1869 / 29 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Staatstelegraph. Derselbe ist in dem Umfange, in welchem fruͤher 99 Stadt Fertäant gehörte, Staatse genthum. Art. 5. Lotterie. Dieselbe bildet nebst dem Betriebskapitale von 50,000 Gulden Eigenthum der Stadtgemeinde, ist indessen spätestens mit Beendigung der letzten Ziehung der in der zweiten Hälfte des Jahres 1872 beginnenden Klassenlotterie ohne Anspruch der Stadt⸗ gemeinde auf Entschädigung aufzuheben. Art. 6. Zoll⸗Strafgelder⸗ onds. Derselbe ist Staatseigenthum. Art. 7. Chausseen. Die Mainzer Chaussee, die Chaussee nach Hausen und Praunheim, die Feiedbergen Chaussee, die Hanauer Chaussee, die Offenbacher, die Darmstädter und die Mörfelder (Oppenheimer) Chaussee werden gewissen Strecken nach als Staatsstraßen vom Staate unterhalten. Foun⸗ im Interesse des städtischen Verkehrs die Belegung derselben mit Steinpflaster erforderlich werden, so geht die Verpflichtung zur Legung des Pflasters und zur Unterhaltung der gepflasterten Strecken auf die Stadtgemeinde über. Alle übrigen Straßen, Chausseen und Wege innerhalb der städtischen Gemarkung von Frank⸗ furt a. M. sind von der Stadtgemeinde zu unterhalten. Art. 8. Mainbrücke. Die alte Mainbrücke ist Staatseigenthum und wird vom Staate unterhalten. Die an ihr angebaute Mühle und Wasser⸗ hebeanstalt gehören zum Vermögen der Stadtgemeinde. Art. 9. Käm⸗ mereivermögen. Alles in den vorstehenden Artikeln nichtausgenommene Grundeigenthum, Obereigenthum, Lehens⸗Obereigenthum, so wie die Erbpacht⸗, Zins⸗, Servitut⸗ und Rentenberechtigungen, und die in den Art. 3 und 6 nicht aufgeführten Kapitalien der vormaligen freien Stadt Frankfurt sind Eigenthum der Stadtgemeinde. Art. 10. Um⸗ fang und Zubehörungen der Grundstücke. Das nach den vorstehen⸗ den Artikeln dem Staate zustehende Eigenthum an Gebäuden erstreckt sich auch auf ihre Zubehörungen, so wie auf die in denselben für die Zwecke des Staatsdienstes vorhandenen Mobilien. Ari. 11. Ar⸗ chive. Die in den Archiven der vormaligen Freien Stadt Frank⸗ furt vorhandenen Staatsarchivalien sind Staatseigenthum. Art. 12. Ausschließung von Entschädigungsforderungen. Art. 13. Kirchen und Schulen. Der auf Grund des Staatsvertrages vom 8. Oktober 1818 zu leistende Beitrag zur Dotation des Bisthums Limburg wird aus der Staatskasse gewährt. Die Verpflichtungen, welche der vormaligen Freien Stadt Frankfurt gegenüber den Kirchen, Pfarreien und Schulen in den Ortschaften Bornheim, Oberrad, Niederrad und Niederursel oblagen, sowie die denselben entsprechenden Rechte sind Verpflichtungen und Rechte des Staates. Alle zur Do⸗ tation oder zur Benutzung für die Kirchen, Pfarreien und Schulen in diesen Ortschaften geenwortig bestimmten und überwiesenen Grund⸗ stücke, Gebäude und erechtigungen dagegen sind Fhmam der be⸗ treffenden Kirchen, Pfarreien und Schulen, resp. der Kirchen⸗, Pfarr⸗ und Schulgemeinden. Das der vormaligen Freien Stadt Frankfurt ustehende Patronat an den Kirchen und Schulen der Stadt Frank⸗ sunt a. M. mit Sachsenhausen, sowie in den Ortschaften Oberursel, Schwanheim, Praunheim, Bonames und Hausen nebst allen der ehemaligen Freien Stadt Frankfurt für das gesammte Kirchen⸗ und Schulwesen in der Stadt rankfurt a. M. (mit Sachsenhausen) und in den genannten Ortschaften obgelegenen Verpflichtungen sind von der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. zu tragen. Art. 14 15. Die Irren⸗ anstalt, die Taubstummenanstalt und das Rochushospital sind, städtische en, die Verwaltung der vorhandenen Stiftungen verbleibt der Stadt. Art. 16. Schulden. Die Anleihen vom 9. April 1839, 2. Ja⸗ nuar 1844, 12. Mai 1846, 30. November 1848, 2. November 1857 und 1. Februar 1858 werden als Staatsschulden übernommen; die Dar⸗ lehen vom 23. Juli 1866 6,747,008 Fl.) und vom September 1866 (1,200,000 Fl.) werden vom Staate für Rechnung der Staatskasse zurückgezahlt. Hierzu ist der Art. 3 erwähnte Vorschuß von 1,650,000 zu verwenden, demnächst ei verzinsliche Staatsanleihe bis zu 3,300,000 Thlr., welche mit der durch das Gesetz vom 17. Fe⸗ bruar 1868 bewilligten Anleihe zu vereinigen ist. Alle anderen Schuld⸗ namentlich die Anleihen zur Anlage einer Wasser⸗

leitung vom 15. Januar 1829 und zur Abl sung fewerehichet Berech⸗ igungen vom 20. Mai 1864 verbleiben als städtische Schulden der Stadtgemeinde Frankfurt. Art. 17.— Staatsdiener. Diejenigen, welche am 3. Oktober 1866 in einem Dienstzweige angestellt waren, der gegenwärtig nach Maßgabe des Staatshaushalts⸗Etats in den Bereich des unmittelbaren Staatsdienstes fällt, haben die Eigenschaft un⸗ mittelbarer Staatsbeamten. Art. 18 handelt von den auf die Staats⸗ kasse zu übernehmenden Pensionen von Beamten der ehemaligen Freien Stadt Frankfurt. Art. 19. Wittwen⸗ und Waisen⸗Pensionsanstalt. Dieselbe wird am 1. Januar 1870 aufgelöst; die Ansprüche der Mitglieder gehen theils auf den Staat, theils auf die Stadt über; das Vermögen wird nach Verhältniß der Subvention, welche Staat (11,940 Fl.) und Stadt (8060 Fl.) jährlich zahlen, zwischen beiden ge⸗ theilt (Art. 19). Art. 20. Für das Jahr 1866 fallen der Stadt sämmtliche staatlichen und städtischen Einnahmen zu, wogegen sie auch die gesammten Ausgaben zu bestreiten hat. Die Stadt hat 89,51 Fl., welche von der General⸗Staatskasse für Rechnung der in Frankfurt im Jahre 1866 aufgekommenen Zollrevenuen zur Ausführung der abrechnungsmäßigen Herauszahlungen an W1“ vorschußweise gezahlt worden nd, zu er⸗ atten; der dem Münzwardein gewährte Vorschuß von 29,000 Fl. ist Akti⸗ vum der Stadtgemeinde. Art. 21 und Fätaße Für das Jahr 1867 sind als Einnahmen des Staats zu betrachten: I. Fnanz. Ministerium. Direkte Steuern 275,686 Fl. 10 ¾ Kr., indirekte Steuern 718,649 Fl. 52 ⅞1 Kr., Münze 32,212 88 19 Kr.; II. Justiz⸗Ministerium 1807 J. 11 Kr.; zusammen 1,028,355 Fl. 32 ¾ Kr. Als Ausgaben des Staats sind zu betrachten: A. Betriebs⸗ ꝛc. Ausgaben. Finanz⸗Ministerium, di⸗ rekte Steuern 12,586 Fl. 47 ½ Kr., indirekte Steuern 135,998 Fl. 45 Kr., Münze 32,212 Fl. 19 Kr., zusammen 180,797 Fl. 51 ½¾ Kr.; B. Staats⸗Verwaltungsausgaben: Finanz⸗Ministerium, Pensionen 15,432 Fl. 27 Kr., Justiz⸗Ministerium 44,548 Fl. 24 ¾ Kr., Ministe⸗ rium des Innern 94,091 Fl. 21 ¼ Kr., Ministerium der geistlichen ꝛc.

Angelegenheiten 1250 Fl., Militärverwaltung 528,073 Fl. zusammen 683,395 Fl. 42 ½ Kr.; Gesammtsumme

gaben 864,193 Fl. 34 Kr., also Mehreinnahme 164,161 58 ¾ Kr. Alle andern Einnahmen und Ausgaben verbleiben der Stadt. Art. 22. Durch die Bestimmungen des gegenwär. tigen Gesetzes wird die Auseinandersetzung zwischen Staat und Stadt dergestalt abgeschlossen, daß auf Grund von Bewilligungen u. s. w. der Regierung und Behörden der Stadt Frantfurt a. M. weitere Ansprüche an den Staat nicht stattfinden, als durch dieses Gesetz übernommen sind. In Ansehung der Kriegsleistungen und Lasten aus dem Jahre 1866 verbleibt es bei den Bestimmungen des Erlasses vom 25. September 1867. Zur Gewährung derartiger Ver⸗ gütigungen kann der oben nachgewiesene Ueberschuß verwendet werden.

tung⸗ Nr. 6 enthält General⸗Verfügungen vom 22.

Das »Amtsblatt der Norddeutschen Post⸗Verwal⸗ vo Januar 1869. Wegfall der Bekanntmachung wegen des Signirens und Verpackens der Pakete als Aushang auf den Posthausfluren; vom 29. Januar

1869: Behandlung der Korrespondenz nach und aus Curagçao via

Frankreich.

Das Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes.

Das in Nr. 305 d. Bl., Jahrgang 1868, publizirte Gesetz, be⸗ treffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, bestimmt, daß die Fürsorge für die räumliche Unter⸗ bringung der bewaffneten Macht während des Vrrebenennende⸗ eine Last des Bundes ist, deren Naturalleistung nur gegen Entschädigung

efordert werden kann. (§. 10.) Die räumliche Unterbrin ung umfaßt

sär Truppen in Garnisonen, sowie für Kantonnements, deren Dauer von vornherein auf einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum fest⸗ gesetzt ist: a) Quartier für Mannschaften vom Feldwebel abwärts; b) Stallung für Dienstpferde.

Bei Kantonnirungen bis auf die Dauer von sechs Monaten, oder von unbestimmter Dauer, bei Märschen und Kommandos: a) Quartier für Offiziere, Beamte und Mannschaften; b) Stallung für die von denselben mitgeführten Pferde, soweit für dieselben etatsmäßig Rationen gewährt werden; c) das erforderliche Gelaß für Geschäfts⸗, Arrest⸗ und Wachtlokalitäten.

Zur bewaffneten Macht rechnet das Gesetz: die Truppen des Norddeutschen Bundes und der mit ihm zu Kriegszwecken verbundenen Staaten, nebst dem Heergefolge. (§. 2.)

Der Umfang der Leistungen wird durch ein dem Gesetze beigege⸗ benes Regulativ, die dafür vom Bunde zu gewährende Entschädigung durch einen anliegenden Tarif und bis auf Weiteres durch die gleich⸗ falls hinzugefügte Klasseneintheilung der Orte bestimmt. (§. 3.)

Nach derselben gehören 5 Städte (Altona, Berlin, Bremen, Frank⸗ furt a. M. und Hamburg) der Servisklasse Berlin A. an, 24 Städte rangiren in der ersten, 101 in der zweiten, 247 in der dritten und 503 Orte in der vierten Servisklasse. In der fünften Servisklasse sind einstweilen 724 Orte unter dem Bemerken aufgezählt, daß even⸗ tuell alle übrigen Ortschaften des Bundesgebiets hierhin zu rechnen sind. Vom Jahre 1872 ab unterliegen Tarif und Klasseneintheilun einer allgemeinen, alle fünf Jahre zu wiederholenden Revision. (§. 39 Der But t, gegen Gewährung der vorstehend bestimmten Entschädigung die Beschaffung der Quartierleistungen zu verlangen und dazu alle benutzbaren Baulichkeiten in Anspruch zu nehmen, soweit adurch der Quartiergeber in der Benutzung der für seine Wohnungs⸗, Wirthschafts⸗ und Gewerbebetriebsbedürfnisse unentbehr⸗ lichen Räumlichkeiten nicht behindert wird. Befreiung von dieser Ob⸗ liegenheit steht nur 7 Kategorien von Gebäuden zu. (§. 4.)

Die örtliche Vertheilung der Quartierleistun erfolgt auf die Ge⸗

meinde⸗, resp. selbstständigen Gutsbezirke im 8eSe⸗ die weitere Untervertheilung geschieht durch Gemeindevorstände, resp. die Besitzer der selbstständigen Gutsbezirke. In den Städten kann die dauernde Verwaltung der Einquartierungsan elegenheiten einer besonderen De⸗ putation übertragen werden. In allen Ortschaften, welche mit Gar⸗ nison belegt werden sollen, wird der Umfang der ev. Quartierleistungen durch Kataster bestimmt. (§. 6. .Die Verpflichtung zur Gewährung der Quartierleistungen tritt in der Garnison durch Requisition der militärischen Kommando⸗ behörde, auf dem Marsche, bei Kommandos und im Kantonnement durch die von der oberen Verwaltungsbehörde aus efertigte Marsch⸗ route oder Quartieranweisung in Wirksamkeit. (§. 8.

Quartiergeber, welche ihren Obliegenheiten nicht nachkommen sind durch den Gemeindevorstand, resp. die vorgesetzte Kommunal⸗Aufsichts⸗ bebard mittelst administratlver Exekutivmaßregeln hierzu anzuhalten.

Es folgen hierauf die V ift 8 188 fosgen hierauf die Vorschristen über die Beschwerde⸗Instanz

Die Zahlung des Servises erfolgt an den Ortsvorstand, in Gar⸗ nisonen allmonatlich; letzterer hat die Befriedigung der einzelnen Quartiergeber zu bewirken. (§. 15.)

Entschädigungsansprüche für Lewährtes Naturalquartier, sowie alle Nachforderungen en 5 ermeidung der Verjährung späte⸗ stens im Laufe des Kalen erjahres, welches auf dasjenige folgt welchem die Zahlungsverpflichtung begründet worden ir be Gemeindevorstand, resp. der vorgesetzten Kommunal⸗Aufsichtsbehörde angemeldet werden. (§. 17.)

Das Bundespräsidium ist ermächtigt, unter Zustimmung des Bundesraths bei hervortretendem Bedür niß die Versetzung einzelner Orte aus einer niederen Servisklasse in eine höhere anzuordnen. (§. 19)

Besitz von Konzessionarien. 1“

Kunst und Wissenschaft. 8

London, 1. Februar.

IEE 6Memel 32 7 VKönigsberg: 2,9 1,2 +5. G 6 Danzig. V

11“ Statistische Nachrichten.

Lgondon, 1. Februar. Der ““ rs⸗Ausweis des statistischen Bureaus ergiebt für das letzte Quartal des abgelau⸗ fenen Jahres 252,700 Geburten im Vereinigten Königreiche und 158,399 Todesfälle, demnach betrug der natürliche Zuwachs der Ein⸗ wohnerzahl 94,307, dagegen stellt sich die Auswanderung auf 23,872. Während des britten Quartals heiratheten 106,470 Personen. In der Mitte des Jahres 1868 betrug die Zahl der seßhaften Bevölkerung 30,369,845. Während des ganzen Jahres wurden 1,047,859 Gebur⸗ ten, 636,881 Sterbefälle registrirt, so daß der natürliche Zuwachs 410,978 oder durchschnittlich 1177 beträgt. Die Auswanderung Ein⸗ geborener stellt sich auf 142,731 oder 391 täglich. Der Durchschnitts⸗ preis des Weizens fiel von 67 s 11 d im Herbste 1867 auf 51 s 11 in 1868, und wäre der Brodpreis im selben Verhäͤltnisse gesunken, so stellten sich die Preise wie 8 d: 6 d. .

Die Zahl der Kaiserlichen Wege (Chausseen) in rankreich beläuft sich, dem »Exp. de la Sit. de ['E.⸗ zufolge, auf 232 in einer Länge von 38,420 Kilom. (5120 preuß. Meilen), im Durchschnitt 432 Kilom. (57 Meilen) per Departement. Im Jahre 1852 betrug die Länge derselben nur 35,694 Kilom. Der Verkehr auf diesen Straßen hat sich seit Eröffnung von Eisenbahnen im Ganzen nicht verringert; was die mit Eisenbahnen parallelen Straßen an Verkehr eingebüßt, haben andere, welche zu Bahnen hinführen oder sich an solche an⸗ schließen, gewonnen. Die Unterhaltung der Kaiserlichen Wege kostete im Jahre 1868 28 ½ Mill. Fr., wovon 24 Mill. Fr. für die laufende Unterhaltung und 4 ½ Mill. Fr. für große Reparaturen verausgabt sind; die letzten erfordern noch einen Aufwand von 5,534,000 Fr. Im Netze der Kaiserlichen Wege waren am 1. Januar 1869 noch 743 Kilom. Lücken auszufüllen, 771 Kilom. Straßen müssen wegen fehlerhafter Anlage verlegt werden. Für Brückenbauten sind noch 7,874,000 Fr. zu verwenden; 4 Mill. Fr. sind hierfür in den letzten 82g bereits verausgabt. Zur Verbesserung der Ströme sind im

ahre 1868 von der Anleihe 10 ½ Mill. Fr., für die Kanäle 6 ¾ Mill. Fr. „bestimmt worden. Die Zahl der letzten beläuft sich auf 68, die Länge derselben auf 5028 Kilom. (670 Meilen), 46 Kanäle von 4000 Kilom. befinden sich im Besitz des Staats, die üb

w— Indischen Blättern entnimmt die »Engl. Korresp.«, daß der thibetanische Reisende Cooper seinen Plan, von China aus weiter ins Land zu dringen, aufgeben mußte, nachdem er bis Tehli gekommen (welches durch apitän Sladen von Birmah aus ungefähr um dieselbe Zeit erreicht worden war), da er schon auf dieser Strecke mit außerordentlichen Beschwerden zu kämpfen hatte. (Die buddhistischen Priester und Beamten hatten den Eingeborenen verboten, ihm Lebensmittel zu verabreichen.)

er 30. Januar. Am 27. d. starb hier der Domherr Dr. theol. Wilhelm Blume, früher Direktor der Ritterakademie in Brandenburg und dann des Gymnasiums in Wesel.

Verkehrs⸗Anstalten.

Während der vergangenen Woche wur⸗ den 49 Schiffbrüche gemeldet, so daß der Monat Januar mit 229 abschließt. Durch den Sturm, der in den letzten Tagen herrschte, sind an der Küste Süd⸗Englands viele Dämme zerstöͤrt und die am Strande belegenen Eisenbahnen überfluthet worden; auch an der Küste Irlands wurden die Eisenbahnen beschädigt. 6“

v. M. R. v. M. ind. Himmelsansicht. 3, 1,7½₰4,0 NW., mässig. bed., Nehts. Reg. 6 [Stettin.. 1,6— 0,1 9¼₰ 1,;6 W., mässig. wolki ganz 14ssn ¹) Posen 331,9- 1,8 1,8 +₰ 49 NO., stark. 815,5W. s. stark. bedeckt, Regen. Torgau 333,8ß 0,5 3,1 +1,s NW., sehwach zieml. heiter. Brüssel. 5,6 SW., schwach. sbedeckt. Gröningen. 8 1,8 S., sehwach. bewölkt. Christians.. 3,2 W., stark. bew., s. unruhig.

Telegraphische Witterungsberichte v. 3. Februar. 58.— DwsFemp. Thw wi Allgemeine 4 % 0,079¼₰4, 4[N., s. schwaeh. heiter. W., s. schwach. strübe. 7Cöslin 334,8 -1,2¹⁄ y0,2†2,8 NW., schwach. sbedeckt. heiter, gest. Reg. Putbus. . —1,4 0,4†₰ 2,2 N., méssig. Iki Berlin 1 0,8 1,4 + 2,5 NW., mässig. 18“ Ratibor 327,3 2,1 2.1 †6,0/S0., mässig. wolkig. Breslau... 3, 3 8 1,6+ 2,6W., mässig. wolkig. Münster... 0,5 2,2 + 2,0, S., schwacb. zieml. heiter. Cöln 8 1,0

Trier 2,8+₰ 4,2 S0., mässig trübe,

7 [Flensburg- 1,88 W., schwach. sbezogen. Stockholm. 3,8 WSW., schwach. heiter. ²) Skudesnäs. : 2,0 W., schwach. bedeckt. ³) Helder.. 2,2 S., schwach. bewölkt. Hörnesand. 326,0 2,1 W., mässig. heiter.

¹) Gestern Nachmittag und Nachts Regen. ²) Gestern Abend Wind . schwach, am 2. Max. + 8,0, Min. 1.2. ³⁴) Ruhig, NNW. frisch.

Königliche Schauspiele.

Donnerstag, 4. Februar. Im Schauspielhause. (34. Ab.⸗ Vorst.) Phädra. rauerspiel in 5 Aufzügen. Musik von W. Taubert. M.⸗Pr. m Opernhause: Keine Vorstellung.

reitag, 5. Februar. Im Opernhause.

Sweiter Subskrip⸗

1114“

r eg. Pt.schz eg. Pf. sähr g. pr. Ecles. Pe. Weizen Schfl. Y 224/ 5 Bohnen Meize 10,—

tions⸗Ball. Eröffnung des Hauses halb 8 Uhr. Anfang des Balles 9 Uhr. .

Im Schauspielhause. (35. 5. e Die Journalisten. Lustspiel in 4 Akten von G. Freytag. „Pr. Donnerstag, 4. Februar. Im Saaltheater des Königlichen Schauspielhauses. Swanzigste Vorstellung der französischen Schauspieler⸗Gesellschaft: joie de la maison. Les projets de ma tante.

Sonnabend, 6. Februar. Einundzwanzigste Vorstellung der französischen Schauspieler⸗Gesellschaft: Les fées des Paris.

Freitag, 5. Februar, findet im Königlichen Opernhause der zweite diesjährige Subskriptionsball statf 9 Eesr

„Das eingerichtete Ballbureau, im Concertsaal⸗Flur des Königlichen Schauspielhauses, Eingang von der Taubenstraße, ist von Dienstag, den 2. Februar an, täglich von 10 Uhr früh bis 2 Uhr Mittags geöffnet.

Die in den Subs riptionslisten gezeichneten Billets sind ebendaselbst abzuholen.

Die Gesuche um Zuschauerbillets zum dritten Rang, welche Berücksichtigung finden konnten, werden durch Zusendung der Billets erledigt werden.

Der Verkauf der Zuschauerbillets zum Amphitheater à 15 Sgr.

8 Donnerstag, den 4. Februar, Nachmittags von 5—6 U r, m Opernhause statt, wogegen die Zuschauerbillets zum dritten Rang à 1 Thlr. den Betreffenden zugesendet werden.

Die sämmtlichen Zuschauerbillets sind nur unter der Be⸗ dingung ausgegeben, daß die Inhaber derselben im Gesellschafts⸗ Anzuge erscheinen. Der Eingang für die Zuschauer ist durch die Thür Nr. 8, von der Wasserseite

Die Anfahrt ist in folgender Weise geordnet: Faür die von der Schloßbrücke kommenden Wagen und

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Für die von den Linden kommenden Wagen am Haupt⸗ eingang Nr. 1 (dem Universitätsgebäude gegenüber), und

Le (am Opernplatze).

Die Abfahrt sindet statt:

1) Von der Thür Nr. 1 nach der Schloßbrücke und nach dden Linden zu (die Wagen stellen sich vor dem Opern⸗ heause, Front nach demselben, auf).

Von der Thür Nr. 3 eben Wagen stellen sich auf dem gepflasterten T hausplatzes bis an die Behrenstraße hin auf).

Produkten- und Waaren-Börse.

Berlin, 1. Februar. (Marktpr. nach Ermitt. des K. Polizei-Pras.) [ Von] Bis Mittel Von] Bis

2 8 -— Kartoffeln 2 3 2 Rindfleisch Pfd.

Roggen I. e w 15 1,10 SSech

zu W. 10 SSchweine- Hafer 2u L. 3 115 feisch Heu Centner 1026 9 Hammelfleisch Stroh Schck. 10 26 3 Kalbfleisch Erbsen Metze 7 Butter Pfd. Linsen 824 8 4Eier

Mandel 6—7— 6 (Niehtamtlieher Getreideberiecht.) 8 r. pr. 2100 Pfd. nach Qualität, pr. April-Mai 639

12— 19

Thlr. bez.

Roggen loco 52 ½¼ 53 ¾ Thlr. pr. 2000 Pfd. bez., pr. Januar 52 Thlr. bez., Februar - März 52 Thlr. Br., April- Mai 51 ¼ Thlr. bez., Br. u. G., Mai-Juni 51 ¾ —- ¼ Thlr. bez.

Gerste, grosse und kleine, à 43 55 Thlr. per 1750 Pfd.

Hafer loco 31 35 Thlr., galiz. 31 ¾ 32 Thlr. bez., poln. 32 ½ bis 33 Thlr. bez., böhm. 33 ¾ ½3 Thlr. bez., pr. Februar 32 Thlr. G. April - Mai 31 ½ —- X Tblr. bez., Mai - Juni 32 ½ Frhir. bez. 8

Erbsen, Kochwaare 60 70 Thlr. Futterwaare 53 57 Thlr.

Winterraps 79 83 Tblr. 8

UsFseen’ nörs 11X“ 8

üböl loco „Br., pr. Februar u. Februar-Mürz 9 % % Thlr.

bez., April-Mai 9 ½ ½ Thlr. ez., Mai-Juni Thlr. bez., September- Oktober 10 ¼ ½ Thlr. bez. . Petroleum loco 88⁄ Thlr. Br., Pr. Februar 8% Thlr. G., Februar- Leinöl loco 10 ¾ Thlr. 11““ „„Spiritus loco ohne Fass 15 ¾ Thlr. bez., pr. Februar u. Febr.-Möürz 4812 15 Thlr. bez., April-Mai 15 5.2 rhr. bez., Mai- Juni 4* Thfr. bez., Juni - Juli 15 Thlr., Juli-August 16 15 %2 Thlr. bez.,

August-September 16 ¼ Thlr.

Weizen loco leblos. Termine fester. Rogzen auf Termine waren auch heute überwiegend ge und eröffnele der Markt gleich mit böheren Forderungen, die auch bewilli wurden. Nach einer Preis- besscrung von ea. 3 Thlr. pr. Wapl. für Frähjahralieferung wurde die etwas ruhiger, jedoch war der Verkehr im emeinen aur wenig bele ini

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bt. Locowaare wurde zu den notirten Preisen um- esctzt. Gekünd. 1000 Ctr. Hafer, effektiver unverändert im Werthe. ermine in fester Haltung. Auch Rüböl fand gute Beachtung, Preiso