Wechsel.
Amsterdam 250 Fl. Kurz. 250 Fl. 2 Mt. 300 Mk. Kurz. 300 -k. 2 Mt. . 1 L. Strl. 3 Mt. 300 Fr. 2 Mt. Wien, österr. WMih... 150 Fl. 8 Tage. Wien, österr. EI1166“ 150 Fl. 2 Mt. Augsburg, südd. 1“ 100 Pl. 2 Mt. Frankfurt a. M., südd. Währ. 100 Fl. 2 Mt. Leipzig, 14 Thlr. 8Tage. 100 Thlr 2 Mt. 100 S. R. 3 Wech 100 S. R. 3 Mt. 90 S.-R. 8 Tage.
100 T. G. 8 Tage.
56 56
141 58bz 150 ½ bz 150 bz 6 23 bz 80 bz
84 ½ bz 81bz
99 ⅔ G
99 ½8 bz 91 bz 90 G bz 82 ⅞ bz
6
81*
Fonds und Staats-Papiere. 1
*
FEisenbahn-Stamm-Aktien.
24 bz 26 G
do. do.
Rumän. Eisenb Rumänier
do. do. do. do. do. do. do. do. 6 do. do. do.
do. Holl. „⸗
do. do.
do. Ho
8 Fonds und Staats-Pap
b6“
Freiwillige Anleihe . 4 ½ Staats-Anl. von 1859 5 do. v. 1854, 55/4 ½
. von 1857 4
von
von
von
von
1868 Lit. B. 4
v. 1850, 52/4
von 18534
von 1862/4
von 18684 Staats-Schuldscheine 3 ½ Pr.-Anl 1855 à 100 Th. 3 ½ Hess. Pr.-Sch. à40 Thl — Kur-u. Neum. Sechldv. 3 ¼ Oder-Deichb.-Obligat 4 ¼
Berlin. Stadt-Obligat. 5
do. do. Sechldv. d. Berl. Kauf. Berliner
PEEPE
EGrwʒwnwn
*—
do. Posensche, neue. Sächsische
do. do.
96 ⅔ G 102 ⅞ bz 94 bz
93 ⅞ bz 93 ⅞ G 94 bz
93 bz
Pefandbriefe.
Westpr. rittsehftl. 3
x“ . 2 b II. Seric 5 Kur- u. Neumöärk. 4 Pommersche Posensche - Preussische Rhein. u. Westph. Sächsische 4 Schlesische
Rentenbriefe.
do do.
do.
Russ.-Engl. Ableihe. de 1862 Egl. Stücke 1864
Engl. Anleihe. Pr.-Anl. de 1864 de 1866 5. Anl. Stiegl..
9. Anl. Engl. St.
.
Bodenkredit ... Nicolai-- Obligat. Russ.-Poln. Schatz.. do. kleine 8 Poln. Pfandb. III. Em. Liquid. do. Cert. A. à 300 Fl. ssdo. Part. Ob. à 500 Fl.
Türk. Anleihe 1
Amerik. rückz. 1882 6 Oesterr. Metalliques . 5 do. National-Anl. .. 5 do. 250 Fl. 1854. 4 do. Kredit. 100. 1858 — do. Lott.-Anl. 1860 1864 do. Silber-Anleihe. Italienische Rente ... do. Tabaks-Oblig.
3 5 5
4 4
9
5 5 5 5 5 4 4 4 5
4 5
1/5. u. 1/11. verschieden
pr. Stück 1/5. u. 1/11. pr. Stück 1/5. u. 1/11. 1/1. u.
1/4. u. 1/10.
13/1. u 13/7. 15. u. 1/11. 1/4. 8 1/10.
0. 22/G u. 22/12 1/6. u. 1/12 1/1. u. 4/7.
80 bz 51 ½ bz G I11““ ALI1In“ 883 bz 78 a ta* bz G 64 bz 60 ½ bz 54 ½ bz 83a2 ½ bz G 71 bz 82 ½ bz /9. 87 bz . 85 ½3 bz 88 G 87 G 54 B 118 1 bz /9. 115 ½ bz 1 69 etwbz do. 78 ⅜ bz do. 88 G do. 87 G 80 ⅞ bz G 67 B 66 ½ B 66 ½ bz 65 G
925 bz 37 3as bz G
— 0½ .* —
Div. pro Aachen-Mastr... Altona-Kieler... Berg.-Märk See * Berlin-Görlitz.. do. Stamm-Pr. Berlin-Hambur Brl.-Ptsd. Mgdb. Berlin Stettiner. Brsl.-Schw.-Frb. Brieg-Neisser... Cöln-Mindener.. do. Lit. B. Hall. Sor. Guben do. St.-Pr. Märk. Posener.. do. Stamm-Pr. Magdb. Halberst. do. B. (St.-Pr.) Magdeb. Leipz. do. neue do. Lit. B. Münst. Hamm... Niedschl. Märk. Ndschl. Zweigb., Nordh Erfurter. do. Stamm-Pr. Oberschl. A. u. C.
9à
do. 1/4.
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1/7.
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do do. do. St.-Pr....
R. Oder-Ufer-B.
Bank- und Industrie-Aktien.
öC R’heinische o.
Div. pro Berl. Kassen-V. do. Hand.-G.. do. Pferdeb.. Braunschweig... Bremer.. Coburg. Kredit.. Danz. Privat-B. Darmstädter .. do. Zettel Dess. Kredit-B.. do. Gas do. Landes-B. Diskonto-Kom.. Eisenbahnbed... Genfer Kredit..
G. B. Schust. u. C. Gothaer Zettel.. do. Grundkr.-Pf. Hannöversche .. Hoerd. Hütt.-V. Hyp. (Hübner). 28 . do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd. Königsb. Pr.-B.
Luxemb. do.
Leipziger Kredit 6
186771 9 ¼ 0 6
22⁄3
4
1 82
5 0
11
2 “
6 ½⁄
Mgd. F.-Ver. G. Magdeb. Privat Meininger Kred. Minerva Bg.-A. Moldauer Bank.
Neu-Schottland. V Norddeutsche .. Oesterr. Kredit. A. B. Omnibus-G.
Badische Anl. de 1866 1271/1. u. 17 do. Pr.-Anl. de 1867 4 1/2. u. 1/8. do. 35 Fl.-Oblig. — pr. Stück
Bluayer. St.-A. de 1859
do. Prämien-Anl..
Braunsch. Anl. de1866 Dess. St.-Präm.-Anl. 3 ½ Hamb. Pr.-A. de 18663 . EPübecker Präm.-Anl. 3 ½ /⁄4. p. Stck.
Manheimer Stadt-Anl. 1¼ 1/1. u. 1/7.
5 31/12 u. 30/6
— pr. Stück
74. 1/3
93 bz G 102 bz 30 zetwbz B
95 ⅔ G
106 bz
1 100 ½ bz “
96 etw bz 44 B
47 ⁄hetwbz 93 ⅔ G
106 ½ B
Phönix Bergw.. Portl.-F. Jord. H. Posener Prov... Preussische B... Renaissance. ... Rittersch. Priv.. Rostocker
Sächsische
Schles. B.-V... Thüringer
Vereinsb. Hbg.. B. Wasserwerke Weimarische...
7 39“* 4
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15
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v 1111“
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2
do. Lit. B. (gar. Rhein F.L. g 8 9 Starg.-Posener. Thüringer
do. 40 %o . do. Lit. B. (gar.)
Wlhb. (Cos. Odb.) do. St.-Pr. .. o.
156 ¾ G 125 G 107 etwbz 109 B
80 etwbz G ,104 ½ bz
1/1. 1 ¼ u.. 1/1 u 11.
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1868
4 1 4 4 4 5 4 4 4 4 4 4 5 4 5
4
5 4 3 4 4 4 4 4 4 4
2 ½ G 163 G
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1/1. do. do.
1/1. u 7.
1/1.
35 ⅞ 2z
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8Szetwbz B SSetwbz B 80 bz * I1““ 90 bz 180a179 bz 160 ½ B
71 ½ bz G 83 5 bz B
⸗/ .
93 ⁄etwbz 136 ½etwbz 123 ¾ G voll. 80 bz 40 % 80 bz 110 ½ bz 109 ⅞ bz B 109 ½ bz B
. 84 ½ B 168 ⁄ b2 142 etw. bG 18 ½ bz
93 G
104 ¼ ,G
90 ¾ G
98 ½ B
84 ½ G
105 bz
Alsenzb. v. St. g. Amst.-Rotterd.. Böhm. Westb.. Gal. (Carl-L.-B.) Löbau-Zittau... Ludwigsh.-Bexb Mainz-Ldwgsh.. Mecklenburger.. Oberhess. v. St. g. Oest. Franz. St.
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do. 1/10. 1/1 u. 7. do. 1/1. 1/1 u. 7. do. do.
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2/1. 2/4 u 10. 1/1. 1 u. . 1/1. 1/4. 1/1. do. do. 1/1 9. 1.
105 ½ bz G 100 ½⅞ G
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Russ. Staatsb... Südöst. (Lomb.). Warsch.-Bromb.
Wsch. Ldz. v.St.g Warschau-Ter. — 8 ⅔
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110 ½ G 109 zetwbz 102 B
730 G 88 ¼ B 8 100 zetwb. G
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do. Wien.
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7.,95 ½ B 69 ½ bz 89 bz G 51etwbz 154 B 132 ½ bz 74 bz volle — 174 ¼ a3 a4b 82 ½etwbz 117 ½27 az bz
171 do.
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42 ½ bz 22 bz G “ volle 58 G
Geld-Sorten und Banknoten.
85 B Friedrichsd'or 113 ⅞ bz 107 ½6 ⁄7 b Gold-Kronen. 9 7 6bz 669 b2 4 Louisd'or 113 bz G 169 G Ducaten.... — — “ Sovereigus. 6 23 3122z 99 B ee 12 ⅛˖bz 149 ⅞ B mperials’ 5 17 ¾˖ G
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115 B 117 ½¼ B 117 G 73 etw bz
13½ G
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1/1. do. 1/7. 1/7. 1/1. 1/1 u. 7. do. 1/1. 1/1 u. 7.
1/1. 1/1 u. 7. 1/1.
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Silber in Barren u. Sort. p
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Leipziger..
Fremde Oest. Bankn.. uss.
Linsfuss der Preuss. Bank fü 1 für Lombard 4 ½
Bankn. 2
pCt.
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Imperiass p. Ff. 167 U Fremd. Bankn. einlösb.
99 % B 99 %⁄1
845 bz 82 ⅛ bz
.Pfd. fein Bankpr.: ½ Sgr.
r Wechsel 4 pCt.,
Redaction und Rendantur: Schw
ieger.
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R. v. Decker).
1“
c und Verlag der Koͤniglichen Geheimen Ober
Hofbuchdruckerei . Folgen zwei Beilagen
9. 8
105 zum Koͤniglich Preußischen Staats
Sonnabend den 9. Januar
1A“
Berlin, 9. Januar. In der heutigen Sitzung des Ab⸗ geors heas hest⸗ Inaskte der Minister⸗Präsident Graf Bis⸗ marck⸗Schönhausen dem Abg. v. Benda folgendermaßen:
8 bitte um Entschuldigung, wenn ich vielleicht etwas zu⸗ “ in eine Diskussion eingreife, der ich bisher nicht habe folgen können. Die Frage, um die es sich handelt, ist die: ist das Herzogthum Lauenburg schuldig, die ihm ange, sonnene Zahlung resp. Verschuldung zu übernehmen oder nicht⸗ Wenn es schuldig und zahlungsfähig ist, so könnte dieser Posten als ein liquider, als eine Einnahme, die dem Finanz⸗Minister wirklich zu Gebote steht, in das Budget aufgenommen werden, wenn darüber aber auch nur Zweifel sind, deren Erledigung eine gewisse Zeit erfordert, eine Zeit, die vielleicht dies Budget⸗ jahr überschreitet, dann scheint es mir doch bedenklich, den Herrn
inanz⸗Minister auf eine Einnahmequelle anzuweisen, welche nicht Füsfig ist. Ich setze voraus, daß die Majorität dieser Versammlung, gestützt auf den Wiener Friedensvertrag, annimmt, das Herzogthum Lauenburg sei schuldig, diese Zahlung zu leisten resp. zu über⸗ nehmen; ich bin ennn;, daß im Herzogthum Lauenburg und bei den dortigen Ständen — die ebenfalls ihr Steuerbewilli⸗ gungsrecht haben, so beschränkt ihre Befugnisse auch sonst sein mögen, und die die Steuern, mit denen es zu decken wäre, frei⸗ willig bewilligen müssen — die Ansicht eine entgegengesetzte ist, und diese Ansicht hat sich schon vor Jahr und Tag und länger in Verwahrungen von dort her Luft gemacht. Nehmen Sie einfach diese Meinungsverschiedenheit zweier steuerbewilligender Körper, so werden Sie darüber doch nach Ihren eigenen Prin⸗ zipien nicht so ohne Weiteres hinweggehen wollen, denn der Umstand allein, daß Preußen groß ist und Lauen⸗ burg klein, kann Sie gegen die Rechtsfrage, die darin steckt, nicht blind machen. Ich will auf die Rechts⸗ frage hier nicht im Detail eingehen; es würde dies einen weitläufigen historischen Rückblick in die Finanzver⸗ hältnisse des Herzogthums Lauenburg innerhalb der dänischen Monarchie bedingen und eine völkerrechtliche Erwägung, in wie
weit ein Eroberer verpflichtet und berechtigt ist, ein unver⸗
schuldetes Land an den Schulden anderer von ihm eroberter Länder zu betheiligen. Ich glaube, das findet an einer andern
Stelle eben so gut Platz; ich will mich hier nur an die That⸗ sache Ses 88 Preußen glaubt, dies zu fordern zu haben,
auenburg glaubt es nicht schuldig zu sein. Daß zufällig eine Gemeinschaft des Ministeriums zwischen beiden existirt, ist so wenig entscheidend, als etwa bei einer Forderung einer preußi⸗ schen Provinz an eine andere die analoge Thatsache allein die Frage erledigt, oder das Ministerium berechtigt, auf administra⸗ tivem Wege zu entscheiden. Auf eine streitige Forderung den Herrn Finanz⸗Minister anzuweisen, halte ich nicht für richtig; die Regierung auf eine Gewaltthat gegen ein kleines Land an⸗ zuweisen, welches allerdings in unsern Händen ist und sich nicht zu wehren vermag, halte ich auch nicht für zulässig, das Herzogthum Lauenburg hat in keiner Weise uns zur Anwen⸗ dung von Gewalt berechtigt, es hat eine solche Behandlung durch Preußen nicht verdient, und je machtloser es ist, sich der Gewalt zu erwehren, desto vorsichtiger, glaube ich, müssen wir in Erwägung seiner Rechte verfahren. Das Herzogthum Lauenburg hat den Vorzug, mit Preußen denselben Souverän zu haben, den auch ich nur als eine Stufe zur vollen Einverleibung ansehe, und die Letztere nur als eine eitfrage. Es hat ihn von Hause aus mit einer nach seiner opfzahl erheblichen Schuldenlast bezahlt, indem diejenige Summe, mit welcher der österreichische Antheil angekauft worden ist, lauenburgische Landesschuld geworden ist und aus den Kassen des Landes verzinst wird. Es hat außer dieser Verzinsung erhebliche Einnahmen anderer Art opfern müssen, ohne dafür eine Entschädigung zu bekommen, wie sie sonst wohl bei an⸗ deren Verhältnissen in Aussicht genommen wäre. Ich bemerke beispielsweise: Es ist der sehr bedeutende Transitzoll der lauenburgischen Verwaltung aus Rücksicht auf den berlinen Verkehr mit Hamburg ohne Anspruch auf Entschädigung falle gelassen, der sehr wohl in der Lage, in welcher sich der lauen burgische Minister befand, als Anlaß zu Entschädigungsan⸗ sprüchen bei dem Beitritt zum Zollvereine hätte geltend gemacht werden können. 1; Ich möchte also bitten, fordern Sie die preußische Regie⸗ rung zu einer Gewaltthat gegen dieses Land nicht auf, zu der ich, wenigstens in meiner Stellung, die Hand nicht darbieten kann. Wenn hier eine Verschiedenheit in der Rechtsauffassung
zwischen den zwei Staaten vorhanden ist,
8
wenn dieses unter den 3 Herzogthümern
Land, entgegengekommen ist und
welches das einzige ist, welches uns freiwillig zu einer Zeit, wo die Geschicke der Zukunft noch sehr ungewiß waren, seinen Wunsch und sei Preußen anzugehören, öffentlich kundgegeben hat — der Satz vollendet sich von selbst; ich weiß nicht, warum ich es thun soll. Ich will lieber, anstatt Sie mit Deduktionen zu ermüden, Fr. S auf einen praktischen Ausweg, den ich als Minister für Lauenburg dem preußischen Finanz⸗Minister vorgeschlagen habe, den Ausweg des Schiedsgerichts. Denn, meine Herren, wenn man sich nicht darüber einigt, Norddeutschen Bundesverfassung den Weg, wie zwischen zwei Bundesstaaten — denn das sind Preußen und Lauenburg immer, so groß das eine und so klein das andere auch sein möge Rechtsstreitigkeiten erledigt werden können, oder im Wege des Schiedsgerichts, preußischen Kronjuristen, oder eine Kommission aus denselben oder eine Universitätsfakultät, kurz, irgend ein Schiedsgericht. Können wir uns zwischen Lauenburg und Preußen über ein Schiedsgericht, welches den definitiven Spruch über die Rechts⸗ frage fällen soll, verständigen, so ist es gut, können wir das nicht, so bietet meines Erachtens der Art. 76 auch dem kleinsten Bundesstaate Schutz gegen Vergewaltigung. Das ist ein Weg, der mir einem so wehrlosen Gegner gegenüber, doch rechtlicher erscheint, als der Appell an die Gewalt, die ja zweifellos in un⸗ sern Händen ist.
Nach dem Abg. Lasker nahm der Ministerpräsident⸗ folgender Aeußerung das Wort:
Als der Herr Vorredner damit begann, diese Frage als eine Rechtsfrage zu bezeichnen, so gab ich mich der Hoffnung hin, daß er sich wesentlich mit dem von mir angedeuteten Standpunkte einverstanden erklären würde, indem ich geräde auf den Weg provozirt hatte, auf dem man Rechtsfragen zu entscheiden pflegt. Es hat mich überrascht, daß ein so ausge⸗ zeichneter Rechtskenner, wie der Herr Vorredner, darauf ein be⸗ sonderes Gewicht legt, daß die eine Partei, Preußen, sich über ihr Recht ganz klar sei. Das pflegt in allen Prozessen der Fall zu sein, denn sonst würde man es auf einen Prozeß nicht ankommen lassen. Ich konnte nicht darauf gefaßt sein, daß der Herr Vorredner diese Rechtsfrage zum Nachtheil von Lauenburg einfach durch ein preußisches Gesetz zu entscheiden beabsichtige, wie dasjenige, auf welches hier Bezug genommen ist. Es läge dann noch näher, diese Frage einfach durch den Wiener Frieden für entschieden anzusehen. Dieselbe Persönlich⸗ keit, welche jetzt Minister von Lauenburg ist, hat den Wiener Frieden unterzeichnet. Ich hatte aber in keiner Weise den Be⸗ ruf, damals lauenburgische Rechte wahrzunehmen; es schien unter Umständen, falls die Zukunft sich weniger günstig für uns gestalten sollte, vielleicht nützlich, daß Lauen⸗ burg mit Schulden belastet sei, denn jeder mit Schulden belastete Landestheil war leichter zu erwerben und bot eine Handhabe. Ich hatte damals nicht den Beruf, lauenburgische Rechte wahrzunehmen, ich habe ihn jetzt und das ändert meine Stellung zur Sache, es ändert meine Pflichten. Die Herren erstreben die Einverleibung von Lauen⸗ burg und wollen eine Pression dahin ausüben. Ich glaube kaum, daß dies erforderlich ist.
Die Einverleibung wird von selber kommen, wenn man ihr Zeit läßt; sie zu erzwingen durch einen Druck, ja ich weiß nicht, ob das richtig gehandelt ist diesem Lande gegenüber. Der Herr Vorredner knüpft aber daran einen gewissen Vorwurf, daß bei der Erwerbung von Lauenburg nicht sofort zur Ein⸗ verleibung geschritten sei. Meine Herren, erinnern Sie sich der damaligen Situation! Wir waren noch nicht so glücklich, für unsere Politik die Zustimmung dieses Hauses zu haben, wir konnten noch nicht darauf rechnen, daß unsere Anträge hier ohne Weiteres durchgehen würden; die ganze Politik, welche wir betrieben, wurde auf das schärfste bekämpft. Wir mußten darauf gefaßt sein, daß irgend ein Modus der Erwerbung, zu welchem wir die Zustimmung des Hauses bedurften, diese Zu⸗ stimmung eben so wenig gefunden haben würde, wie die Geld⸗ bedürfnisse, die wir damals hatten. Gott sei Dank liegt dieser Zeitraum weit hinter uns und ich bin nur durch den Vorwurf, der sich auf die Vergangenheit bezieht, durch den Appell an die Situation der Vergangenheit, unser damaliges Verhalten in Ihren Augen, wenn nicht zu rechtfertigen, doch zu erklären; denn an sich würde eine willkürliche Schöpfung eines neuen Kleinstaats eine unerklärliche und mit unserer Politik unver⸗
trägliche Sache sein.
zu
seinen Willen,
so bietet der Art. 76 der
etwa durch die
2 8