Programmen genannt. Es waren 1851: von Klöber, der eine Verkündigung bei den Hirten«, Schrader, der »die An⸗ betung der Könige«, Menzel, der »Christus als Knabe im Tempel«, Cretius, der »die Taufe Christi«, C. Becker, der »Christus auf dem Meer«, und Eybel, der den »Einzug in Jerusalem« malte. 1
Wenn sich auch der nachträgliche Verkauf der hier gebrauchten Bilder nicht in gleicher Weise leicht, vortheilhaft und vollständig bewerkstelligte, wie bei den Kopien »klassischer« Originale, so schienen die Künstler und zunächst auch das Publikum diese Neuerung nicht unwillkommen zu heißen. Denn auch 1852 waren die ausgestellten Bilder wieder von moder⸗ nen Künstlern: Der Zug der heiligen drei Könige von Steffeck, Heilige Familie von Schütze, Aufforderung zur Flucht nach Aegypten von Ewaldt, Christus vom Schiff aus lehrend von Schultz, Christus heilt die Blinden von Henning und Auferstehung Christi von Wach. Ebenso nennt auch im folgenden Jahr 1853 das Programm nur Bilder von Vereins⸗ mitgliedern: Stürmers Verkündigung der Hirten, noch ein⸗ mal Cretius Taufe Christi, G. Richters Auferweckung der Tochter des Jairus (welche derselbe später für Se. Majestät König Friedrich Wilhelm IV. in dem bekannten großen Oelbilde ausgeführt hat), Menzels Christus treibt die Wechsler und Wucherer aus dem Tempel, Schulz’' Ruhe auf der Flucht und v. Klöbers Himmelfahrt Christi.
Im Jahre 1854 trug jedoch die gegensätzliche Meinung wie⸗ der den Sieg davon: man verzichtete auf die selbstständigen Schöpfungen und brachte Kopien, darunter zwei von neueren Künstlern: von Schnorr von Carolsfeld (nach seinen Holz⸗ schnitten zur Bibel gemalt): Abrahams Einzug ins gelobte Land, Moses im feurigen Busch, Predigt Johannis; von Heinrich Heiß: das Christuskind von Engeln getragen. Da⸗ zu von Michel Angelo: Gott Vater, und Rafaels Vertrei⸗ bung aus dem Paradiese. 1855 sind sogar nur wieder Kopien alter Meisterwerke ausgestellt worden: Muril⸗ lo's Verkündigung, Ribera's Anbetung der Hirten, Pro⸗ caccini's Ruhe auf der Flucht, Lucini's Madonna, Rafael's heiliger Michael, Albertinelli's Heimsuchung. Ganz vereinzelt und eigenartig unter den anderen steht durch die Wahl ihres Gegenstandes die Weihnachtsausstellung von 1856: man versuchte, wozu die Transparentmalerei so geeignet ist, den Effekt schöner gemalter Kirchenfenster hervorzubringen, wofür die Glasmalereien an denen in der Mariahilfkirche zu München von Fischer willkommene und würdige Vorlagen gaben, welche man hier nur mit einer für alle bleibenden, ornamentalen Krönung, einem Aufsatzbild, nach oben hin ab⸗ schloß. Die Gegenstände waren: die Vermählung, der eng⸗ lische Gruß, die Verkündigung bei den Hirten, die Anbetung der Könige, die Flucht nach Aegypten und Christus im Tempel lehrend. Nachfolge hat der Versuch nicht gehabt; man kehrte 1857 zu den eigenen Künstlerschöpfungen zurück, um mit nur noch einer Unterbrechung im folgenden Winter dem abermals auf⸗ genommenen Gebrauch bis zur Ausstellung von 1866 treu zu bleiben. Auf der jenes Jahres (1857) sah man: Menzels Adam und Eva, Arnolds Noah die Thiere aus der Arche entlassend, Ambergs Verheißung an Abraham, G. Richters Moses mit den Gesetztafeln, Wiszniewski's Jeremias auf den Trümmern, O. Begas Anbetung des Kindes. Die für 8 Zeit einzige Rückkehr zu den Bildern alter Meister führte 1858 ausschließlich zu Rafael und Rubens,;- nach jenem die Vision des Ezechiel, Madonna und heilige Cäcilie; nach diesem die Verkündigung, die Anbetung der Könige und Christus zu Emmaus. 1859 begegnen wir nur Namen von Vereins⸗ mitgliedern im Verzeichniß der Maler der ausgestellten Bilder: H. Kretzschmer (der Zug der heiligen drei Könige), Schultz (Christnacht), Teschner (Anbetung der Hirten), Schrader (Rückkehr aus vee v. Blomberg (nach der Versuchung), O. Begas (Christus und die Kinder).
Bei der Ausstellung von 1860 ward insofern eine Abwei⸗ chung bemerklich, als neben Feckert (Anbetung der Gräf (Christi Versuchung), Ewald (Christus in Gethsemane), Amberg (die Marien am Grabe) und v. Klöber (Sieg des Engels), auch Schnorrs Name, als Autors des mithin nur kopirten Originals, »Christus auf dem Meere«, erschien. Im Jahre 1861 ging durch das bekannte Vermächtniß des Kunstsammlers Konsul Wagener dessen an bedeutenden Werken der modernen Malerei so reiche Bildergalerie in den Besitz des Staates über und fand, in Ermange⸗ lung eines anderen geeigneten Lokals, in dem langen Saal und den zunächst angrenzenden Räumen der Akademie ihre vorläufige Aufnahme, bis ein Gebäude für eine National⸗ galerie, deren Grundstamm diese Wagenersche Sammlung zu bilden bestimmt war, geschaffen sein würde. Der Bau eines solchen und seine Vollendung aber war erst in Jahren zu er⸗ warten und zu ermöglichen. Das bisherige Lokal der Trans⸗
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(parentausstellungen war mithin für lange Zeit okkupirt und
blieb diesen entzogen, wenigstens zur alljährlichen Ber Aber von 2 zu 2 Jahren mußten auch die 1n Pung. der Wagenerschen Galerie aus diesen Sälen weichen, — Platz für die große akademische Herbstausstellung freizugeben während welcher sie in den Zimmern des höher gelegenen Stockwerks des Akademiegebäudes untergebracht werden Die Weihnachtswochen der Ausstellungsjahre also gaben dem Verein sein Lokal wieder zurück, und er sah sich mithin veranlaßt, die einjährigen Perioden, in welchen seine Trans⸗ parentausstellungen ehedem wiederzukehren pflegten, in zwei⸗ jährige umzuwandeln. Erst 1862 sehen wir somit die auf jene von 1860 folgende Transparentausstellung. Sie brachte ausschließlich Originalwerke von Vereinsmitglie⸗ dern: Von Gentz, die heilige Nacht, von Kraus, die Ruhe auf der Flucht nach Aegypten, von v. Blomberg Christus auf dem Wege nach Emmaus, von G. Biermann, Pauli Bekehrungen, von Teschner, Petrus die Lahmen heilend von Schrader, der Triumph Christi. 1863 wurde übersprun⸗ gen. Das folgende Jahr weist wieder nur Bilder von Vereinzs⸗ mitgliedern auf: Ernst Hildebrandts Verkündigung Maria G. Spangenbergs Anbetung der Hirten, Plockhorste Taufe Christi, Wiszniewski’s Christus und die Samariterin Theodor Webers mit G. Richter gemeinschaftlich kom⸗ ponirte Und gemalte historische Landschaft mit den Marien am Grabe und Hennings Auferstehung. Dasselbe gilt von der nächsten Ausstellung des Jahres 1866: Kochs und Scheren⸗ bergs Verkündigung der Hirten, Q. Beckers Anbetung der Könige, Eschke's Flucht nach Aegypten, v. Heydens Christus bei Maria und Martha, G. Biermanns Nach der Versu⸗ chung, v. BZlombergs »Kommt her zu mir Alle« ꝛc. Die Ausstellung im gegenwärtigen Jahre, welche seit dem 13. d. Mts. allabendlich in dem bekannten Raum in der alten Weise stattfindet, bringt wieder Kopien nach alten Meistern. Diese sind: Murillo's »Verkündigung Mariäc«, begleitet vom Gesang eines Hallelujah von Grell; Rubens Anbetung der Hirten, begleitet durch ein Adoramus von Corsi; Fra Bar⸗ tholomeo's Darstellung im Tempel, begleitet von Mendel⸗ sohns »Herr, nun lässest Du Deinen Diener in Frieden fahrene, Murillo's Maria und Elisabeth mit Christus und Johan⸗ nes, begleitet von einem alten lateinischen Gesang von 1540; Rubens Auferweckung des Lazarus, begleitet von einem Ge⸗ sangstück von E. Naumann und Procacceini's Trans⸗
“ mit einem von Bellermann komponirten Loh⸗
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Bei kehertee n des Gesetzentwurfs, betreffend den Eigenthums⸗ erwerb u. s. w., hat der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt in der Sitzung des Hauses der Abgeordneten am 30. v. M. auf die in Preußen und im höheren Grade noch im Gebiete des Norddeutschen Bundes herr⸗ schende Ungleichheit der Rechts⸗ und Prozeßsysteme, sowie auf die Nothwendigkeit einer gemeinsamen Gerichtsverfassung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten hingewiesen. In Anknüpfung hieran soll versucht werden, eine vergleichende Uebersicht der verschiedenen in Deutschland geltenden Prozeßsysteme zu geben. Zu diesem Behuf werden wir die Hauptprinzipien des Prozesses einzeln und nach einander in ihrer ge⸗ schichtlichen Entwickelung darstellen.
I. Das Prinzip der Schriftlichkeit und Mündlichkeit. .1) Der römische Prozeß der vorkaiserlichen Zeit besteht in einem rein mündlichen Verfahren, sowohl vor der Recht sprechenden Obrigkeit, wie vor dem urtheilenden vom Volke frei gewählten Richter. Mündlich bringt der Kläger die Klage an, erhebt der Beklagte seine Einreden, spricht der angerufene Beamte (Köͤnig, Konsul, Praͤtor) Recht, wie, je nach dem Ausfalle des Beweises, vom Gerichte zu er⸗ kennen sein wird. In mündlichen freien Vorträgen legen sodann die Parteien dem Richter die Sachlage dar, geben die Zeugen ihre Aus⸗ sage ab. Mündlich berathen, fällen und verkünden die Richter das Urtheil. Von Anwenden der Schrift findet sich in dieser Zeit noch keine weitere Spur, mit Ausnahme des Gebrauches der Magistraten die Formel, in welcher sie seit dem Gesetze des Aebutius (etwa 1 v. Chr.) die Streitpunkte zusammen zu fassen haben, schriftlich ab⸗ zufassen und zu geben.
Seit der Kaiserzeit wird dem entgegen üblich, das Wesentliche der Parteivorträge und die Zeugenaussagen aufzuzeichnen, die Erkenntnisse vor dem Verkünden abzusetzen, Klage⸗ und Einwandsschriften zuzu⸗ lassen. Zum vollständigen Beseitigen der Mündlichkeit hat dies jedoch im römischen Rechte noch nicht geführt. Noch Justinian, durch dessen Gesetzgebungswerke das römische Recht seinen Abschluß fand, fordert nur eine Klageschrift als Grundlage für die Einleitung des Prozesses. Alle weiteren Parteiauslassungen, ebenso die Zeugenaussagen, geschehen regelmäßig mündlich vor dem erkennenden Richter, sind gc. möglichse sorgfältig in Verhandlungs⸗Protokollen aufzuzeichnen. as Erkenntniß wird heimlich berathen, schriftlich abgesetzt, dann mündlich verkündet. Appellationen und Supplikationen gegen dasselbe sind schriftlich fc zureichen. Das Justinianische Prozeßverfahren kennzeichnet sich danach
zʒein im Grunde mündliches mit Zulassen der Schrift, welche hn alchre ine Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung sbdaiae 111046 einer selbstständigen schriftlichen Mittheilung wird.
2) Der eigenthümliche deutsche Prozeß, wie er uns noch aus den
Volksrechten und älteren Kapitularien entgegentritt, beruht auf dem Prinzipe strenger Mündlichkeit und Unmittelbarkeit. Mündliche Par⸗ seivorträge vor dem erkennenden Richter bilden den Kern der Ver⸗ handlung. Der Prozeß beginnt mit dem Gestellen des Beklagten durch den Kläger vor Gericht. In mündlichen formlosen Vortraͤgen legt Kläger Gegenstand und Grund der Klage dar, begründet der Be⸗ klagte seine Ausstellungen, machen die Zeugen ihre Aussagen, berath⸗ schlagen und verkünden die Richter lihre Entscheidungen. Dies alles vollzicht sich meist in einer einzigen Sitzung. Ein Aufzeichnen der Verhandlung ist dem deutschen Verfahren fremd, obschon schreibens⸗ kundige Priester den Gerichtssitzungen beizuwohnen hatten. Mit der Reichsgründung gewinnen fremde Rechte immer mehr Einfluß, findet die Schrift neben dem mündlichen Verfahren immer mehr Eingang, bis sie schließlich, wie später gezeigt wird, im gemeinen Prozesse zur Beseitigung der Mündlichkeit führt.
3) Den kanonischen Prozeß, jedenfalls wenigstens in seiner durch die spätere Entwickelung erhaltenen Gestalt, beherrscht das Prinzip der Schriftlichkeit. Alle Prozeßhandlungen müssen durch Schrift festgestellt werden, und zwar entweder schriftlich geschehen oder, wenn sie in anderer Form vorgenommen worden, von Gerichts wegen aufgezeichnet wer⸗ den. Von Einreichen einer Klageschrift machen schon Kirchenversamm⸗ lungen des neunten Jahrhunderts das Einschreiten der geistlichen Ge⸗ richte abhängig. Seit Innocenz III. ist, was vorher nur Sitte war, Gesetz, daß nämlich den Parteivorträgen schriftliche Aufsätze zu Grunde zu legen sind, deren mündliche Wiederholung jedoch erlaubt ist.
Die Mündlichkeit des Verfahrens ist zwar gesetzlich noch aner⸗ kannt, aber nur Förmlichkeit. In Wahrheit werden Klage, Klage⸗ beantwortung, Replik, Duplik in schriftlicher Aufzeichnung eingebracht und zwischen den Parteien ausgewechselt, meist sogar nicht einmal per⸗ sönlich übergeben. Zeugen werden nur von einem Deputirten des Gerichts zu Protokoll vernommen. Dem Gerichte wird nur dies Protokoll bekannt. Es gilt bereits im kanonischen Prozeß der Grund⸗ satz, welcher das eigentliche Kennzeichen des schriftlichen Prozesses ist: daß beim Erkenntnißfällen nur das berücksichtigt werden darf, was sich in den Akten aufgezeichnet findet.
4) Aus einer Verschmelzung des röͤmischen, deutschen und kano⸗ nischen Rechtes ist der gemeine Prozeß hervorgegangen. In ihm ist das Prinzip der Schriftlichkeit streng durchgeführt, so daß alle Prozeßhandlungen nichtig sind, deren schriftliche Aufzeichnung unter⸗ blieben. Er beginnt mit einer schriftlichen Klage, welche dem Gegner zur schriftlichen Beantwortung in einem anberaumten Termine oder binnen einer gestellten Frist zugefertigt wird. Die Klagebeantwortungs⸗ schrift erhält Kläger zum schriftlichen Repliziren, die Replik der Be⸗ klagte zum Einreichen einer Duplik. Es ist gestattet, aber nicht üblich, die Uebergabe einer dieser Schriften durch einen mündlichen Vortrag zu bewirken, dessen Inhalt jedoch, da die Uebergabe nur an einen Ge⸗ richtsdeputirten geschieht, um dem Gerichte bekannt zu werden, von Gerichtswegen aufzuzeichnen ist. Vernehmung der Zeugen, gerichtliche Einnahme des Augenscheins, wird durch einen Gerichtsdeputirten zu Protokoll bewirkt, welches den Parteien behufs etwaniger Aus⸗ stellungen gegen die Bekundungen mitgetheilt wird. Diese Ausstellungen haben wieder schriftlich oder zu Protokoll zu geschehen. In den Spruch⸗ situngen der Gerichte erster Instanz pflegen die Parteien zu münd⸗ lichen Vorträgen verstattet zu sein, nicht so in diesen der höheren In⸗ stanzen. Erkenntnisse, Beschlüsse und jede Art Bescheide des Gerichts werden schriftlich abgeseße und den Parteien abschriftlich mitgetheilt. Rechtsmittel sind schriftlich einzulegen und zu rechtfertigen. Bei ent⸗ schidenem Uebergewichte der Schrift sind die wenigen Ueberbleibsel eines mündlichen Verfahrens in der Praxis als lästige Förmlichkeiten außer Gebrauch gekommen. 1In 8
5) Im heutigen preußischen Prozesse kann der Kläger nach Be⸗ lieben die Klage schriftlich einreichen oder zum gerichtlichen Protokoll geben. Ihr Eingang, ja schon ihre Anmeldung, bildet den Prozeß⸗ Anfang. Abschrift der Klage erhält der Beklagte, welcher sie entweder zum gerichtlichen Protokoll oder durch einen schriftlichen Aufsatz zu beantworten hat. Nach dem Ermessen des Gerichtes kann dann noch, gleichfalls zu Protokoll oder schriftlich, Replik und Duplik er⸗ fordert werden. Darauf folgt ein Termin zur mündlichen Verhand⸗ lung. In demselben trägt zunächst ein Beisitzer des Gerichts den auf Grund der eingegangenen Schriftsätze zusammengestellten Sachverhalt vor, sodann folgen freie, an keine Form und Zeit gebundene Vorträge der Parteien oder ihrer Vertreter. Das Wichtigste daraus wird zu Protokoll genommen, dessen Vorlesung geschieht. Die sich dann an⸗ schließende richterliche Berathung ist geheim. ühr Ergebniß wird jedoch mit Gründen mündlich und öffentlich verkündet, dann schriftlich ab⸗ gesetzt und den Streitenden schriftlich mitgetheilt. Sind Zeugen zu vernehmen oder ist der Augenschein einzunehmen, so geschieht dies durch einen Deputirten des Gerichtes zu Protokoll, und nimmt das Gericht von dessen Inhalt in einem neuen Verhandlungstermine Kenntniß, in welchem die Parteien das Wort frei nehmen dürfen. Die Ab⸗ leistung der Parteien⸗Eide und Einsicht von Beweisurkunden erfolgt, wenigstens in erster Instanz, als Regel in der Gerichtssitzung. Rechts⸗ mittel sind meist schriftlich, nur ausnahmsweise zu gerichtlichem Protokolle anzumelden, zu rechtfertigen, und vom Gegner zu beantworten. Auch in zweiter Instanz geht dem Urtheilfällen eine mündliche Verhandlung voraus, welche in einer Sachdarstellung durch ein Gerichtsmitglied und freien Parteivorträgen besteht. Da⸗ nach beruht also das preußische Verfahren auf einer Verbindung von Schriftlichkeit und Muͤndlichkeit, und gestaltet sich zu einem schrift⸗ lichen Verfahren mit mündlicher Schlußverhandlung. X
6) Im französischen Prozesse ist man zum Mündlichkeitsprin⸗
zipe zurückgekehrt. Es kann 8 t ichtes verhan⸗ 99 der Streit darf jedoch erst vollständige vorbereitet 68 dieselben gerrache gerden. mit diesem Vorbringen vor Gericht nimmt sor n Ffang, dog wird der dadurch zu verfolgende An⸗ h den. 1s er Zustellung der Klage streitig. Gesetlich lendes Verfahren fokonngeced. Belkens der gfedech üh vonheg ben. er es Klägers ist nämli
e. Eetas unter Mittheilen des Streitgegenstandes und J“ F Feqhaohs ⸗Urkunden zum Bestellen eines Dinnc ans LT. erkretung und Angabe seiner Einwen⸗ Vorberfal 4. ägerischen Anwalt, aufzufordern. Dieses öce Föte⸗ thelche also in wechselseitigen Mittheilungen der Prozeß⸗ gehn b er 8 ehauptungen, Ansprüche und Vertheidigungen be⸗
geschieht schriftlich von Anwalt zu Anwalt zur Information der Parteien. Das Gericht nimmt davon keine Notiz. Demnächst tragen E“ Feae Nenaec ihre Ansprüche und deren Be⸗ gründ nd reichen ihre Anträge schriftlich ein, an deren In⸗ hHatt und Neforh f jedoch nicht gebunden sind. Diese vhesh e e ns. has Gersht eckennt echmenheben da den eeee
Das ittelbar au iese Vorträge ch bheimlicher Berathung, wofern es keiner Bewessaufmahihe
edarf, welche andernfalls vorher durch einen Kommissar zu Protokoll zu geschehen hat. Ausnahmsweise darf das Gericht in besonders verwickelten Sachen auch ein schriftliches Ver⸗ fahren anordnen. Die Parteien haben dann ihre Behauptungen und Ansprüche schriftlich auszuführen und mit den in Be⸗ zug genommenen Beweis⸗Urkunden auf der Gerichtsschreiberei aseerzabegsg. naech g n. henichtemnglie. gaf. deren Grund⸗ welchen sich freie Parteivorträͤge anschließen. Sic Pubetanken der . rbeiten de en Thei iftli
abgesett. Rechtsmittel werden schriftlich sächuchen enges schnifgi “
7) Im hannoverischen Prozesse bildet ein mündliches V mit schriftlicher eeNeneischs 8 Resse⸗ Der Kläger lcles Porfehren seinen Anwalt schriftliche Klage in zwei Exemplaren. Das eine er⸗ hält Kläger mit dem eigenhändigen Vermerke des Gerichts⸗Präsidenten, 7 pchent. Tage die Sache verhandelt werden wird, zurück. Er läßt nn Geeicistegedurh emnen din chch n aschelen nc esrserics
tstage eil tzue Der Beklagte hat si vorher schriftlich auf die Klage zu erklären. Vernachlässi nng dieses Gebots bewirkt nur Kostenpflicht ohne sachliche Nachtheile. Abschrift dieser Erklä⸗ dng egs Se es e areer ea her na kdee .eh.
-Sitzung stellen die gegnerischen Anwälte zunächst ihre Anträge, zu deren B sie e. den Srreitgeenrstand, mündhich, Fgteeeh sn⸗ jedoch bezüglich ihrer An⸗ räge und thatsächlichen Behauptungen in der Regel an den Inhalt und Umfang der ausgewechselten und überreichten Schriftsätze vesehen e Er⸗ weiterungen ihrer Anträge sind im Sitzngsprotokolle zu vermerken, dessen Vorlesen an die Parteien zu geschehen hat. Das Erkenntniß wird auf Grund heimlicher Berathung mündlich verkündet und “ 1e6gescat. ;; Fescheben aeäah sin 85
itzung de eßgerichts, ausnahmsweise durch kommissarische Vernehmungen zu gerichtlichem Protokoll. Wegen außergewöhnlicher Ausdehnung oder Verwickelung der thatsächlichen Verhältnisse kann 8 sph iche “ 8 der 3 angeerdnet werden; daß 92 Grund der von den Parteien erforderten schriftlichen resp. proto⸗ eai c 1n Uen gahe Fechns 1 Gerichtsbeisitzer dem Gerichtshofe Bericht über die Sachlage erstattet.
8) Die Prozeßgesetzgebungen der übrigen deutschen Staaten enthalten nur im Wesen wenig veränderte Abbilder der dargestellten Verfahrensformen. Nirgends in Deutschland bildet die Schriftlichkeit bs naggestos Pegeh An Schrihaishteis bn demn Sinne, daß der Mäos nach alle Handlungen im Prozesse schriftlich vorgenommen werden müssen, haben festgehalten die vefessen schriftgch Staaten, Sachsen und, bis zu ihrer Einverleibung in Preußen: Nassau, sowie, für die höheren vnanze, di Fn herzogabund Pe casch wan is das Berfabken dhee.
rozeß, ebenso in Bayern und eig, , theils naünd ch verbunden mit protokollarischer Aufzeichnung, theils schriftlich. Schriftliches Verfahren mit mündlicher Verhandlung kennt Oldenburg, vIW fneeele easahr nn ungn Hö vorträge, Lippe. Eine zur mündlichen Sch andlung, d⸗ lage schrfftliche Parteivorträge, eingeschränkte Mündlichkeit besteht für J1“ rein mündliches Verfahren hat der neueste rozeß eingeführt; mündliches Verfahren mit schriftlicher Vorbereitung fin et ich in Baden. 8 sic 9) Die seit Dezennien währende Reformbewegung im Gebiete des Prozeßrechtes hat vielfache Entwürfe für neue Prozeßgesetze entstehen lassen, welche ausnahmslos sich zum Einsetzen eines mündlichen Ver⸗ fahrens an Stelle der gemeinrechtlichen schriftlichen Prozedur hinneigen. Unter denselben haben zumeist nur der im Jahre 1864 veröffentlichte preußische und der 1866 in zweiter Lesung abgeschlossene deutsche (so⸗ genannte hannoverische) Entwurf weitere eachtung gefunden. 8
Beide Entwürfe sind 89 Einsizen eines mündlichen Verfahrens, jedoch in wesentlich verschiedenem Umfange. 1 1nch, psecbesche Entwurf kennt ein schriftliches Verfahren selbst ausnahmsweise für verwickelte Sachen nicht mehr. Nachdem die Par⸗ teien unter sich zur wechselseitigen Ifecrwaaide * ve. öö
8 Gerichts auf gesetzlich geordnete Weise, Klage, Klagebeantwortung 8 auf dieselbe ausgewechselt haben, überreichen sie in einer Gerichtssitzung schriftlich ihre Anträge, wonächst in anzuberaumen⸗ den Sitzungen durch freie Parteivortr der Sachverhalt erörtert
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