so daß nur erhebliche Störungen die Ausübung ungewöhnlich ge⸗ räuschvoller Anlagen in der Nähe von Kirchen, Schulen u. s. w. behindern können.
schulen zu denjenigen Anlagen, deren Zulässigkeit zu bestimmen, der Landesgesetzgebung vorbehalten bleibt, nach den Anträgen der Kommission nicht mehr gezählt.
deren Genehmigung bedürfen, befinden sich im §. 29 die Wundärzte, Augenärzte und Geburtshelfer, als identisch mit den Aerzten, nicht mehr aufgeführt, dagegen sind auch wegen Verlegung von Apotheken wie im §. 6 Bestimmungen vorbehalten. Im § 30 sind die Heilgehülfen als prüfungspflichtige Gewerb⸗ reibende hinzugefügt. Ig. 3. nehmer nicht mehr von der Bildung derselben abhängig. Im §. 33
gung begonnen wird.
polizeilicher Genehmigung« das Wort »polizeiliche« gestrichen worden; ebenso in den Ueberschriften der Unterabtheilungen dieses Titels und im Eingange des §. 25
nehmigung für gewerbliche Anlagen Gefahren, Belästigungen für die führen oder welche durch ungeschickten Betrieb oder in sittlicher Be⸗ das Gemeinwohl gefährden können, ist als entbehrlich ge⸗ richen. §. 17 denjenigen hinzugefügt worden, deren Errichtung von der Ge⸗ nehmigung der Behörden abhängig ist. In das Verzeichniß dieser An⸗ lagen sind auch die Stärkesyrupsfabriken aufgenommen. sichtlich des Verfahrens ist in den §§. 19 und 21 nach den Beschlüssen der Kommission nun bestimmt worden, daß die Bescheide der Behör⸗ den mit Gründen versehen sein müssen.
(früher §. 37), ist das Alinea »Die näheren Bestimmungen über die Dauer und die Entziehung dieser Erlaubniß (Gast⸗ und Schankwirth⸗ schaft, Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus) bleibt den Landes⸗ gesetzen vorbehalten« weggefallen, weil diese Gewerbe nicht mehr an eine einjährige Konzessionsdauer geknüpft sind. nach den Anträgen der Kommission ein neuer §. 37 eingeschaltet, welcher alle in den §§. 29 bis 33 und im §. 34 unter 1. 2. wähnten Approbationen u. s. w. für unwiderruflich erklärt, vor⸗ behaltlich der Bestimmungen in den §§. 51, 52, 157 bis 160 (früher bis 161). Im 8,,88 [früher §. 33 — 35 Alinea 1) ist das Ge⸗ werbe
8
„ In den allgemeinen Bestimmungen ist Alinea 1 des §. 1 dahin gefaßt, daß der Betrieb eines Gewerbes Jedermann gestattet ist, so weit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Die Bestimmungen des Gesetzes sind also, in Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der Kommission nicht mehr an den Betrieb des Gewerbes, sondern an die Person des Gewerbtreibenden geknüpft worden.
S. 2 lautet in veränderter Fassung: die Unterscheidung zwischen Stadt und Land in Bezug auf den Gewerbebetrieb und die Aus⸗ dehnung desselben hört auf.
In §. 3 ist in Folge des Gesetzes vom 8. Juli v. J. auch das Recht des Gewerbebetriebes in mehreren Betriebs⸗oder Verkaufs⸗ stätten anerkannt und die Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf selbstverfertigter Waaren aufgehoben.
§. 4 lautet jetzt in einer dem vorgedachten Gesetz entsprechenden veränderten Fassung: Den Zünften und kaufmännischen Korpora⸗ tionen steht ein Recht, Andere von dem Betriebe eines Gewerbes aus⸗ zuschließen, nicht zu. 16
Nach §. 6 findet das Gesetz auch auf die Fischerei, die Ver⸗ legung von Apotheken und auf die gewerblichen Verhältnisse der Ziegelarbeiter und Ziegelagenten im Fürstenthum Lippe keine Anwen⸗ dung. Die Handelsmäkler sind im §. 6 ausgelassen, ihr Gewerbe⸗ betrieb regelt sich also fortan nach den Vorschriften der Gewerbe⸗ Ordnung. Ebenso sind die sog. Preßgewerbe im §. 6 nicht mehr erwähnt (vgl. §. 15). Von der Nichtanwendbarkeit des Gesetzes auf das Bergwesen ist §. 170 ausgenommen worden.
Neu eingeschaltet sind §. 7, welcher gewisse ausschließliche Berechtigungen vom 1. Januar 1873 ab für aufgehoben, und §. 8, welcher andere von dem gleichen Zeitpunkt ab für ablösbar erklärt. §. 2 §. 7) hat den Zusatz erhalten, daß auch Verträge zwischen den Berechtigten und Verpflichteten über den Mahl⸗, Branntwein⸗ oder Brauzwang, oder zwischen den städtischen Bäckern und Fleischern und den Bewohnern der Bannmeile nur auf einen zehnjährigen, vom 1. Januar 1870 beginnenden Zeitraum abgeschlossen werden dürfen.
8 11 des früheren Entwurfs, den Gewerbebetrieb für Personen des Soldaten⸗ und Beamtenstandes betreffend, ist fortgefallen; statt dessen hat §. 12 den Zusatz erhalten, daß die bezüglichen Be⸗ schränkungen durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt werden.
Bei den allgemeinen Erfordernissen zum stehenden Gewerbebetriebe ist im §. 15 (früher §. 14) hinzugefügt, daß Buch⸗ und Steindrucker, Buch⸗ und Kunsthändler, Antiquare, Leihbibliothekare, Inhaber von Lesekabineten, Verkäufer von Druck⸗ schriften und Bildern verpflichtet sind, ihr Betriebslokal der Polizei⸗ behörde anzugeben. Die Unterlassung dieser Anzeige ist im §. 164 (früher §. 165) mit Strafe bis 50 Thlr. Geld oder 6 Wochen Ge⸗ fängniß bedroht. In 8 16 (früher §. 15) ist den Wünschen der Kommission entsprechend, eingeschaltet, daß die Polizeibehörde den Empfang der Anzeige über den Gewerbebetrieb innerhalb dreier Tage bescheinigen muß, ferner daß die Fortsetzung des Betriebs polizeilich ehindert werden kann, wenn ein Gewerbe, zu dessen Betrieb eine be⸗ ondere polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmi⸗
Im Titel II. ist in der Ueberschrift »Erforderniß besonderer
§. 16 des früheren Entiwurfs, die besondere polizeiliche Ge⸗ betreffend, welche Nachtheile, achbarn oder das Publikum herbei⸗
Dagegen sind die Anlagen der erstgenannten Kategorie im
Rück⸗ Im §. 26 sind die Worte »oder Belästigung« gestrichen worden,
Im §. 27 sind die Turnanstalten, Fechtschulen und Tanz⸗
11“
Bestattung von Leichen erforderlichen Wagen und
räthschaften halten, nach dem Antrage der Kommission ot⸗ gegeben. Der §. hat die Einleitung erhalten, »die Landesgesetze ko fre. vorschreiben, daß 8 Diejenigen, welche aus der Ertheilung von vmnmk Unterricht ꝛc. (ef. §. 34 des früheren Entwurfs) vor Beginn des on. werbebetriebs ihre Zuverlässigkeit in Bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb nachweisen müssen; 2) entspricht dem §. 33 des frn 8 ren Entwurfs; 3) dem §. 35 Alinea 1 desselben. Alinea 2 und büe. §. 35 des früheren Entwurfs sind zum §. 35 des gegenwärtigen u 8 Im §. 36 ist der fakultative Befähigungsnachweis sn
chornsteinfeger, Feuerwerker, Kastrirer und Abdecker 1
Rücksicht auf das Gesetz vom 8. Juli v. J. gestrichen. ni
Der Abschnitt über den Umfang ꝛ2t. der Gewerbsbefugnis ist im §. 38 dem Gesetz vom 8. Juli v. J. entsprechend, durch I Zusatz ergänzt, daß Gewerbtreibende Gesellen und Gehülfen »in bele biger Zahl« und Arbeiter »jeder Art« halten dürfen. Ferner ist ar neuer §. 41 hinzugefügt, nach welchem Diejenigen, welche Drub⸗ schriften u. dgl. auf öffentlichen Wegen u. s. w ausrufen u. s b. wollen, hierzu einer polizeilichen Erlaubniß bedürfen. 1.
Im Titel III. »Gewerbebetrieb im Umherziehen ist Unterscheidung zwischen »Gewerbeschein« und »Legitimationsscheine aufgehoben und für die Konzession durchweg der Ausdruck Gewerbe. schein gebraucht. Im §. 56 ist Nr. 1, die Berechtigung des Gewerbe⸗ scheins zu gewissen einzelnen Leistungen, durch die Bestimmung ersetz worden, daß der ertheilte Gewerbeschein zu gewerblichen Leistungen aller Art berechtigt, wonach auch §. 57 gegen Schluß des ersten Alineas abgeändert ist. §. 58 war früher fakultativ gefaßt; um Miß. verständnissen vorzubeugen, lautet er jetzt positiv dahin, daß, sobald die bezeichneten Vorbedingungen vorhanden sind, die Konzession unter Vorbehalt des §. 60 nicht versagt werden darf.
In Titel IV. Marktverkehr sind die §S§. 69 und 70, den Ver⸗ kauf von außerhalb zum Marktort gebrachten, zum Marktverkehr ge⸗ hörigen Gegenstände außerhalb der Marktplätze betreffend, gestrichen Titel V. Taxen ist bis auf §. 77 (früher §. 78), in welchem die Taxen für Abdecker fortgefallen sind, unverändert geblieben. §. 80 sst folgendergestalt umgefaßt: Taxen für die Medizinalpersonen und Apotheker können von den ELentralstellen festgesetzt werden. In Titel VI. Innungen lautet §. 106 (früher §. 105) jetzt: Kauf⸗ männische Korporationen, welchen ausschließliche Gewerbe.⸗ befugnisse nicht zugestanden haben, unterliegen nicht den Vor. schriften dieses Titels. In Titel VII. Gewerbegehülfen, Ge⸗ sellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter hat §. 117 (früher §. II6) in Folge des Gesetzes vom 8. Juli v. J. den Zusatz erhalten, daß Gesellen und Gehülfen in der Wahl ihrer Meister oder Arbeitgeber unbeschränkt sind. In §. 119 (früher §. 118) ist die Bestimmung unter 2, nach welcher diejenigen Gewerbetreibenden, welche sich in Untersuchungshaft befinden, für die Dauer der Haft von der Befugniß, Lehrlinge zu halten, ausgeschlossen sind, und demgemäß auch der ent⸗ sprechende Passus in §. 120, sowie der frühere §. 119 mit Rücksccht auf §§. 4 und 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. Juli v. J. gestrichen worden. §. 146 des vorjährigen Entwurfs, welcher die Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und über das sog. Trucksystem (§§. 134 — 145) auch auf diejenigen Bergwerke u. s. w. ausdehnte, auf welche die Landesgesetze über den Bergbau keine Anwendung finden, ist fortgeblieben, dagegen, um den Erlaß besonderer Landesgesetze hier⸗ über unnöthig zu machen, ein neuer §. 170 hinzugetreten, welcher nicht nur die gedachten Bestimmungen, sondern auch diejenigen über das Koalitionsrecht auf alle Arbeiten in Bergwerken, Auf⸗ bereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben ausdehnt. Im Tit. VIII. Gewerbliche Hülfskassen hat §. 153 (früher §. 154) darin eine veränderte Fassung erhalten, daß die Statu⸗ ten der »aus anderer Veranlassung« errichteten Hülfskassen nicht mehr der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde beduͤrfen, daß sie aber durch eine solche die Rechte juristischer Personen erlangen. Tit. IX. Ortsstatuten ist unverändert übernommen. Tit. X. Strafbestime mungen hat in §. 157 (früher §. 158) einen Zusatz erhalten, welcher di⸗ Vorschriften der Landesgesetze über Entziehung der Befugniß zum selbststän digen Gewerbebetrieb als Strafe auch für die durch die Presse begangenen Zuwiderhandlungen aufrecht erhält. Im §. 164 (früher §. 165 (Strafe bis 50 Thlr. oder Gefängniß bis 6 Wochen) ist auch die Unterlapung der Anzeige über das Betriebslokal bei dem Preßgewerbe (Nr. 3) un das Umhertragen von Gegenständen des Verkaufs ꝛc. außerhalb der
Unter denjenigen Gewerbtreibenden, welche einer beson⸗
§. 32 macht in Gemäßheit des Gesetzes vom die polizeiliche Erlaubniß für Schauspielunter⸗
Dagegen ist später
er⸗
Betriebsstätte, sofern dies verboten ist (§. 41), aufgenommen. In den Schlußbestimmungen ist im §. 8 dn- 9 Januar 1870 als Termin der gesetzlichen Wirksamkeit des Tit. III. bestimmt worden. Endlich ist neu hinzugefügt, daß das Gesetz vom 8. Juli 1868 drei Monat nach Verkündigung der Gewerbe⸗Ordnung außer Kraft tritt.
Deutsches Gewerbemuseum.
monatliche Versammlung der Mitglieder des deutschen Gewerbe⸗ Museums statt. — Direktor Grunow legte die neuesten Erwerbungen, Schenkungen und Leihgaben vor. Besonders zu erwähnen sind zwei Stücke kostbares Sevres⸗Porzellan, die dem Vortragenden kürzlich in Magde⸗ burg als Geschenk für das Museum übergeben wurden. Dieselben bestehen aus einem Kumpen und einem Paar Tassen vom Jahre 1787, in prachtvollem Königsblau mit buntfarbigen Rändern, deren Orna⸗ ment durch eingeschmolzene Goldplättchen mit opakem und durch⸗ sichtigem Email gebildet wird. Diese Stücke, die nach der Marke für den Königlichen Hof von Frankreich gemacht sind, stehen unter dem bekanntlich sehr seltenen und mit hohen Preisen bezahlten alten Sèvres fast als Unica da. Ferner wurde vorgelegt eine Sammlung indischer und westafrikanischer Stoffeg
derjenigen, che Leichen reinigen oder
vom Kapitän Philippi leihweise dem Museum überwiesen, eine
b 56 deburg 3480 Ctr. (mehr 340 Ctr.
Am Mittwoch, den 3. d. M., fand im Hörsaal des Museums die
——
d im Jahre 1713 gestickte große Decke mit vorzüglichem 1 scglans großs. Aehnlichkeit mit älteren persischen Ornamenten zeigt, ine prachtvolle Decke aus Purpursammt und Brokat von Arbeit, dem Ende des 16. Jahrhunderts angehörig, beide
cke aus dem Besitz Ihrer Königlichen Hoheit der Kronprin⸗ sin; ferner geschliffene ⸗Gläser, alte Stoffe und Aehnliches, von Hchülern der Anstalt dem Museum überwiesen, so wie Eisengußkopien der hildesheimer Silbersachen aus der Gräflich Stolberg'schen Gießerei in Ilsenburg. — Dr. Lessing legte Abgüsse von Theilen alter Holz⸗ bmützmeubles vor, welche vom Hof⸗Tischlermeister Erner in Cöln dem Museum zum Geschenk gemacht sind. — Erner hat während einer viel⸗ fährigen Beschäftigung mit der Ergänzung alter Meubel des 14.—17. lahrhunderts Gelegenheit gehabt, eine große Zahl von Stücken abzuformen, und hat diese Kollektion, aus 82 Stück bestehend, noch einmal formen assen und nebst einem photographischen Album alter und neuer von ihm angefertigter Meubel dem Gewerbemuseum zum Geschenk ge⸗ macht. Dr. Lessing wies an einer Auswahl derselben die stylistische Entwickelung der Holzschnitzerei während des 16. und 17. Jahrhunderts nach und machte besonders auf die Stücke aufmerksam, welche in Cöln während der Jahre 1530 — 1560 gearbeitet, unserer modernen Schnitz⸗ arbeit die edelsten und unserem Geschmack entsprechenden Vorbilder geben. — Im Anfang des nächsten Monats nach Schluß der Aus⸗ stllung der Schülerarbeiten wird diesen und anderen Gypsabguß⸗ Sammlungen aus Nürnberg, Cöln, Frankfurt und Italien der 4. Saal ingeräumt werden. — An neuem Zuwachs der Bibliothek ist vor Allem ein Exemplar der von der Arundel Society veranstalteten Farbendruck⸗Ausgabe älterer monumentaler Malereien Italiens zu er⸗ wähnen. Auch dieses Prachtwerk ist nebst den Miniaturen des Jean
Foucquet und anderen kostbaren Werken von Ihrer Königlichen Hoheit der Kronprinzessin wiesen.
—
Der preußische H 88 nbetrieb im Jahre 1867. 8 8
dem Gewerbemuseum als Leihgabe über⸗
82
Was die Herstellung anderer Metalle betrifft, so ist zunächst die Bleiproduktion zu erwähnen. Im Jahre 1867 lieferten 18 Werke mit 3509 Arbeitern an Blei, Glätte und gewalzten Bleiplatten für 5,338,746 Thlr., 431,140 Thlr. oder 8 /s pCt. mehr als im Vorjahre. Die Rheinprovinz war hierbei am stärksten, mit 3,014,095 Thlr. oder 56/6 pCt. betheiligt; von dem Rest kommen auf: Hannover 800,457 Thaler oder 15 pCt., Schlesien 720,339 Thlr. ode 13/5 pCt., R.⸗B. Wiesbaden 447,054 Thlr. oder 8,3 pCt, R. B. Arnsberg 324,236 Thaler oder 6,1 pCt., Prov. Sachsen 30,576 Thlr. oder 0/58 Ct. Es sind überhaupt gewonnen: 774,823 Ctr. Kaufblei (gegen 1866 mehr 34,764 Ctr. oder 47 pCt.), 88,240 Ctr. Glätte (mehr 26,741 Ctr. oder 43 pCt.), 126634 Ctr. gewalzte Bleiplatten (weniger 3687 Ctr. oder 22 pCt.). Von Kaufblei lieferten: R. B. Aachen 396,563 Ctr. (mehr 44,540 Ctr. oder 12,6 pCt.), Berghauptmannschaft Clausthal 120,904 Ctr. (mehr 25,079 Ctr. oder 26,2 pCt.), R. B. Oppeln 101,429 Ctr. (weniger 11,149 Ctr. oder 9,9 pCt.), Cöln 65,503 Ctr. (weniger 1436 Ctr. oder A4 pCt.), Wiesbaden 35,514 Ctr. (weniger 15,793 Ctr. oder 30,8 pCt.), Arnsberg 34,518 Ctr (weniger 3594 Ctr. oder 9„4 pCt.), Coblenz 16/600 Ctr. (weniger 2600 Ctr. oder 13/5 pCt.). Mit Ausnahme von Aachen und Clausthal ist also die Produktion überall zurückgegangen.
Der Werth der von 35 Kupferwerken, welche 1720 Arbeiter beschäftigten, hergestellten Produkte belief sich auf 3,739,440 Thlr., 134,765 Thlr. oder 3,7 pCt. mehr als in 1866. Es treffen hiervon auf: Sachsen 1,990,388 Thlr. oder 53,2 pCt., Brandenburg 493,864 Thaler oder 13,2 pCt., Westfalen 443,078 Thlr. oder 11,9 pCt., Hessen⸗ Nassau 389,562 Thlr. cder 10,4 pCt., Rheinland 184,945 Thlr. oder 90 pCt., Hannover 153,597 Thlr. oder 4⁄1 pCt., Schlesien 41,320 Thaler oder 1,/1 pCt., Preußen 31,286 Thlr. oder 0/9 pCt. und Pom⸗ mern 11,400 Thlr. oder 0,3 pCt. Die produzirten Mengen waren 74482 Ctr. Garkupfer (3340 Ctr. oder 4,7 SCt. mehr als in 1866) und 50,512 Ctr. verarbeitetes Kupfer (8478 Ctr. oder 20,2 pCt. mehr). Gar⸗ kupfer lieferten namentlich die Reg. Bez. Merseburg und Arnsbergzersterer 53,215 Ctr. (mehr 6477 Ctr. oder 13,9 pCt.), letzterer 10,524 Ctr. (mehr 364 Ctr.), außerdem: Hessen⸗Nassau 3838Ctr. (mehr 106 Ctr. oder38,2p Ct.), Hannover 3629 Ctr. (weniger 119 Ctr.), R. B. Düsseldorf 1500 Ctr. (weniger 2700 Ctr. oder 64 pCt.). Veraorbeitetes Kupfer wird fast in allen Provinzen hergestellt; die stärkste Produktion weisen nach: Ber⸗ lin 12,500 Ctr. (weniger 1078 Ctr. oder 7,9 pCt.), R. B. Merseburg 12,025 Ctr. (mehr 720 Ctr. oder 6,32 pCt.), Hessen⸗Nassau 8173 Ctr. (mehr 6448 Ctr. oder 374 pCt.), Arnsberg 4825 Ctr. (weniger 10 Ctr.), oder 10,8 „Ct.), Düsseldorf Ctr. gegen 0 in 1866, Potsdam 1907 Ctr. E 2222 Ctr. oder 53,8 rdlh. Hannover 1615 Ctr. (mehr 1096 Ctr. oder 211 pCt.).
Hauptsäͤchlich beim Betriebe der Blei⸗ und Kupferhütten sind im hihre 1867: 92,203 Zollpfund Silber im Werthe von 2,756,455 hlrn., 5,882 Zollpfund Gold im Werthe von 2523 Thlrn. und 11 Ctr. Quecksilber im Werthe von 895 Thlrn. mitgewonnen. Das meiste Silber lieferte: Reg. Bez. Merseburg 25,673,5 Pfd. (gegen 1868 mehr 2750 Pfd. oder 12 pCt.), Clausthal 21/,779 Pfd. (weniger 48037 Pfd. oder 18 „Ct.), Reg. Bez. Aachen 12,336 Pfd. (mehr 1048 Pfd. oder 9 pCt.), Reg. Bez. Oppeln 12,129 Pfd. (weniger 494 Pfd. oder 3,9 pCt), Reg. Bez. Wiesbaden 8670 Pfd. (mehr 12,üd oder 3 pCt.), Reg. Bez. Arnsberg 6733,7 Pfd. (weniger „eMessingwerke waren 32 mit 401 Arbeitern im Betriebe; sie lieferten 39,809 Ctr. im Werthe von 1,269,339 Thlrn., gegen 1866 mehr 5222 Ctr. oder 15,4 pCt. und weniger 35,877 Thlr. oder 2,7 pCt. 5 produzirten namentlich 5 Werke in Berlin 14,780 Ctr. (mehr 726 Ctr. oder 5,/1 pCt.), 20 im Reg. Bez. Arnsberg 14,760 Ctr.
Die Zinkindustrie Preußens, die bedeutendste der Erde, be⸗ schäftigte auf 51 Werken 6743 Arbeiter und lieferte an blech und Zinkweiß für 11,000,445 Thlr., gegen 1866 mehr 1,000,809 Thaler oder 10 pECt. Von diesem Werthe entfallen 6,296,130 Thlr. oder 57,2 pCt. auf Schlesien, 3,843,381 Thlr. oder 35,0 pCt. auf die Rheinprovinz und 860,879 Thlr. oder 7/8 pCt. auf Westfalen. Es wurden im J. 1867 hergestellt: 1,275,618 Ctr. Platten⸗ oder Barrenzink (gegen 1866 mehr 71,642 Ctr. oder 5 % pCt.), 351,456 Ctr. Zinkblech (:mehr 78,279 Ctr. oder 28,6 pCt.), 48,907 Ctr. Zinkweiß (mehr 78,279 Ctr. oder 28,0 pCt.). Die Produktion von Plattenzink war im Re⸗ gierungsbezirk Oppeln, welcher 738,216 Ctr. (mehr 40,626 Ctr. oder 5,9 pCt.) nachweist, am bedeutendsten, es folgen dann Düssel⸗ dorf mit 209,140 Ctr. (mehr 17,140 Ctr. oder 9 pCt.)
Aachen mit 146,107 Ctr. (mehr 5667 Ctr. oder 4 PCt.), Arnsberg mit 142,146 Ctr. (mehr 209 Ctr.), Cöln mit 40,000 Ctr. (mehr 8000 Cntr. oder 25 pCt.). Von Zinkblech lieferte Oppeln 161,689 Ctr. (mehr 41,354 Ctr. oder 34,3 pCt.), Düsseldorf 97,825 Centner (mehr 23,513 Ctr. oder 31,6 pCt.), Aachen 52,292 Ctr. (mehr 6714 Ctr. oder 14,7 pCt.), Breslau 39,650 Ctr. (mehr 6698 Ctr. oder 20,3 pCt.) Ein großer Theil der preußischen Zinkproduktiou wird nach dem Auslande abgesetzt. Im Jahre 1867 wurden ausgeführt 901,845 Ctr. Rohzink und 117,321 Ctr. Zinkbleche von ersterer Menge gingen: 399,629 Ctr. nach Hamburg, 290,764 Ctr. nach den Nieder⸗ landen, 112,727 Ctr. ostseewärts, 50,827 Ctr. nach Belgien, 46,288 Ctr. nach Oesterreich, von Zinkblechen 44,690 Ctr. nach den Niederlanden, 37,081 Ctr. ostseewärts und 26,388 Ctr. nach Hamburg
Der Werth aller übrigen Produkte der preußischen Hüttenindustrie belief sich im Jahre 1867 nur auf 806,103 Thlr. Es kommen hierbei namentlich in Betracht 2271 Ctr. Blaufarbenwerks⸗Produkte, Werth 21,317 Thlr. (im · 386,256 Thlr. (5900 Ctr. Berlin), 4731 Ctr. Arsenikfabrikate, Werth 18,859 Thlr. (Reg.⸗Bez. Breslau und Liegnitz), 1200 Ctr. Antimonium, Werth 15,600 Thlr. (Reg. Bez. Arnsberg), 57,637 Ctr. Alaun, Werth 158,649 Thlr. (5000 Ctr. Reg. Bez. Potsdam, 19,817 Reg. Bez. Merse⸗ burg, 24,620 Ctr. Reg. Bez. Cöln, 7000 Ctr. Reg. Bez. Coblenz, 1200 Ctr. Landdr. Bez. Hildesheim), 10,697 Ctr. Kupfervitriol, Werth 82,855 Thlr. (1000 Ctr. Berlin, 9621 Ctr. Prov. Hannover), 72,397 Ctr. Eisenvitriol, Werth 83,426 Tblr. (10,000 Ctr. Berlin, 12,000 Ctr. Reg. Bez. Potsdam, 12,858 Ctr. Reg. Bez. Liegnitz, 22,000 Ctr. Reg. Bez. Düsseldorf, 5720 Ctr. Reg. Bez. Arnsberg, 7000 Ctr. Reg. Bez. Coblenz), 10,957 Ctr. gemischter Vitriol, Werth 28,697 Thlr. (3500 Ctr. Berlin, 6777 Ctr. Prov. Hannover) und 3559 Ctr. Schwefel, Werth 10,444 Thlr. (1945 Ctr. Reg. Bez. Liegnitz, 1212 Ctr. Reg. Bez Aachen).
Statistische Nachrichten. 8 —Die Königliche Regierung zu Frankfurt a. O. veröffentlicht im 9. Stück ihres Amtsblattes eine Uebersicht von dem Zustande der Kriegsschulden⸗Kasse des Markgrafthums Nieder⸗ lausitz bei dem Rechnungsschlusse des Jahres 1867. Nach derselben betrug die Solleinnahme 57,412 Thlr. 18 Sgr. die Ist⸗ einnahme 57,412 Thlr. 11 Sgr. 7 Pf. — Rest 6 Sgr. 5 Pf. † die Sollausgabe 9414 Thlr. 1 Sgr. 8 Pf., die Istausgabe 9037 Thlr. 19 Sgr. 10 Pf. — Rest 376 Thlr. 11 Sgr. 10 Pf. Es ergiebt sich mit⸗ hin ein Ueberschuß beim Soll von 47,998 Thlr. 16 Sgr. 4 Pf., beim Ist von 48,374 Thlr. 21 Sgr. 9 Pf. und ein Ausgaberest von 376 Thlr. 5 Sgr. 5 Pf. Von dem baaren Ueberschuß 48,374 Thlr. 21 Sgr. 9 Pf. sind zur Tilgung der Schulden 48,325 Thlr. verwendet werden; der Rest von 49 Thlr. 21 Sgr. 9 Pf. verblieb der Kriegsschuldenkasse als baarer Bestand. Am Schlusse des Jahres 1866 verblieb ein Schuldenquantum von 265,675 Thlr. und im Laufe des Jahres 1867 sind zur Deckung ge⸗ kündigter Briefschulden an Kapitalien 15,950 Thlr. neu aufgenommen, sowie 28,900 Thlr. an Vorschuß zur Deckung der Ausgaben, wodurch die Schuldenmasse auf 310,525 Thlr. vermehrt wurde. Davon sind im Laufe des Jahres 1867 48,325 Thlr. zurückgezahlt worden, so daß am Schlusse desselben 260,200 Thlr. als Schulden verblieben. Da das aus dem Jahre 1866 übernommene Schuldenquantum 265,675 Thlr. betrug, so sind im Laufe des Jahres 1867 3475 Thlr. getilgt worden. Nach dem Amortisationsplan sollten in dem gedachten Jahre
tilgt worden 558 Thlr. 5 Sgr. 8 Pf.
Zugrundelegung der Ein⸗ und Ausfuhrlisten für das Jahr 1867:
1) Gegenstände, welche vom Auslande bezogenwerde und nicht mit inländischen konkurriren Rohr Ba e 20 Ct der 3 Pfd. für Verbrau r. oder 3,80 1 vöͤlkerung. — Frische Südfrüchte: Einfuhr 70,889 Ctr., Ausfuh 71 Ctr., Verbr. 70,818 Ctr. oder 0,19 Pfd. pro Kopf. — Getrocknet
Einf. 3,52 P Verbr. 1,536,532 Ctr. oder 4,21 P.
Ctr. oder 2706 Pfd. pro Kopf. — Thee: Einf. 14,327 1090 Ctr., Verbr. 13,237 Ctr. oder 0,04 Pfd. pro Kopf. — leum: Einf. 1,667,307 Ctr., Ausf. 154,142 Ctr., oder 4,14 Pfd. pro Kopf.
2) Gegenstände, welche auch vom Uuzlande bezogen werden. Produktion 474,766,543 Ctr., Einf. 26,073,248 Ctr.,
(mehr 3500 Ctr. oder 31 pCt.), 6 im Reg. Bez. Arnsberg 6738 Ctr. mehr 688 Ctr. oder 11,4 8.). 8
Ctr., Verbrauch 424,729,588 Ctr. oder 1163
2916 Thlr. 24 Sgr. 4 Pf. abgetragen werden; es sind also mehr ge⸗
— Wir geben im Nachstehenden eine Durchschnitts⸗Berechnung des Verbrauchs einiger wichtigen Handelsartikel des Zollvereins unter
Südfrüchte: Einf. 209,314 Ctr., Ausf. 929 Ctr., Verbr. 208,385 Ctr oder 0,57 Pfd. pro Kopf. — Gewürze: Einf. 73,730 Ctr., Ausf. 816 Ctr., Verbr. 72,914 Ctr. oder 0,20 Pfd. pro Kopf. — Heringe: 1,303,980 Ctr., Ausf. 18,747 Ctr., Verbr. 1,285,233 Ctr. oder Ffd. pro Kopf. — Kaffee: Einf. 1,539,587 Ctr., Ausf. 3055 Ctr. fd. pro Kopf. — Kakao: Einf. 24,680 Ctr., Ausf. 27 Ctr., Verbr. 24,653 Ctr. oder 0,07 Pfd. pro Kopf. — Reis: Einf. 753,398 Ctr., Ausf. 635 Ctr., Verbr. 752,763 Petro⸗ Verbr. 1,513,165 Ctr.
Rohzink, Zint⸗
Bezirk Clausthal), 7417 Ctr. Nickel, Werth
le: Ei 1,905,200 Ctr., Ausfuhr 516,474 Ctr., 2F 3
9
im Inlande gewonnen, aber Steinkohlen: eigene Ausf. 76,110,203 Pfd. pr. Kopf. — Braun⸗