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Der Kreisrichter Rintelen in Neudamm ist zum Rechts⸗ anwalt bei dem Kreisgericht in Perleberg und zugleich zum Notar im Departement des Kammergerichts mit Al weisung
eines Wohnsitzes in Perleberg ernannt worden.
Pünisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. “
Am evangelischen Schullehrer⸗Seminar zu Hannover ist der Lehrer Jastram als zweiter Hauptlehrer angestellt worden.
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Finanz⸗Ministerium.
Der Kataster⸗Controleur Rißmann zu Oschersleben ist zum Kataster⸗Inspektor ernannt und demselben die Kataster⸗Inspektor⸗ stelle bei der Königlichen Regierung in Merseburg verliehen
worden.
Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Die nachfolgenden Bestimmungen über Errichtung von Pferde⸗ zucht⸗Vereinen 1 Bestimmungen über Errichtung von Zuchtvereinen.
Die Pferdezucht des Landes wird einen wesentlichen Aufschwung nehmen, wenn Privatpersonen in größerer Ausdehnung sich gute und werthvolle Hengste als Beschäler halten, und dafür Sorge getragen wird, daß diesen Geeh eine angemessene Zahl von geeigneten Stu⸗ ten zugeführt wird.
Das Ministerium will diesen Zweck fördern, indem es Vereinen Gelegenheit bietet, sich ohne unmittelbare Geldausgaben solche Hengste
u verschaffen. Wenn sich Vereine bilden, welche in einer in bindender Vorm aufgenommenen Verhandlung, worin die in dem anliegenden
chema (A.) bezeichneten Punkte festgestellt werden, sich zu deren Er⸗ füllung verpflichten, so will das Ministerium seine Vermittelung ein⸗ treten lassen, daß für jede Zuchtabtheilung (ppr. 50 Stuten) ein Hengst beschafft werde.
Die über die Bildung solcher Vereine aufzunehmende Verhand⸗ lung ist vom Landrathe des betreffenden Kreises an die Regierung und von dieser durch das Ober-Präsidium an das Ministerium ein⸗
uschicken, welches dann entscheiden wird, ob die Mittel zur Beschaf⸗ de. der Hengste disponibel zu machen sind und also mit weiteren Unterhandlungen vorgegangen werden kann. Die Beschaffung der Hengste erfolgt unter nachstehenden Bedin⸗ ungen: 8 Der Verein stellt an einem geeigneten, von einem Königlichen Faupt oder Landgestüte nicht allzufern belegenen Orte einen im rivatbesite — im Inlande oder Auslande — befindlichen Hengst bor ö““ den Preis an, für welchen diesen der Besitzer über⸗ assen will.
Wenn der geforderte Preis einigermaßen dem wahren Werth und der Hengst dem Zwecke entsprechend ist, wird das Ministerium, sofern die disponiblen Mittel dies gestatten, seinerseits den Hengst kaufen, und
denselben dem Vereine überweisen. Der Verein vrpe sich, den Hengft zur Bedeckung von Stuten zu benutzen, denselben in Stallung, artung und Fütterung zu nehmen und in sehr guter Kondition zu erhalten, wozu wesentlich gerechnet wird, daß der Hengst nicht. blos bewegt, sondern auch möglichst als Reit⸗ oder Wagenpferd zu wirk⸗ licher Arbeit benutzt wird. 8
Das Sprunggeld wird so normirt, daß es für 50 Stuten 15 bis
25 pCt. des Werthes des Hengstes beträgt, und diese so vüheb achte Summe wird jährlich kostenfrei an die Landgestüt⸗Kasse a eführt. Wenn auf diese Weise die Kaufsumme der Verwaltung, ohne Zinsen,
urückerstattet ist, wird der Hengst freies Eigenthum des Vereins, nach⸗ dem vom Ministerium über die erfolgte Abtragung des Kaufgeldes
Quittung ertheilt worden ist. 8
Der Hengst muß so gehalten werden, wie es in dem beiligenden Entwurfe zu der Konstituirung des Vereins zum Grunde zu le enden Verhandlung bezeichnet ist, und finden nach dem Ermessen der önig⸗ lichen Gestütsverwaltung Revisionen statt, um festzustellen, ob die ge⸗ stellten Bedingungen erfüllt werden. Ergeben die Revisionen, daß
letzteren in wesentlichen Punkten nicht genügt ist, der Hengst entweder schlecht gehalten, oder das Bedeckungsgeschäft unregelmäßig oder er⸗ folglos geführt wird, so steht der Gestütsverwaltung das Recht zu, ihrerseits den Hengst einzuziehen und über denselben frei zu dispo⸗ niren, in welchem Falle sodann auch die bereits eingezahlten Sprung⸗ gelder, sowie diejenigen des laufenden Jahres verfallen sind.
Vefriedigt dagegen der Hengst in seinen Leistungen den Verein nicht, so kann derselbe sich auflösen und den Hengst an die Verwaltung
zurückgeben, jedoch verbleiben die bereits fälligen resp. die gezahlten
Sprunggelder alsdann gleichfalls der Verwaltung.
Geht der Hengst durch einen Unglücksfall oder eine Krankheit ohne in grobes Verschulden des Stationshalters — worüber der Nachweis gefahrt werden muß — ein, so trägt die Gestütsverwaltung den
Schaden und erhält als Ersatz nur die bereits eingegangenen resp.
zahlbaren Sprunggelder.
Nachdem der Erlaß des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vom bekannt geworden, traten heute die nachbenannten Herren usammen und bildeten durch Abschluß dieser Verhandlung einen Zuchtverein.
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Es verpflichten sich in (4) (5) (6*) aufeinanderfolgenden Jahren jährlich von dem Vereinshengste zu dem zu normirenden Deckgelde beaen zu lassen, Herr Z. 2 Stuten, Herr H. 1 Stute, Herr A. 3 Stuten u. s. w., Summa pr. pr. 50 Stuten.
Jede durch Verkauf, Tod ꝛc. abgehende Stute kann und muß durch eine andere ersetzt werden.
[Wenn der Verein es für angemessen erachten sollte, festzusetzen, daß auch die Qualität der zuzuführenden Stuten eine besonders vor⸗ geschriebene sei, so sind die desfallsigen Bedingungen, z. B. Prüfung durch sachverständige Mitglieder des Vereins oder dergleichen, hier auf⸗ unehmen.
b in b Tode eines Mitgliedes erlischt die, durch die Unterschri t eingegangene Verpflichtung. v“
[Das Ministerium will seinerseits vorläufig eine Prüfung der Stuten noch nicht als Bedingung stellen, vielmehr die desfallsige Be⸗ schlußfassung zunächst den einzelnen Vereinen überlassen.]
Jun Motstande des Vereins sind mit Majorität gewählt die drei Herren 1) A 2) B. 3) C. .
Diese Herren verpflichten sich, als Vorstand des Vereins, den ge⸗ sammten Geschäftsbetrieb zu leiten und zu überwachen, übernehmen auch solidarisch die Verbindlichkeit, mit ihrem ganzen Vermögen, der Staatsverwaltung gegenüber, für die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu haften. . .
Etwaige Bedingungen, welche die Vereinsmitglieder verpflichten, dem Vorstande, wenn er in Anspruch genommen werden sollte, gerecht zu werden, sind hier nach Ermessen einzuschalten.]
Das Vereinsmitglied Herr Z übernimmt es, den Hengst bei sich zu stationiren und dafür Sorge zu tragen, resp. darüber zu wachen, daß
a) der Hengst eine gute Stallung, Wartung und Futterung erhalte, so daß er immer in vollkommen guter Kondition bleibt, wozu wesent⸗ lich nothwendig erachtet wird, daß er nicht blos bewegt, sondern auch möglichst entweder als Reit⸗ oder Wagenpferd zur Arbeit benutzt wird, die aber so bemessen werden muß, daß sie, wenn auch den gan⸗ zen Organismus anregend, doch aber weder nachtheilig auf die Lungen noch auf die Sehnen wirkt. 1
Es ist die Ansicht, daß die Arbeit, welche der Hengst zu leisten im Stande ist, die Kosten der Wartung und Fütterung desselben kom⸗ pensirt, und stellt die Verwaltung diese Kosten jedenfalls ganz zur Last des Vereins. Es bleibt dem Letzteren jedoch überlassen, dies Ver⸗ haͤltniß auch anders aufzufassen und dem Stationshalter dafür etwas zu Gute zu rechnen.]
b) In der Deckzeit ein Mensch gehalten werde, der dieses wichtige und schwierige Geschäft mit Geschick zu leiten versteht; c) die Sprung⸗ register und vom zweiten 56 ab auch die Abfohlungsnachweisungen richtig geführt und bei den Revisionen vorgelegt werden; d) die Sprung⸗ ölösh einkassirt und an den Vereinsvorstand abgeliefert werden, welcher avon die jährlich nach den Festsetzungen 15, 20 oder 25 Prozent des Kaufgeldes an das Landgestüt abzuliefernde Summe an die betreffende Kasse portofrei absendet; e) dem Hengste kein Unfall oder Krankheit zustoße und, im Falle letzteres doch eintreten sollte, ihm eine moͤglichst sorgsame Behandlung, jedenfalls durch einen approbirten Thierarzt angedeihen zu lassen; f) der Hengst täglich nur zweimal (zu näher festzustellenden Stunden) decken darf; verpflichtet sich auch, zur Schonung des Vereinshengstes unter G Arbeitspferden einen Probirhengst zu halten und zum Probiren der Stuten zu benutzen.
Den Revisionen, welche etwa von Seiten des Vereins angeord⸗ net, sowie denjenigen, welche von der Gestütsverwaltung veranlaßt werden, wird sich der Stationshalter unterwerfen.
Das Sprunggeld wird so normirt, daß es für 50 Stuten 15), (20), (25) pCt. des Werthes des Hengstes beträgt und wird diese Summe jährlich an die Landgestütkasse kostenfrei und so lange abge⸗ liefert, bis der Preis des Hengstes der Gestütsverwaltung ersetzt ist.
[Bestimmungen, zu welchen Preisen die Vereinshengste Stuten von nicht Vereinsmitgliedern decken sollen, koͤnnen hier eingeschaltet werden; eben so über die Entschädigungsverpflichtung der Vereins⸗ mitglieder, welche die bezeichnete Zahl von Stuten dem Hengste zur Bedeckung nicht zugeführt haben.]
Da, wenn nach (4) (5) 6 Jahren der Kaufpreis des Hengstes an die Verwaltung bezahlt ist, derselbe in das freie Eigenthum des Vereins übergeht, so wird bestimmt, daß alsdann mit demselben ver⸗ fahren werden soll. “ 11“
[Derselbe kann entweder Eigenthum des ganzen Vereins bleiben,
um als solcher fernerweit zur Zucht benutzt zu werden, oder im Kreise der Mitglieder zum Kauf (Auktion) gestellt oder ebenso ganz öffentlich verkauft werden.]
Vorstehende Verhandlung haben die Komparenten nach Vorlesung genehmigt und zur Beglaubigung der von b eingegangenen Ver⸗ pflichtungen, sowie mit der ausdrücklichen Er lärung, daß sie sich allen
in dem ihnen bekannten Erlasse des Ministeriums vomP
gestellten Bedingungen unterwerfen, vollzogen. 111u“ (Unterschriften.) 8 Die Richtigkeit der Unterschriften beglaubig Der Landrath des Kreises 1 (L. S.) (Unterschrift.) werden hiermit wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Berlin, den 12. Füholtat 1869. 8 86
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angele 8 von Selchow.
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*) Anmerkung: Die Dauer der Verpflichtung hängt von der 1
Normirung des Sprunggeldes und der danach zu bewirkenden Ab⸗ tragung der Kaufsumme ab.
Preußische Bank.
Wochen⸗Uebersicht der Preußischen Fg r vom 15. Januar 1869. iv a. 1) Geprägtes Geld und Barren .. Thlr. 83,917,000 2 Kassen⸗Anweisungen, Privatbanknoten 2,037,000 77,536,000
und Darlehnskassenscheinln5e.ü „ 3) Wechsel⸗Bestäne ’“ 4) Lombard⸗Bestände. F11 20,152,000 5) Staatspapiere, verschtedene Forderungen bö66—6—6—666860-b-— b Passsi va. 6) Banknoten im Umlaul T.nhlr. 145,119,000 Pepehtte tten..2325 20,647,000 8) Guthaben der Staats⸗Kassen, Institute und Privatpersonen mit Einschluß des Giro⸗Verkehris.. 5 Berlin, den 15. Januar 1869. Königlich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium. von Dechend. Kühnemann. Boese. Rotth. Gallenkamp. Herrmann. von Könen.
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Tagesordnung.
35. Plenarsitzung des Hauses der Abgeordneten am Dienstag, den 19. Januar 1869, Vormittags 10 Uhr.
1) Schlußberathung uͤber den Antrag des Abg. Dr. Loewe, daß das gegen den Abgeordneten Duncker bei dem Königlichen Stadtgericht zu Berlin wegen Preßvergehen anhängig gemachte Strafverfahren für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben werde. 2) Wahlprüfungen. 3) Schlu berathung über den Ent⸗ wurf eines Gesetzes, betreffend die Zuständigkeit der Gerichte in der Provinz Hannover zur Entscheidung von Beschwerden in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 4) Schlußberathung über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Vereinigung der zum Herzogthum Sachsen⸗Altenburg gehörigen Theile der Dörfer Willschütz und Gräfendorf mit dem preußischen Staatsgebiete, und die Abtretung des unter preußischer Landeshoheit stehenden Theiles des Dorfes Königshofen an das Herzogthum Sachsen⸗Altenburg, sowie über den zwischen Preußen und dem Herzogthum Sachsen⸗ Altenburg unterm 9. Juli 1868 abgeschlossenen Vertrag über den Austausch des unter preußischer Landeshoheit stehenden Theiles des Dorfes Königshofen gegen die zu Sachsen⸗Altenburg gehörigen Theile der Dörfer Willschütz und Gräfendorf. 5) Vor⸗ berathung im ganzen Hause über den Gesetzentwurf, betreffend die Gerichtsbarkeit und das gerichtliche Verfahren in Ehe⸗ und Verlöbnißsachen in der Provinz Hannover. 6) Mündlicher Bericht der Kommission für das Justizwesen über den aus dem Herrenhause an das Haus der Abgeordneten gelangten Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung einiger, in einem Theile Westpreußens noch geltenden Bestimmungen der Instruktion für die westpreußische Regierung vom 21. September 1773. 2 Zusammenstellung des von den Abgg. Dr. Becker, Wölfel, Sachse und Genossen beantragten Gesetzentwurfs, betreffend einen Zusatz zu §. 25 des Gesetzes über die Eisenbahnunterneh⸗ mungen vom 3. November 1838 mit der bei der Vorberathung über diesen im Plenum erfolgten Beschlußnahme. 8) Schluß⸗ berathung über den Antrag des Abg. Wölfel zu dem Gesetz⸗ entwurfe, betreffend die der §§. 30 bis mit 33 Titel I. Theil II. des Allgemeinen Landrechts und der damit zusammenhängenden Bestimmungen.
Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der 3. Division von Werder, von Stettin.
Der General⸗Major und Commandeur der 37. Infanterie⸗ Brigade von Fabeck, von Oldenburg. 1
Der General⸗Major und Inspecteur der 4. Ingenieur⸗ Inspektion Klotz, von Magdebuͤrg.
1 Bekanntmachung. 1 „ Sufolge der durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam vom 21. August 1868 (Stück 34) zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Militär⸗Ersatz⸗Instruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 werden alle diejenigen eghen Männer, welche in einem der zum Norddeutschen Bunde gehoͤrigen Staaten heimaths⸗ berechtigt, und in dem Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich den 31. Dezem⸗ ber 1849 geboren sind, 2) dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor eine Ersatz⸗Aushebungs⸗Behörde zur Mu erung gestellt, . war gestellt, über ihr Militärverhältniß aber noch keine este Bestimmung erhalten haben,
und gegenwärtig innerhalb des Weichbildes hiesiger Residenz ihr gesetz⸗
liches Domicil (Heimath) haben, oder bei Einwohnern derselben als
Dienstboten, Haus⸗ und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener, Lehr⸗ linge, Handwerksgesellen, Lehrburschen, eiter und andere, mit diesen in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militärpflichtige, oder als Studenten, Gymnasiasten und öglinge anderer Lehranstalten sich aufhalten, soweit dieselben nicht zum einjäͤhrigen freiwilligen Militär⸗ dienste berechtigt, resp. von der perfönlichen Festellung vor die Kreis⸗ vrhhen omüston in diesem Jahre entbunden sind, hierdurch an⸗ sich, behufs ihrer Aufnahme in die Stammrolle, in der Zeit vom 15. bis incl. 31. d. Mts. bei dem Königlichen Polizei⸗Lieutenant ihres Reviers persönlich zu melden und dabei die uͤber ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits er⸗ gangene Bestimmungen über ihr Militärverhältniß enthalten, mit zur Stelle zu bringen. 3 „ Für diejenigen, welche im hiesigen Orte geboren sind, oder hier ihr gesetzliches Domicil haben, oder hier nach §. 20 der Militär⸗ Ersat⸗Instruktion gestellungspflichtig, zur Zeit aber abwesend sind, müssen die Eltern, Vormünder, Lehr⸗, Brod⸗ und Fabrikherren die Anmeldung in der vorbestimmten Art bewirken. Wer die eigene, oder die Anmeldung abwesender Militärpflichti er, zu welcher er verpflichtet ist, versäumt, wird nach der Straf⸗ erordnung des hiesigen Königlichen Polizei⸗Präsidiums vom 16. No⸗ vember 1868 mit einer Geldbuße bis zu 10 Thalern oder verhältniß⸗ mäßiger Gefängnißstrafe bele t; auch hat diese Versäumniß die Folge, daß die nicht angemeldeten Militärpflichtigen, im Falle ihrer körper⸗ lichen Diensttauglichkeit, vor den übrigen Militärpflichtigen zum Dienst bei der Fahne eingestellt, und etwaige besondere Verhältnisse, welche die einstweilige Zurückstellung vom Dienst geeigneten Falls zu⸗- gelassen haben würden, nicht berücksichtigt werden. „Ueber die Meldung zur Eintragung in die Stammrolle wird 1 Seitens der betreffenden Kon gaügen Revier⸗Polizei⸗Lieutenants eine ö“ ertheilt, welche sorgfältig aufzubewahren ist. Berlin, den 10. Januar 1869. Königliche Kreis⸗Ersatz⸗Kommission.
Niehtamtliches.
Preußen. Berlin, 18. Januar. Se. Majestät der König empfingen die Vorträge der Hofmarschälle, des Civil⸗ Kabinets und des Wirklichen Geheimen Ober⸗Regierungsraths Wehrmann. Um 1 Uhr statteten Se. Königliche Hoheit der Prinz von Wales und Ihre Königliche Hoheit die Frau Prin⸗ zessin von Wales im Königlichen Palais Höchstihren Besuch ab. Um 2 ½ Uhr hielten Se. Majestät im Königlichen Schloß das Kapitel des Hohen Ordens vom Schwarzen Adler.
— Ihre Majestät die Königin war vorgestern in der 3. Vorlesung des Wissenschaftlichen Vereins anwesend und Abends auf der Soirée Ihrer Königlichen Hoheiten des Kron⸗ prinzen und der Kronprinzessin. — Gestern Abend nach An⸗ kunft Ihrer Königlichen Hoheiten des Prinzen und der Prin⸗ zessin von Wales statteten beide Königliche Majestäten densel⸗ ben Allerhöchst Ihren Besuch im Kronprinzlichen Palais ab. — Heute Vormittag empfing Ihre Majestät die Königin den Besuch des Prinzen und der Prinzessin von Wales, für welche heute im Königlichen Palais ein größeres Diner stattfindet, zu welchem die Botschafter mit Gemahlinnen geladen sind.
— Se. Königliche Hoheit der Kronprinz begab Sich vor⸗ gestern, früh 9 ½ Uhr, nach dem Kadettencorps und nahm um 1 Uhr militärische Meldungen entgegen.
Abends fand im Kronprinzlichen Palais eine Soirée mit Tanz statt, zu der auch Ihre Majestäten erschienen.
Gestern wohnten Ihre Königlichen Hoheiten der Kron⸗ prinz und die Kronprinzessin dem Ordensfest im König⸗ lichen Schlosse bei. Abends empfingen Höchstdieselben auf dem Hamburger Bahnhof Ihre Königlichen Hoheiten den Prinzen und die Prinzessin von Wales, Höchstwelche sich auf der Durchreise einige Tage in Berlin aufhalten werden.
— Im 2. Danziger Wahlbezirk (Stadt und Kreis Danzig) ist der Rittergutsbesitzer Thomsen auf Jeseritz mit 257 von 353 Stimmen zum Mitgliede des Hauses der Abgeordneten ge⸗ wählt worden. Gegenkandidat war der Ob egierungs⸗Rath von Auerswald. . .“
— Nach den beim Ober⸗Kommando der Marine eingegan⸗ genen Nachrichten ist S. M. Brigg Musquito« am 17. dieses Monats von Lissabon nach Gibraltar in See gegangen.
Sachsen. Meiningen, 15. Januar. Dorft. In der
Sitzung des Landtags vom 13. d. ist über den von der taatsregie⸗ rung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über das Domänenver⸗ mögen verhandelt und abgestimmt worden. Die namentliche Abstimmung ergab, daß der Antrag des Domänenausschusses, den Gesetzentwurf abzulehnen, mit 19 gegen 5 Stimmen ange⸗ nommen wurde. Die Staatsregierung erklärte hierauf, daß sie in dem Bestreben, den Domänenstreit gütlich zu erledigen, den auf den 27. d. Mts. in Dresden anberaumten Gütetermin ab⸗ warten werde.
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