1869 / 52 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Weechsel.

8 1

8 Fonds und Staats-Papiere.

*

Eisenbahn-Stamm-Aktien.

Warschau Bremen 100 T. G. 8 Tage.

100

100 100 100

250 Fl. .250 Fl. 300 Mk. 300 Mk. 11 300 Fr. 150 Fl. .150 Fl. 100 Fl.

100 Fl.

90 S.-R.

2

2 3 2

Strl.

2 2 Thlr Thir

S. R. S. R.

2

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Kurz.

Kurz.

8 Tage. 2 Mt.

8 Tage.

3 Wch. 8 Tage.

142 ½ bz 141 58 bz 151 z 150 G bz 6 23 8bz 81 ½ bz

82 bz 82 ½bz 56 26 G 56 28 bz-. 99 G 8166 90 ½ bz

816 bz 110 3 bz

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28

Fonds und Staats-Papiere.

8

Russ.

FreiwIge Anseihe —7

1/4 u. 10

N7

Poln.

do. Kredit. 100.1858

Russ.-Engl. Anleihe. 5 de 18625 5

.5. Anl. Stiegl.ü

Bodenkredit...

do.

Amerik. rückz. 1882 6 Oesterr. Metalliques.

National-Anl... 250 Fl. 1854..

Lott.-Anl. 1860 do. 1864

Silber-Anleihe. nische Rente... Tabaks-Oblig. än. Eisenb. änier

do.

Engl. Anleihe.. Pr.-Anl. de 1864 do. de 1866

6. do. 9. Anl. Engl. St. do. Holl.-

Nicolai- Obligat. Poln. Schatz.. do. kleine Pfandb. III. Em.

5

3 5 5

15. u. EI -

verschieden

do.

1/4. pr. Stüeck 1/5. u. 1/11. pr. Stück 1/5. u. 1/11. 1/1. u. 1/7.

do.

do.

do. 1/3. u. 1/9. 1/5. u. 1/11.

64 zetwbz

86 bz B 73 ½ à bz

1/4. u. 1/10. d

do. 13/1. u. 13/7. 81 Xbsz 1/5. u. 1/11./67 ½ B 1⁄4. 1/10. 68 bz

0. 22/6 u. 22/12

8

68 bz 66 G

57 1à58à7 % bz

B

1 Magdeb. Leipz..

Fiv. pro Aachen-Mastr... Attona-Kieler... Berg.-Märk... Berlin-Anhalt... Berlin-Görlitz.. do. Stamm-Pr.

Berlin-Hamburg Brl.-Ptsd.-Mgdb.

Berlin-Stettiner.

Brsl.-Schw.-Frb.

do. neue

Brieg-Neisser... Cöln-Mindener..

do. Lit. B.

HalI. Sor. Guben

do. St.-Pr.

Märk. Posener..

do. Stamm-Pr.

Magdb. Halberst.

do. B. (St.-Pr.)

do. do.

neue Lit. B.

iunst. Hamm.. Niedschl. Märk.D INdschl. Zweigb..

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1/1. do. do.

1/1. u 7.

41bz 106 G 129 %bz 184 ½ G 75 ½bz G 94 bz G 158 G

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88 64. 85 1b 139 bz

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196 G 89452

7. 88 G

87 b: G 85 bz G

Preußischen Staats⸗ Dienstag den 2. Maäͤrz

8 die Gerichtsbarkeit und das gerichtliche Verfahren „und Verlöbnißsachen in der Provinz Hannover. Vom 1. März 1869.

ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Eohe EJe gest a der beiden Häuser des Landtages Unserer sernarchie, über die Gerichtsbarkeit und das gerichtliche Verfahren in 89 d Verlöͤbnißsachen für die Provinz Hannover, was folgt: 8

htn 8 I. Allgemeine Bestimmungen. 88 §. 1. Rechtsstreitigkeiten, welche die civilrechtliche Trennung, Un⸗ ültigkeit oder Nichtigkeit einer Ehe, die Herstellung des ehelichen Lebens, Zustimmung zur Ehe oder die Eingehung der Ehe zum Gegen⸗ 3 ande haben, 1 erster Instanz zur Zuständigkeit der großen Obergerichte. angte der H0 Vorschriften über die Gerichtsverfassung, das gericht⸗ sche Verfahren und das Gebührenwesen, welche für sonstige bürger⸗ iche Rechtsstreitigkeiten in der Provinz Hannover maßgebend sind, nden auch auf die im §. 1 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten Anwendung, wweit nicht dieses Gesetz ein Anderes bestimmt. 3 §. 3. Die Zuständigkeit der großen Senate der Obergerichte ist ine ausschließliche. 8 8 lcgn Erlaß einstweiliger Verfügungen ist nur das Prozeß⸗

88

Zum Erlaß einstweiliger Verfügungen ist das Prozeßgericht be⸗ fugt, sobald dem Geistlichen die Anzeige zum Zweck des Sühneversuchs PSmacht worden ist. Der Geistliche hat hierüber auf Verlangen eine

escheinigung auszustellen.

§. 13. Der Sühneversuch des Geistlichen, einschließlich der Aus⸗ stellung der Bescheinigung erfolgt gebühren⸗ und stempelfrei. §. 14. Als eine Klageänderung ist es nicht anzusehen, wenn der Kläger im Laufe des Rechtsstreits andere als die in den Klaganträ⸗ gen bezeichneten Gründe für sein Klagegesuch vorbringt. Die Geltend⸗ machung der neuen Gründe ist durch einen vorgängigen Sühneversuch nicht bedingt. 1 . §. 15. Die Häufung von Klagen und die Erhebung einer Wider⸗ klage ist nur insoweit zulässig, als die geltend zu machenden An⸗ sprüche die Trennung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Ehe zum Ge⸗ genstande haben. . Die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens und die Tren⸗ nungsklage können mit einander verbunden und gegen einander im Wege der Widerklage erhoben werden. . 1

§. 16. Ueber Nichtigkeitsgründe, welche nicht 5 auf einem

Privatinteresse beruhen, ist stets abgesondert zu verhandeln und zu entscheiden. . 1 §. 17. Die Erhebung einer Widerklage ist durch einen vorgängigen Sühneversuch nicht bedingt; sie kann auch inn der Berufsinstanz

EFSS*=S‚EEs

veg II. Bestimmungen für Rechtsstreitigkeiten, welche die

175 1àzha; Frennung, v einer Ehe zum 2 egenstande haben.

8 §. 5. Der Gerichtsstand wird nur durch den Wohnsitz des Ehe⸗

7. 70 ¾ ründet. senbr amgecg begoer Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte sind

do. Liquid. do. Cert. A. à 400 Fl. do. Part. 0b. à 500 Fl. Türk. Anleihe 1865.,5

Staats-Anl. von 18595 do. v. 1854, 55/ 4 ¾ von 1857

von 1859

von 1856

von 1864

von 1867

do. v. 1868 Lit. B.

1/1 u. 7 1/4 u. 10 do. do. 1/1 u. 7 10

102 % bz 94 bz 94 bz 94 bz 94 bz 94 bz 94 bz 94 bz

166. u. 1¼12 57 1 bz 1/1. u. 1/7. 91 ½ G

96 G 412a bz

. enig. Der Vorsitzende des Gerichts hat das persönliche Erschei⸗

nen der Parteien in der Gerichtssitzung anzuordnen, wenn das Gericht dieses Heart des Sühneversuchs oder Behufs Feststellung des Sach⸗ verhalts mittelst Befragung der Parteien für aggfni ehn erachtet.

Ein gerichtlicher Sühneversuch ist regelmäßig dann anzustellen, wenn ein Sühneversuch vor dem Geistlichen nicht stattgefunden hat.

Nordh. Erfurter. 1 do. Stamm-Pr. oberschl. A. u. C. 1 do. L. B.

[Ostpr. Südbahn. 0. St.-Pr.... R. Oder-Ufer-B.

5 5 5 5 5 4 4 4 4 4 5 4

EonrSn

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Bank- und In dustrie-Aktien.

do. v. 1850, 52 1853 von 1862 von 1868 Staats-Schuldscheine Pr.-Anl. 1855 à 100 Th.

do. do. do.

von

Hess. Pr.-Sch. à40 Thl

Kur-u. Neum. Schldv.

Oder-Deichb.-Obligat

H Stadt-Obligat. 1 8n

8. do.

Schldv. d. Berl. Kaufm

Pfandbriefe.

Rentenbriefe.

1 Westpr., rittschfll

Berliner..

Kur- u. Neumöärk.

do. Ostpreussische.. vb““ Pommersche.. do.

Posensche, neue. Süchsische .. Schlesische do. do.

do.

Rhein. u. Westpb. Sächsische..

[Schlesische ..

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do 1/1 u. 7 14 u.

87 bz 87 bz 87 B 87 B 83 bz 121 6 bz

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100 B 82 B 88 bz 90 i B 89 ¾ bz B 86 B

6 u. 12 do.

10 do.

do.

do.

do.

do.

do.

91 bz 90 bz 88 ½ bz

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Badische Anl. de 4866

do. Pr.-Anl. de 1867 do. 35 Fl.-Oblig.

Beyer. 1.A. de 1859 Braunsch. Anl. de 1866

Prämien-Anl..

Dess. St.-Präm.-Ani. Hamb. Pr.-A. de 1866 Lübeecker Prüm.-Anl. Manheimer Stadt-Anl. Süchs. Anl. de 1866

Schwed. 10

hl. Pr. A.

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1/1. 1/2.

1/6. 1/1.

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u. 1/7.93 % bz u. 1/8. 104 ½bz 1

pr. Stück 30 ½ G

u. 112. 96 G 16. v. 15110182 G

. 97¾ 6G 1/3. 46 G bz

Stück

106 bz B

p. Stck. 47 % bz G 1/1. u. 1/7. 93 ½ G 31/12 u. 30/6 105 bz

Div. pro Berl. Br. (Tivoli) Berl. Kassen-V. do. Hand.-G.. do. Pferdeb.. Braunschweig.. Bremer. Coburg. Kredit.. Danz. Privat-B. Darmstädter.. do. Zettel Dess. Kredit-B., do. Gas.. do. Landes-B. Diskonto-Kom.. Eisenbahnbed.. Genfer Kredit. Geraer.. G. B. Schust. u. C. Gothaer Zettel. do. Grundkr.-Pf. Hannöversche .. Hütt.-V. (Hübner).

6 e do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd. Königsb. Pr.-B.

Luxemb. do. Mgd. F.-Ver.- G. MNagdeb. Privat Meininger Kred. Minerva Bg.-A. Moldauer Bank. Neu-Schottland. Norddeutsche .. Oesterr. Kredit. A. B. Omnibus-G. Phönix Bergw.. Portl.-F. Jord. H. Posener Prov... Preussische B.. Renaissance.. Rittersch. Priv., Rostocker. Sächsische Sechles. B.-V... Schles. Bergb.-G. 1 Stamm-Pr. Fere . Hbg.. B. Wasserwerke

Leipziger Kredit 6

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1867 9

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117 B 158 ½ G

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108 bz G 112 ½ G 85 bz G

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136 ½ bz .21 3 bz B 92 G

109 ½ B 117 bz G 109 bz 775 bz G 89 ½ B 106 bz G 52 ½ bz

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87 ½etwbz 105 etwbz

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do. St. Pr.. Rheinische do. St. Pr. do. Lit. B. (gar.) Rhein Nahe Starg.-Posener. Thüringer 8 do. 46 X“ do. Lit. B. (gar.) Wlhb. (Cos. Odb.) do. St.-Pr... do. do.

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Alsenzb. v. St. g. Amst.-Rotterd.. Böhm. Westb... Gal. (Carl-L.-B.) Löbau-Zittau... Ludwigsh.-Bexb Mainz-Ldwgsh.. Mecklenburger.. Oberhess. v. St. g. Oest. Franz. St. Russ. Staatsb... Südöst. (Lomb.). Warsch.-Bromb.

Wsch. Ldz. * St.g -Ter. 0

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Friedrichsd'or 113 ½bz Gold-Kronen. 9 9 G Louisd'or IIIXbz

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Süber in Barren u. Sort. p. 29 Thlr. 23 Sgr.

do. Leipziger. Fremde Oest. Bankn.. Russ. Bankn. 82 %b:

Imperials p. Pf. 466 ⁄1 52 Fremd. Bankn. einlösb.

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99 % b: .99 G 83 1 :

Berlin, Druck und Verlag der K (R

Redaction und Rendantur: S chwieger.

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öͤniglichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei

8 8 n. den Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte muß

ie Kronanwaltschaft vertreten sein. 1 dieser Vorschrift hat die Nichtigkeit des Ver⸗ ahrens zur Folge, deren prozessualische Geltendmachung sich nach den⸗ enigen Vorschriften richtet, welche für den im §. 431 unter Nr. 12 der bürgerlichen Fe. . h d. 2ee. 8. November 1850

ührten Nichtigkeitsgrund maßgeben . aufgfüc Die Jeigke u gantscgust kann zum Zwecke der Aufrecht⸗ erhaltung einer Ehe neue Thatsachen und neue Beweismittel beibrin⸗ gen, auch die Aufnahme der Beweise betreiben. 8

Nichtige Ehen, sofern die Nichtigkeit nicht lediglich auf einem Privatinteresse beruht, hat die Kronanwaltschaft als Kläger gegen beide Ehegatten als Beklagte anzufechten. Insoweit hiernach die Kron⸗ anwaltschaft zur Erhebung der Klage verpflichtet erscheint, ist dieselbe bei bereits anhängigem Rechtsstreite berechtigt, der einen oder anderen Prozeßpartei beizutreten, selbstständig Anträge zu stellen und Rechts⸗ ittel zu verfolgen.

8 8 8 Chr Porsitzende des Gerichts darf zur mündlichen Verhand⸗ lung über Klaganträge, welche die Trennung einer Ehe zum Gegen⸗ stande haben, den Termin erst dann anberaumen, wenn den nachfol⸗ genden Vorschriften über den Versuch der Sühne genügt ist.

§. 10. Der Erhebung einer Klage, welche die Trennung einer Ehe zum Gegenstande hat, muß ein Sühneversuch durch einen Geist⸗ lichen voraufgehen. 8 Diese Vigehene erleidet jedoch eine Ausnahme: 1) wenn der Aufenthalt des Beklagten unbekannt oder außerhalb des Königreichs ist; 2) wenn dem Sühneversuche nach dem Ermessen des Vorsitzenden des Prozeßgerichts schwer zu beseitigende, vom Kläger nicht verschul⸗ dete Hindernisse entgegensehen; 3) wenn die Ehegatten einer Reli⸗ gionsgesellschaft, deren Geistliche Amtshandlungen mit bürgerlicher Wirksamkeit vorzunehmen besugt sind, nicht angehören.

Für den Sühneversuch ist der Seelsorger der Ehegatten, sowie der Geistliche der Parochie, welcher sie angehören, zuständig. Ch etr dl h e jüdischen Ehegatten vertritt ein

abbiner die Stelle des Geistlichen. .

§. 11. Wer auf W.“ Ehe klagen will, hat hiervon dem saftändigen Geistlichen, wenn 88 aber in Fenncschter Ehe lebt, den eiden zuständigen Geistlichen Anzeige zu machen.

Baͤce Theile sind verpflichtet, auf Erfordern des Geistlichen, sich vor ihm zum Sühneversuch einzufinden, im Falle⸗ gemischter Ehe je⸗ doch jeder Theil nur vor dem Geistlichen seiner Konfession. .

Erscheint der Antragsteller nicht, so ist die Anzeige als 8 nommen anzusehen. Erscheint die Gegenpartei nicht, so kann be von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts durch Androhung un 8 99 hängung von Geldbußen zum Erscheinen angehalten werden; 8 dieser Anordnung nicht Folge, so wird angenommen, er Sühneversuch mißlungen sei. 8

1. 18 Griflng distierpflichtet, dem Antragsteller nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Tage der Anzeige niner 2 schenigung auszustellen, daß er die Sühne ohne Erfolg 9g 8 e oder dieselbe zu versuchen Bedenken trage. Nach Vorlegung 18gr 98 scheinigung erfolgt Seitens des Vorsitzenden des Proze gerich , die

nberaumung des Termins zur Verhandlung über die Klagang Fäe⸗ „Wird von dem Geistlichen die erbetene Bescheinigung nicht 92 theilt, so hat der Vorsitzende des Prozeßgerichts auf ein schriftliche Gesuch des Antragstellers den Geistlichen um eine Erklärung u 9. uchen, und wenn diese innerhalb zwei Wochen entweder überhaup

Ver⸗

eine Partei am Erscheinen in der Gerichtssitzung verhindert, oder I ihr Vricheinen wegen weiter Entfernung ihres Aufenthalts⸗ ortes vom Gerichtssitze mit besonderer Beschwerde verbunden, so kann der Versuch der Sühne und die Befragung der Partei einem v1 des Prozeßgerichts oder dem Amtsgerichte des Aufenthaltsortes über⸗ werden. Been⸗ 19 Bei Ausübung des Fragerechts ist die Androhung des Nachtheils, dgß die betressende Behauptung als auf die dem Gegner vortheilhaftere Weise beantwortet anzusehen sei, nicht zulässig. §. 20. Das Gericht kann einen Geistlichen um seine Mitwir 119. im Sühnetermine ersuchen. Ein Zwang gegen den Geistlichen finde u 8 Pas Gericht hat das Ergebniß der Beweisführung nach freier Ueberzeugung zu würdigen; an gesetzliche 1 ist dasselbe nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen gebun .22. Das Gericht hat eine Thatsache, über deren Ftgeigftt die Fessein einverstanden sind oder über welche eine Partei sich 5- erklärt hat, nur insofern als richtig anzunehmen, als es . 88. Inbegriff der Verhandlungen die Ueberzeugung von der Richtigkei

en hat. derse den gennceift gil auch hinsichtlich der Echtheit von Privat⸗

Oeffentliche Urkunden begründen vollen Beweis desjen

s darin amtlich verfügt oder bezeugt wird. 8 d Die Echtheit von Urkunden, 8ee in der Form öffentlicher Ur llt sind, wird vermuthet. 2usgeg sind vor dem Prozeßgerichte zu vernehmen, sofern sie nicht an dem Erscheinen vor diesem verhindert sind oder in weiter Entfernung von dem Sitze desselben sich aufhalten. Erfolgt die Vernehmung der Zeugen vor dem Berufungsgerichte, so genügt es, wenn die erfolgte Vernehmung im Protokolle 85 im Allgemeinen beurkundet, der wesentliche Inhalt der Zeugenaussagen aber in den Thatbestand des Urtheils aufgenommen wird. 8 §. 25. Die Eideszuschiebung, die Auferlegung des Reinigungs⸗ eides, der Diffessionseid und der Editionseid von Seiten einer Pro⸗ zeßpartei⸗ ingleichen die im §. 8 Prozeßordnung zu⸗ rhärtung sind unstatthaft. . gelasceie ge des C.anzungseldes wird der Beweis der be⸗ schworenen .88 die Feisesg en han eee ilt das Gegentheil desjenigen, EE“ Der Erlaß 5 Ergänzungseides durch den Gegner Eidesleistung nicht gleich⸗ m . Gektungsgebikte des preußischen Allgemeinen v behält es bei den Vorschriften der §§. 727 bis 730, Titel 1. The 5 dieses Gesetzbuchs über die Aussetzung der Verkündigung des Urtheils 9 1. 8 Hepfndgn. Urtheilen, welche auf Scheidung der Ehe oder auf be⸗ ständige Trennung der Ehegatten lauten, muß zugleich eine b8 im⸗ mung über die Schuld oder Unschuld der streitenden Theile, ingleichen,

wenn auf Scheidung der Ehe erkannt ist, über die Befugniß zur ““ über Schuld oder E 745 Für de 1 Theil II. 88† E“ e sschin one herkcglbersnce 5 behält es bei diesen

nicht oder nicht in genuͤgender Weise erfolgt, den beantragten handlungstermin auf die Klaganträge anzuberaumen.

orschriszen Ln Bewenaen., mit der Klage abgewiesen, so ist er