8 8 6 “ 8 “ 8 6 oden beseitigt werden lichen Hülfskassen⸗Fonds durch Ansammlung des vierten Theils daß die Dispositionsfonds der Stände dadurch nicht unerheblich ver⸗ dieses S 1 b b 5 b 84 senrnen ac, znchh nde mneann deüeft daß der des üe schen Jatagans auf ää Eestiegen 817 His Herntchen Zingaberscag emehens hgnnftguch das behe Wüerte e. hüli ans stema sedensanls ver Repie 1isg 8 2 e⸗ Sͤrwi ini in seiner jorität Königlic aats⸗Regierung zicht erti Zinsüberf 1 soll. Ed in dieser Weise den 1ʒ 82 . 1 8 schleswig holsteinische Landtag in 6 I egn so 21 dase kom munalständischen Verbäͤnde 8. Gtaͤnden, fuͤr die sämmtlichen 8 Provinzen berechnet, für ihre Dis⸗ nich zorgeschlagen, für Bürgermeister „und Beigeordnete ein von dieser Nothwendigkeit die richtige Ueberzeugung hätte, ann Recht bestehen, die ihnen zur Nutznießung überwiesenen Kapitalien positionsfonds eine Summe von etwa 36 — 40,000 Thlr. zugeführt, etwas anderes Wahlsyystem als bei den übrigen Magistratualen glaube ich, waͤren es ganz unnöthige Worte gewesen, wenn sie anderen korporativen Verbänden als Eigenthum zu überweisen und und diese Summe wird den Provinzial⸗ und Kommunalständen sehr Anzuwenden, die Betheiligung der ganzen Bürgerschaft dabei diese Nothwendigkeit noch näher, als ees geschehen ist, hätte aus⸗ dadurch mittelbar das Nutzungsrecht, welches die kommunalständischen erwünscht sein, um sie zu verwenden für die Verbesserung und Er⸗ fortzulassen und im Wesentlichen für diese Wahlen das System führen wollen. Im Uebrigen habe ich nichts zu bemerken. Verbände haben, zu 6 2 ve Flanesenerün 8 “ She. “ 5vS⸗ zu 1⸗n welches in Hannover gilt. 1 ich d ier eimer hat also gegen diese Abänderung des Regierungsentwurfs, wona ungen und Anlagen, „deshalb genöthigt zu sein, von Neuem die Ich würde es sona iebst üngli Ob S nünh r ssich 8 .““ Gehetmes das Eisen heben an den Hülfskassenfonds nicht sowohl den provinzial⸗ Steuerkraft ihrer Bezirks⸗Eingesessenen in Ansvruch zu nehmen. Der Vorschlag der Reaiertng annrüen ehen, wenn der ursprunglihe 1 63 vees .“ Bezug auf 8en letzten Absatz, der von der und 2 Ebäne n. aeeges benreff saden g. 29eee 1n0a, v F micht, so könnte ich mich dem Amendement Niebelschüͤtz anschließen. b 71 vi überwiesen werden soll, erhebliche Bedenken. erhebli age — beid b d igenom⸗ 1 en 1. voxöö f,8. een Faelestran Eerte BI ö ninzen⸗ 68 che die Staatsregierung bezüglich ler Fg men würde, wie sie dieselbe vorgelegt hat; die Staatsregie⸗ g; aff Her Regierungs ommifsar in Bezug auf den zwei⸗ b689 88 ; bof d ees bl 4 89 Ses- 3Es heißt da⸗ „Ii. Er⸗ vom Abgeordnetenhause vorgenommenen Abänderungen der Regie⸗ rung glaubt, daß ihre Vorlage korrekt und vorzuziehen ist bestäti — Die Aler zur Berathung steht, gesagt hat, muß ich der Entschadi e 8s Negiegenjruß heißt An elegenheit rungsvorlage hegt. Diese beziehen sich noch auf zwei Puntkte, der sassung welche sie nach den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses ist atigen. Die Angabe der Gründe für die Nichtbestätigung p fG 8 n8 ortel⸗ und . Afre⸗ 4 Nu Pat die Ermifttedans 188 die Zunächst ist vom Abgeordnetenhause im §. 1 am Schlusse der Zusatz erhalten hat. Die Staatsregierung kann sich aber nicht der Hoffnung ist unacceptabel für die Regierung; und zwar aus dem Grunde, G o p doch nen meege Stadi⸗ nh zurchlonfen dng erste ist gemacht, daß die Hülfskassenfonds bis zur Einführung der in der hingeben, daß ihre Vorlage in dem anderen Hause Annahme finden weil eine wesentliche Erschwerung des Bestätigungsrechts darin lie⸗ die en iru gliche B hiedene q g zu t dieser S ir⸗ Verfassung vorgesehenen Provinzialvertretung von den kommunal⸗ werde; sie glaubt dagegen, daß, wenn vielleicht ein Mittelweg ein⸗ gen würde, wenn eine Regierungsbehörde, unter Umstaänden Se dies 8 Geundstü ehört 9. Freht. Klasse 8 * „hund provinzialständischen Verbänden oder wohl richtiger von geschlagen wird, auf welchem das von mir erörterte Hauptbedenken Majestät ber König selbst, gezwungen würde, für einen Akt des 5 diese treffen ““ sind allerdings umfang⸗ 1 ““ h Cee.. v. . neeh Zbeine Fescte. ” 9 899 haetic 88. teen undeödng 1. 88 höchsten staatlichen Aufsichtsrechtes Gründe anzugeben und diesel⸗ reichere Vorarbeiten nothwendig und namentlich werden mehrfach Herren, die vmgliche. Staatsregierung findet in diesem Zusate, 1 insdieser Sessj 8 ben vor der öffentlichen Meinung zu rechtfertigen. Wenn Sie das den das Abgeordnetenhaus gemacht hat, keineswegs eine Ver⸗ Gesetz noch in dieser Session zu Stande zu ringen. Bestätigungsrecht überhaupt als etwas Begründetes ansehen,
Taxationen eintreten, die Kosten verursachen können. Daß 83 b , - eint viele . W1 E— 1EL“ hihee ugh he beiseaang asürri Iter erlasSben Wehfenung, mein ig, aber für 6 b — Im Hause der Abgeordneten erklärte bei der gestrigen so müssen Sie dem Staate dasselbe auch voll gewähren, dann muß döchste Vevordnung selbst möglich zu machen, sporiel. und stempe Debatte über die schleswig⸗holsteinsche Städteordnung der Mi⸗ der Staat die freie Entschließung haben, ob er einer Person
a das, glaube ich, versteht sich in dem Maße von selbst, bedenklich vermag die Königliche Staatsregierung diesen Zusatz nicht — 18 — er eine b nich; 7e nea ig sein ä. ben in dem letzten Absatze des “ 6b aheeSehsgh- “ anc nigc deaen ernfe s dgeeeilenb urg zu §. 33 nach dem 12 veeer eer eee n v. und Sie dürfen ihm §. 9 noch einen besonderen Ausdruck zu geben; hat die Angelegenhelt daß die “ dern es stände 8 WVer⸗ 8 Sü8z Nesran 82d Vorre 1 Gethn . mälern, daß Sie ihn zwingen wollen, die dieses Stadium durchgemacht, so tritt sie in das Stadium kassen so lange verwalten sollen, G” 88 er 1s im Wege Ich gebe dem Herrn Zorredner zu, daß durch die eben er⸗ rüͤnde etwaigen Mißtrauens anzugeben. Sie dürfen nicht der Verhandlung mit den verschiedenen Interessenten, und da der Gesetzgebung eingeführt sein wird. Meine. 11“ folgte Abstimmung zum Theil auch schon den Bestimmungen Se. Majestät zwingen wollen, in einer Ordre sagen zu sollen, ist es allerdings möglich, daß diese nicht zum gegenseitigen und Kommunalstände sind sr. Set 8- Färctliche 9 cala ng dieses Paragraphen präjudizirt ist. Die Stellung, welche die aus welchen Gründen sie sich nicht bewogen gefühlt haben, einem b friedigenden Abschluß kommen, daß z. B. der eine behaup⸗ provinzial⸗ E1““ 6. Feibaabee so . Regierung überhaupt zu der Frage einnimmt, ist ungefähr die, Bürgermeister ihr Vertrauen zuzuwenden. Ich glaube, meine He
bekrzgt sarsend gSfcraicz bitragt, so diel, der andere behauptet, Laben e wie verwalten es in alf1 dagfrhcn wss dec eae üüte dih der Herr Abg. Miquel entwickelt hat. Wenn ich sagen ren, der Herr Abg. Ziegler hat anieendeneer sagt: »Lassen Sie uns wargen gn äcis eolche Strostpunkte koönnen viellach entüehen und fellesch B in sollte, daß das Wahlsystem, wie es jetzt nach den Beschlüssen das Gesetz so machen, daß aus seiner Anwendung städtische Vertre
ü 8 83 eetwas Ueberflüssiges. Man könnte nun v zedenken finden in — anl; stß e hgehnhnng heas gs e G dem Hinweise auf die gesetzliche Einfuͤhrung der in der Verfassung des Hauses angenommen ist, mich besonders anspreche, weil es tungen hervorgehen, 8 er Gefahr in innige
Seeee 1 6 lb pvorgesehenen Provinzial⸗Vertretung. In dieser Beziehung ist aber egen die Bestimmungen unserer Kommunalgesetze einen Fort⸗ menhange mit der stã erung bleiben undd Pas Fente ch nndennaef ct der Hohen b nicht außer Acht zu lassen, daß die ursprünglichen Bestimmungen des scrit enthalte, so müßte ich lügen, ich habe dieses Gefühl Ausdruck der öffentlichen Meinung sind, auf die m Angelegenheit zwischen den Interessenten ausgeglichen ist, dazu ge⸗ Art. 105 der Verfassungs⸗Urkunde, welche vielleicht diesem Hohen nicht. Aber ich theile auch nicht die Befürchtungen der ren Zeiten stützen kann.⸗ Ich sage mit dem schritten wird, das Instrument zwischen den Parteien aufzunehmen, Hause für die Fortbildung der Provinzial⸗Verfassungen nicht angemessen Herren, die mit großer Emphase gegen dieses Wahlsystem Sie uns das Gesetz so machen, 3 erscheinen, daß diese Bestimmungen abgeändert worden sind durch das gesprochen haben, weil mir dasselbe keine Bestimmung zu ent⸗ der Hand behält, dahin zu wirken, pitze der Kom⸗
wodur r Eine anerkennt, daß das Jagdrecht au ehoben i der 1 “ Undereh nas e Entschäͤdigung und FelaJac; “ aget es st. Gesetz vom 24. Mar 1853, dessen Bestimmungen gegenwärtig einen halten scheint, die unmittelbar Gefahren in sich birgt. Wenn munen Leute konme auf die schli it der eigentliche Punkt, für den die Stempel⸗ und Kostenfreiheit in An⸗ integrirenden Bestandtheil der Verfassungsurkunde bilden. Dieses Ge⸗ t worden ist, daß z st J . 619 1. 1 chlimmen Zeiten ver⸗
b - setz lautet: Der Artikel 105 der Verfassung vom 31. Januar 1850 ist versichert worden ist, daß in den Herzogthümern die Betheiligung lassen kann; sagen Sie nicht — überlassen Sie es nicht ohne
spruch zu nehmen wäre, und, wenn ich nicht irre, auch nach den In⸗ b 29 der gesammten Bürgerschaft den k le Weiteres den Komm die L ; s süon 1 zsj w aufgehoben, und tritt an Stelle desselben folgende Bestimmung: Die gese ggerschaft an den ommunalen Wahlen mmunen, die Leute zu bestimmen, die an die wner alfn EE“ ö Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise und Provinzen etwas Althergebrachtes sei, worauf man dort einen großen Spitze derselben treten sollen. Der Staat hat dabei sehr be⸗ — des preußischen Staates wird durch besondere Gesetze näher bestimmt. — Werth lege, so habe ich angenommen, daß die Regierung keine stimmt Interessen, die er nicht vernachlässigen darf, ohne in
—
lebte Absatz nicht dabin zu fassen wäͤre: die Verträge der Interessenten, Etwas weiteres besagt der Art. 105 nicht, und möchte deswegen erhebliche Veranlassung hätte, sich einem auf faktische Zustände Zeiten der Gefahr sich und das Gemeindewese
wodurch die Aufhebung des Jagdrechtes geregelt wird ind sportel⸗ Etwas we v b 8 8 eötet Ses Johkegies geschett h e iend die Königliche Staatsregierung der Ansicht sein, daß durch den Hin⸗ und auf die bisherige erfahrungsmäßige Bewährung gegrün⸗ auszusetzen.
und stempelfrei. G 1 b „S. 9 8 1 - — .1 des Gesetzent⸗ deten S 8 “ — Der Reai ; sA b — In der Vorberathung über den Gesetzentwurf, betreffend weis auf diesen Artikel der Verfassungsurkunde im § eten Systeme entgegen zu stellen. Daneben bin ich aber der Der Regierungskommissar, Geheimer Ober⸗Regierungs⸗ die Uebereignung der Dotationsfonds der Hülfskassen an die welehes vezünlich, ir dose laenun dd hrodinsiclesaffungen atand Ansicht gewesen, daß die Wahlen der Vürgermeister und Bei. Nath Nibbbeck, äußerte sich nach dem Abgeordneten Dr⸗ Virchow provinzial⸗ und kommunalständischen Verbände der acht älteren nicht geschaffen wird geordneten doch auf einem etwas andern Standpunkt stehen, zu §. 30: G Provinzen der Monarchie, gab der Regierungskommissar, Land⸗ Was dann den §. 2 in der Fassung der Beschlüsse des Abgeord⸗ als die der übrigen Magistratspersonen. Es ist darüber 9 nur Pasehee den letzten Satz des Herrn Vorredners rath Persius, nachstehende Erklärung ab: “ netenhauses betrifft, so weicht er allerdings auch von der Regierungs⸗ la. schon sehr viel gesprochen und die Sache nach sprüngli chen Tert “ E“ Fvn * ur. „Die Königliche Staatsregierung erachtet auch ihrerseits die Ab⸗ vorlage ab. Der §. 2 in der Fassung der Beschlüsse des Abgeordneten⸗ allen Seiten hin diskutirt worden, ich will Sie „also dazu ist das Gefetz vom 25 Februar 1856 “ banich “ änderungen, welche die Gesetzesvorlage durch die Beschlüsse des andern hauses überweist den gesammten Zinsgewinn der Hülfskassen, sowie mit einer langen Auseinandersetzung darüber nicht ermüden, Ergänzung des §. 31 der Städteordnung don Fvengen “ die Hauses erfahren hat, für keineswegs erwünscht. Hauptsächlich erscheint diejenigen Kapitalbestände den Provinzial⸗ und Kommunalständen aber das werde ich doch immer wieder hervorheben müssen, auch buchstäblich lautet: s g vom 30. Mai 1853, welches ihr die vom andern Hause beschlossene Abänderung des §. 1 des Ge⸗ zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke, welche aus der statuten⸗ zur Kennzeichnung meines eigenen Standpunktes, daß, wenn Die Wahl des Bürgermeisters und der übrigen b soldet etentwurfs nicht unbedenklich, wonach das Eigenthum an den Pro⸗ mäßig schon bisher zur freien Verfügung dieser Vertretungen für wir es mit einer Kommunalordnung zu thun hätten, die nur gistratsmitglieder kann auch auf Lebenszeit erfol C11“ v 1e Han sorsaatg Fenescrs 9 88” be⸗ Sief dlgt Zwecke gestandenen Quote jenes Zinsgewinns angesam⸗ Kommunalangelegenheiten regelte, weil der Staat die Kom⸗ Dies ist also jetzt geltendes Recht 5 Gebiete unserer Städteord d 8 . u en Verbänden, sondern . “ 8 b 1 8 unserer Städ 4 den Provinzen üͤbereignet werden soll. b Regierungsvorlage dagegen sagt: munen oder vielmehr ihre Beamten nicht brauchte, der Hari9, vons 5 882 und eb die Regierung, soweit sie nicht Grund „ Wie die geehrten Herren aus dem stenographischen Berichte über „»Den Vertretungen der provinzial⸗ und kommunalständischen er⸗ Staat sehr wenig Interesse daran haben würde, sich in das⸗ Fntzete 18 Bedehesvorsene efüchtchten *. Provinz Schleswig⸗ die Verhandlungen des anderen Hauses ersehen haben werden, so ist bände steht die freie Verfügung sowohl über den gesammten Zins⸗ Leds zu mischen, was in der Kommune vorgeht, und sich ich beiläufig bemerken will g 1 5 zu lassen — was sie, wie den 3 , en: ere ionsfonds hinzug — italbestände zu.« er Staatd mmune bedienen muß inzipi 3 537 Begrenzung ihrer Verwaltungsbezirke das Eigenthum an den gedachten Die Regierungsvorlage geht also in dieser Beziehung noch einen weil er auch nicht Geld genug hat, um eine so große Zahl von he ie cnee dlhcsegenvo e8⸗ g 8 8. gehgieben 99— Fonds zu übereignen. Solche korporativen Verbaͤnde bestehen aber Schritt weiter als das Abgeordnetenhaus gegangen ist. Es müssen Beamten zu bezahlen, als jetzt dommunalbeamte vorhanden sige lebenslängliche Wahl mit in das Gesetz auf⸗ 2 bömen selhnnaf. noch nicht überall in den alten Landestheilen unserer Monarchie. Die nämlich zweierlei Kategorien von Kapitalbeständen unterschieden wer⸗ sind, die staatliche Funktionen ausüben, gewinnt er an der Zu⸗ ständlich aber mit der vollständigen Frei 55 3 5 e . provinzialständischen Verbände von Brandenburg, Pommern und Sachsen den, einmal diejenigen, welche herrühren von freiwilligen Ersparnissen fasae . a der städtischen Beamtenschaft ein Interesse, das städtischen Kollegien, ob sie von der Alahl 88 Ge it 7 uß der Wi chene sehr Uindente naeleesdermwaltungsbenstken 1 Heeetnesn. dür. Prqaasar 39 eheaceane. üg dann deslensgen 1gs. neben den Kommunalinteressen herläuft und das er sich da- Gebrauch machen wollen oder nicht Insofern, meine Herren nußt ndeuten b urg und Schievelbein, nisse, welche die rovinzial⸗ un ommunalverbände bis - ] ega . 8 b 81 5½ welche in administrativer Beziehung zu Pommern, und in ständischer statutengemäß zwangsweise machen mußten, indem sie alljähr⸗ dineh 1 8 Kommunen ihre Wahlen überläßt, sich nicht 11““ B Jasnssisr “ n8. 30 Beziehung zu dem engeren kommunalständischen Verbande der Neu⸗ lich den vierten Theil des Zinsgewinns zur Vermehrung des chmälern lassen darf. Aus diesem Grunde war ich der Ansicht, vollstaͤndig mit der Absicht der Gesetesvorlage zusanmmen. 2.09 Ane⸗ mark, und zu dem weiteren korporativen Verbande der Provinz Bran⸗ Stammvermögens zurück ulegen hatten. Die Königliche Staats⸗ daß wenn man auch den Wünschen der Schleswig⸗Holsteiner gierung hält dieses Amendement für überflüffis hat 89 ie 1 8* denburg gchören; ferner hinweisen auf die Altmark, welche in admi⸗ regierung wollte den Provinzial⸗ und Kommunalständen auch in Bezug auf die Wahl der übrigen Magistratualen ent⸗ gegen die Annahme desselben nichts zu rere. 1““ nistrativer Beziehung zu Sachsen gehört, und in ständischer Beziehung die Disposition über diese zwangsweise gesammelten Erspar⸗ gegenzutreten keine Veranlassung hätte, doch in der Be⸗ erren, überdies zutrifft, daß nach dem bisherigen Rechts ust einen eigenen Kommunalverband bildet, und sodann eben⸗ nisse einräumen. Nach der Fassung des §. 2¼ die vom Abgeord⸗ theiligung der ganzen Bürgerschaft an den Wahlen ein Element chleswig⸗Holstein alle besoldeten Magistratsmic lieder loh⸗ sa ter⸗ düns dcs e weiteren provinzialständischen Verbande von Branden⸗ echs .sher se st, e dagegen die Stände über e liegt, welches wünschenswerth sei, von den Wahlen der Bürger⸗ schied auf Lebenszeit ernann t wurden; 5. giegt he enaen Die Königliche Regierung kann es nicht für korrekt erachten hanne Gesezenecpurfe au enn 5 ig aber. beretts üeben 2 meister und Beigeordneten fern zu halten. Wenn eine ganze Grund vor, in der freigelassenen Befugniß, auch künftig auf Lebens⸗ korporativen Verbänden, welche z. Z. noch nicht bestehen di ahen worden, daß sie vorausgeseßt geft bb diese Bürgerschaft sich bei der Wahl betheiligt, so erregt dieselbe un⸗ zeit solche Magißratsmitglieder zu wählen, für die Provinz Schles⸗ und welche einer gesetzlichen Vertretung noch ermangeln, durch zwangsweise angesammelten Ersparnisse ohne dringende Veranlassung zwei etzaff größeres Interesse, als wenn die Wahl blos von n unsea fnhan Unzulasge zu finden. Darum hat diese Be⸗ 8. Eigenthum gu überweisen. Sodann meine Herren, von den Provinzial⸗ und Kommunalständen nicht verwandt werden, einer Korporation vorgenommen wird. Dieses Interesse wird Gegen den welten Theil des Amendements des H Ab 22—; d ve Gemaßheit 5 Botschaft vom 7. April 1847 weil — wie den Herren bekannt ist — die provinzial⸗ und kommunal⸗ zu einem mehr persönlichen und wendet sich mehr persönlich der Dr. Virchow, betreffend die Herabsetzung der sechsjährigen Amtsn eri 8 1299 ee 888 erlasfenen Etatuten aceeni elschoftssn “ Eaüpdegce, Fagfgrassen. Jonds jur Zeit 79 G. 8ehe. Peen vedemamten Personzu⸗ kunc däre dere hcftgh gche es bei der Wahl für die unbesoldeten Magistratsmitglieder auf e muß ich see t. Men, es deßh enswerth erscheint, daß die angesa adtverordnete und Magistrat der Fall sein wird. Ei mir emerken, d f S 8 vapein igtnahem F1“ 598 drenngsssce ding Sende⸗ 1b Sanegelbesänbe. r W ind ssäd ere ee v der Bürgerschaft E11 Sh gleehatas rer Seesesh zn banis ane ldang tc fas aus demn Denn es find 11“ kemmunalstäindischen Verbänden der Altmark, um ihre statutenmäßigen Zwecke“ zu erfüllen. Die Königliche sedenfalis vetbstütigung auszusprechen, - für die eee 1“ Ueberang zu 1eA. ecen, vens Penade ee der Kurmark und Neumark, eer⸗ und Niederlausitz, von Alt⸗ Staatsregierung glaubt nun ihrerseits Gewicht darauf legen zu müssen, handelt, di 27 6 en! y um eine ahl wig⸗ holsteinsche Städterecht involvi . 19 F as u. schles pommern, Neu⸗Vorpommern und Rügen besondere Hülfskassen⸗ Fonds daß der Gesetzentwurf, wenn möglich, noch in der laufenden Session des 8 „ die nur von städtischen Körperschaften ervorge⸗ deten Ma istratsmitglieder in S Ses ürde, als selbst die unbesol überwiesen und zwar als unverzinsliche Darlehen, welche diese Ver⸗ Landtages zu Stande kommt, und zwar deswegen, weil sie den drin⸗ eeneseen ist. Aus dem doppelten Grunde, weil erst⸗ mäßig 8 Holstein se in Schleswig⸗Holstein bisher observanz bände, gleich den provinzialständischen Verbänden, nur dann zurückzu- genden Wunsch hegt, die Vortheile, welche dieser Gesetzentwurf den ich die Regierung noch nicht wissen kann, wie überhaupt das niß hatten, ihre Stell ge — erst nach acht Jahren die Befug⸗ Fbken haben an den Stagt, wenn eine nicht statutenmäßige Provinzial⸗ und Kommunalständen bietet, ihnen bald möglichst zu ganze neue Wahl stem funktioniren wird, zweitens aber, weil lder Re ierun auch . — ödsesene Wein Pch anich dober erwendung beschlossen werden sollte oder wenn die ursprüͤng⸗ Theil werden zu lassen. Diese Vortheile bestehen vornemlich darin, gegen diesen Theil des Amendements erklären.