1869 / 42 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

für die Flotte und ist eine kürzere Bezeichnung als die, welche der Herr

und zur Lan

Abgeordnete gewählt hat. Es würde dann heißen müssen: »Perssnen g 8 h h Flottr . vflene des Beur⸗

14“ Was endlich das Amendement zu Nr. 4 betrifft, so laut⸗e vie so: den zur Reserve des stehenden Heeres dweyhr und den zur Reserve der Flotte und zur Seewehr gehörigen Presonen, nachdem sie zum aktiven Dienste einberufen wor⸗ den sinb. Damit könnte man sich ganz einverstanden erklären, sofern

nur folgende Worte ich weiß nicht, ob sie absichtlich oder zufällig

ausgelassen sind wieder hineinkommen: »und sofern diese Personen nicht als Offiziere angestellt sind«. Das muß nämlich deshalb gesagt werden, weil in Betreff der Offiziere in Nr. 2 bereits eine besondere Anordnung getroffen ist. Ich glaube also, diese Worte müssen stehen bleiben. Unter dieser Modifikation würde allerdings die ausdrückliche Erwähnung der Flotte eine Verbesserung sein, wie ich das wiederholen will. Was nun die Fortlassung des Wortes »Beamten« und der ganzen Nr. 3 betrifft, so glaube ich, daß man wirklich zu weit geht, wenn man diese Bestimmungen unter die unzulässigen Beschränkungen der Auswanderungsfreiheit begreift. Das ist doch klar, daß Jemand, wenn er auswandern will, ein Beamtenverhältniß, in welchem er zu dem Staate sich befindet, zuvor lösen muß, und ich glaube nicht, daß man mit dieser Anforderung gegen Art. 11 der Verfassungsurkunde in Widerspruch tritt. Aehnlich verhält es sich hinsichtlich der Bestimmungen, welche rücksichtlich der früheren Offiziere

oder Militärbeamten in der Nr. 3 des §. 15 getroffen worden sind.

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Ich denke, es wird der Annahme dieser Nummer irgend ein wesent⸗ liches Bedenken nicht entgegenstehen, vielmehr wird dieselbe aufrecht erhalten werden können.

Im weiteren Verlaufe der Diskussion über denselben Paragraphen fügte der Regierungskommissar noch hinzu:

Ich habe in Beziehung auf diese beiden Amendements nur Fol⸗ gendes zu erwidern. Erstens scheint mir die Widerlegung des letzten Herrn Redners nicht zuzutreffen. Ich habe schon vorher erwähnt, daß, wenn man die Worte »und nicht Offiziere sind« wegläßt, man dann verschieden über einen und denselben Gegenstand disponirt, in demselben Paragraphen an zwei verschiedenen Stellen. Was das Wort »Beurlaubtenstand« betrifft, so ist das allerdings im Herrenhause hineingekommen, aber es ist doch dies Wort in jenem Augenblicke nicht erst erfunden worden; sondern der Ausdruck »Beurlaubtenstand« ist in der Militärsprache terminus technicus für die Offiziere der Reserve, Landwehr und Seewehr. Das Wort »Beurlaubtenstand⸗« selbst kommt allerdings im Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegs⸗ dienste nicht vor, dagegen wird die Reserve, Landwehr und Seewehr immer als »beurlaubt« bezeichnet. Ich verweise auf §§. 6 und 7, 1.“ auf §. 15 jenes Gesetzes, dessen Anfang folgendermaßen autet:

Die beurlaubten Mannschaften des Heeres und der Marine (Reserve, Landwehr und Seewehr).

Ich glaube, daß nach diesen Anführungen man nicht wird be⸗ zweiflen können, daß der Ausdruck »beurlaubte Mannschaften« und »Mannschaften des Beurlaubtenstandes« in der That seinen Boden in unserer Gesetzgebung hat.

Der Bericht der verstärkten Kommissionen für das

Unterrichtswesen über den Gesetzentwurf, betreffend die Erweite⸗ rung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen⸗ und Waisenkassen für Elementarlehrer, gab dem Regierungskom⸗ missar, Regierungs⸗Rath von Wussow, zu folgender Erklä⸗ rung Veranlassung:

Meine Herren, ich glaube annehmen zu müssen, daß in dieser Frage, die uns in dieser Stunde beschäftigen soll, sowohl das Hohe Haus in allen seinen Fraktionen, als auch die Staatsregierung einig ist, nämlich einig darin, eine größere Fürsorge den Wittwen und

Waisen der Elementarlehrer Preußens zu gewähren. Auf welchem

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Wege dieser Zweck erreicht werden kann, darüber können die Meinun⸗ gen auseinandergehen. Die Staatsregierung hat Ihnen eine Gesetzes⸗ vorlage, wonach auf Grund des historisch Entwickelten eine weitere Förderung dieser Kasse eintreten sollte, zugehen lassen. Die Kassen existiren, die erste seit dem Jahre 1805, die jüngste ist 28 Jahr alt; die Pensionen, die gewährt worden sind und im Anfange in einzelnen Fällen nur 8 Thlr. betrugen, sind im Laufe der Zeit gesteigert worden durch die eigene Kraft der Lehrer und durch die mancherlei Vortheile und Wohlthaten, die ihnen Seitens der Staatsregierung zugewandt sind. Gleichwohl war das Ziel auf diesem Wege nur langsam zu erreichen. Es handelte sich darum, der Regierung die Möglichkeit zu gewähren, auf schnellerem Wege zu helfen. Ich wiederhole: hieraus ging die Regierungs⸗Gesetzesvorlage hervor. In den Kom⸗ missionsberathungen erkannte man Zweck und Ziel an, schlug aber einen andern Weg vor, man veränderte die Gesetzesvorlage in ihrem Wesen, indem man erstens ein Minimum annahm von 50 Thlrn., welches als Pension ein für alle Mal zu gewähren sei, indem man zweitens die Staatskasse zu einer subsidiären Verpflichtung anzuhalten

suchte, diese 50 Thlr. dort voll zu machen, wo die Kassen nicht hin⸗

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das Defizit decken zu können.

reichten, sie auszuzahlen. Es ist dieses Minimum dem Gesichtspunkte nach ein doppeltes; denn erstens kann dieses m dim es ven Ean

haben: es soll innerhalb der Maximalbeträge, bis zu denen die Lehrer

selbst heranzuziehen sind, innerhalb der Beträge, welch 28 den oder Schulsozietäten auferlegt werden, ss weit buö daß man 50 Thlr. erreicht. Hiergegen wird die Staatsregierung nichts einzuwenden haben. So weit es möglich ist, den Wittwen und Wai⸗ sen 50 Thlr. zuzuweisen, so weit wird es die Staatsregierung sehr gern thun. Was aügegen den andern Fall betrifft, wo das Minimum nicht zu erreichen ist durch die Maximalbeiträge der Lehrer und Schul⸗ sozietäten, da, meine Herren, ist die Staatsregierung nicht in der Lage,

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Es giebt dazu vorschiehene Gründe;, ber erste Grund liegt im Prinzip, auf ven ich mich nicht weiter hier einzulassen brauche, weil bereits die Kommission in ihrem Bericht, wie auch der Herr Referent, es betont hat, daß eine gesetzliche Verpflichtung nicht vorliegt. Es handelt sich hier um ein nobile officium; ein nobile officium tritt Je⸗ dermann von uns täglich vor die Augen, wo es sich darum handelt, Thränen der Wittwen und Waisen zu trocknen, und Jeder von uns hat die Absicht und den Wunsch, sie zu trocknen. Aber es gelingt nicht immer, denn der weise Familienvater wird sich seinen Etat über⸗ legen und wird sich sragen: was habe ich den Armen zuzuwenden, nachdem ich diejenigen Verpflichtungen erfüllt habe, die hinter mir stehen und die ich erfüllen muß, bevor ich daran denken kann, Wohl⸗ thaten zu thun? Meine Herren! Eine solche gesetzliche Ver⸗ pflichtung für die Wittwen und Waisen der Elementar⸗ lehrer liegt nicht vor, wohl aber liegt das Mitgefühl vor, für sie wohlthuend einzutreten. Um aber zu wissen, wie für sie einzutreten ist, müssen wir uns erst klar machen, wie viel wird denn von der Staatskasse eigentlich verlangt? Auf diese Frage konnte die Staatsregierung vorher nicht gerüstet sein, denn die von ihr gemachte Gesetzesvorlage beruht auf ganz anderen Grundlagen; jetzt aber, wo es sich darum handelt, ein Defizit zu decken, muß dieses Defizit von einer guten Finanzverwaltung vorher beziffert sein und diese Beziffe⸗ rung war nicht möglich, sie war vor der Berathung und der Kom⸗ mission und im Plenum des Hauses nicht zu beschaffen. Aber nach den bereits vorliegenden statistischen Erhebungen ist dieses Defizit kein unerhebliches, und wenn Sie heute nach den Zahlen, die in der Vor⸗ lage aufgeführt sind, rechnen, so finden Sie für das heutige laufende Etatsjahr eine Summe, die nicht erheblich ist, aber diese Summe steigt nach den Grundsätzen der politischen Arithmetik. Ein geehrtes Mit⸗ glied des Hauses ist Sachverständiger in statistischen Sachen, derselbe wird Ihnen ganz gewiß auseinandersetzen, wie dieses Defizit noth⸗ wendig steigen muß, und ich glaube nicht zu wenig zu sagen, wenn ich vorhersehe, daß das Defizit nach zwanzig Jahren auf 200,000 Thlr. gestiegen ist. Wenn es sich also heute um ein kleines Defizit handelt, so kann die Staatsregierung auf eine Deckung desselben nicht eingehen, ohne die Zukunft im Auge zu haben. Nun, meine Herren, ist gesagt worden, wer den Armen giebt, leiht dem Herrn. Ich wiederhole, daß wir sehr gern den Armen leihen möchten, aber wir können nicht eher, als bis die Höhe der dazu nöthigen Summe festgestellt ist und bis auch die Mittel zu deren Deckung disponibel sind. Daß diese zur Zeit nicht disponibel sind, das haben Sie bei der Deckung des Defizits gesehen und ist Ihnen bei den betreffenden Verhandlungen vor Augen geführt worden. Gleich⸗ wohl verschließt sich die Staatsregierung nicht dem nobile officium, welches vor ihr liegt, und sie hat auf Mittel gedacht, welche zu be⸗ schaffen sind, um dem Defizit in Wittwen⸗ und Waisenkassen ent⸗ gegen zu treten. Meine Herren, es finden sich hier und da einzelne Mittel, es sind verschiedene Provinzialfonds vorhanden, ich nenne den Neuzeller Fond im Regierungsbezirk Frankfurt, den Klosterfond der Provinz Hannover, ich nenne einige Fonds bei der Regierung in Erfurt; derartige Fonds werden sich mehr finden, sobald man darauf ausgeht, den Wittwen und Waisen eine Unter⸗ stützung zu gewähren. Außerdem aber haben wir in dem Etat des Ministeriums für geistliche ꝛc. Angelegenheiten noch eine Summe von circa 16,600 bestimmt zur Unterstützung der Wittwen und Waisen der Lehrer. Auch aus diesem Fonds werden zu den angegebenen Zwecken sehr viele Zuwendungen gemacht werden können. Aber, meine Herren, eine prinzipienmäßige subsidiarische Verpflichtung zur Tragung des Defizits, was entstehen könnte, die kann und wird die Staatsregie⸗ rung nicht übernehmen. Ich bitte Sie daher, bei der Berathung den Zweck und das Ziel des ganzen Gesetzentwurfs nicht außer Augen zu lassen. Es sind das die armen Wittwen und Waisen, und suchen Sie nicht, weil Sie das Bessere nicht erreichen können, das Gute fallen zu lassen. Ich bitte Sie darum, erstreben Sie in diesem Falle das Gute und nicht das unerreichbare Bessere. Das Gute aber, das sich darbietet, das liegt in dem Gesetzentwurf, wie ihn die Kommission ausgearbeitet hat, mit Ausnahme dieser berührten subsidiarischen Ver⸗ pflichtung der Staatskasse. Es sind nämlich die Erhöhung der Beiträge der Lehrer, so wie die Heranziehung der Schulsozietäten Dinge, die einen außerordentlichen Einfluß auf die Pensionen haben werden. Es ist das nicht eine Kleinigkeit, sondern es werden in sehr vielen Fällen, wie ich ausgerechnet habe, die Pensionen sich um mehr als das Dop⸗ pelte steigern lassen. Z. B. die katholische Schlesische Wittwenkasse zahlt jetzt 12 Thlr.; nehmen Sie den Gesetzentwurf an auch ohne die subsidiarische Verpflichtung der Staatskasse, so können den Witt⸗ wen und Waisen der Lehrer der Provinz Schlesien 30 Thlr. jedenfalls gezahlt werden. Wir haben andere Kassen, die sofort auf das Minimum von 50 Thlr., was hier angenommen ist, ge⸗ steigert wedden können, ohne daß man die Lehrer bis zum Maximum der Beiträge heranzieht. Wir haben andere Kassen, wo mit Zuhülfe⸗ nahme des Maximums allerdings die Pension auf 50 Thlr. gesteigert werden kann und nur sind es einige wenige Kassen, die weit hinter 50 Thlr. zurückbleiben werden. Die Meisten aber werden nach vor⸗ läufigem Ueberschlag Pensionen von 40 50 Thlr. gewähren können, sobald Sie den Gesetzentwurf annehmen ohne die subsidiarische Ver⸗ pflichtung der Staatskasse. Meine Herren, ich bitte Sie im Interesse der Wittwen und Waisen, nehmen Sie den Gesetzentwurf an in der Weise, daß die subsidiarische Verpflichtung, die einmal für die Königliche Staatsregierung unannehmbar ist, daraus fortgel p 1* 8 11““

assen wird.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten Gas⸗ und Wasseranlagen⸗Fabrikanten Johann Friedrich Julius Liebscher ist in den Akten L. 82. 69 B. II. die gerichtliche Haft wegen Wechsel⸗ fälschung und einfachen Bankerutts aus §. 247. 251 Nr. 5 und 261 Nr. 2 u. 3 des Strafgesetzbuchs beschlossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil er in seiner bisherigen Woh⸗ nung und auch sonst hier nicht betroffen worden ist, er latitirt daher oder hat sich heimlich von hier entfernt. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte des ꝛc. Liebscher Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts⸗ oder Polizeibehörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militärbehörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den ꝛc. Liebscher zu vigi⸗ liren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Trans⸗ ports an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direktion hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Berlin, den 15. Februar 1869. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen, Kom⸗ mission II. für Voruntersuchungen. Signalement. Der ꝛzc. Liebscher ist 34 Jahr alt, am 14. Dezember 1834 in Berlin ge⸗ boren, evangelischer Religion, 5 Fuß 3 Zoll groß, hat blonde Haare, blaue Augen, blonde Augenbrauen, röthlich blonden Bart, rundes Kinn, spitze Nase, gewöhnlichen Mund, runde und volle Gesichtsbil⸗ dung, gesunde Gesichtsfarbe, gute Zähne, ist untersetzter Gestalt, spricht schlechtes Deutsch und hat als besondere Kennzeichen oberhalb des

inen Auges eine kleine blaue Narbe.

8 Alle betreffenden Behörden werden ersucht, die dahier wegen

Diebstahls in Untersuchung stehenden Handwerksburschen Wilhelm Niederdräing von Hattingen und (Commis ?) Heinrich Loehr von Leipzig auf Grund des von Königlichem Amtsgericht in Solmünster gegen dieselben erlassenen Haftbefehls im Betretungsfalle zu verhaften und anher abliefern zu lassen.

Hanau, am 14. Februar 1869.

Der Staatsanwalt.

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Steckbriefserledigung. Der von uns unterm 5. Februar cr. hinter den Tuchmachergesellen Karl Max aus Sorau erlassene Steck⸗ brief ist durch Ergreifung desselben erledigtt.

Sorau, den 16. Februar 1869. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

Kriminalgerichtliche Bekanntmachung! In der Unter⸗ suchungssache wider den angeblichen Bäcker⸗ oder Müllergesellen Krause

ind Genossen Nr. 35 de 1869 wegen Straßenraubes, ist die zeugen⸗ eidliche Vernehmung des Beraubten, Lohgerbergesellen Stephan Wagner, geboren am 21. September 1849 zu Agnethin in Ungarn, dringend erforderlich. Sollte derselbe irgendwo gemeldet sein, so bitten wir um gefällige sofortige Benachrichtigung. Potsdam, den 15. Fe⸗ bruar 1869. Königliches Kreisgericht. Abtheilung 1.

Kriminalgerichtliche Bekanntmachung. Aufgefundener Leichnam. Am 28. Januar d. J., gegen 9 Uhr Morgens, erschoß sich am Leichenhause in Stralau ein unbekannter, anständig gekleideter

Mann in den dreißiger Jahren. Der Verstorbene ist 5/ 30 groß, von kräftigem Körperbau, hat blondes Haupthaar, einen langen blonden,

am Kinn ausrasirten Backen⸗ und Schnurrbart, ovale Gesichtsform,

große freie Stirn, blaue Augen und vollständige Zähne. Der Leich⸗ nam war bekleidet mit einem weißen baumwollenen Oberhemde ohne

Zeichen, einem blauen leinenen Hemde, einer grauen baumwollenen

Unterhose, einer grau⸗braun wollenen und einer grau pointirten wolle⸗ nen Hose mit schwarzen Streifen an der Seite, blauwollenen Strümpfen, kalbledernen Stiefeln mit Gummizug, einer graugestreiften

Butkskinweste, mit schwarzem Bande eingefaßt, einem grauen Rock mit Seitentaschen, einem weißen Chemiset, einem schwarzen schmalen einem braunen Filzhut 2. In der Nähe der bei derselben 23 Rehposten, 22 Kupferhütchen, ein Portemonnaie, worin 3 Sgr. 6 Pf.) ein Haus⸗ schlüssel, der hölzerne Kopf einer Cigarrenpfeife und ein mit der Firma des Tabaks⸗Fabrikanten Gustav Braun bedrucktes Cigarrenpapier. Alle Diejenigen, welche über die Persönlichkeit des Verstorbenen Aus⸗ kunft zu geben vermögen, werden aufgefordert, entweder ihre Wissen⸗ fereh Todesermittelungs⸗Akten 40/69 anzuzeigen,

oder sich zu ihrer kostenfreien Vernehmung in den Vormittagsstunden von 10 bis 1 Uhr in unserem Gerichtsgebäude, Hausvoigteiplatz 14, Berlin, den 12. Februar 1869. Königliches Kreisgericht.

Shlips, einem ledernen Leibriemen und (Kalabreser) mit schwarzem weißgestreiften Bande. Leiche wurde ein Terzerol gefunden,

schaft schriftlich zu un

einzufinden. I. (Kriminal⸗) Abtheilung. Der Untersuchungsrichter.

Handels⸗Register. Handels⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin.

Unter Nr. 1440 unseres Gesellschaftsregisters, woselbst die hiesige

Handlung, Firma: J. Meyer Nachf. Greiner & Co., 8 und als deren Inhaber die Kaufleute 1) Eduard Moritz Greiner, 8 8 2) Ferdinand Joseph Gustav Casimir von Trautman vermerkt stehen, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen

am 16. Februar 1869.

ntlicher Anzeiger.

Der Kaufmann Ferdinand Joseph Gustav Casimir von Traut⸗ man ist aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden; der Kauf⸗ mann Eduard Moritz Greiner zu Berlin setzt das Hande s⸗ geschäft unter unveränderter Firma fort. Die Firma ist nach Nr. 5486 des Firmenregisters übertragen. Unter Nr. 5486 des Firmenregisters ist heut: 118 8 der Kaufmann Eduard Moritz Greiner zu Berlin

als Inhaber der Handlung

Firma: J. Meyer Nachf. Greiner & Co. jetziges Geschäftslokal: Breitestraße 12)

eingetragen.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma:

H. Bieske & Co.

(Nähmaschinenfabrik, jetziges Geschäftslokal: Spandauerbrücke Nr.

am 18. Dezember 1867 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind 9

Maschinenfabrikanten

1) Hermann Rudolph Bieske, 2) Ernst Gotthilf Bieske, 1 beide zu Berlin.

Dies ist in das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts

unter Nr. 2524 zufolge heutiger Verfügung eingetragen. Berlin, den 16. Februar 1869. 1 Abtheilung für Civilsachen.

Königliches Stadtgericht.

———

1.

Königliches Kreisgericht zu Frankfurt a⸗, d. Die unter Nr. 72 des Firmenregisters eingetragene Firma Louis Förster, vormals E. Hübner,

Firmeninhaber: Kaufmann Louis Förster zu Frankfurt a. O.

ist gelöscht zufolge Verfügung vom 16. Februar 1869 am 16. Fe⸗

8 Königliches Kreisgericht zu Frankfurt a. OQ. Die unter Nr. 308 des Firmenregisters eingetragene Firma H. Peterstaedt, era nha978; Kaufmann Johann Carl Hermann Peterstaedt zu

rankfurt a. O., ist gelöscht zufolge Verfügung vom 16. Februar 1869

S

Königliches Kreisgericht zu Frankfurt a. O. Die unter Nr. 486 des eingetragene Firma: Heine, Firmeninhaber: Instrumentenschleifer und Kurzwaarenhändler Friedrich Wilhelm Franz Heine zu Frankfurt a. O. ist gelöscht zufolge Ver⸗ fügung vom 16. Februar 1869 am 16. Februar 1869.

Die in unserm Firmenregister unter Nr. 107 eingetragene A. E. Schoenian zu Triebel ist in Folge des Todes der Wittwe Schoenian, Auguste Ernestine, geb. Langematz, auf den Kaufmann Otto Ernst Georg Schoenian zu Triebel übergegangen, und ist des⸗ halb die Firma Nr. 107 gelöscht und unter Nr. 340 die Firma A. E. Schoenian zu Triebel, und als deren Inhaber der Kaufmann Otto Ernst Georg Schoenian zu Triebel zufolge Verfügung vom 9. Februar 1869 am selbigen Tage ein⸗ getragen. Sorau, den 9. Februar 1869. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Königliches Kreisgericht Stralsund 3 den 12. Februar 1869.

Die Kaufleute Julius Zimmermann und Wilhelm Zimmermann sind mit ihrer Gesellschaftsfirma Gebr. Zimmermann, unter welcher sie am 1. August 1867 hier eine offene Handelsgesellschaft errichtet haben, in das Gesellschaftsregister eingetragen. Jeder der Gesellschafter ist zur Vertretung der Handelsgesellschaft befugt.

Zufolge Verfügung vom 9. Februar d. J. ist heute eingetragen: in unser Firmenregister bei Nr. 1050 die Firma Szczepan Manczack zu Pamiatkowo, Kreis Posen, ist erloschen;

2) in unser Prokurenregister unter Nr. 116 die von dem Kaufmann Jacob Appel zu Posen für seine in Posen unter der Firma Jacob Appel bestehende und im Fürmnenetgister unter Nr. 297 ingetragene Handlung, seinem Sohne Wilhelm Appel zu Posen ertheilte Prokura. G Posen, den 10. Februar 1869. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

In unser Firmenregister ist unter Nr. 1079 die Firma M. Oppen⸗ heim zu Posen, und als deren Inhaber der Kaufmann Moritz Oppen⸗ heim daselbst, zufolge Verfügung vom 10. Februar d. J. heute einge⸗ tragen.

Posen, den 12. Februar 1869. 1

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Am 4. Februar 1869 sind zufolge Verfügung vom 3 ejd. folgende Eintragungen erfolgt: 88 1) in das Firmenregister: sub Nr. 55 die Firm Isaac Hepner in Jaraczewo ist er⸗

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loschen.