das damit übereinstimmende Rad weiß in roth hat. Siegeln vorhandenen Wappentypen.
gen wollen
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Quer getheilt. Oben: wachsender, gekrönter Adler, schwarz
in weiß. Unten: geviert, gold und roth. Helm: Wulst, gold
und roth, wachsende Jungfrau, Rock, Pauschärmel und das mit goldner und rother Straußfeder besteckte Barett, je von gold und roth geviert, vor sich einen grünen Kranz haltend. Helmdecken: gold und roth. Schildhalter: zwei Engel in lanate S „Das ältere Wappen bestand blos aus der je igen unteren Hälfte des Wappenschildes; der Wappenbrief ö Carl V. von 1528, zu dessen Andenken die Stadt später zahlreiche goldne Schaumünzen präͤgen ließ, fügte die obere Hälfte und den Helm hinzu. Die angegebenen Schildhalter befinden sich neben dem älteren Wappenschilde auf dem Relief aus dem XV. Jahrhun⸗ 18 8 Eisgange der 111314““ zu Hildesheim.
nere Wappen an der Rathsapothe b gedene bnen hsapotheke daselbst zeigt zwei
as gevierte Schild ist eine Verdoppelung des bischöflichen welches aus einem gold und roth hochgetheilten Scüch leshen⸗ Letzteres verdankt ohne Zweifel, wie so viele ähnliche Stifts⸗ wappen, seinen Ursprung einer zweifarbigen Kirchenfahne.
Die städtischen Farben sind gelb und roth— Der Wahl⸗
spruch derselben lautet: Ha pacem domino in diebus nostris!
“ X. Emden.
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jccücöcgäds sancn ncna Mühcʒc ʒichcccd ornnarvvrhc
———
———
In der unteren Hälfte: rothe bezinnte Mauer mit drei Scharten;, Schild erfuß: blaue Wellen. In der oberen: wach⸗ sende Harpyie, gold in schwarz. Ueber dem Schilde: die Kaiser⸗ krone. Schildhalter: Zwei fliegende Genien.
Das ältere wappenlose Siegel der Stadt enthält die beiden Stadtheiligen Cosmas und Damianus, die von der Stadt
erzbischöflich Mainzische das
Das Rad im städtischen Wappen ist wahrscheinlich älter aals das des bischöflichen und einer der ältesten in städtischen
Man hat es neuerlich nit der Stiftung der St. Katharinenkirche in Beziehung brin⸗
unter der hamburgischen Herrschaft geschlagenen Münzen haben als Wappen einen Löwen. Das - Wappen 1Iböbö stehend blasonnirt, der Stadt durch einen Wappenbrief Kaiser Maximilian I. vom 10. August 1495 verliehen. Die beiden
childhalter finden sich jedoch erst auf einer Medaille der Stadt
von 1714. Die Harpyie bildet das Geschlechtswappen der Fürsten von Ostfriesland, in deren Wappen sie 1 Tinkturen, aber mit vier goldenen Spornrädern 1] 5 öö“ Die Kaiserliche Krone ist e enzeichen, welches ebenso die Stadt Amste üb ihrem Wapbenschib führt. Fän. Fber Die Farben der Stadt sind die der Emsiger Flagge, deren sich alle an der Ems belegenen Häfen bedienten: blau ath⸗gelb.
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◻ 0 X M.
Quergetheilt; oben: drei Thürme, wachsend, mit K worauf Knöpfe, mit Thüren und Fentenn veigt Kuphen unten: Löwe, gold in roth. — Helm: Wulst, roth und clh Goldenes gekröntes (Mönchs⸗Majuskel⸗) G. Helmdecken: wn “ Seil und gold. 5 as Schild des Stadtwappens ist offenbar eine allmäbl— entstellte Zeichnung des Wappenbildes so vieler Seümnähli Landes: des bethürmten Stadtthors, unter welchem oder in dessen Thore der Löwe des landesherrlichen Wappenschildes hier der eine der beiden des braunschweigischen Wappens, dessen Tinkun⸗ ren beibehalten sind. — Das G des Helms ist der Anfange buchstabe des Stadtnamens. Fast alle Städte dieser Gegend führen als Helmzeichen ihres Wappens den gekrönten Anfangz. buchstaben ihres Namens, so: Münden, Eimbeck, Nordheim,
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Duderstadt, Uslar, Osterode und Gandersheim; le Unterschiede von Göttingen, ein Monchs⸗Mi nus 1ee allen diesen Städten war und ist es gebräuchlich, statt des größe⸗ ren, vollständigen Wappens ein kleines zu gebrauchen, welches blos jenen, in ein Wappenschild gesetzten Buchstaben enthaͤl das dann auch bei denen derselben, welche das Münzrecht aus⸗ übten, den wesentlichsten oder ausschließlichen Typus ihrer Münzen bildet. Durch diesen Gebrauch scheint das Städtchen 1s aic ge genlg es sein Wappen gekommen zu sein, denn ch jetzt nur noch ein Schi it dem hieri Antiquaschrift 11“ H. 8 8 16
Der Boden und die landwirthschaftlichen b nisse des preußischen Staates. (S. die Bes. Beilage zu Nr. 276 d. Bl.) I Das zweite Hauptstück des von uns für diesen Artikel
Verhält⸗
benutzten Werkes *) umfaßt die Agrarverfassung und
Landesgesetzgebun nach Entwickelung u — G b nd Ergeb⸗ nissen. Der erste Abschnitt bespricht die Flureintheilung und gutsherrlichen Verhältnisse. Das zweite Hauptstück zeigt in seinem ersten Abschnitte, von welchen Grundbedingungen die Agrarverfassung Preufens aus⸗ Egangen ist und welche Gestalt sie bis zum Einschreiten der Segh h h zur Regelung der ländlichen Verhältnisse um is 2 usgang des vorigen Jahrhunderts gewonnen hat, während ie folgenden Abschnitte nachweisen, auf welche Weise und mit welchem Erfolge die Landeskultur⸗Gesetzgebung die Schranken wirthschaftlicher Benutzung des Bodens und persönlicher Frei⸗ Landbauers gelöst hat, in denen Herkommen und Recht ebvö Entfaltung der nationalen Kräfte einengten. Ein etzter Abschnitt stellt dar, wie sich gegenwärtig nach Beseitigung 889 8ST1161““ Fenmyüness freier Verfügung die Verthei⸗ des Grund und Bodens und die b dasgndg lüeßde s und die Besitzrechte an demselben unächst geht der Verfasser in dem ersten Abschnitte auf 28 Entwickelungsgang der Agrarverfastund unter schonpelaem besichtspunkte ein, einerseits dem der Form der Besiedelung, der Dorfanlage und der Flureintheilung und den daraus fol⸗ “ nachbarlichen Beziehungen und Beschränkungen der Grundstücke — und andererseits dem der gutsherrlich⸗bäuerlichen Verhältnisse, d. h. der persönlichen Rechte und Pflichten der Gutsherren wie der bäuerlichen Wirthe, ihrer dauernden und regelmäßigen an das Grundstück geknüpften Forderungen und entsprechenden laufenden Lasten und Dienstleistungen, sowie der mehr oder minder großen Beschränkungen der persönlichen Frei⸗ heit, die an den bäuerlichen Besitz geknüpft waren.
*) Der Boden und die landwirtl t Verhältnis 8
16 ’ rthschaftlichen Verhältnisse des preußischen Staats. Nach dem Gebietsumfange von 1866. 1- Auf⸗ trage Ihrer Excellenzen der Minister der Finanzen und für die land⸗ wirthschaftlichen Angelegenheiten, unter Benutzung amtlicher Quellen
Der Spruch der städtischen Münzen lautete: Da pacem Domino.
dargestellt von August Meitz Ir S 8*n „ Berlin, 1868. G ö Dr. phil., Koͤnigl. Regierungs⸗Rath.
illt hiernach der Abschnitt in zwei Abtheilungen,
von ebne die Befiedeung und Flureinthei⸗ dü. die zweite die gutsherrlich⸗bäuerlichen Verhält⸗ 11e- behandelt. Beide Abtheilungen haben einen vorzugsweise n; Ursch beschreibenden Charakter. Es wird an kartographisch bistgestellten Beispielen die Entwickelung der Flurverfassung, ie sie sich am Ende des vorigen Jahrhunderts in ihren Haupt⸗ neftaltungen ausbildete) gezeigt, und dieselbe theils aus den Mark⸗ gestofsenschaften, theils aus den Kolonisationen der Slavenländer farch flämische, fränkische und andere deutsche bäuerliche Ein⸗ anderer in eingehenden geschichtlichen Nachweisen hergeleitet. Aehnlich werden die Reallasten und die persönlichen Abhängig⸗ keitsverhältnisse behandelt. Es tritt dadurch für den Ausgang des verflossenen Jahrhunderts das Bild der ungünstigen, durch viele Hindernisse gehemmten Benutzung des Grund und Bodens und der nachtheiligen Lage sowohl der bäuerlichen Bevölkerung, als auch in vieler Beziehung, trotz ihrer bevorzugten Stellung der wirthschaftenden Gutsherren, scharf hervor. Manches Volks⸗ thümliche und unter anderen Bedingungen Gute hatte sich in Ulebel umgewandelt. Das Staatswesen war einer Reform früͤher nicht gewachsen. Die Entwickelung stand bis in die letzten Dezennien des vorigen Jahrhunderts still und die wirthschaft⸗ lichen Zustände aller Betheiligten fanden sich in starkem Gegen⸗ satze zu den Anschauungen und Bedürfnissen der in andern Le⸗ benskreisen inzwischen von der Nation errungenen Bildungsstufe.
Diesem Mißverhältnisse wußte die Fürsorge Friedrichs II. durch Schöpfungen zu begegnen, in denen er der geistige Ur⸗ heber der preußischen Landeskultur⸗Gesetzgebun wurde. Seine ersten Schritte gingen auf Vorschriften für fang der ge⸗ meinschaftlichen Ländereien, Aufhebung oder Beschränkung der Hutungs⸗ und Feldgemeinschaft und wirthschaftliche Zusammen⸗ legung der Grundstücke. Dann erließ er Anordnungen zur Minderung oder wenigstens Erleichterung der Lasten durch ge⸗ naue Feststellung und Begrenzung des Umfanges. Ebenso sprach er auch die Zulässigkeit der Veräußerung von Trenn⸗ stücken der Landgüter unter den Gesichtspunkten der Förderung der Landeskultur aus. Endlich trat er mit einer großartigen Meliorationsthätigkeit auf und erließ das erste Vorfluths⸗ Edikt. In diesen Hauptrichtungen hat sich seitdem die Landes⸗ kultur⸗Gesetzgebung bewegt. — Friedrich Wilhelm III. ging auf dem betretenen Wege weiter. Der Aufhebung der persönlichen Unterthänigkeit folgte, sobald die drängendste Organisationsarbeit auf anderen Gebieten für die weitere Durchführung der Gemeinheitstheilungen und gutsherrlich⸗ bäuerlichen Auseinandersetzungen Raum ließ, das Landes⸗ kulturedikt und das Regulirungsedikt vom 14. September 1811, bald darauf die im Sinne der Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung Friedrichs II. fortgebildete Verordnung vom 20. Juni 1817 wegen Organisation der Auseinandersetzungs⸗Behörden und die Gemeinheitstheilungs⸗ und Reallastenablösungs⸗(Ordnung vom 7. Juni 1821. Diese Gesetzgebung ist durch die umfassenden Bestimmungen vom 2. März 1850 über die Ablösung der Reallasten und über die Beseitigung verschiedener bis dahin nicht ablöslicher Grundgerechtigkeiten zum Abschluß gebracht worden. — Man kann sagen, daß es in den letzten 50 Jahren gelungen ist, die Bodennutzung durch Aufhebung ihrer Be⸗ schränkungen, zweckmäßigere Arrondirung und Ent⸗ und Be⸗ wässerungen erheblich zu fördern, alle unfreiwilligen Beziehun⸗ En in den bäuerlichen Verhältnissen gänzlich zu lösen und jedem
rundbesitzer volle Verfügung über seine Person, über seine Zeit und uͤber sein Grundstück zu geben.
Der zweite Abschnitt behandelt die Gemeinheitstheilun⸗ gen, Zusammenlegungen, Regulirungen und Real⸗ lastenablösungen im Einzelnen. Zunächst wird die Geschichte dieser Gesetzgebung seit Friedrich dem Großen, der Inhalt der ersten Erlasse und die Einwirkung Thaers dargethan, und darauf der formale und materielle Rechtsstoff der geltenden Vorschriften zugänglich gemacht. Der Verfasser beginnt mit dem Ver⸗ fahren in Auseinandersetzungssachen und faßt die wichtigsten Gesichtspunkte unter besondere Titel zusammen. So: Die Organisation der Behörden, wobei die Einrichtung und Zusammensetzung der Generalkommission beschrieben wird, ferner: die Einleitung des Verfahrens, wobei die Rechte und Pflichten der Betheiligten und ihre Fachlegitimation behandelt werden, dann: die Werthermittelung, wobei die Bonitirung und Messung des Bodens, der Ausspruch von Schiedsrichtern zur Sprache kommt, ferner die Bearbeitung des Auseinandersetzungs⸗ planes, welcher auf Reallastenablösungen und andere Momente Rücksicht zu nehmen hat, demnächst die Ausführung, wobei die Form derselben angegeben wird, und schließlich die Kosten, welche von allen Theilnehmern nach Verhältniß des Vortheils zu tragen sind, der ihnen aus der Auseinandersetzung erwächst wo decer nicht ermittelt ist, kommt dafür der Werth der Theil⸗ nehmungsrechte in Betracht.
8 88 1 ( „ 3 hejtS⸗ Die materiellen Bestimmungen ber die Gemeinheits
theilungen und Zusammenlegungen stellt der Verfasser unter folgenden Gesichtspunkten zusammen: 1) Begriff der Ge⸗ meinheitstheilung, wonach oberster Grundsatz ist, daß die bezüg⸗ liche Gesetzgebung nicht auf Theilung des gemeinschaftlichen Eigenthums als solchen, sondern nur der Gemeinheiten, d. h. der in bestimmter Art bisher gemeinschaftlich be⸗ nutzten ländlichen Grundstücke gerichtet ist; 2) die Provokation, bei welcher die Bestimmung maßgebend ist, daß auf Z“ anzutragen jeder Betheiligte befugt ist und daß diese Befugniß weder durch Willens⸗ erklärung noch Verträge, noch Verjährung erlöschen kann, 3) die Bestimmungen über die Theilungsrechte, wobei die geltenden allgemeinen Grundsätze, so wie die subsidiären Be⸗ stimmungen in Betreff der Gemeindeweiden, des Plaggen⸗, Heide⸗- und Bültenhiebs, der Forstservitute, der Nutzung von Schilf, Binsen, Rohr ꝛc., der Berechtigung zur Graͤserei oder zum Krauten oder zum Nachrechen und der Fischereiberechti⸗ gungen dargelegt werden; 4) die Theilungsgrundsätze, welchen sich Berechtigte und Verpflichtete zu unterwerfen haben); schließ⸗ lich 5) die Wirkung der Auseinandersetzung, namentlich das Ein⸗ treten der Land⸗ oder Rentenabfindung als ein Surrogat der früheren Rechte.
Die Vorschriften über die Eigenthumsr egulirungen und Reallastenablösungen leitet der Verfasser zunächst durch eine geschichtliche und rechtliche Auseinandersetzung, bezüg⸗ lich der diese Angelegenheit betreffenden gesetzlichen Anordnungen ein. Hiernach bezeichnet er als Hauptgesichtspunkte der Real⸗ ablösungs⸗Gesetzgebung: 1) Die Herstellung vollen Eigenthums; derjenige, welcher das Grundstück zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes vom 9. Oktober 1848 aus eigenem Rechte besaß, wird als rechtmäßiger Besitzer vermuthet, dieser Anspruch kann nur durch Urkunden entkräftet werden, jedoch sind nach dem Gesetze vom 16. März 1857 alle Ansprüche verfallen, welche nicht bis zum 31. Dezember 1858 zur Anmeldung gelangten, 2) die unent⸗ geltlich aufgehobenen Reallasten, wobei auf die Wichtigkeit hin⸗ gewiesen wird, welche für das Ablösungsverfahren die Juris⸗ diktions⸗ und die gewerblichen Abgaben erlangten; 3) die Renti⸗ fizirung der nicht aufgehobenenen Reallasten, wobei die ver⸗ schiedenen Grundsätze für die Rentifizirung der Dienste, der festen Abgaben in Körnern, der festen nicht in Körnern beste⸗ henden Naturalabgaben, des Naturalfruchtzehnts, der Besitz⸗ veränderungsabgaben, der Geldabgaben und aller anderen Ab⸗ gaben und Leistungen angegeben werden, endlich 89 die Renten⸗ ablösung, wobei ausgeführt wird, in welcher Weise dieselbe so⸗ wohl baar, wie durch Vermittelung der Königlichen Renten⸗ banken zu bewirken ist.
Zum Nachweise der Erfolge der Agrargesetzgebung werden Uebersichten über die Resultate der von den Auseinander⸗ setzungs⸗Behörden ausgeführten Regulirungen, Ablösungen und Gemeinheitstheilungen gegeben, welche die Zahl der regulirten Eigenthümer, die Fläche ihrer Grundstücke, die Zahl der übrigen Dienst⸗ und Abgabenpflichtigen, welche abgelöst haben, die Zahl der aufgehobenenen Spann⸗ und Handdiensttage, die Höhe der Entschädigung an Kapital, Geldrente, Roggenrente und Land u. s. w. angeben. b
Im dritten Abschnitte wird das Landesmeliorations⸗ wesen und seine Erfolge einer Besprechung unterworfen. Das Landesmeliorationswesen hat Urbarmachungen bisher un⸗
enügend benutzter Ländereien, Eindeichungen überschwemmter Fluß⸗, Haff⸗ oder Meeresniederungen, Ent⸗ und Bewässerungen deren bedürftiger Terrainlagen, Bewaldungen kahler Berge oder Sandflächen, Befestigung von Dünen und ähnliche Kulturar⸗ beiten zum Gegenstande. Der Verfasser giebt zunächst einen geschichtlichen, die großartigen Unternehmungen des großen Kur⸗ fürsten, Friedrich Wilhelm J. und Friedrich II. charakterisiren⸗ den Ueberblick über das Meliorationswesen und die gesetzlichen Bestimmungen, welche sich auf dasselbe beziehen. — Nach einer sich hieran schließenben Uebersicht über die Erfolge, welche durch das Meliorationswesen erzielt worden sind, besitzt Preußen in seinen alten Provinzen 359 Deich⸗ und Meliorationsverbände mit einer Meliorationsfläche von 2,926,922 Morgen (oder ungefähr 132 Meilen, d. h. 27 pCt. des gesammten Staatsgebietes) und beträgt das hierzu aufgewendete Baukapital 15,945,931 Thaler. Zur Beschaffung desselben wurden außer den Beiträ⸗ gen der Betheiligten angeliehen : 2/760,195 Thlr., durch Ausgabe von Obligationen au porteur 4,476,850 Thlr., und durch Kontra⸗ hirung von Privatschulden 4,674,850 Thlr. Hiervon wurden bis Ende 1866 getilgt vom Staatsanlehen 381,362 Thlr., von den Obligationen au “ 271,865 Thlr. und von den Privat⸗
670,542 Thlr.
ö. ketecn Abschnitten, welche die Dismembra⸗ tions⸗Gesetzgebung und ihre Wirkung, sowie das Grundeigenthum nach Umfang, Besitzstand und po⸗ litischen Rechten betreffen, gedenken wir bei ihrer großen Wichtigkeit später besondere Artikel zu widmen.