1869 / 34 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ten, der Weg der gütlichen Vermittelung, daß alles dies von der Regierung auf das Gewissenhafteste gehandhabt werden wird, daß bei alledem, was jetzt noch in Ordnung zu bringen ist, dieser Weg nicht außer Acht gelassen werden soll. Gegen eine Beschlußnahme aber in dem Sinne, welcher der Regierung die Befugniß prinzipiell abstreitet, Festsetzungen über die Höhe des Lehrereinkommens treffen und sie zur Ausführung bringen zu dürfen, gegen die würde ich mich verwahren müssen.

Der Regierungskommissar, Regierungs⸗Assessor Scholz hatte in derselben Diskussion nachstehende Erklärung abge⸗ geben: 11““

Wie schon in der Kommission habe ich auch hier die Pflicht Na⸗ mens der Staatsregierung dringend Sie zu bitten, die Ueberweisung der Petition zur Berücksichtigung nicht beschließen zu wollen. Das Hohe Haus würde sich damit die zu Grunde liegende Rechtsauf⸗ fassung aneignen, und daß dieses nicht geschehe, darauf muß die Re⸗

ierung hohen Werth legen. Ich will Sie nicht ermüden mit Wieder⸗ solung der Argumentation der Regierung für ihr aus den bestehenden esetzen abgeleitetes Recht.

Ich will nur auf das Resultat derselben nochmals ducß hinweisen, daß die Regierung in Schlesien ganz ebenso wie in den übrigen Pro⸗ vinzen nach den bestehenden Gesetzen das Recht in Anspruch nimmt und seit vielen Jahren im weitesten Maße ausgeübt hat, (wie auch in vielen Fällen zur Kenntniß des Hohen Hauses gekommen ist, „ohne Bedenken zu erregen) das Recht, zu bestimmen, was nach Verhältniß von Zeit und Ort zum Anterhalt der Elementarlehrer nothwendig ist und was demgemäß von den Verpflichteten eventuell auch wider ihren Willen beizutragen ist. Die Regierung kann nicht verkennen, daß dies Recht nach den Grundanschauungen der heutigen Zeit nicht populär ist, daß es den Ansprüchen der Gegenwart auf Selbstregierung und was dazu gehört, nicht entspricht; sie will deshalb auch nicht für alle Zukunft eifersüchtig an diesem Recht festhalten; im Gegentheil, sobald es gelingt, eine befriedigende gesetzliche Regelung der Dotations⸗ verhältnisse für die Liennscr ünlen herbeizuführen, ist die Regierung

ern bereit, auf dies Recht zu verzichten. Sie hat auch davon chon einen Beweis gegeben in dem 1867 vorgelegten Gesetz⸗ entwurf über die anderweitige Regelung des Unterhaltes der Elementarschulen. Je weiter sich die Aussicht seitdem entfernt hat, eine solche gesetzliche Regelung bald herbeizuführen, desto weniger kann die Regierung auf jenes Recht verzichten. Sie Schulen und Schullehrer preisgeben bis zu dem ungewissen Zeitpunkt einer neuen gesetzlichen Regelung. Es ist aber gerade die zu Grunde haegsibs entgegengesetzte Rechtsanschauung das Einzige, was die Pe⸗ telften überhaupt gemeinsam haben; denn im Uebrigen habe ich schon in der Kommission hervorgehoben, daß wenigstens die Anordnungen, wie sie der Herr Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten behufs billiger und zweckmäßiger Ausübung jenes gesetzlichen Rechts getroffen hat, zu allgemeinen Klagen einen begründeten Anlaß nicht geben können. Es ist, wie ich kein Bedenken getragen habe zuzugeben, viel⸗ leicht im Drange der Umstände hier und da vielfältig gegen diese Bestimmungen gefehlt worden. Es sollte kein Verpflichteter heran⸗ gezogen werden zu Mehrleistungen für die Schullehrer, mit dem nicht darüber verhandelt worden, daß Mehrleistungen nöthig, auf welche Weise und in welcher Höhe sie aufzubringen seien. Ist gegen diese

vom Herrn Minister bestimmte Art und Weise der Ausführung ge⸗

fehlt, so hat jeder einzelne Petent in jedem solchen Falle das Recht, mit einer Beschwerde aufzutreten, und der Herr Minister hat an an⸗ dern Orten schon die Bereitwilligkeit ausdrücklich erklärt, die ich in seinem Auftrage auch hier wiederholt erkläre, jeder solchen Beschwerde näher zu treten und event. Abhülfe zu verschaffen. Aber die Rechts⸗ auffassung, an welcher die Regierung namentlich seit 1852 unter Kenntniß des ganzen Landes festgehalten hat, welcher sie in ausge⸗ dehntem Maße in allen Fällen des hervortretenden Bedürfnisses stets praktische Geltung verschafft hat und gegen welche auch bisher von diesem Hohen Hause kein Bedenken erhoben ist, kann und wird die Regierung jetzt nicht aufgeben.

Später fügte der Regierungskommissar noch hinzu: Ich wollte in Bezug auf die von dem Herrn Vorredner bezweifelte HOpportunität der Maßregel, daß der Zeitpunkt des Jahres 1867 so schlecht gewählt worden sei, um mit den Verbesserungen in Schlesien vorzugehen, mir daran zu erinnern erlauben, daß gerade damals im Staatshaushalts⸗Etat, wie auch im Kommissionsbericht angedeutet ist, 165,000 Thlr. aus Staatsfonds bereitgestellt waren zur Durch⸗ führung der nothwendigen Lehrergehalts⸗Verbesserungen in leistungs⸗ unfähigen Gemeinden. Hand in Hand damit mußte mit der ntsprechenden Verbesserung der Lehrerstellen in leistungsfähigen J vorgegangen werden. Das erforderte ebensowohl das obwaltende Bedürfniß, wie die Gerechtigkeit und selbst das eigene Interesse der besser situirten Gemeinden. Auch der Mangel an Lehrern, der von dem Herrn Vorredner hervorgehoben ist, gestattete das Hinausschieben der Maßregel nicht mehr, und der Erfolg, den die Versuche gehabt haben, eine neue gesetzliche Regelung der Sache herbei⸗ zuführen, hat gezeigt, daß auf diesen Ausweg nicht eine so dringende Sache verschoben werden konnte. Was den Antrag oder vielmehr die Wendung betrifft, die der Herr Vorredner dem Antrage der Kommis⸗ sion auf Ueberweisung der Petition zur Berücksichtigung gegeben hat, in dem Sinne, daß die Staatsregierung aufgefordert werden solle, die möglichste Rücksicht bei diesen Verhandlungen zu nehmen, so habe ich schon in der Kommission erklärt, daß gegen die Ueberweisung in iesem Sinne die Staatsregierung sich nicht aussprechen will, weil as den Bestimmungen, die von ihr ausgegangen sind, entspricht, und wo es im Einzelnen daran wirklich gefehlt hat, der Herr Minister ederzeit bereit ist, Remedur eintreten zu lassen

würde damit die

Statistische Nachrichten.

Das Königreich der Niederlande. (Staatsalmanak voor het

Koningryk der Nederlanden. 1869). Das Königreich der Niederlande zählt auf 596,40 Meilen eine Bevölkerung von 3,592,416 Einwoh⸗ nern in 11 Provinzen, Nordbrabant, Gelderland, Südholland, Nord⸗ holland, Seeland, Utrecht, Friesland, Oberyssel, Groningen, Drenthe, Limburg. Jede dieser Provinzen steht unter einem Königlichen Kom⸗ missarius. Die vier größten Städte der Niederlande sind Amster⸗ dam mit 267,627, Rotterdam mit 117,104, Haag mit 89,068 und Utrecht mit 59,573 Einwohnern am 31. Dezember 1867. Die Volksvertretung bilden die Generalstaaten, deren erste Kam⸗ mer aus 39 Mitgliedern besteht, welche von den Provinzialständen aus den Höchstbesteuerten auf 9 Jahre gewählt werden, doch so, daß nach drei Jahren ein Drittheil ausscheidet. Die zweite Kammer zählt 75 Mitglieder, welche von allen volljährigen Niederländern nach einem bestimmten Census auf 4 Jahre mit dem Ausscheiden der Hälfte nach zwei Jahren gewählt werden. Die Landmacht besteht aus der Infankerie (ein Regiment 2 Bataillone Grenadiere und 2 Bataillone Jäger, 8 Regimenter Infanterie, ein Lehrbataillon in Kampen, ein Disciplinardepot und ein Kolonial⸗Werbedepot) Kavallerie, 4 Regimenter Husaren), Artillerie (ein Regiment Feld⸗ Irtillerie, 3 Regimenter Festungs⸗Artillerie, 1 Regiment reitende Ar. tillerie, 1 Pioniercorps und 1 Instruktions⸗Compagnie). Das Land

ist in 4 Militärabtheilungen unter je 1 Commandeur eingetheilt. In

der Marine ist Prinz Friedrich Admiral der Flotte, Prinz Heserich Admiral⸗Lieutenant, Ober⸗Befehlshaber der Flotte: es giebt 2 Vize⸗ Admirale und 3 Contre⸗Admirale: 3 Marinedirektionen bestehen in Amsterdam, Helvoetsluys und Willemsoord. Das Postwesen steht unter fünf Inspektoren: es giebt 134 Posteomtoirs. Das Tele⸗ graphenwesen steht unter einem Direktor: es giebt Telegraphen⸗

Bureaus Ister, 2ter und 3ter Klasse, nur diejenigen 1ster Klasse

sind zu allen Zeiten geöffnet, im Ganzen giebt es 94 Telegraphen.⸗ bureaus und außerdem Eisenbahntelegraphen. Nach den Konfes⸗ sionen theilt sich das Land in Reformirte (mit alljährlicher Synode; sie bilden 44 Klassen mit 139 Kreisen, 1327 Gemeinden und 1589 Predigern), Remonstranten (seit 1610: sie stehen unter einer großen Versammlung, die alljährlich zusammentritt, 21 Gemeinden mit 22 Predigern gehören dazu), christlich separirten Gemeinden (seit 1834: ungefähr 90,000 Gemeindeglieder in 3090 Gemeinden mit 210 Lehrern)) evangelisch⸗lutherische (7 Kreise mit 50 Gemeinden und 9 Filialgemein⸗ den mit 62 Predigern), verbesserte evangelisch⸗lutherische Gemeinde (seit 1791, acht Gemeinden mit 11 Predigern), Taufgesinnte (Menno⸗ niten mit sehr verschiedenen Formen des Gottesdienstes, 123 Gemein⸗ den mit 126 Lehrern), evangelische Brüdergemeinde (in Zeyst und Harlem mit 300 Gemeindegliedern), deutsch⸗evangelische Gemeinde im

Haag (seit 1857, gehört zur preußischen Kirche), anglikanische Gemein⸗

den (ihrer drei), apostolische Gemeinde im Haag. Katholiken (dem Justiz⸗ Ministerium untergeordnet): 1 Erzbisthum (Utrecht), 4 Suffraganbischöfe (Harlem, Herzogenbusch, Breda und Roermond), 960 anerkannte Ge⸗ meinden mit 1922 Geistlichen, im Ganzen Mill. Die Juden haben 14 Hauptsynagogen, 72 Kreissynagogen und 73 Neben⸗Synagogen. Die Niederlande haben 3 Universitäten (Leyden, Utrecht, Groningen), 2 Athenäen (Amsterdam und Deventer), 58 Gymnasien und lateinische Schulen, 1 polytechnische Schule in Delft, 7 höhere Bürgerschulen, vom Staate gestiftet mit 5jährigem und 8 mit Zjährigem Kursus:

21 höhere Gemeindeschulen mit theils 5⸗, theils Zjährigem Kursus, 1 Handelsschule in Enschede und eine Mittelschule für Mädchen in

Harlem. In jeder über 10,000 Einwohner zählenden Gemeinde hat die Stadtbehörde mindestens 1 Bürgerschule zu errichten, theils Tag⸗, theils Abendschule. Die Provinzen sind in Betracht des Elementar⸗ unterrichts in Schuldistrikte eingetheilt. Es giebt 3 Schullehrerseminarienin Herzogenbusch, Harlem und Groningen, 2 Taubstummen⸗ und 1 Blindenanstalt. Was eine niederländische Bank seit 1814, mit einem Kapital von 16 Mill. Fl. in 15,867 Antheilen von 1000 und 266 Anth. von 500 Fl., ihr Haupt⸗Comtoir ist in Amsterdam, ein Neben⸗Comtoir in Rotterdam, und in jeder Provinz mindestens 1 Agentur. Die Interessen des Handels vertreten Handelskammern, ihrer 62. Die Staats⸗Eisenbahn hat 10 Sektionen, außerdem giebt es 10 Privatbahnen. Die Justiz wird verwaltet vom Ober⸗Tribunal (hooge raad der Nederlanden), mit 1 Präsidenten, 1 Vize⸗Präsidenten, 13 Mitgliedern, 1 General⸗Proku⸗ rator und 3 General⸗Advokaten, von Provinzialgerichten, Arrondisse⸗ mentsgerichten (34), Cantonsgerichten (148).

Ueber die Auswanderung aus England entnehmen wir der »Englischen Correspondenz« folgende Angaben: Die Gesammtzahl der Auswanderer, welche im vergangenen Jahre aus den Häfen des vereinigten Königreichs ausliefen, wo Regierungsagenten stationirt sind, beläuft sich auf 192,344; daneben schifften sich noch 3977 in an⸗ deren Häfen ein. England stellte dazu 58,268, Schottland 14,954 und Irland 64,981 Seelen, 51,956 konmen auf das Ausland. Es ist be⸗ merkenswerth, daß im Jahre vorher Irland bedeutend stärker, 88,682 Seelen, vertreten war. Ihren Bestimmungsorten nach vertheilten sich die Auswanderer in 155,532 (inkl. 57,662 Irländer) nach den Ver⸗ einigten Staaten, 21,058 nach den nordamerikanischen Kolonien, 12,809 nach den australischen Kolonien und 6922 nach anderen Orten Reisende. Die Hauptmasse, 109,169 Personen, schiffte sich in Liver⸗ pool ein, etwa ein Viertel dieser Zahl kommt auf Cork und der Rest auf andere Häfen. Landwirthschaftliche und sonstige Tagelöhner liefer⸗ ten einen Zufluß von 50,515 Personen; dazu kommen 23,597 verhei⸗ rathete Frauen, 8592 weibliche unverheirathete Dienstboten, 7258 Päch⸗ ter und 7171 Männer aus den besseren Ständen, Advpokaten, Aerzte, Kaufleute ꝛc. ““ 1 v1“ 8 II

Handel und Gewerbe betrifft, so giebt es

Oeffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten Feldmesser Eduard Bernhard. Max Schaeffer ist in den Akten S. 137. 69 C. II. die gerichtliche Haft wegen Urkundenfälschung aus §. 247 des Strafgesetzbuchs beschlossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil er in seiner bisherigen Woh⸗ nung und auch sonst hier nicht betroffen worden ist, er latitirt daher oder hat sich heimlich von hier entfernt. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte des Schaeffer Kenntniß hat, wird aufgefor⸗ dert, davon der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗Behörde Anzeige zu machen. Gpeichzehahg werden alle Civil⸗ und Militärbehörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den Schaeffer zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Trans⸗

ports an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direktion hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren

Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Berlin, den 5. Februar 1869. König⸗ liches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission II. für Voruntersuchungen. Signalement. Der ꝛc. Schaeffer ist 38 Jahre alt, am 18. Juni 1830 in Berlin geboren, evangelischer Re⸗ ligion, 5 Fuß 3 4 Zoll groß, hat hellblonde Haare, blaugraue Augen, blonde Augenbrauen, blonden Schnurrbart, ovales Kinn, proportio⸗ nirte Nase, dergleichen Mund, ovale Gesichtsbildung, blasse Gesichts⸗ farbe, vollständige Zähne, ist mittlerer Gestalt und spricht schnarrend.

Offene Requisition um Strafvollstreckung. Die verehe⸗ lichte Fuhrmann Metscher, Emilie geb. Müller, bisher zu Wuster⸗ hausen a. D. wohnhaft, ist durch rechtskräftiges Erkenntniß des unter⸗ zeichneten Gerichts vom 6. November 1868 wegen Betruges auf Grund der §§. 241 und 242 des Strafgesetzbuchs zu einer einmonatlichen Ge⸗

fängnißstrafe und 50 Thlr. Geldbuße, welcher im Unvermögensfall

noch 1 Monat Gefängniß zu substituiren, verurtheilt wörden. Die Strafvollstreckung hat noch nicht erfolgen können, weil der gegen⸗ wärtige Aufenthalt der ꝛc. Metscher bisher nicht hat ermittelt werden können. Alle Civil⸗ und Militärbehörden des In⸗ und Auslandes werden dienstergebenst ersucht, auf die ꝛc. Metscher zu achten, sie im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei sich vorfindenden Ge⸗ genständen an die nächste Gerichtsbehörde, welche um die Vollstreckung der erkannten Strafe in den dortigen Gefängnissen resp. um Ein⸗ ziehung der 50 Thlr. Geldbuße und im Unvermögensfalle um Voll⸗ streckung der event. substituirten weiteren Gefängnißstrafe, ergebenst ersucht wird, abzuliefern, uns aber davon benachrichtigen zu wollen. Wir versichern die sofortige Erstattung der entstehenden Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes auch eine gleiche Rechts⸗ Rathenow, den 27. Januar 1869. Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.

Steckbriefserledigung. Der hinter den Schachtmeister Carl August Neumann unterm 29. Januar d. J. erlassene Steckbrief ist durch die Verhaftung des ꝛc. Neumann erledigt. Berlin, den 1. Fe⸗ bruar 1869. Königliches Kreisgericht. Der Untersuchungsrichter.

Oeffentliche Vorladung. Auf den Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft hier ist gegen: 1) den Landwehrmann Friedrich Theodor Arnold Kramer, geboren den 11. August 1835 zu Lindenau, 2) den Landwehrmann Friedrich Gustav Kerstan, geboren den 7. Sep- tember 1837 zu Ruhland, und 3) den Landwehrmann Ernst Heinrich Altmann, geboren den 8. Dezember 1834 zu Drehna, die Untersuchung weil sie in den Jahren 1862 1866 als beurlaubte Landwehrmänner aus Preußen ohne Erlaubniß ausgewandert sind, eröffnet, und ein Termin zum mündlichen Verfahren auf den 20. Mai d. J., Vor⸗ mittags 11 Uhr, im Sitzungssaale des unterzeichneten Gericht anberaumt worden. Die Angeklagten werden zu demselben mit der Auflage vorgeladen, zur festgesetzten Stunde entweder persönlich zu erscheinen, oder sich durch einen zulässigen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, auch die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche uns so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Im Falle die Angeklagten nicht erscheinen, wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Spremberg, den 9. Januar 1869. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Ediktal⸗Citation. Auf den Antrag der Königlichen Staats⸗ anwaltschaft zu Schubin vom 22. Januar 1869 ist gegen die nach⸗ stehend benannten Landwehrmänner 1) den Gottlieb Stranz aus Birken, geb. am 1. Mai 1839, 2) den Ludwig Stolzmann aus Ry⸗ marzewo, geb. am 6. Dezember 1839, 3) den Paver Pawlicki aus Schubin, geb. am 11. November 1839, 4) den Stanislaus Möller aus Exin, geb. am 14. November 1839, 5) den Anton Winiaczewski aus Zablockie, geb. am 29. Dezember 1839, 6) den Nicolaus Joseph Bruszkiewicz aus Exin, geb. am 30. August 1839, 7) den Wilhelm Just aus Sipiory, geb. am 5. Mai 1841, 8) den Johann Bialecki aus Schubin, geb. am 4. März 1832, die Eröffnung der Untersuchung wegen unerlaubten Auswanderns gemäß §. 110 des Strafgesetzbuchs und des Gesetzes vom 10. März 1856 am heutigen Tage beschlossen. Zur Ver⸗ handlung der Sache ist ein Termin auf den 21. Mai 1869, Vor⸗ mittags 9 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumt, zu welchem die dem Aufenthalte nach unbekannten, vorstehend aufgeführten Ange⸗ klagten mit der Aufforderung vorgeladen werden, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Be⸗ weismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Im Falle ihres Ausbleibens wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Schubin, den 23. Ja⸗ nuar 1869. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. 8

Bekanntmachung. Die nachstehend aufgeführten Personen fen durch ihre Entfernung entzogen.

Ihr Aufenthaltsort hat nicht ermittelt werden können.

haben sich der Vollstreckung der gegen sie rechtskräftig erkannten Stra⸗ Alle Königlichen Behörden und alle Polizei⸗

Verwaltungen und Beamten werden ersucht, auf diese Personen zu achten, sie anzuhalten und der nächsten inländischen Gerichtsbehörde zuzu⸗ führen, welche ich um Vollstreckung der Strafe und Benachrichtigung eventuell um Ablieferung hierher ergebenst ersuche.

Stand oder

Name. Vorname.

Laufende Nr.

111“

Sttafhare Handlung, eimathsort. wegen deren die Strafe erkannt ist. die gkraft

Rechtskraft des Erkenntn. od. Mandats,

die Strafe Geldbuße.

enls Farass. Gefängnißstrafe.

Sechshelden. Birlenbach.

Wasenbach.

Dienstmagd Bergmann

Maria Wilhelm

Joh. Christian Ludwig

Maurer

Wirth und Bergmann

Ehefrau des Schlossers oh. Weiland chuhmacher⸗

geselle Juwelier

Händler Lehrgehülfe

Katharine, geb. Wilhelmi

Johann Parks John

Schaefer Joh. Peter Fein Philipp

Eisenburger Wilhelm Zimmer⸗ Ludwig

mann

Heyer Joseph

Gros Maria Philipp

Frankenberg in Kurhessen. angeblich London. Frickhofen.

Waldernbach. Urdorf.

Simmers⸗ bach

18

Langendern⸗ ach. Frickhofen.

Händlerin

Nicolai Schuhmacher Limburg a./Lahn, 4. Februar 1869.

Wernborn.

Diebstahl. Körperverletzung. 27./4. 1867.

1u“

Widerstand gegen die Staatsgewalt und Kör⸗ perverletzung. Betrug.

Kontravention gegen das Hausirgeset. Körperverletzung Betteln.

Gewerbepolizei⸗Ueber⸗ tretung. Holzdiebstahl.

30./11. 1866. 4 Wochen Arreststrafe.

9 Monate Korrektions⸗ hausstrafe.

9 Monate Gefängniß⸗ strafe.

2 Jahr 3 Monate Ge⸗ fängnißstrafe.

6 Monate Gefängniß ev. 1 Monat weiter do.

2 Monate strafe. 2 Jahre Gefängnißstrafe.

14 Tage 14 Tage 2 Tage 2 Tage

2 Tage

26,/3. 1868.

Gefängniß⸗

28./12. »

10./12. 1867. 3./3. 1868. 1./4. 5./2.

J Der Königliche Staatsanwalt: Heinzemann.