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laut geworden ist, die gegen diese Zusammenziehung sich aus⸗ gesprochen hat. Man würde in der Provinz Hessen, wenn man diese Maßregel in dem Lichte auffaßte, wie die Herren Opponenten sie darzustellen versucht, sicherlich die Stimme da⸗ gegen erhoben haben; man hat sich aber überzeugt, daß die⸗ selbe auf einer tiefinnern Nothwendigkeit beruht, man ist ihr mit Vertrauen entgegengekommen. Meine Herren, vergegen⸗ wärtigen Sie sich die Situation in Hessen und fassen Sie ins Auge, was die Staatsregierung mit der jetzigen Maßregel will und wollen kann. Hessen, ein Land, in welchem anfänglich die Reformation in allen seinen Theilen gleichmäßg zur Ausführung kam, welches nach den Grundlagen seines reformatorischen Bestandes nicht der Gefahr ausgesetzt zu sein schien, in eine Spaltung der beiden evangelischen Konfessionen zu verfallen, ist den⸗ noch durch die spätere historische Entwickelung in diese Spal⸗ tung hineingetreten, eine Spaltung, die zu gleicher Zeit mit politischen Begebenheiten, mit Landestheilungen, im Zusammen⸗ hange stand. Jetzt ist der Moment eingetreten, daß diese früher politisch getrennten Theile des Landes Hessen wieder unter Einem Gouvernement, unter dem preußischen, vereinigt sind. Es ist die Möglichkeit damit gegeben, daß ein gemeinsames Streben nach gemeinsamen Zielen für diese früher getrennten Theile eintreten kann, und ich konstatire es nochmals mit Freuden, daß in diesen früher getrennten Theilen ungeachtet der konfessionellen Verschiedenheiten, die sich ausgebildet haben, dennoch eine große Summe von gemeinsamem Bestande und ein Verlangen ist, daß diese Spaltung zu einer höheren Einheit sich vereinige. Der Gedanke einer Einigung der Konfessionen im Kirchenregiment ist in Hessen auch nicht neu. In Cassel hat das Konsistorium, ob⸗ wohl es über eine große Majorität von Reformirten das Kirchen⸗ regiment zu üben hat, dennoch auch einen Theil von lutherischen Glaubensverwandten in seinem Bezirk, ebenso in Marburg. In Marburg ist der überwiegende Theil des Konsistorialbezirks von Lutherischen bewohnt, der kleinere Theil, aber ein immer⸗ hin ansehnlicher Theil, von Reformirten; und in diesen beiden Konsistorien ist daher von ihrer ersten Gründung im Jahre 1821 an eine Gemeinschaft der beiden evangelischen Konfessionen im Kirchenregimente herkömmlich und ausgesprochen gewesen. Was nun die Union in Hanau anbelangt, so liegt es ja der Königlichen Staatsregierung am Allerentferntesten und muß es ihr am Allerentferntesten liegen, diesem Stande der kirchlichen Verfassungsbildung Eintrag thun zu wollen. Wir haben das Gedächtmniß der Union im vorigen Jahre nicht nur allhier, in den alten und in den westlichen Provinzen des Landes, wir haben es auch in Nassau, und ebenso in Hanau gefeiert, und die Staatsregierung ist mit Freuden darauf eingegangen, hat mit Freuden sich dazu bekannt, zu diesem großen kirchengeschicht⸗ lichen Ereignisse, von ganzem Herzen ihre Mitwirkung eintreten lassen. Wie sollte die Staatsregierung, die es gebilligt und sich darüber gefreut hat, daß das Konsistorium in Wiesbaden bei dem Antritte seines Amtes in einer öffentlichen Proklamation den bestimmten Willen und die bestimmte Erkenntniß ihrer Pflicht aussprach, die dort bestehende Union aufrecht zu erhalten, wie sollte diese selbe Staatsregierung darauf ausgehen können und wollen, in dem hanauer Bezirk, wo die Union in gleich rechtmäßiger Weise eingeführt ist und besteht, eine Gegenwir⸗ kung üben zu wollen! Ich muß auch diese Voraussetzung, wenn sie gehegt werden sollte, als eine unrichtige Insinuation zurück⸗ weisen. Aber, meine Herren, ich habe an einer andern Stelle schon gesagt und sagen müssen, daß die Königliche Staatsregierung nicht Herr des Glaubens ist und nicht den Konfessionsstand der Länder, in deren Besitz sie gekommen ist, nach ihrem Willen und Belieben umgestalten kann. Wenn in Hannover — und so liegen die Sachen in Hannover — die dort bestehende Kirchen⸗ ordnung das evangelisch⸗lutherische Bekenntniß als das Funda⸗ ment der dortigen Kirche ausspricht, wenn die Mitglieder der Konsistorien nach bestehender Ordnung verpflichtet sind, schriftlich zu bezeugen, daß sie auf diesem Bekenntnisse stehen, wenn für die Landessynode, die in Aussicht steht, in der von der Vorsynode entworfenen und von der Landes⸗ vertretung genehmigten Kirchenordnung ausdrücklich steht, daß die Mitglieder der Landessynode sich zu dem evangelisch⸗luthe⸗ rischen Bekenntniß bekennen sollen beim Eintritt in die Synode — ich sage, wenn das der objektive Rechtszustand des Landes Hannover ist, was sollte man von einer Staatsregierung den⸗ ken, die auf diesem gegebenen, ihr überkommenen Rechtszustande etwas Anderes verfolgen könnte, als diesem Rechtszustande seine volle Gerechtigkeit und seine volle freie Entwickelung und Aus⸗ gestaltung zu gewähren. Sie haben, meine Herren, aus einem Munde — obwohl es vielleicht nicht parlamentarisch ist, darauf hinzuweisen —, aber Sie haben in öffentlichen Bekanntmachun⸗ gen, deren Autorität Sie respektiren werden, gelesen und viele
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von Ihnen vielleicht gehört, daß die preußische Regierung n der Union auf das Innigste verbunden ist, daß nl nichts lieber ist und nichts werther sein kann, als w ühr die evangelische Union gesunde Fortschritte macht. An haben aber auch zu derselben Zeit und bei derselde⸗ Gelegenheit die ebenso bestimmte Erklärung vernommen daß es fern liegt von der Königlichen Staatsregierung fnn liegt von den Orgaͤnen, die nach dem Willen Sr. Majestät n Königs zu handeln haben, diese Ziele in eigenmächtiger Wen gegen den Willen und gegen die freie Selbstbestimmung „. Betheiligten zu verfolgen. Gewiß, meine Herren, ist das ter wünschenswerther Zustand — und ich muß auch darauf weitn eingehen —, daß für die verschiedenen Theile des preußische Landes nicht eine einheitliche oberste evangelische Kirchenbehörn besteht; und wenn auf die Zwiespältigkeit zwischen der Stellung des Ober⸗Kirchenrathes für die alten Provinzen des Landes anl der Stellung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten für die neuerworbenen Provinzen hingewiesen ist, so ist das eine Zwiespältigkeit, von der ich nur von ganzem Herzen wün— schen kann, sie so bald wie irgend möglich überwunden zu sehen. Aber, meine Herren, der Akt, durch welchen die neuerworbenen Provinzen der Krone Preußen und dem alten Bestande des Landes einverleibt worden sind, ist ein politische gewesen; die Kirchen dieser Länder haben nun und nimmer⸗ mehr von vorn herein — entschuldigen Sie, daß ich den Auz⸗ druck gebrauche — für Eroberungen und als eroberte angese gebr ür L eangesehen werden können. Die Kirche hat gerade nach dem Prinzip des Art. 15 auch in diesen neuen Landen als eine selbstständige Gliederung angesehen werden müssen, soweit sie eine solche schon unter dem früheren Gouvernement empfangen hatte. Das war geschehen, wie ich wiederhole, in Hannover, und zwar für die lutherische Kirche in Hannover bis zu dem Grade, daß der Königlichen Staatsregierung gar nichts Anderes übrig blich, als einfach und gewissenhaft das auszuführen, was das vorgefundene Staats⸗ und Kirchengesetz verordnete; da⸗ gegen hat die Königliche Staatsregierung nichts der Act vorgefunden in Schleswig⸗Holstein, in Nassau und in Hessen, oder was davon vorhanden gewesen ist in Hessen, doch nur in den allerdürftigsten Anfängen, die keineswegs das sichere Fun⸗ dament für ein unmittelbares praktisches Fortschreiten geben können. Was hat nun die Königliche Staatsregierung in diesen Gegenden gethan? Sie hat in Wiesbaden und in Lill Konsistorien eingesetzt, nicht, wie man imputirt, von der Absccht ausgehend, als ob mit der Einsetzung dieser Konsistorien oder am Ende mit der Ueberweisung an die höhere Instanz, an den Ober⸗Kirchenrath, die Freiheit und die Selbstständigkeit der Kirche abgeschlossen wäre. Ich muß diese Auffassung, wie ich siezu wiederholten Malen hier in diesem Hause zurückgewiesen habe, als nicht die meinige und als nicht die meiner Herren Amts⸗ vorgänger, auch heute zurückweisen. Es ist nicht an Dem, daß die Staatsregierung der Ansicht wäre, es sei durch die Konste⸗ tuirung des evangelischen Ober⸗Kirchenraths der Art. 15 ausge⸗ führt. Die Staatsregierung weiß sehr wohl, daß dazu noch ganz andere Dinge gehören. So wie die Staatsregierung dieses für die Gesammtheit des Landes weiß, so weiß sie d8- auch für die neuen Provinzen, daß die Konstituirung der Kon⸗ sistorien in denselben keineswegs der Abschluß der Verfassungs⸗ arbeit sein kann und sein soll, und ich habe in einer frühern Debatte hier gleichfalls ausgeführt, welche Schritte bereits geschehen sind und welche Schritte ferner zu geschehen haben, um dem Ziel näher zu kommen. Nun, meine Herren, wenn aber das als ein Wunsch aufgestellt wird — und ich nehme gar keinen Anstand, hier offen zu erklären, daß es auch mein Wunsch ist, daß eine ge⸗ meinschaftliche Organisation der evangelischen Kirche, alte und neue Provinzen zusammengefaßt, zu Stande kommen möge — wenn das der Wunsch, und ich glaube, der berechtigte Wunsch ist von Jedem, der es mit der evangelischen Kirche von ganzem Herzen aufrichtig meint und sie lieb hat, dann können wir eine solche Zukunft doch nicht durch irgend welchen gewaltsame Akt konstituiren; wir können der hannoverschen Provinzial⸗ synode, wenn sie zusammentreten wird, nicht diktiren: du soll unter den und den Bedingungen mit der übrigen evangelische Kirche des Landes dich vereinigen, wir können es nicht einma in der zur Erreichung des Zieles erforderlichen Weise den g. vinzen am Rhein und Westfalen oktroyiren, denn dor haben die Synoden bei allen Verfassungsänderungen d letztbesftimmendes Votum, und eine Verfassungsänderung, * dort in Geltung treten sollte, müßte sanktionirt werden 1n diese Synoden. Und wenn wir dies anerkennen und anerkenne müssen für diese gegliederten Theile des Landes, wäre es db unbillig, wenn wir für Hessen, für Nassau und für Schlenu Holstein sagen wollten, deshalb, weil ihr noch keine so 18 Hrgane habt, in welchen der Wille der Kirche sich in eurer n vinz aussprechen kann, deshalb steht ihr noch eben unter 68 obersten — man hat gesagt, absoluten — lrchenregimente!
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et nicht gefragt. Nein, meine Herren! Das ist nicht Meine Ansicht ist, daß die Vereinigung, die ich Herzen ersehne, zu Stande komme auf dem . Freiheit und der Selbstbestimmung, und daß chst in diesen Provinzen die Organe, die Synoden ffen werden, die im Stande seien, als Repräsentation kirchlichen Lebens in diesen Provinzen ihr Schlußvotum ine Gesammtverfassu ng der evangelischen Kirche in Preußen abzugeben. Von diesem Gesichtspunkte aus ist die Regierung vem ersten Tage ab, 3 es für sie feststand, daß diese neuen provinzen unter ihre Leitung treten würden, — ausgegangen, d von diesem selben Prinzip beherrscht, ist auch die jetzige roposition wegen des Konsistoriums in Marburg. Ich muß ez sagen, ich sehe keine Möglichkeit, mit den drei kleinen zer⸗ plitterten Konsistorien, denen, nachdem ihnen die Regierungen intzogen worden sind, an die sie sich haben anlehnen können, eine wesentliche Stütze ihres üußerlichen Bestandes fehlt, — ich ich erachte es nicht für eine Möglichkeit mit diesen Bruch⸗ leichsam, in eine große Organisation einzutreten, die den ganzen Landestheil umfassen soll. Soll die Presbyterial⸗ vrdnung aufgerichtet werden, sollen Synoden geschaffen werden, iche das Land zu repräsentiren im Stande sind, so bedarf es für die Uebergangszeit und zur Durchführung dieses Planes eines drganes, welches im Stande, die Aufgabe und die Arbeiten zu tewältigen, und das soll das Konsistorium in Marburg sein. Parum Marburg gewählt ist, habe ich bei einer frühern Ge⸗ ggenheit schon ausgesprochen. Meine Herren! Lassen wir doch jie Todten ruhen und beschäftigen uns mit den Lebenden! Penden Sie Ihre Augen auf die Männer, welche der evange⸗ lischen Fakultaͤt in Marburg angehören, und ich glaube, jeder unbefangene Mann aus Hessen wird Ihnen sagen müssen, daß diesen Männern gegenüber alle Besorgnisse und Befürchtungen, die mit so grellen Farben hier ausgesprochen worden sind, nicht gerechtfertigt sind. ch habe noch ein Wort zu sagen über die Organisation ds Volksschulwesens in Hannover und über die Stellung der Fonsistorien daselbst. Es ist in Bezug auf das Volksschulwesen in Hhannover von vielen und sehr achtbaren Seiten die be⸗ simmte Meinung und Ueberzeugung ausgesprochen worden, daß jie bestehende Organisation, nach welcher die Konsistorien die Lei⸗ fung des Volksschulwesens haben, auf einem nicht anzugreifenden Rechtsbestande beruhe, daß es sich hier um Rechte der Kirche dandle, welche ohne Mitwirkung der Kirche nicht alterirt wer⸗ jen könnten. Ich theile diese Ansicht nicht. Ich vergegenwär⸗ üige mir unsere Verfassungsurkunde, welche mit klaren und Fürren Worten ausspricht, daß die Leitung des Schulwesens dm Staate gebührt, und vergegenwärtige mir zugleich das, was die frühere hannoverische Verfassung vom Jahre 1848 ent⸗ halten hat, welche gleichfalls den Grundsatz aussprach, daß die Feaufsichtigung des Volksschulwesens auf vom Staate eingesetzte Fhörden übertragen werden solle. In Folge dieser Bestim⸗ mung der hannoverischen Verfassungsurkunde wurde verhandelt, und es kam eine wesentliche Umgestaltung der Organisation Rr Konsistorien damals zu Stande: es wurden besondere Ab⸗ chilungen für das Volksschulwesen in und bei den Konsisto⸗ tien errichtet, und man nahm an, daß durch diese Drganisation das erfüllt sei, was in der Verfassungsurkunde von 1848 vorgeschrieben ist. Das ist für die Vergangenheit uch gar nicht zu bezweifeln, und ebensowenig kann die Freiheit dr gegenwärtig für Hannover maßgebenden gesetzgebenden Ge⸗ walten angezweifelt werden, daß, wenn sie es fuͤr angemessen halten, sie diesen Bestand fortbestehen lassen können, weil diese Abthellungen für das Volksschulwesen nicht als Organe der Kirche im engeren Sinne des Wortes anzusehen, sondern weil se Behörden sind, die von der Staatsgewalt eingesetzt sind. alo der Artikel der hannoverischen Verfassungsurkunde und der Ariikel unserer Verfassungsurkunde würden nicht alterirt sein, enn man den Bestand fortdauern ließe, wie er im Augen⸗ dlck ist. Ich habe aber, als die Organisationsfrage für das Schulwesen in Hannover im Schooße des Staats⸗Ministeriums fur Sprache kam, die Ueberzeugung gehabt und bin danach petfahren, daß der Organisationsplan, der für uns in den 19 Provinzen in Bezug auf das Kirchen⸗ und Schulwesen ssteht, im Großen und Ganzen, abgesehen von der Frage nagen Verwaltung der Kirchenexterna, uͤber welche ich eine von in Vorschriften der Regierungsinstruktion abweichende Ansicht ig dem wesentlichen Bedürfnisse von Kirche und Staat ent⸗ nche, ein adaequater Ausdruck dafür sei. üG nc bin daher darauf ausgegangen und habe mich durch bef abhaften Bewegungen, welche in Hannover selbst gegen 4 Uuffassung aufgetreten sind, nicht davon abbringen lassen, r ergang des Volksschulwesens von den Konsistorien auf 8* eHannover einzurichtenden Regierungen zu vertreten, eben vut in Grunde, weil die Leitung dieses Volksschulwesens einer ichen Behörde gebührt und die Rücksicht, welche der Kirche
gebührt, auf dem Wege richtig zu erreichen ist, wie wir es in dem älteren Theil von Preußen haben, daß man Männer in die Regierung setzt, welche das kirchliche Interesse zu vertreten befähigt und Willens sind. Durch die Debatten, welche in voriger Woche hier im Hause stattgefunden haben und durch den Beschluß, der zunächst freilich nur in der Vorberathung gefaßt ist, der aber doch — ich darf es wohl annehmen — auch in der Schlußberathung wiederholt werden wird, hat aber die Lage der Dinge sich wesentlich verändert. Es sind die Voraus⸗ setzungen gefallen, auf denen mein Veränderungsplan beruht hat. Ich kann aber in dieser Frage nicht anders zu Werke gehen, als mit fortwährender Rücksichtnahme auf dasjenige, was auf dem Gebiet der politischen Administration geschaffen wird. Nun liegen in diesem Augen⸗ blicke drei Möglichkeiten vor. Die eine Möglichkeit ist: die Lei tung des Schulwesens zu lassen, wie sie im Augenblicke ist, bei den Konsistorien, bis über die politische Organisation irgend etwas Weiteres beschlossen sein wird, eine zweite Möglichkeit wäre, die Leitung des Volksschulwesens von den Konsistorien abzutrennen und sie den Landdrosteien zu übergeben, eine dritte Möglichkeit wäre, die Leitung des Volksschulwesens von den Konsistorien abzutrennen und sie im Provinzial⸗Schulkollegium zu centralisiren. Ich kann mich in diesem Augenblick und ehe es noch feststeht, welches dann der schließliche Ausgang der De⸗ batten im Hause über die politische Organisation in Hannover sein wird, über diese Frage nicht schlüssig machen. Es stehen große und sehr bedeutende Schwierigkeiten, namentlich dem Pro⸗ jekte entgegen, welches der Herr Abg. Twesten aufgestellt hat. Ich bitte Sie, zu bedenken, meine Herren, daß die Entfernung von Hannover aus, welches doch der Mittelpunkt des Schul⸗ kollegiums ist und auch des Volksschulwesens werden müßte, von da bis zur Stadt Norden sich auf 40 Meilen ausdehnt, bis Otterndorf an der Nordsee gegen 30 Meilen, die anderen Distanzen werden ungefähr 20—15 Meilen betragen. Es würde“ ferner, nach der Zahl der Volksschulen und nach der Zahl der bisher damit beschäftigten Volksschulräthe eine Zahl von 5 evangelischen und einem katholischen Schulrath erforderlich sein, und ich kann die Be⸗ sorgnisse nicht unterdrücken, daß es vielleicht doch mit großen, praktisch nicht zu überwindenden Schwierigkeiten verknüpft sein möchte, auf die hier vorgeschlagene Organisation einzugehen. Ich will mich aber nicht weiter darüber verlieren; ich betrachte diese Frage als eine offene und muß sie als eine offene Frage ansehen so lange, bis die Thatsachen feststehen, welche die poli⸗ tische Organisation der Provinz Hannover für die Zukunft bestimmen werden.
Ich glaube hiermit im Wesentlichen die Gegenstände er⸗ schöpft zu haben, die in den Reden der beiden Herren Abge⸗ ordneten, die zuletzt gesprochen haben, berührt worden sind.
— Der Handels⸗Minister, Graf von Itzenplitz, über⸗ reichte de: Gesetzentwurf, betreffend die Uebernahme der auf den Erträgnissen des Staats aus dem Cöln⸗Mindener Eisen⸗ bahn⸗Unternehmen lastenden Verpflichtungen zur Gewährung von Zinszuschüssen und Amortisationsbeträgen auf die allge⸗ meinen Staatsfonds, und leitete denselben mit folgenden Worten ein:
Meine Herren! Ich werde Sie nicht lange aufhalten. Ich habe mit Allerhöchster Genehmigung und auf Ersuchen des Herrn Finanz⸗Ministers ein Gesetz vorzulegen, welches mein Ressort berührt, aber eigentlich nicht betrifft. Es ist haupt⸗ sächlich ein Finanzgesetz. Der Herr Finanz⸗Minister hat mich ersucht, es heut noch dem Hause vorzulegen.
Unter den Mitteln, die der Herr Finanz⸗Minister bereits angekündigt hat, welche dazu dienen sollen, das Defizit zu decken aus gewissen Beständen, befinden sich auch ungefähr 2 ½ Millionen eines Garantiefonds, welche nach bestehenden Verträgen noch aufgesammelt und festgehalten wurden für die Cöln⸗Mindener Eisenbahn, namentlich für die Oberhausen⸗ Arnheimer Eisenbahn und die Cölnische Rheinbrücke. „Die Staatsregierung wünscht diese Bestände mobil machen zu können zur Deckung des Defizits, wogegen der Staat eine Garantie, die er jetzt schon hat, und wofür nur zur Deckung der Mittel dieses Quantum aufgehoben wurde, beibehält. Ich glaube, finanziell wird die Sache, wenn ich mir darüber noch ein Wort erlauben darf, kein Bedenken haben, denn wenn auch diese Aktien, die mit Genehmigung des Hauses mobil gemacht wer⸗ den sollen, verwendet werden, so wird doch zur Deckung dessen, was der Staat für die Cöln⸗Mindener Bahn zu leisten hat, ein Zuschuß aus den allgemeinen Mitteln des Staats nicht nöthig sein, sondern es wird sich das ergeben aus den Intra⸗ den, die der Staat noch aus der Cöln⸗Mindener Eisenbahn durch Superdividenden ꝛc. hat. Da dies eigentlich ein Finanz⸗ gesetz ist, aber doch das Ressort des Eisenbahnwesens be⸗ rührt, so erlaube ich mir den unmaßgeblichen Vorschlag, das