treffend die “ ⸗ — der Ausschuß für Eisen⸗ bahnen, Post und Telegraphen über die Präsidialvor⸗ lage wegen der den Eisenbahnunternehmungen im In⸗ teresse der Bundestelegraphie aufzuerlegenden Verpflichtungen; — der Ausschuß für die Geschäftsordnung über den Antrag vom Großherzogthum Sachsen wegen Ergänzung der Geschäfts⸗ ordnung;, — der verstärkte Ausschuß für Handel und Verkehr über die Lage der das Hypothekenbankwesen betreffenden Ver⸗ handlungen. Der Vorsitzende schloß hierauf die diesjährige Session des Bundesraths.
— Die Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs einer Civil⸗Prozeßordnung für das Gebiet des Norddeutschen Bundes, hielt heute die letzte Sitzung vor dem Weihnachtsfest ab. Die nächste Sitzung findet am 29. d. Mts. statt. Gegen⸗ stand der Berathungen ist gegenwärtig die Fassung der das Verfahren in erster Instanz und die Beweisaufnahme betreffen⸗ den Vorschriften. “ “ s
Kiel, 22. Dezember. (T. D. d. St.⸗Anz.) Das Postdampf⸗ schiff »Jylland« traf heute erst 6 Uhr 50 Minuten früh aus Korsoer hier ein. Die Passagiere und die Briefpost haben mit dem Zuge 7 Uhr 5 Minuten nach Altona Weiterbeförderung erhalten. Die Fahrpost wird mit dem Mittagszuge weiter ge⸗ sandt werden.
Mecklenburg. Malchin, 20. Dezember. Die Land⸗ schaft und die Ritterschaft haben heute über den gestrigen Bericht der Komites, betreffend die Steuern, mehrere Stunden separat verhandelt und zwar die Erstere, ohne bindende Be⸗ schlüsse zu fassen. In der Ritterschaft wurde der Antrag auf Vorlage eines Budgets mit 46 gegen 5 Stimmen abgelehnt.
Neustrelitz, 19. Dezember. Der Erbgroßherzog ist gestern Abend von Göttingen hier eingetroffen.
Lübeck, 21. Dezember. Die heutige Bürgerschafts⸗ Versammlung beschloß die gänzliche Aufhebung des Instituts der Landwehr, wofür die von derselben bisher besorgten Wahr⸗ nehmungen — der nächtliche Sicherheitsdienst, die Bewachung und der Transport von Vagabonden ꝛc. und die Hülfsleistun⸗ gen bei Feuerunfällen — den einzelnen Gemeinden zugewiesen werden und das sog. »Wachgeld« in Wegfall kommt. Ferner wurde das Staatsbudget für 1869 mit 1,471,346 Mark 3 ¾ Sh. in den Einnahmen, und 1,653,465 Mk. 6 Sh. in den Ausgaben, sowie die zur Deckung des Desizits von 182,119 Mk. 2¼ Sh. gemachten Vorschläge gemäß dem Senatsantrag genehmigt.
Hamburg, 21. Dezember. (H. C.) Die Vollzugs⸗ kommission hat am Donnerstag ihre letzte Sitzung gehalten. Die Kommission hat das Resultat ihrer Arbeiten und die noch an höherer Stelle zu erledigenden Punkte schließlich in einem Generalberichte zusammengestellt.
Sachsen. Dresden, 20. Dezember. Vom »Gesetz⸗ und Verordnungsblatt lffür das Königreich Sachsen« ist mit Aus⸗ gabe des 32. Stücks begonnen worden. Dasselbe enthält u. A.: Gesetz vom 3. Dezember 1868, einige Abänderungen der Ver⸗ assungsurkunde vom 4. September 1831 sowie der Nachtrags⸗ gesetze zu derselben vom 5. Mai 1851 und 19. Oktober 1861 betr.; Gesetz vom 3. Dezember 1868, die Wahlen für den Landtag betr., und Verordnung zu Ausführung dieses Gesetzes, vom 4. Dezember 868; Dekret vom 28. November 1868, die Aufhebung der
Albertsbahn⸗Gesellschaft und die Uebernahme der Albertsbahn für Rechnung des Staates betreffend; Verordnung vom 12ten Dezember 1868, die Ausführung der revidirten Strafprozeß⸗ Ordnung vom 1. Oktober 1868 und des revidirten Strafgesetz⸗ buchs von demselben Tage betreffend.
— 21. Dezember. Ein aus Paris datirtes Telegramm des »Dresdener Journals« bezeichnet die telegraphisch ge⸗ meldete Nachricht, daß der Marquis Chateau⸗Rénard an Stelle des Barons Forth⸗Rouen zum französischen Ge⸗ sandten in Dresden ernannt worden sei, als unbegründet.
Weimar, 20. Dezember. Der Rechnungsausschuß des Landtages, welcher seit dem 26. v. M. zur verfassungsmäßigen Prüfung der Staatskasserechnungen hier versammelt war, ist nach Beendigung seiner Arbeiten gestern wieder auseinander gegangen. —
Altenburg, 21. Dezember. (Alt. Ztg.) In ihrer heuti⸗ gen Sitzung beendete die Landschaft die am Sonnabend fort⸗ gesetzte Berathung des Finanz⸗Hauptetats mit schließlicher Be⸗ willigung von 3 Terminen Grund⸗ und 9 Terminen Klassen⸗ und klassifizirte Einkommensteuer, sowie von 83,391 Thalern Zinsen des Separatfonds für Landeszwecke und Ueberschüsse der Landesbank zur Deckung des Fehlbetrages, und berieth hierauf den Gesetzentwurf über Zusätze zum Jagdpolizeigesetz.
Coburg, 21. Dezember. Der Herzog und die Herzogin haben das Sommerschloß Kallenberg verlassen und das Residenz⸗ schloß in der Stadt bezogen.
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Reuß. Gera, 20. Dezember. Das Fürstliche Minze rium hat, außer einigen anderen Gesetzen, 09 ncce mnaig tage am 14. d. Mts. berathene, die Großjährigkeitserfordernd⸗ für die Verehelichung betreffende Gesetz bereits publizirt, Fniß demselben ist die Verehelichung eines männlichen Staats angehörigen vor erlangter Großjährigkeit unstatthaft. Er v- die Trauung ohne das Vorhandensein der erforderlichen Gco jährigkeitszeugnisse, so verfällt der schuldige Geistliche in eif⸗ Geldstrafe bis zu 100 Thlr. cae
DOesterreich⸗Ungarn. Wien, 20. Dezember. De
»Prager Ztg.« zufolge finden rücksichtlich der Autonomie Ga⸗ liziens Verhandlungen statt, welche bereits feste Anknüpfungs. punkte zu einer Verständigung gegeben haben.
Großbritannien und Irland. London, 21. De⸗ zember. Gladstone und Lowe sind heute in ihren betreffen⸗ den Wahlkreisen zum Parlamente wiedergewählt worden Gladstone verhieß in seiner Wahlrede Budgetersparnisse und erklärte sich vorläufig gegen die Einführung von Ballotements bei den Wahlen.
— Der französische Botschafter, Fürst de la Tour d Auvergne empfing in diesen Tagen eine Deputation Seitens des mit Er⸗ richtung des Cobden⸗Denkmals betrauten Komites. Die De⸗ putation überreichte dem Botschafter eine Dankadresse an den Kaiser und eine photographische Aufnahme der Enthüllungs⸗ ceremonie.
Frankreich. Paris, 20. Dezember. Der Kaiser empfing heut den Grafen von Avila, den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Königs von Por⸗ tugal, und nahm aus dessen Händen seine Beglaubigungs⸗ schreiben entgegen. Nach der Audienz bei dem Kaiser wurde der Graf von Avila mit dem griechischen Gesandten, Rizo Rangabe, von der Kgiserin empfangen.
— Die Königin Isabella erwiederte gestern in Beglei⸗ tung des Prinzen von Asturien den Besuch des Kaisers und der Kaiserin.
— Der »Moniteur« veröffentlicht einen dem Kaiser er⸗ statteten Bericht des Kriegs⸗Ministers, Marschall Niel, in wel⸗ chem die Erweiterung der munizipalen Selbstständigkeit für Algerien befürwortet wird. Der Kaiser hat durch ein DOekeet 8 8 d. M. die in jenem Bericht gemachten Vorschläge ge⸗ nehmigt.
— Der Kaiser wird, dem »Mon.« zufolge, am 1. Januar um 1 Uhr das diplomatische Corps empfangen.
— Fuad Pascha ist heute früh in Nizza eingetroffen. — Seit dem 1ö5. wird die Altersklasse von 1867 der Re⸗ serve in den Instruktionsdepots geübt; die Uebung dauert 5 Monate hintereinander, bis zum 15. Mai 1869.
„— 21. Dezember. (W. T. B.) Die Krankheit des Mar⸗ quis Moustier hat sich verschlimmert.
— Bei der Deputirtenwahl im Departement Manche (für Havin) erhielten Auvray 14,192, Kergolay 3662 Stimmen beides Regierungskandidaten). Die Kandidaten der Opposition
euvel und Foubert erhielten der erstere 6293, der letztere 4943 Stimmen. 29,172 Wähler waren eingeschrieben. Es muß eine engere Wahl stattfinden.
Spanien. Madrid, 19. Dezember. Die Kommisston, welche niedergesetzt war, das Kroneigenthum zu verwalten und zu ordnen, hat ihre Aufgabe erfüllt; sie wird deshalb aufgelöst und an deren Stelle eine dem Finanz⸗Ministerium untergeord⸗ nete General⸗Direktion laut Erlaß des Conseil⸗Präsidenten Ser⸗ rano eingesetzt.
— Alle Telegramme der ⸗Gaceta« bestätigen, daß sowohl bei den Wahlen für die Gemeinderäthe als sonst nirgendwo die Ruhe gestört worden ist. Viele Anhänglichkeitsadressen laufen an die Regierung ein. — In Castellon haben 80 Arbeiter ihre Arbeit eingestellt, weil sie dadurch in der Stimmabgabe für die Wahlen verhindert würden; Bürgermeister und Gou⸗ verneur beruhigten sie bald und sie haben, nachdem sie gestimmt hatten, die Arbeit wieder aufgenommen. Meldungen aus Cadix liegen in der »Gaceta« nicht vor. 1
— Die »Correspondencia« empfiehlt die Kandidatur des Herzogs von Montpensier: die betreffende Nummer ist in 80,000 Exemplaren abgesetzt worden. Es wird darin hervor⸗ gehoben, daß er die Abschaffung der Sklaverei, der Armee⸗ konskription und einen Zollvertrag mit Portugal begünstigen würde. Sonst würde er ganz nach den Grundsätzen verwalten, welche die Junta zum Anfange der Erhebung ausgesprochen
habe. ssters
— 21. Dezember (W. T. B.) Durch Dekret des Ministers des Innern wird die Anlage der Depotkassenbestände in Schaff bons für die Stadt⸗ und Provinzialverwaltungen innerha
einer Frist von 30 Tagen obligatorisch gemacht. den Ge⸗
— Der amtlichen »Gaceta« olge haben bei
seinderathswahlen einige, übrigens bedeutungslose Ruhestörun⸗ Gg mehreren kleinen Ortschaften der Provinzen Malaga und Alicante stattgefunden.
— Nach dem »Imparcial« sind die Gemeinderathswahlen in Cadix deswegen aufgeschoben, weil die für die Vorberei⸗ tungen zu den Wahlen ausgearbeiteten Schriftstücke während der letzten Unruhen vernichtet worden waren.
— Die Wahlen zu den Ayuntamientos sind beendigt; das Resultat derselben ist, soweit bis jetzt bekannt, der mon⸗
archisch⸗liberalen Partei günstig.
Portugal. Nach dem pariser »Moniteur« vom 21. De⸗ zember sind in Portugal mehrere Dekrete veröffentlicht worden, welche die Organisation der Justiz⸗-, Militär⸗ und Civilver⸗ fassung betreffen. Der Generalstab und die Zahl der Festungen sind verringert worden.
Italien. Florenz, 20. Dezember. In der Deputirten⸗ kammer wurde heute die Generaldebatte über die Gesetzesvorlage, betreffkend die Reorganisation der Central⸗ und Provinzial⸗ Verwaltung, geschlossen. Sämmtliche gegen die Vorlage gerich⸗ teten Anträge wurden verworfen. Mehrere der ministeriellen Partei ang. Deputirte beantragten, das Ministerium auf⸗ zufordern, daß die Kommunal⸗ und Provinzial⸗Gesetzgebung in liberalem Sinne geändert werde. Der Antrag wurde von der Regierung und der Kammer genehmigt, und alsdann zur Spezialdebatte über die Gesetzesvorlage geschritten.
— Die Fregatte »Genova« wird in dem Hafen von Genua für die Fahrt nach dem Orient ausgerüstet, um die italieni⸗ schen Unterthanen in Schutz zu nehmen, falls die Feindselig⸗ keiten zwischen der Türkei und Griechenland zum Ausbruch kommen sollten.
— 21. Dezember. In der Debatte über das provisorische Budget bekämpfte der Finanz⸗Minister den Antrag der Kom⸗ mission auf Suspendirung der Zinsenzahlung der pävpstlichen Schuld. Nach langer Debatte wurde der Antrag der Kom⸗ mission mit 211 gegen 111 Stimmen verworfen und die ent⸗ sprechende Vorlage der Regierung mit 201 gegen 58 Stimmen angenommen. Die Kammer vertagte sich alsdann bis zum 12. Januar k. J.
Rom, 20. Dezember. General della Rocca, welcher vom Könige von Italien hierher gesandt ist, um zu Gunsten der zum Tode Verurtheilten zu interveniren, wurde vom Pavpst und dem Kardinal Antonelli empfangen.
Türkei. Konstantinopel, 21. Dezember. (W. T. B.) Dem »Levant Herald« zufolge hat die Türkei die zweiwöchent⸗ liche Frist, innerhalb welcher die Griechen das ottomanische Reich zu verlassen haben, in eine dreiwöchentliche verwandelt. Das türkische Blokadegeschwader vor Syra unter dem Ober⸗ befehl von Hobbart Pascha besteht aus 7 Kriegsfahrzeugen.
Amerika. Washington, 10. Dezember. Das Re⸗ präsentantenhaus genehmigte eine Bill, in welcher die Botschaft des Präsidenten scharf getadelt wird.
Madrid, 22. Dezember, Morgens. Der päpstliche Nun⸗ tius hat dem Papste den Wunsch der provisorischen Regierung übermittelt, daß die gegen Ajani und Luzzi ausgesprochene Todesstrafe umgewandelt werden möge.
Die Gemeindewahlen in Sevilla und Barcelona sind republikanisch ausgefallen.
Rom, 21. Dezember, Abends. Das Tribunal der Sacra Consulta hat Befehl erhalten, nach Weihnachten die Revision des Prozesses gegen Ajani und Luzzi vorzunehmen.
Landtags⸗Angelegenheiten.
„Berlin, 22. Dezember. Der allgemeine Theil der Mo⸗ tive des dem eret False vorgelegten Allgemeinen Jagdpolizei⸗
geseges lautet wie folgt: ie Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden in denjenigen Provinzen, bezüglich welcher dieserhalb dem Landtage eine Vorlage gemacht worden ist, läßt den Erlaß von gesetzlichen, die 8 odalitäten der Jagdausübung normirenden Bestimmungen für diese andestheile als unbedingt nothwendig erscheinen, während anderer⸗ seits die territoriale Verschiedenheit der in dem gegenwärtigen Umfange er Monarchie bestehenden Jagdpolizei⸗Gesetze bereits in vielfachen Be⸗ jiehungen als ein namhafter Uebelstand empfunden worden ist. d Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen deshalb in Ansehung der Jagdpolizei — einem Gebiete der Legislative, auf welchem das Forthestehen partikulärer Rechtsbildungen, außer etwa in einzelnen Punkten von nicht prinzipieller Bedeutung, jeder Berechtigung ent⸗ behrt — konforme Bestimmungen füͤr den ganzen Umfang der Monarchie eingeführt werden. Im Wesentlichen lehnt sich dieser Gesetzentwurf an das Jagdpolizei⸗
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Gesetz vom 7. März 1850 an, dessen vornehmste leitende Grundsätze derselbe bei Erweiterung ihres Geltungsbereiches durchaus aufrecht erhält, und theilweise sogar vollständiger zur Durchführung bringt wohingegen die Einzelbestimmungen des Gesetzes vom 7. März 1830 8 unter Zuhülfenahme der bei seiner Handhabung in dem nunmehr 18jährigen Zeitraum seines Bestehens gesammelten Erfahrungen und mit Berücksichtigung einiger für die neuerworbenen Landestheile, so wie auch für Hohenzollern, dessen jagdpolizeiliche Verhältnisse bisher einer definitiven Regelung entbehrten, erforderlichen Modifikationen dene f te und Emendation in dem Entwurfe unterworfen wor⸗
Wenn für letzteren nicht die sonst geboten gewesene Novellenform gewählt ist, so hat dies seinen Grund darin, daß die für erforderlich erachteten Abänderungen des Gesetzes vom 7. März 1850 nicht auf einzelne Paragraphe oder bestimmte Gruppen derselben haben beschränkt werden können, sondern, wenn auch vielfach nur im Interesse einer verbesserten Redaktion bei der Mehrzahl der Paragraphen des Jagd⸗ polizeigesetzes haben eintreten müssen. Außerdem spricht aber nament⸗ lich die Erwägung zu Gunsten eines vollständig neu redigirten Ge⸗ setzes, daß nur ein solches das volle Verständniß der darin enthaltenen veränderten Bestimmungen dem von demselben berührten Publikum, wie auch den mit der Handhabung der Jagdpolizei betrauten niederen Beamtenkategorien insbesondere in denjenigen Landestheilen ermög⸗ lichen kann, in welchen das Gesetz vom 7. März 1850 noch nicht in W 85
ir knüpfen hieran die nachstehende Uebersicht über die Bestim⸗
tühi. des Gesetzentwurfes: el sc b „Auf selbständigen Jagdrevieren ist dem Grundbesitzer in der Regel die eigene Ausübung der Jagd gestattet. §§. 2. 3. — Grundstücke, welche nicht ein selbständiges Jagdrevier bilden, sind nach den Bestim⸗ mungen der §§. 4— 10 entweder einem solchen zuzulegen oder zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zu vereinigen. — Größere, einem Besitzer gehöͤrige Waldflächen genießen den von denselben eingeschlossenen Enklaven gegenüber die im §. 11 angegebenen Prä⸗ rogative. — Die Ausübung der Jagd innerhalb der Festungswerke und im Umkreise militärischer Anstalten regelt §. 12. — §. 13 enthält Bestimmungen über den Jagdvorstand, welcher die Besitzer der einen emeinschaftlichen Jagdbezirk bildenden Grundstücke vertritt. — Die F 14—17 normiren die Art der Jagdnutzung. — Die Bestimmungen über die Lösung und resp. Ertheilung eines Jagdscheines, so wie über die Nichtbeachtung der desfallsigen Vorschriften enthalten die §§. 18 — 20. — Fernere jagdpolizeiliche Strafbestimmungen enthalten die §§. 21, 23, 24. — In Betreff der Hege⸗ und Schonzeit verweist F 22 auf die be⸗ sonderen gesetzlichen Bestimmungen. — Die §S§. 25, 27 — 29 normiren die Vorschriften über die Abwehr des Wildes und den Wildschaden. — Schlußbestimmungen. §§. 30 — 35.
— Die Königlichen Beamten und Militärpersonen, so wie die Professoren, Lehrer und Beamten der Universität Greifswald sind gleich den Geistlichen und öffentlichen Schullehrern auf Grund der in Neuvorpommern geltenden Provinzialgefetze von den direkten Kommunallasten befreit, sofern sie nicht Häuser oder Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe betreiben. Das Gesetz, welches dem Herrenhause im Entwurfe vorgelegt ist, beabsichtigt, diese Im⸗ munität, welche darin begründet ist, daß die Beamten nicht als Mitglieder der Stadtgemeinde angesehen werden, weil sie der Jurisdiktion der Städte nicht unterworfen waren, aufzuheben, dagegen aber auch den Beamten unter denselben Voraussetzungen, wie anderken Ortseinwohnern die Rechte und Pflichten der Gemeindemit⸗ zu verleihen (§. 13). Die Motive führen aus, daß diese in
euvorpommern noch bestehende Immunität, nachdem die Grundsätze
des Gesetzes vom 11. Juli 1822 in die neuen Provinzen eingeführt
seien, ihre Berechtigung verloren habe, um so mehr, als die Beamten
häufig von einer Provinz in die andere versetzt würden und die Be⸗
dürfnisse der Gemeinden c so gesteigert hätten, daß die Immunität
der Beamten eine Rechtsanomalie geworden sei. Das vorliegende
Gesetz beruht auf den Grundsätzen des Gesetzes vom 11. Juli 1822
mit Berücksichtigung einiger in der neueren Gesetzgebung, den verän⸗
derten Gemeindeverfassungen und gewisser eigenthümlichen neuvor⸗ pommerschen Verhältnisse begründeten Abänderungen.
— Nach der dem Landtage vorgelegten Uebersicht über den Fort⸗ gang des Baues und über die Ergebnisse des Betriebs der Staats⸗Eisenbahnen im Jahre 1867 hatten die Staats⸗ bahnen, rücksichtlich welcher im Allgemeinen auf die ausführlichen Mittheilungen in Nr. 302 und 306 des Jahrgangs 1867 d. Bl. ver⸗ wiesen wird, Ende 1867 folgende Länge: 1) die Ostbahn 121 Meilen, 2 a) die Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn 51,624 Ml., b) die Berline Verbindungsbahn 1/123 Ml., 3) die Schlesische Gebirgsbahn 22,74 Ml. 4) die Westfälische Bahn (ohne die von der Hannoverischen Staatsbah verwaltete Strecke Rheine⸗Osnabrück und die der Hessischen Nordbahn überlassene Strecke bei Warburg) 33,30 Ml., 5) die Saarbrücker Bahn 18/61 Ml., 6) die hannoverischen Bahnen l(einschließlich der Strecke Rheine⸗Osnabrück und Rheine⸗Emden) 122,236 Ml., 7) die Nassauisch Bahn 25/077 Ml., 8) die Main⸗Weser⸗Bahn 26,434 Ml., wovon indessen nur 18,123 Ml. auf preußischem Gebiete liegen, 9) die Bebra⸗Hanauer Bahn 19,2 Ml.) die aber erst jetzt vollständig eröffnet ist. Die Länge dieser Eisenbahnen beläuft sich auf 435,761 Ml., wozu noch 7,% M der Heppens⸗Oldenburger Bahn hinzutreten, was eine Gesammtläng von 442,761 Ml. ergiebt. Nach der in Nr. 306 d. Bl., Jahrg. 1867, enthaltenen Zusammenstellung belief sich die Länge der Staatsbahnen Ende 1866 auf 427,6 62 Ml.; Ende 1867 ergab sich also ein Mehr von 15,1 Meilen. Die Ueberschüsse, welche diese Bahnen im Jahre 1867 (resp. 1866) waren ad 1) 6,21 pCt. (6,41 pCt.), 2) a) 9,36 pCt. (12,24 pCt.), b) 10,26 pCt. (3,94 pCt.) 2
ergaben,