Baustyl mit großem Kuppelthurm, 2 Hauptthürmen und zwei kleinen Thürmen an der Spreeseite von burgartigem Charakter.
Einen entschieden mittelalterlichen Charakter bei Anwendung von Rundbögen zeigen ferner die Entwürfe
18) von Marggraf in Berlin auf 5 Blatt Zeichnungen, eine Centralanlage mit Seckigem Mittelraum mit Kuppel und 8 Nebenthürmen.
19) Von Wickop in Aachen, auf 4 Blatt: eine Kreuzkirche mit Kuppel von 80 Weite. Der Styl ist byzantinisch mit französisch⸗romanischen Formen gemischt, namentlich im Aeußern, walches durch zahlreiche Nebenkuppeln eine überreiche Gestalt er— alten hat.
20) Motto: »Pegasus« auf 8*Blatt Zeichnungen. Ein
quadratischer Mittelraum von 120 lichter Weite mit hohem Kuppelthurm und vier kleinen Nebenthürmen im romanischen Styl. 1 21) Motto: »Viel Köpfe, viel Sinn«, auf 3 Blatt Skizzen. Eine Centralanlage mit Kuppel von 130⸗ Spannung. Der Styl, von dem aller übrigen Arbeiten abweichend, zeigt orien⸗ talische Anklänge. — 1
Die folgenden Entwürfe beruhen sämmtlich mehr oder weniger auf der Anwendung antiker Bauformen, zerfallen je⸗ doch in zwei ziemlich scharf von einander gesonderte Gruppen, deren Eine durch das Ausland und das übrige Deutschland vertreten, die verschiedenen Richtungen der sogenannten Re⸗ naissance, vom möglichst nahen Anschluß an die Antike bis zum spätesten Rokkoko wiedergiebt, während die Berliner Architekten, denen auch einige auswärtige hinzugerechnet werden müssen, bestrebt gewesen sind, die moderne Richtung der Architektur zum selbstständigen Ausdruck zu bringen. Dieselben haben theils Elemente des mittelalterlichen oder des Renaissancestyls auf⸗ genommen, theils sich mehr an griechische Formen und griechi⸗ sches Stylgesetz angeschlossen; alle aber zeigen das Streben nach einer selbstständigen, dem Bedürfniß des evangelischen Kultus entsprechenden Raumgestaltung auf Grundlage des Kuppel⸗ baues. Diese Arbeiten, mit einander verglichen, enthalten noch bedeutende Gegensätze, die nicht wohl in kurzen Worten charak⸗ terisirt werden können. Nichtsdestoweniger ist eine gewisse Gemeinsamkeit der Berliner Schule gegenüber anderen nicht zu verkennen, weshalb sie am Schluß des Referats im Zusammen⸗ hange besprochen werden soll. — Dem erstgenannten Kreise gehören folgende Arbeiten an:
22) Von Franz Minne in Gent mit 6 Blatt Zeichnungen. In einen quadratischen Raum sind 8 Säulen gestellt, welche eine achtseitige niedrige Kuppel tragen, mit einem flachen kas⸗ settirten Klostergewölbe geschlossen. Die Weite der Kuppel ist bedeutend; soweit es sich bei dem Fehlen eines Maßstabes beurtheilen läßt, circa 140 Fuß. Die Architektur im Aeußeren ist schwer dorisch, im Innern korinthisch.
23) und 24) Zwei Entwürfe vom Baurath Friedreich in Fürth auf 4 und 5 Blatt Zeichnungen, welche in Bezug auf den Baustyl ganz gleichartig sind und zusammen besprochen werden mögen, während der zweite Entwurf eigentlich kein Centralbau ist, und deshalb seinen Platz weiter oben hätte finden sollen. Der erste Entwurf zeigt einen Rundtempel mit rundem Kuppelraum von 100 Fuß Weite darin, auf 8 mit Säulen besetzten Pfeilern.
Der zweite Entwurf zeigt ein dreischiffiges Langhaus mit Tonnengewölben und zwei doppelten Säulenreihen und einem Kreuzschiff mit kleiner Kuppel über der Vierung. Der Aufbau der Kuppel im Aeußeren ist horizontal abgeschlossen mit vier kleinen Tempelchen auf den Ecken.
25) Von Zimmermann in Breslau mit 5 Blatt Zeichnun⸗ gen. Auch dieser Entwurf ist kaum zu den Centralanlagen zu rechnen, da er zwar eine quadratische Grundform, aber keinen größeren Mittelraum zeigt. Der Raum ist vielmehr in 9 fast gleich große Felder getheilt, welche mit Kreuzgewölben auf 4 Pfeilern überspannt sind. Auf der Westseite zwei niedrige Thürme, das Ganze im Renaissancestyl gehalten.
26) Mit dem Motto: »Bramante«, auf 7 Blatt Zeichnun⸗ gen. Auf einem Quadrat mit abgestumpften Ecken erhebt sich eine Kuppel von 44 Metres oder fast 8 140 Fuß Spannung, im Inneren wie im Aeußeren mit Säulengängen um den Tam⸗ bour und ziemlich flach gedeckt. In den Achsen des Quadrats schließen sich halbkreisförmige Nischen an, die östliche, in welcher ziemlich hoch der Hauptaltar steht, mit einem rechteckigen Vor⸗ raum und dem niedriger stehenden liturgischen Altar. Vier Eckthürme umgeben die uppel. Die Architektur ist Renaissance.
27) Von Wagner, Baumeister in Wien, auf 5 Blatt Zeich⸗ nungen. Ueber der quadratischen Vierung (mit abgestumpften Ecken) eines mit Tonnengewölben bedeckten Kreuzes erhebt sich eine hohe Kuppel von 90 lichter Weite. An der Westseite stehen zwei Glockenthürme mit barocker Endigung.
28) Von J. W. Joetzsch in Hohenstein, 5 Blatt Eine 120/i Lichten ite, sehr hohe Kuppel
Achteck, dessen Sei⸗ rochen sind, welche be die Königliche Familie,
Blatt Zeichnungen Eine Kuppel von 95⸗ ttelraum mit 4 kleinen
gegen 400 Fuß) im Barockstyl, auf einem ten zu kapellenartigen Räumen durchb sondere Sitze gewähren für Dienerschaft u. s. w.
29) Von Wichmann in Clausthal, 7 und ein kleines Moden im Barockstyl. lichter Weite über einem quadratischen Mi Nebenkuppeln.
30) Von Petit in Toulouse mit dem Motto: »Beati, laborant ad majoram gloriam populi magni. nungen und ein Modell. Ein Kreuz mit einer mäßigen Haupt⸗ und vier arme im Aeußeren durch Giebel ausg
31) Der Entwurf von Gazagne in Zeichnungen, zeigt ebenfalls de ischen Zuthaten. Im quadra gegen 1000 weite Kugel auf vier großen Bögen dur Säulenhallen vorgelegt, santos wegen nicht ausführbar wäre er Giebelakroterie lass prünglich für einen
den König,
5 Blatt Z auf quadratischem Raum Nebenkuppel,
die Kreuz⸗ esprochen
„im Barockstyl. — Toulouse, auf 4 Blatt yl mit modern⸗franzö⸗ tischen Raum steht eine 31 Meter cylindrischem Unterbau, der von Auf drei Seiten sind e nördliche des Campo⸗ Dies und die drei en vermuthen, daß
n Barockst
chbrochen ist.
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der Entwurf urs
anderen Zweck entworfen ist.
Zur Geschichte des Konkursrechts.
(S. die Bes. Beilage zu Nr. 26 d. Bl.)
che Konku
Konkursordnung
Der von Fallimenten merce (Art. 437 — 614) längliche Sicherheit und
ten, der Verschwendung
gegentreten,
recht und die preuß vom 8. Mai 1855.
handelnde Abschnitt des code de com- gur den Gläubigern hin⸗ f baldige Befriedigung bie⸗ chten Unternehmungen ent⸗ er unglücklichen Kaufmann die nde und dem Verde Vermögens die Eh schränkt.
Das französis
sollte nach Sé Aussicht au und thöri b dem redlichen ab Mittel darbieten, sich dem Ele reißen und bei Verlust seine Der Konkurs ist auf Handelsle daß für andere Schuldn rfahren unter Anschluß alle uübiger genüge. f größere Kreditverh von 1838 es mehr d Rasch und ener Procedur beginnt. S betrachten ist, welcher Falliten oder die Schli Urkunden oder die Er erklärt das Handelsgericht öffnung des Falliments. Enthebung des Gemeins Vermögens ein; es Papiere und Bücher, durch den Friedensrichter. selben Urtheil, in welchem es einen Richter als Kommis je nach der Wichtigke provisorische Sy zu deren Beendigung dringen der Gläub Nur 2 Mal im Gläubiger über die Beibe ste Mal 14 Tage 1 zugleich über den Stand Das zweite Mal nach erfolgter Er derungen und nach Fehls mentsurtel verfügt schlie des Kridars. neten Orten und d blätter öffentlich bek ihrer Ernennung d igsten Handlungen vorzun ältnisse darbieten. ch die Abnahme d
*) Von der Zah Anzeige zu ma
rben zu ent⸗ re zu retten. Man war der er das gewöhnliche Voll⸗ f Befriedigung drin⸗ ei Fallimenten ist Indessen hat das hr anzupassen ge⸗ mit welchen die s vorhanden zu lucht des der durch estimmt wird, Sitzung die Er⸗ chts wegen die waltung seines siegelung seiner Waarenlager u. s. w. t das Gericht in dem⸗ der Siegel befiehlt nss zur Leitung des Verfahren Falles einen oder mehrere che dann die Verwaltung bis jedoch ausnahmsweise auf An⸗ ere ersetzt werden können. **n rens wird die Ge haltung der Syndiken aß des Fallin der Masse auszus örterung der Rich chlagen des Akkordversuchs. haftung oder Ueb ch Anheftung an Zeitungen u Syndiken haben nach sofort die nothwen⸗ sich durch die Ver⸗ isation, woran Waaren und
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Nach dem C zunächst wurden sog. A nach einer von den Glä den Gläubigern definiti hat diese 3 Stadien in hat sich dem Fortschrit
3 Tagen derzulegen. theil sofort angelegt
Abschnitte der dann provisorise ten Liste
werden ved) Verwaltung;
che Syndiken endlich wurden von Das Gesetz von 1838
rheinische Recht
ogen. — Das angeschlossen.
Mobilien und die Einziehung der Aktiva schließt. — Nach Ein⸗ bringung des Inventars werden die Gläubiger durch die Syndiken sowohlöffentlich, als mittelst besonderer Schreiben, zur Anmeldung ihrer Forderungen innerhalb 40 Tagen aufgefordert. Vierzehn Tage nach Ablauf dieser Frist wird ein Termin vor den Verwal⸗ tern bestimmt, in welchem die Prüfung der Forderungen erfolgt. Es wird zwischen den Verwaltern und den Gläubigern kontra⸗ diktorisch verhandelt, von denen jeder gegen den andern Ein⸗ wendungen vorbringen kann. Dabei ist der Kommissar gegen⸗ wärtig und führt das Protokoll. Für die nichtgemeldeten Gläubiger wird vom Gericht ein neuer Termin anberaumt. Wer sich auch jetzt nicht meldet, ist von Rechtswegen von den Vertheilungen der Masse ausgeschlossen. Die anerkannten For⸗
derungen bilden die eigentlich verwaltende und verfügende
Gläubigerschaft, indessen kann die Mitwirkung bei den Ver⸗ da ucgen durch vorläufigen Gerichtsbeschluß auch für streitige orderungen verlangt werden, und bei den Vertheilungen wird ge streitige Forderung nach ihrem vollen Betrage berücksichtigt. *) Auf die Prüfung der Forderungen folgt eine durch die Ver⸗ walter zu berufende Versammlung der anerkannten oder vor⸗ läufig zugelassenen Gläubiger, um sich über die weiteren Ope⸗ rationen zu berathen, Rechenschaft der einstweiligen Verwalter ent⸗ gegenzunehmen und einen Vergleich mit dem Schuldner (concordat) zu versuchen, welcher im Falle der Bestätigung durch das Gericht das Verfahren beendet. Kommt ein solcher Vergleich nicht zu Stande, so schließen die Gläubiger in einer neuen Versamm⸗ lung einen Vereinigungsvertrag unter sich (union) und ernen⸗ nen Definitivverwalter und einen Kassirer. Es wird nun, nachdem auch die Immobilien durch die Verwalter unter Auto⸗ risation des Kommissars nach den für die Veräußerung von Mündelgut geltenden Förmlichkeiten veräußert worden sind, zur Vertheilung der Masse geschritten, und zwar nach und nach, je nachdem Bestände flüssig sind. Die Verwalter übergeben monatlich dem Kommissar eine Uebersicht über die Lage des Verfahrens und über die vorräthigen Gelder. Der Kommissar vertheilt mit Berücksichtigung der Vorzugsrechte; die Verwalter zahlen danach aus, streitige Beträge werden zurückbehalten. Ist die Liquidation beendigt, so werden die Gläubiger auf Betrei⸗ ben der Syndiken vor den Kommissar berufen. Die Syndiken legen ihre Rechnung ab und der Schlußbestand wird vertheilt. — So weit der französische Konkurs. Die „Konkurs⸗ ordnung vom 8. Mai 1855 hat alle Grundzüge desselben adoptirt, so daß das Verfahren ganz ähnlich verläuft. Nur sind die einzelnen Abschnitte schärfer von einander gesondert, das Detail feiner und konsequenter ausgebildet. Eine wichtige Ab⸗ weichung ist, daß der Konkurs auch für Nichtkaufleute statt⸗ findet (gemeiner Konkurs im Gegensatz des kaufmännischen). Das Verfahren für beide ist im Ganzen dasselbe. Der Haupt⸗ unterschied liegt in den Voraussetzungen der Eröffnung: Der kaufmännische Konkurs findet statt, wenn ein Handelsmann, Schiffsrheder oder Fabrikbesitzer (im Ganzen parallel den »Kaufleuten« des Handelsgesetzbuchs — Vgl. Art. 31 des Einf. Ges. —) seine Zahlungen einstellt, und kann „auch ohne des⸗ fallsige Anzeige des Kridars oder der Gläubiger eröffnet werden, wenn von der Aussetzung besondere Nachtheile für die Gläubiger besorgt werden. Der gemeine Konkurs dagegen kann nur auf Antrag des Nachlaßkurators oder eines Gläubigers und nur bei nachgewiesener Unzulänglichkeit des Vermögens des Schuldners eröffnet werden. In allen Fällen kann die Er⸗ öffnung des Konkurses unterbleiben, wenn der Gemeinschuldner ein den Kosten des Verfahrens entsprechendes Vermögen nicht besitzt. Das Gesetz kennt indessen bei allen Arten der Spezial⸗ exekution ein Prioritätsverfahren, wobei der Anschluß anderer Iräubiger neben dem Exptrahenten zum Zweck vorzugsweiser oder tributarischer Befriedigung gestattet ist. 1 Im Konkursverfahren selbst zeigen sich überall bedeutende Gegensätze im Verhältniß zu dem älteren Recht. Der pro⸗ zessualische Charakter ist hinter dem administrativen zurück⸗ getreten. Streitigkeiten werden in der Regel außerhalb des
Koconkurses in besonderen Prozessen, wenngleich durch das Kon⸗ kursgericht, entschieden. So schon bezüglich der Eröffnung und Festsetzung des Zeitpunkts der Zahlungseinstellung. Rücksicht⸗
lich der Verwaltung ist ein großer Theil des Legalitäts⸗ und
Offizialprinzips gefallen. Dieselbe liegt im Wesentlichen in der Zefsh üines Verkreters der Gläubigerschaft, der zugleich das In⸗ teresse des Gemeinschuldners wahrzunehmen hat, des Massen⸗ verwalters, unter Aufsicht eines Richterkommissars. Es scheiden sich 2 Stadien: Die einstweilige und die definitive Ver⸗ waltung; die erstere hält sich mehr im Bereich der Ermittelung,
*) Nach dem code wurden die bestrittenen Forderungen erst be⸗
rücksichtigt, sobald dieselben endgültig in den anzustellenden Spezial⸗ mahelen festgestellt worden waren. Das Gesetz von 1838 hat dies ge⸗ mildert.
Sicherung und Erhaltung der Masse; die andere hat die Li⸗ quidation der Masse zur Aufgabe. Bei der letzteren wirkt zuweilen ein Glaubigerausschuß (der Verwaltungsrath) mit, welchen das Gericht bestellen kann. Dabei ist der Gesichtspunkt maßgebend, die Masse möglichst unversehrt zu erhalten, so lange noch zur vergleichsweisen Beilegung des Konkurses Aussicht ist. Der einstweilige Verwalter wird sofort bei der Konkurs⸗ eröffnung durch das Konkursgericht bestellt; die Konkursgläu⸗ biger haben sich nur über dessen Beibehaltung oder Bestellung eines anderweiten einstweiligen Verwalters in einem nicht über 14 Tage hinaus anzusetzenden Termine zu erklären. Zur Be⸗ stellung des definitiven Verwaltungspersonals wird erst nach Abhaltung des ersten allgemeinen Prüfungstermins geschritten, sobald ein Akkord überhaupt oder vorläufig gesetzlich unzulässig oder nicht beantragt, oder von den Gläubigern ver⸗ worfen, resp. dessen Bestätigung versagt ist. Für das Amt des definitiven Verwalters hat jeder Konkursgläubiger 3 Personen u bezeichnen. Das Gericht ernennt aus der Zahl der Vorge⸗ schla enen. Der Akkord, welcher nach Abhaltung des ersten Pruͤfungotermins gerichtlich geschlossen werden kann, ist ein Zwangsvergleich, welcher einerseits das Interesse der Gläu⸗ biger, andererseits die Erhaltung des Gemeinschuldners im Auge hat. Er kann nur dann zu Stande kommen, wenn die Mehrzahl der im Termine anwesenden stimm⸗ berechtigten Gläubiger, d. h. der unstreitigen und der vor⸗ läufig zugelassenen, sich dafür erklärt und die Gesammtsumme der den einwilligenden Gläubigern zustehenden Forderungen wenigstens drei Viertheile der Gesammtsumme aller zum Mit⸗ stimmen berechtigenden Forderungen beträgt, auch allen betroffe⸗ nen Gläubigern gleiche Rechte gewährt werden. Aber auch wenn alles dies zutrifft und überhaupt die materiellen und formellen für den Akkord gegebenen Vorschriften beobachtet sind, kann das Gericht die Bestätigung versagen, bei Verdacht heimlicher Be⸗ günstigung einzelner Gläubiger, bei Betrug, oder wenn in anderer Weise das Interesse der öffentlichen Ordnung oder der
»Gläubiger durch den Akkord benachtheiligt erscheint. — Was die
Regulirung der Passivmasse anlangt, so treten die Grund⸗ sätze des französischen Rechts mit gleicher Stärke hervor. An Stelle des Liquidationstermins sind Anmeldungsfristen getreten; indessen ist die Aufforderung nicht, wie in Frankreich, dem Ver⸗ walter, sondern dem Gericht übertragen; auch geschieht die An⸗ meldung nicht beim Verwalter, sondern beim Gericht, und nicht gerade persönlich, sondern auch schriftlich. Nach Ablauf der ersten Frist wird, ein (erster), sogleich bei der Aufforderung zu bestimmender Prüfungstermin abgehalten, in welchem der Verwalter als Kontradiktor fungirt. Die streiti⸗ gen Forderungen müssen in Spezialprozessen ausge führt werden. Wie in Frankreich, werden die ausgebliebenen bekannten Gläubiger nach dem ersten Prüfungstermin unter Bestimmung einer neuen Frist, welche jedoch den weitern Lauf des Verfahrens nicht aufhält, nochmals zur Anmeldung auf⸗ efordert. Die abermals Ausbleibenden werden dann bei den ertheilungen nicht berücksichtigt; sie werden jedoch zugelassen,
sobald sie sich melden. Nur in solcher, mehr thatsächlicher Art findet eine Präklusion der Gläubiger statt, welche sich beim Konkurse nicht betheiligen. Das Präklusions⸗, Klassifikations⸗ und Distributionserkenntniß sind abgeschafft. Die Vertheilun⸗ gen erfolgen nach und nach, sobald der zweite Prüfungstermin abgehalten ist, auf Grund eines vom Verwalter zu entwerfen⸗ den Vertheilungsplans. Die Beträge für streitige Forderungen bleiben als Spezialmassen in gerichtlicher Aufbewahrung. Real⸗ gläubiger und andere Separatisten werden abgesondert befrie⸗ digt. Ist die Masse vollständig realisirt und die Feststellung aller Ansprüche an dieselbe bewirkt, so erfolgt Schlußvertheilung, womit der Konkurs beendigt ist, und Abnahme der Rechnung des Verwalters. Neben diesen vorzugsweise das Ve⸗ rfahren betreffen⸗ fenden Vorschriften geht eine erhebliche Reduktion der Vorrechte, namentlich Einschränkung der Rechte der Ehefrau, und die Er⸗ weiterung des Anfechtungsrechts gegen simulirte oder sonst zur Benachtheiligung der Gläubiger abgeschlossene Rechtsgeschäͤfte des Gemeinschuldners. 1
So suchte die preußische Gesetzgebung des Jahres 1855 auf allen den Punkten Abhülfe zu schaffen, wo sich die Angriffe gegen das ältere Konkursrecht konzentrirt hatten. Der Erfolg ist in so fern ein bedeutender gewesen, als von den Grund⸗ prinzipien des neuen Konkursrechts kaum ein einziger erheb⸗ lichen Anfechtungen ausgesetzt gewesen ist und der Konkursord⸗ nung von den Praktikern des Verkehrs und der Gerichte nir⸗ gends die Anerkennung versagt wird, daß sie sich im Allgemei⸗ nen und namentlich auch in der Handelskrisis der Jahre 1857,58 gut bewährt habe. Dessenungeachtet zeigt sich in neuerer Zeit