Wechsel.
Fonds und Staats-Papiere.
Kurz. 2 Mt. Kurz. . 2 Mt. .3 Mt. 2 Mt.
8 Tage. 2 Mt. 2 Mt.
Amsterdam 250 Fl. 250 Fl.
London.
Wien, österr. E1“ 150 Fl.
Wien, österr. VV“ 150 Fl.
Augsburg, südd. 100 F..
Frankfurt a. M., südd. Währ. 100 Fl. 2 Mt. Leipzig, 14 Thlr. uss 100 Thles8 Tage. — ipzig, 14 Thlr. b 1 100 Thlr,2 Mt. 100 S. R. 3 Wch 100 S. R. 3 Mt. u 90 S.-R. S Tage.
100 T. G. 8 Tage.
Fonds und Staats-Papiere.
do. do. do. do.
eee. von 1857 von 1859 von 1856 do. von 1864 do. von 1867 do. v. 1868 Lit. B. 4 do. v. 1850, 52 4 do. von 1853 4 I do. von 1862 4 J86166684 Staats-Schuldscheine?: * Pr.-Anl. 1855 à 100 Th. 3 ⅓ Hess. Pr.-Sch. à40 Thl — Kur-u. Neum. Schldv. 3 ½ Oder-Deichb.-Obligat 4 ¼ Berlin. Stadt-Obligat. 5 do. do do. do. chldv. d. Berl. Kaufm. Berliner 5* RKur- u. Neumärk.: do. Ostpreussische.. B“ Pommersche... do. Posensche, neue. Sächsische
do. do. V Westpr., rittschftl. 3 ½ do. do. 4 do. do. 4 ½ do. neue 4 do. do. 4 ½ do. II. Serie 5 Kur- u. Neumöärk. 4 Pommersche Posensche
Rhein. u. Westph. 4
Sächsische. Schlesische..
EEℳ m*
yPEH¼
EʒEAAN
pr. Stück 1/5 u. 11 1/1 u. 7 1⁄4 u. 10 11au 7 do.
voSE *
H ,
88
EEoESgEcen 3 ʒnnN
Rentenbriefe.
102 5 bz 94 bz 93 ⅞ bz 93 ⅞ bz 94 ½ bz 93 ⅞ bz 93 ⅞ bz 93 ⅜ bz 87 ½ bz 87 3 5b2 87 ½8 bz 87 ½ bz 82 bz 119 ½ B 55 ½ bz 80 ½ B 90 ⅛ bz 103 ½ B 96 bz 75 ½8 bz 1 101bz 93 bz 75 bz 83 5 bz
—
90 B 75 etw bz B 83 1bz
11
8
do.
do.
do. Rumänier
do. do.
do. Holl. „ do. do. do. do. do. do. do.
do. 6. do.
do.
do. do.
Russ.-Engl. Ableihe. de 1862 do. Egl. Stücke 1864
Engl. Anleihe.. Pr.-Anl. de 1864
5. Anl. Stiegl..
9. Anl. Engl. St. Holl. -
do. Bodenkredit ... do. Nieolai- Obligat. Russ.-Poln. Schatz. . do. kleine Poln. Pfandb. III. Em. Liquid. do. Cert. A. à 300 Fl. do. Part. Ob. à 500 Fl. Türk. Anleihe 1865.
TmeriK. rückz. 1882 0 Oesterr. Metalliques . 5 do. National-Anl. 5 do. 250 Fl. 1854.. do. Kredit. 100.1858 do. Lott.-Anl. 1860 1864 do. Silber-Anleihe. ltalienische Rente... Tabaks-Oblig. Rumän. Eisenb. .. . ..
80 bz 50 ˖ G 1 9” 87 ½ bz G 77 ½ à bz G 63 ½ bz 59 ⅞ 6 54 ½ bz 82 %b2 88690
2 87 ½ bz 855 bz G 53 ½ G 117 2 z n. d. Z. 6990⸗ 78 *b
1/5. u. 1/11. verschieden do.
1/4. pr. Stück 1/5. u. 1/11. pr. Stück 5. u. 111 11. . 1/7 do. do. do. EEEE11’1ö6 1/5. u. 1/11. 1/4. 8 1/10.
0. 1/5. u. 1/11. 1/1. u. 1/ 1/3. u. 1/0. 1/4. u. 1/10.
do.
do.
do. 87 G 13/1. u 13/7.80 bz 4⁄5. u. 1/11. 67 bz 1 1/4. u. 1/10. 66 ½ B 22/6 u. 22/12165 bz 1/6. u. 1/12 56 etwbz 1/1. u. 1/7. 92 ½ B
do. 98 B
1868 110 G . [129 ⅞ bz G 188 ½1 bz G
Altona Kieler... Berg.-Märk
8 Berfiw Anhale. 8 Berlin-Görlitz .. do. Stamm-Pr. Berlin-Hamburg Brl.-Ptsd.-Mgdb. Berlin Stettiner. Brsl.-Schw.-Frb. Brieg-Neisser... Cöln- Mindener.. do. Lit. B. Hall. Sor. Guben do. St.-Pr. Märk. Posener.. do. Stamm-Pr. Magdb. Halberst. do. B. (St.-Pr.) Magdeb. Leipz..
do.
— yvPn”nE. ᷑ —— 2
— 00 0 œ 0
4 4 4 4 4 5 4 4 4 4 4 4 5 4 5 4
151SIIII
Münst. Hamm... Niedschl. Märk. Ndschl. Zweigb.. Nordh-Erfurter. do. Stamm-Pr. Oberschl. A. u. C.
—
— — EʒN ACER E¼EE
ees
bahn 0. St.-Pr.... R. Oder-Ufer- B.
, Bank- und Industrie-Aktien.
do. St. Pr.... Rheinische... do. St. Pr.
—J2Sn
Div. pro Berl. Kassen-V. do. Hand.-G..
Braunschweig...
Bremer.
Coburg. Kredit.,
8 Danz. Privat-B.
Darmstädter...
E“
Hdo. Grundkr.-Pf.
do. Zettel do. Gas. do. Landes-B. Diskonto-Kom.. Eisenbahnbed.. Genfer Kredit.ü
Geraer.
Badische Anl. de 1855 2 do. Pr.-Anl. de 1867 do. 35 Fl.-öOblig.].
Bayer. St.-A. de 1859/4 do. Prämien-Anl.
Braunsch. Anl. de 1866
Dess. St.-Präm.-Anl. 1/4.
Hamb. Pr.-A. de 1866 1/3.
Lübecker Präm.-Anl. 3 ½ 1/4. p. 9
Manheimer Stadt-Anl. ½ 1/1. u. 1/7. Sächs. Anl. de 1866 5 31/12 u. 30/6 Schwed. 10 Rthl. Pr. A. — pr. Stück
NI 1/2. u. 1/8. pr. Stück 1/6. u. 1/12. LI1A“
11. u. 11
100 ½ 96etwbz
46
94 B 101 ⅞ bz 30 ½ bz 95 ⅞ bz 105 ½ bz
G. B. Schust. u. c. Gothaer Zettel..
Hannöversche .. Hoerd. Hütt.-V. Hyp. (Hübner).
88 do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd. Königsb. Pr.-B. Leipziger Kredit Luxemb. do. Mgd. F.-Ver. G. Magdeb. Privat Meininger Kred. Minerva Bg.-A. Moldauer Fank.
Neu-Schottland. Norddeutsche .. Oesterr. Kredit. A. B. Omnibus-G. Phönix Bergw..
Portl.-F. Jord. H.
1867
1
5
Dess. Kredit-B.. 0
11
4¼ 15
Rittersch. Priv.. Rostocker
Sächsische ..... Schles. B.-V..
7* Thüringer.. 8 4 Vereinsb. Hbg., 8 ¾ B. Wasserwerke — Weimarische.. . 4 ½
Posener Prov... 5 % Preussische B. 8 ⁄10% Renaissancek.. 5
4 ½ 6 ¾
1¹
1868 9 ½ II
rN
Rhein Nahe
Starg.-Posener. Thüringer.. . I do. Lit. B. (gar.)
Wlhb. (Cos. Odb.) do. St.-Pr... do. do. “
1/1. 1/1 u. 7.
1 124 B 8
voll. SOetwb 40 % 80etwb I111à 11 ¼ bz 109 ½ bz 109 z bz
11!
—
Alsenzb. v. St. g. Amst.-Rotterd.. Böhm. Westb... Gal. (Carl-L.-B.) Löbau-Zittau ... Ludwigsh.-Bexb ö. . Mecklenburger.. Oberhess. v. St. g. Oest. Franz. St. Russ. Staatsb... Südöst. (Lomb.). Warsch.-Bromb.
Wsch. Ldz. v. St. g Warschau-Ter.ü do. Wien.
83 ½1 G 119 ⅞ bz 142 ½ bz 17 % bz 93 ½1 104
7.,98 bz
106 ½ G
. 105 bz G 100 ½ G
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„+ —82
8ꝙ 8
L(
94 ½ bz 69 bz G
89 ½ bz G 51 ¾ B 151 bz 73 ½ bz B volle — 172 ½ /à73 ½ b 82 ½ bz G 116 ¼ à 17 ¼ bz 60 bz
C EARgEgFI—
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8 PEnancncheenn
110 ⅔ G 1088 bz 103 ⅔ B
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volle 58 G Geld-Sorten und Banknoten.
81 bz G 123 ½⅔˖ G 105 ½ à6 1 bz 69 B
Friedrichsd'or 113 ⅞bz Gold-Kronen. 9 8 ⁄ bz Louisd'or.... 112bz Ducaten — Sovereignus 6 23 ½ G Napoleonsd'or 5 II⁄b Imperials
Dollars
Imperials p. Pf. Fremd. Bankn. do. einlösb.
Leipziger.. Fremde kleine Oest. Bankn.ü. Russ. Bankn..
—
REEFEUARAESx ESEEüEEEEEEEEEREEE;EoSeERA — —
II4zetwbz 117 ¼ B
. 1116 zetw. bG 7. 72 B
13 ⅔ G 85 ¾ B
““ Silber in Barren u. Sort. p. Pfd. 29 Thlr. 23 ½ Sgr.
Zinsfuss der Preuss. Bank für Wechsel 4 pOt., für Lombard 4 ½ PCt.
8
— ———
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober
Redaction und Rendantur: Schwieger. Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker)
1“
rungen der
Beilage zum
9
Angelegenheiten des Norddeutschen Bundes.
Berlin, 15. Januar. Die Zusammenstellung der in Folge des Artikels 3 der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Civil⸗ und Ftraf. rechtspflege hervorgetretenen Streitfragen, welche dem Berichte des Ausschusses des Norddeutschen Bundes für Justizwesen vom 12. v. M. bemg. worden, lautet wie folgt: 1 er Bundesrath des Norddeutschen Bundes hat am 29. Juni 1868 88 225 der Protokolle) den Beschluß gefaßt: den Bundeskanzler zu ersuchen, näher festzustellen, welche einer als⸗ baldigen Lösung im Wege der Gesetzgebung bedürfende Streitfragen der Art. 3 der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Civil⸗ und Strafrechtspflege hervorgerufen habe. Der wesentliche Inhalt der hierüber von den sämmtlichen Regie⸗ Bundesstaaten, mit Ausnahme Hamburgs, abgegebenen Aeußerungen ist folgender: 1ö Die rechtliche Bedeutung des Art. 3 der Bundesverfassung: 8 »Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemein⸗ sames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, 8 Staatsbürger) eines jeden Bundesstaats in jedem anderen Bundes⸗ taate als Inländer zu behandeln ist, insbesondere auch in der betreffs „Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes«, ist hinsichtlich ihrer prinzipiellen Bedeutung in einem sehr verschiede⸗ nen Sinne aufgefaßt worden. Die überwiegende Mehrzahl der Ge⸗ richte der einzelnen Bundesstaaten erblickt in dieser Vorschrift einen mit sofortiger Gesetzeskraft ausgestatteten Rechtssatz, durch welchen ent⸗ E Bestimmungen der Landesgesetze beseitigt worden sind. Nur von einigen wenigen Gerichten wird dem Artikel 3 nicht diese Wirksamkeit, sondern nur die Bedeutung eines der künftigen Gesetz⸗ ebung zum Grunde zu legenden Prinzips, welches die ’ Landesgesetze unberührt gelassen habe, beigelegt. Diese letztere Ansicht wird von sämmtlichen Gerichten von Sachsen⸗Coburg⸗Gotha befolgt. Dieselbe wird aber von dem Appellationsgericht zu Eisenach, welches gegenwärtig für das Herzogthum als Gericht zweiter Instanz bestellt ist, nicht getheilt.
Das Staats⸗Ministerium von Sachsen⸗Coburg⸗Gotha hält die Auffassung der dortigen Gerichte ebenfalls nicht für richtig, wünscht jedoch, es möge durch die Bundesgesetzgebung festgestellt werden, daß überall, wo in den civilrechtlichen und straftrechtlichen Gesetzen der einzelnen Bundesstaaten, mit Einschluß der Civil⸗ und Strafprozeß⸗ Ordnungen, zwischen Inland und Ausland, Inländern und Aus⸗ ländern unterschieden wird, unter Inland das Bundesgebiet und unter Inländern die Angehörigen des Bundes zu verstehen seien.
Von der Mehrzahl der Bundesregierungen ist zwar erklärt wor⸗ den, daß der Artikel 3 weder auf dem Gebiete der Civilrechtspflege, noch auf dem der solche Streitfragen, welche einer alsbaldigen Lösung im Wege der undesgesetzgebung bedürfen, hervor⸗ gerufen habe. Namentlich halten die Staatsregierungen von Preußen und Sachsen auf Grund der bisherigen Erfahrungen den baldigen Erlaß eines Bundesgesetzes zur Beseitigung von Streitfragen über den Artikel 3 nicht für erforderlich.
Von einigen Regierungen — Mecklenburg⸗Schwerin (abgesehen von einem später zu erwähnenden Falle), Lauenburg u. a. — ist sogar bemerkt worden, daß der Artikel 3 bei den Gerichten des betreffenden Landes bis jetzt keine Anwendung gefunden und daher auch Streit⸗ fragen nicht veranlaßt habe. Dagegen wird von anderen Regierungen, insbesondere von den Regierungen von Coburg⸗Gotha, Meiningen und Waldeck, ein Einschreiten der Bundesgesetzgebung behufs Lösung 112g in der Pragxis entstandenen Zweifel für wünschenswerth erachtet.
Mit den hervorgetretenen speziellen Streitfragen hat es folgende Bewandniß:
I. Civilprozeßrecht. 1) Die Vorschrift der Prozeßordnungen, daß der inländische Beklagte von dem auslaͤndischen Kläger die Be⸗ stellung einer Kaution wegen der Prozeßkosten fordern kann, wird gegenüber einem Kläger, welcher einem anderen Bundesstaate angehöͤrt, in Preußen sowohl im Geltungsgebiete der Allgemeinen Gerichtsordnung als in den neuen Provinzen, in denen die Verord⸗ nung vom 24. Juni 1867 gilt, von den Gerichten für aufgehoben ge⸗ alten. Einzelne Gerichte der Provinz Hannover wenden dagegen iese prozeßrechtliche Vorschrift noch auf Angehörige anderer Bundes⸗ staaten an. In der Rheinprovinz scheint die Frage bisher nicht zur erichtlichen Entscheidung gelangt zu sein. Die Gerichte in Sachsen⸗
eimar, Schwarzburg⸗Nudolstadt, Schwarzburg⸗Son⸗ dershausen und Reuß j. L. halten die Verpflichtung zur Bestellung der Kaution wegen der Prozeßkosten, insoweit dieselbe nur den Aus⸗ ländern obliegt, hinsichtlich der Angehörigen aller Bundesstaaten Neichfags für erloschen. Derselbe Grundsatz wird anerkannt von den
ppellationsgerichten von Sachsen⸗Meiningen und Sachsen⸗ Altenburg, so wie von der Landesregierung von 518, ä. L.
Im Königreich Sachsen und in einzelnen Gebieten, welche
um Bezirk des Appellationsgerichts Eise nach gehören, sind nach
aßgabe der Kursaͤchsischen Prozeßordnung von 1724 die inländischen und ausländischen Kläger nur dann von der Verpflichtung zur Be⸗ stellung eines Kostenvorstandes befreit, wenn sie im Lande ein Grundstück, beziehungsweise ein Handelsetablissement besitzen. Die Frage, ob diese Befreiung nunmehr auch auf Personen, welche in einem andern Bundesstaate ein Grundstück, beziehungsweise Handels⸗ etablissement besitzen, Anwendung finde, ist von den Gerichten ver⸗ chieden beantwortet; sie wird unter anderen bejaht von dem Appel⸗
24 ½
nglich Preußischen Staats⸗ Freitag den 15. Januar
lationsgerichte
beruht, wie in Eisenach. Die Verschiedenheit der Ansichten
von der Königlich sächsischen Regierung hervorge⸗ hoben wird, im Wesentlichen auf dem Zweifel, 44 die —
Artikel 3 der Bundesverfassung geordnete Gleichstellung der Personen der Bundesangehörigen auch auf Grundstücke und Handelsetablissem ents, die in einem anderen Bundesstaate ge⸗ legen sind, sich beziehen lasse, ein Zweifel, welcher auch dann entstehen könnte, wenn ein sächsischer Unterthan, der in einem andern Bundes⸗ staate ein Grundstück besitzt, bei einer Prozeßführung in Sachsen Be⸗ freiung vom Kostenvorstande beanspruchen wollte.
Nach der Prozeßordnung von Lübeck (§. 35) ist die Befreiung von der Bestellung der Prozeßkosten⸗Kaution von gewissen, auf die Besteuerung sich beziehenden Voraussetzungen abhängig; Voraussetzun⸗ gen, die von den Angehörigen anderer Bundesstaaten thatsächlich nicht erfüllt werden können, so daß jene prozeßrechtliche Bestimmung nach Ansicht des Untergerichts in Lübeck durch den Artikel 3 der Bundes⸗ verfassung nicht berührt wird.
2) In Preußen sind nach §. 8 Ziffer 4 des Gesetzes, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten, vom 10. Mai 1851 Ausländer in der Regel in allen Prozessen anzuhalten, den ganzen Betrag der muthmaßlich entstehenden Gerichtskosten als Kaution beim Gerichte zu erlegen, während die Inländer in dieser Hinsicht günstiger gestellt sind. Die für ö Vorschrift ist von den Ge⸗ richten auf Angehörige anderer Bundesstaaten nicht mehr zur An⸗ wendung gebracht; nur eine Gerichtskommission hat in einem Falle die entgegengesetzte Ansicht befolgt.
3) Das Avppellationsgericht in Eisenach nimmt in Ueberein⸗ stimmung mit der Mehrzahl der Untergerichte an, daß die Bestim⸗ mung des §. 137 Ziffer 6 des Weimarischen Sportelgesetzes vom 31. August 1865, wonach die inländischen Anwälte für die Kosten ihrer ausländischen Klienten haften, durch Art. 3 der Bundes⸗ verfassung nicht geändert worden sei. Auch ist 18 Appellations⸗ gericht, abweichend von dem Kreisgerichte in Eisenach, der Ansicht, aß die landesgesetzliche Sportelfreiheit der inländischen Kirchen, Pfarreien ꝛc. in Folge des Art. 3 auf die in anderen Bundesstaaten befindlichen Kirchen, Pfarreien ꝛc. nicht anwendbar sei.
4) Die Gerichte von Weimar, Meiningen, Schwarzburg⸗Rudol- stadt, Sondershausen und Reuß j. L. haben in verschiedenem Sinne die Frage beantwortet, ob die Vorschrift des dortigen Prozeßrechts daß Vollmachten aus dem Auslande der gerichtlichen oder nota⸗ riellen Ausstellung, beziehungsweise Beglaubigung bedürfen, für das Bundesgebiet aufgehoben sei. 8
5) Die bei den Gerichten des Königreichs Sachsen früher be⸗- standene Streitfrage, ob die Angehörigen anderer Bundesstaaten die Begünstigung der Ausländer in 8 auf Anmeldungen in Kon⸗ kursen beanspruchen können, hat in Folge der Aufhebung dieser Be⸗ ünaftigung durch das Gesetz vom 8. Juli 1868 ihre Erledigung
efunden.
8 6) Im Königreich Sachsen kann im Urkundenprozeß der verurtheilte Beklagte, welcher gegen den ausländischen Kläger eine Widerklage er⸗ hoben hat, durch Deposition des Judikats die Sistirung der Exekution bis zur Erledigung der Widerklage bewirken. Sämmtliche Gerichte Sachsens halten diese Vorschrift solchen Klägern gegenüber, welche einem anderen Bundesstaate angehören, nicht mehr für anwendbar. Eine ähnliche Bestimmung, welche in Weimar, den beiden schwarz⸗ burgischen Fürstenthümern und Reuß j. L. für die Widerklage oder Nachklage, insbesondere im Wechselprozesse, gilt, wird von den Ge⸗ richten ebenfalls für beseitigt angenommen, während diese Gerichte etheilter Ansicht darüber sind, ob in Betreff jener prozeßrechtlichen Verin mhang. insoweit sie zugleich zu Gunsten der im Inlande ange⸗ sessenen Widerkläger besteht, die Ansässigkeit in einem anderen Bundes⸗ staate der Ansässigkeit im Staate des Prozeßgerichts gleich zu behandeln ist. .7) Die Frage, ob die Vorschriften der Prozeßgesetze über die Zu⸗ lässigkeit des Arrestes gegen Ausländer als solche auf Angehörige an⸗ derer Bundesstaaten Anwendung finde, ist in Preußen — im Geltungs⸗ gebiete der Allgemeinen Gerichtsordnung, sowie in den Bezirken der Appellationsgerichte Celle und Cassel — mehrfach zur Entscheidung gelangt. Sämmtliche Gerichte, mit Ausnahme des Obergerichts Hameln (Prodinz Hannover), haben die Frage verneint. Auch im Königreich Sachsen sind hinsichtlich der Zulässigkeit des Arrestes die Angehörigen der Bundesstaaten den Inländern von sämmtlichen Ge⸗ richten, insbesondere auch vom Ober⸗Appellationsgerichte in Dresden (Annalen N. F. Band IV. S. 69), gleichgestellt. Dasselbe ist geschehen von den Gerichten in Meiningen, Weimar, Schwarzburg⸗Rudolstadt und Sondershausen, Reuß j. L., von der Justizkanzlei in Strelitz und dem Untergerichte in Lübeck.
8) Das Appellationsgericht in Eisenach und mehrere demselben nachgeordnete Gerichte nehmen an, daß der in den Ländern sächsischen Rechts noch bestehende volle Landsassiat, insofern danach der aus⸗ ländische Besitzer eines inländischen Grundstücks im Gerichtsstande des letzteren auch wegen persönlicher Forderungen verklagt werden kann, gegenüber den Angehörigen anderer Bundesstaaten durch Art. 3 der Bundesverfassung in Wegfall gekommen sei, jedoch unbeschadet der in Kraft gebliebenen Bestimmungen der unter mehreren Staaten (z. B. Preußen und Weimar) zur Beförderung der Rechtspflege abgeschlosse⸗ nen Konventionen. Ee
9) Nach §. 6 des preußischen Gesetzes, betreffend die Einfüh⸗ rung der Allgemeinen deutschen Wechselordnung vom 15. Februar 183, können Wechselklagen sowohl bei dem Gerichte des Zah⸗