1868 / 306 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Schätzung von Seiten des Verwaltungsraths, und vorhandene Bau⸗ zu bestin zu führende Verzeichniß wird vom eter der abwesenden stimmberechtigten Aktionäre sind durch Der Verwaltungsrath hat mit Genehmigung des Handels⸗Mi⸗ materialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei eingetretener kus der Gesellschaft verifizirt. Gleichzeitig muß jeder Aktiong F Pettrvon den in der Generalversammlung anwesenden Mit liedern nisters nach Eröffnang b 9 Betriebes hige Hpezialdirektor als Werthsverminderung unter Berücksichtigung derselben, als Aktiva an⸗ von ihm unters chriebenes Verzeichniß der Nummern Fe. des Verwaltungsrathes zu vollziehende Präsenzliste, welcher die Stimm⸗ Generalbevollmächtigten zu bestellen, welcher die Gesellschaft in allen, gesetzt. Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die Quittungsbogen oder Aktien in zwei Exemplaren übergeben, 19 1 zahl beizufügen ist, festzustellen und solche dem Protokoll beizufügen. auf die Ausübung des Eisenbahnbetriebes bezüglichen Geschäften, so-⸗ im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve⸗ oder Er⸗ denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere mit dem . Protokoll und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft weit dieselben nicht von dem verantwortlichen technischen Betriebs⸗ neuerungsfonds (§§. 6 und 7) zu bestreiten gewesen „sind, mit Ein⸗ Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerk der erfolgten Deposition für den Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. Direktor (§. 9 Nr. 1c.) zu leiten sind, zu vertreten berechtigt und ver⸗ 8 schluß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen Rückstände. sowie mit der Stimmenzahl versehen ihm zurückgegeben wird. Dies Die namentliche Aufführung der in der Generalversammlung pstichtet ist. Derselbe hat in Hannover seinen Wohnsitz zu nehmen Die Zahresbilen werden innerhalb der ersten drei Monate Exemplar dient als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund 88 erschienenen/ nicht stimmberechtigten Aktionärc in der Präsenzliste ist und muß preußischer Unterthan sein.

nach Ablauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter beim Eintritte in dieselbe dem Inhaber eine angemessene Anzahl von nicht erforderlich. Der Verwaltungsrath ist außerdem ermächtigt, zur Ausübung ge⸗ 1

mitgetheilt. Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit dem Stempel der Vv. Von den Repräsentanten und den Beamten der wisser Befugnisse desselben anderweit General⸗ und Spezialbevoll⸗ III. Von den Generalversammlungen. schaft versehen sind. Gegen Rückgabe dieses Duplitatverzeichnisgsfeh Gesellschaft. mächtigte zu und denselben Vollmachten zu ertheilen⸗ welche, §. 28. Ort der Berufung. Alle Generalversammlungen wer⸗ folgt die Rückgabe der betreffenden Aktien. . A. Verwaltungsrath. §. 40. Zweck, Umfang u nd Sitz. soweit sie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimmten den in Hannover abgehalten. Die Berufung erfolgt dazu unter An⸗ Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten Der Verwaltungsrath bildet den Vorstand der Gesellschaft, er reprä- Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel der Verwaltungsraths⸗Mit⸗

gabe des Zweckes der Generalversammlung durch den Verwaltungs⸗ nur amtliche Bescheinigungen von Staats⸗ und Kommunalbehörde sentirt und vertritt die Gesellschaft in ihren inneren und äußeren glieder allein nicht erlöschen. rath mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung, von denen die über die bei ihnen erfolgte Deposition der Aktien. 3 Rechten. 8 Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsraths ge⸗ erste spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß. §. 35. Vertretung der Aktionäre. Es ist einem jeden Er besteht aus wenigstens sieben und höchstens elf Mitgliedern, hören insbesondere: 1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die

§. 29. Ordentliche Generalvers ammlungen. Ordentliche Aktionär gestattet, sich durch einen aus der Zahl der übrigen Aktionäre von denen weniastens sieben in Preußen ihren Wohnsitz haben müssen, Aktien (§. 17), Ausfertigung der Aktien, Dividendenscheine, Coupons

Generalversammlungen finden statt im zweiten Kalenderquartale eines gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Vollmachts⸗ und ist beschlußfähig, wenn mindestens vier respektive sechs Mitglieder und Talons, 2) die Wahl sämmtlicher Beamten und Feststellung der

jeden Betriebsjahres und zuerst in dem auf den Ablauf der Bauzeit auftrag durch schriftlich (entweder von einem Mitgliede des Gesell. mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend mit denselben abzuschließenden Verträge, sowie der ihnen zu ertheilen⸗ und die Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn zunächst fol⸗ schaftsvorstandes oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel oder vertreten sind. 1 den Instruktionen, 3) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie genden Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Be⸗ zu führen berechtigt ist) beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. Außerdem steht es den Verwaltungsraths »Mitgliedern frei, sich alle im §. 32 unter 1 bis 8 genannten, demnächst noch zum Be⸗ schlußnahme derselben sind: 1) der Bericht des Verwaltungsrathes über Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versamm. zurch einen schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwal⸗ schlusse der Generalversammlung zu bringenden Gegenstände; die Lage der Geschäfte und die Bilanz (§. 27); 2) die Wahl der Mit⸗ lung im Bureau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation tungsraths vertreten zu lassen, doch darf kein Mitglied mehr als 4) die Feststellung der Inventur und Bilanz; 5) die Bestimmung über llieder des Verwaltungsrathes; 3) die Wahl von drei Revisoren zur des Vollmachtausstellers auf die im §. 34 vorgeschriebene Weise ge⸗ zwei Vertretungen gleichzeitig übernehmen. die Höhe der jährlichen Dividende; 6) die Normirung der Prozentsätze, Prüfung und Dechargirung der Bilanz; 4) Bericht der Revisoren über führt werden. 2 41. Wahlfähigkeit. Jedes Mitglied des Verwaltungs⸗ welche aus der Betriebskasse zum Erneuerungsfonds zu zahlen sind die Prüfung und Decharge der Bilanz des verflossenen Jahres und Aktionäre weiblichen Geschlechts dürfen den Generalversammlun⸗ tathes muß im Besitze von dreißig Stamm⸗ oder fünfzehn Stamm⸗ (§. 7

Beschlußnahme über gezogene Monita; 5) Beschlußnahme über die⸗ gen überhaupt nicht beiwohnen, doch können sie sich durch ihre Ehe⸗ Prioritätsaktien sein, welche für die Dauer des Amtes bei der Ge⸗ Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die ellschaftskasse niederzulegen sind der Verwaltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt resp. vollzieht,

jenigen Angelegenheiten, welche der Generalversammlung von dem männer oder durch Bevollmächtigte aus den Aktionären vertreten s 12 Verwaltungsrathe, den Revisoren oder einzelnen Aktionären zur Ent⸗ lassen. Ein Ehemann bedarf zur Vertretung seiner Ehefrau keiner Nicht wahlfähig sind: 1) Beamte der Gesellschaft; 2) Minder⸗ sind verbindlich für die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden scheidung vorgelegt werden; 6) Feststellung der den Mitgliedern des besonderen Vollmacht. Juristische Personen können durch ihre ver⸗ jährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, welche oder dessen Stellvertreter und mindestens noch zwei Mitgliedern des

Verwaltungsraths zu gewährenden Remuneration. fassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungshäuser durch ihre Pro. sahr Pahlungen eingestellt undesich nicht vollständig mit ihren Gläu- Verwaltungsraths unterschrieben sind. gshäus ch ihre Pro ihre Z nece haben; 3) Personen, welche nicht im Vollbesitze der §. 45. Legitimation. Zur Ausübung aller dem Verwaltungs

.K. 30. Anträge einzelner Aktionäre. Besondere Anträge kuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne bigern re 1 G einzelner Aktionäre müssen so zeitig vor der Generalversammlung daß diese Vertreter Aktionäre zu sein brauchen. bürgerlichen Ehrenrechte sind; 4) Personen, welche mit der Gesellschaft rathe im §. 44 ertheilten Befugnisse bedarf derselbe gegen dritte Per dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes schriftlich mitgetheilt wer⸗ §. 36. Entscheidung über das Stimmrecht. Die Ent. in Kontraktsverhältnissen stehen. 8 8 ssonen und Behörden keiner weitern Legitimation, als eines auf Grund den, daß dieselben gemäß Artikel 238 des Handelsgesetzbuches noch in scheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt der §. 44. Der Vors itzende. Der Verwaltungsrath wählt aus der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenommenen Wahl- die öffentlich zur Versammlung einladende Bekanntmachung aufge⸗ Generalversammlung. seinen in Preußen wohnenden Mitgliedern alljährlich einen Vorsitzen⸗ verhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes über nommen werden können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber §. 37. Gang der Verhandlungen. Der Vorsitzende des den und einen Stellvertreter für denselben. die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder. bis zur nächsten Generalversammlung zu vertagen ist. Verwaltungsraths oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlung Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter „S. 46. Pflichten und Verantw ortlichkeit. Die Mit

§. 31. Außerordentliche Generalversammlungen. bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, er Stimmenmehrheit erfolgt ist. 8 gÜlieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester Einsich Außerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, theilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beachtende Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, empfängt und öffnet die ein-⸗ und sind der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes für ihre Hand in denen der Verwaltungsrath, die Revisoren oder die Aufsichtsbehörde Verfahren fest. gehenden Schreiben, beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die lungen verhaftet. 6 sie für nöthig halten, auf Antrag der Aktionäre gemäß Artikel 237 Bei schriftlicher Abstimmung, für welche nur gestempelte Stimm. Mitglieder nach Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Be⸗ Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaig des Handelsgesetzbuches, wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zettel gültig sind, müssen dieselben bei Vermeidung der Ungültigkeit sprechung andeutende Cirkulare ein und leitet in der Versammlung Regreßanspruͤche bei dem Königlichen Amtsgerichte zu Hannove zehnten Theiles der emittirten Aktien und unter Angabe der Gründe vom Stimmgeber unterschrieben und mit der Zahl der Stimmen, selbst die Verhandlungen. Domizil. b 1 und des Zweckes bei dem Verwaltungsrathe estellt ist. welche er repräsentirt, versehen sein. Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert §. 47. Dauer des Amts. Die Amtsdauer der Mitglieder de In der Einladung muß der Zweck der Fenecralversammlung be⸗ Die Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Stimmenmehr⸗ ist, überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst. Verwaltungsrathes ist eine vierjährige. In den drei ersten Jahren kannt gemacht werden. heit gefaßt, jedoch findet davon eine Ausnahme statt bei den nach §. 44. Versammlungen und Beschlüsse. Der Verwal⸗ nach der fünfjährigen Amtsdauer (§. 56) des ersten Verwaltungsrathes

§. 32. Noth wendigkeit einer Generalversammlung. §. 32 ad 1 bis 5, 7 und 8 gedachten Gegenständen, über welche nur tungsrath versammelt sich in der Regel allmonatlich an einem vorher scheiden je drei Mitglieder, welche durch das Loos bestimmt wer⸗ Außer den im §. 29 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer eine Majorität von zwei Drittheilen der anwesenden oder vertretenen durch Beschluß zu bestimmenden Tage“ außerdem aber so oft, als es den, aus. 8 Generalversammlung überhaupt erforderlich: 1) zur Ausdehnung des Stimmen entscheiden kann. der Vorsitzende für nothwendig erachtet, oder vier Mitglieder, unter Imk vierten Jahre scheiden die zwei letzten der zuerst fungirenden Unternehmens über den im §. 1 angegebenen Zweck hinaus und auf Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Angabe der Gründe, es verlangen. 8 elf Mitglieder aus. Später entscheidet über das Ausscheiden nur die die im §. 2 Perhslacz⸗ anderweitige Benutzungsart, 2) zur Ver⸗ Ausschlag. Die Sitzungen finden in der Regel in Hannover statt, können Amtsdauer. Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. 8 mehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung von §. 38. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths aber auch auf einer der Stationen, welche die nach §. 1 zu erbauende ““ Austritt, Entsetzung, Suspension. Jedes Mit⸗ Anlehen für dieselbe, 3) zur Fusion der Gesellschaft mit einer andern und der Revisoren. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwal⸗ Eisenbahn berührt, abgehalten werden. glied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgängiger vier⸗ (§. 15 des Statuts und Art. 215 des Handelsgesetzbuchs) und Fest⸗ tungsrathes resp. der Revisoren findet in den jährlichen ordentlichen Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit wöchentlicher schriftlicher Anftündigung niederlegen. 81 8 stellung der desfallsigen Bedingungen, 4) zur Uebernahme des Betrie- Generalversammlungen folgendes Verfahren statt: a) die Wahl erfolgt gefaßt werden. Für den all der Stimmengleichheit giebt die Stimme Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im §. 41 erwähnten bes auf anderen Eisenbahnen und zur Uebertragung des Betriebes durch zweifaches Skrutinium, so daß zunächst die Mitglieder des Ver⸗ des Vorsitzenden den Ausschlag. 11“ Fälle der Wahlunfahigkeit Tsee; cht zu, jedes Mitglied des Ver⸗ der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft oder an den waltungsrathes und hierauf die Revisoren gewählt werden; b) die Bei Wahlen wird ebenso verfahren, wie im §. 38 sub e. und Der Gesellschaft steht aber da Auntt zu g8 . a dieses Staat, 5) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine der Zahl am Ende vorgeschrieben ist. Mitglieder, welche bei dem Gegenstande waltungsrathes zu jeder Zeit vom v 8- die 1 übrigen auch in anderen, als den unter 1. und 2. genannten der zu erwählenden gleiche Zahl Namen wahl laäͤhiger Gesellschafts⸗ der Berathung ein Privatinteresse haben, müssen sich bei der Abstim⸗ von der Eraatn geseena 8 Fhnnesteh ““ endai⸗ ällen, 9 zur .e der Süha früͤherer Generalversamm⸗ mitglieder zu setzen ist; c) Stimmzettel, welche formell ungültig sind, mung entfernen. 8 1 der Inventur, der Vermalbengergeichiosen net

* 3 b 9 8 g 7 2 2 8 9 2 4 2 * 2 2.

ungen, 7) zur Auflösung der Gesellschaft, 8) zum Verkaufe der Bahn. bleiben ebenso wie unstatthafte Wahlen unberücksichtigt; d) der Vor⸗ Soll in den Sitzungen: 9 Uher hitseeaa öö“ mn n mit Ein solcher Antrag muß zunächst bei dem Verwaltungsrathe selbst

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„. 1 zündi üͤber E v⸗ ei in ei ter Angabe des Zweckes be⸗ eneralversammlungen gefaßt werden; der Zuziehun des Syndikus oder dessen Stellvertreters die Stimm⸗ längerer als dreimonatlicher Kündigung oder über Entlassung der eingebracht und von diesem in einer unt 8e des 3 Gegenstand der Berathung muß aber in beiden Fällen nach §. 31 in dem bbö Skrutinium die Unter⸗ salben⸗ 3) über Erwerbung oder Veräußerung von Immobilien, 4) über rufenen Frasee gug. eeeee genehmigt, demnächst der Vorladung bezeichnet sein. schriften der Stimmzettel und die beigefügte Stimmenzahl nach Verträge, deren Gegenstand mehr als fünfzehnhundert Thaler beträgt, aber der v n2⸗ eent 19n; Irche Weise verufenen Versammlung Alle unter 1 bis 5, 7 und 8 gedachten Beschlüsse bedürfen der dem angefertigten, von dem Syndikus der Gesellschaft zu zültig Beschluß gefaßt werden, so muß, den Mitgliedern mindestens Auch 1nS 98 Lerans, 81 indestens sieben Mitgliedern des Ver⸗ Genehmigung des Staates, um fuür die Gesellschaft verbindlich zu verifizirenden und von ihm und den ernannten Kommissarien vierzehn Tage vor der Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß 1a egragten Beschluß die Suspension vom Amte gegen werden. Auch zur Aufhehung der Beschlüsse früherer Generalver⸗ zu unterschreibenden Verzeichnisse der anwesenden Aktionäre prüfen darüber verhandelt werden soll. 1 Frotokoll Wc ungaled d sseiben bis zur definitiven Entscheidung der nächsten sammlungen (Nr. 6) ist die Genehmigung des Staates dann noth⸗ und nach erfolgter Verifikation den Inhalt der Stimmzettel, unter Ueber Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protoko ein itg ied der vr 2e w“ efinitiven nelchem Falle der Ver⸗ wendig, wenn dieselben vom Staate genehmigt worden waren. Verschweigung des Namens des Stimingebers, laut verlesen und die geführt. . Iehe 8e. nnge erimnistischen Wahl eines anderen Mitgliedes Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt §. 37 Resultate der Abstimmung zusammenstellen; e) als erwählt werden 44. Ressort und Befugnisse. Der Verwaltungsrath, als ssdes er⸗ das Noͤthige Er 1 diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der betreffenden Stimm⸗· Vorstand der Gesellschaft (§. 40) leitet insbesondere saͤmmtliche 18 schrei Cne tokoll über eine solche W ahl muß gleichfalls unter Zu⸗ „§., 33. timmenzählung. Das Stimmrecht der Stamm⸗ zettel ie größte Anzahl der Stimmen und zugleich die absolute legenheiten der Gesellschaft, bringt seine eigenen, sowie die Beschlüsse 89 r Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden. aktionäre und der Stamm⸗Prioritätsaktionäre in den Generalver⸗ Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist die absolute Majorität der Generalversammlung in Ausführung und ernennt und entläßt die mehung ing Pürlects t ssdas des Mitglieder des Verwaltungs⸗ sammlungen ist gleich. nicht erreicht, so werden dielenigen, welche die meisten Stimmen Beamten der Geseüschaft. Er verwaltet den Gesellschaftsfonds und . Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten außer der Bei allen Abstimmungen geben je fünf Stammprioritäts⸗ und erhalten haben, in doppelter Anzahl der noch zu Wählenden die künftig eingehenden Bahn⸗ und Transportgelder, sowie alle ra h ia Fhren 1Sshs Auslagen eine Remuneration, welche in ihrem zehn Stammaktien, wenn sich der Besitz von fünf zu fünstig, be- zur engeren Wahl gestellt; f) das Resultat der Abstimmung stigen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt die zur Erreichung de 8 veec e durch die Generalversammlung festgesetzt wird. ziehungsweise von zehn bis einhundert Aktien in Einer Person ver⸗ wird hiernächst in das über die Verhandlung aufzunehmende Gesellschaftszweckes nach ihren Beschlüssen erforderlichen Grundstücke 8. Verthjeilun derselben unter die Mitglieder des Verwaltungs⸗ einigt, Eine Stimme, und für die Aktien, welche Jemand über die Protokoll registrirt; die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der und sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigenthum, bewirkt die thes vvsel t im Verhältniß zur Zahl der Sitzungen, welchen dieselben Zahl von Fünfzig beziehungsweise Einhundert besitzt, je zehn be⸗ Gesellschaft verschlossen und asservirt; g) bei eintretender Stimmen⸗ vollständige Erbauung der Bahn nach dem genehmigten Bauplan, sowie üv. 8 5 in Feben, dabei wird füͤr den jedesmaligen Borsitzenden das ziehungsweise zwanzig Aktien eine Stimme, so jedoch, daß auch der gleichheit bei der Wahl entscheidet über die Priorität das Loos, nach demnächst ihre Unterhaltung, desgleichen die Aufführung, Anschaffung, 88 angenommen 8 größte Aktienbesitz 8 nicht mehr als fünf und fünfzig Stimmen (das einer vom Vorsitzenden in der Versammlung selbst zu treffenden An⸗ Unterhaltung der erforderlichen Gebäude, Materialien, Trans Pen p B. Revisoren. .“ volle Stimmrecht für fünfhundert beziehungsweise Eintausend Aktien) ordnung. mittel, und Utensilien, organifirt und leitet, den E5 §. 50. Wahl. Die Generalversammlung wählt für jedes Be⸗ berechtigt. Ist ein Aktionär zugleich Bevollmächtigter eines oder Sollte einer oder mehrere der gewählten Mitglieder des Verwal⸗ schließt alle im Interesse der Gesellschaft erforderlichen Kauf., Ver⸗ triebsjahr aus der Zahl der in Preußen wohnhaften Aktionäre drei mehrerer anderer Aktionäre, so kann er einschließlich des Stimmrechts tungsrathes die Annahme des Amtes, zu welchem überhaupt ein faufs⸗, Tausch⸗, Pacht⸗, Mieths⸗ Engagements⸗, Anleihe. und sonsaige Revi es. des letzteren niemals mehr als Einhundert und zehn Stimmen haben. Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen wird, sofern Vertraͤge Namens der Gesellschaft und repräsentirt die letztere e 9 - 51. Ressort. Diesen liegt ob, die vom Verwaltungsrathe Die Besitzer von weniger als fünf, beziehungsweise zehn Aktien, fe sich binnen acht Tagen nach geschehener Bekanntmachung der Wahl nicht Verhältnissen nach Außen auf das Vollständigste mit allen Befug⸗ uf ustellenden Bilanzen zu prüfen und zu dechargiren. sind zur Theilnahme an der Generalversammlung, jedoch ohne Stimm⸗ schriftlich zur Annahme bereit erklärt haben, so ruücken nach der nissen und Verpflichtungen, welche die Gesetze dem Vorstande mr. a Wie in der ersten ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf recht, befugt. Reihenfolge diejenigen ein, welche die meisten Stimmen er alten haben. Attiengefellschaft (Artikel 227 bis 241 des Handelsgesetzbuchs) bei⸗ .Vauzeit zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung, sowie §. 34. Legitimation der Stimmberechtigten. Zur Theil⸗ §. 39. Protokoll. Das über die Verhandlung jeder General⸗ legen. b t S ee für die Bauzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen, nahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen berechtigt, Versammlung aufzunehmende Protokoll wird gerichtlich oder notariell Insbesondere ist der Verwaltungsrath legitimirt, die Gesellschaft die in jedem folgenden Jahre zu wählenden Revisoren prüfen die welche spätestens am dritten Kalendertage vor der Versammlung ihre aufgenommen und von den anwesenden Mitgliedern des Verwaltungs⸗ in allen gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen seden Bilanz desjenigen Jahres, in welchem sie gewählt sind. Aktien bei der Gesellschaftskasse deponiren. Die Nummern der depo⸗ rathes und zwei sonstigen Aktionären unterschrieben. in die Hypothekenbücher und Löschungen in denselben zu bewicggern Vie Revisoren sind ermächtigt, dem Verwaltungsrath Decharge nirten Aktien werden in einem nach der laufenden Nummer angeleg⸗ Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen stimm⸗ Wiederveräußerungen vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und Strei⸗ u ertheilen, wenn sie gegen die Bilanz Nichts zu erinnern finden, oder ten Verzeichnisse roth angestrichen und dies unter der Kontrolle eines berechtigten Aktionaire und die Legitimation der Bevollmächtigten odee tigkeiten schiedsrichterlicher Enischeidung zu unterwerfen. 3 b

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Beschlüsse über diese v können sowohl in ordentlichen, sitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche unter Bilanz und der Dividende, 2

als in außerordentlichen

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