E1“
Neinertrag vor den Dividenden der vom Staate garantirten as Abomnement beträgt 4 Thlr. KvF2,I I. ᷑. „ 2 e I. e aue poft-Ansaalten des In⸗ und
Bekanntma un g. bend G 1 8 8 Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Stammaktien Littr. B., jedoch für das Vierteljahr Aszanden nehmen Zegelung gn,
Thüringische Eisenbahn.
für Berlin die Expedition des Königt.
8 Maa. Abzu
Zweite Einzahlung auf 22,500 neue (sogenannte junge) Stammaktien der Thüringischen Eisenbahn. Die Inhaber der am 1. August 1867 ausgegebenen Quittungs⸗
bogen über 40 pCt. Einzahlung auf die unter den Nummern 67,568 bis 90,067 auszufertigenden neuen Stammaktien der Thüringischen
Eisenbahngesellschaft werden hierdurch aufgefordert, die zweite Ein⸗ zahlungsrate von 30 pCt. pro Aktie Thlr. 30. von 5 pCt. Zinsen für die I. Einzah⸗ uu“
“
lung von 40 Thlr. pro 1. August 1867 bis 3lsten
März d. J.. 2 1 mit Netto Thlr. 26. 20 Sgr. n der Zeit vom 15.— 31. März d. J. zu leisten. Die Verzinsung
eginnt mit dem 1. April d. J.
„Quittungsbogen⸗Inhaber, welche diese zweite Einzahlung nicht spätestens am 31. März a. cr. leisten, verfallen in die im §. 16 unseres Gesellschaftsstatuts angedeuteten Rechtsnachtheile.
Bei der Einzahlung sind die über 40 Thlr. lautenden Quittungs⸗ bogen nebst einem in duplo aufgestellten Nummernverzeichnisse derselben der Einzahlungsstelle zu übergeben, und dagegen neue über 70 Thlr. Einzahlung lautende Quittungsbogen, über deren Empfang auf dem einen der beiden Nummernverzeichnisse zu quittiren ist, in Empfang zu nehmen. 1
Die Einzahlung kann in der Zeit vom 15. bis 31. März d. J.
äglich — mit Ausschluß der Sonn⸗ und Feiertage — in den Vormittagsstunden von 9 bis 1 Uhr:
iin Erfurt bei unserer Saup e sse⸗
in Berlin bei der Diskonto⸗Gesellschaft, in Leipzig bei der Leipziger Bank 8 geleistet werden. 8 v1“
Auswärtige Einsender haben die Kosten der Hin⸗ und Rücksen⸗ sendung der Gelder und Papiere zu tragen.
Formulare zu den einzureichenden Nummernverzeichnissen werden sowohl von den vorbenannten drei Stellen, als auch von sämmtlichen Billetexpeditionen unserer Bahn unentgeldlich verabfolgt.
88 fusn den 6. Februar 1869. 8 Die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft.
eCHe . de,
Verschiedene Bekanntmachungen. [437]
Zum Zwecke der Wiederbesetzung der Stelle eines Polizei⸗Wacht⸗ meisters und Stadtdieners für die hiesige Stadt, mit welcher ein Jahreseinkommen von circa 85 Thlr. — einschließlich des unständigen — verbunden ist, werden dazu qualifizirte und versorgungsberechtigte Militärinvaliden Kitfgekert sich dieserhalb unter Vorlegung ihrer Legitimationspapiere binnen 3 Monaten dahier zu melden. Die Be⸗ setzung der Stelle geschieht vorbehaltlich der jederzeitigen Kündigung.
Zierenberg, den 6. Februar 1869. 1 Der Bürgermeister
[443] 8 Das von Dr. Wilhelm Traugott Krug, weiland ordentlichem Professor der Philosophie an hiesiger Universität, gestiftete Familien⸗ stipendium für Studirende, die entweder von des Stifters Vater, Johann Christian Krug, oder von dessen Schwiegervater August Wil⸗ helm Hartmann von Zenge in gerader Linie abstammen, ist bereits seit mehreren Jahren vakant. Unter wiederholter Bekanntmachung dieser Erledigung werden diejenigen Studirenden, welche kraft ihrer Abstammung einen Anspruch an dieses Stipendium machen wollen, hierdurch anderweit aufgefordert, ihre Bewerbungsschriften sammt glaubhaften Nachweisen über ihre Abstammung bis zum 31. März 1869 in der Universitätskanzlei einzureichen. Leipzig, den 1. Februar 1869. Der akademische Senat. D. Brückner d. z. Rektor.
8—
ger Eisenbahn
MaC7638 Aö 8 ußerordentliche Generalversammlung. ie
ralversammlung, welche in dem Gesellschafts⸗Administrationsgebäude, Fürstenwallstraße Nr. 1—10, stattfinden wird. 1b auf den 10. März d. J., Vormittags 11 Uhr, eingeladen. In derselben werden die Anträge des Direktoriums und des Ge⸗ sellschaftsausschusses ) wegen des Baues und Betriebes einer Zweigbahn von Cassel nach Helsa auf Prioritätsobligationen des alten Unternehmens; b) wegen der Verrechnung etwaiger Zuschüsse zu den Zins⸗ und Amortisationsbeträgen der aufzunehmenden Prioritäten auf den Gewinnantheil des Staats aus dem Halle⸗Casseler Unternehmen, sodann nöthigenfalls auf den Gewinnantheil des alten Unter⸗ nehmens und den fünf Prozent übersteigenden Gewinnantheil der Aktionäre der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn Littr. B. zu gleichen Theilen, und endlich auf den verbleibenden
1 Herren Aktionäre der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahngesellschaft werden hierdurch zu einer außerordentlichen Gene⸗
sammen 17,599 Thlr. 10 Sgr. 8 Pf.
unbeschadet der Rechte, welche den Inhabern auf den vom Staate garantirten Reingewinn von 4 pECt. zustehen; 5 c) so 84 die auf die Ausführung dieser Beschlüsse bezüglichen Anträge
zur Berathung und Beschlußfassung kommen. 1 Die Motive zu den Generalversammlungs⸗Anträgen werden vom
Direktorium in nächster Zeit zur Kenntniß der Herren Aktionäre ge⸗
bracht werden.
Ueber die Anträge haben die Aktionäre des alten Unternehmens theils allein, theils in Gemeinschaft mit den Aktionären Littr. B. in Gemäßheit des §. 9 des 4. Statutsnachtrages Beschluß zu fassen. Die Aktionäre Littr. B. üben ihr Stimmrecht hierbei in der Weise aus, daß 3 ihrer Aktien gleich einer alten Stammaktie gerechnet werden.
An der Generalversammlung können nur solche Aktionäre Theil nehmen, welche mindestens fünf alte oder eine nach Vorstehendem ent⸗ sprechende Anzahl Aktien Littr. B. besitzen.
Jeder Aktionär oder Bevollmächtigter, der an der Generalver⸗
sammlung Theil nehmen will, hat sich, resp. seinen Sv. am 6., 8. und 9. März d. J. in den Stunden von 8 bis 12 Uhr Vor⸗ und 3 bis 6 Uhr Nachmittags im Geschäftslokale des Direktoriums, Fürstenwallstraße Nr. 6 (in dem ehemaligen Lehnertschen Hause), als Eigenthümer einer zur Mitstimmung berechtigenden Anzahl Aktien zu legitimiren und die Eintrittskarte in Empfang zu nehmen.
Magdeburg, den 9. Februar 1869.
Der Vörs nbe des Ausschusses der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗
gesellschaft. Neubauer.
[452 Provinzial⸗Aktienbank des Großherzogthums Posen.
Zur diesjährigen ordentlichen Generalversammlung in Gemäßheit §. 35 des Statuts laden wir hiermit die Aktionäre unserer Bank auf
Montag, den 15. März d. J., Vorm. 10 Uhr, im Bankgebäude, Friedrichsstr. Nr. 17, ergebenst ein.
Gegenstände der Verhandlung sind:
1) der Bericht über die Lage des Geschäfts und die Resultate des verflossenen Jahres,
2) die Wahl von vier Mitgliedern des Aufsichtsraths in Stelle der nach §. 17 des Statuts ausscheidenden,
3) die Wahl von drei Kommissarien zur Prüfung der Bilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft und Ertheilung
der Decharge nach richtigem Befunde.
Die Einlaß⸗ und Stimmkarten köͤnnen von den nach §. 36 des Statuts berechtigten Aktionären am 11., 12. und 13. März cr. in den Vormittagsstunden von 9 bis 1 Uhr im Banklokale in Empfang ge⸗ nommen werden.
Posen, den 10. Februar 1869. 1
Die Direktion.
Hill.
8 — Rechte ObderM (früher Oppeln⸗Tarnowitzer) Eis Einnahme pro Monat Januar
Nach vor⸗ In demselben
läufiger Monate des Feststellung Vorjahres sind in obigem sind nach Monate lau⸗berichtigter fenden Jahres Feststellung
gewonnen: gewonnen:
Die Strecke
8,525 Breslau⸗Vos⸗
sowska ist seit
dem 15. No⸗ vember pr.
dem öffentli⸗
chen Verkehr übergeben.
vom Personen⸗ verkehr.
vom Gepäck⸗ verkehy 172
vom Güter⸗ 2 32,944 19,530
N;r außerdem .... 5,000 1,500
Summa 8,865 18,030 s20/727
Ueberhaupt mehr 29,727 Thlr., und von Anfang des Jahres ab gegen das Vorjahr mehr 29,727 Thlr.
Niederschlesische Zweigbahn. Einnahme im Monat Ja“
nuar 1869: a) für 14,538 Personen 5994 Thlr. 20 Sgr. 6 Pf., b) für 336,572,;8 Ctr. Güter 19,474 Thlr. 14 Sgr. 9 Pf., c) a⸗
Sgr. Personen
ordinaria 500 Thlr. — Sgr. — Pf., zusammen 25,969 Thlr. 3 Pf. Einnahme im Monat Januar 1868: a) für 10,779 4957 Thlr. — Sgr. 9 Pf., — 79 9 Sgr. 11 Pf., c) Extraordinaria 500 Thlr. — Sgr. — Pf., zu⸗ Mithin im Monat Januar 1869 mehr 8369 Thlr. 24 Sgr. 7 Pf
Im Verlage der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei (R. v. Decker) in Berlin ist erschienen und durch alle Buchhandlungen
u beziehen: Chronik des Norddeutschen Bundes und
des Preußischen Staates fuͤr das Jahr 1868.
18 4 ¾ Bogen. 8. Geh. Preis 2 ⅞ Sgr.
1“
b) für 224,415,9 Ctr. Güter 12,142 Thlr.
8
Preußen ist nach Rathenow abgereist.
Insertionspreis für den Naum einer Druchzeile 2 ½ Sgr. ö1“
E11““ 161“ * 4
2886
8
Preußischen Staats-Anzeigers: Behren⸗Straße Nr. 1a, Eche der Wilhelmsstraße.
1869.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Steuer⸗Rath und Bureau⸗Vorsteher Schwarz bei
der Provinzial⸗Steuerdirektion zu Breslau den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, dem Kammerdiener Sr. König⸗ lichen Hoheit des Prinzen Albrecht von Preußen, Johann Flöricke, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, sowie dem Revier⸗Förster Wedlich zu Gontkowitz im Kreise Militsch und den Schullehrern Hogrefe zu Barscamp, Amts Bleckede, und Bisping zu Barnsen, Amts Oldenstadt, das Allgemeine Ehrenzeichen; so wie
„Dem Kanzlei⸗Rath Maetzke in Berlin bei seinem Aus⸗ scheiden aus dem Dienste den Titel als Geheimer Kanzlei⸗Rath zu verleihen; und
Den Ober⸗Pfarrer an der St. Marienkirche zu Prenzlau, Friedrich Robert Julius Neumann zum Superinten⸗ denten der Diöces Prenzlau I. zu ernennen. 8
IW1“ 8
“ Berlin, 12. Februar.
Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen
nach
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ist
heute früh Schloß Albrechtsberg bei Dresden abgereist.
88 Peplin, I1. gebruaaux. Se. Königliche Hoheit der Prinz
Norddeutscher Bund.
.3
Se. Majestät der König haben im Namen des Nord⸗
deutschen Bundes den Königlich preußischen Regierungs⸗Rath Carl Ludwig von Waecker⸗Gotter zum Konsul des Nord⸗ deutschen Bundes in Pesth zu ernennen geruht.
Se. Majestät der König haben im Namen des Nord⸗ deutschen Bundes den bisherigen preußischen Vize⸗Konsul C. H. Ferro zu La Valette (Malta) zum Konsul des Norddeutschen
Blundes daselbst zu ernennen geruht.
Se. Majestät der König haben im Namen des
Norddeutschen Bundes den bisherigen preußischen Vize⸗Konsul
Peratoner zu Catania zum Vize⸗Konsul des Norddeut⸗
schen Bundes daselbst zu ernennen geruht. .“
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und vnt
Medizinal⸗Angelegenheiten. 24 Der ordentliche Professor in der philosophischen Fakultät
zu Marburg, Dr. Wachsmuth, ist in gleicher Eigenschaft an
dortiges Amt zu Ostern d. J. antreten.
die Universität zu Göttingen versetzt worden und wird sein
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82 b .
Akademie der Wissenschaften.
Die Königliche Akademie der Wissenschaften hat in ihrer
Plenarsitzung vom 11. Februar 1869 die Herren Conon von
sowie, im räumlichen Anschluß daran, die Ausstellung
der Gabelentz . z korrespondirenden Mitgliedern ihrer philosophisch⸗historischen
8
in Altenburg und Carlo Promis in Turin
lasse ernannt.
S
Die Ausstellung der Pläne zu dem Berliner Dombau, der Cartons von P. von Cornelius in dem Akademiegebäude ist
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Friedrich Kalkvon
vertritt die
täglich von 11 bis 3 Uhr, an den Sonntagen von 12 bis 2 Uhr geöffnet.
Der Zutritt zu der ersteren von der Universitäts⸗Straße Nr. 7 aus ist unentgeltlich, der zu den Cartons findet von dem Hauptportal Unter den Linden und von den Räumen der anderen Ausstellung aus gegen ein Eintrittsgeld von 5 Sgr. statt. 1 9 “ 1 I 5 8 3 G 8 8
Finanz⸗Ministeriumm.
Cirkularverfügung vom 29. Januar 1869 — betreffend An⸗ wendung der Vorschriften des Regulativs über Ausbildung, Prüfung
und ee für die unteren Stellen des Forstdienstes in Ver⸗ bindung mit dem Mititaedtenste en Jägercorps, vom 1. Dezember
Uaeber die Anwendung der Vorschriften des Regulativs über Aus⸗
bildung, Prufung und Anstellung für die unteren Stellen des Forst⸗
dienstes in Verbindung mit dem Millitärdienste im Jägercorps vom 1. Dezember 1864 auf diejenigen Jäger, welche zugleich die Lauf⸗ bahn für den verwaltenden Forstdienst verfolgen und den Vorschriften der allgemeinen Bestimmungen über Ausbildung und Prüfung für den Königlichen Forstverwaltungsdienst vom 7. Februar 1864 Genüge leisten, sind Zweifel entstanden, zu deren Beseitigung ich im Einver⸗ ständnisse mit der Königlichen Inspektion der Jäger und Schützen Folgendes zur Kenntnißnahme und Nachachtung mittheile.
1) Durch eine ljährige Lehrzeit, welche den Bedingungen der §8§. 3 pos. 1 3 bis 5 und der §§. 4 bis 7 der allgemeinen Bestimmungen vom 7. Februar 1864 genügt, werden die Vorschriften der §§. 2 bis 6 des Regulativs vom 1. Dezember 1864 als erfüllt betrachtet. Ent⸗ sprechend den Bestimmungen des §. 6 des Kriegsdienstgesetzes für den Norddeutschen Bund vom 9. November 1867 resp. des §. 2 der Mili⸗ tär⸗Ersatzinstruktion vom 26. März 1868 muß diese Lehrzeit bis zum 1. Oktober desjenigen Kalenderjahres beendet sein, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr vollendet, sofern nicht in Folge erlang⸗ ter Berechtigung zum Ijährigen freiwilligen Dienst gemäß §. 159 der Militär⸗Ersatzinstruktion eine Zurückstellung, äußersten Falls bis zum 23. Lebensjahre gestattet ist.
Demgemäß hat nach erwiesener Brauchbarkeit für den Jägerdienst der Eintritt in ein Jäger⸗Bataillon bis spätestens zum 1. Oktober c. desjenigen Kalenderjahres zu erfolgen, in welchem der Betreffende das
20. resp. 23. Lebensjahr vollendet.
Etwaige Gesuche unbemittelter zum einjährigen freiwilligen Dienst berechtigter Forstlehrlinge um Aufnahme in die Verpflegung, be⸗ ziehungsweise Bewilligung freier Bekleidung, sind der im §. 7 des Re⸗ gulativs vom 1. Dezember 1864 vorgeschriebenen Anmeldung bei der Inspektion der Jäger und Schützen beizufügen und können von dieser bei mit glaubhaften Attesten nachgewiesener Dürftigkeit und Würdig⸗ keit genehmigt werden. Statt des im §. 8, Anlage B., des Regulativs bezeichneten Lehrattestes ist das Zeugniß über die bestandene Forsteleven⸗ Prüfung (S§. 8 der allgemeinen Bestimmungen) und das Zeugniß der Reife von einem Gymnasio oder einer Realschule 1. Ordnung beizubringen. 2) Das Bestehen der Forsteleven⸗Prüfung (§. 8 der allgemeinen Be⸗ stimmungen) vertritt zugleich die Stelle der also nicht noch besonders abzulegenden Jägerprüfung (§§. 9 bis 12 des Regulativs vom 1. De⸗ zember 1864) mit dem Prädikate »sehr gut. 3) Die Kommandirung auf eine Forstakademie erfolgt nach tadelloser Führung während einer vom Tage des Diensteintritts ab gerechneten mindestens 1 jährigen Dienstzeit und spätestens vor Ablauf des 25. Lebensjahres — §. 12 des Regulativs für die Forstakademien de 1. März 1868 — jedoch nach Maßgabe der disponiblen resp. vakanten Freistellen, auf Vorschlag des betreffenden Bataillons durch die v der Jäger und Schützen. 4) Das Bestehen des Tentamens, (§§. 10 bis 14 der allgemeinen Be⸗ stimmungen vom 7. Februar 1864) vertritt die Stelle des schriftlichen und mündlichen Försterexamens, §. 24 des Regulativs vom 1. De⸗ zember 1864 und .9 und 10 des Reglements für die Försterprüfung vom 4. März 1865. 5) Die befriedigende Absolvirung der Förster⸗ funktionen (§. 20 der allgemeinen Bestimmuugen vom 7. Februar 1864) Stelle der Prüfungsbeschäftigung (§. 24 des Regulativs vom 1. Dezember 1864 und §§. 4 bis 7 des Reglements für die Försterprüfung) dergestalt, daß die Forsteleven resp. Forstkandidaten jene für die übri⸗
gen Jäger vorgeschriebenen Prüfungen nicht weiter ab und als solche zu behandeln sind, die den bezügli