ö12
Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestellung eines anderen einstweiligen Verwalters abzugeben.
Allen, welche von dem Nachlasse etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche dem⸗ selben etwas verschulden, wird aufgegeben, nichts an die Erben des verstorbenen Logenkastellans Christian Friedrich Gottschalk zu zahlen oder zu verabfolgen, vielmehr von dem Besitz der Gegenstände
bis zum 11. März 1869 einschließlich
dem Gericht oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen und Alles, mit Vorbehalt ihrer etwaigen Rechte, ebendahin zur Konkurs⸗ masse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleich⸗ berechtigte Gläubiger des Nachlasses haben von den in ihrem Besitz befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen.
Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre An⸗ sprüche, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht
bis zum 24. März 1869 einschließlich bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen, innerhalb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen, so wie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Verwaltungspersonals auf den 22. April 1869, Vormittags 11 Uhr, in unserem Gerichtslokal, vor dem Kommissar, Gerichtsassessor Eigendorf, zu erscheinen. . 1
Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift der⸗ selben und deren Anlagen beizufügen.
Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amtsbezirke seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften, oder zur Praxis bei uns berechtigten auswärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwälte Küster und Schmidt zu Sachwaltern vorgeschlagen.
[474]
Ueber den Nachlaß der am 12. Juni 1867 verstorbenen verehelichten Schnitthändler Reiche, Auguste Wilhelmine, geb. Greifenhagen hier⸗ selbst, ist das erbschaftliche Liquidationsverfahren eröffnet worden. Es werden daher die sämmtlichen Eröschaftsgläuniger und Legatare auf⸗
gefordert, ihre Ansprüche an den Nachlaß, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, bis n 2. April d. J. einschließlich bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. Wer seine Anmel⸗ dung schriftlich einreicht, hat zugleich eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen. Die Erbschaftsgläubiger und Legatare, welche ihre Forderungen nicht innerhalb der bestimmten Frist anmelden, werden mit ihren Ansprüchen an den Nachlaß dergestalt ausgeschlossen werden, daß sie sich wegen ihrer Befriedigung nur an Dasjenige halten können, was nach vollstän⸗ diger Berichtigung aller rechtzeitig angemeldeten Forderungen von der Nachlaßmasse, mit Ausschluß aller seit dem Ableben des Erblassers gezogenen Nutzungen, übrig bleibt. Die Abfassung des Präklusions⸗Erkenntnisses findet nach Ver⸗ handlung der Sache in der auf den 9. April 1869, Vormittags 9 Uhr,
8 Po feteatn Audienzzimmer Nr. 18 anberaumten öffentlichen Sitzung tatt.
Halle a. S., den 1. Februar 1869.
Königliches Kreisgericht.
1““ 16“
Erste Abtheilung.
[483] Subhastations⸗Patent.
Das früher der verehelichten Manig, Rosine Marie geborenen Kuemmet, jetzt dem Müller Friedrich Robert Bischof gehörige, in Elsterwerda sub Nr. 248 belegene und Vol. IV. pag. 514 des Haus⸗ hypothekenbuchs von Elsterwerda eingetragene 8 “ Mühlen⸗Grundstück,⸗“
hnhaus, mit Scheune und Stallgebäuden, einer holländischen Windmühle und Schneidemühle nebst eirca 1 Morgen. 48 QR. Acker und Wiese, abgeschätzt zufolge gerichtlicher Taxe auf 8553 Thaler 15 Silbergroschen, ohne Berücksichtigung der Lasten und Abgaben, soll in dem auf den 16. September 1869, Vormittags 11 Uhr, „ ““ an hiesiger Gerichtsstelle 1 anberaumten Termine in nothwendiger Subhastation meistbietend verkauft werden. Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlichen Realforderung Befriedigung aus den Kaufgeldern suche haben sich mit ihren Ansprüchen bei uns zu melden. Elsterwerda, den 8. Februar 1869. 86 Königliche Kreisgerichts⸗Kommission.
[3462]0 Edietal Citation..
Bei dem unterzeichneten Gericht ist die Todeserklärung des Tisch⸗ lers Carl Wilhelm August Osterburg, am 3. April 1834 aus der Ehe des Schuhmachermeisters Johann Christian Friedrich Osterburg und der Dorothee Meyer zu Sandau geboren, welcher vor mehr denn ehn Jahren nach England ausgewandert und von dem seit etwa dem
ahre 1853 keine Nachricht eingegangen sein soll, in Antrag gebracht worden. Es werden daher der vorgenannte Provokat, Tischler Carl Wilhelm August Osterburg, sowie die etwa von ihm zurückgelassenen unbekannten Erben hierdurch aufgefordert, sich schriftlich oder persön⸗ lich, spätestens aber in dem auf den 10. Juli 1869, Vormittags 11 Uhr, hier an Gerichtsstelle anberaumten Termine zu melden, widrigenfalls
sich als Peins nächsten Erben legitimiren werden, ausgeantwortet wer.
en wird. 3 8 Sandau, den 20. September 1868. Königliche Kreisgerichts⸗Kommission.
—
Verkaufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
[316] Bekanntmachung.
Die Chausseegeld⸗Erhebung auf der Barrière zu Görlsdorf an der Angermünde —Prenzlauer Kunststraße, zwischen Angermünde und Greiffenberg belegen, soll in Folge höheren Auftrages zum 1. Juli d. J. anderweitig in Pacht gegeben werden.
Wir haben dazu einen Lizitationstermin auf
Sonnabend, den 6. März d. J., Vormittags 10 Uhr, in unserem Geschäftslokale hierselbst anberaumt und laden Pacht. lustige mit dem Bemerken ein, daß nur dispositionsfähige Personen, welche vorher 200 Thlr. baar oder in Staatspapieren nach dem Courswerthe bei uns deponirt haben, zum Bieten zugelassen werden.
Die Pachtbedingungen liegen in unserer Registratur und bei dem Königlichen Steueramte zu Angermünde während der Dienststunden zur Ansicht aus. “ 8 Neuste E.⸗W., den 28 Januar 1869.
Königliches Haupt⸗Steueramt
Bekanntmachung. “
[317]
thal an der Wriezen⸗Berliner Kunststraße, zwischen Wriezen und Wer⸗ neuchen belegen, vom 1. Juli d. J. ab anderweitig verpachtet werden.
Wir haben hierzu einen Lizitationstermin 8n
Sonnabend, den 13. März d. J., Vormittags 10 Uhr, in unserem Geschäftslokal hierselbst anberaumt.
Die Pachtbedingungen liegen in unsererer Registratur und bei den Königlichen Steuerämtern zu Wriezen und Strausberg während der Dienststunden zur Einsicht aus.
Nur dispositionsfähige Personen, welche 100 Thlr. baar oder in Staatspapieren nach dem Courswerthe vorher bei uns deponiren, werden zum Bieten zugelassen. “ MNeeustadt Ew., den 28. Januar 1869.
8 Koönigliches Haupt⸗Steueramt.
4250) Bekanntmachung. “
Die jetzt zur Domäne Giebichenstein gehörige Steinmühle nebst Ziegelei und 10 Morgen 112 ¶Ruthen nutzbaren Grundstücken, be⸗ stehend in Garten, Holzung und bepflanztem Anger, soll auf den 18Sjährigen Zeitraum von Johannis 1869 bis dahin 1887 im Wege des öffentlichen Ausgebots besonders verpachtet werden.
Die Steinmühle und Ziegelei liegen bei einander an der von Giebichenstein nach Halle führenden Straße, etwa 4 Stunde von jedem dieser Orte entfernt, und wird von dem oberhalb der Stadt Halle aus der Saale abgeleiteten Mühlgraben getrieben. Dieselbe hat zur Zeit 4 amerikanische und 4 deutsche Mahlgänge und außerdem einen Oel⸗ mühlengang, der zugleich eine Schneidemuͤhle treibt. . Zufolge der von der Nrovinziale ütemerdivection ertheilten amt⸗ lichen Auskunft kann mit dem Betriebe der Steinmühle ein Mehl⸗ handel verbunden werden, welcher keinen strengeren steuerlichen Vor⸗ schriften unterliegt, als der Mehlhandel der in der Stadt vorhandenen Müller, und bedarf das aus jenem Mehlhandel herrührende und zum Eingang in die Stadt bestimmte Mahlgut nur einer Bescheini⸗ gung des Verkäufers darüber, daß das betreffende Mahlgut von ihm gekauft sei. Das in Umlauf gekommene Gerücht, daß das in der Steinmühle bereitete Mahlgut einer doppelten Besteuerung unterliege, ist hiernach völlig grundlos. Den Lizitationstermin haben wir auf 1
Donnerstag, den 1. April d. Is., Sessionszm E114“ Uhr, in unserem Sessionszimmer anberaumt und laden zu demselb ⸗ lustige mit dem Bemerken ein, daß 8 b“ 1) das Pachtgelder⸗Minimum 2500 Thlr. beträgt, 2) zur Uebernahme der Pachtung ein disponibles Vermögen von
24,000 Thalern erforderlich ist und 3) sich die Bietungslustigen spätestens im Termine selbst über ihre
vFöieson und den Besitz des erforderlichen Vermögens ausweisen
müssen. Die Verpachtungsbedingungen, die Regeln der Lizitation, so wie Karte und Vermessungsregister können, mit Ausnahme der Sonntage, täglich in unserer Domänenregistratur und auf der Domäne Giebichen⸗ stein eingesehen werden. Auch sind wir bereit, Abschriften der speziellen und Exemplare der gedruckten allgemeinen Pachtbedingungen auf Er⸗ fordern gegen Erstattung der Kopialien und Druckkosten zu ertheilen.
Pachtliebhaber, welche die Mühle und Ziegelei in Augenschein zu nehmen wünschen, wollen sich an den Herrn Amtsrath Bartels in Giebichenstein wenden. Merseburg, den 4. Februar 1869. Königliche Regierung,
Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten.
[466] Am Sonnabend, den 20. Februar, Gasthofe in Mirow, von Morgens 10 Uhr ab, aus der
Forst circa 1500 Kiefern 8 aus dem Wesenberger Forst b 300 Kiefern, sowie
einige Eichen und Birken
sollen im Will'schen
Mirower
versteigert werden.
der Provokat für todt erklärt und sein Vermögen denjenigen, welche
F. Scharenberg. RN. Hahn. 8 Hier folgt die besondere Beilage
Höherem Auftragezufolge soll die Chausseegeld⸗Erhebung z 1I .
Jas Abonnement beträgt 1 Thlr. für das Vierteljahr. 8 Insertionspreis für den Raum einer 1
Alle ⸗Anstalten des In⸗ und 2 nehmen Bestellung an, für Berlin die Expedition des nigl. preußischen Staats-Anzeigers: Behren⸗Straße Nr. fa, Eche der Wilhelmsstraße.
haben Allergnädigst geruht: Ludwig Heinrich zu Königs⸗ Kronen⸗Orden dritter Klasse zu ver⸗
Se. Majestät der König E. Dem Kaufmann Carl berg i. Pr. den Königlichen
e Kreisrichter Bartolomaeus in Pasewalk zum
isgerichts⸗Rath zu ernennen; Kreisgirichuahl 1988rnjehrert Dr. Panten an der Realschule zu St. Johannes in Danzig zum Direktor dieser Anstalt; und
7 Stadtrath Matzdorf zu Brieg, in Folge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung getroffenen Wahl, als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Brieg für die gesetz⸗
liche sechsjährige Amtsdauer zu bestätigen. “
1u1“*“ 8
Berlin, 13. Februar.
bniglih 1 iedri 2 von Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Kar Preußen istcvon Rathenow hier wieder eingetroffen.
rxsvresnegen
Norddeutscher Bund.
errn Alexander J. Watson ist Namen Fetenises Bundes vas Exequatur als Vizekonsul⸗ 8 Ver⸗ einigten Staaten von Amerika in Barmen ertheilt worden.
——---o-— — — 1 Ges betreffend die Beschlagnahme des Vermögens des ehe⸗ S. 8 ziee Kurfürsten von Hessen.8 “ — Vom 15. Februar 1869.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verZed Zustimmung der beiden Häuser des Landtages as folgt: Unseies Meaksn ge, Maßgabe des Vertrages 882 17. September 1866 dem Fennicgen 8 helm von Hessen belassene Nutznießungs⸗ 8 7 ungegecat⸗ nebst den bereits L“ nicht abgeführten, st vge. 1 erden hierdurch mit Beschlag belegt, fal gea Hebacc. es chie nS icht mitbegriffene Vermögen ingleichen das gesammte, hierunter n “ es ürsten, und zwar ohne Unterschied, ob . . deneichneden eSbjerte sch dem 17. September 1866 bereits . fügungen des Kurfürsten, namentlich 1““ ode Cessionen an Dritte, statt efunden haben oder nicht. 1— 88 §. 2. Die nach 8”9 der Heschegcgahaae. vneef liegens 8 stät eit sie sich nicht bereits in pr - deFhüg ’ silt 18 88 damit sn. ““ Be⸗ d Verwaltung zu nehmen. boedgn angösthng der Ligenthumse 11““ an diesen Objekten wird der Kur⸗ ür urc Ahelenenbe 5 it voller rechtlicher Wirkung vertreten. Ausstehenbe 1“ sind bei Eintritt der Fälligkeit durch die verwal
f ö iehen. 8 1“ Beschlag genommenen Objekten und Revenüen
Kur⸗ ließung der Rechnungslegung an den T““ 8g 11““ ö sowie regeln zur Uebe b
1. 1“ e Aetgera Füeisaa Kurfähsten und sei reiten.
seiner zu best
NNNAxse5
7
sind,
einem be 1 8bij §. 3. Verfügungen d E—
nahme unterliegenden Gegenstände, insbesonde⸗
18 Cessionen, sind ohne rechtliche Wirksamkeit.
Zahlungen, welche der
zurfürsten über die der Beschlag⸗ Kurfürste Veräußerungen
lagnahme zuwider erfolgen, dn ee aceltenebechte auf Grund
genommen werden,
ng von Gegenständen, w . mncehen gind, v Kurfürsten oder nach dessen Anweisung
zieht die Verbindlichkeit zur vollen Ersatzleistung nach sich.
gutgläubigen Erwerbern und Königliche Anordnung, in Gesetz erfolgen.
mit dem Tage der Publikation in Kraft tritt, Minister übertragen.
als nicht entstanden
8 erachten. Die Ab⸗ welche der Be⸗
schlagnahme unter⸗
4 ie Wiederaufhebung der Beschlagnahme kann dritten Fabzigen 1 Cessionarien (§. 2) gegenüber durch allen übrigen Fällen nur durch
5 üj s gegenwärtigen Gesetzes, welches §. 5. Die Ausführung des gegenwärtig 8 be, Faahc
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. .“ Gegeben Berlin, den 15. Februar 1869. “ (L. S.) Wilhel 8 Hr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. I Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. “ Gr. zu Eulenburg. Leonhardt “
——
treffend eine Abänderung der Beschlagnahme⸗ — “ vom 2. März 1868. 5 Vom 15. Februar 1 69. 1 V ilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c. 8 nuc Bcstmmung beiden Häuser des Landtages
ie, was folgt:
Sn der durch die Verordnung vom 2. März 1868 ausgesprochenen v des 288 des Königs Georg kann dritten gutgl ubigen Erwerbern und Cessionarien (§. 2 der Verordnung vom 2. März 1868) gegen⸗ über durch Königliche Anordnung, in allen übrigen Fällen nur durch Gesetz erfolgen. Der §. 4 der Verordnung vom 2. März
ird hi abgeändert. Pag “ Gesetz tritt mit dem Tage der
Pube kaeinglgh 88n Unserer E“ Unterschrift
und beigedrucktem Königlichen b ben Berlin, den 15. Februar 1869. * (L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck⸗Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
“ “
Staats⸗Ministerium.
11 ge betreffend die von den Häusern ntmachung, ung zu der Verordnung vom
eilte Genehmi ng vo 9a, veheftend nehg. R0eg Zen des Vermögens des eorg.
Vom 15. Februar 1869.
8 1 n die auf Grund des Artikels 63 der Verfassungs⸗ banac 31. Januar 1850 erlassene Verordnung vom 2. März 1868 (Geset⸗Samml. S. 166. 167), die Beschlagnahme des Vermögens des Königs Georg betreffend, von beiden Häu⸗ sern des Landtags genehmigt worden ist , wird dies hierdu ch kannt gemacht. v 1X“ .
8 Berüin, den 15. Februar 1869. 8
Das Staatsministerium. 1 Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt.
E1“ des Land⸗ Bekan 2. März
Königs
sind als nicht geschehen,
solcher Handlungen, welche nach Publikation dieses Gesetzes vor
v. f lchow. 1 on. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Se Ge. “ H.neesrxihn 8
“