1869 / 46 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Eisenbahn-Stamm-Aktien.

——

Weehsel. Fonds und Staats-Papiere.

Amer. rückz. 18820 1/5. u. 1/11./83 ½bz G Uv. pro 1868 Oesterr. Metalliques. 5 verschieden 51bz Aachen-Mastr.

do. National-Anl... do. 56 etwà 5 ½ bz Altona-Kieler... do. Kredit. 100.1858 pr. Stück 91 ¼ b2z Berfis Anhait 2 . 1 L. Strl. 3 Mt. 6 23 ½ bz do. Lott.-Anl. 1860 5 1/5. u. 1/11. S0⅞ bz Berlin-Görlitz..

.250 Fl. Kurz. [142 bz .250 Fl. 2 Mt. [1415 bz 300 Mk. Kurz. [151 ½ bz 300 Mk. 2 Mt. [150 bz

1/1. 40 bz . [107 ½ 5z

. [129 1 b AA Landtags⸗Angelegenheiten. J185 b G Berlin, 23. Februar. In der gestrigen Sitzung des 76 ½bz Herrenhauses ergriff in der Debatte über den Gesetzentwurf, dasbe betreffend die Verfassung und Verwaltung der Stäͤdte und 8 lecken in der Provinz Schleswig⸗Holstein, zu dem Kommissions⸗ 13059: antrage bezüglich des §. 89 (die Polizei in Festungen oder in JIIIFb-⸗ Städten von mehr als 10,000 Einw.) der Minister des Innern, 1 Graf zu Eulenburg, nach dem Referenten, Herrn Hassel⸗

.101 8 z „G nsr⸗ tao, 8 Vertheidi des Amendements der Den Gründen zur Vertheidigung des Amen 8

8 Lommission des Herrenhauses, die Herr Hasselbach angeführt, 88 b G habe ich nichts Wesentliches hinzuzufügen; er provozirt mich 6 64 61 aber dahin, mich zu erklären, ob ich vielleicht geneigt sei, wieder . S5 br auf die ursprüngliche Vorlage des Abgeordnetenhauses zurück 4 1309 b: u kommen. Ich muß das auf das; zestimmteste verneinen. 3 . 70b⸗ ch halte die ganze Frage, die hier ventilirt wird, für eine prin⸗ 4 . 1196 B jipiell sehr bedeutungsvolle/ ich glaube, daß es im Wesen des Staates 8 Se liegt und in der Gesetzgebung nicht blos festgehalten worden ist, 1 8 8—s sondern auch künftig festgehalten werden wird, daß die Aus⸗ 11.“ übung der Polizei ein wesentlich dem Staat als solchem zu⸗ 4

4

solchen Falle ist kein Moment Zeit zu verlieren, es muß eine solchen, und einheitliche Handhabung der ganzen Polizei statt finden, wo dann die Sanitätspolizei mit der Sicherheitspolize in engste Verbindung tritt. Da wollen Sie die Regierung verhindern zu sagen: ich ergreife heute die Zügel der Sanitäts polizei, weil ich ein großes Unglück von der Stadt und vielleich von einem ganzen Seeheh abwenden will? Das kann in hrer Absicht nicht liegen. 8 9 Der sachc nich S dringenden Gründen« ist allerding mancher Auslegung fähig, allein wer soll zuletzt darüber ent scheiden; soll über dergleichen Fragen eine gesetzliche Entscheidun angerufen werden? Dazu haben sie wohl nicht Tragweite genug Das Gesetz über den Belagerungszustand spricht, so viel ich mich erinnere, auch von dringenden Gründen« und unterwirft die von der Regierung getroffene Anordnung hinterher der Ge⸗ nehmigung des Landtags; von solcher Wichtigkeit ist aber die Polizeiverwaltung in einzelnen Städten nicht, und man darf der Regierung wohl zutrauen, daß, wenn das Gesetz ausspricht, es soll grundsätzlich nur die Sicherheitspolizei vom Staate verwaltet werden, die anderen Polizeizweige aber nur aus dringenden Gründen, dfß sie 85 die dringenden Gründ ehörig zu motiviren wissen wird. b geh Waz endlich das Regulativ anbetrifft, so kann doch di Nothwendigkeit eines solchen sich nur darauf stützen, daß mar sagt: bei der Polizeiverwaltung können in sehr vielen Fälle die Grenzen des einen oder anderen Zweiges derselben leich verschwimmen und, um Unzuträglichkeiten vorzubeugen, ist e nothwendig, scharfe Grenzen zu ziehen. Nun mochte in de Vorlage des Abgeordnetenhauses die Befugniß, die man ein dritten Behörde, einer provinzialständischen, in die Hand leger will, allenfalls eine Berechtigung haben, obgleich sie sonst in unser ganzes System gar nicht paßt, da eben die Regierung 5 der Vorlage ganz bestimmt auf die Sicherheitspolizei beschrän war. In Ihrem Amendement aber geben Sie der das Recht, auch andere Zweige der Polizeiverwaltung in die Hand zu nehmen und müßten dann also konsequent ihr das Recht zuge⸗ stehen, auch selbst zu reguliren, wieweit sie in der Sereabung der einzelnen Zweige der Polizei gehen will. Es ist undenkbar, daß bei dem Rechte der Regierung, außer der Sicherheitspolizer noch andere Zweige, wie die Sanitätspolizei, das Feuerlösch⸗ wesen u. s. w., zu übernehmen, eine dritte Behörde kommen soll und sagen: nun ich danach die Grenzen. würden ja immer diese Grenzen durch einen einfachen Besch 8 der Regierung, falls sie dieselben überschreiten will, zu anulli⸗ ren sein. 3 b 8 resumire mich dahin: Obgleich die Regierung durch das des Herrenhauses in der Provinz Schleswig⸗ Holstein etwas ungünstiger zu stehen kommt, als in den ande⸗ ren Provinzen, so glaubt sie doch mit diesen ehe ene sen gerade für Schleswig⸗Holstein durchkommen zu können, würde aber auf keinen Fall sich damit einverstanden erklären können daß auf die Beschlüsse des Abgeordnetenhauses zurückgegan⸗

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88 bz G . 3 ½ nendes Recht ist, und daß derselbe wohl hin und wieder Ssaihe n6— Snce Biltgaranghen dahin kommen kann, diese Aus⸗ 91 z G übung zu delegiren, daß aber der Ursprung und die Quelle 76 516b2 des Rechts immer auf den Staat zurückgeführt werden muß. 1607 bz halte deshalb im ö den Grundsatz, daß die 8 Ausübung der Polizei der Gemeinde gebühre, nicht für richtig, 27.70 br 6 aber ich gebe zu, daß der Staat in die Lage kommen 8— kann und zum großen Theil in der Lage ist, die Polizei IIäEhe den Gemeinden zu überlassen, theils weil er glaubt, daß sie auch von den Gemeinden selbst gut verwaltet wird, 81 etwu wtheils, weil eine Verwaltung durch Königliche Behörden viel . zu theuer sein würde, als daß sie mit unserem Budgetzustande

e. erträglich wäre. b 136etwir beree . cech haus hat in der Art, wie es den §. 89 1238 zz beschlossen hat, in Bezug auf die Städte Schleswig⸗Holsteins 89,1 eine Bestimmung treffen wollen, wie sie in unserer ganzen an⸗ 113, 121 deren Gesetzgebung nicht stattfindet, es hat der Regierung das 11002 6. *% Necht nehmen wollen, irgend eine andere als die sogenannte 11051 bz 6 Sicherheitspolizei in gewissen Städten auszuüben. Die Regierung kann sich dieses Recht nicht nehmen lassen;, sie würde befugt sein, darauf zu bestehen, daß die betreffende Ausnahmebestimmung hier 93 ½ 6 ganz wegfalle und auch für die Provinz Schleswig⸗Holstein unser 77 bz allgemeines Recht, wie es in dem Gesetze von 1850 und in der . betreffkenden Verordnung von 1867 zum Ausdrucke gekommen Feeh. ist, zur Geltung gelange. Allein sie ist mit Rücksicht darauf, 88 133 b: daß sie den größten Werth auf das Zustandekommen des Ge⸗ 1/1. 744 5z setes noch in dieser Session legt, bereit, so weit entgegen zu ³ 15⁄4. voll-— kommen, daß sie dem Amendement des Herrenhauses zu immt 5 1/1. u. 7. 176 3àzb: und sagt, sie wolle sich in Bezug auf die Provinz Schleswig⸗ do. S3 2etwbz 638% Holstein, wenn ich mich so ausdrücken kann, schlechter stellen lassen, als in Bezug auf die übrigen Provinzen.

4 4 4 1 .300 Fr. 2 Mt. S1 bz do. do. 1864 pr. Stück 70 à z bz do. Stamm-Pr. 5 8 do. Silber-Anleihe .5 1/5. u. 1/11. 61 B Berlin-Hambur. 4 150 Fl. 8 Tage. 83 ½ bz Italienische Rente. 5 1/1. u. 1/7. 57 ½&àz bz Brl.-Ptsd.-Mgdb. 4 . do. Tabaks-Oblig. do. 85 ½ à bz Berlin-Stettiner. 4 150 Fl. 2 Mt. S2 ⅛bz Rumän. Eisenb. ..... 72 %bz G Brsl.-Schw.-Frb. 4 85 bz G do. neue 5 100 Fl. 2 Mt. [56 26 G Russ.-Engl. Anleihe. /9.88 ½ ’G Brieg-Neisser... 4 1 do. do. de 1862 86 51- 5bz (cöln-Mindener.. 4 100 Fl. 2 Mt. [56 28 G . Egl. Stücke 1864 5 1/4. u. 1/10.91 G do. Lit. B. 5 Holl. . do. 89 ½ G fHall. Sor. Guben 4 100 Thlr. S Tage. 99 5 G .Engl. Anleihe. 3 1/5. u. 1/11. 53 ½ G do. St.-Pr. 5 100 Thlr'2 Mt. [99 7⁄½ ,G do. do. de 18665 1/3. u. 1⁄%. 121bz do. Stamm-Pr. 5 100 S. R. 3 Weh [915 bz do. 5. Anl. Stiegl. 5 1/4. u. 1/10. 71 bz G Magdb. Halberst. do. 100 S. R. 3 Mt. 903 bz 8 4o. 80 bz o. B. (St.-Pr.) 90 S.-R. S Tage. S82 ½ bz do. 9. Anl. Engl. St. 90 ½ G Magdeb. Leipz.. Bremen 100 T. G. 8 Tage. 110 bz do. do. Holl.- do. 89 G do. neue do. Bodenkredit. 5 13/1. u 13/7.82 bz do. Lit. B. L do. Nicolai- Obligat. 1/5. u. 1/11. Münst. Hamm... Fonds und Staats-Papiere. Russ.-Poln. Schatz. 4 1/4. u. 1/10. Niedschl. Märk.D do. do. Hleine do. Ndschl. Zweigb.. Freiwillige Anleihe 4 ½ 1/4 u. 10 97 ¼ 0 Poln. Pfandb. III. Em. 22/6 u. 22/12 Nordh. Erfurter. Staats-Anl. von 18595 1/1 u. 7 [102 2bz do. Liquid. 4 1/6. u. 1/12 5 do. Stamm-Pr. do. v. 1854, 55/ 4 ½ 1⁄¼4 u. 10 94 bz do. Cert. A. à 300 Fl. 5 1/1. u. 1/7. Oberschl. A. u. C. von 1857/4 do. Part. Ob. à 500 Fl. 4 do.

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do. L. B. von 1859,4 . 194bz Türk. Anleihe 1865. 5 do-. 8 Süidbahn von 1856,4

do. St.-Pr.... von 1864 R. Oder-Ufer-B. von 1867 CE do. v. 1868 Lit. B. Rheinische do. v. 1850, 52

d 1853 do. St. Pr... 0o. von do. Lit. B. 1 do. von 1862 1/1 u. 7. 125 ½ G o. Lit. B. (gar.)

Rhein Nah do. von 1868 1/1u 11. 83 G ein Nahe

8 Starg.-P 8 Staats-Schuldscheine veg. 1“ Pr.-Anl. 1855 à 100 Th. do. 40 %

Hess. Pr.-Sch. à40 Thl do. Lit. B. (gar.)

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der-Deichb.-Obligat Wlhb. (Cos. Odb.

Berlin. Stadt-Obligat. do. (geea

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Bank- und Industrie-Aktien.

Div. pro 1867 1868

Berl. Kassen-V. 9 ½

do. Hand.-G.. 8 do. Pferdeb. 0 Braunschweig .. 6 Bremer .8 Coburg. Kredit.. Danz. Privat-B. Darmstädter.. do. Zettel Dess. Kredit-B. do. Gas... do. Landes-B. Diskonto-Kom. PEisenbahnbed.. (Genfer Kredit. (Geraer.. 8 ([dG. B. Schust. u. C. Gothaer Zettel.D do. Grundkr.-Pf. Hannöversche .. Hütt.-V. 1 (Hübner). 88 Cercnene do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd.

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118 ½ bz Alsenzb. v. St. g. 138 etwbz B Amst.-Rotterd.. 20 ½»bbz Böhm. Westb.. B gHdal. (Carl-L.-B.) Löbau-Zittau ...

. 91 ½e 6 Ludwigsh.-Bexb 97 B Mainz-Ldwgsh.. 92 bz B Mecklenburger.. 112 bz Oberhess. v. St. g. 105 G Oest. Franz. St. Russ. Staatsb... Südöst. (Lomb.). Warsch.-Bromb.

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Pfandbriefe.

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Westpr., rittschftl do. do. do. do. do.

6“ Kur- u. N. Pommersche Posensche Preussische.... V Rhein. u. Westph. 4 Sächsische. Schlesische.

Rentenbriee.

90 ½ bz 88 bz

Königsb. Pr.-B. Leipziger Kredit Luxemb. do.

Mgd. F.-Ver. 6.

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A. B. Omnibus-G.

Fadsche Anl. de 1866 do. Pr.-Anl. de 1867 „do. 35 Fl.-Oblig... Bayer. St.-A. de 1859 do. Prämien-Anl.. Braunsch. Anl. de1866 Dess. St.-Präm.-Ani. 1/4. 97 Hamb. Pr.-A. de 1866 1/3. Lübeecker Präm.-Anl. 3 ½¼ 1/⁄4. p. Stck. Manheimer Stadt-Anl. 4 ¼ 1/1. u. 1/7. Sichs. Anl. de 1866/ 5 31/12 u. 30/6. Schwed. 10 Rthl. Pr. A. pr. Stück

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Magdeb. Privat Meininger Kred. Minerva Bg.-A.

Neu-Schottland. Norddeutsche.. Oesterr. Kredit.

Phönix Bergw.. Portl.-F. Joge.H. Posener Prov... Preussische B..

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Wsch. Ldz. v. St. g. do. Wien.

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Geld-Gorten und Banknoten.

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Silber in Barren u. Sort. p. Pfd. fein ankpr.: 29 Thlr. 23 ½ Sgr.

Zinsfuss der Preuss. Bank für Weehsel 4 pct,

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Redaction und Rendantur: S chwieger.

Druck und Verlag der Köni

glichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei . Decker). Ses

Man muß wohl unterscheiden zwischen dem Prinzipe und den thatsächlichen Verhältnissen. Das Prinzip geht dahin, daß die Regierung das Recht hat, die Polizei in ihrem ganzen Um⸗ fange überall zu handhaben, wo sie es für nöthig hält. Die thatsächlichen Verhältnisse führen dahin, daß die Regierung sehr wohl im Stande ist, gewisse Zweige der Polizei auch den Ge⸗ meinden zu überlassen und selbst in unseren altländischen Lan⸗ destheilen sind in denjenigen Orten, wo Königliche Polizeiver⸗ waltungen bestehen, häufig ein oder mehrere Zweige der Po⸗ lizeiverwe tung den stäͤdtischen Behörden uͤüberlassen.

Ich erinnere namentlich an die Feuerpolizei; in Hannover ist es überall so mit der Sanitätspolizei; es sind dies Zweige, von denen man annimmt, daß entweder der Staat an ihnen ein unmittelbares Interesse nicht habe, oder daß sie auch von den Städten gut verwaltet werden können. „Allein, meine Herren, die Regierung ein für allemal, auch in dringenden Fällen zu verhindern, diese Zweige der Polizei in die Hand zu nehmen, das halte ich aus dem Grunde für falsch, weil eine Gefahr für das öffentliche Interesse auf jedem Gebiete. der polizeilichen Verwaltung eintreten kann. Wie eigen⸗ thümlich wäre es, wenn Sie der Regierung das Recht zuerken⸗ nen wollten, Diebstahl, Raub, Aufruhr zu verhüten und zu verfolgen, zugleich aber aussprächen, daß sie die Sanitätspolizei unter keinen Umständen und nirgends ausüben dürfe. Wie nahe liegt das Beispiel, daß, wenn in einer Stadt eine Seuche ausbricht, entweder die städtischen Behörden ungeschickt, oder die

Gesetzentwurf, betreffend iskussion über den Gesetzentwurf, die Ieneheng der '- 6, 10 und 13 des Fererv.-.ge des vormaligen Herzogthums Nassau vom 26. Juli 1854, erklärte der Minister des Innern, Graf zu Eulenburg: 1e Die Frage, welche durch dieses Gesetz vee. b 8 soll, ist eine wesentlich politische. Es handelt sich nich . zu entscheiden, was zweckmäßiger überhaupt ist, die Wah 8 Bürgermeister auf Lebenszeit oder auf eine gewisse gegebene eit. Darüber läßt sich streiten, und ich möchte nicht e Füitz res die Theorie von der Hand weisen, die behauptet, daß es ein richtiges Prinzip sei, auf Lebenszeit wählen zu Für Nassau aber wird von Allen, die das Land un 8 Leute kennen, wesentlich aber auch von den gr hörden bestätigt, daß die Frage der Lebenslänglichkei der Bürgermeister dort eine brennende geworden ist möglicherweise hervorgerufen durch die Art und Weise, wie die frühere nassauische Regierung die lebenslänglichen zu ihren Zwecken benutzt hat. Es steht fest, daß im Sen Lande der Ruf nach der Aenderung dieses Verhältnisse ist, und schon in der Allgemeinheit des Rufes liegt 2 rechtigung und Verpflichtung der Regierung und der Häuse⸗ 1 der Frage ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden. Hätten veens der Eröffnung des Landtags die Zeit gehabt, so würde 16 8 von Seiten der Regierung selbst ein betreffender ; nr enen eingebracht worden sein; verhindert sind wir daran thei

Gemeindevertretungen nicht willig sind, die Opfer zu bringen, die die Bewältigung einer solchen Seuche verlangt; in einem

den Mangel an Zeit, theils durch die Rücksicht darauf, daß es

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