In das Genossenschaftsregister des hiesigen Königlichen Handels⸗ . berici wurde heute unter Nr. 3 eingetragen die Genossenschaft unter er Firma: 3
Konsumverein von Eschweiler⸗Aue, eingetragene Genossenschaft, 8 welche ihren Sitz in Eschweiler⸗Aue im Landkreis Aachen hat und auf Grund eines am 9. August 1868 angenommenen und von den Mitgliedern unterschriebenen Statuts und eines Nachtrags zu demsel⸗ ben vom 31. Januar 1869 errichtet worden ist.
Gegenstand des Unternehmens ist der gemeinschaftliche Einkauf
ü issen de Großen und Ablaß in kleinen Partien an nitglieder. 8 8 Die zeitigen Vorstandsmitglieder sind: 1) der Betriebsdirektor der Gesellschaft Phönix, Louis Rasche, zu Eschweiler⸗Aue wohnend, als Vorsitzender, 2) der Bureaubeamte Philomen Prayon, zu Eschweiler wohnend, als Protokollführer, 3) der Kaufmann Peter Schiffer, zu Eschweiler wohnend, als Geschäftsführer, 4) der Schlossermeister Heinrich Scheidt, zu Eschweiler⸗Aue wohnend, 5) der Schlosser Peter Bündgens, zu Eschweiler wohnend, 6) der Fabrikations⸗Chef Johann Anton Leonard, zu Stich bei Eschweiler wohnend, 7) der Bureaubeamte und Wirth Andreas Wirz, daselbst wohnend, 8) der Schlosser August Weise, in Eschweiler wohnend, und 9) b.“ Theodor Flamm, zu Roͤthgen bei Eschweiler wohnend. „Die Vorgenannten Louis Rasche und Johann Anton Leonard ühren die Unterschrift in Geme inschaft mit dem Geschäftsführer Peter Schiffer, und zwar in der Art, daß je zwei und zwei rechtskräftige Unterschrift für die Genossenschaft besiten.
Die Einladungen zu den Generalversammlungen erfolgen wenig⸗ stens drei Tage vorher durch Einrücken der Tagesordnung in den Eschweiler Anzeiger und durch Maueranschläge (wo dies auch für sonstige Mittheilungen im Gebrauch ist). Alle übrigen Bekannt⸗ machungen der Genossenschaft sind gültig publizirt, wenn sie einmal durch den Eschweiler Anzeiger verö entlicht sind.
Das Verzeichniß der Genossenschafter kann jederzeit bei dem Han⸗ delsgerichte eingesehen werden. — Aachen, den 6. Februar 1868.
Der Handelsgerichts⸗Sekretär, “ Maaßen.
Konkurse, Subhastationen, Aufgebote Vorladungen u. dergl.
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In dem Konkurse über das Vermögen des Tuchmachermeisters Johann Christian Schmidt in Altforst ist der Kaufmann Heinrich Senftleben in Forst zum definitiven Verwalter der Masse bestellt. FZporst, den 4. Februar 1869.
Koͤnigliche Kreisgerichts⸗Deputation.
“ Konkurs⸗Eröffnung. Königliches Kreisgericht zu Braunsberg. Erste Abtheilung. Den 1. Februar 1869, Nachmittags 5 Uhr.
Ueber das Vermöͤgen des Färbermeisters Karl Matthée zu Worm⸗
ditt ist der gemeine Konkurs im abgekürzten Verfahren eröffnet worden. Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Kaufmann Lewin
Loewenthal in Wormditt bestellt. ners werden aufgefordert, in dem 3 auf den 15. Februar c., 11 z1hr Vormittags, vor dem Kommissar, Herrn Kreisrichter Pit nackschen Hause, anberaumten Termine die Erklärungen über ihre Vorschläge zur Bestellung des definitiven Verwalters abzugeben.
1 Allen, welche vom Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besitze der Gegenstände bis zum 1. März cr. einschließlich, dem Gerichte oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen und Alles, mit Vorbehalt
ihrer etwaigen Rechte, ebendahin zur 13 abzuliefern. Pfandinhaber oder andere mit denselben gleichberechtigte Glän iger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitz befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen.
1398] In dem Konkurse über das Vermögen des Färbermeisters Karl Matthée zu Wormditt werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefor⸗ dert, ihre Ansprüche, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht bis 8* 1. März cr. ein⸗ 8 chließlich bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und dem⸗ nächst zur Prüfung der sämmtlichen, innerhalb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen
1 dem gofmdalsa..g “ 1 o issar, Herrn Kreisrichter Pi im Raths ’ ö 8 gü W“ “ 8 er seine Anmeldung schriftlich einrei — selben und Cre Anlagen he “ Jeder läubiger welcher nicht in unserem Amtsbezirk seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur raxis bei uns berechtigten auswärtigen Bevollmächtigten bestellen Und zu den Akten anzeigen. Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwalte: Mehlhausen und v. Massenbach und der Justizrath Heubach zu Sachwaltern vorgeschlagen. 1“ Braunsberg, den 1. Februar 1869.
Königliches Kreisgericht. I. Abthei
Die Gläubiger des Gemeinschuld⸗
sch, im Rathsherr Paster⸗
8 Konkurs⸗Eröffnung. Fe. Kreisgericht zu Thorn, Erste Apiheilung,
en 28. Januar 1869, Nachmittags 5 Uhr. Ueber das Vermöͤgen des Kaufmanns A. Haupt hierselbst ist d
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kaufmännische Konkurs eröffnet und der Tag der Zablungseinstellum 1b
auf den 4. Januar cer. festgesetzt.
Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Kaufmann N. Schirmer hier bestellt. Die⸗Gläubiger des Gemeinschuldners werden aufgefordert, in dem auf
den 13. Februar crx., Vormittags 11 Uhr,
in dem Verhandlungszimmer Nr. III. des Gerichtsgebäudes vor dem gerichtlichen Kommissar, Herrn Kreisrichter Plehn, anberaumten Ter⸗ mine ihre Erklärungen und Vorschläge über die Beibehaltung diestz
Verwalters oder die Bestellung eines anderen einstweiligen Verwalter,
abzugeben.
Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, nichts an denselben zu ver. abfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besitze der Gegenstände bis zum 28. Februar ecr. einschließlich dem Gerichte oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen, und Alles, mit Vorbehalt grer etwaigen Rechte, ebendahin zur Konkursmasse ab uliefern
fandinhaber oder andere, mit denselben gleichberechtigte Glaugim des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitze befindlichen Pfandstücken uns Anzeige zu machen. 8
In dem Konkurse über das Vermögen des Kaufmanns Scho Behrendt zu Thorn ist zur Anmeldung der Forderungen der chach ehn chet noch eine zweite Frist bis zum 25. ebruar er, einschließlich festgesetzt worden. Die Gläubiger, welche ihre An. sprüche noch nicht angemeldet haben, werden aufgefordert, sie mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlang. ten Vorrecht bis zu dem gedachten Tage bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden.
Der Termin zur Prüfung aller in der Zeit vom 9. Januarer.
bis zum Ablauf der zweiten Frist angemeldeten Forderungen ist auf den 26. Februar cr., Vormittags 11 Uhr,
vor dem Kommissar, Herrn Kreisrichter Plehn, im Terminszimmer
Nr. III. anberaumt, und werden zum Erscheinen in diesem Termin
die sämmtlichen Gläubiger aufgefordert, welche ihre Forderungen in⸗
nerhalb einer der Fristen angemeldet haben.
Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift der⸗ selben und ihrer Anlagen beizufügen.
Jeder Gläubiger welcher nicht in unserem Amtsbezirke seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns berechtigten aus⸗ wärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Wer dies unterläßt, kann einen Beschluß aus dem Grunde, weil er dazu nicht Fenae de worden, nicht anfechten. Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt werden die Rechtsanwalte ustiz⸗Räthe Kroll, Dr. Meyer, Hoffmann, Pancke und Jacobson zu Sachwaltern vorgeschlagen. 8
Thorn, den 21. Januar 186b990.
Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
— Ediktalladung.
Ueber das Vermögen des Fabrikanten Carl Gustav Kaiser zu Mingerode (Firma C. G. Kaiser) ist auf dessen Insolvenzanzeige heute der Konkurs der Gläubiger erkannt, dem Gemeinschuldner das Verfügungsrecht eczoßen und als einstweiliger Konkurs⸗Kurator der
Konkurseröffnung und
hiesige Kaufmann Ernst Gotttlieb Kaufholz verpflichtet.
„Alle, welche an die Konkursmasse behufs ihrer Befriedigung An⸗ sprüche zu machen haben, werden hierdurch ediktaliter geladen, solche und deren etwaige Vorzugsrechte, unter Vorlegung der betreffenden rr 8 8
Dienstag, den 6. April d. J., Morgens 10 Uhr auf hiesiger Gercchtsstube anzumelden, widrigenfalls sie dasn von der Masse ausgeschlossen werden sollen.
Im Anmeldungstermine soll über die Person des definitiven Kurators Lnegs 8esfeet. ööö der Masse, sowie auch wegen vergleichsweiser Beilegung de rozesses verha n. Die Werthklasse ist auf die 10. festgesetzt. zess ö“
Duderstadt, den 3. Februar 1869.
Königliches Amtsgericht 1
140750 8 1“
er von der hiesigen Lebens⸗, Pensions⸗ und Leibrenten⸗ er⸗ sicherungs⸗Gesellschaft Iduna unterm 26. Mai 1863 auf das Leb. e Herrschaftsbesitzers Friedrich Georg Christian Freiherrn von Werthern auf Wiehe, geboren am 1. Dezember 1833, auf die Summe von 21,000 Thlr. ausgestellte Versicherungsschein Tabelle I. Nr. 51,973 ist laut Anzeige des Genannten verloren gegangen.
„e.Es werden daher Alle, welche an diese versicherte Summe und diesen Versicherungsschein als Eigenthümer, Cessionarien, Pfand⸗ oder de Briefsinhaber Anspruch machen zu köͤnnen glauben, hierdurch aufgefordert, sich bei dem unterzeichneten Gericht, spätestens aber im
111* am 24. März „Vormittags 11 Uhr vor dem Herrn Kreisrichter Bertram an hieiger Gerichibfhert, Zimmer 1“ C sie ihrer Ansprüche an das erlustig und j Versiche in fü amortisirt erklärt werden würde. 3 ö 1“ Halle a. S., den 30. November 1868.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
AHas Abonnement beträgt 1 Thlr.
dieselben,
GSegeben Berlin, den 5. Februar 1869.
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Insertionspreis für den Naum einer 2 Druckzeile 2½ Sgr. 8
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für das Vierteljahr. * K 19 un 1 g li
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Alle Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellun für gerlin die Expedition des Köni Preußischen Staats-Anzeigers: Behren⸗Straße Nr. 1a, Eche der Wilhelmsstraße.
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35. Berlin, Mittwoch den 10. Februar Abends .“
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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem pensionirten niederländischen Kapitän und jetzigen Bürgermeister der Gemeinde Westzaan in der Provinz Nord⸗ Sorland, Gerrit Johann Müller, den Königlichen Kronen⸗ rden vierter Klasse zu verleihen; und Den Kreisrichter Hagens in Graudenz zum Stadt⸗ und Kreisgerichts⸗Rath in Danzig zu ernennen.
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Gesetz, betreffend die Fortdauer des in dem Gesetze vom 6. März 1868 eröffneten Kredits von fünf Millionen Thaler. 8 Vom 5. Februar 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 8 Einziger Artikel.
“ Die Bestimmungen der §§. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom
6. März 1868 (Gesetz⸗Samml. von 1868 S. 221), betreffend eine Erweiterung des durch die §§. 2 und 3 des Gesetzes vom 28. September 1866 über den außerordentlichen Geldbedarf der Militär und Marineverwaltung und die Dotirung des Staats⸗ schatzes eröffneten Kredits, bleiben bis zur nächsten regelmäßigen des Landtages (Art. 76 der Verfassung) in
raft. Soweit die Ausführung der vorbezeichneten gesetzlichen Bestimmungen, über welche dem Landtage Rechenschaft zu
geben ist, dann noch nicht stattgefunden hat, bleibt hinsichtlich
der Fortdauer der in denselben der Staatsregierung ertheilten Ermächtigung gesetzliche Anordnung vorbehalten. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 2e S.
Isan ft.n. t 91 88 (L. S.) Wilhelm. 81
Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. „Frhr. v. d. Heybde. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selc ow. .. (GFr. zu Culenburg. Leynvardt.u
111
Allerhöchster Erlaß vom 11. Januar 1869 — betreffend die
Verleihung des Rechts zur Erhebung des Chausseegeldes für eine
halbe Meile auf der Chaussee von Wangerin bis zum Bahnhofe gleichen Namens an die Stadt Wangerin.
Auf Ihren Bericht vom 5. Januar d. J. genehmige Ich hiermit, daß das durch Meinen Erlaß vom 19. Januar 1863 (G.⸗S. für 1863 S. 65) der Stadt Wangerin, Regierungsbezirks Stettin, verliehene Recht, auf der Chaussee von Wangerin bis zum Bahnhofe gleichen Namens das Chausseegeld für eine halbe Meile, während eines Zeit⸗ raums von fünf Jahren nach dem doppelten Betrage der in dem Chausseegeldtarife vom 29. Februar 1840 bestimmten Sätze zu er⸗ heben, noch während eines weiteren Zeitraums von fünf Jahren zur Ausübung kommen dürfe. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen u
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Berlin, den 11. Januar 1869. 8 EEE
8 Frhr. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. An den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
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Allerhöchster Erlaß vom 18. Januar 1869, betreffend die Erhebung des Bohlwerks⸗ und Hafengeldes in der Stadt Anklam.
Ich habe den mit Ihrem Berichte vom 12. Januar d. J. einge⸗ reichten Tarif für das zu Anklam, im Kreise Anklam, Regierungs⸗ bezirks Stettin, zu erhebende Bohlwerks⸗ und Hafengeld mit dem Vorbehalte einer Revision von fünf zu fünf Jahren genehmigt und sende Ihnen denselben hierbei (a) vollzogen zurück. Der neue Tarif tritt mit dem 1. Februar 1869 in Kraft, und es soll die Erhebung
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der städtischen Schiffahrtsabgaben nach dem Tarife vom 27. Juni 1853 von diesem Zeitpunkte ab eingestellt werden. Der gegenwärtige Erlaß ist nebst dem Tarife durch die Gesetz⸗ Berlin, den 18. Januar 1869. terei9. “
Sammlung bekannt zu machen. Wilhelm.
Frhr. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. An den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel, — Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 2 gü185 Faüchmmg milen ⸗ a. 1 172 Z ae, Agnsmre achaN xsmeeäaum erümbdehshnnseemw zur VVIWII““ Erhebung des Bohlwerks⸗ und Hafengeldes in der Stadt Anklam, im Kreise Anklam, Regierungsbezirks Steitin. Es ist zu entrichten:—
eeA An Bohlwerksgeibs
I. Für Fahrzeuge, welche die der Stadt gehörigen Bohhwerke zum Laden oder Löschen benutzen: 1) beim Laden oder Löschen einer vollen Ladung, a) wenn sie mehr als eine preußische Last Tragfähigkeit haben, für jsde polle Last Tragfähigteit.. 1 d, wenn sie nur eine preußische Last oder weniger Tragfähigkeit haben, überhaupt 2) beim Laden oder Löschen einer Theilladung, für jedes beim Laden oder Löschen angefangene Viertel ihrer Tragfähigkeit, a) in dem Falle zu 1. a. in dem Falle zu 1. b. 712 Für jedes Stück Bauholz, welches über das städtische Bohlwerk aus der Peene geschleppt oder vom Lande unter Benutzung des Bohlwerks in das Wasser ge⸗ bracht wird 1“ 8 I—I6 Nähere Bestimmungen zu A. 1) Für Fahrzeuge, welche laden, nachdem sie am Orte zuvor eine volle Ladung gelöscht haben, wird nur die Hälfte der Tarifsätze zu I. 1. und 2. entrichtet. Haben sie keine volle Ladung gelöscht, so haben sie zwar kein Recht auf diese Ermäßigung, doch sollen sie in keinem Falle für Laden und Löschen zusammengenommen mehr als das Ein⸗ und Einhalbfache des Tarif⸗ satzes zu I. 1. a. entrichten. 2) Für das Einnehmen von Ballast am Bohlwerk wird der vierte Theil des Tariffatzes zu I. 1. a. und b. ent⸗ richtet. 3) Für Fahrzeuge aller Art, von welchen über das Bohlwerk Handel getrieben wird, ist, wenn sie länger als eine zu sieben Tagen ge⸗ rechnete Woche am Bohlwerk liegen, für jede neu angefangene Woche das Bohlwerksgeld von Neuem nach dem tarifmäßigen Satze zu entrichten. 4) Die Tragfähigkeit wird nach preußischen Schiffslasten zu 4000 Pfund bestimmt und aus den Meßbriefen ermittelt.
An Hafengeld: 88 . 38
1) Für jedes Fahrzeug über eine Last Tragfähigkeit, das durch die Dalgenpfähle bezeichnete Hafengebiet enutzt, a) wenn dasselbe den Hafen passirt, die Brückenklappen aber nicht geöffnet werden, für jede Last Tragfähigkeit... b) wenn dasselbe den Hafen passirt und die Brücken⸗ klappen geöffnet werden, für jede Last Tragfähigkeit... 2) für Floßholz, welches den Hafen benutzt, es mag die Brücke passiren oder nicht, für jedes Stück ohne Unter⸗ 8 schied der Größe —b6 Näbere Bestimmungen zu B. 1) Das Hafengeld wird für Ein⸗ und Ausgang nur einmal, und zwar beim Ausgange, jedoch bevor die Brücke passirt wird, entrichtet. 2) Die Tragfähigkeit wird nach preußischen Schiffslasten zu 4000 Pfund bestimmt und aus den Meßbriefen ermittelt. 3) Fahrzeuge bis zu einer Last Traafähiakeit einschließlich sind nicht hafengeldpflichtig. Nähere Bestimmung zu A. und B. Bruchpfenmnige unter einem halben Pfennig bleiben außer Ansatz, Bruchpfennige von einem halben Pfennig und mehr werden für volle Pfennige gerechnet. Befreiungen. Die zu A. und B. erwähnten Abgaben sind nicht zu entrichten: ü welche mit Königlichen oder