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des Verwaltungsraths« ist zu ändern in: »Wahlverfahren«. b) Im 35, Zeile 1 ist dicher 88 Hotee »Mitglieder« einzuschalten: »und tellvertreter«. c) Im §. 35, Zeile 1 und 2, sind statt der Worte:
»resp. der beiden Sektionen desselben, Direktion und Aufsichtsrath⸗
die Worte: »und der unbesoldeten Mitglieder der Direktion« zu sub⸗
stttuiren. d) Die Bestimmung im §. 35 sub a. wird folgendergestalt abgeändert: »die Wahl erfolgt durch ein dreifaches Skrutinium, so daß zunächst die unbesoldeten Mitglieder der Direktion, hierauf die
Mitglieder des Verwaltungsrathes und endlich deren Stellvertreter gewählt werden. Die Nachfolger der vor Ablauf ihrer statutarischen Amtsdauer ausgeschiedenen Mitglieder der Direktion sind in einem besonderen Skrutinium zu wählen. Die Stellvertreter rangiren unter sich nach Verhältniß der erhaltenen Stimmenanzahl.
Art. 9. Im Abschnitt III. a) sind hinter der Ueberschrift: »Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft« die Worte: „a) Vom Verwaltungsrath« zu streichen. b) Die §§. 37, 38, 39, 40 und 41 werden aufgehoben und treten an deren Stelle folgende Be⸗
immungen: “
K §. 39 Zweck. Der Verwaltungsrath und die Direktion haben, nach Maßgabe der hier folgenden Bestimmungen, alle Angelegenheiten, Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft wahrzunehmen und die⸗ selbe nach Innen und Außen zu vertreten, soweit es nicht ausdrück⸗ lich der Generalversammlung vorbehalten worden.
A. Verwaltungsrath. §. 38. Zusammensetzung und Be⸗ schlußfähigkeit. Der Verwaltungsrath besteht aus 13 Mitgliedern und 4 Stellvertretern, von denen mindestens 5 Mitglieder und sämmtliche Stellvertreter am Sitze der Gesellschaft, alle übrigen Mitglieder inner⸗ halb Preußens ihren Wohnsitz haben müssen.
Die Stellvertreter treten bei Behinderung einzelner Mitglieder für diese auf die Dauer der Behinderung ein.
Der Verwaltungsrath ist bfschensageg, wenn mindestens 5 Mit⸗ lieder resp. Stellvertreter anwesend sind. 8 — §. 89 Wahlfähigkeit. Jedes zu wählende Mitglied des Ver⸗ waltungsraths muß im Besitze von 2000 Thaler Aktien der Gesell⸗ schaft sein, ebenso jeder Stellvertreter. Diese Aktien sind für die Dauer des Amtes bei der Gesellschaftskasse niederzulegen.
Nicht wahlfähig für den Verwaltungsrath sind: a) Beamte der Gesellschaft; b) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht voll⸗ ständig mit ihren Gläubigern regulirt haben; c) Diejenigen, denen der Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte mangelt.
Für die nächsten Verwaltungsjahre werden wegen Zusammen⸗ setzung des Verwaltungsraths abweichende Bestimmungen im §. 57 etroffen. 1 §. 40. Der Verwaltungsrath wählt alljährlich aus seinen Mit⸗ gliedern in seiner ersten auf die ordentliche Generalversammlung fol⸗ genden Sitzung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter Cr den⸗ selben, welche als solche bis zu der auf die nächste ordentliche General⸗ versammlung folgenden ersten Verwaltungsrathssitzung fungiren.
Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Stimmenmehrheit erfolgt ist. Der Vorsitzende beruft die Versamm⸗ lungen, ladet zu denselben die Mitglieder und Stellvertreter schriftlich unter Andeutung der Hauptgegenstände der Berathung ein und leitet in der Versammlung selbst die Verhandlungen. 8
§. 41. Versammlungen und Beschlüsse, Der Verwal⸗ tungsrath versammelt sich in der Regel allmonatlich an einem von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als
es der Vorsitzende für nothwendig erachtet, oder fünf Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen. b 1
Die Sitzungen finden in der Regel in Breslau statt, können aber nach dem Ermessen des Vorsitzenden auch auf einer der Eisenbahn⸗ stationen der Gesellschaft abgehalten werden.
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Wahlen wird ebenso versahren, wie im §. 35 sub b, c, e, f und am Ende vorgeschrieben ist. .
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privat⸗ interesse haben, müssen sich bei der Berathung und Abstimmung ent⸗
ernen. 1
b Ueber jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen. Zur Füh⸗
rung des Protokolls, sowie zu kalkulatorischen und anderen Hülfs⸗
leistungen kann der Verwaltungsrath für Rechnung der Gesellschaft sich der Beihülfe eines geeigneten, aus der Gesellschaftskasse zu remu⸗ nerirenden Sachverständigen bedienen.
Der Verwaltungsrath kann 8 unter Requisition bei der Direktion einzelne Mitglieder der Direktion, sowie Beamte der Gesell⸗ schaft zu seinen Berathungen zuziehen.
Dieselben haben indeß kein Stimmrecht.
8 42. Ressort und Befugnisse. Der Verwaltungsrath ist ein Organ der Aktionäre, durch welches diese möglichst genaue Kennt⸗ niß vom gesammten Betriebe der Angelegenheiten der Gesellschaft nehmen, und in den Generalversammlungen die ihnen nöthi scheinen⸗ den Aufschlüsse erlangen können. Er überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung. 1 b
Der Verwaltungsrath kann deshalb auch die Direktion jeder Zeit um Auskunft sber ihre Thätigkeit im Allgemeinen und über spezielle Fragen requiriren, und er ist berechtigt, durch Kommissarien die Akten, Bücher und Rechnungen einzusehen. Vornehmlich ressortirt von dem Verwaltungsrathe die Kontrole des Finanzwesens der Ge⸗ sellschaft, und ist deshalb die Direktion verpflichtet, zu den vorzuneh⸗ menden ordentlichen und außerordentlichen Revisionen der Hauptkasse zwei Mitglieder des Verwaltungsrathes zuzuziehen, welche dessen Vor⸗ sitzender bestimmt.
Kassenrevisionen nach vorgängiger Benachrichtigung der Direktion vor⸗ nehmen.
1 Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes ge- hören insbesondere: 1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Aktien und deren Ausschreibung (§. 14); 2) die Bestimmung wegen Ent lassung der ursprünglichen Aktionäre aus der persönlichen Verbind lichkeit (§. 15); 3) die Bestimmung der nach §. 16 gegen säumige Ein zahler anzuwendenden Maßregeln; 4) Anlage eines zweiten Bahn⸗ geleises, sowie alle im §. 29 sub 1 — 7 genannten, demnächst noch zum Beschluß der Generalversammlung zu bringenden Gegenstände; 5) Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende; 6) Prüfung und Feststellung der Inventur und Bilanzen; 7) Feststellung des von der Direktion alljährlich vorzulegenden Einnahme⸗ und Ausgabeetats; 8) Abnahme, Monirung und Anerkennung der Rechnungen und Aus⸗ fertigung der Decharge auf Grund des hierüber von der General⸗ versammlung gefaßten Beschlusses (§. 26 sub 3) ; 9) Beschlußnahme über Vermehrung der Zahl der besoldeten Direktionsmitglieder und Genehmigung der mit denselben zu schließenden Verträge (siehe §. 52); 10) die Bewilligung von außerordentlichen Remunerationen oder Tantièmen an die Mitglieder der Direktion und, — auf Antrag der Direktion — an die Beamten und Bevollmächtigten; 11) Berathung solcher Vorlagen der Direktion, welche, ob zwar zum Ressort der
Begutachtung oder Beschlußfassung überwiesen wer
tigung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter rechtsgültig voll⸗ zogen, in Behinderung Beider von einem durch den Verwaltungsrath delegirten zeitweiligen Vertreter.
§. 43. Legitimation. Zur Ausübung aller dem Verwaltungs⸗ rathe ertheilten Befugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines, auf Grund der von einer Gerichtsperson oder einem Notar aufgenommenen Wahlver⸗ handlung ausgefertigten, gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder und Stellvertreter.
§. 44. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes für ihre Handlungen verhaftet. .
Art. 10. Zu g 42. 1) Der §. 42 ist als §. 45 zu bezeichnen; 2) das Allegat im Alinea 2 des §. 42 ist in „§. 57« zu ändern; 3) im Alinea 3 des §. 42 sind: a) dreimal die Worte: »des Auf⸗ sichtsraths«, b) die Worte: »3 Mitglieder der Direktion, 1 Stell⸗ vertreter«, 3 Mitglieder der Direktion und 1 Stellvertreter«, »2 Mitglieder der Direktion und 1 Stellvertreter« zu streichen. 4) Hinter dem drittletzten Alinea, also hinter den Worten: „festgesetzt worden ist« ist einzuschalten: »die demgemäß zum Ausscheiden desig⸗ nirten Mitglieder und Stellvertreter verwalten ihr Amt noch bis Ende des Monats, in welchem durch die nächste ordentliche Generalversamm⸗ lung die Neuwahlen vollzogen worden sind.«
Art. 11. Die §§. 43 und 44 werden hierdurch aufgehoben und treten an deren Stelle folgende Bestimmungen.
§. 46. Austritt. Jedes Mitglied des Verwaltungsraths kann sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im §. 39 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten.
§. 47. Unentgeltliche Geschäftsführung der Mitglie⸗ der des Verwaltungsraths. Die Mitglieder des Verwaltungs⸗ rathes erhalten weder Gehalt, noch eine Remuneration, sondern nur Erstattung für Auslagen und Kosten.
Axrt. 12. Die §§. 45 bis 58 werden aufgehoben und treten fol⸗ gende Bestimmungen an deren Stelle.
B. Direktion (Vorstand).
S. 48. Zusammensetzung. Die kollegialisch organisirte Direk⸗ tion wird gebildet: 1) durch eine dem Bedürfniß entsprechende Anzahl besoldeter und sachkundiger Mitglieder, welche am Sitze der Direktion ihren Wohnsitz zu nehmen haben. Die Zahl dieser Mitglieder wird auf mindestens smet festgesetzt, von denen das eine die Qualifikation zum Königlich preußischen Bau⸗ Inspektor er⸗ langt haben muß. Ueber das etwa hervortretende Bedürfniß zur Vermehrung dieser Stellen entscheidet der Verwaltungsrath; 2) durch 8 unbesoldete Mitglieder, welche nur verbunden sind, an den kollegialischen Berathungen und Beschlüssen der Direktion Theil zu nehmen und einzelne Geschäfte und Aufträge auszuführen. Dieselben werden durch die Generalversammlung auf 6 Jahre gewählt und er⸗ halten von den Reinerträgen des Geschäfts zusammen eine Tantième von einem Prozent, welche an die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe ihrer Betheiligung an den Sitzungen vertheilt wird. Jedes zu erwäh⸗ lende unbesoldete Mitglied muß im Besitze von 2000 hlr. Flttien der Gesellschaft sein, welche für die Dauer des Amtes bei der Gesellschafts⸗ kasse niederzulegen sind. Nicht wahlfähig zu unbesoldeten Mitgliedern der Direktion sind: 9 Beamte der Gesellschaft; b) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, welche ihre Zah⸗ lungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren Gläubigern re⸗ gulirt haben; c) Diejenigen, denen der Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte mangelt.
Mindestens 4 dieser Mitglieder müssen am Sitze der Direktion ihren Wohnsitz haben.
Zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in welchem die volle Be⸗ triebseröffnung stattgefunden hat, scheiden drei, nach Ablauf anderer zwei Jahre wiederum drei und nach Verlauf weiterer zwei Jahre die letzten zwei von den in Funktion stehenden interimistischen Direktions⸗
ordentlichen Generalversammlung. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.
scheiden das Loos, später findet das Ausscheiden der Mitglieder in
Auch kann der Verwaltungsrath zu jeder Zeit außerordentliche
Letzteren gehörig, von derselben an den “ den. ie von dem
Verwaltungsrathe ausgehenden Schriftstücke werden in der Ausfer⸗ 3
mitgliedern aus, und erfolgt die Neuwahl in der nächstfolgenden
In dem Turnus der ersten 6 Jahre entscheidet über das Aus-
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derselben Folge statt, wie sie durch Verloosung im ersten Turnus fest⸗ gesetzt worden ist. “ “ Die demgemäß zum Ausscheiden designirten unbesoldeten Direk⸗ tionsmitglieder verwalten ihr Amt noch bis Ende des Monats, in welchem durch die nächste ordentliche Generalversammlung die Reu⸗ wahlen vollzogen worden sind. Scheidet ein unbesoldetes Mitglied durch Tod oder aus anderen Ursachen aus der Direktion, so wählt die nächstfolgende Generalver⸗
sammlung an dessen Stelle für den Rest seiner Amtsdauer ein andres Direktionsmitglied. §. 49. Jedes unbesoldete Mitglied der Direktion kann sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung nieder⸗ egen. Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die in den §§. 39 und 46 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten. 8 . 50. orsitzende der Direktion. Die Direktion wählt aus der Zahl ihrer besoldeten Mitglieder einen Vorsitzenden, und aus der Zahl sämmtlicher Mitglieder einen Stellvertreter des⸗
elben. Eine Neuwahl findet statt, wenn 5 unbesoldete Mitglieder sie beantragen.
Es bleibt ihr überlassen, neben dem Vorsitzenden und dessen Stell⸗ vertreter einen Ehren⸗Vorsitzenden zu wählen.
Der Vorsitzende leitet die gesammte Geschäftsführung außerhalb und innerhalb der Sitzungen, doch steht dem etwa gewählten Ehren⸗ Vorsitzenden die Befugniß zu, in den Direktionssitzungen, so oft er denselben beiwohnt, das Präsidium in Anspruch zu nehmen.
In Behinderung des Vorsitzenden wird derselbe insofern der stell⸗ vertretende Vorsitzende zu den unbesoldeten Mitgliedern gehört, bei Erledigung der laufenden Geschäfte von dem im Dienste ältesten be⸗ soldeten Direktionsmitgliede vertreten, während die Leitung der Ver⸗ handlungen in den Sitzungen dem stellvertretenden Vorsitzenden zufällt.
Die von der Direktion ausgehenden Erklärungen, Schriftstücke und Urkunden werden vom Vorsitzenden oder seinem regelmäßigen Stellvertreter, oder dem im Dienste ältesten besoldeten Direktions⸗ mitgliede, oder einem dazu delegirten Direktionsmitgliede oder einem 166 mit rechtsverbindlicher Kraft für die Gesellschaft vollzogen.
§. 51. Geschäftsführung. Die Direktion führt die Geschäfte nach einer von ihr festzustellenden Geschäftsordnung.
Sie versammelt sich, so oft es der Vorsitzende für nothwendig erachtet, oder vier Mitglieder derselben es verlangen, mindestens aber alle Monate einmal. Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses müssen mindestens fünf Mitglieder und darunter drei un⸗ besoldete gegenwärtig sein.
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Pri⸗ — e haben, müssen sich bei der Berathung und Abstimmung entfernen.
§. 52. Befugnisse der Direktion. Die Direktion bildet den Vorstand der Gesellschaft. Sie leitet sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt ihre eigenen, sowie die Beschlüsse der Generalver⸗ sammlungen und des Verwaltungsraths in Ausführung, und ernennt die Beamten der Gesellschaft. Ingleichen steht ihr die Wahl der be⸗ Direktionsmitglieder und, vorbehaltlich der Genehmigung des
erwaltungsrathes (§. 42. Nr. 9), der Abschluß der von ihr mit den⸗ selben zu vereinbarenden Engagementsverträgen zu.
Sie verwaltet den Gesellschaftsfonds und die eingehenden Bahn⸗ und Transportgelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes nach ihren Be⸗ schlüssen erforderlichen Grundstücke und sonstiges bewegliches und un⸗ bewegliches Eigenthum, bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn nach dem genehmigten Bauplane, sowie demnächst deren Unterhaltung, desgleichen die Aufführung, Anschaffung und Unterhaltung der erfor⸗ derlichen Gebäude, Materialien, Transportmittel und Utensilien, or⸗ ganisirt und leitet den Transportbetrieb, schließt alle im Interesse der Gesellschaft erforderlichen Kauf⸗, Verkauf⸗, Tausch⸗, Pacht⸗ und Mieths.⸗,
Engagements⸗, Anleihe⸗ und sonstigen Verträge Namens der Gesell⸗
1 schaft und repräsentirt die letztere in allen Verhältnissen nach Innen
und Außen auf das Vollständigste mit allen Befugnissen und Ver⸗
flichtungen, welche das Gesellschaftsstatut und die Gesetze dem Vor⸗
ande einer Aktiengesellschaft gemäß der Vorschriften des Deutschen Handelsgesetzbuchs und seines Einführungsgesetzes vom 24. Juni 1861 beilegen. Insbesondere ist die Direktion legitimirt, die Gesellschaft bei allen gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Ver⸗ äußerungen vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten
schiedsrichtlicher Entscheidung zu unterwerfen.
Die Direktion ist aber auch ermächtigt, zur Ausübung gewisser
Befugnisse derselben, General⸗ und Spezialbevollmächtigte, welche nicht
Mitglieder der Direktion sind, zu ernennen und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit sie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel der Direktionsmitglieder allein nicht erlöschen.
Sollte bei Ausübung der der Direktion zugetheilten Befugnisse und von ihr Eö“ Maßregeln zwischen ihr und dem Ver⸗ waltungsrathe ein Konflikt entstehen, so entscheidet darüber die nächste
Generalversammlung.
8 53. Legitimation der Direktion. Zur Ausübung aller er Direktion zustehenden Befugnisse bedarf dieselbe gegen dritte Per⸗ onen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines auf Grund
der von einer Gerichtsperson oder einem Notar aufgenommenen Wahl⸗ berhandlungen ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes
ber die Personen ihrer jedesmaligen Mitglieder. —, L. 54. Pflichten und Verantwortlichkeit der Direktion. Die Mitglieder der Direktion verwalten ihr Amt nach bester Einsicht
und sind der Gesellschaft nach Maßgabe der lungen perhaftet⸗ g8g 2 58 Seh e 8⸗
.55 Entsetzung und Suspension von Vorstandsmit⸗ lie ern. Es steht der Gesellschaft, im Hinblick auf Art. 227 des Ullgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, das Recht zu, jedes Mit⸗
glied der Direktion, und zwar die besoldeten Mitglieder unbeschadet ihrer aus den Engagementsverträgen erwachsenen finanziellen Rechte, zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, jedoch nur, wenn dies auf An⸗ trag des Verwaltungsraths in einer Generalversammlung durch Stim⸗ menmehrheit beschlossen wird.
Der Verwaltungsrath ist zu einem solchen Antrage nur berechtig wenn derselbe in einer, unter Angabe des Zweckes berufenen Ver sammlung mit wenigstens 9 bejahenden Stimmen beschlossen wird auch kann der Verwaltungsrath auf gleiche Weise die Suspensio eines Mitgliedes der Direktion vom Amte bis zur definitiven Ent scheidung der nächsten Generalversammlung anordnen.
„ VVon den Beamten der Gesellschaft. §. 56. Die
Wahl und Ernennung sämmtlicher Beamten der Gesellschaft, di Feststellung der Kontraktsbedingungen, der mit denselben ab uschließen den Engagementsverträg e, sowie der Erlaß der den betreffenden Be amten zu ertheilenden? ienstinstruktionen, liegt der Direktion ob. 5. 57. Transitorische Bestim mungen. Für den Zeitraum
von der landesherrlichen Bestätigung dieses Statutsnachtrages bis zur vollen Inbetriebsetzung der durch die Allerhöchsten Bestätigungsurkun⸗ den vom 13. November 1865 und 25. März 1868 genehmigten Bahn⸗ anlagen resp. bis 2 Jahre nach derselben, finden bezüglich des Ver⸗ waltungsraths und der Direktion die nachfolgenden interimistischen Bestimmungen statt: 1) die den Aufsichtsrath bildenden 10 Mitglieder und deren Stellvertreter treten für die Zeit des Interi⸗ mistikums als Verwaltungsraths⸗Mitglieder resp. Stellvertreter in Funktion (§. 38 und folg.); 2) die zur Zeit die Direktion bildenden 7 Mitglieder und 3 Stellvertreter bleiben als solche im Amte, und wird die Direktion nach Vorschrift des §. 48 durch Hinzutritt minde⸗ stens zweier besoldeter und sachkundiger von der Direktion zu wählen⸗ der Mitglieder verstärkt. Nach Ablauf des Interimistikums oder beim Ausscheiden der stellvertretenden Direktionsmitglieder findet eine Neu⸗ wahl für die stellvertretenden Direktionsmitglieder nicht statt. 3) Da nach §. 7 der Verwaltungsrath aus 13 Mitgliedern und 4 Stellvertretern bestehen soll, in der Direktion 8 unbesoldete Mit⸗ glieder fungiren sollen, so bleibt dem Verwaltungsrathe, beziehungs⸗ weise der Direktion überlassen, sich durch eigene Wahl bis auf diese Zahlen der Mitglieder zu vermehren, sofern und soweit ein jedes dieser Verwaltungsorgane seine Vermehrung für zweckmäßig erachtet. 4) Beim Ausscheiden oder Tode eines der fungirenden Mitglieder, beziehungsweise Stellvertreter des Verwaltungsrathes steht die Neu⸗ wahl für die Zeit des Interimistikums dem Verwaltungsrathe zu. Bei dem Ausscheiden oder Tode eines fungirenden unbesoldeten Mit⸗ der Direktion erfolgt für denselben Zeitraum die Neuwahl urch die Direktion. 5) Dem hiernach für die Zeit des Interimisti⸗ kums konstituirten Verwaltungsrathe und der Direktion stehen alle Befugnisse zu und liegen alle diejenigen Verpflichtungen ob, welche für diese Verwaltungsorgane in dem unterm 1. Dezember 1856 Aller⸗ höchst bestätigten Statute der Oppeln⸗Tarnowitzer Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft, sowie in dem unterm 13. November 1865 landesherrlich bestä⸗ tigten und in dem vorstehenden Statutnachtrage festgestellt sind. 6) Bei den bis nach dem Termin der letzten Einzahlung auf das neue Aktienkapital stattfindenden Generalversammlungen wird das Stimm⸗ recht Seitens der Aktionäre und Zeichner in folgender Weise geübt: Nur die Inhaber von Aktien, Prioritäts⸗Stammaktien, Anerkennt⸗ nissen oder Quittungsbogen im Nominal⸗ beziehungsweise Einzah⸗ lungsbetrage von 1000 Thalern oder mehr sind stimmberech⸗ tigt, und zwar wie folgt: a) bei der Betheiligung an alten oder neuen Stammaktien, Prioritäts⸗Stammaktien, Anerkennt⸗ nissen oder Quittungsbogen im Nominal⸗ beziehungsweise Einzah⸗ lungsbetrage von 1000 bis 10,000 Thalern kommt auf jede 1000 Thlr. eine Stimme; b) für eine d Betheiligung im Betrage von mehr als 10,000 Thaler bis zu 100,000 Thalern kommt auf jede 2000 Thaler eine Stimme, und soll für eine Betheiligung über 100,000 Thaler hinaus ein Stimmrecht nicht geübt werden. Hiernach kommen einer Betheiligung mit 100,000 Thalern und mehr 55 Stim⸗ men zu. Bei Feststellung der Beträge von Aktien, Prioritäts⸗ Stammaktien, Anerkenntnissen und Huittungsbogen Behufs der Abmessung der Stimmberechtigung werden die eigenen Be⸗ träge mit denen der Machtgeber zusammengerechnet. 7) We durch Aktienzeichnen dem Unternehmen beitritt, unterwirft sich damit den vom Gesellschaftsvorstande in Bezug auf die Erweiterung des Unternehmens getroffenen Maßnahmen, wie dieselben andererseits für die bisherigen Aktionäre gemäß der Beschlüsse der Generalversamm lung vom 4. Juli 1864 verbindlich sind. u“
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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Isidor Nasch in Berlin ist unter dem 31. Dezem ber 1868 ein Patent auf eine Vorrichtung an Nähmaschinen zur Erzeugung von Knopflochnähten, soweit dieselbe durch Zeichnung und Modell als neu erkannt worden ist, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Der Société Farcot et ses üls zu St. Ouen (Seine) ist unter dem 31. Dezember 1868 ein Patent auf eine Steuerung an Dampfmaschinen in der durch
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