1869 / 30 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Wechsel.

Fonds und Staats-Papiere.

Hamburg

Amsterdam 250 Fl. * 250 Fl. 300 Mk. do. 300 Mk. London 1 L. Strl. 3 Mt.

do.

150 Fl.

österr.

8. südd.

100 Fl.

Frankfurt a. M.,

südd. Währ. 100 Fl.

Leppug 14 Thie. 9 uss

Leppaig 14 Thir.

100 S. R. 3 Mt.

100 Thlr 2 Mt. 100 S. R. 3 Wch

Kurz. [142 9 bz

2 Mt. Kurrz.

2 Mt. [150 ½ bz 2 Mt. 81 bz 8 Tage. S4 bz

2 Mt. 83 1 bz 2 Mt. 2 Mt. 8 Tage. 199 ¾ G 99 % ,G

92 ½ bz 91 bz

90 S.-R. S Tage. 83 bz

Bb1 100 T

.G. 8 Tage. 110 ½bz

141 bz 151 ½ bz

6 23 bz

56 26 G 56 28 G

Fonds und Staats-Papiere.

Freiwillige Anleihe 4 ½ Staats-Anl. von 18595 3 .v. 183/8, 55 44 1857,4 do. 1859,4 18564 1864,4 do. v. 1868 Lit. B. 4 ½¼ von 1853/4 von 1862/4 von 1868 4 Staats-Schuldscheine 3 ½ Pr.-Anl 1855 à 100 Th. 3

Vvon Von von Vvon

do. von

do.

Kur-u. Neum. Schldv.

Oder- Deichb.-Obligat 4 ¼ Berlin. Stadt-Obligat. 5 do. V

Kur- u. Neumärk. 1 do. 8 4 stpreussische 3 3 ½ do. 4

Pfandbriefe.

Rentenbriefe.

Kur- u. Neumärk.

Schlesische...

do.

Berliner

ZnM“ Pommersche..

Posensche, neue. 4 4 3 ½ Lit. A. 4 do

Sächsische

do.

do.

Westpr., rittsehftl. do

do. 8 do.

do. d

do. Z11“ do. II. Serie

Pommersche.....

Rhein. u. Westph. Sächsische.

.

1/4 u. 10 1/1 u. 7 1/4 u. 10

do.

N1 u. 7

pr. Stück

3 ½ 1/5 u. 11 1/1 u. 7

1/4 u. 10

do. 24/6 u. 12

do. do. do. do.

1/1 u. 7 d

24/6 u. 12

96 G 102 ½ bz

Badische Anl. de 1860 do. Pr.-Anl. de 1867 do. 35 Fl.-Oblig....

Bayer. St.-A. de 1859 do. Prämien-Anl..

Braunsch. Anl. de1866

Dess. St.-Präm.-Ani.

Hamb. Pr.-A. de 1866

Lübecker Präm.-Anl.

Manheimer Stadt-Anl.

Sächs. Anl. de 1866

Schwed. 10 Rthl. Pr. A.

4 ½ 1/1. u. 1/7. 4 1/2. u. 1/8.

pr. Stüeck

pr. Stück

1/⁄6. u. 1⁄12. 1/6.

1⁄4.

¹ 77. 31/12 u. 30/6

do. do.

Rumän. Eisenb.. Rumänier

do. do.

do. Holl. -

do. do.

do. 6. do. do.

do. do.

do. Bodenkredit do.

do. do. Cert. A. à 3

Türk. Anleihe 18

9. Anl. 282 St. Holl.

Russ.-Engl. Auleihe. de 1862 do. Egl. Stücke 1864

do. Engl. Anleihe. do. Pr.-Anl. de 1864 de 1866 do. 5. Anl. Stiegl..

do. Nicolai- Obligat. Russ.-Poln. Schatz.. do. kleine Poln. Pfandb. III. Em. Liquid.

Fl.

do. Part. Ob. à 500 Fl.

65.

Amernk. rückz. 18820 Oesterr. Metalliques. do. National-Anl... do. 250 Fl. 1854.. do. Kredit. 100.1858 do. Lott.-Anl. 1860 1864 do. Silber-Anleihe. ltalienische Rente...

do. Tabaks-Oblig.

Q᷑00— I

¶᷑0n

1/5. u. 1/11. 81à80 ½àSIbz verschieden 8 186 pr. Stück 1/5. u. 1/⁄11. 88 à S2à ½bz pr. Stück 1⁄5. u. 1/11. 61 à zbz 1/1. u. 1/7. 56 ½ bz do. 86 ½ à bz do. do. 1/3. u. 1/9. 87 ¾ G 1/5. u. 1/11. 85 ⅞bz 1/4. 9. 1/10.89 G

51 bz 56 ½ bz 75 B

91 ½ G

67 7a8bz G

71 G bz 85 bz

87 ½

0. 1/5. u. 1/11. 54 B JE8

118 ½ bz

5 1/3. u. 19. 118 ⅞5bz

aEnaE†eEeSgeEnsnsnn

do. 22/6 u. 22/1265 5 bz 1/6. u. 1/12 57 ½ bz G I’1. 2 1/7. 91 ½ bz

1⁄4. u. 1/10. 72 ½b2z

do

80 bz 89 G

Div. pro Aachen-Mastr... Altona-Kieler... Berg.-Märk.

Berfe.- Aub:le.

do. Stamm-Pr. Berlin-Hambur,

Brl.-Ptsd.-Mgdb. Berlin Stettiner. Brsl.-Schw.-Frb. Brieg-Neisser... Cöln-Mindener.. do. Lit. B. Hall. Sor. Guben do. St.-Pr. Märk. Posener. do. Stamm-Pr. Magdb. Halberst. do. B. (St.-Pr.) Magdeb. Leipz.. do. neue do. Lit. B. Münst. Hamm... Niedschl. Märk. Ndschl. Zweigb..D

Nordh Erfurter.

do. Stamm-Pr.

Oberschl. A. u. C.

0. St.-Pr.... R. Oder-Ufer-B.

Beeb⸗ und Industrie-A ktien.

FiV. pro 1807 1868

Kassen-V. Hand.-G.. Pferdeb..

Berl. do. do.

Cohurg. Kredit.. 92 pPrivat -B. Darmstädter.. do. Zettel Dess. Kredit-B. do. Gas... do. Landes-B. Diskonto-Kom.. Eisenbahnbed.. Genfer Kredit.. Geraer . G. B. Schust. u. C. Gothaer Zettel. do. Grundkr.-Pf. Hannöversche .. üoancg 1.b . (Hübner).

83 do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd. Königsb. Pr.-B.

Luxemb. do. Mgd. F.-Ver. G. Magdeb. Privat Meininger Kred. Minerva Bg.-A. Moldauer Fank.

Neu-Schottland. Norddeutsche .. Oesterr. Kredit. A. B. Omnibus-G. Phönix Bergw.. Portl.-F. Jord. H. Posener Prov... Preussische B.. Renaissance.... Rittersch. Priv.. Rostocker. Sächsische

Schles. B.-V... Thüringer

Vereinsb. Hbg.. B. Wasserwerke Weimarische...

8 0

5⁴ 6 5 0

11

8

Leipziger Kredit 6

Braunschweig. 6 ¼ (Bremer. G6

SE=SFEEsgEEERSGSS SgSSgSSSESE=EEREEESESeSE=SSS

v11.4“

00

1/1. 1/1 u. 7. 1/1u 11.

2 ¾ B 162 etwbz 85 G 118 5 bz 133 bz 17 ¾ G 94 zetwbꝛz 104 ¼ G . 91 ½ B J97 etwbz 90 bz B 114 bz G . [105 ¼ G 100 ½⅔ G

110 ½˖ G

113 G

106 etw bG 700 G

87 ½ G

102 hetwbz 46 bz

22 B

volle 62 G 82 G

124 ⅔⅞ G 111XàIlIàb 72 bz 1B 172 bz G

100 etwbz 148 ½ B 84 bz 114 ¾⅔ B

1/1. do. 1/7.

1/1. 1/1 u. 7. do. veS 1I1

1/1. [117 ½etwbz 1/1 u. 7. 72 ½ G

1/1. 13 ¾ G

1/1 u. 7. 85 B

do. St. Pr.... Rheinische

do. t. Pr. .. do. Lit. B. (gar.)

E11“ Starg.-Posener.

Thüringer do. 40 % do. Lit. B. (gar.)

Wlhb. (Cos. Odb.) do. St.-Pr... do. do.

Berlin-Görlitz..

ê8 AnEe EEÆ̃E

151SIlhln

88

1SEnI

Ab

71888

PmaPSorEEEEEREE=gF

*

28—

EPPFʒMʒüFFʒGʒMEEÖEE”AEgEAE’EgEEA‚Ag

PüooEE* &

115 3à16 bz 114 bz

I

Alsenzb. v. St. g. Amst.-Rotterd.. Böhm. Westb... Gal. (Carl-L.-B.) Löbau-Zittau... Ludwigsh.-Bexb Mainz-Ldwgsh.. Mecklenburger..

Oberhess. v. St. g. Oest. Franz. St. Russ. Staatsb. Warsch.-Bromb.

Wsch.Ldz. v. St. g

do.

I

Südöst. 1„%

Warschau-Ter. Wien. 8

88b:

74 bz

91 ½ bz

57 bz

154 B 133 ½ bz

73 ½ bz G /4. volle 180à 179 ½¶ 5z 83 G 130 ½l à 29 ½ bz 59 ½1 bz

Geld-Sorten und Banknoten.

Napoleonsd'or Dollars

Sovereigns 8 8

120 etw bz G

Zinsfuss der

1““

Friedrichsd'or I12b:z Gold-Kronen. 9 8 ¾ G Louisd'or 112 bz G Ducaten..... 24 G 12 bz G 5 18 G

Preuss. Bank für Wee für Lombard 5 pqct.

sImpersalsp. FI. 07 0 Fremd. Bankn. 99 % bz

do. einlösb.

Leipziger 99 bz Fremde Ahe.. Oest. Bankn. S4 bz 82 ½bz

Redaetion und

Berlin,

Druck und Verla

g der Königl

Rendantur:

(R. v. Decker).

ichen Geheimer

Schwieger.

—mQns—

1 Ober⸗Hofbuchdruckerei

Beilage

wollen

Landtags⸗Angelegenbeiten.

erlin, 4. Februar. In der gestrigen Sitzung des Herren⸗ hauses erklärte der Minister für die landwirthschaftlichen An⸗ gelegenheiten von Selchow zu §. 13 des Allgemeinen Jagd⸗ Polizeigesetzes:

Es ist für die Regierung sehr schwer, in dieser Frage nach allen Seiten hin sich zu vertheidigen. Von der einen Seite wird sie angegriffen, weil die Vorlage, die sie dem Hause ge⸗ macht hat, einen zu bureaukratischen Geschmack hat. Man sagt: »überall ist von Behörden, vom Landrath die Rede« und man geht der Regierung zu Leibe, daß sie der Selbstverwaltung so wenig Raum gelassen hat. Hier in diesem Paragraphen hat ste es nun einmal versucht, diesem Grundsatze gerecht zu werden, aber nun wird sie wieder von der andern Seite auf das Entschiedenste angegriffen. Das soll auch nicht sein.

Herr von Bernuth hat sich bemüht, die Anträge, die in dieser Beziehung jetzt vorliegen, in drei Kategorien dem Hause

vorzulegen. Ich stimme ihm in der Auffassung im Wesentlichen vboöllig bei.

Die einen Herren wollen gar keinen Jagdvorstand, sie die Sache dem Gemeindevorstande, oder besser dem Gemeindevorsteher überwiesen wissen, also rein der Bureau⸗ kratie die Entscheidung in die Hand legen.

Die zweite Kategorie der Ansichten ist etwa diejenige, welche

auch die Regierung vertritt, d. h. man will hier dem Gemeinde⸗

leben eine Selbstverwaltung überlassen, will aber immer noch die Zügel in der Hand behalten und will daher eine Mitwir⸗ kung der Behörden konstituiren. Darum ist der Gemeindevor⸗ steher als Vorsitzender des Jagdvorstandes gedacht worden. Ich darf hier wohl in Parenthese einschalten, daß die Regierung damit einverstanden ist, wenn in diesem Falle statt des Ausdrucks Gemeindevorstand Gemeindevorsteher gebraucht würde, es kann a natürlich nur von einer Person so ist die Sache edacht die Rede sein, welche dem Jagdvorstande präsidirt, und dies wird in der Regel der Bürgermeister oder Ober⸗ Bürgermeister sein, wenn er sich nicht ein anderes Magistrats⸗ nitglied substituirt. Ich kann an dieser esthalten. Wollen wir der Umstand mag an sich ja gar nicht so be⸗

Auffassung der Regierung auch nur

deutend sein wollen wir der Richtung des Self-government so weit Rechnung tragen, daß wir die Entscheidung über diesen

Theil der Vermögensverwaltung in die Hand der Grundeigen⸗ thümer selbst legen, so glaube ich, müssen wir doch immer noch so viel von dem alten bureaukratischen Elemente festhalten, daß wir der Mitwirkung der Regierung dabei einen, wenn auch nur geringen Raum geben. .

Sehen Sie sich die Körperschaften auf dem Lande an, wer ist da der Gemeindevorstand? der Schulze. Warum soll der Schulze, in der Regel doch der gebildetste Mann in seiner Gemeinde, der, wenn er in dem Jagdvorstande ist, von den Leuten auch wohl zum Vorsitzenden gewählt werden würde, nicht auch vom Land⸗ rath hineingeschickt werden können? Ich sehe keinen Grund da⸗ für, ich würde mich aber in der Konsequenz ganz entschieden dagegen aussprechen müssen, daß der Jagdvorstand ein Mit⸗

lied aus seiner Mitte zu seinem Vorsitzenden wählt und sich fse von allen Behörden ablöst⸗

Ob die Zahl der Mitglieder 3 oder 5 sei, darauf kann die Regierung weiter keinen Werth legen. Beschließen Sie in dieser Beziehung, was Sie für das Zweckmäßige halten, die Zahl wollen Sie bestimmen.

Wenn Herr Graf von Brühl aber ein etwas trauriges Bild von dem Jagdvorstand vorgemalt hat, wie er ihn in an⸗ dern Ländern kennen gelernt hat, so hat ein so düsteres Ge⸗ mälde der Regierung allerdings nichtvorgeschwebt, als sie den Vor⸗ schlag machte. Ich glaube aber auch nicht, daß für das ganze Land ein solches Bild anzunehmen sein möchte. Ich glaube vielmehr, daß dem Herrn Vorredner Bilder aus seiner nächsten Umgebung vorgeschwebt haben, und ich will ihm gern Glauben schenken, daß in seiner Umgebung recht böse Elemente sein mögen, die, wenn sie in den Jagdvorstand gewählt würden, etwa ähnliche Figuren repräsentiren würden, wie sie uns hier vorgeführt worden sind. Aber es giebt auch noch andere Elemente im preußischen Staate, und ich glaube, wir können zu unserer ländlichen Bevölkerung im Ganzen das Vertrauen haben, daß sie nicht blos Juden und ausrangirte Postbeamte wählen werde, sondern vernünftige und verständige Leute, zu denen sie das Vertrauen habe, daß sie ihr Vermögen auch in dieser Be⸗

ziehung am besten verwalten werden. Deshalb bitte ich Sie, auf den Vorschlag der Regierung einzugehen. v Der Minister fügte noch hinzu: *

Ich wollte mir eine Bemerkung zu bekämpfen erlauben,

die ich vorhin von dem Grafen Brühl gehört habe. Er ver⸗ mißt, und es ist dies auch anderweitig angedeutet, in dem Gesetz jede nähere Bestimmung über die Wahl des Jagdvor⸗ standes. Das Gesetz hat sich darauf beschränkt, einen allge⸗ meinen Grundsatz auszusprechen, d. h. für die Wahlberechtigung den Grundsatz, es soll sich das Stimmrecht des Einzelnen nach dem Umfange seines Besitzes richten.

Man hat geglaubt, alle übrigen Detailbestimmungen über die Ausführung der Wahl dem Regulativ überlassen zu kön⸗ nen. Meine Herren, die Regierung ist der Ueberzeugung, daß das preußische Volk in den Wahlen nach gerade einige Routine bekommen hat und daß es daher ein Leichtes sein werde, ein richtiges Verständniß darüber herbeizuführen, wie dergleichen unbedeutende Wahlen in den einzelnen Ortschaften auszuführen sein werden. Ich glaube also, dies ist kein Grund, um gegen den Jagdvorstand zu stimmen. Wir werden mit den Wahlen schon fertig werden.

Bei der Diskussion über §. dem Grafen Münster:

Im Namen der Regierung möchte ich nur die Erklärung abgeben, daß es wahrlich nicht in ihrer Absicht gelegen hat, die Sonntagsjäger, für welche sie keine Sympathien hegt, zu schützen, sondern daß bei der Wahl dieser Fassung ganz andere, wie ich glaube, harmlose Ideen vorgeschwebthaben. Die Regierung detestirt in vollem Maße die Ausübung der Jagd an Sonn⸗ und Feier⸗ tagen. Sie hat nur diese Form der Fassung wählen zu müssen geglaubt, um den Forstschutzbeamten, die doch auch während der Sonn⸗ und Feiertage in Ausübung ihres Dienstes ihre Wälder durchstreifen müssen, wenn sie die Büchse in der Hand haben, die Möglichkeit zu bieten, stoßen sie auf den Raubvogel oder Fuchs, schießen zu können, ohne sogleich von dem Staats⸗ anwalt verfolgt zu werden. Die Rücksicht ist allerdings, wie ich anerkenne, eine untergeordnete, das Motiv kein bedeutungs⸗ volles und ich erkenne sehr gern im Namen der Regierung an, daß das absolute Verbot, wie es in diesem Amendement vor⸗ geschlagen ist, den Vorzug verdient.

Rücksichtlich des Antrags des Grafen Münster, das Ge⸗ setz für die Provinz Hannover außer Anwendung zu lassen, er⸗ klärte der Minister:

Ich habe schon vorgestern die Ehre gehabt, zu erklären und wiederhole heute, daß die Regierung unter keinen Umständen darauf eingehen kann, eine einzelne Provinz vom Gesetz aus⸗ zuschließen. Ich bitte daher, den Antrag des Grafen Muͤnster wie er gestellt ist, nicht anzunehmen.

Endlich über die Einführung des Gesetzes in die Provin Schleswig⸗Holstein: 1

Wenn von der Regierung eine Erklärung verlangt wird so kann ich sie nur dahin abgeben, daß in den einzelnen Ge genden oder Bezirken, wo das Gesetz nicht ausführbar ist, sein

23 erwiderte der Minister

Ausführung selbstverständlich unterbleiben wird. Aber das sind

nicht ganze Provinzen, wie man anzunehmen scheint. In Schleswig⸗Holstein z. B. ist abwechselnd in einem großen Theil die Jagd auf fremdem Grund und Boden abgelöst, und dor

kann das Gesetz sofort eintreten. In anderen Theilen besteht

jenes Recht noch fort. Ich würde es aber für kein Unglück halten, wenn dieses Gesetz publizirt wird, während das andere Gesetz wegen der Ablösung noch nicht publizirt ist. Denn es verbietet sich von selbst, daß es da, wo es keine Anwendung finden kann, zur Anwendung kommt.

nicht abgelöst ist, Anwendung finden können, z. B. in der Be stimmung wegen Lösung der Jagdscheine. Warum sollen solch Bestimmungen selbst dort nicht eingeführt werden, wo noch auf fremdem Grund und Boden Jagdrecht besteht? Es finden keine Widersprüche zwischen diesem und jenem Gesetzentwurfe Statt, darum muß die Regierung sich gegen das Amendement aussprechen.

Der Regierungskommissar, Präsident Ooppermann, entgegnete in der Diskussion über §§. 4—10 dem Herrn Hasselbach:

Meine Herren! Der Herr Vorredner hat vorgegriffen. Alles, was er im zweiten Theil seiner Rede, welcher ihm der wichtigste zu sein schien, vorgebracht hat, bezieht sich nur auf §. 13 und erst bei der Diskussion über §. 13 wird derOrt sein, wo das Hohe Haus auszu⸗ sprechen hat, ob es den Jagdvorstand haben will oder nicht, und ob es

In vielen andern Beziehungen wird es selbst da, wo das Jagdrecht noch

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