1869 / 44 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

in der Provinz Schleswig⸗Holstein. 2, Mündlicher Bericht der XI. Kommission über den Gesetzentwurf, betreffend die Abände⸗ rung der §§. 6, 10 und 13 des Gemeindegesetzes des vormaligen Herzogthums Nassau vom 26. Juli 1854. 3) Schlußberathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Vereinigung der Vorstädte vor Celle und der Stadtgemeinde Celle. 4) Schlußherathung über den Gesetzentwurf, betreffend die fernere Geltung der Ver⸗ ordnung vom 30. Mai 1849 (Ges.⸗Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. 5) Mündlicher Bericht der VII. Kommission über den Vertrag vom 12. Juni 1868 zwischen Preußen einerseits und dem Großherzogthum Hessen andererseits, über Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Hanau und Offenbach und wegen Ankaufs des Großherzoglich hessischen Theils der Frankfurt⸗Offenbacher Bahn, nebst Schluß⸗ protokoll von demselben Tage. 6) Mündlicher Bericht der Kommission für Handel und Gewerbe über die Petition der Aeltesten der Kaufmannschaft zu Magdeburg. 7) Schlußbe⸗ vathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Verwendung der verfallenen Kaution für das Cöln⸗Soester Eisenbahnunter⸗ nehmen. 8) Schlußberathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet der Herzogthümer Schleswig und Holstein. 9) Schlußberathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Be⸗ schränkungen der Zahlungsleistung mittelst fremden Papier⸗ geldes und ähnlicher Werthzeichen in den neu erworbenen Lan⸗ destheilen. 10) Mündlicher Bericht der Finanzkommission über zwei Petitionen der Handelskammer zu Lingen und von 17 Handelskammern der Provinz Hannover. 11) Schlußberathung ntbcr den Gesetzentwurf, betreffend die Errichtung von Mark⸗ einen.

Berlin, 20. Februar. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihrem General⸗Adjutanten, dem General der Infanterie von Bonin, die Erlaubniß zur An⸗

legung des von des Herzogs zu Sachsen⸗Coburg⸗Gotha, Hoheit, ihm verliehenen Großkreuzes des Herzoglich Sachsen⸗Ernestinischen Hausordens zu ertheilen. 31XX““

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Nichtamtliches.

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Preußen. Berlin, 20. Februar. Se. Majestät der König empfingen gestern den Ober⸗Präsidenten von Möller aus Cassel, begaben Allerhöchstsich um 10 Uhr nach Potsdam zur Besichtigung der Rekruten der Leib⸗, 5. und 9. Compagnie 1. Garde⸗Regiments. Nach dem Dejeuner im Regimentshause suhren Se. Majestät der König nach Babelsberg, von wo mit dem 2⸗Uhr⸗Zuge wieder in Berlin ein⸗ rafen.

Heute nahmen Se. Majestät der König nach einander die Vorträge der beiden Kabinette entgegen, empfingen den Freiherrn von Zedlitz, der seinen Dank für Ernennung zum Ceremonienmeister abstattete, den Ober⸗Präsidenten von Pom⸗ mern, von Münchhausen, und nahmen den Besuch des hier eingetroffenen Fürsten von Schwarzburg⸗Rudolstadt entgegen.

Ihre Königlichen Hoheiten der Kronprinz und 8 ie Kronprinzessin begaben Sich gestern früh mit dem 10 Uhr⸗ Zuge nach Potsdam, woselbst Se. Königliche Hoheit der Rekru⸗ tenbesichtigung des 1. Garde⸗Regiments z. F. beiwohnte. Ihre Königliche Hoheit die Kronprinzessin fuhr nach dem Neuen Palais und Bornstedt. Die Rückkehr nach Berlin erfolgte mit dem 2 Uhr⸗Zuge. Um 4 Uhr empfing Se. Königliche Hoheit der Kronprinz den Oberst⸗Lieutenant v. Pfuhl, Commandeur des Kürassier⸗Regiments Königin, (Pommersches) Nr. 2 und den Landwirth Lahl von der Insel Rügen.

Die Ausschüsse des Bundesrathes des Nord⸗ deutschen Bundes sind für die diesjährige Session in fol⸗ gender Weise zusammengesetzt worden:

Zu Mitgliedern des Ausschusses für das Landheer und die Festungen haben Se. Majestät der König Allerhöchstihren Staats⸗ und Kriegs⸗Minister, General der Infanterie von Roon, und in dessen Behinderung Allerhöchstihren General⸗Lieutenant, Direk⸗ tor des Allgemeinen Kriegs⸗Departements von Podbielski, ferner den Königlich sächsischen Oberst von Brandenstein, den Großherzoglich mecklenburgischen außerordentlichen Gesandten und Staats⸗Minister von Bülow, den Herzoglich sächsischen Staats⸗Minister, Wirkl. Geh. Rath von Seebach, und den Herzoglich anhaltischen Regierungs⸗Rath Dr. Sintenis zu er⸗ nennen geruht. Zu Mitgliedern des Ausschusses für das Seewesen sind von Sr. Majestät ernannt worden: Allerhöchstihr

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außerordentliche Gesandte, Staats⸗Minister von Bülow, un der bremische Senator Gildemeister.

Nachdem der Bundesrath Behufs Zusammensetzung de folgenden Ausschüsse die betreffenden Bundesstaaten gewählt 2 von den Bundesregierungen zu Mitgliedern ernann worden:

für den Ausschuß für Zoll⸗ und Steuerwesen: der Königlic preußische General⸗Steuer⸗Direktor, Wirkliche Geheime Rat) von Pommer⸗Esche, der Königlich sächsische Ministerial⸗ Direktor, Geheime Rath Dr. Weinlig, der Herzoglich braunschweigische Minister⸗Resident, Geheime Rath von Liebe, und als Stellvertreter der Großherzoglich hessische außerordentliche Gesandte, Geheime Legations⸗Rath Hof. mann,

für den Ausschuß für Handel und der Präsident des Bundeskanzler⸗Amtes, Wirkliche Geheime Rath Delbrück und in dessen Behinderung der Königlich preußische Ministerial⸗

born, sowie der Königlich preußische Geheime Regierungs. Rath Graf zu Eulenburg, der Königlich sächsische Ministerial⸗ Direktor, Geheime Rath Dr. Weinlig, der hamburgische Bürgermeister Hr. Kirchenpauer, und als Stellvertreter der bremische Senator Gildem eister;

für den Ausschuß für Eisenbahnen, Post und Telegraphen; der General⸗Post⸗Direktor von Philipsborn, der Großher⸗ zoglich hessische außerordentliche Gesandte, Geheime Lega⸗ tions⸗Rath Hofmann, der Großherzoglich sächsische Staats⸗ Minister, Wirkliche Geheime Rath dr. von Watzdorf der Großherzoglich oldenburgische Staats⸗Rath Bucholtz, der Herzoglich sächsische Staats⸗Minister von Gerstenberg⸗ Zech⸗ und als Stellvertreter der Herzoglich braunschweigische

Ee“ Nan⸗ von Liebe,

ür den Ausschuß für Justizwesen: der Königlich preußi⸗ sche Geheime Ober⸗Justiz⸗Rath Dr. 8 8 dessen Behinderung der Königlich preußische Geheime Ober⸗ Finanz⸗Rath Wollny, sowie der Königlich sächsische Ge⸗ heime Justiz⸗Rath Klemm, der Großherzoglich sächsische Staats⸗Minister, Wirkliche Geheime Rath Dr. von Watz⸗ dorf, der Fürstlich schwarzburgische Staats⸗Minister von 1 48'9 ““ Resident Dr. Krüger und a ellvertreter der Herzoglich sächsische Staats⸗Mini Wirkliche Geheime Rath von 8 8 für den Ausschuß für Rechnungswesen: der Königlich preußi⸗ sche Ministerial⸗Direktor, Wirkliche Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath Günther und in dessen Behinderung der Königlich preußische Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath Wollny, ferner der Königlich sächsische Geheime Justiz⸗Rath Klemm, der Großherzoglich hessische außerordentliche Gesandte, Geheime Legations⸗Rath Hofmann, der Großherzoglich mecklenburgische außerordent⸗ liche Gesandte, Staats⸗Minister von Bülow, der Herzog⸗ lich braunschweigische Minister⸗Resident, Geheime Rath von Liebe, und als Stellvertreter der hamburgische Bürgermeister 8 für den Ausschuß für die Geschäftsordnung: der Präsident des Bundeskanzler⸗Amts, Wirkliche Geheitne Rath Hen brück, der Königlich sächsische Staats⸗Minister Frhr. von Friesen, der Fürstlich schwarzburgische Staats⸗Minister von Bertrab; für den besonderen Ausschuß für die Gewerbe⸗Ord⸗ nung: der Präsident des Bundeskanzler⸗Amts, Wirkliche Geheime Rath Delbrück, der Königlich sächsische Mini⸗ sterial⸗Direktor, Geheime Rath Dr. Weinlig, der Groß⸗ herzoglich mecklenburgische Staats⸗Minister von Bülow, der Fürstlich reußische Staats⸗Minister von Harbou und der hamburgische Bürgermeister Dr. Kirchenpauer. Der Ausschuß des Bundesrathes des Norodeut⸗ schen Bundes für die Gewerbe⸗Ordnung hielt heute eine Sitzung ab.

DSas Staats⸗Ministerlum trat heute unter Vorsi des Minister⸗Präsidenten Grafen von 8 16n ncfeen 1 hausen zu einer Sitzung zusammen.

Die heutige (53.) Plenarsitzung des Hauses der Ab⸗ geordneten wurde um 10 ½ Uhr durch den B esas,er von Forckenbeck eröffnet. Am Ministertische befanden sich der Finanz⸗Minister Frhr. von der Heydt, der Minister des Innern Graf zu Eulenburg, der Minister für landwirthschaftliche An⸗ gelegenheiten v. Selchow, der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt und mehrere Regierungskommissare. Der erste Gegenstand der Tagesordnung betraf: Schlußberathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Uebereignung der Dotationsfonds der Huͤlfskassen an die Provinzial⸗ und kommunalständischen Verbände der

Die Referenten Abg. v. Brauchitsch

Vize⸗Admiral Jachmann, der Großherzoglich mecklenburgische 8

acht älteren Provinzen der Monarchie. ü 1 lat befürworteten die Antraͤge (F ö Twesten

Direktor, Wirkliche Geheime Legations⸗Rath von Philips.]

trag: dem vorbezeichneten Gesetzentwurfe in der vom Herren⸗

us der Abgeordneten wolle beschließen, dem Gesetzentwurfe

in S sang des Herrenhaufes (gleich der ursprünglichen Vorlage der Königlichen Staats⸗Regierung) mit den nachfolgenden Zusätzen die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen, nämlich: 1) in der letzten Zeile des §. 1 hinter dem Worte »Vermögen« einzuschalten: unter den nachstehenden Bestimmungen; 2) dem Gesetzentwurf hinzu⸗ zufügen: Nach der im Art. 105 der Verfassungs⸗Urkunde ““ neuen Organisation der Provinzen und ihrer Vertretungen werden denselben die Bestände der Hülfskassen im Wege der Gesetzgebung übernascse der Generaldebatte, welche der Minister des Innern, Graf zu Eulenburg einleitete, betheiligten sich die Abgg. Frhr. von Hoverbeck, Frhr. von Patow, von Kardorff, Scharnweber, Graf Schwerin..

Zur Spezialdiskussion nahm Niemand das Wort. Die 8§. 2 und 3 wurden vom Zane mit großer Majorität ange⸗

nen, ebenso das ganze Gesetz. 1 nomeg e Saauf Abstimmung über den §. 14 des Gesetz⸗ entwurfs über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als Preuße, so wie über den Eintritt in fremde Staatsdienste. Nachdem der genannte Paragraph mit redaktionellen Anträgen der vEö. Richter ngd n. .“ genehmigt worden,

das Haus dem ganzen Gesetze bei. tia Die nächste Arrhe der Tages⸗Ordnung betraf: Schluß⸗ berathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen der Fischerei⸗Ordnung für den Regierungsbezirk Stralsund vom 30. August 1865. Der Referent Abg. v. Boetticher befürwortete seinen An⸗

ise beschlossenen Fassung die verfassungsmäßige Zustimmung hSx die Abgeordneten Harkort, von Behr (Stralsund), Schmidt (Stettin) zur Generaldebatte gesprochen, wurde der Gesetzentwurf ohne Spezialdiskussion im Ganzen

enommen. d88 Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt brachte darauf im Allerhöchsten Auftrage zwei Gesetzentwürfe ein, betreffend die Festsetzung kürzerer Verjährungsfristen im Bezirk des Appellations⸗ gerichtshofes zu Frankfurt a. M. und betreffend Abänderungen des Civilprozeßverfahrens in den Bezirken einiger Appellations⸗ gerichtshöfe der neuen Landestheile. Beide Gesetzentwürfe wur⸗ den zur Schlußberathung im Plenum gestellt.

Es folgte alsdann in der Tages⸗Ordnung: Schlußberathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Ausgabe von Talons zu den preußischen Staatsschuld⸗Verschreibungen.

Der Referent Abg. v. Bonin (Genthin) empfahl seinen Haus der Abgeordneten wolle beschließen, dem vorbezeich⸗ neten Gesetzentwurfe die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen.

Das Haus beschloß dem Antrage gemäß. Der nächste Gegenstand der Tagesordnung war: Bericht der verstärkten Agrarkommission über den Gesetzentwurf einer Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung für den Regierungsbezirk Wies⸗ baden mii Ausnahme des Kreises Biedenkopf.

Die einzelnen Paragraphen wurden meist ohne Diskussion angenommen. Der Abg. Born beantragte: 18

Den §. 18 zu streichen und dafür zu setzen: Die Umlegung der⸗ jenigen Grundstüͤcke, welche nicht zur Abfindung aufzuhebender Be⸗ rechtigungen abzutreten sind, erfolgt nach den im Regierungsbezirke Wiesbaden (mit Ausnahme des Kreises Biedenkopf) geltenden Bestim⸗ mungen über Güterkonsolidationen. 1 1

Der Regierungs⸗Kommissar Geheime Ober⸗ Regierungs⸗ Rath Greiff erklärte sich gegen diesen Antrag, worauf derselbe ahgelehnt wurde. Zu §. 22 antwortete der Regierungs⸗Kom⸗ missar Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Greiff dem Abg. Winter.

Der folgende Antrag der Abgg. Knapp und Mohr wurde

nommen: 3 98 dem 4. und 5 Absatz des §. 22 des Gesetzentwurfs, Fol⸗ gendes einzuschalten: »In dem Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau werden die nach Vorschrift des § 16 u. ff. des nassauischen Steueredikts vom 10. und 14. Februar 1809 von dem belasteten Grundeigenthümer für die Dienstbarkeitsrechte mit Vorbehalt des Rückgriffs bezahlter Abgaben bei der Auseinandersetzung nach Maß⸗ gabe des durchschnittlichen Betrages der letzten zwanzig Jahre auf⸗

gerechnet.« 1 1 Das Gesetz wurde schließlich im Ganzen mit großer Majo⸗

rität angenommen.

Es folgten Berichte und Debatten über Petitionen

(Schluß des Blattes.)

Die Eröffnung der Vorberathung des Entwurfes der Kreisordnung seitens der hierzu eingeladenen Mitglieder des Herrenhauses, wird heute Abend unter Vorsitz des Ministers des Innern stattfinden.

Im 6. liegnitzer Wahlbezirk (Liegnitz und Goldberg

Hainau) ist der Staats⸗Minister a. D. von Elsner auf Nieder⸗Adelsdorf mit 453 Stimmen über die absolute Majori⸗

Hessen. Darmstadt, 19. Februar. In der gestrigen 9. Sitzung der zweiten Kammer wurde der Gesetzentwurf, die Ausdehnung der über das Pfandrecht und andere Vorzugs⸗ rechte der Gläubiger in den Provinzen Starkenburg und Ober⸗ hessen bestehenden Gesetze auf die durch den Friedensvertrag vom 3. September 1866 erworbenen Gebietstheile betr., ange⸗ nommen.

Ebenso gelangte der Gesetzentwurf, die Einführung der in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen über die Sicherung und den Erwerb des Grundeigenthums bestehenden Gesetze, in den durch den Friedensschluß mit Preußen neu erworbenen Gebietstheilen, zur Annahme. .

Mit Ausnahme des Art. 2, welcher abgelehnt ward, stimmte die Kammer auch dem Gesetzesentwurf, die Einführung ver

schiedener Gesetze des Großherzogthums in den in Folge des Friedensvertrags vom 3. September 1866 neu erworbenen Gebietstheilen bei. Endlich ertheilte die Kammer dem zwischen den Großherzoglichen Ministerien des Großherzoglichen Hauses und des Aeußeren, sowie des Innern und den Vereinigten

Staaten von Nord⸗Amerika abgeschlossenen Vertrage wegen der Staatsangehörigkeit der Auswanderer die verfassungsmäßige

Zustimmung. Württemberg. Stuttgart, 18. Februar. Nach vor angegangenem Gottesdienste fand heute die Eröffnung der evangelischen Landessynode hierselbst statt. Der von dem Könige mit der Eröffnung beauftragte Kommissar, Kul⸗ tus⸗Minister von Golther, hielt nach Vereidigung der Mit⸗ glieder folgende Eröffnungsrede: ““ Hochzuverehrende Herren! Von Sr. Majestät dem König ist mir der ehrenvolle Auftrag geworden, die evpangelische Landessynode bei ihrem erstmaligen Zusammentritt zu eröffnen. Im Namen Sr. Königlichen Majestät heiße ich Sie, die Vertrete unserer evangelischen Landeskirche, freundlich willkommen. 1u“ Seit den Tagen des edlen Fürsten, dessen 300jährige Gedächtniß feier wir erst vor wenigen Wochen begangen haben, ist die Verfassung unserer evangelischen Kirche im Wesentlichen unverändert geblieben. Auch unser Staatsgrundgesetz hat die von Herzog Christoph ge⸗ troffenen kirchlichen Einrichtungen in ihren Grundzügen bestätigt. Dasselbe bezeichnet ausdrücklich das Königliche Konsistorium und den Synodus als die Organe, durch welche das Kirchenregiment der evan⸗ gelisch⸗lutherischen Kirche nach den bestehenden oder künftig zu erlassen⸗ den kirchenverfassungsmäßigen Gesetzen werwaltet wird. 1“ Wenn nunmehr Se. Majestät der König, um der bereits früher durch das Institut der Pfarr⸗Gemeinderäthe und Diöcesansynoden angebahnten Gemeindevertretung in unserer Kirche ihre volle Bedeu⸗ tung zu verleihen, eine Landessynode ins Leben gerufen haben, so sind hierdurch jene altehrwürdigen kirchlichen Einrichtungen keineswegs ver⸗ lassen, sie sind vielmehr in ihrem Bestande vollständig erhalten und nur durch ein weiteres Organ ergänzt worden. Die Behörden, durch welche das Kirchenregiment verwaltet wird, sind dieselben geblieben; dagegen ist nunmehr ein neues kirchenver⸗ fassungsmäßiges Organ ins Leben getreten, dessen Hauptbedeutung in der Mitwirkung bei der kirchlichen Gesetzgebung besteht. b Von jeher galt in der evangelischen Kirche der Grundsatz, daß wichtigere Aenderungen in der kirchlichen Gesetzgebung, insbesondere in der Gottesdienst⸗ und Lehrordnung, nicht ohne Zustimmung der Ge⸗ meinde ins Leben geführt werden sollen. 1 Nach diesem Grundsatz wurde seiner Zeit auch in Württemberg bei der Einführung des neuen Gesangbuches und des neuen Kirchen⸗ buches verfahren. Nicht nur sind damals Geistliche aus allen Theilen des Landes zur Berathung über diese Gegenstände kirchlicher Gesetz⸗ gebung einberufen, sondern es ist auch die definitive Einführung der neuen kirchlichen Bücher erst angeordnet worden, nachdem man sich über die beifällige Aufnahme derselben seitens der Kirchengemeinden vergewissert hatte. b b wehesh atle Grundsatz des evangelischen Kirchenrechts bedurfte aber, um zu voller Wirksamkeit zu gelangen, einer organischen Einrichtung. Diese hat er erst durch die Landessynode erhalten, deren Ein⸗ führung von Sr. Majestät dem König auf den Antrag des evangeli⸗ schen Synodus nach vorgängiger Vernehmung sämmtlicher Diözesan⸗ synoden des Landes beschlossen worden ist. Ohne die Zustimmung der gleichheitlich aus Geistlichen und Laien bestehenden, auf die synodalen Organe der Kirchengemeinden und Diözesen gegründeten Landessynode als der ordnungsmäßigen Ge⸗ meindevertretung unserer Kirche können von nun an kirchliche Gesetze weder gegeben, noch verändert oder authentisch intrepretirt, noch auf⸗ n werden. . erkennt unsere Synodalordnung ausdrücklich das Bekennt⸗ niß der evangelischelutherischen Kirche als die außerhalb der Verhand⸗ lungen der Synode liegende, unantastbare Grundlage aller kirchlichen Gesetzxebung an. 8 1. ““ die Landessynode überhaupt das zur Vertretung der evangelischen Kirchengenossen gegenüber dem landesherrlichen Kirchen⸗ regiment bestimmte Organ bildet, so kommt ihr auch die Befugniß zu, von sich aus in Wahrnehmung des Zustandes der Kirche nach den verschiedenen Lebensgebieten derselben Anträge, Wünsche und Be⸗ schwerden an die Ober⸗Kirchenbehörde zu bringen. Im Interesse der Kontinuität der Gemeindevertretung soll endlich

schuß in Thätigkeit bleiben.

tät zum Mitgliede des Reichstags gewählt worden.

Eine Ergänzung der neuen Synodalordnung bildet in gewissem

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auch für die Zeit, wo die Landessynode nicht versammelt ist, als Ver⸗ treter derselben mit entsprechendem Wirkungskreise ein Synodalaus-