bayerisch⸗italienischen Auslieferungsvertrages ausgetauscht.

„Oesterreich⸗Ungarn. Pesth, 30. November. (W. T. B.) Die ungarische Delegation votirte heute das Ordinarium des Militäretats mit 70,250,000 Gulden und strich somit im Ganzen 2 Millionen Gulden. 1 Frankreich. Paris, 30. November. Pierre Antoine Berryer, geboren zu Paris 4. Januar 1790, gestorben 29. No⸗ vember 1868 zu Angerville, ist lange Jahre als die Zierde des französischen Advokatenstandes betrachtet worden. Seine Reden vor Gericht galten als Muster. Was dem Verstorbenen aber die höchste Achtung sicherte, war ein vorwurfsfreies Leben und eine unter den mannichfaltigsten Veränderungen bewahrte In⸗ tegrität auch des politischen Charakters. Seine Bedeutung als parlamentarischer Redner anlangend, so nennen französische Blätter seinen Verlust den größten, welchen die nationale Redner⸗ bühne seit Mirabeau erlitten. Berryer war Legitimist in Be⸗ zug auf die dynastische Frage, hatte sich aber in Bezug auf die Gestalt der Staatsinstitutionen in wesentlichen Beziehungen dem Liberalismus genähert. 1 Spanien. Madrid, 30. November. (W. T. B.) Die

Regierung hat den Präfekten strenge Befehle, betreffend die

% EGSriechenland. Der französische »Moniteur« meldet aus Heute Abend werden Se.

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1 ltung der Ordnung, zugehen lassen. Die offtzielle Aufrechterherh wohrscheinlich morgen einen an sämmtliche Pro⸗ Zer ialbehörden gerichteten Cirkularerlaß veröffentlichen, welcher uchöin demselben Sinne ausspricht und hervorhebt, daß die Re⸗ s jerung entschlossen sei, um jeden Preis Ordnung und Ruhe

ufrecht zu erhalten. An der gestern hier stattgehabten re⸗

publikanischen Manifestation waren etwa 10,000 Personen be⸗

kheiligt Die Königliche Schulkommission in Madrid ist auf⸗ choben worden; ihre Funktionen sind der Provinzial⸗ und der Lokaljunta übertragen. Der Unterrichts⸗Minister hat gleich⸗ eitig die Staatsvorschrift von Unterrichtsstunden in den leben⸗ jen Sprachen aufgehoben, insofern sie in den Gymnasien er⸗ theilt worden sind, weil es ausreichenden Privatunterricht für dieselben gebe; die Entscheidung hierüber ist in den meisten Fällen den Provinzialdeputationen überlassen.

In Valladolid haben gestern Ruhestörungen stattgefunden. Eine Versammlung von Anhängern der monarchischen Partei, mehrere 1000 Mann stark, ist durch die Republikaner auseinander getrieben worden. Die Letzteren bemächtigten sich des Banners, das die Ersteren führten.

Telegrammen aus Cuba zufolge haben die Insurgen⸗ ten die Eisenbahn zwischen Puerto Principe und Nuentas an

mehreren Stellen zerstört.

Athen: »Die Deputirtenkammer hat in ihrer letzten Situng beschlossen, den Bestand der Armee um 500 Mann, von 15,000 auf 14,500 Mann, herabzusetzen und für die Umänderung der Waffen zwei Millionen Drachmen zu bewilligen. Ferner hat sie einen Gesetzentwurf gegen das Räuberunwesen angenom⸗ men, wonach jedem, der einen Bandenführer abliefert, eine Be⸗ lohnung von 10—20,000 Drachmen gezahlt werden soll. End⸗ lich ist auch der Antrag des Ministeriums, an die Erben des ehemaligen Königs Otto von Griechenland eine Entschädigung von 4 ½ Millionen Drachmen zu zahlen, ohne Widerspruch ge⸗ nehmigt worden.

Türkei. Belgrad, 28. November. (W. Pr.) Die offi⸗ zielle Zeitung bringt das Zge. für das Jahr 1869; die Einnahmen belaufen sich auf 29,576,284 gute Piaster Piaster = 4 Sgr.), die Ausgaben auf 29,396,000 Piaster; der Ueber⸗ schuß betraͤgt also mehr als 180,000 Piaster.

Dänemark. Kopenhagen, 27. November. (Hamb. Nachr.) Das Folkething 1r heute die erste Behandlung des Zulagebewilligungsgesetzes vor, welches nach einigen Be⸗ merkungen dem Finanzausschuß überwiesen wurde. Dann wurde das Budget des Ministeriums des Auswärtigen §. 18 des Staatsbudgets vorgenommen. Der Finanzausschuß hatte zu keiner Veränderung Anlaß gefunden, weshalb auch keine Diskuüssion darüber stattfand, da auch von Mitgliedern des Things keine Aenderungen beantragt waren. Nur in Betreff der Sendung eines Diplomaten zur Wahrnehmung der Geschäfte eines däni⸗ schen Geschäftsträgers in Konstantinopel hat der Ausschuß den lediglich provisorischen Charakter dieser Veranstaltung betonen zu müssen geglaubt. Es wurde darauf das Budget des Mini⸗ steriums des Innern unter Verhandlung gesetzt.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 1. Dezember. Die wichtigsten Bestimmungen des gestern dem Hause der Abgeordneten vorgelegten Entwurfes eines Ge⸗ setzes über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbststän⸗ digen Gerechtigkeiten lauten wie folgt:

Die Wirksamkeit des Gesetzentwurfes erstreckt sich auf die Landes⸗ theile, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Hypothekenordnung vom 20. Dezember ö mit Ausschluß der Gebietstheile des vormaligen Königreichs Hannover.

Erster Abschnitt. Von dem Erwerb des Eigenthums an Grund⸗ stücken. Das Eigenthum an einem Grundstück wird im Falle der freiwilligen Veräußerung durch Eintragung im Hypothekenbuche er⸗ worben. Hat der eingetragene Eigenthümer das Grundstück an Meh⸗ rere veräußert, so wird nur derjenige Eigenthümer, welcher in das Hypothekenbuch eingetragen worden ist, selbst wenn er den älteren Titel des Anderen gekannt hat, oder Letzterem vom Veräußerer das Grundstück übergeben worden ist. 1. 6.) Die Eintragung des Erwerbers findet statt, wenn der eingetragene Eigenthümer die Ein⸗ tragung desselben bewilligt, und der Erwerber die Eintragung auf seinen Namen beantragt. (Auflassung.) Die Auflassungserklärung des Veraͤußerers kann auch durch ein rechtskräftiges Erkenntniß, welches denselben zur Auflassung des Eigenthumes verurtheilt, ersetzt werden. 2. Bei der Auflassung von Parzellen ist auch der Zertheilungsvertrag der Hypothekenbehörde vorzulegen. 4. Zur Erhaltung des Rechts auf Auflassung kann der Erwerber durch Vermittelung des Prozeßrichters oder mit Bewilligung des cingetragenen Eigenthümers eine Protesta⸗ tion für sich eintragen lassen. 5. Der Erbe und der Vermächtniß⸗

*) Die Zahlen bezeichnen die Paragraphen.

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nehmer, Lehnserben und Fideikommißnachfolger erwerben das Eigen⸗ thum an dem Grundstück, sobald der Erblasser gestorben ist. 10. 11. 88 Falle der Enteignung geht das Eigenthum durch die Besitzein⸗ weisung der Verwaltungsbehörde auf den Erwerber über. 12. Im Falle der nothwendigen Subhastation erwirbt der Ersteher das Eigen⸗ thum durch die Verkündung des Zuschlagurtheils. 13. Die in den F. 10 bis 13 bezeichneten Erwerber erlangen indessen das Recht der

eräußerung und resp. Belastung des Grundstücks nur durch die Ein⸗ tragung ihres Eigenthums. 14.

Zweiter Abschnitt. Von der Begründung dinglicher Rechte an Grundstücken. Dingliche Rechte an einem Grundstücke, welche auf einem besonderen Rechtstitel beruhen, könne nur durch Eintragung begründet werden; jedoch bedürfen die gesetzlichen Vorkaufsrechte, die Grundgerechtigkeiten, die vertragsmäßigen, eingeschränkten Gebrauchs⸗ und Nutzungsrechte (Leihe, Miethe, Pacht), welche durch Besitzübertragung dingliche Wirkung er⸗ halten, und diejenigen Gebrauchs⸗ und Nutzungsrechte, welche nach §§. 8, 142 des allgemeinen Berggesetzes vom 25. Juni 18655 im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können, nicht der Eintra⸗ gung. 17. Hat der Eigenthümer Mehreren ein persönliches Recht hem Grundstuͤck eingeräumt, so geht das Recht desjenigen vor, welches

urch die Eintragung dinglich geworden. 18.

Dritter Abschnitt. Vom Hypothekenrecht. I. Begründung de Hypothekenrechts. Das Hypothekenrecht wird nur durch die Ein tragung in das Hypothekenbuch begründet, welche erfolgt: 1) wenn der eingetragene Eigenthümer sie beantragt; 2) wenn der Gläubiger auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses die Eintragung bean tragt; 3) wenn eine gesetzlich dazu berufene Behörde dieselbe nachsucht. 19. 20. Die gesetzlich berechtigte Behörde, sowie die Hläu biger durch Vermittelung des Prozeßrichters können eine Vormerkung auf dem Grundstücke eintragen lassen. 22. Bei der Eintragung der Kautionshypotheken muß der Schuld grund und der höchste Betrag angegeben werden, bi zu welchem das Grundstück haften soll. Auch der Vorbehalt des Eigenthums kann nur als Hypothek für eine bestimmte Geld⸗ summe eingetragen werden. 24. 26. Der Eigenthümer kan Hypotheken auf seinen Namen eintragen lassen, und dieselbe bei der Kaufgeldervertheilung in Folge der nothwendigen Subhastation für sich liquidiren. 27.

2. Umfang des Hypothekenrechts. Für das eingetragene Kapital haften das Grundstück mit allen zur Zeit der Eintragung nicht abgeschriebe⸗ nen Theilen, die auf demselben errichteten, dem eingetragenen Eigenthüme gehörigen Gebäude, die natürlichen An⸗ und Zuwüchse, die stehenden un hängenden Früchte, die Miethe, Pachtzinsen und sonstigen Hebungen die zugeschriebenen unbeweglichen Pertinenzien und Gerechtigkeiten, das bewegliche, dem Eigenthümer gehörige Zubehör, so lange dasselbe nicht räumlich von dem Grundstücke getrennt ist, sowie die dem Eigenthümer ufallenden Versicherungsgelder für stehende Früchte oder dur Biand beschädigte Gebäude. 28. Nach der Eintragung der Hypothek dem verpfändeten Gute zugeschriebene Grund⸗ stücke haften für dieselbe, unter Priorität der mitübertragenen Hypotheken des zugeschriebenen Stückes. Unbewegliche Pertinenzien und Theile, welche abgeschrieben werden, haften nur für diejenigen Hypotheken des Stammgutes, welche bei der Abschreibung mit über⸗ tragen werden. 30. 31.

3. Rangordnung der Hypotheken. Die Priorität der auf dem⸗ selben Grundstücke haftenden Hypotheken und Belastungen zur 2. Rubrik bestimmt sich nach der Reihen⸗ und resp. Zeitfolge der geschehenen Eintragungen. 33 36.

4. Wirkung des Hypothekenrechts. Der hypothekarische Gläu biger hat die Wahl, ob er die persönliche Klage aus dem Schuldver⸗ hältniß oder die hypothekarische Klage anstellen will. Eine Verbindung beider Klagen ist nurzulässig, wenn der Eigenthümer des Grundstücks auch der persönliche Schuldner ist. 39. Gegen die hypothekarische Klage dür⸗ fen nur diejenigen Einreden erhoben werden, welche sich aus demypotheken⸗ buche ergeben, oder die dem Beklagten gegen den Kläger unmittelbar zustehen. Bei der hypothekarischen Klage aus einer Kautionshypothek, welche der Begründung aus dem persönlichen Schuldverhältniß bedarf, stehen indessen dem Beklagten die Einreden unbeschränkt zu. 40. 41. Das mit der Hypothek verbundene persönliche Recht kann nur gemein⸗ sam mit der Hypothek übertragen werden. Wird die Hypo⸗ thek ohne dasslbe abgetreten, so erlischt die persönliche Klag 43. Uebernimmt der Erwerber des Grundstückes die auf demselben eingetragene Hypothek in Anrechnung auf das Kau eld und verpflichtet sich derselbe zur Befreiung des Veräußerers vo einer persönlichen Schuld, so erlangt der Gläubiger gegen den Er⸗ werber die persönliche Klage; der Veräußerex dagegen wird von seiner persönlichen Verbindlichkeit frei, falls der Gläubiger nicht innerhalb Jahresfrist die Hypothek kündigt. 45. Wenn eine Hypothek un getheilt auf mehreren Grundstuͤcken haftet, so ist der Gläubiger berech⸗ tigt, sich an jedes einzelne Grundstück wegen der ganzen Forderung z halten. 46. Der hypothekarische Gläubiger, dessen Anspruchvollstreckbar geworden, kann durch gerichtliche Sequestration und nothwendige Sub⸗ hastation seine Befriedigung erzwingen. Der desfallsige Antrag ist auch dann zulässig, wenn seit der Zustellung der hypothekarischen Klage die Per⸗ son des Eigenthümers gewechselt hat. 47. 48. Der hypothekarische Gläubiger, auf dessen Antrag die Subhastation eingeleitet worden, oder welcher derselben beigetreten ist, sowie der Eigenthümer dürfen bei der nothwendigen Subhastation mitbieten; der letztere muß indessen im Falle eines Widerspruches sein jedesmaliges Gebot im Termine

erlegen. 51. 52. bene. der Hypotheken. Der Erwerb der Hypothek durch Abtretung und die Wirksamkeit der Verpfändung derselben sind von der Eintragung unabhängig. 56. GG Namen eingetragene Hypothek auch ohne Nennung des Erwerbers ab⸗ 1

treten. 57. 8

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Der Eigenthümer darf die auf seinen