1869 / 52 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

aieisrdinl 148 ung-U, h

; ,- vePs Haber nicht, d ß wofr für Euch, wie den, da das Gesetz sich nach demjenigen richtet, was gemeinig⸗ 11“ 8. ren Geschen, aerh vefonder nigee dc Wenn wi ich, und ni d s selten eintritt. Wenn man aber nicht befugt, eine neue Klage auf solche Thatsachen, welche er . oA“ mnein fremdes Land besondere Gesetze machen. enn wir lich, und nicht nach em, wa t. Wenꝛ baninh heren Rechtsstreite geltend zu machen datsacen⸗ E“ gebrünn Hehchcsre Nefeh de ötelgendänbigen Unterschrift und be 8 8 alvagene daß die bei uns bestehende Gesetzgebung sich seit dem Justiz⸗Minister eine solche Dispensation einräumt,

Ein Gleiches gilt für den Beklagten in Betreff der Thatsachen, heeng. 8) 1“ Verordnung vom J. 1867, die mit Gesetzeskraft ihm allgemein einzuräumen, wie Herr Graf zur Lippe hervor.

auf welche er eine Widerklage zu gründen vermochte. i. 1 Wilhelm. ..“ glllerhöchst inen großen, vielleicht den größten Theil der Be⸗ gehoben hat. Es ist gar kein innerer Grund vorhanden, den jenie Diese Vorschriften erleiden jedoch eine Ausnahme hinsichtlich der. Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Ron besteht 5 Eö. bereits gilt und auch nach dem Vor⸗ Zustiz⸗Minister nur in dieser beschränkten Weise Dispen⸗

benigen Richigkeitsgründe welche nicht lediglich auf einem Privat⸗ Gr. v. Itzenplitz. v. Müh e es ow. Gr. zu Eu lenbun 5ig des errn von Kleist künftig gelten soll, welche Zu⸗ (Ation zu lassen. In dan „e

““ in di lücklichen Lande hervortreten. Der Grafen zur Lippe hervorgehobenen Falle ist das Bedür

wie EEE“ Rechtsstreite hat dieselbe Wirkung, —— sünde würden dreses es beche zweckmäßig, Dispensation weit drin b als in den hervorgehobenen

Derselbe i b8 Rechis 8 Laudtags⸗Angelegenheiten Herr. u nivelliren, sondern die Eigenthümlichkeiten der Fällen. Der Justiz⸗Minister ist hiernach befugt, Jemanden, der S 30 De Wirksa bect des Endurtheils statthaft. 11““ 3 nicht immer ztheil fortbestehen zu lassen. Ja, meine Herren, vielleicht 2 oder Jahre Medizin oder Theologle studirt hat, fung und der Nich gentsbe schwerde sddgaach leruche, daß 88 6“ Besbeern 83 eder den Ge zentawhecf wegen Aug inelnen accee hela in seiner vollen Konsequenz als richtig rücksichtlich dieses Zeitraums zu dispensixen, und nun soll er Erberung 1““ 88 . bestimmten Frist Behufs der die Ablbsungen von Rallasten, Dengabedrca wimtkennen wollen, so 5 Sie sch Lashhügf S e büns neeebege ne ee . eepehülren nes h heegrden 58 22 ese wecke au r ichts iberei 3 ns F 8 1 891 1 en Sie si ann 8 . ee betreffenden Gerichts offen liegende Register erei des im vormaligen Königreich Hannover zustehen, ergriff in 6 Hannop ümne 88* Menge von Ablösungsgesetzen von allen Bedenken abstehen mit Rücksicht auf diejenigen Er⸗ III. Besondere Bestimmungen für Klagen auf gestrigen Sitzung des Herrenhauses der Minister für die land⸗allein e ben würden. Ich glaube, der Herr Graf von Borries, wägungen, die von meinem Kommissar bereits hervorgehoben in. IMhnx ung der Ehe wegen böslicher Verlassung. wirthschaftlichen Angelegenheiten von Selchow nach den Herren aͤben besser kennt als ich wird mit mir darin ein⸗ sind. Die Königliche Regierung muß anerkennen, daß in den 8 §. 31. Für die Klage gegen den Ehemann auf Trennung der Graf Münster und Rasch das Wort: der Hannover daß die landwirthschaftlichen und die sozialen Zu- Verhältnissen, wie sie liegen, überwiegende Gründe sich finden, vhf wegen böslicher Verlassung ist, wenn der Ehemann seinen bis⸗ Meine Herren! Ich möchte Sie dringend bitten, den Vor verstanden sein, daß d lten Landen oder in dem welche es räthlich erscheinen lassen, das Gesetz ins Leben treten erigen Wohnsitz aufgegeben hat, ohne einen neuen Wohnsitz im In⸗ schlag Ihrer Kommission nicht, sondern die Regierungsvorlan stände beispielsweise in den alten Lo⸗ .

lande zu begründen, das Gericht zuständig, in dess zirt der Ehe⸗ 1,6 2 do anz andere sind als in Ost⸗ zu lassen. 8 mann seinen letzten imgandischeh Tgoinea. in dessen Bezirk der Ehe⸗ anzunehmen, wie sie Ihnen unterbreitet ist. Zunächst glaube lnde e unge er hang in des Konsequenz dieses Ein Punkt macht übrigens das Gesetz unbedingt unan

§. 32. Wenn die Zustellung richterlicher Verfügungen an den ab⸗ ich, über den häͤuslichen Zwist, den die Herren Hannoverane ür jede Landschaft, für jede kleine Provinz Hannovers nehmbar, das ist nämlich das Amendement des §. 7 trünnigen Ehegatten nach den Vorschriften der §§. 121 bis 124 der uns hier vorgeführt haben, fortgehen zu dürfen. Ich glaub Saätzes für jede n et schaffen müssen. Wenn wir aber wonach, wie ich annehme, ohne jeden sachlichen Grun ; bee G 1b egen böslicher 22 1““ 2 egieru 8 F. 56 3 t n dieses Amendemen e 1 Rillung esttelft schriftlichen, an das Prozeßgericht zu richtenden Gefuche son 8 zaben Hiß Regi rung hat sich nahfich angelegen sein se Fise Kensc es, al. seatülc dvanhägiet 85 Ugehac Kufe tzer vfnmn dischen Berathungen, der Entwurf ins Leben . 8 e Zustände in Hannover über die Ansichten, di t un 5 abi ird weiterer Erwägung der Staatsregierung zu Findet das Gericht nach Prüfung der Sache in berathend dort über einen derarti hun ekfhmh von Kleist, dann würden wir dahin kom⸗ treten soll, wird weiterer d g vb⸗ . b Sitzung das Gesuch begründet, p kann es durch einen Gelstachen die Si einen derartigen Gesetzentwurf hegt, klar zu werden 1 Herrn daß oft in einem und demselben Dorfe einige unterbreiten sein. Denn das Staats⸗Ministerium hat dafür ge⸗ Herstellung des ehelichen Lebens binnen einer dafür zu best 1a2ag Leen zie hat den Gesetzentwurf auch dem Landtage vorgelegt, und u men. ar inigen 40 Jahren mit der Ablösung fertig halten, daß eine Beschäftigung bei Verwaltungsbehörden SFrist versuchen; wird aber dieser Versuch nicht äbsrdsan en die beiden Herren Redner haben hier auf Grund eigener An. 2 der Bauern nach einigen, ; ihre Amor⸗ i teresse des Justizdienstes dringend erforderlich sei. derselbe ilg⸗ uch nich i übere zgefü in andere bis zu 56 Jahren ihre Amor⸗ im Interesse de zdi 1 8 pfrhe le Kencs geblieben, s8. eews serice dem abtrünnigen Ens Seeen h es sasene g geclehrcg sef 998 andere sifwücdeng nährnattcn müssen. 39, 3,8 Sie eine solche Doch kann ich diesen Punkt 858 2 änse Sagen ee 88 diesem Befehle nicht Folge geleistet . 18 rar Köe was auch die Regierung in den Motiven zu 98 Gesestta Rechtsverschiedenheit begründen? Ich weiß es zufällig und wodurch das Gesetz unannehmbar wird.

1 Si 8 3 2 1 estäti daß in netenhause keinen sachlichen Grund gehört, welcher es rechtferti 8. 9. ff. über den geistlichen Sühneversuch genügt worden ist, so hat hauptet. Ob nach der Erklärung des ersten Herrn Redners ein 2 die Hannoveraner 1ehhe es era g en. nc, ger lhcust, nun vlöc das Recht, wie es in allen Provinze

er Vorsitzende des Gerichts den Verkb Stermi ie K irkliche initio in partes i Sinne 1e örfern der Fall vorkommt, b inder 1 1 anfagtszaznasraamese 8 88“ hat 88 S“ Knflnen, Prfcads Rente zahlen, andere bingegen den * 1ehae e geg 4. ahran ge g ee 4 .33. Wenn die Zuste chterlich⸗ 1 . 1 itte 1 sollte nun nit erun . 1 b

ie Zustellung richterlicher Verfügungen an den lich hinweggehen. Ob die Voraussetzungen des §. 15 der 8 Füßkus, und 1“ 91 Fiskus zahlt Wortlaute und gegen den Sinn des Gesetz

abtruͤnnigen Ehegatten nach der Vorschrift des §. 125 der bürgerlichen 8

, 5 H. 12.3 gerlichen ordnun j S jenige, der an . 1 1 5 Prczecardnung, bgeen venh1a 60 hat der verlassene Ehegatte mittelst Eein gimanzkeft de düegeng Aedangch gn Separatvotum nang seiner Ablösung früher fertig wird, soll der nicht man mir gegen meine aus lichen Ladung des abtrünnigen bhmngtaes T“ Die Fffent. Majorität genügt, diese Frage brauchen wir nüci e seinen Nachbar mit Hohn nseHen. 8 Lürsen eee; S sene hen 1ie geeaahcg, Verwaltungsdienst dienen, wäh⸗ liche Ladung ist nur auf Grund dieser Ermächtigung zulässi ent⸗ denn die Regierung Seiner Majestät ist so ver i. i utes Blut geben kann unter den Nachbarn? Sie, se als; gas Entschiedenste betont habe, es handele Ermächtigung darf nur ertheilt werden, wenn dhg g hätte verfahren müssen, wenn beltüe niss heh sagen, 1 saß das der richtige Kitt und das Band sein würde, was den rend 1ö. 2

8 e 8 b bindet? 8 si eine Vorbereitung für den Justizdienst. Dieser meiner daß der Aufenthaltsort des abtrünnigen Ehegatten dermn Antragsteller vorgelegen hätte. Der §. 15 der Allerhöchsten Verordnung ¹ Bauernstand fester an den Gutsherrn bindet? Ich glaube das IVZSZe an nicht einfach subtrahiren, eines

unbek V ücgere⸗ er die gr nno⸗ v I FSheese hh, Fdfr die Behörden des auswärtigen Staats die Zu⸗ sagt, daß derjenige Stand, der nicht zufrieden ist mit den 88 nicht. Ich habe das v Fdaer dee die geschen a den von vier bleibt drei; man kann nur sagen, es sei eine unrich⸗ DDie öffentliche Ladung ist ferner nur d schluß, das Recht habe seine abweichende Meinung, seinen Pro. 2 verschen Cründbesger, g8ec den das kleine Opfer, tige Ansicht, davon auszugehen, daß eine einjährige Beschäfti⸗ den 85.5 böslichen Veranlassung an 1egö eim bilr 85 Könige vorzutragen. Das ist auc 8 Pe91gga EE111““ zu gehen mit der gung bei einer Verwaltungsbehörde im aeehe 8 Jahr verflossen ist. geschehen. enngleich nur 17 der Herren as man ihnen abfordert, 1 8 sei. Daraus folgt aber nicht im Mindesten, daß 1. Das Gericht beschließt über das Gesu Frih er Er⸗ Erlaß des Gesetzes gestimmt haben, so i 9 sefe gehc Lösung eines Verhältnisses, welches nicht länger bestehen darf. dienstes sei 8 1ee Vorbereitung für den Justizdienst mächtigung zur öffentlichen Ladung g E1“ Meinung, dieser Prbtest gegen 1 g. s 1“ Ich bitte Sie darum, unter Ablehnung dieses Amendements die sagen darfg 1u sind z g 8 2 iger Anhoe der— Fr vole ese 3 1— . 1 regeahabchaft, in berathender Sizung. ger Anhörung der jestät dem Könige dennoch vorgelegt worden, d h n Regierungsvorlage annehmen zu wollen. 3 nicht i eaeühen nach, meine Herren, glaube ich Ihnen em⸗ ach v Ermächtigung erfolgt die öffentliche Ladung zu Folge war, daß Seine Majestät befohlen haben, das Gesetz in Ueber den Gesetzentwurf, betreffend die juristischen Prü⸗ pfehlen zu sollen, nach Lage der Verhaͤltnisse, da es unthunlich berah Men 18 eh. we handcaing fch Klageanträge anzu- seiner gegenwärtigen Fassung den beiden Haufern des Land. fungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst erklärte erschemmen dürfte, von dem Abgeordnetenhause ein Weiteres zu Ptcher ng s §. 125 der bürgerlichen Fal günn I vorzulegen. Es der Justiz⸗Minister Dr. daß der Gesezent erlangen, den Anträgen Ihrer Justizkommission sich anzu⸗ .. 34. Wenn nach erfolgter öffentlicher L uf diesem Gebiete geschehen, und ich glaube, wi inerseits kann nicht anerkennen, da 3 ießen. Fochtatraftiges Urtheil ergaggen frsfheticer Ladung und, boden können diesen Zwist nunmehr als eecean 1t mein gsetalt wie 2 Ihnen vom Abgeordnetenhause .h Die vorstehend in Bezug genommenen Erklärungen des ericht in Erfahrung bringt, daß der Beklagte sich an einem Ort Ich beabsichtige nicht, auf das Wesen der preußischen Agrar⸗ ugekommen ist, sich empfehle oder mir gefalle. II Heh. Ober⸗Justiz⸗Rath Dr. Friedberg aufhält, wo ihm richterliche? e gesetzgebung d 1 ü V g 1 st⸗ Verbesserung: Regierungskommissars, Geh. Ober⸗Justiz⸗Rath D. S81,2 n ihm richterliche Verfügungen nach den Vorschriften der gesetzgebung des weiteren einzugehen. Darüber lleßen sich sehr sücem abgeänderten Entwurfe nur eine einzige Verbesserung: egierun . 18 so ist die vechanterlichetß Prozeßordnung zugestellt werden lansse. hfgen halten und ich fürchte, das der heutige Tag kaum diese scheint darin zu liegen, daß der §. 6 über die Doktoren⸗ lauteten: 8 Rauftbes Pußzanbekönsntet auses Geehes stanz, wie in der Instanz de g der Sache sowohl in der ersten In⸗ ausreichen möchte, wenn man nach allen Seiten hin die Agrar⸗ prüfung gestrichen i Die Staatsregierung legt auf das Z

r Rechtsmittel von Amtswegen bis dahi gesetzgebun wie sie bei 1 st. s bei der alten Vor⸗ ei so hohen Werth, daß sie von einer Reihe von Bedenken, die sie zu vertagen, daß den Vorschriften über Rückkehrbefehle un digghin zgebung, wie sie bei uns besteht, beleuchten wolle. Ich habe nämlich geglaubt, daß man es bei de Men die Abänderungen vorzubringen hätte, welche der gen Sühneversuch (8§, 32 10 bis 1 9 Penefebebefeble und vorgängi⸗ Ich möchte zunächst nur eine Bemerkung dem Herrn Grafen schrift zu bewenden lassen habe in Rücksicht auf das Bestehende wohl sonst gaae, ec e behe 8 evoraagsrvene erfahren hat,

. von Borries entgegenhalt ib: 1 versitäte nicht zu verkennen, Gesetzentwurf in diesem rch igun befehje nicht Pfslab ticht Hat. fagch Ihns ader Beklagte die Rückkehr⸗ rung. Dieselbe keals sefen ihe Ablösfemn 3 8 b 2 9 aber Bgerviß riche haltmise nicht absieht, und sie weißes diesem Hohen Hause Hant daaiitedessennande bösliche Verlassung nur dann ET bes neu und unerprobt, waäͤhrend sie in der Jhag Fer ů18 vaägren das Feer cpemder ersten rüfung sich nicht unter⸗ 11e I ,0 g eneidn bens es beispielsweise auch vor⸗

den Umstaͤnden des Falles die Ueberzeugung gewonnen hat, daß bestehen, und ja ich möchte den Ausdruck gebraäuchen zihheen zu müssen, das Ermessen des Justiz⸗Ministers, welches gezogen, wenn in dem §. 1 nicht die Aenderung deeFs desha

eeine bösliche Verlassung vorhanden sei bald wieder vergessen sind ir sind i b versitä Vortheil gereicht und 1 ie darin dadurch vorgenommen ist, IV. Besondere Bestim v.. 85 vergessen sind. Denn wir sind in den alten Lan⸗ hier eintritt, den Universitäten nicht zum Vortheil g. den wäre, die Farln dabue, 958 t worden ist durch den 1 mungen für Klagen auf Eingehung destheilen mit der Ablösung fast fertig und jene Gesetze haben keicht etwas Verletzendes haben kann. »auf einer preußischen ““ vtsches

G einer Ehe. eigentlich nur so l rtk ind, mißfallen Ausdruck: »auf einer 1 TI1I1X 8 8 1 o lange einen Werth, al n §. 1 getroffen sind, mißf Ausdru - tnrer afbeee Trc ecehdire venhlichtigt⸗ Eheschließung auf Grund Gegen diese Geschgebung 8 fius Füahedei hc⸗ mi ö“ e Ferahaen Fetrafhe so würde ich es Sprache gelehrt wird.«; Denn en EEE1 dinsichtlich dieser Eheflichta ag inspruch erhoben wird, so kann das rathung manche konservative Stimme erhoben; wir sind n 8 zit der Gerichtsordnung von einem Prinzip dißse Flendmgnge, ens 5 ich glaube, der Herr Re⸗ weiliger Pedis di ung zuständige Gericht mittelst einst, aber ge enwärti ho en; wir sin ei Weitem vorziehen, m der d das wäre ein ganz wie sie hervorgehoben worden sind. Ce d ken sind eben gung die beabsichtigte Eheschließung 1 g ig zu der Ueberzeugung gelangt, daß Studirenden auf einer Universität zu reden, ferent hat vollkommen Recht, wenn er sagt, diese Bedenker

von Geldstrafen für die bei der Eheschli inter Androhung es politisch weis d richti jetzt i iten Alinea geredet wird: .2 ird in d is zu Mißständen hließung Mit rse e und richtig war, sie zu ssen. t in dem zweiten Alinea g zipiell, die Aenderung wird in der Praxis zz bnag oteanden uneersagen. b 1“ nun Führen Ich will daran erinnern, daß unsere Gerichtsordnung ganz ein-

37. Die Erzwingung einer Eheschließu sultate, die sie i 1 Se Hemchts Sprache gelehrt va vte 8 ate, e im Lande gehabt hat, sin lchen in deutscher Sprache geleh⸗ v 2 88 § 38, Dieses Geseß tritt am 1 Mvre geah imaärst wenn ich behaupte, daß, wenn Sie abermals zwei Decennien— deutscher Sprache nicht gelehrt wird, und es ist doon vme venn auf Universitäten studirthaen, preußischen Studenten allzuhäufig ins Basselbe findet auf . pril 1869 in Kraft. wollen verfließen lassen, kaum noch ein Betheiligter sein würde, fassung, welche den Verhältnissen sehr wenig entspricht, wenn die Besorgniß hatte, daß ie preu üst Eböb vor den bürgerlichen Gerlehcht, e6 üg eiten, welche in erster Instanz der die alten Zustäande, die dann seit fast 40 Jahren bestehen man davon ausgeht, gleichsam als Regel hinzustellen, daß auf Ausland gehen und dadurch unpreußi 1e ee 8 b S 1 ich, di · bei beruhigen, daß jetzt, wenn der Gesetz⸗ E“ nect iin vzer andina warm vhezen, wrücsdansgen möcte Jag tann dahed nan drüggan, 1 Untveztümn gudte gends, zut weiczenin eciche Sprache nicht ich dürfennwtz nnss aan Ancersäcten spricht aczbenen in dubscher nen anbaͤngiger 8 pril 1869 bei den Konsistorien und den Kommissio⸗ wünschen und die Versammlung dringend bitten, das anzu⸗ elehrt wird. Was sodann die zweite Veränderung, zie e daß Sprache gelehrt wirde, die jungen Studirenden darum nicht Univer. dieses Gese 8095 kechtsstreitigkeiten gehen auf die den Vorschriften nehmen für Hannover, was wir für den ganzen übrigen Theil sationsbefugniß anlangt,so bin ich auchjetzt noch der Meinung, sitäten aufsuchen werden, in denen sie der Gefahr unterliegen, an ihrer etze Enindsgen erichte über. des Verfahrens des Vaterlandes angenommen und ausgeführn haben. es besser wäre, dem Justiz⸗Minister eine solche Dispensations⸗ Mattonalilät Schaden zu leiden. Die Staatsregierung wünscht darum

in denjenigen Sachen, welche bei den K Ich kann d icht für di mit Fug und dseser Renderung kemnen Aafeoß anhängig sind oder anhängi „Konsistorien in erster Instanz Ich kann daher auch nicht für die von Herrn von Kleist vor⸗ befugniß überhaupt nicht zu geben, indem man lebhaft, daß das Hohe Haus an die noverschen Gesezes Füße g Proereg, hin 8 die Vorschriften des han⸗ geschlagene Amendirung des Gesetzes stimmen ,ich glaube auch Recht davon ausgeht, daß drei Jahre erforderlich sind zu einem nehmen möge. in Bezug au

in das ten angsbestimmungen kaum, daß Sie selbst das wollen, Si 4 b ü S der Jurisprudenz. Einzelne Ganz gleich steht es mit der zweiten Aend Gessetzes mit er 3 ve 7 unter Gleichstellung dieses ren, sollen in Hlünnsboer andere Gesese fbestehen . wic din dn 5 öscie g. Fs aas. ice weiter 6 Erwägung gezogen wer⸗ das Doktorexamen, und wir geben diese um so jeber zu als die zu 8 sprechende Anwendung. 1“ 1 8s ichen Prözeßstonung, entz übrigen Landestheilen? Wäre es nicht vielmehr gerechtfertigt, 8 1 8 85

1-Jia2 93 1““ den Hannoveranern zu sagen: kommt zu uns und lebt nach

Ammlh. eS F.. 116 8 9 3 919 si11, er In. 85 h

ie gahren bewährt hat, wenn wir endlich erwaäͤgen, daß die bin ich auch nicht einen Augenblick darüber zweifelhaft, daß sie

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