leihe vom 12. Januar und 13. Mai 1864
frreien Stadt
dem Staate und der Stadtgemeinde nach Verh getheilt, welche der Staat mit 11,940 Fl. und die
8 und Hinterbliebenen von
8 8 c
oder zur Nutznießung
laß des Besitznahmepatents vom 3. Oktober zweige angestellt waren,
furt gegenüber den Kirchen, Pfarreien und Schulen in den Ortschaf⸗ ten Bornheim, Oberrad, Niederrad und Niederursel oblagen, gleichwie die diesen Verpflichtungen gegenüberstehenden Rechte sind Verpflichtun⸗ gen und Rechte des Staates. Alle zur Dotation oder zur Benutzung für die Kirchen, Pfarreien und Schulen in diesen Ortschaften gegen⸗ wärtig bestimmten und überwiesenen Grundstücke, Gebäude und Berechtigungen sind Eigenthum der betreffenden Kirchen, Pfar⸗ reien und Schulen, resp. der Kirchen⸗, Pfarr⸗ und Schulgemein⸗ den. Die Stadtgemeinde hat diejenigen früher zur Dotation für die Kirchen, Pfarreien oder Schu⸗ len in diesen Ortschaften bestimmt und überwiesen gewesenen Im⸗ mobilien und Berechtigungen, welche zum Vermögen der vorma⸗ ligen freien Stadt Frankfurt eingezogen worden sind, ebenso wie die für die Ablösung derartiger Berechtigungen eingegangenen oder noch ien, und zwar Alles mit den Nutzungen vom 1. Januar 1 Z ab, an die betreffenden Kirchen, Pfarreien oder Schulen, resp. an die Kirchen⸗, Pfarr⸗ oder Schulgemeinden, ohne jeden Entgelt und frei. von Hypotheken und Lasten, soweit letztere nicht öffentliche sind, zu Eigenthum zurückzugewähren.
Art. 14. Irrenanstalt, Taubstummenanstalt und Rochushospital. Eine Beitragspflicht des Staates zur Unterhal⸗ tung der Irrenanstalt, der Taubstummen⸗Erziehungsanstalt und des Rochushospitals zu Frankfurt a. M. findet nicht statt.
Art. 15. tiftungen. Die Verwaltung der vorhandenen Stiftungen verbleibt der Stadtgemeinde.
Art. 16. Schulden. Von den Schulden der vormaligen freien Stadt Frankfurt werden die nachbenannten Anleihen: 1) die Anleihe vom 9. April 1839 (Publikandum vom 19. März 1839), 2) die An⸗ leihe vom 2. Januar 1844 (Gesetz vom 5. September 1843), 3) die Anleihe vom 12. Mai 1846 (Gesetz vom 10. Februar 1846), 4) die Anleihe vom 30. November 1848 (Gesetz vom 14. November 1848), 5 die Anleihe vom 2. November 1857 (Gesetz vom 27. Oktober 1857), 6) die Anleihe vom 1. Februar 1858 (Gesetz vom 27. Oktober 1857 in der Höhe, auf welche die einzelnen Anleihebeträge nach den bisher erfolgten Tilgungen sich gegenwärtig noch belaufen, als Staatsschul⸗ den auf den Staat übernommen.
Die beiden Darlehne, welche das vormalige Rechnei⸗ und Renten⸗ amt zu Frankfurt a. M. a) laut Schuldverschreibung vom 23. Juli 1866 in Höhe von 5,747,008 Fl. 45 Kr. bei der Frankfurter Bank, b) im September 1866 von Privaten gegen Darlehnsschuldscheine im Gesammtbetrage von 1,200,000 Fl. aufgenommen hat, werden vom Staate für Rechnung der Staatskasse zurückgezahlt und vom 1. Januar 1868 ab bis zur Zurückzahlung verzinst.
Alle durch diesen Rezeß nicht ausdrücklich auf den Staat über⸗ nommenen Schuldverbindlichkeiten der vormaligen freien Stadt Frank⸗ furt, insbesondere die auf Grund des Senatsbeschlusses vom 23. Ok⸗ tober 1828 zur Anlage einer neuen Wasserleitung aufgenommene An⸗ 15. Januar 1829 und die auf Grund der Gesetze vom zur Ablösung gewerblicher Berechti⸗ gungen aufgenommenen beiden Anleihen vom 20. Mai 1864 bleiben als städtische Schulden der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. zur Last.
Art. 17. Staatsdiener. Von den Beamten der vormaligen Frankfurt haben die Eigenschaft von unmittelbaren Staatsbeamten im Sinne der zur Regelung der Staatsdiener⸗Ver⸗ hältnisse in den neu erworbenen Landestheilen erlassenen Be⸗ stimmungen, insbesondere der beiden Verordnungen vom 23. Sep⸗ ember 1867 (Gesetz⸗Samml. S. 1613 und 1619) und der Verordnung vom 6. Mai 1867 (Gesetz⸗Samml. S. 713) diejenigen, welche bei Er⸗ Otk 1866 in einem Dienst⸗ der gegenwärtig nach Maßgabe des Staats⸗
Bereich des unmittelbaren Staatsdienstes
Iee in den freien Stadt Frankfurt
ällt. Alle übrigen Beamten der vormaligen sind Beamte der Stadtgemeinde Frankfurt a. M.
Art. 18. Pensionen. Von den an Beamte und ehemalige Beamte der vormaligen freien Stadt Frankfurt zu gewährenden Pen⸗ sionen werden auf die Staatskasse übernommen: 1) die Pensionen der vormaligen Senatoren, des Kanzlei⸗Raths und des Rathsschreibers der Stadtkanzlei und des Konsulenten der vormaligen ständigen Bürger⸗ repräsentation; 2) die Pensionen aller sonstigen Beamten insoweit, als die Empfänger aus einer solchen Dienststelle in den Pensionsstand ge⸗ treten sind oder treten, welche gegenwärtig nach Maßgabe der Be⸗ “ im Art. 17 dem Bereiche des unmittelbaren Staatsdienstes angehört.
Die Uebernahme erfolgt in Ansehung der schon zahlbaren sionen vom 1. Januar 1868 ab. Die gleichen Bestimmungen für Wartegelder.
Alle an Beamte der vormaligen freien Stadt währenden Pensionen, welche nach mungen nicht auf die Staatskasse zu übernehmen sind, fallen der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. zur Last. Art. 19. Wittwen⸗ und Waisen⸗Pensionsanstalt. Die in Frankfurt a. M. auf Grund des Gesetzes vom 6. Oktober 1863 bestehende Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen von Staats⸗ dienern wird mit dem 1. Januar 1870 aufgelöst. Die Rechte und Verpflichtungen derselben gegenüber den vorhandenen Mitgliedern und den Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder werden in vollem Umfange aufrecht erhalten und gehen von dem bezeichneten Zeitpunkte ab in Ansehung derjenigen Mitglieder und der Hinterbliebenen solcher verstorbener Mitglieder, welche den im Art. 18 des gegenwärtigen Rezesses unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Kategorien angehören resp. angehört haben, auf den Staat, in Ansehung aller übrigen Mitglieder verstorbenen Mitgliedern auf die Stadt⸗ rankfurt a. M. über. ermögen der Anstalt wird bei vre. derselben zwischen
ltniß der eiträge
Stadtgemeinde mit
Pen⸗ gelten
Frankfurt zu ge⸗ Maßgabe der vorstehenden Bestin⸗
gemeinde Das
8060 Fl. zu der der Anstalt gewährten 20,000 Fl.
(Art. 12 des Gesetzes vom 6. leisten.
Art. 20. Abrechnung für das Jahr 1866. Für das 1866 wird die gesammte Staats⸗ und Stadtverwaltung der ehemane freien Stadt Frankfurt nebst Gebiet für den Zweck der finanzielt Abrechnung noch als eine ungetrennte behandelt. Die Stadtgemes behält ohne Unterschied die sämmtlichen auf das Jahr 1866 fankemd staͤatlichen und städtischen Einnahmen und hat dagegen die säm lichen auf das Jahr 1866 fallenden staatlichen und städtischen An
gaben zu bestreiten.
Der Betrag von 89,511 Fl. 30 Kr., welcher von der Gener Staatskasse für Rechnung der in der vormaligen freien Stadt 9* furt im Jahre 1866 aufgekommenen Zollrevenuen, zur Ausfüühem der abrechnungsmäßigen Herauszahlungen an Zollvereinsstaaten, 8 schußweise gezahlt worden ist, ist mit dem obigen Betrage von do Stadtgemeinde an die Staatskasse zu erstatten.
„Der dem Wardein bei der Münze zu Frankfurt a. M. einer Scheideanstalt gewährte Vorschuß von 29,000 Fl. ist der Stadtgemeinde.
Art. 21. Staatseinnahmen und Ausgaben für da Jahr 1867. Für das Jahr 1867 sind als Einnahmen und Ausgaben des Staates diejenigen Einnahmen und Ausgaben zu behandeln welche nach Maßgabe der bei den Staatskassen thatsächlich zur Ver einnahmung und Verausgabung gekommenen Beträge in der diese Rezesse als Anlage beigefügten Uebersicht von den Staatseinnahme und Staatsausgaben in dem Gebiet der ehemaligen freien vn Frankfurt für das Jahr 1867 zusammengestellt sind. Insoweit einzelne auf das Jahr 1866 fallende Ausgaben (Artikel 20) enthalte sind, bleiben dieselben der Staatskasse zur Last. Alle in dieser Ueber sicht nicht enthaltenen Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 1867 auch wenn sie nach Maßgabe der dieses Rezesses die Eigenschaft von Staatseinnahmen und Ausgaben haben, verbleiben der Stadtgemeinde Frankfurt a. M.
W Vergleichssumme. Zur vergleichsweisen Erl⸗e digung der in dem gegenwärtigen Rezeß nicht besonders berücksichtigten weiteren Ansprüche, welche die Stadtgemeinde Frankfurt g. M. aus Anlaß der Sers eeh. de städtischen und des Staatsvermögens er hoben hat, wird der Stadtgemeinde als Pauschquantum die Summe von zwei Millionen Gulden aus der Staatskasse gezahlt.
„Die Zahlung erfolgt am 1. Mai dieses Jahres nach Wahl der Königlichen Staatsregierung baar oder in preußischen Staatspapieren nach dem Tageskurse durch die Kreiskasse zu Frankfurt a. M.
Art. 23. Ansprüche aus der Vergangenheit. Durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Rezesses wird die Auseinandersetzung zwischen dem Staat und der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. wegen des früher ungetheilten Staats⸗ und Stadthaushalts dergestalt ab⸗ geschlossen, daß auf Grund von Bewilligungen oder sonstigen ver⸗ pflichtenden Akten der Regierung, der Behörden und Körperschaften der vormaligen freien Stadt Frankfurt für die Stadtgemeinde, für Korporationen, Anstalten, Stiftungen, Kirchen, Pfarreien, Schulen, Beamte, Geistliche, Lehrer oder Privatpersonen weitere Ansprüche an den Staat nicht stattfinden, als in dem Umfange, in welchem die gegenüberstehenden Verpflichtungen durch diesen Rezeß auf den Staat übernommen worden sind.
In Ansehung der Vergütigung für Kriegsleistungen und Lasten aus dem Jahre 1866 verbleibt es bei den Bestimmungen des Erlasses vom 25. September 1867 (Geset⸗Samml. S. 1683).
Dieser Rezeß ist von den beiderseitigen Kommissarien in doppelter Ausfertigung vollzogen und untersiegelt worden.
So geschehen zu Berlin, den 26. Februar 1869.
Guenther. (L. S.) Hoffmann. (L. S.) Dr. Mumm. (I. Passavant. (L. S.) Dr. Rumpf. (L. S.) Dr. Hamburger. (I. EE. “ “ v1“ äa alage B Uebersicht von den Staatseinnahmen und Staatsausgaben in dem Gebiete der ehemaligen freien Stadt Frankfurt für das Jahr 18607.
jährlichen Subvention ktober 1863) —
zum Betri ein Aktivun
dart
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n a m e. ““
8 ““ 8 2 ““ Srz iin. sbteüüct “ 85
Gebäudesteuer “ . Klassifizirte Einkommensteuer Klassensteuer... Gewerbesteuer Verschiedene 111X“ Summa Kapitel 1 Indirekte Steuern. az) Für das I. Quartal 1867. Ein⸗ ..S. Blei⸗ und Zettelgelder... .
75,686
330,246 356˙5
’0053 223,254
“ und Ausgangsabgaben ....
Davon ab: Herauszahlungen an die Zoll.
vereinsstaaten... 8 Bleibt pro I. Quartal 1867 y) Für das II., IHI. und 19. In867 a 7.
1“
Ein⸗ und Ausgangsabgaben ...
85
“ 68 8 1
57,388
Fl.
Kr.
Kapitel.
Titel.
1 2 892 g 8 40 8
90 po Titel.
—
Kaxpitel.
Branntweinsteuer und Uebergangsabgabe von
Branntwein Uebergangsabgabe von Bier. Uebergangsabgabe von Tabkk ., Elb⸗ und Rheinzoll (Restitution). minus — Blei⸗ und Zettelgelder.
be. r
ahlsteuer 82
Mahüsbästeuer .
mpelsteuir. Stemebsen andere Einnahmen..
Davon ab: Herauszahlungen an die Zoll⸗ vereins⸗Staaten. 1 . pIK.Ue⸗
4,149 5,294 4,440 342 — 115 54
1 31,049 52,081
120,262 107,923 43,460
17220972552 860,993
H u
45 ½⅔
zleiben pro II., III. und IV. Quartal 1867 8 8 Summa Kapitel 2 Münze. —
usmünzung Pnacne der Münzansta . 8r
5I,30T111 8,670 522
4,669
52¾
48 7 24
167
onstige Einnahmen Summa Kapitel 3
“ Summa I. Finanz⸗Ministerium
di nh, Summa ll. für sich. Summa der Einnahmen
222219 1,7026,5728277
Einnahmen aus der Rechtspflege. 1
807
enn F us i
17
Fortdauernde Ausgaben.
A. Betriebs⸗, Erhebungs⸗ und Verwaltungskosten und Lasten der einzelnen Einnahmezweige.
I. Finanz⸗Ministerium. Direkte Steuern.
eranlagungs⸗ und Erhebungskosten für Vfammnstiche Einnahmezweige... 1. Persönliche, sächliche und vermischte Aus⸗ gaben für die Kreiskasse in Frankfurt a. M. Summa Kapitel I. 9 Indträtt da 1 Quartal 1867. 5 oldungen. 8 5 persönliche Ausgab Sächliche und vermischte Ausgaben...
ige Ausgaben. 5 “ für das I. Quartal 1867
b) Für das II., III. und IV. Quar⸗ tal 1867.
oldungen 2 Resene⸗ persönliche Ausgaben... W1“
“
Sächliche und vermischte Ausgaben
r82,671
Pferde⸗Unterhaltungsgelder 1 9S 3,921
18,352
175 670
10,208
Sonstige 11A4A4“*“*“ n für das II. bis IV. Quartal 1867
u
Künze. 3 Warwaltungskosten.
ldungen . G Ziletdangand vermischte Ausgaben...
Betriebskosten. 8
önliche Ausgaben. 1.. . Vecfüngch und vermischte Ausgaben
Sonstige Ausgaben. Baukosten
8
2 .„
Summa Kapitel 2 135/,908
6--
117,646
11
11,659 37
7,544
104 22 8,021 49
222v15
ildung eines Betriebsfonds .... . 8 8 Summa Kapitel 3. 1088
Summa A. Betriebs⸗Ausgaben
8 4
8 8
b u“ 6 8 8 1grr. 8* Staatsverwaltungs⸗Ausgaben.
2 22
Civilpensionen
187,875 372
NX
————
524 +- SSg
—
II. Justiz⸗Ministerium.
Ober⸗Staatsanwaltschaft.. 8⸗ Appellationsgericht 38¼4 Stadtgericht. ““
uchtpolizei⸗Gericht tadt⸗Amtsgericht
Land⸗Justizahuwtht .. Rügegericht.. u c c ZI Untersuchungsgericht 1
*“ Ferrabar ptions. und Hypotheken ⸗Buch⸗
2
ührun “ W“ vermischte Ausgaben
Summa II.
854 III. Ministerium des Innern.
Civil⸗Kommissariat u. Civil⸗Administration eIe
ersönliche Ausgaben Verchüncch und Seee. Ausgaben. Landräthliche Behörden. Sächliche und vermischte Ausgaben Straf⸗, Besserungs u. Gefangenen⸗
Anstalten.
onstige Ausgaben.. 8 Flg Wohlthätigkeitszwecke.
Ehrengeschenk an Veteranen de 1813/15. Lrx. 8 Summa III.
IV. Ministerium der eistlichen, Unter⸗ Iüchts. 28 Medizinalangelegenheiten.
Beitrag zur Dotation des Bisthums Lim⸗
114A“ sich
“ V. Militärverwaltung.
Summa V. IV.
III. II. 2
528,073 4,281
85,355 40 ⅔
44,776 15,148
Summa der Staatsverwaltungs⸗Ausgaben
577,835
184,675 31 ½
Dazu? » Betriebsausgaben.. II Summa aller Ausgaben.. 8 A b s ch l U ß. “
Die Einnahme beträgt. ..
—
852,3705e
8
1,028,355 32 ¾
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Die Ausgabe
166,044 36 ¾
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weisen für den Aussuhrwerth (Pf
2 pCt. ige nach verschiff um 10 pCt.,
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Ct. und Christi mäßigungen von 48 Cch Bohnen und weizen von
S 5z18 Snns 7
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Gewerb« und Handel.
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als im Janvar 1868 und 67.
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usfuhr un eigt si Soac echn 8
Schafwollfabrikabe 21 pCt. ania, 3. März.
des Einfuhrzolles
Erbsen von 24 auf 18 50 auf 15 Sch. gmehl von g und 2
„Bohnen⸗, 8 per Ls. Pfd.
Zerkehrs⸗Anstalten.
2
ampfschiff »Holsatias«,
Puind ist fertig. Der Generaldirektor
vH I
s den jetzt veröffentlichten Handelsau Mo d17 b-e. geht hervor, daß der deklarirte d. St. 13,521,114) um resp. 11 und 6 ¾ pCt. größer 1 Von bane--F;
und 10 pCt. weniger der Qua b.e.. Bauenevonfabelkaten der Werth und die Quantität um 7 pCt. gestiegen ch noch eine Zunahme des Ausfuhrwerths in Töpferwaaren 18 pCt., Kurzwaaren 2 pCt., schwere Eisenwaaren 20 pCt., Seidenfabrikate
us⸗
8 Storthing hat folgende Er⸗ 8 Hetreibewacren beschlossen: Weizen 24 Sch., Buchweize⸗ und Mais von 16 auf 6 Sch., auf dee; 2 Uch. Gries von Gerste und Buch⸗ per Tonne; vw.v HF au “ auf K. Süht 1negag. und Gebsen⸗ und Linsenmehl von 2 ⅞ auf 1 Sch.,
Ien
v. M. von Hamburg abgegangene hamburg⸗ Kapt. Ehlers, ist nach einer new⸗yorker Poagen und 8 Stunden vorgestern Morgen um 4 ½ Uhr Reise von 19f angekommen. 1 in New.⸗L24. März. Die Franz⸗Josephsbahnstrecke von Budweis Kogerer nebst der Bau⸗
ssion haben bereits eine Draisinefahrt auf der Strecke vorgenom⸗
Morgen findet die erste Lokomotivfahrt
auf derselben statt.