Das 16. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter &%
Nr. 7327. das Gesetz, betreffend die Aufhebung einiger in einem Theile Westpreußens noch geltenden Bestimmungen der Instruktion für die Westpreußische Regierung vom 21. Sep⸗ tember 1773. Vom 5. Februar 1869; unter—
Nr. 7328. das Gesetz, betreffend die Zuständigkeit der Ge⸗ richte in der Provinz Hannover zur Entscheidung von Be⸗ schwerden in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Vom 5. Februar 1869; unter
Nr. 7329. den Vertrag zwischen Preußen und Braunschweig in Betreff der Herstellung einer Eisenbahn von Magdeburg über Eilsleben und Helmstedt nach Braunschweig mit einer
weigbahn von Eilsleben über Schöningen nach Jerxheim. om 27. Mai 1868; und unter
Nr. 7330. den Allerhöchsten Erlaß vom 4. Januar 1869, betreffend die Verleihung des Rechts der Chausseegeld⸗Erhebung an den Kreis Memel in Bezug auf die Straße von Paul⸗
Narmund nach Bajohren bis zur Landesgrenze bei Nimmersatt.
Berlin, den 22. Februar 1869.
Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir. 8
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche gs. Arbeiten.
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Dem seither bei der Königlichen Regierung zu Cassel kom⸗ missarisch beschäftigt gewesenen Baurath Friedrich Wilhelm Landgrebe ist die neu kreirte dortige Ober⸗Bauins
definitiv verliehen worden.
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Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der Abänderung des §. 11 des Statuts der Iserlohn⸗Westig⸗ Sundwig⸗Deilinghofer Wegebau⸗Gesellschaft zu Iserlohn. Des Könhnigs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 6. Februar 1869 der von der Generalversammlung der Aktionäre der Iserlohn⸗Westig⸗Sundwig⸗Deilinghofer Wegebau⸗ Gesellschaft laut notarieller Verhandlung vom 23. November 1868 beschlossenen Abänderung des §. 11 des Gesellschaftsstatuts die Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen geruht. Der Aller⸗ höchste Erlaß nebst dem Beschlusse der Gesellschaft wird durch
das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg bekannt
gemacht werden. 8 Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche E666IqEEqT1Iöö 8
Justiz·Ministerium.
Der Rechtsanwalt und Notar Fromm in Chodziesen ist in gleicher Eigenschaft an das Kreisgericht zu Inowraclaw, mit Anweisung seines Wohnsitzes ebendaselbst versetzt worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
In der nächsten Woche vom 1. bis 6. März c.
nach §. 24 des gedruckten Auszuges aus der Bibliothek⸗Ordnung die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Biblio⸗ ethek entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch aufgefordert, solche während dieser Zeik, in den Vor⸗ mittagsstunden zwischen 9 und 12 Uhr, gegen die darüber aus⸗ gestellten Empfangscheine zurückzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar von A. — H. am Montag und Dienstag, on J. —R. am Mittwoch und Donnerstag, und von S. — Z. am Freitag und Sonnabend. „ Berlin, den 22. Februar 1869.
Der Königliche Geheime ö und Ober⸗Bibliothekar.
r. Pertz.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Liste der aufgerufenen und der Königlichen Kontrolle der Staats⸗
poapiere im Rechnungsjahre 1868 als gerichtlich amortisirt nach⸗ gewiesenen Staatspapiere.
LHt. F. Nr. 8004 3221-138 genl dsch Eine
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Tt. G. er. 9183. über 60 Thlr. 3,868. über 100 Thlr.
it. H. Nr. 43,405. 58,340. 63,126. 63,968. über 25 Thlr.
II. Schuldverschreibungen der freiwilligen Staatsanleihe
1b „vom Jahre 1848. Lit. B. Nr. 907. über 500 Thlr. 1 Lit. C. Nr. 24,685. 59,440. über 100 Thlr. Lit. D. Nr. 16,480. über 50 Thlr. 8 III. Schuldverschreibung der Staa vom Jahre 1854. it. D. Nr. 15,880. über 100 Thlr.
Referenten Herrn Hasselbach und Graf
§§. 1 — 32 ohne Diskussion nach dem Antrage der Kommission in
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verschreibung der Staatsanleihe vom Jahre 1856. Lit. D. Nr. 8400. über 100 Thlr. V. 5prozentige Schuldverschreibungen der Staatsanleihe vom Jahre 1859. 8 Lit. C. 8. Se 200 Thlr. 8 I. 4 ½ proz. uldverschreibungen der II. .““ vom Jahre 1859. Lit. C. Nr. 2512. über 200 Thlr. Lit. D. Nr. 1301. über 100 Thlr. VII. Prioritätsaktien Ser. I. der Niederschlesisch⸗Märki⸗ schen Eisenbahn. Nr. 17,655. 20,549. 23,404. 24,271. über 100 Thlr. VIII. Prioritätsobligationen der Niederschlesisch⸗Märki⸗ n Eisenbahn. Ser. I. Nr. 1143. 1144. 1145. 1146. 1147. 5230. 5374. 15,285 16,048. 16,380. über 100 Thlr. 6““ Ser. II. Nr. 5455. 24,676. über 50 Thlr. Ser. III. Nr. 13,789. 18,018. über 100 Thlr. Berlin, den 22 3 8 Kos§nigliche Kontrolle der Staatspapieererer. .“ “
8 Loose. 18 „Abgereist: Der Kammerherr und General⸗Intendant der Königlichen Schauspiele von Hülsen nach Dessau.
Berlin, 22. Februar. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: zur Anlegung des dem Obersten Leut⸗ haus, Inspecteur der 3. Pionier⸗Inspektion, von des Groß⸗ herzogs von Baden Königlicher Hoheit verliehenen Commandeur⸗ Kreuzes zweiter Klasse mit Eichenlaub des Ordens vom Zäh⸗ ringer Löwen, und dem des Ober⸗Stabs⸗ und Regimentsarzt Dr. Löwer des 7. Thüringischen Infanterie⸗Regiments Nr. 96 von des Königs von Sachsen Majestät verliehenen Ritterkreuzes des Albrechts⸗Ordens Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen.
RSRichtamtliches.
Preußen. Berlin, 22. Februar. Ihre Majestät die Königin war vorgestern in dem achten Vortrage des wissen⸗ schaftlichen Vereins anwesend und wohnte gestern dem Gottes⸗ dienste in der St. Petrikirche bei. Das Familiendiner fand bei Sr. Königlichen Hoheit dein Prinzen Friedrich Carl statt.
— Se. Königliche Hoheit der Kronprinz empfing vor⸗ gestern den Legationssekretär Grafen Radolinski und den Ober⸗ Präsidenten der Provinz Pommern, von Münchhausen, und beehrte Nachmittags die Vorlesung in der Singakademie mit Höchstseiner Gegenwart.
Gestern Morgen wohnte Se. Königliche Hoheit dem Gottes⸗ dienst in der Garnisonkirche bei und empfing alsdann den Schloßhauptmann von Dachroeden. Beide Höchste Herrschaften nahmen den Besuch des regierenden Fürsten von Schwarzburg⸗ Rudolstadt entgegen, nachdem Ihre Königliche Hoheit die Kron⸗ prinzessin zuvor Frau von Schack, geborene Gräfin Blu⸗ menthal, und die Gräfin Maltzan empfangen hatte.
Um 5 Uhr fand das Familiendiner bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Friedrich Karl statt.
— Der Bundesrath des Norddeutschen Bundes
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hielt heute eine Plenarsitzung ab. — In der heutigen (15.) Sitzung des Herrenhaus es,
welcher der Handels⸗Minister Graf von Itzenplitz und der Minister des Innern Graf zu Eulenburg, Eg r. Re⸗ gierungskommissare beiwohnten, wurden zunächst die Bestim⸗ mungen, welche der Präsident in Betreff der geschäftlichen Be⸗ handlung der aus dem anderen Hause herübergekommenen Vorlagen getroffen, vom Hause nachträglich genehmigt. Dann trat das Haus in die Tagesordnung und zwar mit Rück⸗ sicht darauf, daß der betreffende Regierungskommissar, Geheime Regierungs⸗Rath Küster, später anderweit dienst⸗ lich beschäftigt war, zunächst in den dritten Gegenstand derselben, die Schlußberathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Vereinigung der Vorstädte vor Celle und der Stadtgemeinde Celle. Der Referent, Graf v. Arnim⸗Boytzenburg, befürwortete seinen Antrag, den Gesetzentwurf in Uebereinstimmung mit dem Abgeordnetenhause unverändert anzunehmen, und das Haus trat diesem Antrage ohne Debatte bei. „Dann folgte die Berathung des Berichts der XI. Kommission über den Gesetzentwurf, betreffend die Verfassung und Verwal⸗ tung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig⸗Hol⸗ stein. An der Generaldiskussion betheiligten sich außer dem die Herren von Thaden, von Meding zur Lippe. Bei der Spezialdiskussion wurden die
der Fassung der Regierungsvorlage an enommen. 33 beantragte die Kommission, das Alinea I streichen. Zan han sich Herr Rasch für diesen Antrag erklärt hatte, wurde derselbe ohne weitere Debatte angenommen. Die §§. 34 — 37 wurden sodann
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ohne Debatte in der Fassung der Regierung genehmigt. Zu .38 beantragte die Kommission folgendes Alinea 4 einzufügen: jedoch können Stadtverordnete nicht sein) 1
„, ““) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglleden der Handels⸗, Gewerbe⸗ und ähnlicher Gerichte nicht zu
en sind.«
Ih An der Diskussion über diesen Antrag betheiligten sich die Herren Rasch, Graf Rittberg und Hasselbach, dann wurde der⸗ selbe angenommwen. — Die §§. 39 bis 88 wurden ohne Dis⸗ kussion nach den Anträgen der Kommission, welche nur der Referent Herr Hasselbach befürwortete, genehmigt.
Bei §. 89 beantragte die Kommission, die Alinea 1, 2 und 4—7 nach der Fassung der Regierungsvorlage anzunehmen, dagegen dem Alinea 3 folgende Fassung zu geben:
»Dem Minister des Innern sieht, mit den in der vor⸗ gedachten Verordnung, namentlich in §8§. 2 und 3 bezeichneten Maßgaben, die Befugniß zu in Festungen oder in Städten von mehr als 10,000 Einwohnern die Sicherheitspolizei insbesondere die Verfolgung von Kriminal⸗ und Polizeivergehen einer besonderen Staatsbehörde oder einem besonderen Staatsbeamten zu übertragen. Aus dringenden Gründen kann zeitweilig dieselbe Einrichtung auch auf andere Zweige der Ortspolizei ausgedehnt und ganz oder theil⸗ weise auch in Städten anderer Kategorie eingeführt werden. Im Falle der Theilung der Ortspolizei normirt ein von dem Minister festzu⸗ setzendes Regulativ die Grenzen der Kompetenz.«
An der Debatte betheiligten sich die Herren Rasch, Hassel⸗ bach, von Meding und von Thaden, auch nahm der Minister des Innern, Graf zu Eulenburg, Veranlassung sich für den Antrag der Kommission auszusprechen, der sodann auch vom Hause angenommen wurde. Schließlich wurde das ganze Gesetz nach den Beschlüssen der Kommission genehmigt. 3
Es folgte als dritter Gegenstand der Berathung der münd⸗ liche Bericht der XI. Kommission über den Gesetzentwurf, be⸗ treffend die Abänderung der §S§. 6, 10 u. 13 des Gemeinde⸗ gesetzes des vormaligen Herzogthums Nassau vom 26. Juli 1854. An der Generaldiskussion betheiligte sich Niemand. Die ersten vier Paragraphen des Gesetzes wurden ohne Diskussion und nur unter Befürwortung der Abänderungsvorschläge der Kommisston durch den Referenten angenommen. Bei Schluß unseres Blattes begann die Debatte über §. 5.
— Nachdem im ferneren Verlaufe der Sitzung des Hauses der Abgeordneten am 20. d. M. noch einige Peti⸗ tionen nach den E1] erledigt worden, wurde die Sitzung um 3 ¾˖ Uhr geschlossen.
On heutige (54.) Plenarsitzung des Hauses der Ab⸗ geordneten wurde um 10¾ Uhr durch den Präsidenten von Forckenbeck eröffnet. Am Ministertische befanden sich der Finanz⸗Minister Freiherr von der Heydt, der Handels⸗Minister Graf von Itzenplitz, der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten von Selchow und mehrere Regierungskommissare.
Den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildeten Wahl⸗ prüfungen. Die sämmtlichen geprüften Wahlen wurden ohne Diskussion für gültig erklärt. Es folgte der Bericht der Kom⸗ mission zur Prüfung des Staatshaushalts⸗Etats über die all⸗ gemeine Rechnung des Jahres 1865. Den Anträgen der Kom⸗ mission entsprechend, wurde die Entlastung ohne Debatte ge⸗ währt. 1 Haus ging hierauf über zur Schlußberathung über den Gesetzentwurf wegen Ausdehnung der Verordnung vom 28. September 1867, betreffend die Ablösungen von Reallasten, welche dem Domänenfiskus im vormaligen Königreich Hanno⸗ ver zustehen. 1
Der Referent Abg. Miquél empfahl seinen Antrag:
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: dem vorbezeich⸗ neten Gesetzentwurfe die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen.
Diese Zustimmung wurde vom Hanse ohne Debatte ertheilt.
Es folgte der Bericht der XV. Kommission über den Ent⸗ wurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des §. 20 Lit. d der vorläufigen Verordnung wegen des Judenwesens im Groß⸗ herzogthum Posen vom 1. Junr 1833 und Allerhöchsten Kabi⸗ nets⸗Ordre vom 24. Juni 1844. .
Von den Abgeordneten Gottschewski und v. Puttkamer
war folgender Antrag eingebracht worden: veegc der “ wolle beschließen: 1) zum §. 3 des Kommissionsberichtes a) im Absatz 2, Zeile 1 statt der Worte »jähr⸗ lich gleichmäßigen« zu setzen: »regelmäßigen jährlichen«; b) im Absatz 4, Zeile 1 statt der Worte: »Ueber die Ablösungspflicht selbst« zu setzen: »Ueber die Ablösungspflicht und die Höhe des Ablösungskapitals«. 2) zum §. 4 des Kommissionsberichtes, am Schluß als vierten Ab⸗ satz hinzuzufügen: »Verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz, während der Tilgungsplan noch nicht festgestellt und die Beiträge zu den Zin⸗ sen und zur Tilgung noch nicht umgelegt sind, so wird die Ablösungs⸗ summe danach geschätzt, was das Mitglied bei dem Vorhandensein eines Tilgungsplanes mit Rücksicht auf seine Steuerverhältnisse im Abzugsjahre hätte beitragen müssen.«“ 3) Zum §. 6 des Kommissions⸗ berichtes anstatt des Schlußsatzes: »in denen die Zahlung noch nicht geleistet ist« zu setzen: in denen das Ablösungskapital noch nicht ge⸗ zahlt, oder zwischen der Gemeinde und dem Abzichenden verabredet und gestundet, oder im Verwaltungswege endgultig festgesctzt ist.«
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Der Referent, Abg. Lasker, erklärte sich mit diesem Ver⸗ besserungsantrage einverstanden. 1“ 8
Das Gesetz wurde hierauf mit großer Majorität, jedoch unter Ablehnung der Nr. 3 des vorstehenden Verbesserungs⸗ antrages, dem auch von dem Referenten widersprochen worden, vom Hause angenommen. Es folgte ferner: 5) Bericht der vereinigten Kommissionen für Finanzen und Zölle und für Handel und Gewerbe, a) über den Gesetzentwurf, betreffend die Deckung der im Jahre 1869 erforderlichen Ausga- ben zur weiteren Vervollständigung und besseren Aus⸗ rüstung der Staats⸗Eisenbahnen; %) über die Vorlage der Königlichen Staatsregierung, betreffend das mit der Oberschlesischen Eisenbahn⸗Gesellschaft wegen Auf⸗ lösung des Garantiefonds für das Anlagekapital der Breslau⸗ Posen⸗Glogauer und der Posen⸗Thorn⸗Bromberger Eisenbahn und wegen Uebernahme der auf diesem Garantiefonds lasten⸗ den Verpflichtung zur Gewährung von Zinszuschüssen auf die allgemeinen Staatsfonds unter dem 20./18. Januar 1869 ge⸗ troffene Uebereinkommen.
Der Referent, Abg. Freiherr von der Reck, befürwortete die Annahme der Kommissionsanträge.
Der Handels⸗Minister Graf von Itzenplitz erklärte sich mit diesen Anträgen einverstanden.
Nachdem in der Generaldebatte nur der Abg. Dr. Glaser gesprochen, wurde das Gesetz ohne Spezialdiskussion mit großer Majorität angenommen.
Das Haus trat hierauf ein in den Bericht der Kommission für das Justizwesen, betreffend den Entwurf eines Gesetzes über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste.
Es lagen folgende Abänderungsanträge vor:
. vom Abg. Twesten: 8
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: I. den §. 2 dahi
zu fassen: die erste Prüfung ist bei einem der vom Justiz⸗Minister im
Regulativ zu bestimmenden Appellationsgerichte abzulegen. Als Exa⸗ minatoren fungiren Mitglieder der Appellationsgerichte, welche von dem Justiz⸗Minister auf bestimmte Zeit ernannt werden, und Univer⸗ sitäts⸗Dozenten der Jurisprudenz und der Staatswissenschaften. Und demnächst dem §. 10 der Kommissionsbeschlüsse folgenden Eingang zu eben: Die zweite Prüfung die große Staatsprüfung — ist bei der für die ganze Monarchie eingesetzten Justiz⸗Prüfungskommission abzu⸗ legen. Dieselbe ist eine ꝛc. (wie im Kommissionsentwurf). II. Dem §. 7 folgenden Zusatz hinzuzufügen: Die Beschäftigung bei Rechts⸗ anwalten soll mindestens ein Jahr dauern.
Vom Abg. Lesse: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: 1) in §. 6 der
Kommissionsvorschläge Zeile 2 statt »drei Jahren« zu setzen »vier Jahren⸗; 2) den §. 7 der Kommissionsvorschläge folgendermaßen zu fassen: Sie sind während dieser Vorbereitungszeit zwei Jahre bei Ge⸗ richten erster und zweiter Instanz und bei einer Staatsanwaltschaft, ein Jahr bei Rechtsanwalten und Notarien, und ein Jahr bei einer Verwaltungsbehörde, hiervon jedoch mindestens neun Monate bei einer kollegialischen, staatlichen oder städtischen Verwaltungsbehörde zu be⸗ schäftigen. 3) in § 8 der Kommissions⸗Vorschläge Zeile 1 vor »Be⸗ schäftigung« einzuschieben: »juristische«. 4) Hinter §. 8 einen neuen §. 9 einzuschieben: »Die Beschäftigung der Referendarien bei Ver⸗ waltungsbehörden soll nicht eher erfolgen, als bis dieselben mindestens ein Jahr bei Justiz⸗Behörden gearbeitet haben.« und demgemäß die Nummern der folgenden Paragraphen zu ändern. 5) in §. 12 der kommissionsvorschläge in Zeile 4 statt dreijährige« zu setzen: »vier⸗
—
jähriges. 1. 1 Von den Abgg. Miquél, v. Puttkamer: 8 Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: 1) Zum §. 6 des
Kommissionsberichtes statt der Worte »von drei Jahren«, zu setzen:
»von vier Jahren«. 2) Zum §. 7 des Kommissionsberichtes den Para⸗
graphen wie folgt zu fassen: §. 7. Sie sind während dieser Vorberei⸗
tungszeit zwei Jahre bei den Gerichten erster und zweiter Instanz, bei der . bei Notaren, ein Jahr bei Rechtsanwalten und ein Jahr bei einer städtischen oder kollegialischen staatlichen Verwal⸗ tungsbehörde zu beschäftigen. Die Beschäftigung beim Rechtsanwalt und bei der Verwaltungsbehörde soll nicht eher erfolgen, als bis der
Referendar mindestens ein Jahr bei den Justizbehörden (Gerichten und
Staatsanwaltschaft) gearbeitet hat. 18 .
An der General⸗Debatte betheiligten sich die Abgg. Lesse,
Twesten, von Patow, Reichensperger. 3 Der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt befürwortete die An⸗
nahme der Regierungsvorlage. (Schluß des Blattes.)
Sachsen. Weimar, 19. Februar. Der Landtag nahm gestern, wie das »Dresd. Journ.« mittheilt, das revidirte Steuergesetz mit 27 gegen 2 Stimmen an. Die Regierung hatte sich entschlossen, das Projekt der Gründung einer neuen Steuerbehörde, der sogenannten Prüfungskommission, fallen zu lassen; dafür wurde die bestehende Reklamationskom⸗ mission mit erweiterten Befugnissen versehen, um den Beschwerden über zu niedrige Besteuerung Dritter abzu⸗ helfen. — Der Staats⸗Minister von Watzdorf machte dem Landtage die Mittheilung, daß für den von den 1866er Kriegsereignissen betroffenen Dermbacher Kreis so viel freiwillige Beiträge eingegangen waren, daß nicht nur sämmt-