Wechsel.
Fonds und Staats-Papiere.
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Zivenbibn h. -Aktien.
1 L. Strl. 300 Fr.
150 Fl. 150 Fl. 100 Fl. 100 Fl.
Londoln Wien, österr. Wmnhr..
Wien, österr.
Augsburg, südd. übr. Frankfurt a. M., südd. Währ.. i. zig, 14 Thlr. uss
100 Thlr8-Tage.
Kurz. 2 Mt. Kurz. 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt.
8 Tage. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt.
do.
Amerik.
National-Anl... 250 Fl. 1854.. Kredit. 100.1858
do. 1864 Silber-Anleihe.
Russ.-Engl. Anleihe. do. do. do. do.
do. de 1862 Egl. Stücke 1864 Holl. »
Engl. Anleihe. Pr.-Anl. de 1864
n
rückz. 1882/6 Oesterr. Metalliques. do. do. do. do. Lott.-Anl. 1860 do. do. Italienische Rente... do. Tabaks-Oblig. Rumän. Eisenb. .....
verschieden do. 1/4. pr. Stück
pr. Stück
1/4. u. 1/10. do. 1/5. u. 1/11. 1l. u. 8
1/5. u. 1/11. 82 ⅞ bz 56 8 bz 74 bz 91 ½3 bz G 1/5. u. 1/11. 80 à 80à t bz 69 bz 1. u. 1/¼11.161 ½ B 1/1. u. 1/7.57 zetwà57 bz do. 88 à à⁰ bz
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Ber. Berfn Auhalt. — Berlin-Görlitz.. do. Stamm-Pr. Berlin-Hambur. Brl.-Ptsd.-Mgdb. Berlin Stettiner. Brsl.-Schw.-Frb. Brieg-Neisser... Cöln-Mindener.. do. Lit. B. Hall. Sor. Guben do. St.-Pr. Märk. Posener.. do. Stamm-Pr.
1867
1868
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1/1. do. do.
1/1. do. do. do.
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88. Landtags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 18. Februar. In der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten äußerte sich der Regierungs⸗ kommissar, Geheime Regierungs⸗Rath Graf zu Eulenburg, in der Diskussion des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Unterthan, sowie über den Eintritt in fremde Staatsdienste, in Betreff der zu §§. 12 und 20 gestellten Amendements, nach dem Abgeordneten Miquél, wie folgt:
Meine Herren, mit dem größten Theile der Ausführungen, welche
gelegt
Königlich Preußisch Donnerstag den 18. Februar
en Staats⸗Anze
annehmen, wohl erwägen, ob wir überhaupt das bisherige preußische Prinzip noch aufrecht erhalten können, oder ob nicht vielmehr eine vollständige Umarbeitung des Gesetzes wird erfolgen müssen, um eine prinzipielle Uebereinstimmung in die verschiedenen Bestimmungen zu bringen. Wenn ich mir nun erlaubt habe nachzuweisen, daß die Ge⸗ fahr für ein widerwilliges Verlieren der preußischen Staatsangehörig⸗ keit für unsere Landsleute in so geringem Maße vorhanden ist, daß die bezügliche Besorgniß in der That nicht begründet ist, dann, glaube ich, wird die Erwägung an Sie herantreten müssen, ob es gerathen ist, durch die Annahme eines solchen Amendements die Frage in den Vordergrund zu stellen, ob, die dringend nothwendige Regelung unserer Heimathsverhaͤltnisse noch auf ein Jahr hinausgeschoben werden soll, denn ich glaube nicht, daß es mit diesem Amendement möglich sein
der Herr Abgeordnete Miquél seinen Konklusionen zu Grunde 139 etwb G hat, kann ich einverstanden sein, nicht aber mit den Konklusionen, die 70 bz er daraus gezogen hat. Ich glaube, daß man dem Erlöschen des 196 ½ bz ö preußischen Staatsbürgerrechts durch den Ablauf einer zehnjährigen — — Zeit eine viel zu weit greifende Bedeutung in der Richtung beilegt, 90 B als ob dadurch beabsichtigt sein könnte, Leute, die sich im Auslande 89 B befinden, fortzuschieben und ihnen die Rückkehr in die Heimath zu er⸗ 88 ⅞bz schweren; das ist nicht der Fall. Die Bedeutung dieser Bestimmung 83 bz ist an sich eine ähnliche, wie die der Verjährung. Es soll ein Zeit⸗ 77 ½¶ z abschnitt festgestellt werden, durch dessen Ablauf die bisherige Verbin⸗ 91 bz dung mit dem Heimathslande gelöst werde, wenn anders nicht 176 bz der Wille kund gegeben wird, sie aufrecht zu erhalten; 161 B und dies, meine Herren, ist derjenige Gesichtspunkt, der sowohl heute 34 ½ bz B von dem geehrten Herrn Vorredner, als auch gestern von dem Herrn 70 bz G Abgeordneten Dr. Virchow, wie mir scheint, nicht genügend in Be⸗ 90 ½ bz tracht gezogen worden ist. Der Herr Abgeordnete Dr. Virchow sagte 95 ⁄ bz gestern mit vollem Rechte, das hauptsächliche Kriterium für die Ent⸗ 114 Qbz scheidung der Frage, ob das Band der Staatsangehörigkeit gelöst Lechssea werden solle oder nicht, sei der Wille der betheiligten Person 81 ⁄2 bz Das Gesetz geht nun aber von der Idee aus, daß, wenn Jemand „1. 30 bz zehn Jahre lang keinen Schritt gethan hat, um seine Verbindung mit 1/1. u. 7. 93 ½ G der Heimath aufrecht zu erhalten, dann der Wille präsumirt 1⁄1. 136 ½ G werden muß, daß er dieses Band lösen willl. 1⁄8. 123 ⁄etwb B Und nun bitte ich Sie, mit mir einen Blick zu werfen auf die 1/1. SOetwbz Leichtigkeit, mit welcher dieses Band aufrecht erhalten werden kann. 40 % —- — Es war schon sonst nicht schwer, sich einen Paß zu verschaffen; der do. 114 ⅜ bz gegenwärtige Gesetzentwurf dehnt die Erhaltung des Heimathsrechts 111 ½bz G im staatlichen Sinne nun auch auf die Fälle aus, in denen Jemand 112 bz G
Leipiig, i Thir. 857 b2 uss 8 Petersburg
do. do. de 1866 do. 5. Anl. Stiegl. do. 6. do.
do. 9. Anl. Engl. St.
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Warschau 90 S.-R. S Tage.
Bremen ste Tage.
würde, das vorliegende Gesetz in Geltung treten zu lassen.
— Ferner zu §. 14, nach dem Abgeordneten Miqueél: Mieeine Herren, ich glaube, es wird zur Beförderung der Klarheit beitragen, wenn ich auf die Vertheidigung der einzelnen Amendements leich antworte. Ich halte das Amendement des Herrn Vorredners fur entbehrlich, und zwar deshalb, weil nach einer 26jährigen Praxis noch niemals Jemand darauf gekommen ist, unter die Nr. 1 des §. 14 reservepflichtige Personen zu subsumiren, man ist vielmehr immer davon ausgegangen, daß unter die Nr. 1 des §. 14 nur diejenigen Personen gehören, welche in einem Alter vom vollendeten I7Zien bis zum vollendeten 25sten Jahre stehen und ihrer Dienstpflicht im stehenden Heere noch nicht genügt haben. — Ich glaube, wir können uns hierauf vollständig verlassen. Wenn man außerdem. Nr. 4 des §. 14 in Vergleichung zieht, wo in Betreff der Reserve⸗ mannschaften besondere Vorschriften getroffen sind, so wird man das Amendement für völlig entbehrlich halten müssen. Es wäre frei⸗ lich nicht gerade nothwendig, einem Amendement, welches zwar ent⸗ behrlich wäre, aber zu größerer Deutlichkeit beitragen könnte, zu wider⸗ sprechen; ich glaube aber, der Herr Vorredner selbst wird mir zugeben, daß die Gestaltung der Vorschrift, wenn sein Amendement angenom⸗ men wird, eine sehr wenig schoͤne werden würde. Eine Parenthese, welche darauf hinweist, daß man zwei andere Gesetze erst mit einan⸗ der versesther soll, nimmt sich so wenig gut aus, daß ich glaube, dem Herrn Antragsteller anheimstellen zu dürfen, von seinem Amendement abzusehen. Wir haben die Erfahrung für uns, daß unter Nr. 1 §. 14 noch niemals Reservemannschaften begriffen worden sind, und dabei können wir uns beruhigen.
— Zu demselben Paragraphen, nach dem Abg. Richter:
Meine Herren! Um mit dem letzten anzufangen, so sehe ich das Amendement des Herrn Abgeordneten v. Diest, welches unter Nr. II. der Nr. 304 der Drucksachen sich befindet, als zurückgezogen an, nach⸗ dem der Herr Abgeordnete eine andere Fassung dieses Paragraphen eingebracht hat. Ich wollte dies nur konstatiren, um mich dadurch einer eingehenden Aeußerung über das erste Amendement für enthoben erachten zu können. Was das zweite Amendement, welches an dessen Stelle von dem Herrn Abgeordneten v. Diest eingebracht ist, anbetrifft, so ist dasselbe als eine Verbesserung zu betrachten. Es beseitigt eine Unklarheit, die nach der bisherigen Fassung allerdings möglich war, wenn auch, wie ich den beiden Herren Rednern gegenüber, die sich darüber geäußert haben, behaupten muß, im Großen und Ganzen die Praxis in der richtigen Weise sich zurechtzufinden gewußt hat. Die Absicht, in welcher in dieser Bestimmung das Wort »bloß« hinzugefügt wor⸗ den ist, ist die, überhaupt die Möglichkeit zu geben, solche Bescheini⸗ gungen auszustellen; denn die völlige Negation, daß eine solche Ab⸗ sicht bei dem Betreffenden gar nicht vorliege, die würde nur in den seltensten Fällen bescheinigt werden können und es würde in Folge dessen für Niemand mehr eine solche Bescheinigung ausgestellt werden können. Ich habe indessen anzuerkennen, in Uebereinstimmung mit dem Herrn Vorredner, daß durch die vorliegende Fassung nunmehr die entgegengesetzte Gefahr eintritt, daß kaum irgend Jemanden dieses Attest verweigert werden könnte und daß dies ein nicht unerheblicher Uebelstand ist. Das Amendement des Herrn Abgeordneten v. Diest — ist demnach eine Verbesserung und die Staatsregierung hat keine Ver anlassung, demselben entgegen zu treten; sie kann sich vielmehr für dasselbe aussprechen.
Was nun die übrigen Amendements betrifft, die zu den §. 14 gestellt worden sind, so will ich auch hier vorweg sagen, daß die aus⸗ drückliche Erwähnung der Flotte eine Verbesserung ist, dagegen kann ich der hüaa ag wie sie bei den einzelnen Nummern beantragt ist, nicht zustimmen, weil sie sich den übrigen Bestimmungen dieses Pa⸗ ragraphen nicht vollkommen adäquat anschließt. Ich muß, um Ihnen dies klar zu machen, auf die einzelnen Amendements näher eingehen. Es wird zunächst beantragt, in der Nr. 1 statt der Worte »der Mili⸗ tärpflicht im stehenden Heere« zu setzen »der Dienstpflicht im stehenden Heere oder der Flotte.«“ Dagegen ist nichts zu erinnern. Nun aber kommt die Nr. 2, die lautet nach der Herrenhausvorlage und in Uebereinstimmung damit in der Kommissionsvorlage, daß die Ent⸗ lassung nicht ertheilt werden soll: »Militärpersonen, die zum stehenden Heere gehören, Offizieren des Beurlaubtenstandes und Beamten, bevor sie aus dem Dienste entlassen sinda. Ueber das Wort »Beamten«, welches in dem Amendement Richter fehlt, behalte ich mir meine Aeußerung für nachher vor. Ich mache hier nur darauf aufmerksam, daß dies Wort fehlt. Im Uebrigen aber würde ich sagen und vielleicht geht der Herr Amendementsteller darauf ein: »Offtziere des Beurlaubtenstandes«, denn das paßt auch für die Landwehr und
1/3. u. 1¼h. Magdb. Halberst. 1/4. u. 1/10. scPdo. B. (St.-Pr.)
do. Magdeb. Leipz.. 11u“ 1 8890. neue A11“X“ 89 6 do. Lit. B. 13/1. u. 13/7. Münst. Hamm... 1/5. u. 1/11. Niedschl. Märk.] 1⁄¼4. u. 1/10. Ndschl. Zweigb..
do. 6 Nordh. Erfurter. 22/6 u. 22/12 do. Stamm-Pr. 1/6. u. 1/12 Oberschl. A. u. C. 1/1. u. 1/7.
do. . Ostpr. Südbahn. “ do. St.-Pr.... “ R. Oder-Ufer-B. do. St. Pr.... Rheinische
88 St. Fr.. o. Lit. B. (gar. Rhein d.b.E — Starg.-Posener. Thüringer
deo. 40 9.. do. Lit. B. (gar.)
Wlhb. (Cos. Odb.) do. St.-Pr. ..
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151SlIIII.
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do. Bodenkredit... do. Nicolai- Obligat. Russ.-Poln. Schatz.. do. do. kleine Poln. Pfandb. III. Em.
do. Liquid. do. Cert. A. à 300 Fl. do. Part. Ob. à 500 Fl. 4 Türk. Anleihe 1865. 5
Fonds und Staats-Papiere.
Freiwillige Anleihe 4 ½ 1/4 u. 10 [97 ¼ G Staats-Anl. von 18595 1/1 u. 7 [102 ½ bz do. v. 1854, 55 1/4 u. 10 94 bz
von 1857 do. 94 bz
von 1859 do. 94 bz
von 1856 1/1 u. 7 94 ¼ G
. von 1864 1/4 u. 10 94 bz
do. von 1867 do. 94 bz
do. v. 1868 Lit. B. do. 94 bz
do. v. 1850, 52 do. 87 bz
do. von 1853 do. 87 bz
do. von 1862 do. 87 bz
do. von 1868 86 ½ B Staats-Schuldscheine 8 82 ½ bz Pr.-Anl.1855 à100 Tb. 41/14 s121 ½8 bz
Hess. Pr.-Sch. à40 Thl — pr. Stück söézetwbz
Kur-u. Neum. Schldv. 3 ½ 1⁄5 u. 11 —- —
Oder-Deichb.-Obligat 4 ½ 1/1 u. 7 92 G Berlin. Stadt-Obligat. 5 1/4 u. 10 102 ⁄bz do. do. 4 ½ 1/1 u. 7 95 ⅞ B do. do. 75 ½ B Schldv. d. Berl. Kaufm. 5 do. 101 bz 93 1 bz
75 ½ bz
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Kur- u. Neumärk. 4 75 ¾ G 82 ¾⅞ G
do. Ostpreussische ..
a8— 892⁄ b Gothaer Zettel-. 74 bz 8 do. Grundkr.-Pf. 4 35b2 IHannbversche..
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Bank- und Industrie-Aktien. Div. pro 1867/1868 Berl. Kassen-V. 9 ¼ — do. Hand.-G.. 8 do. Pferdeb.. 0 Braunschweig. 6 %⅓ Bremer 5 Coburg. Kredit.. 4 Danz. Privat-B. Darmstädter.. do. Zettel Dess. Kredit-B., do. do. Landes-B. Diskonto-Kom.. Eisenbahnbed.. Genfer Kredit..
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G. B. Schust. u. C.
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1/1. 158 G 1/1 u. 7. 125 bz 1/1u 11. 85 ½ bz G
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sich im Besitz eines Heimathsscheins befindet, der gegenwärtige Gesetz⸗ entwurf hebt den Verlust des Staatsbürgerrechts nach Ablauf einer zehnjährigen Frist sämmtlichen Staaten Norddeutschlands gegenüber auf; innerhalb des Norddeutschen Bundes kann also jeder Preuße sich bewegen, ohne in die Lage zu kommen, sein Staatsbürgerrecht zu ver⸗ lieren. Was endlich die übrigen möglichen Fälle betrifft, so erlaube ich mir, Ihre Aufmerksamkeit zu lenken auf den §. 12 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundeskonsulate vom 8. November 1867, welcher lautet: »Jeder Bundeskonsul hat über die in seinem Amtsbezirke wohnenden und zu diesem Behufe bei ihm angemeldeten Bundes⸗ angehörigen eine Matrikel zu führen.
So lange ein Bundesangehöriger in die Matrikel eingetragen ist, bleibt ihm sein heimathliches Staatsbürgerrecht erhalten, auch wenn dessen Verlust lediglich in Folge des Aufenthalts in der Fremde eintreten würde.«
Also, meine Herren, nicht einmal einen Paß oder Heimathsschein hat Jemand nöthig, sondern nur eine einfache Anmeldung bei dem Konsul des Bezirks, in welchem er sich befindet. Ich dächte, bei einer so großen Leichtigkeit, Preuße zu bleiben, wenn man es will, werden in der That die Amendements, welche gestellt worden sind, völlig überflüssig sein.
Aber, meine Herren, die Amendements sind nach einer andern Richtung hin von weittragender Bedeutung, und das ist hauptsächlich der Grund, warum ich mich an dieser Stelle entschieden gegen dieselben aussprechen muß. Sie würden in ihren Konsequenzen unsere Gesetz⸗ gebung über die Staatsangehörigkeit auf ein vollkommen anderes Prinzip überführen. Ueber die Vorzüge des einen und des andern läßt sich diskutiren und ich will mir nicht die Entscheidung anmaßen, welches der möglichen Prinzipien das beste ist. Wir haben auf der einen Seite die Herabdrückung der Sae zu einem bloßen Anexum der Gemeindeangehörigkeit und folgeweise den Verlust der Staatsangehörigkeit mit dem Verlust der Gemeindeangehörigkeit; wir haben auf der andern Seite die Voranstellung des Begriffes der Staatsangehörigkeit in einem so eminenten Grade, wie in England, wo man dies zu bezeichnen pflegt mit der Eigereft als »civis Romanus«, die niemals verloren geht und die Demjenigen, der sie besizt, einen Schutz gewährt für's ganze Leben, und ihn begleitet überall, wohin er sich begiebt. Wir haben in Preußen seit langen Jahren ein Prinzip befolgt, welches zwischen bei⸗ den in der Mitte liegt. Dieses Prinzip hat in der That einen großen Vorzug, den der Herr Vorredner vollkommen richtig betont hat: das ist der Vorzug, daß es eine mehrfache Staatsangehorigkeit zuläßt, ein Vorzug, welchen das in England herrschende Prinzip nicht zuläßt. Wenn nun der Herr Vorredner dies als einen Vorzug anerkannt hat und in demselben Augenblick ein Amendement stellt, nach welchem durch Erwerbung eines andern Staatsbürgerrechtes, freilich unter Hin⸗ zutritt einer gewissen Zeit, der Verlust des preußischen Staatsbürger⸗ rechts eintreten soll, dann sehen Sie doch selbst, daß sich dies prinzipiell nicht miteinander verträgt. Wir müssen, wenn wir dies Amelkdement
854—
2.
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Alsenzb. v. St. g. Amst.-Rotterd.. Böhm. Westb... Gal. (Carl-L.-B.) Löbau-Zittau ... Ludwigsh.-Bexb Mainz-Ldwgsh.. Mecklenburger.. Oberhess. v. St. g. Oest. Franz. St. Russ. Staatsb... Südöst. (Lomb.). Warsch.-Bromb. —
Wsch. Ldz. v. St. g Warschau-Ter.. do. Wien.
93 , bz 77 ½ bz 90 ½ bz 57 bz G 154 B 134bz 74 ½ bz 74. volle 70 G 177à 626 ½ bz 83 ½ B 127 ½ à 128 bz 60 bz 8 kl. — —
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do. Posensche, neue.
Certifikate do. A. I. Preuss.
4 Sächsische 4 Schlesische... 3 ½ sddo. Pfdb. unkd. skönigsb. Pr.-B.
do. Leipziger Kredit . db do. MMgd. F.-Ver. G. 1 Magdeb. Privat NMleininger Kred. Minerva Bg.-A. NMloldauer Bank.
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do. do.
Pfandbriefe.
72 ½ bz 82 bz 88 ⅞ B 82 ½ bz 89 bz 99 ½ G 90 B
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750 etw bz 91 B
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54 ½8 bz 22e. b. v. 60 B 84 ½ bz G 127 ⅔ G 6
“ Friedrichsd'or 113 ½ bz Gold-Kronen. 9 9 ½ G Louisd'or 1II158 bz Dueaten — — Sovereigus 6 24bz Napoleonsd'or 5 12⁄et. b G lmperials 5 17 ¾⅞ 6G 1 12 G
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Kur- u. Neumärk. Pommersche Neu-Schottland.
Posensche... 8 2 8n. Nporddeutsche .. Preussische 3 Oesterr. Kredit.
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Geld-Sorten und Banknoten.
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Leipziger.. Fremde kleine
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Bayer. St.-A. de 1859 4 ⅞ 1/6G. u. 1/12. 95 % bz Prämien-Anl., 1/6. 107 ½ bz 1/1. u. 1/7. 101 ¾ 6
1/74 96 ½ G
1/3. 44 B
Dess. St.-Präm.-Ani. Lübecker Präm.-Anl. 4. p. Stek., 47 etwb Manheimer Stadt-Anl. 1 1/1. 88 151 941 6* Szchs. Anl. de 1866 5 31/12 u. 30/6 105 ½ bz
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Redaction und Rendantur: Schwie ger.
Druck und Verlag der Königlichen Gehei (R. v. Decker).
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Ober⸗Hofbuchdruckerei
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