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Regulativs vom 1. Dezember 1864 völlig Genüge geleistet haben. 6) Im Uebrigen haben die Jäger, welche die Laufbahn für den ver⸗ waltenden Forstdienst verfolgen, auch alle Vorschriften des Regulativs vom 1. Dezember 1864 zu erfüllen, und finden auf sie auch rücksicht⸗ lich ihrer Notirung, Fortführung und Löschung in den betreffenden Listen der Königlichen Regierung ꝛc. alle Vorschriften jenes Regulativs
Anwendung. 1 Berlin, den 29. Januar 1869. 88 “ Der Finanz⸗Minister. Im Auftrage: Hagen. An sämmtliche Königliche Regierungen und an die Konigliche Verwaltung der Domänen und Forsten
zu Hannover.
16“ Tagesordnung. — 14. Plenarsitzung des Herrenhauses am Sonnabend, den 13. Februar 1869, Vormittags 11
1) Bericht der XII. Kommission über die Königliche Ver⸗ ordnung vom 2. März 1868, betreffend die Beschlagnahme des Vermögens des Königs Georg, und das Gesetz, betreffend eine Abänderung der Beschlagnahme⸗Verordnung vom 2. Marz 1868. 2) Bericht derselben Kommission über den Gesetzentwurf, be⸗ treffend die Beschlagnahme des Vermögens des ehemaligen Kur⸗ fürsten von Hessen.
Angekommen: Der General⸗Major und Inspecteur der 2. Ingenieur⸗Inspektion Schulz von Wesel.
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Nichtamtliches. 1 Preußen. Berlin, 12. Februar. Se. Majestät der König nahmen heute den Vortrag des Polizei⸗Präsidenten, hierauß militärische Meldungen im Beisein des Gouverneurs und Kommandanten entgegen, ließen sich die ausscheidenden Kadetten in Gegenwart der Generale v. Peucker und v. Wartenberg vorstellen, gewährten dem Maler Arnold eine Sitzung, und empfingen den Großherzoglich badischen Oberst⸗ Lieutenant und Chef des Generalstabes v. Leszczynski. Hierauf nahmen Seine Majestät der König den Vortrag des Haus⸗Ministers Freiherrn v. Schleinitz entgegen, und begaben Sich zur Gratulation zum Prinzen Georg Königliche Hoheit. — Beide Königliche Majestäten dinirten gestern mit dem Erbprinzen und der Erbprinzessin von Hohenzollern bei Ihren Königlichen Hoheiten dem Kronprinzen und der Kron⸗ prinzessin. — Bei dem musikalischen Theil der gestrigen Soirée, unter Leitung des Ober⸗Kapellmeister Taubert, wirkten die Damen Lucca und Bailliodz und die Herren Salomon und Woworsky mit. Den dramatischen Theil des Abends hatte die französische Theatergesellschaft, unter Leitung des Herrn Luguet, übernommen. “ — Se. Königliche Hoheit der Kronprinz empfing im Laufe des gestrigen Vormittags den Rittergutsbesitzer von Sänger, den General⸗Feldmarschall Grafen Wrangel, den Major Grafen zu Lynar, den Premier⸗Lieutenant von Prittwitz und den General⸗Lieutenant von Prondzynsky. Um 3 Uhr wohnte Se. Königliche Hoheit einer Sitzung des Kongresses norddeutscher Landwirthe bei und stattete hierauf dem Fürsten von Montenegro einen Besuch ab. Um 5 Uhr dinirten Ihre Majestäten der König und die Königin und die Hohenzollern⸗ schen Herrschaften im Kronprinzlichen Palais. Nachdem Seine Königliche Hoheit noch der Vorstellung im Opernhause bei⸗ gewohnt, begab Sich Höchstderselbe mit Ihrer Königlichen Hoheit der Kronprinzessin in die Soirẽe bei Ihrer Majestät der Königin. 8 8 “
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— Die heutige (48.) Plenarsitzung des Haus es der Ab⸗
geordneten wurde um 10 ⅔ ͤUhr durch den Präsidenten von Forckenbeck eröffnet. Am Ministertische befanden sich: der Justiz⸗ Minister Dr. Leonhardt, der Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten v. Selchow, und mehrere Regierungskom⸗ missarien.
Nach dem Vorschlage des Präsidenten wurde der folgende Antrag des Abg. v. Diest zur Schlußberathung im Plenum estellt: 88 an die Königliche Staatsregierung das Ersuchen zu richten, in Erwägung zu ziehen, ob nicht die vortragenden Räthe der Ministerien, — unter Berücksichtigung gewisser Modalitäten hinsichts der Spruch⸗ Kollegien, denen dieselben angehören, — auch unter diejenigen Beamten⸗ Kategorien aufzunehmen, welche zur Disposition gestellt werden
können? — und eventualiter dem Landtage in seiner nächsten Session
eine dem entsprechende Gesetzesvorlage zu machen.
Der erste Gegenstand der Tagesordnung betraf:
Bericht der Kommission für die Agrarverhältnisse über den Gesetzentwurf, betreffend die Umwandlung des Erbleih⸗, Landsiedelleihe⸗, Erbzins⸗, Erbpachtverhältnisses in Eigenthum und der daraus herrührenden Leistungen im Gebiete des Re⸗ gierungsbezirks Wiesbaden und den zum Regierungsbezirk Cassel
gehörigen vormals hessische Gebietstheile
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Nachdem der Berichterstatter Abg. Knapp die Kommissions⸗ Anträge befürwortet hatte, betheiligten sich noch die Abgeordne⸗ ten Braun⸗Wiesbaden und Winter⸗Biedenkopf und der Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten an der Generaldebatte. Die einzelnen Paragraphen wurden meist ohne Diskussion an⸗ genommen. Zu §. 18 sprachen die Abgg. Hagen⸗Fürstenthum, Born, Winter⸗Biedenkopf, Braun⸗Wiesbaden, Miquél und der Regierungskommissarius Geh. Ober⸗Regierungs⸗Rath Greiff. Darauf wurde §. 18 mit einem vom Abg. Braun⸗Wiesbaden
beantragten Zusatze angenommen.
Die folgenden Paragraphen gaben zur Diskussion keinen Anlaß. Nachdem noch der Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten v. Selchow gesprochen, trat das Haus der fol⸗ genden Resolution bei:
Das Haus der Abgeordneten wolle der Königlichen Regierung gegenüber die Erwartung aussprechen: daß die in den Motiven zu dem §. 25 in Aussicht gestellte Erleichterung der Kapitalablösung bei der gesetzlichen Regelung der Landesbank in Wiesbaden resp. der Landes⸗Kreditkasse in Cassel realisirt werden möge, wie solches bisher bei Ablösungen der Grundlasten der Fall gewesen ist.
Da der zweite Gegenstand der Tagesordnung wegen Krank⸗ heit des Referenten abgesect wurde, so ging das Haus nunmehr zur dritten Nummer der Tagesordnung über: Bericht der ver⸗ stärkten Kommission für das Gemeindewesen über den Antrag des Abg. Born und Genossen, betreffend die Abänderung der §§. 6, 10 und 13 des Gemeindegesetzes des vormaligen Herzogthums Nassau vom 26. Juli 1854. 1n
Die Kommission schlug folgende Fassung vor:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, wie folgt:
§. 1. Die §S§. 6, 10 und 13 des Gemeindegesetzes des vormaligen Heszcgthsecns Nassau vom 253. Juli 1854 werden hierdurch 1 hoben. §. 2. An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
Der Bürgermeister und die Gemeindevorsteher werden nach den Vorschriften der Wahlordnung vom 12. August 1854 gewählt.
Das Amt des Bürgermeisters dauert in Gemeinden, welche mehr als 1500 Seelen haben (§§. 24 — 29 des Gemeindegesetzes vom 26. Juli 8 zwölf Jahre, in Gemeinden, welche weniger Seelen haben, sechs
ahre. Der gewählte Bürgermeister bedarf der Bestätigung, welche, nach Anhörung der Kreisvertretung, in Gemeinden von mehr als 1500 Seelen durch die Bezirksregierung, und in Gemeinden von weniger als 1500 Seelen durch den Landrath erfolgt.
Beschlüsse der Kommission. Wird die Bestätigung versagt, so sind die Gründe der Versagung dem Gemeinderathe mitzutheilen und ist eine Neuwahl anzuordnen. Wird dieselbe verweigert, oder wird die Bestätigung zum zweiten Male versagt, so ernennt die Regierung einen Kommissarius, in der Regel aus der Zahl der Gemeindebürger, welcher das erledigte Mandat so lange verwaltet, bis eine Wahl, deren Vornahme der Gemeinde jederzeit freisteht, zu Stande gekom⸗ men ist, und die Bestätigung erlangt hat. G
Die Kreisvertretung hat die Entscheidung über Ablehnungsgründe und die gegen die Wahl der Gemeindebeamten eingehenden Reklama⸗ tionen.
Wenn kein zweiter Bürgermeister oder kein Bürgermeisteradjunkt bestellt ist, wird der Stellvertreter des Bürgermeisters von dem Ge⸗ meinderath aus der Zahl seiner Mitglieder ernannt. Derselbe bedarf eben so der Bestätigung, wie der Bürgermeister. Der Gemeinderath die ihm zu leistende Vergütung innerhalb der gesetzlichen
renzen.
§. 3. Die Amtsthätigkeit der jetzigen Bürgermeister und Gemeinde⸗ vorsteher erlischt am 31. Dezember 1869. Die hierdurch gebotenen Neuwahlen finden im November 1869 statt. Die Gewählten beginnen ihre Funktionen am 1. Januar 1870. Bis zum Erlaß der neuen Kreisordnung werden die Funktionen der Kreisvertretung durch den
Amtsbezirksrath ausgeübt.
1) Des Abg. Winter:
Den beantragten Gesetzentwurf abzulehnen, eventuell 1) im §. 2 Ali⸗ nea 2 nach den Worten: »Gemeinden, welche« einzuschalten: »zur Zeit der Wahl desselben«; 2) am Schlusse desselben Alinea beizufügen: In Gemeinden von mehr als 1500 Seelen kann jedoch nach Beschluß des Gemeinderaths unter Zustimmung des Bürgerausschusses die Wahl auf Lebenszeit erfolgen; 3) Alinea 3 zu streichen und statt desselben zu beschließen: Der gewählte Bürgermeister bedarf der Bestätigung durch die Bezirksregierung; 4) in Alinea 4 die Worte: »sind die Gründe der Versagung dem Gemeinde⸗ rath mitzutheilen und« zu streichen; 5) demselben Alinea zu⸗ zufuͤgen: Die Kosten der kommissarischen Verwaltung des Bürger⸗ meisteramtes sind von der Bezirksregierung festzustellen und von der Gemeinde zu tragen; 8 in Alinea 6 den zweiten Satz zu streichen und statt desselben zu beschließen: Die Ernennung ist widerruflich und bedarf der Bestätigung des Landraths, welcher, im Falle er sie beanstandet, ein anderes Mitglied des Gemeinderaths zum Stellvertreter 8 ernennen hat; 6 als neuen Paragraph nach §. 2 einzuschalten: Der
ürgermeister darf keine Wirthschaft und kein Spezereigeschäft be⸗ treiben; Ausnahmen kann nur die Bezirksregierung nach Anhörung der Kreisvertretung gestatten; 8) statt der beiden ersten Alinea des
§. 3 zu bestimmen: Die Amtsthätigkeit jetzigen gewählten Bürger⸗
— desselben.
8 erstatter Abg. Solger,
Die
Es lagen hierzu die folgenden Anträge vor: 8
Tirol und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete.
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meister erlischt mit dem Ablaufe der in diesem Gesetze für die Amts⸗ dauer vorgeschriebenen Fristen, gerechnet vom Tage der Publikation 1 Die von der Regierung ernannten Bürgermeister ver⸗ bleiben bis Lun Ablaufe der Frist, für welche sie ernannt sind, im Amte. b 2) Des Abg. Frhr. v. Hoverbeck:
Hinter Alinea 5 als neues Alinea einzuschalten: Jedoch steht der Gemeinde gegen die Entscheidungen der Regierung der Weg der Be⸗ schwerde an den Ober⸗Präsidenten und an den Minister des Innern, gegen die des Landrathes zunächst an die Regierung offen. Eine solche Beschwerde muß in allen Instanzen innerhalb einer Präklusivfrist von
vier Wochen nach Zuͤstellung der Entscheidung eingelegt werden.
An der Generaldiskussion betheiligten sich der Bericht⸗ sowie die Abg. Born, Winter (Biedenkopf), Braun (Wiesbaden), Miquél, und der Regie⸗ rungs⸗Kommissarius, Geheimer Regierung⸗Rath Wohlers. einzelnen Paragraphen wurden in der Fassung der Kommission angenommen, die Anträge des Abg. Winter (Biedenkopf) theils verworfen, theils zurückgezogen. Dem Antrage des Abg. Freiherrn v. Hoverbeck trat dagegen das Haus bei. Darauf wurde der ganze Gesetzentwurf mit
den Abänderungen der Kommission und des Abgeordneten
Freiherrn v. Hoverbeck angenommen.
Der nächste Gegenstand der Tagesordnung betraf: Münd⸗ licher Bericht der Justiz⸗Kommission über den Gesetzentwurf, betreffend die Ausdehnung mehrerer in den älteren Landes⸗
tbeilen geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf die
öe Provinz Hannover, in denen das Allgemeine Land⸗ recht gilt. Der Berichterstatter Abgeordneter Windthorst (Meppen) empfahl den Antrag der Kommission: — Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: dem bezeichneten Gesetzentwurfe in der Fassung, wie solcher von dem Herrenhause an⸗ genommen worden ist, unverändert die Zustimmung zu ertheilen. (Schluß des Blattes.)
Mecklenburg. Schwerin, 11. Februar. Der Groß⸗ herzog hat sich heute früh zur Saujagd nach Ventschow be⸗ geben und wird heute Abend hier wieder eintreffen.
— Die heute ausgegebene Nr. 11 des Regierungs⸗Blattes enthält eine landesherrliche Verordnung vom 4. d. M., betref⸗ fend die von den auf dem platten Lande wohnenden Kauf⸗ leuten, Händlern und handeltreibenden Handwerkern pro 1. Fe⸗ bruar 1869—70 zu erlegende außerordentliche Kontribution.
„Hamburg, 11. Februar. In der gestrigen Sitzung der Bürgerschaft wurde die Budget⸗Debatte erledigt, in⸗ dem die Anträge des Ausschusses angenommen wurden, eben so wie die Generalanträge des Ausschusses bezüglich der Steuern und der Deckung des präsumtiven Defizits mittelst der Ueberschüsse früherer Jahre. Die Generaglabstimmung er⸗ wies die endgültige Genehmigung der gefaßten Beschlüsse. — Der Senatsantrag, betreffend Aufhebung der Militärdeputation, konnte wegen eingetretener Beschlußunfähigkeit der Versamm⸗ lung nicht zur Abstimmung gelangen.
Hessen. Darmstadt, 11. Februar. Das heut erschie⸗ nene Regierungsblatt enthält u. A. eine Bekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern, die Telegraphenordnung für die Korrespon⸗ denz auf den Linien des Telegraphenvereins betreffend; sowie eine Bekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, die Erhebung der Einkommensteuer in den ersten sechs Monaten des Jahres 1869 betreffend.
Wien, 11. Februar.
Oesterreich⸗Ungarn. Wie die
„»W. Z.“ meldet, hat der Kaiser am 8. Februar d. J. die von
den Landtagen in Dalmatien, Böhmen, Salzburg, Kärnten, Vorarlberg, Steiermark, Görz, Istrien und Bukowina beschlosse⸗ nen Gesetzentwürfe, betreffend die Schulaufsicht, sanktionirt.
— Das Reichsgesetzblatt veröffentlicht eine Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom 10. Februar, womit provisorische Anordnungen über die Schulaufsicht ge⸗ troffen werden; — gültig für das Erzherzogthum HOester⸗ reich unter der Enns und ob der Enns, das Herzog⸗ thum Krain, die arsserafschef Mähren, das Herzog⸗ thum Ober⸗ und Niederschlesien, die gefürstete Gräfschaßt Nach dieser Verordnung wird der bisherige Wirkungskreis der kirchlichen Oberbehörden und Schulen⸗Oberaufseher in den Angelegenheiten der Volksschulen und der zu denselben gehörigen Privatanstal⸗ ten am 1. März d. J. auf die politischen Landesstellen und der bisherige Wirkungskreis der geistlichen Schuldistrikts⸗Aufseher mit der gleichen Beschränkung auf die politischen Bezirksbehörden übertragen. Die Landeschefs sind ermächtigt, zur berathenden Theilnahme an allen “ Verhandlungen in diesen Schul⸗ angelegenheiten Mitglieder des Landesausschusses, Geistliche aus den im Lande bestehenden Konfessionen und Fachmänner im Lehrwesen zu berufen. Sie haben im Einvernehmen mit den
Letzteren darüber zu berathen und an den Minister für Kultus und Unterricht Vorschläge zur Genehmigung vor⸗ zulegen, in welcher Weise bis zum Zustandekommen der be⸗ treffenden Landesgesetze die Ortsschulaufsicht zu regeln sei. Die politischen Bezirke haben zugleich die Schulbezirke zu bilden. Stadtgemeinden, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, bil⸗ den je einen besonderen Schulbezirk und sie haben die Ange⸗ legenheiten der Bezirksschulaufsicht im übertragenen Wirkungs⸗ kreise zu besorgen. Zur Unterstützung der politischen Bezirks⸗ behörden, beziehungsweise der Stadtgemeinden mit eigenem Ge⸗ meindestatut, in den didaktisch⸗pädagogischen Schulangelegen⸗ heiten und zur Vornahme der Schulvisitationen werden vom ehaistrtum * -ee F provisorische Bezirks⸗ S ernannt und mit d . Instruktionen versehen. 8— hiee ve
Niederlande. Haag, 10. Februar. Gestern hat die Zweite Kammer ihre Arbeiten wieder be⸗ eee einige geschäftliche Angelegenheiten und Formalitäten erledigt wurden.
Frankreich. Paris, 11. Februar. (W. T. B.) De Kaiser empfing heute den hiesigen diplomatischen Rumäniens, Strat, in Privataudienz. — In der Budget⸗ kommission des gesetzgebenden Körpers ist es zu Differenzen mit dem Kriegs⸗Minister gekommen, indem die Kommission den vom Kriegs⸗Minister den Hauptleuten der Mobilgarde ausge setzten Sold nicht genehmigen will.
— (W. T. B.) Aus Algier wird amtlich gemeldet: De Stamm der Uled Sidi Scheich, welcher auf Seiten der Fran zosen kämpft, hat am 5. d. einen siegreichen Angriff auf das Lager der insurgirten Stämme gemacht und ist mit reicher Beute zurückgekehrt.
Spanien. Madrid, 9. Februar. Das Staatsraths⸗ mitglied Silvela hat seine Stelle niedergelegt, weil er Cortes⸗ Eh e. ist.
— Der Unterrichts⸗Minister hat die Zulassung auslän⸗ discher Aerzte, sobald sie ihre anderswo erlangten medizinischen Würden vorlegen und 200 Escudos zahlen, genehmigt. 8
— Der Marine⸗Minister hat eine Admiralität gestiftet, welche aus dem Minister selbst und vier Kommissarien gebildet werden soll, von denen einer Cortesdeputirter sein muß.
wartigen Angelegenheiten haben die Schweiz, Dänemark, Baden, Nicaragua, ostarica, die argentinische Republik, Marokko und die Türkei die provisorische Regierung anerkannt. „— 11. Februar. (W. T. B.) Die Cortes wurden heute mit einer Ansprache des Marschalls Serrano eröffnet. Nach einigen Worten der Begrüßung an die Deputirten konstatirte 8 die Ansprache das Wiedererwachen Spaniens und den Sieg der neuen Ideen nach 60 Jahren unablässigen Kampfes. Die pro⸗ visorische Regierung habe nur den Weg geebnet und in großen Zügen die Hauptlinien für das künftige Gebäude vorgezeichnet. Ueberall dem Programme der Revolution folgend, habe sie die religiöse Freiheit, die Freiheit der Presse und des Unter⸗ richts, das Vereins⸗ und Versammlungsrecht proklamirt. Den Cortes falle die Aufgabe zu, diese Freiheiten gesetzlich zu regeln, ohne sie einzuschränken. Wenn die Regierung zuweilen Maß⸗ nahmen getroffen habe, welche anscheinend denselben zuwider⸗ liefen, so sei dies zum Heile der Revolution geschehen, denn es existirten im Lande mächtige, von dem Geiste des alten Re⸗ gimes beseelte Verbindungen. Es war nothwendig, diese zu ver⸗ treiben. Die Regierung hatte gegen die unruhigen alten Par⸗ teien zu kämpfen. Sie mußte sich energisch vertheidigen. Nach dem Siege hat sie jedoch keine jener Strafvollstreckungen gestattet, welche in Spanien ehemals so häufig waren. Durch das zu Burgos begangene Verbrechen, zu dem der Fanatismus aufgestachelt hat, ist uns das Schicksal enthüllt worden, welches dem Vaterlande vorbehalten wäre, wenn die unversöhnlichen Feinde der Freiheit wiederum zur Gewalt gelangten. Die Un⸗ ordnung der vorhergegangenen Verwaltungen und kostspielige Kriege haben nothwendig ihre Rückwirkung auf die Finanz⸗ lage des Landes ausgeübt. Die durchzuführenden Reformen bedürfen einer festen Hand. Alles hängt von Ihrer Eintracht, Ihrer Vaterlandsliebe und Willenskraft ab. Unsere hauptsäch⸗ lichsten Ausgaben sind die für die Verzinsung der Staatsschuld, für die Armee und Flotte. Auch abgesehen von den Grün⸗ den der Schicklichkeit, welche ein auf die Hebung des Kredites zielendes Verfahren erheischen, ist die spanische Nation zu groß, um nicht ihre Schulden zu bezahlen, und zu vorsichtig, um gegenüber Verwickelungen, die etwa im Innern oder in 11““ Politik auftreten könnten, ungewaffnet zu eiben. Der Aufstand auf Cuba ist das Erbtheil der vorigen Re⸗ gierungen. Wir zählen zur Erlangung des Sieges auf die Tapferkeit der Armee und den Beistand der Freiwilligen. Auf
der dauerhaften Grundlage liberaler Reformen wird der Friede
— Nach einer Bekanntmachung des Ministers der aus-