leugbar es ist, daß der Artikel 3 der Bundesverfassung die Anwend⸗
barkeit derjenigen Gesetze nicht ausschließt, welche nur Rechtsverschie⸗ denheiten, aber keine Rechtsungleichheiten bestimmen, eben so wenig kann es einem Bedenken unterliegen, diejenigen Vorschriften, welche in der That die Ausländer einer ungleichen, nach den Grundsätzen des internationalen Rechts zur Retorsion berechtigenden Behandlung unter⸗ werfen, auf Bundesangehörige nicht mehr für anwendbar zu erachten. Nach der in der Anlage abgedruckten Zusammenstellung hat sich aber bisher auch nicht entfernt das Bedürfniß ergeben, in jener Beziehung . 88 deklaratorisches Bundesgesetz der Praxis den rechten Weg eisen.
Ein solches Gesetz möchte auch schwerlich einen nennenswerthen Erfolg versprechen. Wenn es sich auf die Bestimmung beschränkte: swebehen das materielle Civilrecht zwischen Inländern und Ausländern zum Nachtheil der Letzteren unterscheide, seien alle Bundesangehörigen als Inländer anzusehen, wäre kaum mehr erreicht, als schon der Artikel 3 der Verfassung zur Genüge ergiebt. Um praktischen Erfolg zu erzielen, würde das neue Gesetz zugleich zu entscheiden haben, welche der be⸗ treffenden Vorschriften denn als solche anzusehen seien, welche nicht Rechtsverschiedenheiten, sondern Rechtsungleichheiten bestimmen, —
eine schwer zu lösende Aufgabe, so lange in den einzelnen Bundes⸗
staaten abweichende Rechtssysteme und die verschiedensten Gesetze gelten, deren Inhalt, soweit sie auf die Ausländer sich beziehen, mit⸗ unter die erheblichsten Zweifel hervorruft, ob eine wirkliche Zurück⸗ setzung der Ausländer vorliege. Noch verfehlter würde es sein, zur Erreichung des Zwecks das Gesetz zu erlassen: wo immer das bürger⸗ liche Recht zwischen Inländern und Ausländern unterscheide, seien die Bundesangehörigen als Inländer anzusehen. Ein solches Gesetz könnte leicht einen ganz anderen als den bezweckten Erfolg haben und in vielen Fällen statt zu einer Bevorzugung zu einer schweren Benach⸗ theiligung der des Landesindigenats entbehrenden Bundesangehörigen führen. Dazu kommt, daß fast alle Zweifel, zu welchen der gegen⸗ wärtige Zustand einen Anlaß bietet, in eben so einfacher als er⸗ EEbö ie Mesge et Obligationenrecht sich lösen assen, welches der Art. er Bundesverfa b Büe de 1 ssung unter Nr. 13 in 2) Gebiet des Civilprozeßrechts. Das Civilproze der einzelnen Bundesstaaten, wiewohl ihm als Regel 588 väetbich. Behandlung der In⸗ und Ausländer gleichfalls fremd ist, unterscheidet doch häufiger als das materielle Civilrecht zwischen In⸗ und Auslän⸗ dern dergestalt, daß die Letzteren zurückgesetzt und in Bezug auf Rechts⸗ verfolgung und Rechtsschutz einigermaßen benachtheiligt erscheinen. Eine solche ungleiche Behandlung zeigt sich namentlich: a) bei den Vorschriften über die Gerichtsstände, indem zum Nachtheil der Aus⸗ länder besondere Gerichtsstände anerkannt sind; b) bei den Vorschriften über den Arrest, indem die Eigenschaft eines Auslaͤnders als causa arresti gelten soll; c) bei den Vorschriften über die Sicherheitsleistung für die Gerichts⸗ und Prozeßkosten, indem nur die Ausländer für verpflichtet erklärt werden, eine solche Sicherheit zu leisten, oder den⸗ selben in dieser Hinsicht doch eine schwerere Verpflichtung auferlegt wird; d) bei den Vorschriften über das Konkursverfahren, indem der im Auslande eröffnete Konkurs mehr oder weniger ignorirt wird u. s. w. Unverkennbar erheischt der Art. 3 der Bundesverfassung diese, eine ungleiche Behandlung der Ausländer bestimmenden Vorschriften, so⸗ weit die ungleiche Behandlung sich erstreckt, worüber mitunter erheb⸗ liche Zweifel obwalten können, gegen Bundesangehörige nicht ferner zur Anwendung zu bringen. Die Praxis hat auch nach der abge⸗ druckten Zusammenstellung im Allgemeinen die richtigen Konsequenzen gezogen. Wenn gleichwohl ein gewisses Schwanken nicht zu verkennen ist, so erklärt sich dies, abgesehen von der zweifelhaften Natur einiger der einschlagenden Vorschriften, hauptsächlich aus einer bisherigen Un⸗ 1111 nee welche Unvollkommenheit ünd rch die in der Ausarbeitung begriff h Er6 1 Ferher kann. IWö ie in Betra ommenden Vorschriften verdanken ⸗ sammt ihren Ursprung den Schwierigkeiten, welchen die ee. folgung gegen Ausländer in der Regel deshalb unterliegt, weil dieselbe im Auslande auf rechtliche oder thatsächliche Hindernisse stößt und weil der fremde Staat, wenn überhaupt, doch nur in beschränktem Maße Rechtshülfe gewährt. Sollen die Bundesangehörigen in Be ug auf die Anwendbarkeit jener Vorschriften als Inländer gelten, so erson dert es die Billigkeit, daß die Rechtsverfolgung gegen Bundesangehörige welche nicht Landesangehörige sind, keinen größeren Schwierigkeiten unter⸗ liege, als die gegen die Inländer im engeren Sinne, daß namentlich aber die Bundesstaaten sich gegenseits in demselben Umfange Rechtshülfe ge⸗ währen, wie sie innerhalb eines und desselben Staats nothwendig ge⸗ währt werden muß. Der Art. 3 der Bundesverfassung hat nun in den letzteren Beziehungen keine Vorsorge getroffen. Wohl aber ent⸗ hält die Verfassung im Art. 4 unter Nr. 11 und 13 eine Hinweisung auf künftige Gesetze, welche zur Ergänzung des Art. 3 und zur Besei⸗ tigung der aus dessen Vorschriften entspringenden Uebelstände nicht zu Iu“ sind. Zufolge der Bestimmungen des Art. 4 Nr. 11 und 1““ SG die Gewährung der Rechts⸗ benchaeüvetaen oll auch ein einheitliches Civil⸗Prozeßrecht „Zur Ausarbeitung der gemeinsamen Civil⸗Proze ist be⸗ reits in Gemäßheit eines Beschlusses des 1.. rgnezasdneang kne. mission zusammenberufen, welche nach ihren Berathungsprotokollen richtig erkannt hat, wie das neue Gesetz zu gestalten sei, um den An⸗ forderungen des Art. 3 gerecht zu werden. Von der Ansicht aus⸗ gehend, der Art. 3 und das Bedürfniß der unbedingten Gewäh⸗ rung der Rechtshülfe innerhalb des Bundesgebietes, so wie die Rück⸗ sicht auf den aus dem einheitlichen Recht zu ziehenden vollen Gewinn, machen es nothwendig, bei denjenigen prozeßrechtlichen Vorschriften, welche zwischen In⸗ und Ausland, zwischen In⸗ und Ausländern unterscheiden, das gesammte Bundesgebiet als In⸗
land, alle Bundesangehörige als Inländer zu behandeln, wird die Kommission in den Entwurf den auch für die Gewährung der Rechtshülfe geltenden Grundsatz aufnehmen: unter Inland im Sinne der Prozeßordnung sei das Bundesgebiet, unter Inländern im Sinne derselben jeder Bundesangehörige zu verstehen. Die Adoption und Durchführung eines so wichtigen Grundsatzes hat selbstverständ⸗ lich auf eine große Zahl von prozeßrechtlichen Vorschriften, nament⸗ lich auf die Vorschriften über die Gerichtsstände, einen entscheidenden Einfluß. Er kann daher getrennt von der gemeinsamen Prozeßord⸗ nung und so lange die partikularen Prozeßordnungen noch ihre Geltung behaupten, als maßgebend für die Rustegun und Anwen⸗ dung des partikularen Rechts, ohne große Gefahr nicht zum Gesetz erhoben werden. Derselbe Grund möchte es vielleicht verbieten, einem besonderen Gesetze über die Gewährung der Rechtshülfe denjenigen weiten Umfang zu geben, welcher dem Art. 3 der Bundesversassteng anoh es 1 Noch einleuchtender aber ist, daß ein neues kasuistisches Bundes⸗ gesetz blos zum Zweck der Lösung der aus dem CEC““ Streitfragen nicht am Platze sein kann. Ein solches Gesetz wird nicht allein aus den unter Nr. 1 angegebenen Gründen kaum in befriedi⸗ gender Weise gelingen, sondern es ist auch wenigstens so lange kein Be⸗ dürfniß, als die Gewährung der Rechtshülfe noch nicht gesetzlich geregelt ist. Es läßt sich mit vollem Recht behaupten, der Art. 3 erfordere das im Art. 4 vorbehaltene Gesetz über die Gewährung der Rechtshülfe, das letztere Gesetz, um dem Art. 3 vollkommen zu entsprechen, ein einheitliches Civilprozeßrecht; ein nur die erwähnten Streitfragen ent⸗ scheidendes Gesetz sei aber schon deshalb bedenklich, weil bei der Wür⸗ digung der betreffenden partikularrechtlichen Vorschriften auf die Ge⸗ währung der Rechtshülfe vielfach Rücksicht zu nehmen sei. Die auch nur vereinzelt aufgetretene Ansicht, durch Art. 3 der Bundesverfassung sei schon die allgemeine Verpflichtung zur vorbehaltlosen Gewährung der Rechtshülfe ausgesprochen, ist jedenfalls unrichtig, ihre Unhaltbar⸗ E “ dats nn ger goreceh daß die Gewährung der echtshülfe erst in dem folgenden Artikel behandelt und ei . deren Gesetze vorbehalten wird. 8 h tf h .3) Gebiet des materiellen Strafrechts. Mit dem ma⸗ teriellen Strafrecht verhält es sich ähnlich wie mit dem materiellen Civilrecht. Es sind seltene Fälle, in welchen das materielle Straf⸗ recht der einzelnen Bundesstaaten die Ausländer nachtheiliger wie die Inländer stellt, während häufiger die ersteren vor den letzteren insofern begünstigt erscheinen, als gewisse Handlungen nur unter der Voraus⸗ setzung strafbar sind, daß der Thäter ein Inländer ist. Zu jenen sel⸗ tenen Fällen gehört, wenn nach einigen Strafgesetzen gegen Ausländer ein Strafübel, welchem Inländer nicht unterliegen, an Stelle eines andern oder neben einem solchen zulässig ist. Von Wichtigkeit ist in dieser Beziehung die Strafe der Landesverweisung, die nach einigen Partikularrechten nur gegen Ausländer Platz greift, woran sich dann das besondere, nur fuͤr Ausländer bestehende Delikt der strafbaren Rückkehr knüpft. Ob die desfallsigen Strafbestimmungen noch gegen Bundesangehörige anwendbar seien, ist zweifelhaft geworden. Die Entwickelung der neuerlichen Praxis ist für die Verneinung der Frage. Die Verneinung erscheint auch um so gerecht⸗ fertigter, als die auf die Freizügigkeit sich beziehenden Bestimmungen des Art. 3 und des Bundesgesetzes vom 1. November 1867 (B. G. Bl. S. 55) mit der Anwendung jener Vorschriften gegen Bundesangehörige sich schwer vertragen. Ein Grund, den Zweifel durch ein besonderes Gesetz zu lösen, ist sicherlich nicht vorhanden, da derselbe ohnehin durch das im Art. 4 Nr. 13 vorgesehene, gleichfalls bereits in der Berathung begriffene gemeinsame Strafgesetzbuch seine Erledigung finden wird. Das gemeinsame Strafgesetzbuch ist auch der Ort, wo alle übrigen, das materielle Strafrecht berührenden Streitfragen, welchen nach den vorliegenden Ermittelungen mindestens keine Art von praktischer Be⸗ deutung beiwohnt, zur sachgemäßen und vorläufig entbehrlichen Lö⸗ sung gelangen werden, deren Aussetzung überdies auch aus den unter Nr. 1 angegebenen Gründen sich empfiehlt. 4) Gebiet des Strafprozeßrechts. Nach den Grundsätzen des internationalen Rechts werden die Staatsangehörigen, welche im Auslande eine strafbare Handlung verübt haben sollen, regelmäßig weder ausgeliefert, noch die im Auslande gegen sie verhängten Strafen voll⸗ streckt. Hieraus, und aus dem Umstande, daß der Heimathsstaat sich nicht berufen fühlen kann, die gegen seine Angehörigen im Aus⸗ lande anhängigen Untersuchungen zu fördern, ergiebt sich für die Aus⸗ länder während ihres Aufenthalts in der Fremde im Vergleich zu den Inländern insofern eine nachtheiligere Lage, als sie einer größeren Ge⸗ fahr ausgesetzt sind, die Untersuchungshaft zu erleiden und Gerichts⸗ stande des Aufenthalts sich verantworten zu müssen. Sie unterliegen thatsächlich einer ungleichen Behandlung, welche den Charakter einer rechtlichen annehmen kann, wenn die Strafprozeßgesetze den Gerichts⸗ stand des temporären Aufenthalts nur gegen Fremde anerkennen oder verordnen, daß der einer strafbaren That beschuldigte Ausländer stets zu verhaften oder zur Kautionsleistung verpflichtet sei. Es läßt sich wieder darüber streiten, ob derartige Vorschriften, welche für das Gebiet der Strafrechtspflege nach der Susammenstellung allein in Frage kommen, nach Art. 3 der Bundesverfassung gegen Bundesangehörige noch an⸗ wendbar seien. Die Streitfrage hat jedoch keine große Bedeutung, weil die Strafprozeß⸗Gesetzgebung den Zweck durch einen allgemeinen und wei⸗ ten Inhalt der bezüglichen Vorschriften zu erreichen vermag und in mehreren Bundesstaaten erreicht. Desto ernstere Beachtung verdient der Uebelstand, daß die Bundesangehörigen während ihres Aufenthalts in anderen Bundesstaaten hinsichtlich der Handhabung der Straf⸗ prozeßgeseze überall in einer schlimmeren Lage als die Inländer sich ö Ein solcher Zustand ist ohne Zweifel mit dem Geiste der undesgesetzgebung nicht vereinbar, auf der andern Seite aber ist noch S daß er nur durch ein Bundesgesetz beseitigt werden kann, 1 P. die Gewährung der Rechtshülfe in Strafsachen für das undesgebiet unter erheblicher Abweichung von jenen Grund⸗
zum Theil an Mängeln leidet.
zwischen den einzelnen Bundesstaaten über die Gewährung der Rechts⸗
Einwirkung des Artikels 3 auf solche Verträge im Allgemeinen
Gewährung der Rechtshülfe sich nicht bezieht.
—
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Gesetze fehlen, wegen der Verschiedenheit der zu berücksichtigenden par⸗ iikularen Rechte, Institutionen und Verhältnisse, wie die Geschichte des
gebiete 4 8 8 Referats, mit der Ausarbeitung des Gesetzes über die Gewährung der
rekrors fur das Jahr 1869—70 ist der Professor der Chemie, Geh.
Hofrath Kopp, designirt worden. München, 10. Januar. T ) Joseph Lauth, um demselben die Gelegenheit zu bieten, seinen ägyp⸗
Erderschütterung wahrgenommen.
internationalen be,sat⸗ r. in zeigt sich auch in Ansehung des Gebietes der Strafrechtspflege 1n socgar sich eenürtierem Maße die Nothwendigkeit der Einlassung des in der Bundesverfassung vorbehaltenen Gesetzes über die Gewäh⸗ rung der Rechtshülfe. Ob das letztere Gesetz in der zur Erreichung des erwähnten Zwecks erforderlichen Ausdehnung vor der Einführung des gleichfalls bereits in der Berathung begriffenen einheitlichen mate⸗ riellen und formellen Strafrechts erlassen werden dürfe, kann vorzugs⸗ bezweifelt werden, weil das Gesetz das Prinzip der Aus⸗
r Staatsangehörigen zu adoptiren hätte, eine solche Aus⸗ ber den erheblichsten Bedenken unterliegt, so lange das elnen Bundesstaaten in den wichtigsten Beziehungen
s Strafprozeßrecht des einen oder des anderen Staates
sätzen des
Daß die Ansicht, der Art. 3 der Bundesverfassung habe auch für
die Strafrechtspflege bereits die Verpflichtung zur unbedingten Gewäh⸗ der Rechtshülfe ausgesprochen, keine Billigung verdiene, ist aus
dem oben angegebenen Grunde Endlich die Frage betreffend, ob und welche Modifikationen die
bestehenden Verträge erlitten haben, so wird nach dem Obigen deshalb nicht anerkannt werden können, weil der Artikel 3 auf die
Nach der vorstehenden Darstellung glaubt der Ausschuß annehmen
u müssen, der gegenwärtig bestehende Zustand sei immerhin ein so mißlicher, daß eine schleunige Abhülfe im hohen Maße wünschenswerth erscheine. Er ist ferner der Ansicht, die Abhülfe lasse sich in einem erheblichen, mindestens vorläufig und bis zur Emanation der gemein⸗ samen Civil⸗ und Strafprozeß⸗Ordnung beziehungsweise des en Strafrechts genügenden Umfange durch gesetz⸗ lung der Gewährung der Rechtshülfe erreichen. Die Ausarbeitung eines solchen, die Gewährung der Rechtshülfe interimistisch regelnden Gesetzes unterliegt, so lange jene gemeinsamen
sogenannten Nürnberger Entwurfs beweist, welcher letztere sich über⸗ dies nur auf die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bezieht, einigen Schwierigkeiten. Der geeignete Weg, diesen Schwierigkeiten zu be⸗ egnen, dürfte sein, die zur Ausarbeitung der gemeinsamen Civilprozeß⸗ 1 berufene, aus Juristen der wichtigsten Staats⸗ und Rechts⸗
hestehende Kommission, unter Mittheilung des vorliegenden
Rechtshülfe zu beauftragen. Der Ausschuß beantragt: Der Bundesrath wolle beschließen:
daß es sich nicht empfehle, die Zweifel, zu welchen der Artikel 3 der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Civil⸗ und Strafrechtspflege Anlaß gegehen habe, unabhängig und getrennt von den im Artikel 4 vorbehaltenen Gesetzen über die Gewährung der Rechtshülfe und über die Begründung eines einheitlichen Prozeß⸗, Straf⸗ und Obli⸗ ationenrechts durch besondere Gesetze zu entscheiden, daß dagegen bas Bedürfniß anzuerkennen, vor Begründung dieses einheitlichen Rechts die Gewährung der Rechtshülfe im Wege eines Bundes⸗ esetzes einstweilen zu regeln, weshalb der Bundeskanzler zu ersuchen ser der mit der Ausarbeitung der gemeinsamen Civilprozeß⸗Ordnung beauftragten Kommission unter Mittheilung eines Abdrucks dieses Berichtes und des darin angezogenen Materials, sowie unter Hin⸗ weisung auf den Nürnberger Entwurf den Auftrag zu ertheilen, den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Gewährung der Rechtshülfe innerhalb des Bundesgebietes mit thunlichster Beschleunigung aus⸗ zuarbeiten und mit Motiven vorzulegen. — b Berlin, den 12. Dezember 1868. 8 1 Pape. v. Seebach. v. Bertrab. Krüger.
(SSusammenstellung der Streitfragen folgt.)
8” Kunst und Wissenschaft. Wermar, 13. Januar. (W. Z.) Gestern Abend ist Dr. Fr. Liszt zu einem längeren Aufenhalt hier aus Rom eingetroffen.
Heidelberg, 10. Januar. Bei der gestrigen Wahl eines Pro⸗
Der König hat den Professor Franz
tologischen Studien mit ungetheilter Kraft obzuliegen, mit vollem Gehalte in den Ruhestand treten lassen und ihn gleichzeitig zum Kon⸗ servator der deehsen aqhenichen sowie zum Honorar⸗ rofessor der Hochschule München ernannt. . 1 te.S-n Januar. Entsprechend den letztwilligen Bestim⸗ mungen des Königs Ludwig I., wurde zufolge Allerhöchster Verfügung am 10. d. die Feldherrenhalle dahier der Königlichen Civilliste einver⸗ leibt. Ebenso wurde am heutigen Tage das pompejanische Haus in Aschaffenburg und am Donnerstag die Befreiungshalle bei Kelheim sammt Zugehör unter das der Krone zur Benutzung überlassene Staatsgut aufgenommen. 1 1b , — Die Akademie der Inschriften und schönen Literatur zu Paris hat in der Sitzung vom 8. d. M. Adolph Regnier zum Präsidenten,
Ernst Renan zum Vizepräsidenten für das laufende Jahr erwählt.
—
Darmstadt, 13. Januar. (D. Ztg.) In der verflossenen Nacht wurde hier eine nicht unbedeutende, etwa zehn Sekunden dauernde
Sie erfolgte um 12 Uhr oder wenige Minuten später. Die Bewegungen waren denen ähnlich,
folgten in der Richtung von Süden nach Norden; es dröhnte, wie wenn ein Haus einstürzte. Heute Morgen, kurz vor 7 Uhr, fanden neue, weniger intensive Erderschütterungen statt, die etwa 4 Sekunden währten. Man vernahm ein Geräusch, ähnlich dem dumpfen Rollen eines Wagens. 8 Kopenhagen, 11. Januar. Nach den letzten Verichten aus Reykjavik auf Island haben dort, namentlich im Oktober und auch Anfangs Novbr. v. J, mehrere Erderschütterungen stattgefunden. Am Abende des 1. Novembers sind die Stöße sehr heftig gewesen und bewegten sich in der Richtung von Südwest nach Nordost; seit dem 2. November sind dieselben seltener und auch schwächer geworden. Als eigenthümlich wird im Bericht hervorgehoben, daß dieses Erd- beben sich scheinbar nur in der südlichen Gegend des Landes gezeigt und den Felsrücken, welcher das Südland vom Nor
maßen trennt, nicht überstiegen hat.
Gewerbe und Handel. — Die Einfuhr in Nagasaki (Japan) hatte nach dem Berichte des preußischen Konsulats daselbst im Jahre 1867 den Werth von 15,746,963 Bus (à † mexik. Dollars = ca. 14 ½ Sgr.) ca. 10 Mill. Bus oder 200 pCt. mehr als im Jahre 1866 erreicht. Die Haupteinfuhr⸗ Artikel bildeten Waffen (4,2 Mill. B.), Baumwollen⸗ und Wollen- waaren (2,1 bezw. 2,4 Mill. B.), Reis (2 Mill. B), Baumwolle und Zucker (1,3 bezw. 1,1 Mill. B.). Die Ausfuhr belief sich auf 5,327,722 Bus, meist Thee (1 Mill. B.), Steinkohlen (651,060 B.), Ginseng, Kampher, Kupfer, Tintenfisch, Isinglaß, —7 Seckohl, Papier, Plan⸗- ken, Seide, Wachspflanzen. Im Hafen verkehrten im 1817 ein⸗ und auslaufend 559 Schiffe mit 200,744 T.; hiervon kamen auf die preußische Flagge 93 Schiffe mit 19,624 T. oder 16.63 pPCt. bezw. 9,7p Ct., gegen 11/0s pCt. bezw. 7/8 pCt. im Jahre 1*“
Verkehrs⸗Anstalten. 1 Breslau, 13. Januar. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung des Verwaltungsraths der Oberschlesischen Eisenbahn wurde beschlossen das Bauprojekt der Linie Breslau⸗Glatz⸗Wildenschwerdt gemäß der in der letzten Generalversammlung von berliner Aktionären gemachten Vorschläge einer neuen auf den 6. Februar einzuberufenden General⸗ versammlung anzuempfehlen. Die Beschaffung der Geldmittel für die Linie Glatz⸗Wildenschwerdt wurde noch ausgesetzt. Ehrenbreitstein, 13. Januar. (Cobl. Z.) Die Arbeiten an der rechtsrheinischen Eisenbahn schreiten, begünstigt von der unge wöhnlich milden Temperatur, rasch voran und dürfte unter diesen Umständen die Absicht, bis zum 1. Juni d. J. die Strecke Coblenz⸗ Ehrenbreitstein⸗Neuwied zu eröffnen, leicht realisirt werden können. — Der Ausschuß der Mecklenburgischen Eisenbahn⸗Ge⸗ sellschaft hat auf den 6. März d. J. eine Generalversammlung der Aktionäre »zwecks Vorlegung einer Offerte des h. Großherzoglich mecklenburgischen Staats⸗Ministerii zum Ankaufe der mecklenburgischen Eisenbahn und zur Beschlußnahme darüber« einberufen. Hamburg, 12. Januar. Das Hamburg⸗New⸗Yorker Postdampf⸗ schiff Allemannia«, Bardua, welches am 23. Dezember von hier abgegangen, ist am 10. d., Abends 10 Uhr, wohlbehalten in New⸗York
8.
angekommen. 1 Das Hamburger Dampfschiff »Teutonia⸗, Meyer, ist laut Depesche am 10. d. von New⸗Orleans via Havana und Southampton nach hier abgegangen.
— (Wes Ztg.) In See angesprochen wurde Bark »Amerika« nach New⸗York bestimmt, am 30. Dezember auf 430 N. und 30 ½ W. Selbige hatte die Mannschaft und die Passagiere (38 an Zahl) des verloren gegangenen Dampfers »Hibernia«, von Quebec kommend an Bord. Durch das Schiff »Hannibal« am 9. d. M. von Ceara in 8
Liverpool angekommen.
B
8 8 8
Telegraphische Witterungsberichte v. 13. Januar. St. Bar. Abw Temp. Abw 28 emeine Ne-, ort. P. f. & 8. 2 M.] Wind. Himmelzansieht. FPetersburg. 340,1¼ — — 0,1 — W., schwach. lbedeckt.
14. Januar.
0,6†4, 5/SO., schwach.
bedeckt. bedeckt. bedeckt, neblig. bedeckt. 28 Stettin 340,4 †3,1— 1,5 + 1,4 WSW., mässig. bedeekt. Putbus. 338,0—94 3 — 0,9 +0,s 0., schwach. bbezogen. Berlin 338 3 423,— 3, 0 — 0,5 S0., mässig. beiter. Posen 338,2/ +2 8,— 1,7 †₰2 5 SS0., maässig. heiter.
6 MHemel. 341,9,+5. 0 7 1,8; 6 7
6
2
2
„ Ratibor 332 9ℳ 2,6 — 4.,3 ₰,2 S0., mässig. heiter. 2
2
2
7
8
2
2
2
2
2
2
2
Königsberg 341, 8 147— 0,6 + 3 9 S0., s. schwach. Danzig. 341,4 142— 0,4 + 1,9 SS0., mässig. Cöslin 340,3 ₰ 4,2 — 0,9 + 2,1 S0. schwach.
Breslau. 334,9 † 2,4 — 4,0,—0.1 S0., sehwach. sheiter, Reik
Torgau 335,9 ½ 1,8 — 3,1, —0,5 S0., schwach. ganz heiter.
Münster. 3,6,1 + 1,2 — 1,8 —1,3 8. schwach. ftrübe.
Cöln 336,3 +1,2 — 2,0 — 2,0 S0., sebwach. sehr heiter.
331,50,7— 1,41,0/S.; schwach. bedeckt, neblig. — 0,8 — [80., mässig. bewölkt.
S., schwach. s. bewölkt, Neb.
80., schwach. sbedeckt, Nebel.
W., schwach. I1““
WSW., schwach. bedeckt.
SSO., stark. „
0., schwach.
SS0O., schwach.
E“ Flensburg 339,6 Brüssel. 337,0 0 8 IHIaparanda. 342,2 — 5,1 Riga 342,3 0,7 Stockholm 342. 3 0.2 Skudesnäs. 339.3 0s Gröningen . 338,6 — 211 337,8 — 1, 88 Hernösand. 341,9 9,1 Windstille.
Christians. 338,7 0,3 080., mässig.
¹) Gestern Abend Wind WSW., am 13. Max.
welche man in der Nähe der Schienen bei einem passirenden Eisen⸗
) Gewöhnl., SS0. frisch.