1869 / 38 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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kennen muß. Die Regierung trägt deshalb darauf an, nach dem Berichte Ihrer Kommission das Gesetz anzunehmen.

Es liegt noch ein so eben von dem Herrn Abg. Born ein⸗ Antrag vor, der eine Modifikation des §. 18, bezüg⸗ ich der Grundsteuer, bezweckt. Die Regierung bedauert, auf diesen Vorschlag nicht eingehen zu können. Derselbe ist bereits in der Kommission zu einer ausführlichen Erörterung gekom⸗ men und hat nach einer eingehenden Diskussion dahin geführt, daß die Kommission sich überzeugte, es ginge das nicht. Sie ist daher mit 7 gegen 2 Stimmen zu der Ueberzeugung gelangt, daß der Regierungsvorschlag den Vorzug verdiene. Die Gründe, warum dieser Antrag nicht ausführbar ist, stelle ich ergebenst anheim, bei §. 18, wenn derselbe zur Berathung kommen wird, zur Dis⸗ kussion zu ziehen, und werde ich mir dann für die Regierung das Wort erbitten. Gegenwärtig habe ich nur zu bitten, den Gesetzentwurf nach dem Berichte Ihrer Kommission und nach deren Vorschlägen anzunehmen. 8 v

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Ueber die von der Kommission zu diesem Gesetzentwurfe beantragte Resolution äußerte sich der Minister, wie folgt:

Ich glaube die Diskussion darüber abkürzen zu können indem ich im Namen der Regierung die Erklärung abgebe, da es ihre Absicht ist, die Ablösung in diesem Landestheile durch Vermittelungen bei Beschaffung der Kapitalien zu erleichtern, daß sie aber nicht in der Lage ist, eine bindende Zusage darüber abzugeben, ob diese Vermittelungen übertragen werden sollen der Landesbank in Wiesbaden oder der Landeskreditkasse in Cassel; aber irgend eine Königliche Kasse wird dazu bereit ge⸗ stellt werden, das Ablösungsverfahren zu erleichtern.

Zu §. 18 des Gesetzes gab der Regierungskommissar, Geheimer Ober⸗Regierungsrath Greiff folgende Erlänterung: Meine Herren: Es ist für diesen Gesetzentwurf, wie die Motive aussprechen, das Ablösungsgesetz vom 2. März 1850 Vorbild gewesen, und, wie die bisherigen Beschlüsse ergeben, mit dem Beifall des Hohen Hauses. Ebenso ist der Paragraph, der uns jetzt beschäftigt, mit dem §. 66 des Gesetzes vom 2. März 1850 in Einklang. Wie uns schon der Herr Abg. Arndts gesagt hat, stimmen die Säͤtze des §. 18 wört⸗ lich uͤberein mit den ersten beiden Sätzen des §. 66 des Ablösungs⸗ gesetzes vom 2. März 1850. Bei der Vorbereitung des Gesetzes vom 2, März 1850 sind die Bestimmungen des §. 66 einer sehr eingehenden Erörterung in der Landesvertretung unterworfen worden, und man hat die Ueberzeugung gewonnen, daß die Bestim⸗ mungen den bestehenden Verhältnissen vollstandig Rechnung tragen. Ich mache darauf aufmerksam, daß auch damals zur preußischen Monarchie früher nassauische Landestheile gehörten. Es ist in dem §. 66 des Ablösungs⸗ gesetzes vom 2. März 1850 ausdrücklich der Hg ff. des nassauischen Gesetzes vom 10. und 14. Februar 1809 citirt. Das hat seinen guten Grund. Es waren damals schon zu Preußen gehörig diejenigen nassauischen Landestheile, welche im Jahre 1815 von Nassau an Preußen abge⸗ treten waren und die in der Zeit vom Jahre 1805 bis zum Jahre 1815 zu Nassau gehört hatten, in denen also das Grundsteuergesetz von 1809 eingeführt war. Es sind das namentlich die Fürstlich Solmsschen und Wiedschen Besitzungen auf der rechten Rheinseite und außerdem die beiden altnassauischen Aemter Burbach und Neunkirchen. In diesen galt zweifellos im Jahre 1850 das nassauische Grundsteuer⸗ gesetz von 1809. Es ist also der §. 66 auch auf früher nassauische Landestheile für anwendbar erachtet worden. Die Motive, welche damals maßgebend für den §. 66 gewesen sind, waren folgende. Der Gesetzgeber sagte sich, daß das bisherige Rückerstattungsrecht des Abgabe⸗ pflichtigen gegenüber dem Berechtigten als Gegenleistung bei der Auseinandersetzung nicht in Betracht zu ziehen sei, da es sich um ein überwiegend steuerliches Interesse bei den zu Grunde liegenden Be⸗ stimmungen handle, und nahm an, daß die übrigen Bestimmungen des Ablösungs⸗Gesetzes von 1850 den Pflichtigen so günstig seien, namentlich in Betreff des darin gewährten Kapital⸗Ablösungssatzes im Verhältniß zu dem früheren, daß er den Pflichtigen wohl zumuthen könne, das Ruͤckerstattungsrecht dem Berechtigten gegenüber auf die kurze Zeit, wo die ganze Angelegenheit noch eine Bedeu⸗ tung habe, aufzugeben. Denn im Jahre 1850 handelte es sich für den alten Bestand der Monarchie auch schon um die Frage der Ein⸗ führung einer neuen gleichmäßigen Grundsteuer. Es wurde eine solche schon damals in Aussicht genommen, die allerdinds erst durch das Gesetz von 1861 geordnet und im Jahre 1865 zur Hebung gekommen ist. Man hat damals angenommen, daß es sich nur um ein vorüber⸗ gehendes Verhältniß handle, wenn man den Pflichtigen die Aufgabe des Rückerstattungsrechts zumuthe, daß außerdem aber die Bestimmun⸗ gen des Ablösungsgesetzes den Pflichtigen so günstig seien, daß darin in keiner Weise eine Härte und Unbilligkeit für dieselben liege. Aehnlich verhält es sich nun nach der Auffassung der Staatsregierung bei dem vor⸗ liegenden Gesetz. Es ist auch für das frühere Herzogthum Nassau bekannt⸗ lich eine neue Grundsteuerregulirung nicht nur in Aussicht genommen, sondern schon gesetzlich festgestellt durch die Verordnung vom 11. Mai 1867, und zwar nach den Grundsätzen des Grundsteuer⸗Gesetzes von 1861. Es wird, wenn die neue Grundsteuer⸗Regulirung in's Leben tritt, die Frage, um die es sich hier handelt, eine bedeutungslose wer⸗ den, weil dann die neue Grundsteuer⸗Verfassung an die Stelle der alten tritt, das Edikt von 1809 selbstverständlich oder ausdrücklich auf⸗ gehohet S s sich: ist in d un fragt es sich: ist in der That das, was der Gesetzentwur dem Pflichtigen bietet, im Verhältniß zu seiner bieherlgese entn 8 günstig, daß man auf ihn ebenso die Bestimmungen des §§. 66 an⸗ wenden kann, wie man es im Jahre 1850 gegenüber den damaligen

Pflichtigen in den früher nassauischen Landestheilen gethan hat? Und diese Frage hat die Staatsregierung bejahen müssen. Denn es sind zweifellos im Verhältniß zu dem bisherigen Zustande der Erb⸗ leihpflichtigen im Nassauischen die gesetzlichen Bestimmungen für sie außerordentlich wohlthätig. Ich erinnere daran, daß gesetzlich über⸗ haupt ja das Verhältniß bisher nicht löslich war und daß von Seiten der Domänenverwaltung als Bedingung der Ablösung gestellt wurde die Zahlung des fünfundzwanzigfachen Betrages der Leistungen, und außerdem von 10 pCt. des erbleihpflichtigen Grundstückes für dies bisherige Obereigenthum. Wenn man damit vergleicht, daß jetzt das Gesetz nach den Grundsätzen des Gesetzes von 1850 den zwanzig. fachen Kapital⸗Ablösungssatz dem Erbleihpflichtigen bewilligt und die unentgeltliche Aufhebung des Obereigenthums, so sind das wohl Vortheile, die ganz in Uebereinstimmung mit dem Ablösungsgesetze von 1850 es nicht als eine Härte erscheinen lassen, wenn die Bestimmung des § 66 des letzteren ebenso angewendet wird, wie es im Jahre 1850 auf die früher nassauischen, damals preußischen Landestheile geschehen ist. 1

Die Staatsregierung ist daher nicht in der Lage, dem Amende⸗ ment Braun beistimmen zu können; sie bittet wiederholt das Hohe Haus, die Vorlage, wie sie von der Regierung eingebracht und mit großer Majorität von Ihrer Kommission gebilligt ist, anzunehmen.

Ueber den Antrag des Abgeordneten Born und Ge⸗

nossen, betreffend die Abänderung der §§. 6, 10 und 13 des Gemeindegesetzes des vormaligen Herzogthums Nassau vom 26. Januar 1854, gab der Regierungskommissar Geheimer Regierungs⸗Rath Wohlers nachstehende Erklärung ab:

Mieine Herren! Ich halte es für angemessen, sofort beim Beginn der Debatte im Auftrage des Herrn Ministers des Innern mit kurzen Worten die Erklärung abzugeben, daß die Staatsregierung sich nicht in der Lage befinden würde, den Gesetzentwurf in seiner gegenwärtigen Gestalt acceptiren zu können. Die Staatsregierung ist ganz damit einverstanden, daß an dem Prinzip der Wahl der Bürgermeister auf Lebenszeit als gesetzliche Regel nicht festzuhalten sein wird; sie geht aber ebenso davon aus, daß, wenn die Amtsdauer der Bürgermeister

so, wie hier vorgeschlagen wird, auf zwölf resp. sechs Jahre reduzirt

werden sollte, dann gleichzeitig ihre Gehaltsverhältnisse und eventuellen Pensionsansprüche in angemessener Weise zu reguliren sein würden. Das ist in der nassauischen Gemeindeordnung von 1854 nicht der Fall, und dieser Voraussetzung entspricht auch der Gesetzentwurf ebensowenig, wie die eventuellen Amendements des Herrn Abg. Winter. Außerdem habe ich zu bemerken, daß die Staatsregierung den Erlaß einer neuen Gemeindeordnung jedenfalls für das ehemalige Herzogthum Nassau in bestimmte Aussicht genommen hat; sie beabsichtigt nur mit der Ema⸗ nirung dieser Gemeindeordnung bis zum Erlasse des in der Vorberei⸗ tung beftndlichen Bundesheimathsgesetzes zu warten, und zwar deshalb, weil die nassauische Gemeinde⸗Ordnung vom Jahre 1854, das be⸗ stehende Gesetz, gleichzeitig auch das Heimatsrecht, das Recht auf Armenpflege behandelt. Das Heimatsrecht, das Recht auf Armen⸗ pflege ist nach der nassauischen Gemeinde⸗Ordnung ein Annexum des Bür errechts, und es würde mit namhaften Schwierigkeiten verbun⸗ den sein, über den Umfang der Rechte, welche das Bürgerrecht in sich schließt, umfassende Bestimmungen zu treffen, ohne daß sich übersehen

läßt, was in Beziehung auf das Heimatswesen künftig rechtens im

gesammten Norddeutschen Bund sein wird.

„Aus diesen Gründen, meine Herren, würde die Staatsregierung, wie schon bemerkt, den Gesetzentwurf, wie er vorliegt, nicht acceptiren können. Ich beschränke mich zunächst auf diese Bemerkungen und be⸗ halte 18 vor, event. bei der Spezialdiskussion nochmals das Wort zu nehmen.

„— In der Debatte über den Gesetzentwurf, betreffend einige Abänderungen der Konkursordnung vom 8. Mai 1855 bemerkte der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt zu §. 138: .

Meine Herren! Da ich die Verhandlungen bislang nicht

verweitläuftigt habe, dieselben auch später nicht verweitläuftigen

werde, so gestatten Sie mir, wenige Worte gegen das Amen⸗ dement zu bemerken. Ich gehe nämlich von dem Grundsatz

aus, die Anträge der Justizkommission nicht anzugreifen, es

wäre denn, daß sehr erhebliche Bedenken dagegen obwalten, ich äußere mich also auch nicht gegen Anträge, die ich lieber ent⸗

behrte. Ich glaube aber, es wird die Gesetzgebungsarbeiten sehr

fördern, wenn man auch von der anderen Seite diesen Grundsatz befolgte. Nun erblicke ich für das Amendement keinen überwiegen⸗ den Grund; ich kann in demselben keine Verbesserung desjenigen finden, was der Entwurf sagt. Der Entwurf giebt einfach den Gedanken der Konkursordnung wieder, er schließt nur aus der Bestimmung der Konkursordnung dasjenige aus, was mit der Aufhebung der Schuldhaft wegfallen muß. Der Paragraph sagt: Die Verhaftung des Gemeinschuldners ist anzuordnen, wenn und so lange dieselbe nach dem Ermessen des Gerichts zur Förderung oder Sicherstellung der Verhandlungen im Konkurse erforderlich ist.

Das ist ein ganz guter, korrekter Gedanke; kann höchstens daran Anstoß nehmen, daß gesagt wird: nach dem Ermessen des Gerichts«; aber, meine Herren, Sie haben den Grundsatz, dem Ermessen des Gerichts Etwas zu überlassen, im Interesse der Sache und im Interesse der Stellung der Richter, in recht großem Maßstabe für die Sub⸗ hastationsordnung angenommen. Ich möchte doch bitten, bei dem Grundsatze stehen zu bleiben. Der Verbesserungsantrag

man

In

setzt nun an die Stelle eines einfachen Satzes Casuistik, nichts Anderes; daneben aber paßt er auch gar nicht zu anderweiten Bestimmungen der Konkursordnung. So ist z. B. der Ge⸗ danke des §. 286 mit einer Fassung, welche das Amendement für den §. 138 vorschlägt, nicht in Einklang zu bringen. Ich bitte deshalb um Ablehnung des Amendements.

Ferner nach dem Abgeordneten von Hennig:

FKeer Präͤsident! Es ist tein praktisches Bedürfniß hervor⸗

getreten, den Gedanken des §. 138 der Konkursordnung zu andern. Der §. 138 ist aus dem rein formellen Grunde geän⸗ dert, weil er in seiner jetzigen Fassung mit der Schuldhaft zu⸗ sammenhängt, weil diese gefallen war, hat man den Gedanken des §. 138 ganz einfach und klar hingestellt. Ich bitte Sie nun, meine Herren, erschweren Sie das Gesetz nicht. Der Herr Vorredner führt die Sache auf Prinzipien zurück; über diese läßt sich streiten. Das Gesetz scheint mir aber viel zu wichtig zu sein, als daß man diesen Punkt hier aufgreifen sollte und dadurch Veranlassung gäbe, die Frage in Erörterung zu ziehen, ob der Kridar eine ganz besondere Schonung in Anspruch zu nehmen habe oder nicht.

Die Nr. 7 des »Pr. Hand.⸗Arch.⸗« enthält unter Gesetz⸗

gebung: Norddeutscher Bund: Instruktion vom 11. November 1868,

betreffend die Ertheilung des von den Konsular⸗Behörden des Nord⸗ deutschen Bundes zu gewährenden Schutzes im türkischen Neiche, mit Einschluß von Aegypten, den vereinigten Fürstenthümern und Serbien. Italien und Tunis: Freundschafts⸗, Handels⸗ und Schiffahrts⸗ vertrag zwischen dem Königreich Italien und dem Reiche Tunis vom 8. September 1868. Niederlande: Maßregeln gegen die Einschleppung von Viehseuchen. Honduras: Ausgangsabgabe für Gold und Silber in Barren. Salvador: Eingangszoll für Schlösser. Unter Sta⸗ tistik: Zollverein: Provisorische Abrechnung über die gemeinschaftliche Einnahme an Rübenzuckersteuer für die Betriebsperiode vom 1. Ja⸗ nuar bis 31. August 1868. Norddeutscher Bund: Sachsen: Auszug aus dem Jahresbericht der Handels⸗ und Gewerbekammer zu Plauen

für das Jahr 1867. Dänemart: Verkehr norddeutscher Schiffe im

Hafen von Kopenhagen in 1868. Türkei: Bericht des Konsulats des Norddeutschen Bundes zu Trapezunt. Japan: Statistische Auf⸗ stellungen über Yokohamas Handel und Schiffahrt in 1867—1868. Mittheilungen. Beilage: Verzeichniß der Handelskammern und kaufmännischen Korporationen im preußischen Staat.

Die »Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahn⸗ verwaltungen« enthält folgende Aufsätze: Ueber die bisher zur Er⸗ wärmung von Personenwagen angewandten Mittel und die neueren Erfahrungen, welche über diese Einrichtungen vorliegen. (Aus dem der Generalversammlung der Techniker des Vereins deutscher Eisenb.⸗ Verwaltungen der Königl. Direktion der preuß. Ostbahn erstatteten Referate und die darauf hin Die Unterstützungs⸗ und Krankenkassen für Eisenbahnbau⸗Arbeiter. Die Eisenbahnen in

Großbritannien und Irland im Jahre 1867, bearbeitet auf Grund der

Angaben des »Board of Trade«.

Statistische Nachrichten.

Die littauische Friedensgesellschaft zählte nach ihrem im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Gumbinnen veröffent⸗ lichten 53. Jahresbericht am Schluß des Jahres 1868 601 Mitglieder, welche mit einem Jahresbeitrage von 715 Thlr. zum Etat pro 1869 gebracht sind. Von den Stipendiaten der Gesellschaft haben im Jahre 1868 4 die Universität Königsberg, 1 die Bau⸗Akademie nach beendeten Studien verlassen, 23 studiren gegenwärtig in Königsberg, Berlin, Greifswald und Halle, 1 besucht die Akademie für Tonkunst in Ber⸗ lin, 1 die Forstakademie zu Neustadt⸗Eberswalde, 5 Schüler sind im Jahre 1868 mit fortlaufenden Unterstützungen bedacht worden. Die Einnahme des Jahres 1868 belief sich auf 1376 Thlr. 29 Sgr., davon sind 970 Thlr. Stipendien, 140 Thlr. fortlaufende Unterstützungen an 5 Schüler und 85 Thlr. einmalige Unterstützungen gezahlt wurden; der Kasse verblieb am Jahresschluß ein Sollbestand von 103 Thlr. 29 Sgr. 6 Pf. Die Gesellschaft besaß Ende 1868 12,695 Thlr. Kapi⸗ talvermögen. Die Friedensgesellschaft zu Potsdam hat nach einer im Centralblatt für die gesammte Unterrichtsverwaltung ent⸗ haltenen Bekanntmachung im Jahre 1868 225 Thlr. Unterstützungen an 6 Studirende und 2 Kunstbeflissene verliehen.

München, 7. Februar. Nach dem Entwurf eines Schul⸗ gesetzes stellen sich die Zahlenverhältnisse der vorhandenen Lehrer gegenüber der Bevölkerung und dem Areal wie folgt:

Lehrer a ⸗Meilen Einwohner auf 1

Oberbayer .“ v Oberpfalz 8 8 578, 76 Niederbayern 3 563,53 Schwaben 460,22 Mittelfranken 507,97 Oberfranken 503,47 Unterfranken 431,35 Pfalz 408,06 Schulinspektionen Ober katholische, 1 protestantische, Kostenaufwand 3925 Fl., in Niederbayern 47 kath., Kosten 3818 Fl., in der Pfalz 31 kath., 31 prot, Kosten 4097 Fl., in der Oberpfalz 38 kath., 3 prot., Kosten 3859 Fl., in Oberfranken 19 kath., 22 prot, Kosten 4626 Fl., in Mittelfranken 12 kath., 28 prot., Kosten 4468 Fl., in Unterfranken 37 kath., 10 1e2t, Kosten 5939 Fl., in Schwaben 42 kath., 8 prot., Kostenaufwand

schlossen 116,257 oder 1 auf 112 Bewohner.

in Oberbayern 57

Die Einfuhr Liverp im Jahre 1868 nach »Morgans British Trade Journ.« 3,266,680 B. betragen; im Jahre 1867 sind nur 3/193,010 Ball, importirt worden, so daß sich also für das Jahr 1868 eine Mehreinfuhr von 73,670 Ball oder 2/3 pCt. ergiebt. Von der 1868er Einfuhr treffen auf die einzel⸗ nen Produktionsländer folgende Mengen: Vereinigte Staaten von Nord⸗ amerika 1,220,244 Ball. oder 37,3 pCt. des Gesammtimports, Brasilien 628,152 B. oder 19,2 SCt., Aegypten, Smyrna und Griechenland 194,560 Ball. oder 6/% pCt., Westindien 76,723 Ball. oder 2/4 pCt, Ostindien 1,147,001 Ball. oder 35,1 Ct. Gegen das Vorjahr 1867 zeigt sich Mehreinfuhr aus: Amerika um 9966 B. oder 0,8 pCt, Brasilien um 195,392 B. oder 45,1 pCt., Aegypten ꝛc. um 2496 B. oder 1,3 pCt., wogegen die Zufuhren aus Westindien um 30,324 B. oder 28,3 pCt., und aus Ostindien um 103,860 B. oder 8,3 pCt. abgenommen haben. Mit Einschluß der aus dem Jahre 1857 übernommenen Baumwollen⸗ vorräthe sind in Liverpool im abgelaufenen Jahre überhaupt 4,138,460 Ballen Baumwolle verkauft worden, 698,920 B. oder 20,3 pCt. mehr als im Vorjahre. Die am Schlusse des Jahres 1868 in Liverpool vorhandenen Bestände betrugen 335,850 B. gegen 472,610 B. in 1867.

Herr Ramon de la Sagra hat der Akademie der Wissen⸗ schaften zu Paris einen Bericht über die Bewegung der Bevölkerung in Spanien fürs Jahr 1866 überreicht. Danach waren 614,032 Ge⸗ burten vorgekommen, wovon 51,65 pCt. männliche und 48,35 weib⸗ liche. Es kam also eine Geburt auf 26 Bewohner. Unter diesen Ge⸗ burten waren 33,140 oder 1 uneheliche. Heirathen wurden ge⸗ Auf jede Ehe kamen durchschnittlich 4,6 Kinder. Die Sterblichkeit betrug im genannten Jahre 463,648 Fälle, wovon 52 0os männlichen und 47,92 weiblichen Geschlechts. Es kam also ein Todesfall auf 34 Bewohner. Die Hälfte der Kinder (genau 50,3 pCt.) war vor Vollendung des 6. Lebens⸗ jahres wieder gestorben, beinahe 21 pCt. (genau 20,9) der Geborenen überlebte das 60. Lebensjahr.

Das Königreich Schweden hatte, nach dem eben ausgegebenen Berichte des statistischen Centralbureaus, am 31. Dezember 1867 eine Bevölkerung von 4,195,681 Einwohnern. Die Zunahme wechselte 1861 1866 zwischen 1,90 und 1/s pCt. jährlich, sank 1867 bis 0/84 Prozent, was in der niedrigen Geburtenanzahl von 1826—1840 seinen Hauptgrund hat. Im Jahre 1867 haben zur Abnahme beigetragen theils die Auswan derung, welche 9334 Personen zählte, theils die ge⸗ ringere Anzahl der geschlossenen Ehen, verbunden mit dem Fehlschlagen der Ernte und den hohen Getreidepreisen. Die Zunahme der Bevölkerung betrug in den Städten 0,63 pCt., auf dem Lande 2,37 pCt. Stock⸗ holm hatte 140,251, Gothenburg 48,217, Noorköping 23,709, Malmö 22,711, Upsala 11,030, Lund 10,268 Einwohner. Unter den Provin⸗ zen hatten die größte Bevölkerung Malmöhus Län mit 312,862, Elfs⸗ borg mit 282,258, Wermland mit 264,393, Ostgothland mit 258,001. Von den geschlossenen Ehen kam 1 auf 164 Einwohner. Die Gründe dafür sind schon angegeben. Ehescheidungen gab es 273, Geburten 128,832, davon 90,04 eheliche und 9,96 uneheliche. Dieses Verhältniß zeigt sich am unvortheilhaftesten in den Städten: in Stockholm betrugen die ehelichen Kinder 58,723 und die unchelichen 41,27 Ct. Sterbefälle ereigneten sich 82,072, oder 1,96 pCt. der Bevölkerung, ein sehr günstiges Resultat gegen frühere Jahre, welches durch die unausgesetzte Mildthätigkeit während der schlechten Ernte zu erklären ist. Mord und Todschlag wies 88 Fälle auf. Auf 11,262 Einwohner kam 1 Selbstmord. Die Auswanderung erhöhte sich auf 9334 Personen; Dienstleute, Feld⸗ und Industrie⸗ arbeiter. Die Meisten kamen aus Jönköping⸗Län, nämlich 919. Die überwiegende Mehrzahl zog angeblich nach Nordamerika.

Kunst und Wissenschaft. 11“

Ueber Entstehung, Einrichtung und Thätigkeit des Geschichts⸗ vereins für die Mark Brandenburg in Berlin bringt die Zeit⸗ schrift für Preußische Geschichte und Landeskunde eine ausführlichere Mittheilung, der wir Nachfolgendes entnehmen:

Der Geschichtsverein für die Mark Brandenburg ward durch den Geheimen Archivrath Höfer, den (damals) Landgerichts⸗Rath Odebrecht und den (damals) Geheimen Archivar, Hofrath Riedel am 7. März 1837 gegründet, an welchem Tage König Friedrich Wil⸗ helm III. die Statuten des Vereins bestätigte und demselben die Rechte einer juristischen Person beilegte. Bei der Begründung traten als Kuratoren an die Spitze die Minister v. Kamptz, v. Rochow und Graf Alvensleben, und der Direktor im Königl. Haus⸗Ministerium Tzschoppe. Gegenwärtig besteht der Vorstand aus den Vorsitzenden Geh. Archivrath Professor Dr. Riedel und Geh. Archivrath Dr Märcker, dem General⸗Sekretär Professor Holtze, dem Bibliothekar Professor F. Voigt und dem Schatzmeister Kanzlei⸗Rath Voßberg. Die Zahl der Mitglieder beträgt gegen 50; unter denselben befindet sich der Graf von Bismarck⸗Schönhausen, Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Die Zwecke des Vereins sind die Erforschung und Bearbeitung der früheren Verhältnisse der Mark Brandenburg und die Sammlung, Aufbewahrung und Würdigung der in ihr zerstreut sich findenden Denkmale der Vorzeit. Um dieser Thätigteit zu entsprechen, theilt sich der Verein in folgende drei Sektionen: 1) eine Sektion für Samm⸗ lung und Aufbewahrung geschichtlicher Quellen, 2) eine Sektion für Bearbeitung der äußeren und inneren Landesgeschichte, 3) eine Sektion für Sprache, Kunst und Alterthümer. Der Verein giebt seit dem Jahre 1840 eine Zeitschrift, die »Märkischen Forschungen« heraus; von denselben sind bis jetzt 12 Bände erschienen. Er besitzt eine Bibliothek von mehreren tausend Bänden, meist auf die Geschichte der Mark Brandenburg bezüglicher Druckwerke und Handschriften. Für eine ausführlichere, quellenmäßige Darstellung der territorialen Verhältnisse ist Seitens des Vereins dadurch vorgearbeitet worden, daß er diplo⸗ matisch genaue Abschriften der kurmärkischen Lehnskopialbücher und der Urkunden der Stadt Brandenburg beschafft, die Hackwitz'schen Urkundenabschriften zur Geschichte der Neumark angekauft hat, u. s. w.