“
ltung des Verdächtigen zu bestimmen und wegen der etwa ver⸗ Uühem Auslieferung das Wektere zu veranlassen hat. 8 Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Ministerial⸗Erklärung aus⸗ gefertigt worden, um gegen eine entsprechende Erklärung des Fürstlich lippeschen Kabinets⸗Ministeriums ausgewechselt zu werden. Berlin, den 28. Oktober 1868. S1 ““ Der Königlich preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Vertretung:;. Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine gleichlautende “ hes Fürstlich ligpeschen Kabinets⸗Ministeriums vom 4. d. M. ausgewechselt worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht Berlin, den 23. November 1868. 8 Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. In Vertretung: 1 v. Thile.
Ministerial⸗Erklärung, betreffend die Ausdehnung der mit dem Königreich Sachsen abgeschlossenen Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege vom Jahre 1839 auf die neu erworbenen Landestheile. 8 Voöm 23. November 1868. 8 Die Königlich preußische und die Königlich scchfsche ö sind ober übereingekommen, daß die zwischen ihnen unterm 35-November 1839
abgeschlossene Uebereinkunft zur “ üe Rechtspflege nebst den nachträglichen Vereinbarungen vom-Ji Jall 1854, 22./15. Juni
Juni 19. September 8. Februar 8 16 ebrnar 1859, 21. August 1 12. März 1864 und 13,/16. F
1867 auch Wirksamkeit haben soll für die im Jahre 1866 mit der reußischen Monarchie vereinigten Landestheile, jedoch mit der Ein⸗ chränkung, daß in Beziehung auf die Provinz Hannover nur die Artikel 35 bis 43 inkl. der Uebereinkunft und die Bestimmungen der Artikel 1, 44 bis 47 inkl. insoweit, als sich diese Bestimmungen auf die Strafgerichtsbarkeit beziehen, in Geltung treten. Dabei wird es als selbstverständlich erachtet, daß an Stelle der im Art. 44 erwähnten Bestimmung der in den gedachten Landes⸗ theilen nicht eingeführten Königlich preußischen Verordnung vom 1sten Juni 1833 die entsprechenden in den einzelnen Königlich preußischen Landestheilen geltenden prozeßrechtlichen Vorschriften treten. Alle älteren Verträge, welche von der Königlich sächsischen Regie⸗ rung über Gegenstände der vorliegenden Uebereinkunft mit den ehe⸗ maligen Regierungen der bezeichneten, mit der preußischen Monarchie vereinigten Landestheile abgeschlossen worden sind, insbesondere die im Jahre 1852 mit der freien Stadt Frankfurt wegen der kostenfreien
Erledigung von Requisitionen in Strafsachen und wegen der Armen⸗ mqen, im Jahrr 1854 mitt Kurhessen wogen der Kosten in Straf⸗
sachen, im Jahre 1865 mit Hannover wegen Tragung der durch Re⸗ quisitionen in bürgerlichen Rechtssachen und Strafsachen erwachsenden Kosten abgeschlossenen Konventionen werden als erloschen angesehen. Jedoch soll es in Bezug auf das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover bei der Bestimmung des §. 2 der letztgedachten Uebereinkunft sein Bewenden behalten, wonach Requisitionen, welche von den beider⸗ seitigen Gerichtsbehörden in bürgerlichen Rechtssachen unvermögender Personen sowohl in streitigen als in nicht streitigen DTLTT“ an Gerichtsbehörden des anderen Theils ergehen, von den letzteren, sobald die Sache als Armensache bezeichnet oder sonst von der requi⸗ rirenden Behörde das Unvermögen der zahlungspflichtigen Betheiligten bezeugt ist, völlig böstenfrfi erledigt werden. “ Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Ministerialerklärung aus⸗ gefertigt worden, um gegen eine enisprechende Erklärung des Königlich ächsischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten ausgewechselt zu werden. Berlin, den 23. November 186c8. Der Königlich preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten. In Vertretung: (L. S.) v. Thile
Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklärung des Königlich sächsischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 12. d. M. ausgewechselt worden ist, hiermit zur
ffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 23. November 18686565.
Der Minister der auswärtigen Angelegenh In Vertretung:
1“ 8 Th ile. C“ Miinisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und 6 Medizinal⸗Angelegenheiten. 8 Dem Gymnasial⸗Direktor Professor Dr. Könighoff ist ie Direktion des Gymnasiums in Trier übertragen worden.
v1111“
Preußische Bank. Wochen⸗Uebersicht
der Preußischen Bank vom 30. Novemb
Aktiva. —2) Geprägtes Geld und Barren. ) Kassen⸗Anweisungen, Privatbanknoten und Darlehnskassenscheine.. 1t Wechsel⸗Bestände.. 4) Lombard⸗Bestände.... 5) Staatspapiere, verschieden und Aktiva ...
1,897,000 ĩ73,397,000 18,589,000
“
6) Banknoten im Umlauf .. 7) Depositen⸗Kapitalien. 8) Guthaben der Staats⸗Kassen
und Privatpersonen mit Einschluß des
Giro⸗Verkehrs Berlin, den 30. November 1868.
Königlich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium. von Dechend. Kühnemann. Boese. Rotth.
Gallenkamp. Herrmann. von Könen.
Tagesvrdnung. 8
15. Plenarsitzung des Hauses der Abgeordneten
am Donnerstag, den 3. Dezember 1868, Vormittags 10 Uhr J. Begründung und Beantwortung der Interpellation des Abg. Schulze (Berlin) in Betreff der Ausführungsverordnung zu dem Bundesgesetz vom 4. Juli d. J. über die privatreche⸗ liche Stellung der Erwerbs⸗ und Wirthschaftsgenossenschaften II. Der in der Vorberathung über die zwischen Preußen, Va⸗ den, Bayern, Frankreich, Hessen und den Niederlanden verein⸗ barte revidirte Rheinschiffahrts⸗Akte vom 17. Oktober 186 gefaßte Beschluß. III. Vorberathung des Staatshaushaltz, Etats für das Jahr 1869 im ganzen Hause. 1) Justi Ministerium. Fortdauernde Ausgaben. Einmalige Ausgaben, 2) Ministerium des Innern. Einnahmen. Fortdauernde Aus⸗ gaben. Einmalige Ausgaben. 3) Provinzial⸗Finanzdirektion und Bezirks⸗Hauptkassen in Hannover. Fortdauernde Ausgaben.
Berlin, 2. Dezember. Se Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Zur Anlegung der Allerhöchstihrem außer⸗ ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich italienischen Hofe, Grafen von Usedom, von dos Königs von Italien Majestät und von der Republik San Marino verliehenen Insignien resp. des Großkreuzes des Ordens der italienischen Krone und des Großkreuzes des San Marineo⸗ Ordens, sowie zur Anlegung des dem Freiherrn Maximilian von Heeremann zu Münster verliehenen Johanniter⸗Malteser⸗ Ordens, Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen. .
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 2. Dezember. Se. Majestät der König fuhren, nach den uns aus Wernigerode zugegan⸗ genen Mittheilungen, gestern früh um 9 Uhr in Begleitung des Jagdgefolges vom Gräflichen Schlosse ab, um Sich zu der bei Schmatzfeld stattfindenden Treibjagd zu begeben. Es wur⸗ den in vier Treiben 339 Hasen und 1 Rebhuhn geschossen, wovon Se. Majestät der König 57 Hasen erlegten. Sowohl bei der Durchfahrt durch die geschmückte Stadt als beim Dejeuner wurde Se. Majestät von dem Publikum enthusiastisch begrüßt. Um 5 Uhr fand das Jagddiner auf dem Schlosse statt und um 6 Uhr die Abfahrt Sr. Majestät über Halberstadt und Mag⸗ deburg nach Berlin.
— Se. Majestät der König nahmen heute um 3310 Ulhr die Meldung Allerhöchstihres Fluͤgel⸗Adjutanten Oberst Prin Friedrich Wilhelm zu Hohenlohe⸗Ingelfingen, Commandeur des 8. Garde⸗Ulanen⸗Regiments, entgegen, ließen Allerhöchstsich vom Wirklichen Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Wehrmann und dem Geheimen Kabinets⸗Rath v. Mühler Vortrag halten, nahma um 11 Uhr militärische Meldungen im Beisein des Gouver⸗ neurs und des Kommandanten von Berlin entgegen, empfi⸗ gen um 12 Uhr den Minister des Innern und ertheilten um 1 Uhr dem Botschafter Lord Loftus Audienz.
— Der Ausschuß des Bundesrathes des schen Bundes für „ZJustizwesen hielt gestern Sitzung ab.
Norddeut⸗ Mittag eime
— Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Hau⸗ ses der Abgeordneten wurde der durch das Amendemen des Abg. Twesten modifizirte Antrag des Abg. Windthors
(Lüdinghausen): »Zu Tit. 6. Nr. 1 der Ausgaben: Die Stl⸗ vertretung der Ober⸗Tribunalsräthe durch Richter, welche nite etatsmäßige Mitglieder des Ober⸗Tribunals sind, für unzuläs zu erklären«, angenommen.
namentliche Abstimmung über den gestern bereits mitgetheilte Antrag der Kommissarien zurück. Der Letztere wurde m. großer Majorität angenommen. Feh-
Der Minister des Innern Graf zu Eulenburg legte hierau dem Hause einen Vertrag zwischen Preußen und Altenburg über gegenseitigen Gebietsaustausch vor. Die Beschlußfassun über die geschäftliche Behandlung dieser Vorlage wurde bih nach vollendetem Druck derselben ausgesetzt. A
Zu Titel 8, 51,169 Thlr. für das Ober⸗Appellationsgerich
bis zu dessen Vereinigung mit dem Ober⸗Tribunal, lag erstens fob
8
Der Abg. von Kardorff zog darauf seinen Antrag aute
ader Antrag der Kommissarien des Hauses, der Abgeordneten Frech, Roscher und Windthorst (Lüdinghausen), vor. Zu Titel 8 der Ausgaben die am Schlusse hinzugefügte Bemerkung dahin
en:
zu fastn den Fall der Vereinigung des Ober⸗Appellationsgerichts mit dem Ober⸗Tribunal sind: a) die Stelle des ersten Präsidenten mit 4500 Thlrn., b) drei Rathsstellen mit 7800 Thlrn., c) eine Kanzlei⸗ dienerstelle mit 400 Thlrn. zum Wegfall designirt,«
und u. ein Antrag der Abgeordneten Bahlmann und „Guérard: 1 G
3 »Die am Schlusse hinzugefügte, auf den Fall der Vereinigung des Ober⸗Appellationsgerichts mit dem Ober⸗Tribunal bezügliche Bemer⸗ dung zu streichen.« 1
Der Antrag der Kommissare wurde angenommen, wodurch der Antrag Bahlmann erledigt war.
Bei Titel 12 (Gerichte zweiter Instanz in den Landes⸗ theilen, in denen die Verordnung vom 2. Januar 1849 Ge⸗ seteskraft hat,) trat bei der Position 5 (84 Sekretäre mit 1000 bis 600 Thlr. Gehalt) der Abg. Kosch für die nothwendige Erhöhung der Sekretärgehälter bei dem Appellationsgerichte in Königsberg ein, die seit 17 Jahren eine Veränderung nicht er⸗ fahren. 85
Reg.⸗Kommissar Geheimer Gber⸗Justizrath Dr. Falk gab die Versicherung, daß sich der Vorredner in seinen Erwartungen einer baldigen Aufbesserung von Seiten der Regierung nicht getäuscht habe. “
Zu Titel 15 (Appellationsgerichtsvof in Cöln und rhei⸗ nische Landgerichte) beantragt Abg. Kratz:
Die Königliche Staatsregierung wird aufgefordert: baldmöglichst den beiden Häusern des Landtags einen Gesetzentwurf vorzulegen, wodurch angeordnet wird, daß das Aufsteigen der Richter bei den rheinischen Landgerichten in eine höhere Gehaltsklasse in nämlicher Weise erfolge, wie dies in den Landestheilen, in denen die Verord⸗ nung vom 2. Januar 1849 Gesetzeskraft hat, der Fall ist, nämlich durch den ganzen Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln hin⸗ durch und lediglich nach ihrer Anciennetät als Richter ohne Rücksicht auf ihren Rang als Rath oder als Assessor.
Der Antrag wurde angenommen.
Zu Titel 27 (Gerichte erster Instanz in den Landestheilen, in denen die Verordnung vom 2. Januar 1849 Gesetzeskraft hat) lagen folgende Anträge vor:
1. Von den Kommissarien des Hauses: Zu Tit. 27 Nr. 1 der Ausgaben: 8 die Königliche Staatsregierung aufzufordern, das Aufrücken der Kreisgerichtsdirektoren in hoͤhere Gehälter auch von der Anciennetät abhängig zu machen.
Zu Titel 27 Nr. 2 der Ausgaben: ddie Königliche Staatsregierung nochmals dringend aufzufordern, die Anordnung zu treffen, daß auch bei den fünf Stadtgerichten das Aufsteigen der Richter im Gehalte lediglich durch das Dienstalter be⸗ stimmt und nicht durch den erlangten Charakter als Rath bedingt
werde.
Zu den Titeln 27, 30, 33, 36 und 39 der Ausgaben:
die Königliche Staatsregierung nochmals dringend zu ersuchen, bald⸗ möglichst die Justizbeamtenstellen derselben Kategorien in allen Theilen des Staates gleichmäßig zu dotiren und dabei auf eine dem Bedürf⸗ niß entsprechende Erhöhung des Einkommens der zu gering besoldeten Stellen, insbesondere der Richter erster Instanz, Bedacht zu nehmen.
II. Von den Abgg. Lasker und von Rönne:
die Königliche Staatsregierung aufzufordern: auf eine Justizorgani⸗ sation Bedacht zu nehmen, welche gestattet, die Justizbeamtenstellen derselben Kategorie in allen Theilen des Staates gleichmäßig zu dotiren und eine dem Bedürfniß entsprechende Erhöhung des Einkommens der Richter vorzunehmen.
Bei der Debatte hierüber betheiligten sich die Abgeordneten Windthorst (Meppen), Windthorst (Lüdinghausen), Lampugnani, Lasker und Koch.
Bei der Abstimmung wurden die Anträge zu 1 und 2 und der der Abgg. Lasker und von Rönne angenommen und der zu Tit. 27, 30 u. ff. abgelehnt.
Zu Pos. 2 desselben Artikels brachte der Abg. Wierzbinski den Umstand zur Sprache, daß die polnischen Richter von den Anstellungen in der Provinz Posen ausgeschlossen seien. Der ZJustiz⸗Minister Dr. Leonhardt erklärte, daß er im Prin⸗ - den Ausschluß der Richter polnischer Nationalität nicht an⸗
enne.
Bei Pos. 6 (Gerichtskassen⸗Beamten) machte der Abg. Lesse darauf aufmerksam, daß die Gerichtskassen⸗Beamten schlechter gestellt sind, als die der Verwaltung, und eine Gleichstellung des Salarien⸗ und Deposital⸗Rendanten wünschenswerth sei.
Derselbe Abgeordnete konstatirte bei Position 8, daß die Regierung seinen vorjährigen Wünschen entsprochen und den Gerichts⸗Sekretären die beanspruchten Gehaltszulagen als Dol⸗ metscher gewährt habe.
8 Ein Antrag auf Vertagung wurde abgelehnt.
Bei Titel 36, Position 5, machte der Abgeordnete Klein darauf aufmerksam, daß die den Amtsgerichts⸗Sekretären für Gehülfen und Schreiber gewährten Zulagen noch nicht den früheren Berechtigungen der Betreffenden entsprächen.
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„Bei Tit. 37, Pos. 4, behauptete der Abgeordnete Schröder dSng ns. daß 2 de ausgesetzte Entschädigung für ehe
eswig⸗ holste ialrich h . g⸗ holsteinische Patrimonialrichter keine ge Der Regierungs⸗Kommissar Falk erklärte, daß diese Richter durch Verordnung vom Juli 1857 den de. das dieß pücrer
monialrichtern glei S gegen 4; Uhr. gleichgestellt worden seien. Schluß der Sitzung
— Nach den beim Oberkommant — cine ei — . beim nando der Marine eingegan⸗ hee hee ist S. M. Dampfkanonenboot »Delphin⸗ mber cr. von Sulina nach Konstantin h
Danzig, 1. Dezember. (Westpr. Ztg.) Sr. Maj. Marine⸗ Transportdampfer »Rhein« ist von TghS dier en . fen und hat an die Königliche Werft gelegt.
Waldeck. Arolsen, 29. November. In der gestrigen Sitzung des Landtags der Fürstenthümer Wdeh 1 mont wurde die Berathung uͤber den Etat auf die Jahre 1869, 1870 und 1871 fortgesetzt. Der Ausschußantrag ging auf An⸗ nahme der Kapitel 7 bis 11 einschließlich und darauf, zu Ka⸗ pitel 8. Titel 1. B. statt ⸗Gymnasium« »höhere Lehranstalt« zu setzen. Der Landes⸗Direktor erklärte sich mit der beantragten Fassung einverstanden und wurde darauf der Antrag zum sictsd esee erhoben.
Zu dem Finanzgesetz stellte der Präside b d6 Vntags⸗ zgesetz st Präsident Abg. Gleisner
Die Ständeversammlung wolle den Herrn Landes⸗Dir er⸗ suchen, dahin zu wirken, daß die Wort⸗ im Eingang be cgnorr r Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen auf Grund des mit Waldeck⸗Pyrmont am 18. Juli 1867 abgeschlossenen Vertrages, mit Zustimmung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Waldeck und Pyrmont, sowie des Landtages der Fürstenthümer, auf den Antrag G Eö was folgt:
»auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministeri 4 und die Worte im §. Sr ö
»Unser Finanz⸗Minister ist mit Ausführung dieses Gesetz 3 beauftragt«⸗ in Wegfall kommen, da sie mit dem Vertrage vom 18. Juli 1867, insbesondere mit dessen Artikel 5 nicht übereinstimmen.
Die Ständeversammlung wolle ferner die Erklärung abgeben, daß sie, auch wenn jene Worte nicht in Wegfall kommen sollten, in dem Landesdirektorium die Behörde sehe, welche bei Ausführung des Finanz⸗ gesetzes die Verantwortung zu tragen habe.
An der Debatte betheiligten sich die Abgeordneten Cuntze, Schumann, Windel und Schäffer, sowie der Landes⸗Direktor von Flottwell. Letzterer bestritt den Antrag in materieller Be⸗ ziehung. Er hob insbesondere bervor, daß nach Inhalt des be⸗ regten Accessionsvertrags Preußen die gesammten Landescimnnah⸗ men zu beziehen und die sämmtlichen Landesausgaben zu be⸗ streiten habe, daß der eventuell zur Landesverwaltung erfor derliche Zuschuß aus preußischen Staatsmitteln zu gewähren, der waldecksche Etat von dem preußischen daher nicht wohl zu trennen, vielmehr nothwendigerweise ein Theil des preußischen Budgets, also immer die Mitwirkung des preußischen Staats⸗ resp. Finanz⸗Ministeriums und des preußischen Landtags nöthig sei.
Die Annahme des Finanzgesetzes wurde hierauf von der Kammer zum Beschluß erhoben, desgleichen der von dem Abg. Gleisner eingebrachte Antrag.
— Der von dem Landtage angenommene Etat der Fürsten⸗ thümer für die Jahre 1869, 1870, 1871 schließt in Einnahme und Ausgabe pro 1869 mit 243,369 Thlr., pro 1870 mit 241,139 Thlr., pro 1871 mit 240,996 Thlr. Die Verminderung der Ausgaben in den Jahren 1870 und 1871 beruht lediglich auf dem geringeren Bedarf für die Verzinsung der Staats schulden. Bei der Verwaltung des Innern steigert sich in den Jahren 1870 und 1871 der Aufwand für die Straßenbauten; die übrigen Ausgaben sind in allen drei Jahren dieselben. Bei den Einnahmen sind die Steuern pro 1870 und 1871 um einen unerheblichen Betrag höher, die Einnahmen von Kapital⸗ forderungen dagegen etwas geringer angenommen worden, als im Vorjahre; die der Minderausgabe entsprechenden Mindereinnahme liegt hauptsächlich in den zurückzuzahlenden Aktivkapitalien. Die übrigen Einnahmen sind für alle drei Jahre gleich. Von den Einnahmen decken (1869) die Steuern 86,800. Thlr. oder 36 pCt., und zwar die Grundsteuer 41,500 Thlr., die Klassensteuer 32,500 Thlr., die Gewerbesteuer 10,800 Thlr., die Hundesteuer 2000 Thlr.; die Sporteln 42,490 Thlr. oder 18 pCt., die Zinsen der Kapitalforderungen 22,213 Thlr. oder 9,4 pCt., die zurückgezahlten Aktivkapitalien 7000 Thlr. oder 3 pCt. u. s. w. die preußische Staatskasse zahlt nach Bedürfniß bis 58,665 Thlr. zu. Die Hauptausgaben sind (1869): Obere Lan⸗ desverwaltung 15,300 Thlr., Pensionen und Wartegelder 12,232 Thlr., Matrikularbeiträge für den Norddeutschen Bund 17,885 Thl., Inneres 46,441 Thlr. (davon 15,694 Thlr., zu Straßenbauten),