e zum Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger
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Z. Feb. Imerk- rückz. 18826 1/5. u. 1/11. 83 ⅛ འU. pro
.250 Fl. Kurz. 142bz (Oesterr. Metallques. 5 verschieden ö1 bz G Aachen-Mastr...
250 Fl. 2 Mt. 1415J bz do. National-Anl. 5 Altona-Kieler...
300 k. Kurz. do. 250 Fl. 1854. 8
300 Mk. 2 Mt. do. Kredit. 100.1858 — Berlin-Anhalt... Berlin-Görlitz..
.. 1 L. Strl. 3 Mt. do. Lott.-Anl. 18605 1/5. 300 Fr. 5 do. do. 1864 — pr. Stück [do. Stamm-Pr.
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Montag den 22. Februaar—
Eisenbahn-Stäamm-Aktien.
18071868
1/1. 39 ½ be 8 z bz
129 “ 8
sanh. LELandtags⸗Angelegenheiten.
76 1 52 Berlin, 22. Februar. In der Sitzung des Hauses der
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Provinzen so und so vertreten zu lassen, sondern daß sie Ihnen
bei dieser Gelegenheit noch eine neue der Provinzen vorschlägt; geographische Abgrenzung
— —
150 Fl. 150 FI.
100Fr.
100 Fl.
100 Thhrss 100 Thh
do. Silber-Anleihe. do. Tabaks-Oblig.
Rumün. Eisenb Rumänier Russ.-Engl. Anleihe. do. de 1862 .Egl. Stücke 1864 Holl. -⸗ .Engl. Anleihe.. „Pr.-Anl. de 1864 . do. de 1866 .5. Anl. Stiegl.
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¹u. 1/41. 61 1/5. u. 1/1 *
5 ltalienische Rente.. 5 1/1. 1 1/7. 57
Berlin-Hambur
Brl.-Ptsd.-Mgdb. Berlin Stettiner. Brsl.-Schw.-Frb. do. neue Brieg-Neisser... Cöln-Mindener.. do. Lit. B. Hall. Sor. Guben do. St.-Pr. Mürk. Posener.. do. Stamm-Pr. Magdb. Halberst.
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Ubgeordneten am 20. d. M. äußerte sich der Minister des daß ein Landestheil, der sr 59n es doch sehr gut kommen,
nnern, Graf zu Eulenburg in der Schlußberathung über zen Gesetzentwurf, betreffend die Uebereignung der Dotations⸗ fonds der ülfskassen an die provinzial⸗ und kommunal⸗ ständischen erbände der älteren Provinzen der Monarchie, wie folgt: b
Der Wunsch der Regierung, daß das Gesetz zu Stande ommen möge, wurzelt mehr in dem Interesse der Landestheile, welche bedacht werden sollen als in dem Interesse der Regie⸗ rung selbst; sie kann also die Gründe, welche zur Formulirung ihres Vorschlags geführt haben, desto unbefangener entwickeln. -chbin den Herren Referenten dafür dankbar, daß sie ihren
·6 heil einer bisherigen Provin gewisse Vermögensrechte besaß, zu einer 8 chlagen wird; man wird ihm doch nicht zumuthen können, daß er in Folge dessen ohne Weiteres seine bisherigen Ver⸗ mögensrechte aufgiebt. Um es an einem Beispiele klar zu machen: wenn die Regierung Ihnen vorschlüge, die han⸗ noversche Grafschaft Hohenstein mit der Provinz Sachsen zu vereinigen, so würde man doch nicht sagen kön⸗ nen, in Folge dessen hört Hohenstein eo ipso, auf, An⸗ spruch an den hannoverschen Provinzialfonds“ zu haben, sondern Sie würden es jedenfalls der Billigkeit und dem Rechte entsprechend erachten, wenn für die Grafschaft Hohenstein von
do. B. (St.-Pr.) . Magdeb. Leipz. do. do. neue 13/1. u 13/7. 8 do. Lit. B. 1/⁄5. u. 1/11. Dlünst. Hamm... 1⁄¼4. u. 1/10. Niedschl. Märk.. do. Ndschl. Zweigb.. 168 u. 22/12 66 8˖ G Nordh Erfurter. 1/⁄G. u. 1/12.[57 5 bz G do. Stamm-Pr. 1/1. u. 1/7. 91 ½ 6G6 Hberschl. A. u. C. do. 96 ¾ G do. 40 bz (Hstpr. St.-Pr.... R. Oder-Ufer-B. do. St. Pr.... Rbeinische..
1/⁄1. 158 6G do. St. Pr. 1
5 do. Lit. B. (gar.) Iün 7 9 Rhein Nahe 8
1/⁄1. s108 B Starg. Posener. do. I110 ⅞bz G Thüringer b do. 85 B do. 40 %
do. 105 ½ B do. Lit. B. (gar.)
1/1 u. 7. 1097 bz 6 1⁄1. 97 ½ 3 WIhb. (Cos 0db.)
“ do. St.-Pr... 164etwbz B ⁴o. do. “ 118 ½⅞ B Alsenzb. v. St. g. 1138 ⁄etw bGAmst.-Rotterd.. 20 ½ bz G Böhm. Westb.. 7. 96etwbz (Gal. (Carl-L.-B.) 104 ½ G Löbau-Zittau... 91 ½˖ 6G Ludwigsh.-Bexb Mainz-Ldwgsh.. Mecklenburger.ü Oberhess. v. St. g. Oest. Franz. St. Russ. Staatsb... Südöst. (Lomb.). Warsch.-Bromb.
.90 †bz 1 * 18
82 ½% bz . 9. Anl. Engl. St.
8 vaxe . do. Hah. „ *
Bodenkredit...
Nicolai- Obligat.
Russ.-Poln. Schatz..
do. do. MHeine
FreiwzIge Inlcihe 17 1/1 u. 70 97 ½,5 Foln. Pfandb. III. Em.
Staats-Anl. von 18595 1/1 u. 7 [102 7bz do. Liquid. do. v. 1854, 55 4 ½ 1⁄4 u. 10 8
do. von 1857 do.
do. von 1859 do.
von 1856 4 ¼ 1/1 u. 7 von 1864 4 ½ 1/⁄4 u. 4 ½⅔
70 bz ündi Vorschlag in der Absicht gemacht haben, um eine Verständigun swischen beiden Häusern des Landtags herbeizuführen; ich . . 893 bz G Naber die Bedenken nicht unterdrücken, die gegen den Vorschlag s9bz dr Herren Referenten bei mir auftauchen und ich glaube, daß ehheberselbe Aussicht auf Annahme im andern Hause nicht hat. Deshalb bin ich der Ansicht, daß man besser thut, dem ursprüng⸗ lchen Vorschlage der Regierung beizustimmen. Ich werde mir erlauben, dies mit wenigen Worten zu begründen.
Die Anträge, welche bei der ersten Berathung in diesem hause angenommen worden und die Anträge, die heute von den Herren Referenten gestellt worden sind, haben ihre Begrün⸗ zung, wie der Herr Abgeordnete Twesten jetzt ausgeführt hat, namentlich darin, daß einerseits durch das Gesetz der künftigen Umbildung der jetzt bestehenden provinzial⸗ und kommunal⸗ sändischen Verbände und Vertretungen kein Hinderniß in den weg gelegt werden soll und daß andererseits der Regierung
diesem Fonds so viel abgezweigt wird, als sie bisher an diesem Fonds Theil gehabt hat, und wenn dieses Vermögensobjekt nicht dem neuen Provinzialverbande, sondern der Grafschaft überwiesen wird. An diesem Beispiele glaube ich klar gemacht zu haben, daß die Hslichlahs, daß gewisse Landestheile inner⸗ halb einer Provinz selbstständiges Vermögen besitzen, nicht aus⸗ geschlossen ist, und daß sie auch noch künftighin bestehen wird. Wenn Sie nun jetzt den kommunalständischen Verbänden nach dem Vorschlage der Regierung das Eigenthum derjenigen Fonds über⸗ weisen, an denen dieselben bis jetzt nur ein gewisses Nutzungsrecht haben, so werden sie weiter nichts thun, als ein Faktum kreiren, welches die neuere Organisation in keiner Weise hindert, welches sehr gut bestehen kann und möglicherweise auch bestehen wird; aber wenn Sie den Vorschlag so fassen, wie hier im §. 3 ge⸗ sagt wird, so wird das kein Mensch anders verstehen können,
seits als daß Sie den Zwang aussprechen wollen, diese k — b eine neue Anregung gegeben werden soll, mit dieser Umbildung ständischen Len Shoangp guas hün üig der göe 8 vorzugehen. Ich glaube, meine Herren, daß ein Hinderniß für überweisen, und Sie le in⸗ 136 etwhn Her gen nur das Moderamen hin 123 ‧etwhb Ndie künftige Umgestaltung unmöglich gefunden werden kann ein, daß das durch ein Gesetz geschehen soll. Daraus 80 bz säbst in der ursprünglichen Vorlage der Regierung. Die Be⸗ schöpfe ich die Befürchtung, daß ein solches Gesetz 40% — — snde des Dotationsfonds sind den einzelnen Verbänden, wie die Annahme im andern Hause nicht finden wird. Warum . 114 9bz B sie jetzt bestehen, durch Ordres überwiesen, die Gesetzeskraft haben. bei dieser Gelegenheit so prinzipielle Fragen vorweg stellen? 8 SFeer. die kommunalständischen Verbände, da wo sie bestehen und Die Frage: ob die kommunalständischen Verbände fortbestehen o. I11bz wo sie einen Theil dieser Fonds überkommen haben, benutzen sollen oder nicht? ist eine Frage von großer Tragweite und vieselben mit vollem Recht und würden dieser Benutzung nur Wichtigkeit, die einer viel eingehenderen Berathung bedarf, als
durch gesetzliche Bestimmungen entäußert werden können. Nun wie sie hier bei dieser Gelegenheit stattgefunden hat. Wenn Sie meine ich, daß, wie man hinterher auch die provinzialständische aber in diesem §. 3 sagen: alle diese Fonds sollen ohne Weiteres Vertretung — wir wollen irgend einen Landestheil wählen, in künftig den Provinzen überwiesen werden, so entscheiden Sie welchem kommunalständische Verbände astiren — also z. B. die Frage vorweg beiläufig und präjudiziren dadurch den do. [1548 bz Ihr Mark organisirt, und wenn man beschließt, daß die Pro⸗ künftig auszusprechenden und festzusetzenden Normen der Gesetz⸗ do. (13372 vinzialstände der Neumark, der Kurmark und der Lausitz auf⸗ gebung. Dies ist der Grund, weshalb ich unter wiederholter Aner⸗ 1/1. 74 35: hören und künftig nur ein provinzialständischer Verband der kennung des guten Willens der Herren Referenten nicht glaube, daß 154. svolle — 1 ganzen Provinz Brandenburg bestehen soll, man doch unmöglich dieser Paragraph zu dem Dher sahren wird, welches Sie sich gesetzt “ Iasste dadurch allein die Frage für erledigt erachten, was aus den Fonds haben. Die Befuürchtung, daß die jetzige Vertretung der kom⸗ 15al FeB werden soll, welche den einzelnen kommunalstänischen Verbänden munalständischen Verbände künftig den Anspruch erheben, daß E 2 angehört haben. Es müßte in dem Gesetze entweder die Fonds ihr gehörten, ist vollständig unbegründet. Schon ng drücklich gesagt werden, daß alle diejenigen Fonds, welche bei der ersten Berathung dieses Gesetzentwurfs ist hervorgehoben
Wsch. Ldr. v.It. g 1/1.u.7.— — 8 den kommunalständischen Verbänden angehört haben, worden, daß die jetzigen Nutzungsrechte und die künftig zu über⸗ 107 ½b G Warschau- Fer. 1/10. — 8 dieses Gesetzes auf den Provinzialverband übergehen sol⸗ tragenden Eigenthumsrechter immer nur den Verbänden als 780 bz excl. Wien. 1/1. 9 oder es müßte in dem Gesetze gesagt werden, auf welche solchen gehören und daß die jedesmal zu Recht bestehenden Ver⸗ . 90 B A1X“ rt die Vermögens⸗Auseinandersetzungen zwischen dem allge⸗ tretungen auch nur diejenigen sein können, welche die Verfü⸗ rn v b meinen provinzialständischen Verband und den einzelnen kom⸗ gung über die Nutzung und das Eigenthum haben. Wenn 8 8 8 .“ kunalständtschen Verbänden geregelt werden sollen, wie z. B. also künftig etwa die Kommunalverbände bestehen bleiben, aber ““ 3 6 Gemeinde⸗Ordnungen ausdrücklich gesagt wird, daß, im anders vertreten werden sollten, oder wenn die Kommunal⸗ 7275,G üh 8 eine Gemeinde getrennt wird oder zu einer anderen Ge. Verbände aufgelöst und in den Provinzialverbänden aufgehen 118à 17 ½ à⁄b 1 de hinzutritt, die Vermögensregulirung in gewissen vor⸗ sollten, so versteht sich ganz von selbst, daß nur diejenigen Ver⸗ 73G 9 S. Formen mit Genehmigung der und der Staats⸗ tretungen, welche in Folge des Gesetzes ins Leben treten werden, hörde vor sich gehen soll. Eine solche gesetzliche Regelung muß 8 Fercegangeaher 18 Fands haben können. Darum halte
ich die Befürchtung, daß Ansprüche der jetzigen Vertretungen
175 bz G unter allen Umständen erfolgen D t G z 2 4 . 2 g b . 4 1 Seseshc. IE Es ist meiner Ansicht nach gar nicht nothwendig, daß, künftig geltend gemacht werden oder zur Geltung kommen könnten, für ungegründet. Den Paragraphen blos hinzufügen
ue, renn die kommunalständi Verbände als
8 Napoleonsd'or Oest. Bankn. 83 ½ b: — ändischen erban e als solche aufgehoben
h mFerfar. . b2 Ruass. Baukn. 526b5b: beye sollten, die denselben gehörigen Fonds dem provinzial⸗ zu wollen, um die Regierung aufs Neue darauf aufmerksam 88 8 HDcslars “ ce ischen Verbande überwiesen werden; es kann sehr gut ge⸗ daß sie die Verpflichtung habe, neue Organi⸗ 11972 6 A. daß einzelne Landestheile Spezialfonds haben. In wel⸗ sationsgesetze für die Provinzen vorzulegen, halte ich für über⸗ 117˙ Züber i M. 8 fert über dieselben verfügt werden, wer die Verwaltung flüssig. Ich brauche auf den Sinn des Artikels 105 der 86 B b 8 52b S unseen haben soll, das ist eine Frage der Gesetzgebung, die sich Verfassungsurkunde nicht weiter einzugehen; mag darin ein zie⸗ 863 b⸗ . 23 ½ Sgr. ie Organisation bezieht, der Begriff aber, daß innerhalb Versprechen liegen oder nicht, für die augenblickliche Lage der 5 26- I 78 B Zinsfuss der Preuss. Bunk für Wechvel 4 pt⸗-n provinzialständischen Verbandes einzelne Landestheile Spezial- Angelegenheit ist es ziemlich gleichgültig, da Sie ja sehen, daß 8 — d 8. . E. Ies für Lombard 5 pCt. 8 linaogen haben, ist weder gegen die Natur des provinzial⸗ die Regierung ernstlich mit dieser Frage beschäftigt ist. Ob Sie Ss bpaa ae ch 1u2 86¾ 6 nagchen Verbandes, noch werden Sie dergleichen Verhältnisse hier einen Paragraphen der Art hinzufügen oder nicht, wird Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und der “ Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei
Folgen zwei Beilagen
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Fonds und Staats-Papiere.
do. Cert. A. à 300 Fl. do. Part. 0Ob. à 500 Fl. Türk. Anleihe 1865.
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en 18674 do. 8 8 Bank- und Industrie-Aktien. do. v. 1868 Lit. B. 4 ½⅔ do. Fv 1867 8 . pro
do. v. 1850, 524 do. Berl. Kassen-V. 9 ¼
do. von 18534 do. eFe
do. von 18624 do. do. Pferdeb. 0.
do. von 1868,4 1/1 u. 7 8 Braunschweig.. 6 % Staats-Schuldscheine 3 ½ do. premer 5 ½ Pr.-Anl 1855 à100 Th. 3 ⁸ 1/4
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Hess. Pr.-Sch. à40 Thl — pr. Stück 8 . 421
Rur-u. Neum. Sehldv. 3 ½ 1/5 u. 11 5 Oder-Deichb-Obligat 4 ½ 1/ u. 7 1 vs rlin. Stadt-Obligat. 5 1/4 u. 10 1— Dezss. Kredit-B. 8. do. 4 ½ 1/1 u. 7 Tö“ V 0 do. 3 ¾ do. 5 ½ (do. Landes-B. Sechldv. d. Berl. Kaufm. 5 do. 8 Diskonto-Kom.ü
“ 42 Eisenbahnbed Kur- u. Neumärk. 3 ⅔ Genfer Awdte.
do. 4, „ do. Gerae 62,be 8. 33 848 u. 12 GꝓS Schuse. n. 0. 8 4. hig Gothaer S 2 . 861 do. Grundkr.-Pf. “ .3 g8 Hannöversche 8 3 vs Hoerd. Hütt.-V. rvE 246 1 12 o. Certifikate
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Schlesische .... .. 3 ⅔ do. A. I. Preuss. 8 85 H.ö. 4 8 do. Pfdb. unkd. Westpro rittschftl. 3½ qo. vLen 12 Hirei do. 88 48 8* Luxemb. do. 111X““ Mgd. F.-Ver. G. II. Serie5 24/6 u. 1211 nlsgäeb. Privat 1 1“ Meininger Kred. Minerva Bg.-A.
“ Kur- u. Neumärk. 4 1/4 u. ssoldaner Hanb. Neu-Schottland.
Pommersche 4 do. Norddeutsche..
Posensche 4 do. 86 % bz 6 Hoesterr. Kredit. A. B. Omnibus-G.
Preussische 4 do. 87 5 bz
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Sächsische 4 do. 90 ½ bz 35 va 1 PFPosener Prov... Preussische B.. Renaissance... Kittersch. Priv.. Rostocker Sächsische Schles. B.-V... Sehles. Bergb.-G. do. Stamm-Pr.
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Pfandbrief.
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8.2⸗.
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Geld-Sorten und Banknoten.
Friedrichsd'or I13712 d sImperlals p. PE. — — Gold-Kronen. Fremd. Bankn. 99 ¾ 5z Louisd'or.... do. einlösb.
Rentenbriefe.
100bz G 147 ½ bz
Badische Anl. de 1866 4 ¼ 1/1. u. 1/7. 93 ⅞ bz do. Pr.-Anl. de 1867 4 1/2. u. 1/8. 104 zbz do. 35 Fl.-Oblig. — pr. Stück 32 ⁄ bz
Bayer. St.-A. de 1859/4 ½ 1/6. u. 1/12. 95 bz d2. EBewaien-Anl. 14 16.
Braunsch. Anl. de1866
Dess. St.-Präm.-Ani.
Hamb. Pr.-A. de 1866
Lübecker Präm.-Anl. 3 ½
Manheimer Stadt-Anl.¹
Sächs. Anl. de 1866
Schwed. 10 Rthl. Pr. A.
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verhindern können. Wir wollen einmal annehmen, 1 bei der künftigen Organisation der Provinzen eine 88 Abgrenzung einzelner derselben stattfindet, daß die Re⸗
ung Ihnen nicht blos den Vorschlag macht, künftig die
auf den Gang, den die Organisationsfrage überhaupt zu neh⸗ men hat, gr ich, ohne Einfluß bleiben; er wird die Regie⸗ rung nicht veranlassen, schneller zu gehen, als sie gehen kann; er wird aber auf der anderen Seite ein Hemmschuh da⸗
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