1868 / 306 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bezahlung vermittelst eines Beschlusses der Generalversammlung aus

Billigkeitsgründen gewähren. §. 9. Verhältniß der Gesellschaft zum Staate. Die außer durch die be⸗

Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden, 1 stehenden und noch zu erlassenden Gesetze im Allgemeinen durch die zu ertheilende landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut bestimmt. Insbesondere aber bleibt: 1) dem Staate vorbehalten a) die Ge⸗ nehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs sowohl für den Güter⸗ als für den Personenverkehr, sowie jeder Abänderung der Tarife. Auf Verlangen der Staatsregierung ist die Gesellschaft ver⸗ pflichtet, auf der Bahn bei größeren Entfernungen den Einpfennig⸗ Tarif für den Transport von Kohlen und Koks und event. der übri⸗ gen im Art. 45 der Verfassung des Norddeutschen Bundes bezeichneten Gegenstände einzuführen; b) die Genehmigung, nöthigenfalls auch die Abzänderung des Fahrplans; c) die Bestätigung der Wahl des obersten Administrationsbeamten (Spezial⸗Direktors) und des obersten tech⸗ nischen Beamten (Ober⸗Ingenieurs respektive Betriebs⸗Direktors), wel⸗ scher die formelle Qualifikation zum Bauinspektor besitzen muß, sowie die Genehmigung der diesen beiden Beamten zu erthellenden Geschäfts⸗ instruktionen. Auch die Qualifikation des die Bauführung leitenden Ingenieurs unterliegt der Prüfung des Handels⸗Ministers. 2) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisen⸗ bahn zu militärischen Zwecken (Gesetz⸗Sammlung für 1843 S. 373) ist die Gesellschaft verpflichtet, sowohl sich den Be⸗ stimmungen des Reglements vom 1. Mai 1861, betreffend die Organisation des Transportes größerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen, desgleichen für die Beförderung von Trup⸗ pen, Millitäreffekten und sonstigen Armeebedürfnissen auf den Staatsbahnen, endlich der Instruktion vom 1. Mai 1861 für den Transport der Truppen und des Armeematerials auf den Eisenbahnen und den künftigen Abänderungen und Ergänzungen dieser Reglements und Instruktionen zu unterwerfen, als auch Militärpersonen und Effekten jeglicher Art zu ermäßigten Preisen zu transportiren. Fahrpreise sollen diejenigen Sätze maßgebend sein, welche jeweilig auf den preußischen Staatseisenbahnen erhoben werden. 3) Der Postverwal⸗ tung des Norddeutschen Bundes gegenüber ist die Gesellschaft verpflichtet: a) ihren Betrieb, so weit die Natur desselben es gestattet, in die noth⸗ wendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen; b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen Postwagen und innerhalb desselben aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichtes, ferner solche nicht in die Kategorie der ohigen Sendungen gehörigen Packete, welche einzeln das Gewicht von zwanzig Pfund nicht überschreiten, bb) die zur Beglei⸗ tung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben ge⸗ schäftslos zuückkehren, cc) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen, unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Verständigung auch Postcoupees in Eisenbahnwagen gegen eine, den Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen und Postcoupees nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgeltliche Beförderung von Brief⸗ und Deitungspacketen durch das Zugpersonal verlangt wer⸗ den. c) Für ordinäre Packete über zwanzig Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Postwagens oder Postcoupees befördert wer⸗ den, erhält die Gesellschaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen je zwei Stationen beförder⸗ ten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Posteoupee (ad b) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Gesellschaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise her⸗ zugeben. Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über zwanzig Pfund eine weitere, als die zu c. vorgesehene Ver⸗ gütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über zwanzig Pfund eine besonders zu vereinbarende nach Sätzen pro Coupee und Meile resp. pro Achse und Meile zu berechnende Hergabe⸗ und Trans⸗ portvergütung. e) Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, das Schmieren, Ein⸗ und Ausrangiren ꝛc. der Eisenbahnpostwagen, sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschä⸗ digungsfällen gegen Vergütigungen, welche nach den Selbstkosten bemessen werden und über deren Berechnung bes ondere Vereinbarung getroffen wird. f) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen andern Theil aber mit ge⸗ wöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen. 4) Die Gesellschaft ist ver⸗ pflichtet, unentgeltlich die Anlage einer Bundes⸗Telegraphenlinie längs der Bahn zu gestatten und gesteht zu diesem Ende der Bundes⸗Tele⸗ graphenverwaltung die Berechtigung zu, nach Bedürfniß eine einfache Stangenreihe oder zwei parallele Stangenreihen auf gleicher Seite des Bahnplanums und außerdem auf derjenigen Seite des Bahn⸗ terrains, welche die oberirdischen Leitungen im Allgemeinen nicht erfolgen, eine Telegraphenlinie unterirdisch in einer dem Zwecke entsprechenden Tiefe unter Benutzung des Bahnterrains anzulegen. Auch verpflichtet sich die

Gesellschaft, nach Maß⸗ gabe der Anordnungen des Kanzlers des Norddeutschen Bundes, den Eisenbahntelegraphen Behufs Benutzung zur Beförderung von Staats⸗

S. 5) Außer der allgemeinen, schon durch das Eisenbahngeset vom 3. November 1838 bestimmten Ver⸗

und Privatdepeschen einzuräumen.

pflichtung, andern Unternehmern sowohl den Anschluß an die Bahn

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mittelst Zweigbahnen, als auch die Benutzung der Bahn gegen zu

vereinbarende, event. vom Handels⸗Minister festzusetzende oder Bahngeld⸗Sätze zu gestatten, übernimmt die speziell bezüglich der von anderer Seite bereits projektirte Bahn von Loöoͤhne über Hameln nach Nordstemmen F. Verpflichtung mit dem betreffenden Unternehmer über die Mit benutzung ihrer Bahn auf der Strecke von Hameln bis zum Ab. zweigungspunkte bei Springe eine Vereinbarung zu treffen, oder in Falle der Nichteinigung sich der Festsetzung der bezüglichen Bedingunge durch den Handels⸗Minister zu unterwerfen. 6) Die Gesellschaft 5* auch den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, pünttlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenen Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige An. stellung eines besonderen Polizei⸗Aufsichtspersonals entstehen. den Kosten zu tragen. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zu. schüsse zu der in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember 1846 (Gesetz⸗Sammlung für 1847 S. 21) für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten. Nicht minder wird die Gesellschaft den An—⸗ forderungen der zuständigen Behörde wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereit⸗ willig Folge leistem und erforderlichen Falls auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen. 7) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maßgabe der jetzt und künftig bestehenden Grundsätze für die Staats⸗Eisenbahnen für ihre Beamten und Arbeiter Pensions⸗ Wittwenverpflegungs⸗ und Unterstützungskassen einzurichten und 8 denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten. 8) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der, einer technischen Vor⸗ bildung bedürfenden, vorzugsweise aus den, mit Civil⸗Anstellungs. berechtigung entlassenen Militärs des Königlich preußischen Heeres, soweit dieselben das fünf und dreißigste Lebensjahr noch nicht zurück⸗ gelegt haben, zu wählen.

§. 10. Verwaltung und Verfassung. Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 1) durch die Gesammtheit der Aktionäre in der Generalversammlung (§§. 28 und f.), 2) durch den Verwaltungsrath, bestehend aus sieben bis elf Mitgliedern, und 3) durch drei Revisoren.

§. 11. Schlichtung von Streitigkeiten. Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären wegen rückständig geblie⸗ bener Einzahlungen auf die Aktien (§. 17) sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Aktienzeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. durch den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unter⸗ wirft. Sonstige Streitigkeiten in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären, desgleichen mit den Ver⸗ tretern und Beamten der Gesellschaft sollen jederzeit durch Schieds⸗ richter, welche in den von der Bahn berührten Kreisen wohnen müssen, entschieden werden, von denen jeder Theil Einen ernennt und welche bei Meinungsverschiedenheiten einen Obmann wählen, dessen Ausspruch sodann allein entscheidend ist.

Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Für das Verfahren des Schiedsgerichts sind die zur Zeit desselben geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insinuirte und im Falle der Abwesenheit ohne Zurück⸗ lassung eines Bevollmächtigten durch die in §. 13 genannten Zeitungen zu veröffentlichende zweimalige Aufforderung des Gegners, die Ernen⸗ nung eines Schiedsrichters länger als vierzehn Tage, so ernennt der Vorsitzende des Obergerichts zu Hannover den zweiten Schiedsrichter.

§. 12. Können die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmanns nicht vereinigen, so wird auch dieser von dem Vorsitzenden des Ober⸗ gerichts zu Hannover ernannt.

§. 13. Oeffentliche Bekanntmachungen. Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, Zablungsauf⸗ forderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in fol⸗ genden öffentlichen Blättern: 1) Preußischer Staats⸗Anzeiger, 2) Ber⸗ liner Börsenzeitung, 3) Hannoversche Zeitung, 4) Berliner Vossische Zeitung, 5) Hannoversche Courier, 6) Norddeutsche Zeitung in Han⸗ nover abzudrucken.

Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes vor⸗ geschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung e der vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbindlicher Publi⸗ ation.

Bei dem Eingehen des einen oder andern der vorgenannten Blätter genügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste Generalversammlung über die Wahl eines anderen Blattes an Stelee des eingegangenen Beschluß gefaßt hat.

§. 14. Abänderungen des Statuts. Abänderungen des gegenwärtigen Statuts sind nur in Folge eines, nach Maßgabe der §§. 29 bis 32 gefaßten Beschlusses der Generalversammlung unter kandesherrlicher Genehmigung zulässig. 8

§. 15. Verkauf der Bahn und Auflösung der Geselt schaft. Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesel⸗ schaft, imgleichen die Vereinigung derselben mit einer anderen Gese schaft gegen Gewährung von Aktien der Letzteren (conf. Handelsgese⸗ buch Art. 215 und 247) können nur in ssolge eines in gleicher Wei gefaßten, landesherrlich bestätigten Beschlusses der Generalversammlung

geschehen (§. 32).

B. Besondere Bestimmungen.

I. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden.

§. 16. Aktien und deren Ausfertigung. cft

§. 5 gedachte Stamm⸗ und Stamm⸗Prioritätsaktien der Gesellscha

werden, auf den Inhaber lautend, unter fortlaufender Nummer’ di

zwar die Stammaktien nach dem beiliegenden Schema A., un fftr Stamm⸗Prioritätsaktien nach dem beiliegenden Schema B.

racht. Geselfchn

Sämmtliche im

ssgefertigt, jedoch erst dann ausge b d 8 au egeben, wenn inal⸗ betrag 18 3E11““ erichtigt ist. 1““ ede wird mit mindestens sechs Faecsimile⸗Unterschriften z Verwaltungsrathes versehen, dagegen⸗ 8 h der Be zäast vnbershricben 8 s 3 dagegen-vom Rendanten der Gesell⸗

.17. inzahlung des Aktienkapitals. 2 Aktien⸗ kapital und zwar sowohl von dem als von ene nachan⸗ Prioritätsaktien⸗Kapitale müssen innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung in das Han⸗ delsregister zehn Prozent, und im Laufe des ersten Jahres wenigstens zwanzig rozent des Nominalbetrages eingezahlt werden.

Die Zahlung des übrigen Betrages des Aktienkapitals geschieht nach Bedürfniß, worüber der Verwaltungsrath zu bestimmen hat shech, ngi nne FC die Einzahlungen der einzelnen Raten au 8 ritätsaktien die auf die S ie h Büaghangen nüg löbersteigen, f die Stammaktien geleisteten

ie Aufforderungen zu Einzahlungen, sowie die Bestimn

der Zahlungsorte, erfolgen in der §. 13 vorgeschriebenen E11 daß jede Aufforderung mindestens dreimal öffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage der letzten Bekanntmachung bis zum festgesetzten Einzahlungstermine eine mindestens vierwöchentliche Frist offen bleibt Vollzahlungen auf Stamm⸗ und Stamm⸗Prioritätsaktien resp. die Luecabe vensmnen E11. Aktien sind gestattet, jedoch be⸗ ügli Prioritätsaktien nur in dem Maß d

ge Siommattien bawiet snd. 11““

§. 18. Folgen der Nichtzahlung der ausgeschrie

Raten. Ein Aktionär resp. Zeichner von Aktien, 800 dine 8 schriebene Rate zur festgesetzten Zeit (§. 17) nicht einzahlt, ist verpflich⸗ tet, außer der Nachzahlung der rückständigen Rate nebst den gesetzlichen Verzugszinsen, eine Konventionalstrafe von zehn Prozent der rück⸗ ständigen Rate zur Gesellschaftskasse zu entrichten und kann hierzu vom Vorstande im Rechtswege angehalten werden. Der Vorstand ist aber auch, wenn der säumige Aktionär die Zahlung der rückständigen Rate nebst Verzugszinsen und Konventionalstrafe auf eine erneuerte Privat⸗ oder öffentliche Aufforderung innerhalb vier Wochen nicht be⸗ wirkt, berechtigt, die bis dahin auf die betreffende Aktie eingezahlten Raten als verfallen und die Ansprüche auf den Empfang der gezeich⸗ bEEEEA1“ E11““ unter Angabe der Num⸗ mer ogens für erloschen und d 8b

ne Vnc und nüctig 1G sch en Quittungsbogen selbst

An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestim⸗ mung des Artikels 222 Nr. 2 des Bandelsgeseßvuches E““ Aktionäre können neue Aktienzeichner zugelassen werden, denen die be⸗ treffenden verfallenen Einzahlungen der säumigen ersten Aktionäre an⸗ zurechnen und mit denen die Bedingungen für die Uebernahme der Zeichnungen durch den Verwaltungsrath, unbeschadet der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Aktie zu vereinbaren sind. Ist durch diese, lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungsraths festzustellende Ver⸗ einbarung die vollständige Deckung des Restes des Nominalbetrages der betreffenden Aktien nicht zu erlangen, so bleibt doch der erste Zeichner ungeachtet der geschehenen Annullirung seiner Rechte aus der Zeichnung für den Ausfall persönlich verhaftet.

Die aus einer Vereinbarung mit einem für einen säumigen Ak⸗ tionär eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden Vortheile fließen dem Erneuerungsfonds (§. 7) zu.

§. 19. Quittungsbogen. Bis zur Berichtigung des vollen Nominalbetrages und wirklichen Ausfertigung der Aktien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema UH. ausgefertigt, die auf den Namen des Aktienzeichners lauten und nach geschehener Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktie gegen diese selbst ausgetauscht werden. 1b Die Guittungsbogen werden mit drei Faesimile⸗Unterschriften des Verwaltungsrathes versehen.

§. 20. Aushändigung der Aktien. Nach erfolgter Einzah⸗ lung des ganzen Nominalbetrages einer Aktie wird dem darin be⸗ nannten Aktionär oder dessen Cessionar, oder Demjenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe des Quittungs⸗ bogens die gemäß §. 16 ausgefertigte Aktie ausgehändigt.

Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.

d F 21. Verhaftung der Aktionäre. Kein Aktionär ist über den Betrag der gezeichneten Aktie hinaus zu Einzahlungen für Ver⸗ indlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet.

2. L. 22. Zinsen der Einzahlungen. Die Stammaktien und Stamm⸗Prioritätsaktien der Gesellschaft, beziehungsweise die darauf geleisteten Einzahlungen, werden während der Bauzeit mit fünf Pro⸗ zent pro anno bis zum Ablaufe der Bauzeit verzinst. Für die hier⸗ Nach baar zu zahlenden Zinsen der volleingezahlten Aktien fertigt der detwaktungarath nach dem beiliegenden Schema C. Coupons aus, e che mit den Aktien zusammen ausgehändigt werden und gegen becen Einlieferung die Zahlung der Zinsen an den auf den Coupons estimmten Zahlungsorten und in den dort bestimmten Terminen

stattfindet. des 8,23. Dividenden und deren Feststellung. Mit Ablauf welch emesters (30. Juni bis 31. Dezember) in welchem die Bahn voll he im Uebrigen auch streckenweise in Betrieb gesetzt werden kann ändg fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird hört die Verzinsung der Aktie aus dem Baukapital auf und ertr statt derselben der aus dem Unternehmen aufkommende Rein⸗ dam genach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt. 1) Aus Unt Prtrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs⸗, 8g Betriebs⸗ und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf in d nternehmen haftenden Lasten bestritten, 2) sodann werden die Er den §§. 6 und 7 gedachten jährlichen Beiträge zum Reserve⸗ und gänzungsfonds vorweg genommen und 3) der demnächst verblei⸗

bende Reinertrag alljährlich in folgender Weise unter die Akti äre Re 1 ionãre vertheilt: a) vorerst erhalten die Inhaber der T. naePäbr stätsoftien fünf Prozent des Nominalbetrages ihrer Aktie, b) was nach Deckung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt, bis zur Höhe von 6 pCt., wird unter die Inhaber der Stammaktien nach Verhältniß des C“ ihrer Aktien vertheilt. Von dem Ueberschusse über 1 sechs zwei Drittel Prozent wird bis zur erfolgten Tilgung der Stamm⸗ P rioritätsaktien ein Drittel zum Amortisationsfonds (§. 8) genommen, wogegen die übrigen zwei Drittel auf die Stamm⸗ und die Stamm⸗ Prioritätsaktien pro rata vertheilt werden. Es bewendet jedoch bei §. 8 vorbehaltenen Befugniß, von jenem Ueberschusse über

5 Prozent auch mehr als 5 zum Amortisationsfonds zu nehmen, c) sollte in einem oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen, um den Inhabern der Stamm⸗Prioritätsaktien die unter nac gedachte Dividende von fünf Prozent zu gewähren, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachge zahlt, und die Inhaber der Stammaktien erhalten nicht eher eine Di⸗ vidende, als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist. Die Zah⸗ lung der Dividende aus der Gesellschaftskasse erfolgt jährlich vier Wochen varh der Bilanz (§. 27).

„Im Falle der Auflösung der Gesellschaft resp. der Liquidati . Gesellschaftsvermögens haben die egscah 18 EE“ 1“ vJö seehche wenge tgen Erlöse für das Unter⸗ 1 so ie aus demselben zunä

Scnn E“ macene

.S. 24. ividendenscheine und Talons.) Mit den aktien werden a) Dividendenscheine auf fünf 97. nach nta mn. genden Schema D und b) Talons nach dem beiliegenden Schema E und mit den Stamm⸗Prioritätsaktien a) Dividendenscheine nach dem beetas Schema F und b) Ta lons nach dem beiliegenden Schema 3 ausgehändigt, und in gleicher Weise von fünf zu fünf Jahren er⸗ neuert. Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Verwaltungsrathes und zwei faecsimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, sowie dem Stempel der Gesellschaft ausgefertigt.

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt b der gg den ablaufenden Dividendenscheinen ausge⸗ gegebe ns an den Inhaber de ztere Prür iner daüangen Inhaber der letzteren ohne Prüfung seiner

„S§. 25. (Zahlung der Dividende.) Die Auszahlung der v I der EE“ gegen Lrszahtung, der

de dendenscheine nach geschehener Festste der Bilanz des betreffenden Betriebsjahres. 11““

„Zinsen für die Aktien während der Bauzeit und Dividenden, die nicht binnen vier Jahren von den in den §§. 22 und 23 angegebenen Zahlungstagen abgerechnet, erhoben worden sind, verfallen zum Vor⸗ theile der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 26.

S. 26. Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung. Sind Aktien, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauch⸗ bar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Verwaltungs⸗ rath ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen.

Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher Amortisation derselben, die im Domizil der Gesell⸗ schaft bei dem dortigen Gerichte erster Instanz nachzusuchen ist.

Eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verloren gegange⸗ ner Dividendenscheine findet nicht statt, der Betrag derselben wird jedoch Demjenigen, der die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im §. 25 gedachten vierjährigen Zeitraumes bei dem Verwaltungsrathe angezeigt und seinen Anspruch durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und, im Falle des Verlustes, durch Vorlegung der Aktie selbst bescheinigt hat, binnen einer, vom Ablauf des vierjährigen Zeitraumes zu berechnenden ein⸗ jährigen präklusivischen Frist gegen Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung vom Verwaltungsrathe zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt, im Falle des Verlustes jedoch selbstredend nur dann, wenn der betreffende Dividendenbetrag nicht anderweit an den Prä⸗ des S 1G in

uch eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verlorener Talons findet nicht statt.

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der 11.““ den Talon nicht einreichen kann, gegen Produktion der

Aktie.

Ist aber vor Ausreichung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons bei dem Verwaltungsrathe von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Dividendenscheine Anspruch macht, so werden letztere zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist.

„II. Von der Aufstellung der Bilanzen. §. 27. Das Ge⸗ schäfts⸗ oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahres gerechnet in welchem der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet ist. 8

Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Ka⸗ lenderjahres eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wieweit das Aktienkapital eingezogen und verwendet ist. Die Aufstellung der Generalbilanz über die ganze Bauausführung erfolgt nach Beendigung des Baues zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. Nach Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden vollen Betriebsjahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen. Ist der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebsbilanz auf diesen Theil des Jahres zu beschrantme In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem Baarbetrage, etwaige Ausstände nach -18 .o Jahret

betrage, insofern sie aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter

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