1869 / 20 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8

den Jahre zahlbare, Zinscoupons Nr. 1 bis 12 nebst Talons nach dem vbͤub B. betgefügten Schema beigegehen. h

Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden sechsjährigen Periode werden nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung neue Zins⸗ coupons für anderweite sechs Jahre ausgereicht. Die Ausreichung er⸗ folgt an den Präsentanten des Talons, durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zinscoupons nebst Talons quittirt wird, sofern nicht vorher dagegen von dem Inhaber der Obli⸗ gation beim Direktorium der Gesellschaft schriftlich Widerspruch er⸗ hoben worden ist. Im * eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung einer neuen Serie Zinscoupons nebst Talon an den In⸗

haber der Obligation. §. 4. Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zins⸗

coupons werden ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden.

.5. Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem sie zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so müssen zugleich die ausgereichten Zinscoupons, welche später als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obligation ein⸗ gereicht werden; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung dieser

Coupons verwendet. §. 6. Zur allmählichen Tilgung der Schuld wird vom Jahre

1873 ab jäbrlich ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage aller emittirten Obligationen nebst dem Betrage der durch die bereits ge⸗ tilgten Obligationen entstehenden Zinsersparniß verwendet. Außerdem steht der Gesellschaft eine allgemeine Kündigung der Obligationen mit Genehmigung Unseres Handels⸗Ministers zu.

Die Nummern der in einem jeden Jahre zu amortisirenden Obli⸗ gationen werden alljährlich durch das Loos bestimmt. Die Aus⸗ loosung C scteht Seitens des Direktoriums mit Zuziehung eines das Protoko führenden Notars in einem 14 Tage zuvor einmal öffent⸗ lich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt

freisteht.

Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obligationen, 28 einer allgemeinen Kündigung derselben erfolgt durch dreimalige inrückung in die öffentlichen Blätter (§. 11); die erste Einrückung muß min⸗ destens drei Monate vor dem bestimmten Zahlungstermine statt⸗ finden. Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen geschieht am 1. Juli jeden Jahres, die Einlösung der gekündigten Obligationen kann sowohl am 2. Januar, als am 1. Juli jeden Jahres stattfinden. Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten. Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Diejenigen, welche im Wege der Kündigung oder der Rückforderung Eng eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem betreffenden Eisenbahnkommissariate alljährlich Nachweis geführt.

§. 7. Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt werden, so wird ein gerichtliches Aufgebot nach den allge⸗ meinen gesetzlichen Bestimmungen erlassen. Für dergestalt amortisirte, sowie auch für sercssene oder sonst unbrauchbar gewordene an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obligationen werden neue dergleichen ausgefertigt.

F 8. Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vorgrgeigten Obligationen werden während der nächsten drei Jahre nach dem Zahlungstermine jährlich einmal von dem Di⸗ rektorium der Gesellschaft behufs der Empfangnahme der Zahlung öffentlich enfteroben Die Obligationen, welche nicht innerhalb zehn Jahren nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, und ist dies von dem Direktorium unter An⸗ abe der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu er⸗ lären. Die Gesellschaft hat wegen sfolcher Obligationen keinerlei Ver⸗ pflichtungen mehr.

§. 9. Außer dem im §. 6 gedachten Falle sind die Inhaber der

bligati onen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der

esellsch aft zurückzufordern: a) wenn fällige Zinscoupons, ungeachtet solche zur Einkösung präsentirt worden, länger als drei Monate un⸗ berichtigt bleiben; b) wenn der Transportbetrieb auf den zum Unter⸗ nehmen der Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahngesellschaft ge⸗ hörigen Eisenbahnen mit Heaqnpemes oder mit anderen, dieselben ersetzenden Maschinen durch Schuld der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört; c) wenn die im §. 6 festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht inne gehalten wird.

In den Fällen zu a. und b. kann das Kapital an demselben Tage, wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu c. ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten.

Das Recht der Zurückforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Bezahlung des betreffenden Zinscoupons, in dem lle 9 b. bis siß Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, das Recht

er Kündigung in dem Falle zu ec. drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte erfolgen folten. Die Fendegunan verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Ge⸗ sellschaft die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens drei Monaten nach erfolgter Kündigung die Aneloedeng der zu amortisirenden Prioritätsobligationen nachträglich ewirkt.

§. 10. Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt und verordnet: a) die vorgeschriebene v . und Tilgung der Obligationen getht der Zahlung der Zinsen und Dividende an die Aktionäre der Gesellschaft vor. b) Bis zur Tilgung der Obli⸗ gationen darf die Gesellschaft keine zur Eisenbahn und zu den Bahn⸗ höfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grund⸗ stücke, auch nicht auf solche, welche inn erhalb der Bahnhoöͤfe etwa an

den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von Post⸗, Tele Polizei⸗ oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Packh Waarenniederlagen abgetreten werden möchten. Für den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, ob ein Grund⸗ stück zur Eisenbahn oder zu den Bahnhöfen ajorderiich sei oder nicht, enügt ein Attest des betreffenden Eisenbahnkommissariats. c) Die Vesellfchaft darf weder Prioritätsaktien oder Obligationen kreiren, noch neue Darlehen aufnehmen, es sei denn, daß für die jetzt zu emittiren⸗ den Obligationen das Vorzugsrecht ausdrücklich stipulirt werde. d) Zur Sicherheit für das im §. 9 festgesetzte Rückforderungsrecht ist den Inhabern der Obligationen von der Berlin⸗Potsdam⸗Magde⸗ burger Eifenbahngesellschaft das Gesellschaftsvermögen verpfändet.

Die vorstehend unter b. erlassene Bestimmung soll sich jedoch auf diejenigen Obligationen nicht beziehen, die, zur Rückzahlung fällig erklärt, nicht innerhalb sechs Monaten nach Verfall zur Empfang⸗ nahme der Zahlung gehörig präsentirt werden.

§. 11. Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen müssen in den Staats⸗Anzeiger, in eine zweite in Berlin erscheinende und in die Magdeburger Zeitung eingerückt wer⸗ den. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekannt⸗ machung in den beiden anderen bis zu anderweitigen mit Geneh⸗ migung Unseres Handels⸗Ministers zu treffenden Bestimmungen.

§. 12. Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zins⸗ coupons, kann kein Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden.

§. 13. Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen In⸗ siegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obli⸗ gationen in Ansehung ihrer Besriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Gegeben Berlin, den 11. Januar 1869.

Wilhelm.

v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz 8 Schema A.

ligation urger Eisenbahn⸗

1.

.. Thlr. Preußisch Courant. nhaber dieser Obligation hat auf Höhe von

Preubich Courant Antheil an dem in Gemäßheit des e emittirten Kapitale von

abgedruckten Allerhöchsten Privilegiums

Die Zinsen mit fünf Prozent für das Jahr sind gegen die aus⸗ gegebenen, am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres zaht aren, halb⸗ sahesaen Zinscoupons zu erheben. 8

erlin, den.. ten Das Direktorium

der Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn esellschaft Trockener Stempel.

g

Schema B. Talon.

nhaber empfängt gegen diesen Talon nach Maßgabe des §. 3 18. in Berln

des Privilegiums vom ten bei unserer Gesellschaftskasse

die te Serie der Zinscoupons XM“ zur Prioritätsobligation der Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Eisenb

esellschaft. geselischaf EEET“ 8*

ee ten 2222292 9 2 2 2 9 09002 2. Das Direktorium r Eisen ahngesellschaft. Ausgefertigt.

S

ter Zinscoupon zur Prioritätsobligation der Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger v“ 111.“ Litt. D. 12 5 1A“ 1.“ Thaler Silbergroschen hat Inhaber dieses .. ab in Berlin aus unserer v9 zu erheben. Dieser Zinscoupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt wird. 8 Berlin, den ten Das Direktorium der Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahngesellschaft. Ausgefertigt.

1

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche . 8 Arbeiten.

X 8 vW ö11““ Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma »Bocholter gemeinnützige Aktien⸗Bau⸗

Gesellschaft⸗ mit dem Sitze zu Bocholt errichteten Aktien⸗

Gesellschaft. 1

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasles vom 11. Januar 1869 die Errichtung einer Aktiengesellschaft unter der Firma „Bocholter gemeinnützige Aktien⸗Baugesell⸗ schaft« mit dem Sitze zu Bocholt, so wie deren Statut vom 2. Oktober 1868 zu genehmigen geruht. Der Allerhöchste Erlaß

nebst dem Statute wird durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Münster bekannt gemacht werden. Berlin, den 20. Januar 1869. 1 Der Minister für Handel, Gewerbe Der Minister des Innern. und öffentliche Arbeiten. aeam Nier

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und j Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Privat⸗Dozent Dr. Karl Michagel Salkowski in Königsberg i. Pr. i

ist zum außerordentlichen Professor in der juristischen Fakultät der dortigen Universität ernannt worden.

Bekanntmachung. Die Ausstellung der eingesandten Entwürfe zu dem Bau eines neuen Domes in Berlin ist in den Räumen des Akademie⸗ gebäudes von Montag, den 25. d. Mts. an, eroöͤffnet. Der Eingang findet in der Universitätsstraße Nr. 7 statt und ist der Besuch täglich von 11 bis 3 Uhr, Sonntags von 12 bis 2 Uhr, unentgeltlich gestattet.

Gleichzeitig sind die Kartons von Cornelius zu dem Campo santo des hiesigen Domes, zur Ludwigskirche und zur Glyptothek in Muünchen, sowie mehrere Studien und Entwürfe desselben Meisters ausgestellt. Der Eintritt dazu erfolgt durch das Haupt⸗ portal Unter den Landen oder durch die Säle der Dombaupläne gegen ein Eintrittsgeld von 5 Sgr.

Angekommen: Der General⸗Major und Commandeur der 20. Infanterie⸗Brigade, Wittich, von Posen.

Bekanntmachung. Zufolge der durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam vom 21. August 1868 (Stück 34) zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Militär⸗Ersatz⸗Instruktion für den Norddeutschen Bund

vom 26. März 1868 werden alle diejpeüsen Fünen Männer, welche in

einem der zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten heimaths⸗

berechtigt, und 1) in dem Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich den 31. Dezem⸗ ber 1849 geboren sind, 2) dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor eine Ersatz⸗Aushebungs⸗Behörde zur Musterung gestellt, 3) sich zwar gestellt, über ihr Militärverhältniß aber noch keine feste Bestimmung erhalten haben, und gegenwärtig innerhalb des Weichbildes hiesiger Residenz ihr gesetz⸗ liches Domicil (Heimath) haben, oder bei Einwohnern derselben als Dienstboten, Haus⸗ und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener, Lehr⸗ üinge⸗ andwerksgesellen, Lehrburschen, Fabrikarbeiter und andere, mit diesen in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militärpflichtige, oder als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten sich aufhalten, soweit dieselben nicht zum einjährigen freiwilligen Militär⸗ dienste berechtigt, resp. von der persönlichen Gestellung vor die Kreis⸗ Fhs Kommission in diesem Jahre entbunden sind, hierdurch an⸗ gewiesen: sich, behufs ihrer Aufnahme in die Stammrolle, in der Zeit vom 15) bis intl. 31. d. Mts. bei dem Königlichen Poltzei⸗Aeutenant ihres Reviers persoͤnlich zu melden und dabei die uͤber ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits er⸗ gangene Bestimmungen über ihr Militärverhältniß enthalten, mit zur Stelle zu bringen. Für diejenigen, welche im hiesigen Orte geboren sind, oder hier ihr gesetzliches Domicil haben, oder hier nach §. 20 der Militär⸗ Ersatz⸗Instruktion gestellungspflichtig, zur Zeit aber abwesend sind, müssen die Eltern, Vormünder, Lehr⸗, Brod⸗ und Fabrikherren die Anmeldung in der vorbestimmten Art bewirken. ö““ Wer die eigene, oder die Anmeldung abwesender Militärpflichti⸗ ger, zu welcher er verpflichtet ist, versäumt, wird nach der Straf⸗ Verordnung des hiesigen Königlichen Polizei⸗Präsidiums vom 16. No⸗ vember 1868 mit einer Geldbuße bis zu 10 Thalern oder verhältniß⸗ mäßiger Gefängnißstrafe belegt; auch hat diese Versäumniß die Folge, daß die nicht angemeldeten Militärpflichtigen, im Falle ihrer körper⸗ lichen Diensttauglichkeit, vor den übrigen Militärpflichtigen zum Dienst bei der Fahne eingestellt, und etwaige besondere Verhältnisse, welche die einstweilige Zurückstellung vom Dienst geeigneten Falls zu⸗ gelassen haben würden, nicht berücksichtigt werden. Ueber die Meldung zur Eintragung in die Stammrolle wird Seitens der betreffenden Königlichen Revier⸗Polizei⸗Lieutenants eine Besce n sun ertheilt, welche sorgfäͤltig aufzubewahren ist. Berlin, den 10. 1869. 8 Königliche Kreis⸗Ersatz⸗Kommission.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 23. Januar. Seine Majestät der König nahmen vorgestern nach dem Vortrag der Hof⸗ marschälle militärische Meldungen im Beisein des Gouverneurs und Kommandanten entgegen und arbeiteten hierauf mit dem Kriegs⸗Minister und dem Cbef des Militär⸗Kabinets. Nach der Spazierfahrt ertheilten Se. Majestät der König noch dem Für⸗

sten Sulkowski Audienz, welcher die Ehre hatte, Allerhöchstdem selben seinen Sohn vorzustellen. Abends hielten Ihre Majestäte der König und die Königin Cour im Königl. Schlosse ab, wel⸗ cher sich ein Konzert anschloß. Gestern Vormittag empfingen Se. Majestät den Ober⸗Hofmarschall Grafen Pückler. Mittags fuhren Allerhöchstdieselben spazieren und besuchten Abends d Subskriptionsball im Königl. Opernhause.

Heute nahmen Se. Majestät die Vorträge des Militär und Civilkabinets, sowie die Meldung des General⸗Majors Wittich, Commandeur der 20. Infanterie⸗Brigade, entgegen und arbeiteten mit dem Minister⸗Präsidenten.

Ihre Majestät die Königin besuchte gestern da Magdalenenstift und erschien Abends auf dem Opernhausballe. „— Se. Königliche Hoheit der Kronprinz fuhr gestern früh mit dem 10 Uhr⸗Zuge nach Potsdam zur Jagd, von wo ÄF um 5 Uhr zurückkehrte. Um 7 Uhr machte Se Lönigliche Hoheit der Frau Baronin Nothomb, Gemahlin des bei⸗ gischen Gesandten am hiesigen Hofe, aus Anlaß der eingetroffenen Nachricht von dem Ableben des Herzogs von Brabant, Kron⸗ Heicgen 8* heh sne eenn 1eSaaes erschien Se. König⸗ e Hoheit mit den Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften dem Ball im Opernhause. LL1““

Ihre Königliche Hoheit die Kronprinzessin trägt wegen des Ablebens Sr. Königlichen Hoheit des Herzogs von Brabant, Kronprinzen von Belgien, Familientrauer und erschien daher gestern Abend nicht auf dem Opernballe.

Die heutige (37.) Plenar⸗Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde um 10 ½ Uhr durch den Präsidenten von Forckenbeck eröffnet Am Ministertische befanden sich der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt und mehrere Regierungs⸗Kom missare. Der erste Gegenstand der Tagesordnung betraf Vorberathung im ganzen Hause über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Eigenthums ⸗Erwerb und die dingliche Belastung der rundstücke, Bergwerke und selbstständigen Gerechtigkeiten. In der über diesen Gegenstand eröffneten Generaldebatte sprachen die Abgg. Dr. Bähr und Lasker für die Regierungsvorlage, die Ab⸗ Reichensperger und Dr. Waldeck gegen dieselbe. Nach dem Agg. Reichensperger nahm der Regierungs⸗Kommissar Geheimer Justizrath Dr. Förster das Wort. (Schluß des Blattes.)

Sachsen. Meiningen, 21. Januar. Der Landtag ewoegfgsen seine Arbeiten geschlossen und sich auf unbestimmte eit vertagt. 8. 8 Reutz. Gera, 21. Januar. Durch die Nr. 297 der Gesetz⸗Sammlung für Reuß j. L. wird ein Nachtrag zum Gesetz über die Presse vom 15. Juni 1868 publizirt, durch welches nunmehr sämmtliche Preßgewerbe von behördlicher Konzessio⸗ nirung entbunden sind, während dies bisher bezüglich der Leih⸗ bibliotheken noch nicht der Fall war. Eine zweite Publikation betrifft das Gesetz vom 16. Januar 1869, über die Veräußerun⸗ gen seitens zahlungsunfähiger Schuldner zum Nachtheile der Gläubiger. 8 „Bayern. München, 21. Januar. Der Entwurf der künftigen Militär⸗Gerichtsordnung ist nun so weit vor⸗ geschritten, daß er demnächst vor den Staatsrath gelangen wird, um das letzte Stadium der Vorberathung durchzumachen und dann den Kammern vorgelegt zu werden. Das Berggesetz wurde in der Abgeordnetenkammer nach den Ausschußanträgen einstimmig angenommen. 8

Oesterreich⸗Ungarn. Triest, 20. Januar. Die eng⸗ lische Fregatte »Ariadne«, Kommandant Linienschiffskapitän Colin Campbell, hat hier Anker geworfen, um den Prinzen und die Prinzessin von Wales an Bord zu nehmen.

Belgien. Brüssel, 22. Januar. Die Diskussion über die Beschaͤftigung der Kinder in den Fabriken ist gestern in der Reprä⸗ sentantenkammer einstweilen dadurch beendet, daß die be⸗ treffenden Petitionen der Regierung zur Aeußerung überwiesen worden sind. Die Generaldiskussion über das Budget des In⸗ nern dauert noch fort.

In der heutigen Sitzung der Repräsentanten⸗ kammer machte der Finanz⸗Minister Mittheilung von dem erfolgten Ableben des Kronprinzen. Die Kammer beschloß, die Sitzungen bis nach den Leichenfeierlichkeiten zu ver⸗ tagen. Der Tag des Begängnisses ist noch nicht festgestellt.

Großbritannien und Irland. London, 21. Januax. Die drei Kinder des Prinzen von Wales sind in Marl⸗ borough⸗House eingetroffen. 8

Frankreich. Paris, 22. Januar. (W. T. B.) Da »Journal officiel« schreibt in seiner Abendausgabe: Die Kon⸗ ferenz hat bereits die Depesche festgestellt, durch welche das Ka⸗ binet von Athen aufgefordert werden soll, die auf der Kon⸗ ferenz einstimmig von den Großmächten aufgestellten Prinzipien zu acceptiren. Die Antwort der griechischen Regierung dürfte